FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 – 7 K 7194/17

August 24, 2021

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.04.2019 – 7 K 7194/17

Tenor
Die Umsatzsteuer 2013 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2013 vom 14.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2017 um 10.009,35 € niedriger festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 13 % der Klägerin und zu 87 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand
Streitig ist bei der Umsatzsteuer 2013, ob die Klägerin steuerbare und steuerpflichtige Ausgangsumsätze ausgeführt hat und ob ihr deshalb ein Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen zusteht.

Die Klägerin ist eine 2010 gegründete Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung – EWIV – mit Sitz in C…, deren Zweck laut Art. 2 des Gründungsvertrags (die Ursprungsfassung vom 30.08.2010 befindet sich in der nicht paginierten Akte Gesellschaftsverträge, die Neufassung vom 01.04.2014 in der nicht paginierten Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakte – USoP -) die europaweite Unterstützung des unternehmerischen Mittelstandes in EU-, EWR- und Drittländern bei allen kaufmännischen, wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Angelegenheiten umfasst, außerdem die Entwicklung und Koordination gemeinsamer Projekte und Strategien, die Markterschließung, die Markt- und Meinungsforschung, die Lobbyarbeit, den Wissens- und Technologietransfer innerhalb des Mitgliederkreises, die Information und Kommunikation und die Revitalisierung und strukturelle Liegenschaftsentwicklung und die hierauf bezogene Prüfung der Einholung von öffentlichen und privaten Fördermitteln. Laut Art. 5 besteht die Klägerin neben ihren Organen (Mitgliederversammlung, Geschäftsführung, Aufsichtsrat und wirtschaftspolitischer Beirat) aus Einzelressorts wie z. B. Unternehmensberatung, Rechtsberatung und Steuerberatung. Nach Art. 8 erfolgt die Finanzierung durch regelmäßige oder andere Beiträge der Mitglieder, Fördermittel und Aufnahme- und Lizenzgebühren für neue Mitglieder. Abgesehen von den Gründungsmitgliedern (eine GmbH und 5 natürliche Personen) kann nach Art. 9 Abs. 1 nur Vollmitglied werden, wer für die Vereinigung nachhaltig aktiv tätig ist und durch regelmäßige, mindestens im 2-Jahres-Turnus zu erwerbende bzw. aufzufrischende Zertifizierung die Eignung für diese Vereinigung nachweist. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin keine Gewinnerzielungsabsicht (Schreiben vom 02.08.2016, Bl. 50 (51) der Umsatzsteuerakte – USt -).

Im Streitjahr handelte es sich bei den Mitgliedern der Klägerin um Unternehmer (Rechtsanwälte, sonstige Berater, eine Bank) aus Deutschland und dem europäischen Ausland (vgl. Mitgliederliste, in der Akte USoP). Die Klägerin stellte ihren Mitgliedern jeweils Rechnungen aus, bei den Mitgliedern mit Sitz in Deutschland mit gesondertem Ausweis von 19% Umsatzsteuer, bei den ausländischen Mitgliedern ohne Steuerausweis und mit Hinweis “Reverse Charges (Übertragung der Steuerschuld)”. Einige Beispiele von Rechnungen finden sich in der Akte USoP. Bei den Rechnungsbeträgen handelt es sich überwiegend um “Mitgliedsgebühren” für einen bestimmten Monat i. H. v. netto 400,00 €, in einer vorliegenden Rechnung finden sich auch die Positionen “Gebühren für jede A…-Zertifizierung” i. H. v. netto 1.500,00 € und “Aufnahmegebühr” i. H. v. netto 500,00 €.

Nachdem die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt ihre Umsatzsteuererklärung 2013 nicht eingereicht hatte, setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2013 mit Schätzungsbescheid vom 02.06.2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung – VdN – auf -3.092,43 € fest.

In der am 03.07.2015 elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärung 2013 erklärte die Klägerin Umsätze zu 19% i. H. v. 35.877,00 €, Vorsteuern aus Rechnungen i. H. v. 11.053,76 € und nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG – i. H. v. 8.400,00 € und errechnete eine verbleibende Umsatzsteuer i. H. v. -4.235,12 €.

Daraufhin setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2013 mit Bescheid vom 17.07.2015 unter Beibehaltung des VdN geändert und (bis auf eine geringfügige Rundungsdifferenz) erklärungsgemäß auf -4.235,23 € fest.

