FG Hamburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 K 202/16

September 5, 2020

FG Hamburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 K 202/16

1. Das Innehaben eines Wohnsitzes setzt voraus, dass die Wohnung der Person zum jederzeitigen Wohnaufenthalt objektiv zur Verfügung steht und von ihr subjektiv dazu bestimmt ist.

2. Dass ein Ausländer nur mit Kurzzeitvisa einreist und deren zeitliche Beschränkungen einhält und sich jährlich nur einmal für wenige Wochen im Inland aufhält, steht einer Wohnsitznahme objektiv entgegen.

3. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, dass eine Person neben dem Familien- oder Hauptwohnsitz einen weiteren Wohnsitz immer auch dort hat, wo ihr Ehegatte einen Wohnsitz hat, wenn sie sich dort hin und wieder aufhält.
Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehefrau des Klägers in den Streitjahren einen Wohnsitz in Deutschland hatte und aufgrund dessen eine antragsgemäße Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist.

1.

Der Kläger ist 1957 geboren und als … bei der A tätig. Bis September 2011 bewohnte er eine Wohnung im X-Weg. Dann zog er zu seinem verwitweten, 1923 geborenen Vater ins Elternhaus in der Y-Straße, das dem Kläger bereits 2007 zu Eigentum übertragen wurde. Der Vater bewohnt ein Zimmer mit eigenem Bad, die Küche wird gemeinsam benutzt.

Am … 2010 heirateten der Kläger und seine Ehefrau in Kenia. Seine 1983 geborene Ehefrau ist kenianische Staatsbürgerin und lebt in B, Kenia. Die Eheleute haben dort und hatten in den Streitjahren ein Hausgrundstück zu Eigentum. Im Winterhalbjahr verbringt der Kläger ca. zehn Wochen dort.

Die 2003 geborene Tochter ist leibliches Kind der Ehefrau. Ein Adoptionsverfahren des Klägers für die Tochter ist nicht beendet worden. Die Tochter lernte und wohnte in den Streitjahren in einer boarding school in C, Kenia. Zwei- bis dreimal jährlich ist sie bei ihrer Mutter zu Hause in B.

Die Ehefrau hat ihre Berufstätigkeit als Bedienung in einem Hotel nach der Heirat aufgegeben und wird vom Kläger unterhalten. Die Ehefrau verfügt über eine eigene Kreditkarte für das Konto des Klägers.

2.

Die Ehefrau hielt sich wie folgt in Deutschland auf:Jahr EinreiseAusreiseAufenthaltsdauer2010 24.05.04.07.42 Tage2011 07.09.29.09.23 Tage2012 14.06.04.07.21 Tage2013 16.08.07.09.23 TageIm Sommer 2013 wurde sie von der Tochter begleitet.

Die Ehefrau reiste jeweils mit einem Visum für kurzfristige Aufenthalte (Schengen-Visum der Kategorie C) in Deutschland ein. Ein solches Visum erlaubt einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen je 180 Tagen.

Am 08.09.2011 meldeten sich der Kläger und seine Ehefrau unter der Wohnanschrift Y-Straße an. Laut Inhalt des Einwohnermeldeamtsregisters ist die Ehefrau am 08.12.2011 wieder aus der Wohnung Y-Straße ausgezogen.

Am 12.09.2013 beantragte die Ehefrau in der deutschen Botschaft in Nairobi eine Aufenthaltserlaubnis (gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – AufenthG – als Ehegatte eines in Deutschland lebenden Deutschen), die ihr am 19.09.2014 erteilt wurde. Das Verfahren dauerte – nach dem Vortrag des Klägers – so lange, weil die Ehefrau einen Nachweis zu führen hatte, die leibliche Mutter der Tochter zu sein. Außerdem habe sie Deutschkenntnisse nachweisen müssen, weil ihr entsprechender Nachweis (“Goethe-Zertifikat A 1”, Anlage D zum Schriftsatz des Klägers im Einspruchsverfahren vom 23.07.2013) aus dem Jahr 2009 zu alt gewesen sei.

