FG Münster, Urteil vom 15.04.2021 – 3 K 3724/19 F

September 13, 2021

FG Münster, Urteil vom 15.04.2021 – 3 K 3724/19 F

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der gemeine Wert eines Anteils an der Klägerin zu 1. gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Bewertungsgesetz (- BewG -) aus Einziehungen von Geschäftsanteilen abgeleitet werden kann.

Die Kläger zu 2. und 3. sind die Erben ihrer am 23.11.2014 verstorbenen Mutter, Frau D. T., geb. L.. Zum Nachlass der Erblasserin gehörte eine Beteiligung an der Klägerin zu 1. im Nennbetrag von 511.516 Euro (entspricht rd. 9,95 Prozent).

Die bereits im Jahr 1972 zu einem anderen Zweck gegründete Klägerin zu 1. fungierte seit dem Jahr 1996 als Familienholdinggesellschaft für ein Familienunternehmen, dessen Ursprünge auf das Jahr 1825 zurückgehen und dessen operative Gesellschaft die H-GmbH ist.

Die Funktion der Familienholdinggesellschaft wurde zuvor von der H. H. GmbH wahrgenommen. Im Zeitraum von 1984 bis 1986, auf den sich das Verfahren des Finanzgerichts (- FG -) Münster unter dem Aktenzeichen 3 K 5548/96 F bezog, war die H. H. GmbH mit einer Beteiligung von 52 Prozent an der operativen Gesellschaft und mit Aktien im Umfang von 18,65 Prozent an der Q-AG beteiligt, die die übrige Beteiligung an der operativen Gesellschaft hielt.

Im Jahr 1997 wurde die H. H. GmbH formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, auf die die Q-AG im Jahr 1999 gegen Gewährung von Kommanditanteilen verschmolzen wurde, sodass an der Kommanditgesellschaft auch familienfremde Dritte, nämlich die übrigen ehemaligen Aktionäre der Q-AG, beteiligt waren. Aus diesem Grund wurden bereits im Jahr 1996 die Anteile der Familiengesellschafter an der H. H. GmbH in die Klägerin zu 1. eingebracht.

Die Komplementärin der GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2012 formwechselnd in die H-AG umgewandelt und umfirmiert, auf die die Kommanditgesellschaft mit Eintragung im Handelsregister am 13.11.2014 verschmolzen wurde.

Im Verfahren des FG Münster unter dem Aktenzeichen 3 K 5548/96 F war streitig, ob der gemeine Wert an der H. H. GmbH, der damaligen Klägerin, auf den 31.12.1984, auf den 31.12.1985 und auf den 31.12.1986 aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet werden konnte, wenn diese Verkäufe zwischen den Familiengesellschaftern erfolgt waren. Im Jahr 1984 fanden drei und in den Jahren 1985 und 1986 jeweils zwei Verkäufe sowie im Jahr 1986 zusätzlich eine Einziehung statt. Wegen der Einzelheiten des damaligen Verfahrens wird auf das Urteil vom 07.12.2000 (EFG 2001, 956) verwiesen.

An der Klägerin zu 1. waren bis zum hier maßgeblichen Stichtag inklusive der Erblasserin 15 Gesellschafter beteiligt, die vier verschiedenen Familienstämmen zuzuordnen waren. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 5.138.800 Euro.

Herr G. T., der Ehemann der Erblasserin und Vater der Kläger zu 2. und 3., verfügte wie die Erblasserin über einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 511.516 Euro. Die Kläger zu 2. und 3. waren mit Geschäftsanteilen im Nennbetrag von jeweils 401.598 Euro (entspricht jeweils etwa rd. 7,81 Prozent) beteiligt. Mit der notariell beurkundeten Poolvereinbarung vom 05.06.2009 (UR-Nr. xxx des Notars V. M. in T-Stadt) hatten sich die Erblasserin, die Kläger zu 2. und 3. und Herr G. T. zum Zwecke des dauerhaften Erhalts einer Beteiligung des Familienstamms an der Klägerin zu 1. von über 25 Prozent untereinander dazu verpflichtet, über ihre Anteile an der Klägerin zu 1. nur einheitlich zu verfügen und das Stimmrecht nur einheitlich auszuüben. Die Poolvereinbarung betraf auch zukünftig hinzuerworbene Anteile. Zum maßgeblichen Stichtag umfasste diese Poolvereinbarung rd. 35,53 Prozent des Stammkapitals der Klägerin zu 1.

Mit notarieller Urkunde vom 23.12.2009 (UR-Nr. xxx des Notars V. M. in T-Stadt) hatten weitere Gesellschafter der Klägerin zu 1., darunter Frau S. H., eine vergleichbare Poolvereinbarung geschlossen. Von dieser Poolvereinbarung war jedoch einen Teilgeschäftsanteil von Frau S. H. in Höhe von nominal 205.850 Euro nicht umfasst.

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der nach dem Vortrag der Kläger demjenigen der ehemaligen H. H. GmbH nachgebildet worden ist, sieht in § 11 vor, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des Gesellschafters stets und die Zwangseinziehung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Eine zwangsweise Einziehung ist danach unter anderem möglich, wenn die Beteiligung des Gesellschafters weniger als 2 Prozent des Stammkapitals beträgt. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrags bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen an Nicht-Gesellschafter eines einstimmigen, mit allen vorhandenen Stimmen zu fassenden Gesellschafterbeschlusses, während eine Abtretung an Gesellschafter stets zulässig ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1. in der Fassung des Gesellschafterbeschlusses vom 22.01.2011 Bezug genommen.