Ab dem 09.09.2015 führte das Finanzamt – FA – B… bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für das Streitjahr durch.

Der Prüfer teilte der Klägerin mit Email vom 15.10.2015 (in der Akte USoP) mit, sie habe nach seinen Erkenntnissen lediglich Erlöse aus den Beiträgen ihrer Mitglieder erzielt, welche grundsätzlich 400,00 € netto monatlich betragen und der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gedient hätten. Es liege daher kein Leistungsaustausch vor, und der Vorsteuerabzug sei zu versagen. Zur näheren Prüfung werde die Klägerin aufgefordert, bis zum 29.10.2015 die Satzung, einen Beispielsvertrag mit einem der Mitglieder und den Vertrag mit der GmbH zu übersenden.

Die Klägerin entgegnete (Email vom 26.10.2015, in der Akte USoP), es sei nicht richtig, dass sie gegenüber den Mitgliedern keine Gegenleistungen erbringe. Es sei im Gegenteil so, dass die Berater Mitglieder würden, um durch und über die Klägerin Aufträge zu erhalten. Bevor dies geschehe, bedürfe es einer umfangreichen Zertifizierung. Auf ihrer Homepage trete sie für die angeschlossenen Berater und deren Dienstleistungen werbend auf. Es würden zudem für die Mitglieder Kundenveranstaltungen durchgeführt, Flyer erstellt und Vertriebsaktionen durchgeführt.

In einem Vermerk des Prüfers vom 06.11.2015 (in der Akte USoP) heißt es, der Geschäftsführer der Klägerin habe am Telefon erklärt, es seien der Klägerin über die Mitgliedsbeiträge hinaus keine weitergehenden Erlöse aus Beratungsleistungen o. ä. zugeflossen.

Im Prüfungsbericht vom 24.11.2015 (in der nicht paginierten Akte Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen) führte der Prüfer aus, alle als Entgelte für regelbesteuerte Leistungen erklärten Beträge seien tatsächlich nicht steuerbare echte Mitgliedsbeiträge von deutschen Mitgliedern, sodass die in den entsprechenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge i. H. v. 6.818,58 € nach § 14c Abs. 2 Satz 1-2 UStG geschuldet würden. Außerdem habe ein Abgleich der Umsatzsteuererklärung mit der Finanzbuchhaltung ergeben, dass weitere Rechnungsbeträge i. H. v. netto 2.669,00 € zzgl. 507,11 € Umsatzsteuer nicht in der Erklärung erfasst worden seien (vgl. Übersicht als Anlage 1 zum Schreiben vom 14.10.2015, in der Akte USoP). Vorsteuern gingen aus der Finanzbuchhaltung nur i. H. v. 10.009,30 € statt der erklärten 11.053,76 € hervor (vgl. Übersicht als Anlage 2 zum Schreiben vom 14.10.2015, in der Akte USoP). Aber die Vorsteuern seien wegen des Leistungsbezugs für den nichtunternehmerischen Bereich ohnehin schon dem Grunde nach nicht abzugsfähig. Bei den als nicht steuerbare Auslandsumsätze erklärten 8.400,00 € handele es sich um Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern aus der Schweiz und Österreich, welche schon wegen des fehlenden Charakters als Leistungsentgelte nicht steuerbar seien.

In der Schlussbesprechung am 24.03.2016 führte die Klägerin laut Vermerk des Prüfers (in der Akte USoP) aus, jedes Mitglied erziele aus der Tätigkeit der Klägerin einen wirtschaftlichen Mehrwert. Dies geschehe insbesondere durch Aufträge und Geschäftsbeziehungen, die sich an die Öffentlichkeitsarbeit der Klägerin für die Mitglieder anschließe. Keines der Mitglieder sei “aus Spaß” Mitglied der Klägerin. Vielmehr gehe es um die Steigerung der Bekanntheit der einzelnen Unternehmen. Die Netzwerkarbeit der Vereinigung bringe den Mitgliedern neue Aufträge und steigere damit deren Umsätze.