Am 24.10.2014 meldete sich die Ehefrau erneut in der Y-Straße an.

3.

Für die Jahre 2010 und 2011 veranlagte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau antragsgemäß zusammen.

Nach Eingang der Steuererklärung für das Jahr 2012 forderte der Beklagte unter Hinweis darauf, dass die Ehefrau nach einer Melderegisterauskunft vom 24.05.2013 bereits am 08.12.2011 wieder nach Kenia verzogen sei, den Kläger auf, die Aufenthalte seiner Ehefrau in Hamburg zu belegen. Der Kläger legte Unterlagen für die Reise Juni / Juli 2012 vor und eine Verpflichtungserklärung vom 13.05.2013. Hierin verpflichtete er sich nach § 68 AufenthG zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt der Ehefrau und der Tochter für einen voraussichtlich am 01.08.2013 beginnenden vierwöchigen Aufenthalt. Als Zweck des Aufenthalts hatte der Kläger in der Erklärung “Besuch” angegeben. Weiterhin legte der Kläger eine Erklärung seines Vaters vor, seine Schwiegertochter habe im Juni und Juli 2012 mit seinem Sohn, dem Kläger, in der Y-Straße gewohnt.

In der Einkommensteuerfestsetzung für 2012 durch Bescheid vom 02.07.2013 lehnte der Beklagte die Zusammenveranlagung ab, denn die Ehefrau habe weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Ein vierwöchiger Aufenthalt rechtfertige keine Zusammenveranlagung.

Der Kläger legte am 10.07.2013 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 02.07.2013 ein. Der Kläger trug vor, seine Ehefrau habe bereits bei ihrer erstmaligen Einreise einen gemeinsamen Haushalt in seiner Wohnung begründet und in der Folgezeit nicht wieder aufgegeben. Sie nutze die Wohnung regelmäßig und könne nach Belieben über diese verfügen. Die Abmeldung sei auf Druck des Einwohnermeldeamtes erfolgt, offensichtlich aus melderechtlichen Gründen wegen ihres nur befristeten Aufenthaltsstatus. Seine Ehefrau und er strebten eine weitergehende Aufenthaltserlaubnis an. Unbeschadet der Abmeldung habe die Ehefrau weiterhin die Möglichkeit gehabt, die Wohnung in der Y-Straße jederzeit zu nutzen. Dass sie sich noch nicht dauerhaft in Deutschland aufhalte, sei familiären Gründen geschuldet, “verständlicherweise wollte sie ihre Tochter nicht zurücklassen”. Die Tochter sei mittlerweile von ihm adoptiert worden. Der Kläger trug weiter vor, die Eheleute wirtschafteten gemeinsam, sie hätten ein gemeinsames Giro-Konto bei der Bank D und die Ehefrau habe eine Kreditkarte für sein Konto. Der Kläger machte geltend, nach der Rechtsprechung reiche es zur Bejahung eines inländischen Wohnsitzes aus, wenn ein Ehegatte mit Mittelpunkt der Lebensinteressen im weit entfernten Ausland den inländischen Wohnsitz jährlich einmal für drei Wochen aufsuche.

Während des laufenden Einspruchsverfahrens 2012 legte der Kläger am 02.07.2014 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 26.06.2014 ein, mit dem der Beklagte den Kläger entgegen seines Antrags wiederum allein veranlagte.

Aufgrund der Meldebestätigung zum 24.10.2014 anerkennt der Beklagte für die Zeit ab 2014 einen Wohnsitz der Ehefrau im Inland.

