FG Kassel, Urteil vom 20.03.2019 – 2 K 1026/18

Mai 4, 2021

FG Kassel, Urteil vom 20.03.2019 – 2 K 1026/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand

Mit Bescheid der Familienkasse vom 16. Mai 2018 wurde der Kindergeldantrag des Klägers vom 27.12.2017 für das am xx.xx.1991 geborene Kind B ab Juli 2013 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kindergeldanspruch die abgeschlossene 1. Berufsausbildung des Kindes entgegenstehe und das Kind sich in einer weiteren Berufsausbildung befinde. Diese sei aber nur dann als weiterführender Ausbildungsteil der Erstausbildung zuzurechnen, wenn der 1. Abschluss integraler Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges sei. Dies sei der Fall, wenn das angestrebte Berufsziel des Kindes einen weiteren Abschluss oder ein berufsqualifizierendes Studium voraussetze und ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabständen bestehe. Eine rechtzeitige Bewerbung des Kindes oder eine Absichtserklärung sei nicht vorgelegen worden, so dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht gegeben sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 20.5.2018 Einspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Studiengang Bankfachwirt, als auch der des Bankbetriebswirtes berufsbegleitende Studiengänge seien. Das Ausbildungsziel sei mit der Beendigung der Berufsausbildung noch nicht erreicht gewesen.

Mit Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 7. Juni 2018 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausbildung zum 20.6.2013 abgeschlossen worden sei und die weitere Berufsausbildung für die Zeit danach erst ab dem 2.10.2013 vorliege. Im Streitfall sei davon auszugehen, dass ein Kindergeldanspruch nicht bestehe, weil die 1. Berufsausbildung abgeschlossen sei und seitdem der Kläger einer Erwerbstätigkeit von über 20 Wochenstunden nachgehe. Es sei auch nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen, weil das im Oktober 2013 begonnene Studium nicht mehr in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung stehe. Dieser sei nur dann gegeben, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehme. Hierzu müsse das Kind spätestens aus dem Folgemonat nach Abschluss seiner 1. berufsausbildenden Ausbildungsmaßnahme eine Bewerbung nachweisen. Sofern dies nicht möglich sei, habe das Kind eine schriftliche Erklärung abzugeben, sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt mit einem konkreten Berufsziel bewerben zu wollen. Im Streitfall sei keine Bewerbung nachgewiesen worden noch eine rechtzeitige Absichtserklärung des Kindes vorgelegt worden.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 13.7.2018 bei Gericht eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten Klage. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Kind eine Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolviere. Diese Ausbildung gliedere sich in 3 Ausbildungsabschnitte, welche der Sohn des Klägers ohne Unterbrechungen absolviert habe. Zunächst habe das Kind nach bestandenem Abitur in der Zeit vom 1.8.2011 bis 31.7.2013 eine Ausbildung zum Bankkaufmann in C absolviert. Vom 2.10.2013 bis zum 24.8.2015 habe das Kind auf der D eine berufsbegleitende Ausbildung zum Bankfachwirt und ab dem 15.10.2015 bis zum 26.10.2016 die Ausbildung zum Bankbetriebswirt absolviert. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Erstausbildung des Kindes nicht mit dem Abschluss zum Bankkaufmann abgeschlossen worden sei. Dies sei nicht der Fall, weil das Kind sich für eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme entschieden habe. Das Kind habe bereits mit Beginn seiner Ausbildung zum Bankkaufmann das Berufsziel Bankbetriebswirt angestrebt.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Kindergeldbescheides vom 16.5.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2018 zu verpflichten, dem Kläger Kindergeld für das Kind B für die Zeit von Juli 2013 bis Oktober 2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss des Senats vom 29.11.2018 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Kindergeldfestsetzung. Der angefochtene Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Sohn des Klägers mit der Ausbildung zum Bankkaufmann eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeschlossen hat.

Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld unter anderem für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Im Streitfall scheitert ein Kindergeldanspruch ab Juli 2013 daran, dass der Sohn des Klägers im Juni 2013 mit der Ausbildung zum Bankkaufmann eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen hat und während seiner nachfolgenden (Zweit-)Ausbildung einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von über 20 Stunden nachgegangen ist.

Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (BFH, Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 25; vom 16.06.2015 XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rn. 26; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl. II 2016, 166 Rn. 16). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist auch erforderlich, dass aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH, Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl. II 2015, 152, Rn. 30).

Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor. Das Gleiche gilt, wenn das Kind eine weitere Ausbildung erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, die nicht der zeitlichen Überbrückung dient, weil es mit der weiterführenden Ausbildung früher hätte beginnen können. Wird somit eine Berufstätigkeit zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten aufgenommen, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, können die einzelnen Ausbildungsabschnitte regelmäßig nicht mehr integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung sein (BFH, Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl. II 2016, 615, Rn. 15; in diesem Sinne auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.10.2017 13 K 76/17, juris; vgl. auch Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 15.02.2017 2 K 1290/16, Rn. 28 f., juris, Revision anhängig unter V R 13/17).

Im Streitfall ist das Gericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des FG Münster (Urteil vom 14.12.2017, 3 K 2536/17 Kg – Juris -) der Auffassung, dass in den Fällen, in denen eine berufspraktische Erfahrung im bereits erlernten Ausbildungsberuf unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses ist, die Zäsur, welche durch die Berufstätigkeit in dem bereits erlernten Ausbildungsberuf entsteht, den Charakter einer einheitlichen Berufsausbildung entfallen lässt. Die weitere Ausbildungsmaßnahme stellt keine erstmalige Berufsausbildung, sondern eine Weiterbildung dar. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Berufserfahrung parallel zu der weiteren Ausbildungsmaßnahme gesammelt werden kann. Die Zäsur ergibt sich allein daraus, dass der weitergehende Abschluss eine solche Berufstätigkeit voraussetzt.

Demnach liegt hier bereits deshalb keine einheitliche Erstausbildung vor, weil der Abschluss zum geprüften Bankfachwirt entsprechend der BankFachwPrV eine mindestens zweijährige Berufspraxis voraussetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Inhalt Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO – Wiedereinsetzung in vorigen Stand Wechsel Prozessbevollmächtigten – BFH VI B 13/23

Februar 18, 2024
Inhalt Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO – Wiedereinsetzung in vorigen Stand Wechsel Prozessbevollmächtigten – BFH VI B 13/23Zus…
blue and gray high rise building

(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 I 4 AO – BFH IV R 13/21

Februar 4, 2024
(Teilweise) Aussetzung der Festsetzung oder Feststellung nach § 165 I 4 AO – BFH IV R 13/21 – Urteil vom 30. November 2023,vorgehend FG Düss…
loving family laughing at table having cozy meal

BFH III R 40/22 – Kindergeld im Vereinigten Königreich vor dem Brexit

Februar 4, 2024
BFH III R 40/22 – Kindergeld im Vereinigten Königreich vor dem Brexit – Urteil vom 30. November 2023, Koordinierungsverfahrenvorgehend Finanz…