In einem Schreiben vom 13.05.2016 (in der Akte USoP) führte die Klägerin ergänzend aus, jedes einzelne Mitglied müsse kalendervierteljährlich eine bestimmte Zahlung an sie vornehmen. Diese werde anhand eines festgelegten Schlüssels individuell von jedem Mitglied erhoben. Individuell bedeute, dass sich der zu zahlende Betrag an der Leistungsfähigkeit des einzelnen Mitglieds orientiere. Die Klägerin erbringe für jedes einzelne Mitglied nach dessen individuellen Bedürfnissen Dienstleistungen. Es sei ihr erklärtes Ziel, jedes Mitglied durch gebündelte Maßnahmen in seiner wirtschaftlichen Entwicklung zu fördern. Sie ergreife für jedes Mitglied Marketingmaßnahmen. Aus Sicht der Mitglieder erfolge der Beitritt aus wirtschaftlichen Überlegungen. Ziel jedes Mitglieds sei die Verstetigung und der Ausbau seiner eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Klägerin sei Leistungserbringerin nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch ihren Mitgliedern. Sie erbringe an die Mitglieder Leistungen wie Leistungsoptimierung nach außen, Anbietung der Kompetenzen der Mitglieder über eine Plattform nach außen, Erstellung von Unternehmenskonzepten, Begleitung der Mitglieder bei Konferenzen und Vorstellungen und Veranstaltung von Tagungen für Mitglieder und Dritte. Die sog. Mitgliedsbeiträge dienten der Vergütung dieser Leistungen. Die Bemessung der Zahlungshöhe nach wirtschaftlichen Kerngrößen diene nur der Minderung des Verwaltungsaufwands und beruhe auf der typisierenden Überlegung, dass die Leistungserbringung für ein Unternehmen mit höherem Umsatz auch mit einem höheren Leistungsvolumen einhergehe. Aber selbst wenn man die Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge verneine, könne der Vorsteuerabzug nicht in voller Höhe versagt werden, weil die Klägerin dann im Übrigen immer noch Unternehmerin sei.

Dem Schreiben vom 13.05.2016 beigefügt waren (jeweils Anfang Mai 2016 erstellte) Stellungnahmen verschiedener Mitglieder der Klägerin (D… / E…, F…, G… / H… (die vorgenannten sind allerdings im Streitjahr noch nicht Mitglieder der Klägerin gewesen), I… / J… (Mitglied im ganzen Streitjahr)), in denen diese erläutern, welche Vorteile aus ihrer Sicht mit der Mitgliedschaft bei der Klägerin einhergingen. So seien durch die Zusammenarbeit mit anderen Partnern innerhalb der Klägerin Geschäftskontakte entstanden. Außerdem könnte eigenen Kunden bei Bedarf das Know-how anderer Mitglieder vermittelt werden, soweit dem einzelnen Mitglied erforderliche Fachkenntnisse auf einem bestimmten Gebiet fehlten. Über die Klägerin könne mit der Europäischen Union – EU – kommuniziert werden. Die vereinbarte Bezahlung decke die Tätigkeiten der Klägerin ab. Auch die Medienarbeit der Klägerin, die von ihr gestalteten Kundenveranstaltungen und ihre Marke seien wichtig und brächten den Mitgliedern eine erhöhte Aufmerksamkeit und marketingtechnische Vorteile. Soweit darüber hinausgehende Tätigkeiten erbracht würden, erfolge dafür auch eine gesonderte Vergütung an die Klägerin, z. B. im Rahmen gesondert abgeschlossener Vertriebsaufträge an die Klägerin.

Mit Bescheid vom 14.07.2016 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2013 unter Aufhebung des VdN geändert auf 7.325,69 € fest und setzte dabei in gleicher Höhe Steuerbeträge nach § 14c UStG und keine Vorsteuern und auch keine nicht steuerbaren sonstigen Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG an.

Mit Schreiben vom 02.08.2016 (eingegangen am 04.08.2016, Bl. 44 USt) legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung (Schreiben vom 27.09.2016, Bl. 63 USt) wiederholte und vertiefte sie ihren bisherigen Vortrag und führte ergänzend aus, eine EWIV habe umsatzsteuerlich grundsätzlich die Unternehmereigenschaft, selbst wenn ihr im Einzelfall die Absicht fehlen sollte, Gewinn zu erzielen, und sie nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig werde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 13.06.2017 (Bl. 11 der Gerichtsakte – GA -) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die gleichmäßige Bemessung der Beiträge nach einem verbindlichen Maßstab spreche indiziell für das Vorliegen echter Mitgliedsbeiträge. Die Klägerin habe keine konkreten Angaben gemacht, welche Leistungen sie in eigener Person gegenüber den einzelnen Mitgliedern oder Dritten gegen ein bestimmtes Entgelt erbracht habe. Die Vernetzung der Mitglieder untereinander sei keine steuerbare Leistung der Klägerin, stelle aber zumindest einen Teilbereich der Klägerin dar. Es begründe keine Leistungen der Klägerin, wenn Mitglieder untereinander Leistungen erbrächten und sich gegenseitig förderten.