Während der Einspruchsverfahren beantragte der Kläger hilfsweise, seine Unterstützungszahlungen an die Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Hierfür legte er Unterhaltserklärungen der Ehefrau für das Jahr 2012 und für das Jahr 2013 vom 03.03.2016 vor. Die Ehefrau erklärt hierin u. a. auf die Frage, warum sie nicht berufstätig sei, dass sie sich als Ehefrau um die gemeinsame Tochter und das gemeinsame Haus kümmern müsse und zur Erlangung des Visums Deutschkurse besuche. In der Erklärung für 2013 heißt es weiterhin, der Ehemann möchte nicht, dass sie berufstätig sei.

Der Beklagte erließ am 06.06.2016 eine gemeinsame Einspruchsentscheidung für die Streitjahre. Er lehnte eine Zusammenveranlagung ab und änderte die Ausgangsbescheide, indem er Unterstützungszahlungen an die Ehefrau im Jahr 2012 i. H. v. 2.001 € und im Jahr 2013 i. H. v. 2.033 € steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen berücksichtigte. Weitere Änderungen sind zwischen den Beteiligten nicht streitig und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits irrelevant.

Eine Zusammenveranlagung sei nicht vorzunehmen. Es fehle ein Nachweis, dass die Ehefrau schon in den Streitjahren die Absicht gehabt habe, sich längerfristig im Haus des Klägers aufzuhalten. Nach dem Vortrag des Klägers habe seine Ehefrau ihre Tochter nicht in Kenia zurücklassen wollen. Dass sie sich jeweils nur kurz in Deutschland aufgehalten habe, lasse darauf schließen, dass sie nur zu Besuchszwecken beim Kläger gewesen sei, zumal der Ehefrau des Klägers mit mehreren der genutzten Kurzaufenthaltsvisa ein längerer Aufenthalt als sechs Monate pro Jahr in Deutschland möglich gewesen wäre.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.06.2016 am 28.06.2016 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, seine Ehefrau habe spätestens seit dem 07.09.2011 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reiche bei einem ausländischen Wohnsitz ein jährlicher Aufenthalt von drei Wochen – oder bei weiterer Entfernung sogar weniger – zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes aus. Die Ehefrau habe sich in der Wohnung des Klägers eingerichtet, habe einen Schlüssel erhalten und jederzeit über die Wohnung verfügen können. Ihr stünden zusammen mit ihm, dem Kläger, zwei Zimmer und ein Bad zur Verfügung, im Dachbereich sei ein Zimmer für die Tochter eingerichtet. Dass und warum sich seine Ehefrau nicht für längere Zeit im Inland aufgehalten habe, sei für das Innehaben des Wohnsitzes unerheblich. Der Vater und die Schwester des Klägers und Bekannte von ihm könnten bestätigen, dass die Ehefrau ihren Wohnsitz bereits 2011 in der Y-Straße … begründet habe.

Der Kläger trägt vor, dass die registermäßige Abmeldung seiner Ehefrau auf den 08.12.2011 erst im Frühjahr 2013 erfolgt sei. Anlass sei die Beantragung eines weiteren Schengen-Visums für den Sommer 2013 gewesen. Der Sachbearbeiter der Behörde habe gemeint, ein Schengen-Visum könne nicht gewährt werden, wenn die Ehefrau im Inland gemeldet sei.

Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, das Verfahren zur Adoption der Tochter sei nicht zu Ende geführt worden, weil es Probleme mit der für das Verfahren zuständigen Behörde in Nairobi gegeben habe. Ihm sei jedoch von kenianischen und deutschen Behörden mitgeteilt worden, als Ehemann der Mutter habe er im Hinblick auf die Tochter die gleichen Rechte und Pflichten wie im Falle einer rechtswirksamen Adoption.

Der Kläger beantragt,die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 vom 02.07.2013 bzw. vom 26.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.06.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, in dem erneuten Veranlagungsverfahren den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam zu veranlagen.

Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.

Aus den Umständen ergebe sich, dass die kurzfristigen Aufenthalte der Ehefrau lediglich zu Besuchszwecken erfolgten und ein Wohnsitz nicht begründet worden sei. Sie habe zusammen mit ihrer Tochter in Kenia gelebt und erstmals am 12.09.2013 ein Visum für einen längeren Aufenthalt in Deutschland beantragt und im Jahr 2014 erhalten.

Dem Gericht liegen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen folgende Steuerakten vor: Einkommensteuerakte (ohne Angabe einer Band-Nummer, Inhalt: Unterlagen für 2012 und 2013), Rechtsbehelfsakte “ESt 2012 ESt 2013”.

Auf die Protokolle des Erörterungstermins am 11.01.2018 und des Verhandlungstermins am 12.04.2018 wird Bezug genommen.

Außerdem liegt dem Gericht das Ergebnis einer Einwohnermeldeamtsanfrage vor, nach der die Ehefrau des Klägers erstmalig ab 08.09.2011 und die Tochter zu keiner Zeit in Hamburg gemeldet war.
Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide sind rechtmäßig, zu Recht hat der Beklagte die begehrte Zusammenveranlagung abgelehnt.

Die Zusammenveranlagung können Ehegatten wählen, wenn sie im Laufe des Veranlagungszeitraums beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 1 oder 2 EStG sind und nicht dauernd getrennt leben, § 26, § 26 b Einkommensteuergesetz (EStG).

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Das Haus des Klägers ist eine Wohnung im Sinne von § 8 AO, aber seine Ehefrau hatte dort in den Streitjahren keinen Wohnsitz.

Die Grundsätze, nach denen jemand einen Wohnsitz innehat, sind durch die Rechtsprechung im Wesentlichen geklärt (BFH-Urteil vom 13.07.2016 XI R 8/15, BFHE 254, 414, BStBl II 2016, 952, unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564, und vom 25.09.2014 III R 10/14, BFHE 247, 239, BStBl II 2015, 655). Die Umsetzung der Maßstäbe im konkreten Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters und entzieht sich einer generellen und abstrakten Bestimmung, die Aufgabe des Revisionsgerichts sein könnte (BFH-Beschluss vom 31.05.2006 I B 79/05, juris).

1.

Das Innehaben eines Wohnsitzes setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Wohnung dem Steuerpflichtigen jederzeit, wann immer er es wünscht, als Bleibe zur Verfügung steht. Außerdem muss sie in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung, d. h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt sein – darin liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Innehaben eines Wohnsitzes (BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046, m. w. N.). Erforderlich sind äußere, objektive Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, m. w. N.).

Eine Person kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Ein Wohnsitz muss nicht den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen bilden (BFH-Urteil vom 13.11.2013 I R 38/13, BFH/NV 2014, 1046 m. w. N.) und er muss nicht regelmäßig oder über längere Zeit genutzt werden (BFH-Urteil vom 28.01.2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917). Allerdings darf sich die Nutzung nicht auf bloße Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken beschränken (BFH-Beschluss vom 30.06.2004 VIII B 132/04, BFH/NV 2004, 1639; Buciek in Beermann/Gosch, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 8 AO Rz. 27, m. w. N.). Dass eine Person sich jährlich für drei Wochen im Inland aufhält, reicht – anders als der Kläger meint – nicht per se aus, um einen inländischen Wohnsitz zu begründen oder aufrechtzuerhalten. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung.

Bei einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten kann grundsätzlich vermutet werden, dass er seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 06.02.1985 I R 23/82, BStBl II 1985, 331). In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (BFH-Urteil vom 17.05.1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl II 1996, 2; vgl. auch BFH-Beschluss vom 30.11.2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, m. w. N.).