Am 13.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vortrag führt die Klägerin aus, es handele sich um “unechte” Mitgliedsbeiträge. Die für die einzelnen Mitglieder erbrachten Marketingleistungen seien individueller Art. Als EWIV sei sie nicht mit einem Verein vergleichbar, bei dem es eine unternehmerische und eine nichtunternehmerische Sphäre geben könne, sondern es seien die Vorschriften über die offene Handelsgesellschaft – OHG – anzuwenden. Sie sei auch insoweit Unternehmerin, als sie gegenüber Dritten Leistungen erbracht bzw. von Dritten Leistungen bezogen habe.

Im Klageverfahren hat die Klägerin noch eine Stellungnahme ihres (ebenfalls erst nach dem Streitjahr eingetretenen) Mitglieds K… (L… SRL/Schweiz) vom 09.05.2016 eingereicht, in der diese erklärt, Grundlage ihres Beitritts sei die Europäische Vernetzung der Klägerin und die auf dieser Grundlage gesicherte wirtschaftliche Tätigkeit gewesen. Die L… SRL habe Angebote aus Rumänien über das Netzwerk der Klägerin veröffentlicht und beworben. Als kleine Beraterfirma greife sie auf Partner im Netzwerk zurück, um die Anliegen ihrer Kunden erfolgreich zu bearbeiten. Wichtig sei auch die Vorbereitung eines übergreifenden EU-Projekts durch die Klägerin, welches die wirtschaftliche Tätigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen in europäischen Ländern befördern solle und ohne das Netzwerk nicht in hoher Qualität realisierbar sei. Mit Hilfe anderer Mitglieder könnten in Rumänien Kundenveranstaltungen realisiert werden, und man betreibe für sich und andere Mitglieder Akquise.

Die Klägerin beantragt,den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 14.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2017 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer 2013 auf -4.235,23 € festgesetzt wird;hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, konkrete Marketingmaßnahmen für einzelne Mitglieder oder sonstige gerade von der Klägerin erbrachte Einzelleistungen gegen gesondertes Entgelt seien nach wie vor weder dargelegt noch nachgewiesen. Auch die vorgelegten Stellungnahmen von Mitgliedern bezögen sich nur auf Leistungen der Mitglieder untereinander. Leistungen der Klägerin an Dritte seien ebenfalls nicht nachgewiesen.

Dem Gericht haben vier Bände Steuerakten zur Steuernummer … (Gesellschaftsverträge, Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungs- und Umsatzsteuerakten) vorgelegen, welche der Beklagte für die Klägerin führt.

Gründe
I. Die Klage ist teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin i. S. d. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – in ihren Rechten, als der Beklagte das Vorliegen steuerbarer und zum Vorsteuerabzug berechtigender Ausgangsleistungen der Klägerin an ihre Mitglieder verneint hat.

1. Der Feststellung im Prüfungsbericht, wonach Rechnungsbeträge i. H. v. 2.669,00 € zzgl. 507,11 € gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer aus der Finanzbuchhaltung nicht in die Steuererklärung übernommen worden sind, ist die Klägerin allerdings – auch nach einem ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis – nicht entgegengetreten. Von daher ist die angemeldete Steuer (-4.235,12 €) unabhängig von der hier streitigen Frage, ob die Rechnungsbeträge überhaupt steuerbar und steuerpflichtig sind, um 507,11 € zu erhöhen und die Klage insoweit abzuweisen.

2. Ebenfalls unbestritten ergeben sich aus der Finanzbuchhaltung nur Vorsteuerbeträge i. H. v. 10.009,30 € statt der in der Erklärung abgezogenen 11.053,76 €, sodass ebenfalls unabhängig von der Frage der Steuerbarkeit und Steuerpflicht der Ausgangsumsätze der Klägerin die angemeldete Steuer um weitere 1.044,46 € zu erhöhen und die Klage insoweit abzuweisen ist. Die Klägerin hat auch nach einem entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis die Voraussetzungen eines über 10.009,30 € hinausgehenden Vorsteuerabzugs nicht dargelegt.