2.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers während der Streitjahre einen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte. Ihr stand weder das Haus des Klägers jederzeit als Bleibe zur Verfügung (a) noch sprechen die objektiven Umstände dafür, dass sie es in subjektiver Hinsicht für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt hatte (b-d). Auf die melderechtliche Situation der Ehefrau kommt es dabei nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294, und vom 23.11.1988 II R 139/87, BFHE 155, 29, BStBl II 1989, 182). Es ist daher nicht maßgeblich, dass die Ehefrau ab 08.09.2011 als im Haus des Klägers wohnend gemeldet war. Auch der Umstand, dass die Meldebehörde nach Angabe des Klägers die Eintragung offenbar erst im Frühjahr 2013 geändert hat, als Abmeldedatum (aber) der 08.12.2011 registriert ist, bleibt ohne Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob bzw. in welchem Zeitraum die Ehefrau im Inland tatsächlich einen Wohnsitz nach § 8 AO hatte.

a) Da die Ehefrau in den Streitjahren nur Visa für Kurzaufenthalte, nicht aber eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatte, konnte sie bereits aus aufenthaltsrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt in dem Sinne über die Wohnung im Haus des Klägers verfügen, als sie diese jederzeit hätte nutzen können.

Zwar ist der aufenthaltsrechtliche Status grundsätzlich nicht maßgeblich und es können die Kriterien für einen Wohnsitz auch bei aufenthaltsrechtlich illegalem Aufenthalt erfüllt sein. Denn die Frage des Wohnsitzes ist allein danach zu entscheiden, ob die Person tatsächlich eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie sie beibehalten und nutzen will. Ob ausländerrechtliche Bestimmungen einem dauerhaften Verbleiben im Inland entgegenstehen, ist grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.09.1990 IX K 96/88, EFG 1991, 102).

Im vorliegenden Fall ist jedoch entscheidend, dass die Ehefrau des Klägers in den Streitjahren – statt mit einer ihr grundsätzlich zugänglichen längerfristigen Aufenthaltserlaubnis – nur mit zeitlich beschränkten Visa für Kurzaufenthalte nach Deutschland gekommen ist. Ein solches Visum berechtigt nur zu einem Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen. Die dadurch vorgegebene zeitliche Beschränkung hat die Ehefrau des Klägers eingehalten. Sie hat die erlaubte Aufenthaltsdauer jeweils nicht annähernd ausgeschöpft. Dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie sich jenseits der Erlaubnis der Kurzzeitvisa illegal im Inland hatte aufhalten wollen, sondern die Beschränkungen der Visa akzeptiert und sich ihnen unterworfen hat, bedeutet zugleich, dass sie nicht im Sinne von § 8 AO jederzeit über die Wohnung im Haus des Klägers verfügen konnte.

b) Auch die generelle Vermutung, ein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte habe seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet, streitet nicht für den Kläger. Denn die konkreten Umstände sprechen eher dafür, dass sich ein gemeinsamer Familienwohnsitz gegebenenfalls in B befand. Die Ehefrau hielt sich ganz überwiegend dort auf. Im Hinblick auf ihre Nicht-Erwerbstätigkeit in Kenia erklärte sie selbst, sie habe sich um die in Kenia lebende Tochter und um das in B mit dem Kläger errichtete Haus zu kümmern. Die Tochter hielt sich außerhalb der Unterrichtswochen, die sie in der boarding school in C, Kenia, verbrachte, ganz überwiegend ebenfalls am dortigen Wohnsitz ihrer Mutter auf und auch der Kläger war während seiner arbeitsfreien Urlaubszeiten ca. 10 Wochen im Jahr dort. Vor diesem Hintergrund kann in dem Hamburger Haus des Klägers nicht der Familienwohnsitz erkannt werden. Bei der Bestimmung des Familienwohnsitzes kommt es auf die aus dem Kläger, seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter bestehende Kernfamilie an, ohne dass der Aufenthalt des Vaters des Klägers von Bedeutung ist.