3. Die verbleibenden Vorsteuern i. H. v. 10.009,30 € kann die Klägerin aber in voller Höhe abziehen, sodass die bislang festgesetzte Steuer um diesen Betrag herabzusetzen ist.

a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Dem liegt Art. 168 Buchst. a) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MwStSystRL – zugrunde. Danach ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, abzuziehen, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

Der Gerichtshof der EU – EuGH – hat entschieden, dass die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen; für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen auf der Vorstufe nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 C-515/07 – VNLTO, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2009, 369, Rn. 37). Dabei ist die Aufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen, wobei einem “Gesamtumsatz”, der neben den Entgelten für steuerbare Leistungen auch nicht steuerbare Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge u. ä. umfasst, die steuerbaren Umsätze gegenübergestellt werden können (Bundesfinanzhof – BFH -, Urteil vom 16.09.2015 XI R 27/13, BFH/NV 2015, 252, II. 3. c) der Gründe; Urteil vom 24.09.2014 V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, II. 2. b) bb) der Gründe).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt eine “Leistung gegen Entgelt” das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einer Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (BFH, Urteil vom 02.08.2018 V R 21/16, Der Betrieb – DB – 2018, 2970, B. 1. a) der Gründe m. w. N.). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (BFH, Urteil vom 21.12.2016 XI R 27/14, BFH/NV 2017, 866. II. 1. a) der Gründe m. w. N.). Ein Verein kann gegenüber seinen Mitgliedern entgeltliche Leistungen erbringen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind. So erbringt nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, ein Verein, der seinen Mitgliedern dauerhaft Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche Leistungen, die die Mitglieder z.B. durch ihre Jahresbeiträge vergüten, ohne dass es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches darauf ankommt, ob der Verein auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt (BFH, Urteil vom 20.03.2014 V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, II. 1. a) der Gründe m. w. N.). Tätigkeiten wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder durch eine Vereinigung sind dagegen keine der Mehrwertsteuer unterliegenden Tätigkeiten, da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen bestehen (EuGH, Urteil vom 12.02.2009 C-515/07 – VNLTO, DStR 2009, 369, Rn. 34). Leistungen einer Vereinigung zur Förderung bestimmter Branchenerzeugnisse, die die gemeinsamen Interessen der branchenangehörigen Mitglieder betreffen, die dem gesamten Wirtschaftszweig zugutekommen und bei denen sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Mitglieder nur mittelbar aus den Vorteilen ableitet, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erwachsen, führen nicht zu einer entgeltlichen Leistungserbringung an die Mitglieder. Bei Berufsverbänden i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz – KStG – liegen dementsprechend steuerbare Umsätze nur hinsichtlich solcher Tätigkeiten vor, auf die der Verbandszweck nicht gerichtet ist, sondern bei denen es sich um eine Nebentätigkeit handelt (BFH, Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2019, 691, II. 1. b) aa), 2., 3. der Gründe m. w. N.).

c) Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin zunächst nicht auf die Rechtsform der Vereinigung an (BFH, Urteil vom 22.04.2015 XI R 10/14, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2015, 862, II. 1. a) dd) der Gründe m. w. N.). So kann ein eingetragenen Verein, obgleich er nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, umsatzsteuerbare Leistungen an seine Mitglieder erbringen (s. o.), während eine OHG, obgleich die zivilrechtlichen Vorschriften grundsätzlich davon ausgehen, dass sie ein Handelsgewerbe betreibt (§ 105 Handelsgesetzbuch – HGB -), von ihren Gesellschaftern Zahlungen erhalten, welche nicht Entgelte für umsatzsteuerbare Leistungen der OHG darstellen. Denn für die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entgeltliche Leistungen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegen, gelten keine Besonderheiten, so dass es auch hier nur darauf ankommt, ob zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert begründet. Ob dieses Rechtsverhältnis auf schuld- oder gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter beruht, ist dabei unerheblich (BFH, Urteil vom 05.12. 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486, II. 1. b) der Gründe m. w. N.). Aus der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine EWIV handelt, ergibt sich daher für die hiesige Streitfrage, ob sie an ihre Mitglieder steuerbare Leistungen erbringt, für sich genommen zunächst nichts. Da bei der Umsatzsteuer für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist, ergibt sich für die hiesigen Fall auch nichts aus dem die Frage des Vorliegens einer ertragsteuerlichen Mitunternehmerschaft betreffenden Urteil des Finanzgerichts – FG – Berlin-Brandenburg vom 14.02.2019 (13 K 13229/16, juris).

d) Das nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Austauschverhältnis kann sich im Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und einem ihrer Gesellschafter bereits daraus ergeben, dass die Tätigkeit der Gesellschaft dem konkreten Individualinteresse des Gesellschafters dient. Der Annahme eines Leistungsaustausches steht nicht entgegen, dass die Personenvereinigung durch ihre Tätigkeit Leistungen gleichzeitig für alle Mitglieder erbringt. Ob sich Zahlungen des Gesellschafters am Umfang der Inanspruchnahme der Leistungen oder an der Höhe der Beteiligung orientieren, ist unerheblich. An dem notwendigen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert fehlt es somit im Wesentlichen nur, wenn ein Gesellschafter aus im Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen die Verluste seiner Gesellschaft übernimmt, um ihr die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen oder eine Zahlung des Gesellschafters allgemein nur dazu dient, die Gesellschaft mit dem für ihre Tätigkeit notwendigen Kapital auszustatten. Für das Vorliegen eines Leistungsaustausches kommt es weiter nicht auf eine finale Verknüpfung von Leistung und Entgelt an (BFH, Urteil vom 05.12. 2007 V R 60/05, BStBl II 2009, 486, II. 1. b) bb), cc), 2. b) der Gründe). Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist auch ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt. Ob das Entgelt dem Wert der Leistung entspricht, ist für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ebenfalls unerheblich (BFH, Urteil vom 22.04.2015 XI R 10/14, BStBl II 2015, 862, II. 1. a) dd) der Gründe m. w. N.). Der Annahme von entgeltlichen Leistungen steht es nicht entgegen, dass nicht jedes Mitglied eines Verbands gleichermaßen von dessen jeweiligen Tätigkeiten profitiert und nicht im gleichen Umfang die Leistungsangebote abrufen dürfte. Entscheidend ist vielmehr, dass den Mitgliedern als Gegenleistung für ihre Mitgliedsbeiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistungsangebote ermöglicht wurde (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017 2 K 2164/15, Entscheidungen der FG – EFG – 2018, 63, insoweit nicht beanstandet vom BFH im Urteil vom 13.12.2018 V R 45/17, DStR 2019, 691).