c) Ob kurzfristige Aufenthalte, die grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, für die Beibehaltung eines bereits bestehenden Wohnsitzes reichen können bzw. eine entsprechende Vermutung auslösen können (vgl. Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 36. Aufl., § 1, Rdnr. 23, 24), kann dahinstehen, denn es liegt hier kein Beibehaltensfall vor. Auch für die Zeit vor den Streitjahren kann nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Klägers einen inländischen Wohnsitz hatte. Die Situation in den Vorjahren war im Wesentlichen identisch. Unbeachtlich ist, dass der Beklagte für die Vorjahre dem Antrag des Klägers auf Zusammenveranlagung ungeprüft entsprochen hatte.

d) Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sind die Aufenthalte der Ehefrau lediglich als Besuche bei ihrem Ehemann, dem Kläger, zu würdigen, den die Darlegungs- und Beweislast für den von ihm behaupteten Wohnsitz der Ehefrau in Hamburg trifft.

Diejenigen Umstände des Falls, die dafür sprechen könnten, dass es sich nicht nur um Besuche gehandelt hat, nämlich in erster Linie, dass es sich um die Ehefrau des Klägers handelt und sie sich in den Streitjahren wie auch in den Vorjahren und offenbar danach regelmäßig im Haus des Klägers aufgehalten und dort während der Abwesenheitszeiten persönliche Gegenstände belassen hatte, genügen ohne Weiteres noch nicht, um einen inländischen Wohnsitz zu begründen.

Ein Rechtsgrundsatz, dass eine Person neben dem Familien- oder Hauptwohnsitz einen weiteren Wohnsitz immer auch dort hat, wo ihr Ehegatte einen Wohnsitz hat, wenn sie sich dort hin und wieder aufhält, findet sich nicht. Auch in einer solchen Konstellation bedarf es objektiver Umstände, dass die Wohnung des Ehegatten der Person jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht und dass sie sie für sich selbst zum jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt hat.

Die Ehefrau des Klägers unterhält keine eigene Wohnung in Deutschland, sondern leitet ihre Verfügungsmöglichkeit über das Haus des Klägers von ihm ab. Insofern ist ihre Situation nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen sich überwiegend im Ausland aufhaltende Steuerpflichtige eine eigene Wohnung im Inland haben und nutzen. Der Umstand, dass eine Person selbst eine eigene Wohnung im Inland bereithält, kann als Indiz dafür gewertet werden, dass diese Wohnung von ihr zur eigenen Nutzung bestimmt ist. Die Situation der Ehefrau des Klägers ähnelt insofern eher der von im Ausland lebenden Kindern, bei denen die bloße Wohnmöglichkeit bei Angehörigen – dort bei den Eltern, hier bei dem Ehemann – von geringerem Gewicht ist im Vergleich zu dem Halten einer eigenen Wohnung (vgl. BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294) – selbst wenn, was der Senat nicht verkennt, sich die Ehe im Hinblick auf die Frage des Innehabens einer Wohnung grundsätzlich als gewichtigerer Umstand darstellt als die Beziehung von heranwachsenden Kindern zu ihren Eltern.

Die weiteren objektiven Umstände sprechen vorliegend allerdings für nicht mehr als eine bloße Besuchssituation. Die Ehefrau hat ihren Lebensmittelpunkt auch nach der Heirat 2010 in ihrem Heimatstaat Kenia behalten. Die Ehefrau hielt sich ganz überwiegend dort auf. Die minderjährige Tochter lebte in Kenia. Der Kläger hat mit der Ehefrau während der Streitjahre in Kenia sogar ein Haus gebaut. Die Ehefrau war in Deutschland nur jeweils einmal im Jahr für wenige Wochen. In Anbetracht der Entfernung und dem damit verbundenen, nicht unerheblichen Reiseaufwand übersteigt die Länge des Aufenthalts von drei oder maximal vier Wochen pro Jahr noch nicht den begrifflichen Rahmen eines Besuchs. Dass der Aufenthalt der Ehefrau des Klägers ohne objektiv erkennbare Notwendigkeit auf wenige Wochen im Jahr beschränkt wurde, spricht zudem eher für den Besuchscharakter. Eine objektiv erkennbare Notwendigkeit hätte sich durch besondere Umstände, wie hier etwa einer Berufstätigkeit der Ehefrau in B, dem Erfordernis einer durchgängigen Betreuung der Tochter oder einem aufenthaltsrechtlichen Hindernis, ergeben können. Diese Umstände liegen aber gerade nicht vor. Die Ehefrau hatte ihre Berufstätigkeit aufgegeben, die Tochter lebte in der boarding school, im Zeitpunkt der Eheschließung verfügte die Ehefrau über ein aktuelles, für eine Aufenthaltserlaubnis notwendiges Sprachenzertifikat aus dem Jahr 2009. Die Ehefrau hatte vor und in den Streitjahren zunächst offenbar bewusst davon abgesehen, eine unbefristete “Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen” zu beantragen, sondern sich auf Visa für Kurzaufenthalte beschränkt. In der vom Kläger vorgelegten Verpflichtungserklärung gemäß Aufenthaltsgesetz hat der Kläger selbst den Zweck des Aufenthalts als bloßen “Besuch” angegeben. Auch wenn weder der aufenthaltsrechtliche Status noch die Erklärung des Klägers im Visumsverfahren konstitutiv für die Begründung oder Aufrechterhaltung eines (inländischen) Wohnsitzes ist, sind hier in dem entsprechenden Verhalten der Ehefrau und des Klägers objektive Umstände zu erkennen, die dagegen sprechen, dass die Ehefrau in den Streitjahren (und davor) nicht nur zu Besuchszwecken Aufenthalt im Haus des Klägers nehmen, sondern dort einen Wohnsitz im Sinne von § 8 AO begründen und beibehalten wollte. Der Kläger hat auch im hiesigen Verfahren keinerlei weiteren erheblichen Umstände vorgebracht, die dem Aufenthalt seiner Ehefrau einen Wohncharakter geben könnten, wie andere Zwecke als den Besuchszweck, entsprechende Aktivitäten, Integrationsanzeichen oder ähnliches. Dass die Ehefrau, wie vom Kläger vorgetragen, einen Schlüssel für das Haus hatte und dort Kleidungsstücke und ähnliche für ihren Aufenthalt benötigte Gegenstände belassen hatte, ist nicht maßgeblich.

Eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als nur Besuchszwecke hat die Ehefrau erst nach ihrem Inlandsaufenthalt im zweiten der beiden Streitjahre 2013 beantragt und ist ihr erst im Folgejahr 2014 erteilt worden.

3.

Das Finanzgericht kann ohne weitere Ermittlungen entscheiden.

Ein Finanzgericht muss eine beantragte Beweiserhebung nicht vornehmen, wenn es die unter Beweis gestellte Tatsache als wahr unterstellt (BFH-Urteil vom 24.04.2007 I R 64/06, BFH/NV 2007, 1893). Es kann als wahr unterstellt werden, dass sich die Ehefrau während ihrer Zeiten in Deutschland im Haus des Klägers aufhielt und dort auch während ihrer Abwesenheit persönliche Dinge wie Kleidung etc. aufbewahrt wurden. Mehr ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung des Vaters des Klägers nicht. In diesem Sinne ist auch die vom Kläger unter Beweis der Zeugenaussage seines Vaters gestellte Behauptung zu verstehen. Soweit der Kläger vorträgt, neben seinem Vater könnten auch seine Schwester und Bekannte von ihm bestätigen, dass seine Ehefrau ihren Wohnsitz bei ihm gehabt habe, ist dies keine Tatsachen-, sondern eine der Zeugenvernehmung nicht zugängliche Rechtsbehauptung.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Entscheidung beruht darauf, dass die konkreten Tatsachen des Einzelfalls auf der Grundlage höchstrichterlich geklärter Rechtsgrundsätzen gewürdigt wurden.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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