e) Nach diesen Maßstäben sind die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren Entgelte für steuerbare Leistungen der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auf Grundlage der vorstehend zitierten Rechtsprechungsgrundsätze nicht darauf an, ob die Klägerin für einzelne Mitglieder Marketingmaßnahmen individueller Art oder sonstige individuell auf das einzelne Mitglied abgestimmte Leistungen erbracht hat. Unerheblich ist auch, ob alle Mitglieder im Streitjahr noch einheitlich 400,00 € Mitgliedsbeitrag pro Monat zu zahlen hatten (wofür die Tatsache spricht, dass die Rechnungen aus dem Streitjahr, soweit sie vorliegen, keine anderen Beträge als Mitgliedsbeiträge ausweisen) oder ob die Leistungsentgelte nach Größenmerkmalen der Mitglieder oder nach dem Ausmaß der Inanspruchnahme der klägerischen Leistungen individuell verschieden waren. Für eine umsatzsteuerbare Leistung der Klägerin reicht es aus, wenn sie den Mitgliedern ein Netzwerk zur Kontaktaufnahme mit den anderen Mitgliedern und Anbahnung von Geschäften untereinander zur Verfügung gestellt hat, die Mitglieder auf ihrer Homepage zu Werbezwecken vorgestellt und Veranstaltungen durchgeführt hat, welche die Mitglieder zur Akquise eigener Kunden nutzen konnten. Dies waren die wirtschaftlichen Vorteile, welche die Klägerin ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt hat und für die diese die Mitgliedbeiträge und Aufnahmegebühren zu zahlen bereit waren. Die Vernetzung hatte ebenso wie die übrigen Tätigkeiten der Klägerin den Zweck, den Mitgliedern konkrete neue Aufträge zu verschaffen. Insofern trifft die Auffassung des Beklagten, die Vernetzung der Mitglieder untereinander sei keine steuerbare Leistung der Klägerin, nicht zu, zumal sich die feststellbaren Leistungen der Klägerin, die sie in gleicher Weise an alle Mitglieder erbracht hat, auf die bloße Vernetzung nicht beschränkten. Anders als im VNLTO-Fall des EuGH (Urteil vom 12.02.2009 C-515/07 – VNLTO, DStR 2009, 369) beschränken sich die Leistungen der Klägerin von daher auch nicht auf die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder im Sinne einer reinen Lobbyarbeit. Dass die Klägerin entsprechende Aktivitäten auch schon im Streitjahr entfaltet hat, kann das Gericht auch unter Berücksichtigung der Tatsache feststellen, dass vier der fünf von ihr eingereichten Stellungnahmen von Mitgliedern stammen, die im Streitjahr noch keine Mitglieder waren, und dass aus der fünften Stellungnahme, die im Jahr 2016 erstellt wurde, nicht klar hervorgeht, inwieweit sie sich inhaltlich auch auf das Streitjahr bezieht. Denn dass die Leistungen der Klägerin insbesondere auf marketingtechnische Vorteile für die Mitglieder und die Gewinnung von Kunden für diese abzielen, geht aus allen eingereichten Stellungnahmen hervor, und dass insoweit zwischen dem Streitjahr und dem Jahr 2016 strukturelle Veränderungen eingetreten wären, ist nicht ersichtlich. Dass die Mitglieder aus der Mitgliedschaft der Klägerin gleichartige wirtschaftliche Vorteile der vorgenannten Art gezogen haben, bestreitet der Beklagte auch nicht, sondern verneint nur darüber hinausgehende Vorteile, die individuell nur einzelnen Mitgliedern zugutegekommen sind, worauf es aber gerade nicht ankommt. Soweit die Rechtsprechung davon spricht, dass konkrete Individualinteressen der Mitglieder bedient werden müssen, bedeutet dies nicht, dass die Leistungen für jedes Mitglied unterschiedlich sein müssen; vielmehr geht es darum, dass die Leistung dem Mitglied unmittelbar selbst zugute kommen muss, selbst wenn sie unterschiedslos für jedes Mitglied gleich ausgestaltet ist. Dass die Leistungen der Klägerin an ihre Mitglieder gleichermaßen auch ihrem eigenen Satzungszweck entsprachen, ist nach den vorstehend zitierten Rechtsprechungsgrundsätzen unschädlich. Was sonst dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und den vorgenannten Vorteilen der Mitglieder entgegenstehen sollte, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar erläutert. Insbesondere hat die Klägerin neben der vorstehend dargelegten wirtschaftlichen Tätigkeit keine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, der die Eingangsleistungen wenigstens anteilig zugeordnet werden könnten. Die Klägerin ist auch kein Berufsverband i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, sodass aus dem BFH-Urteil vom 13.12.2018 (V R 45/17, DStR 2019, 691) kein abweichendes Ergebnis abzuleiten ist. Anders als dies möglicherweise bei den Leistungen des dort verfahrensgegenständlichen Berufsverbandes der Fall war, hat die hiesige Klägerin an ihre Mitglieder nicht lediglich Leistungen erbracht, welche allgemein den wirtschaftlichen Interessen aller Angehörigen eines Berufs- oder Wirtschaftszweigs dienten, sondern im Kern die Individualinteressen nur ihrer Mitglieder vertreten.

f) Erst recht bestehen keine Zweifel, dass die in Rechnung gestellten “Gebühren für jede A…-Zertifizierung” steuerbar sind. Hier ist in Gestalt der Zertifizierung sogar eine konkrete und gesondert vergütete Einzelleistung gegeben, ohne dass es darauf ankäme, welchen objektiven monetären Wert die Zertifizierung besitzt.

II. Ein Revisionszulassungsgrund besteht spätestens nach Ergehen des BFH-Urteils vom 13.12.2018 (V R 45/17, DStR 2019, 691) nicht mehr.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat eine Minderung der Umsatzsteuer 2013 um 11.560,92 € beantragt und eine solche um 10.009,35 € erreicht, was einer Erfolgsquote von 87 % entspricht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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