Zum Vermögen der Klägerin zu 1. gehörten am 23.11.2014 insbesondere rd. 99,56 Prozent der Aktien an der H-AG sowie eine Beteiligung in Höhe von 0,5 Prozent an der H-GmbH. Die übrigen 99,5 Prozent an der H-GmbH wurden von der H-AG gehalten. Weitere Aktionäre der H-AG waren familienexterne Dritte.

Die Bilanz der Klägerin zu 1. auf den 30.06.2014 weist neben den im Anlagevermögen gehaltenen Beteiligungen an der zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die H-AG verschmolzenen H. Holding AG & Co. KG, an der H-AG, an der H-GmbH und an einer weiteren Gesellschaft (diese mit 1 Euro) weitere Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen in Höhe von insgesamt 22.745.663,12 Euro und demgegenüber neben dem Eigenkapital und Rückstellungen Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 11.061.972,15 Euro aus. Zum 30.06.2015 betrug das Umlaufvermögen 22.569.497,00 Euro und beliefen sich die Verbindlichkeiten auf 12.032.455,17 Euro.

Die Erblasserin verstarb am 23.11.2014.

In der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1. am 07.02.2015 wurde zu Tagesordnungspunkt 5 ein Beschluss über die Einziehung von Teilgeschäftsanteilen gefasst. Danach wurde die Geschäftsführung bis auf Widerruf beauftragt, Einziehungen gegen Zahlung eines Einziehungsentgelts zu einem Einziehungskurs von 400 Prozent zu veranlassen, sofern der Klägerin zu 1. Geschäftsanteile oder Teilgeschäftsanteile im Nominalwert von mindestens 52.000 Euro angeboten werden. Die für diese Einziehungen insgesamt zu leistenden Entgelte wurden auf 2 Millionen Euro der frei verfügbaren Eigenmittel der Klägerin zu 1. begrenzt. Eine Einziehung durfte jedoch im Einzelfall nicht dazu führen, dass die Mindestbeteiligungsgrenze eines Gesellschafters von 2 Prozent gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin zu 1. unterschritten würde. Die eingezogenen Anteile sollten jeweils die verbleibenden Geschäftsanteile verhältniswahrend aufstocken.

Anschließend boten die beiden Gesellschafterinnen Frau Z. Z. und Frau S. H. der Klägerin zu 1. in der gleichen Gesellschafterversammlung von ihren jeweiligen Beteiligungen im Umfang von 492.297 Euro je einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 52.000 Euro zur Einziehung an. Dieses Angebot wurde umgehend angenommen und umgesetzt.

Nach Vortrag der Kläger hatten sich die Gesellschafterinnen bereits am 17.11.2014 in einer Unterredung mit den Geschäftsführern der Klägerin zu 1., Herrn G. T. sowie dem Kläger zu 3., über den Einziehungskurs in Höhe von 400 Prozent geeinigt und in Aussicht gestellt, jeweils rd. 10 Prozent ihres Beteiligungsbestands zur Einziehung anzubieten. Auf die von Herrn G. T. unterschriebene “Notiz zur Unterredung vom 17.11.2014” wird Bezug genommen. Zur Vermeidung der Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung habe man sich dahingehend verständigt, die Einziehungen auf die Tagesordnung der ordentlichen Gesellschafterversammlung am 07.02.2015 zu nehmen.

Ausweislich der im elektronischen Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste vom 11.02.2015 wurden die Geschäftsanteile aller Gesellschafter der Klägerin zu 1. entsprechend ihrer Beteiligungsquote ohne Berücksichtigung der eingezogenen Teilgeschäftsanteile um den Nominalbetrag der eingezogenen Teilgeschäftsanteile aufgestockt.

Der Kurs von 400 Prozent wurde bereits bei vorhergehenden Einziehungen von Anteilen der Gesellschafterin Frau Z. Z. im Nominalbetrag von 205.900 Euro aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 05.09.2009 sowie der Gesellschafterinnen Frau Z. Z. und Frau S. H. im Nominalbetrag von rd. 300.000 Euro aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 03.09.2012 und auch bei einer späteren Einziehung am 21.03.2016 von Anteilen der Gesellschafterinnen Frau Z. Z. und Frau S. H. und des Gesellschafters Herrn K. L. aufgrund des Beschlusses vom 07.02.2015 sowie bei einem Anteilsverkauf unter Gesellschaftern am 23.11.2012 angewandt. Ein weiterer Anteilsverkauf unter Gesellschaftern am 20.08.2018 erfolgte zu einem Kurs von 380 Prozent.

Das Finanzamt B-Stadt forderte den Beklagten mit Schreiben vom 14.07.2015 zur gesonderten Feststellung des Werts des Anteils der Erblasserin an der Klägerin zu 1. auf. In der vom Beklagten daraufhin bei der Klägerin zu 1. angeforderten Feststellungserklärung leiteten die Kläger den gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Klägerin zu 1. aus den am 07.02.2015 beschlossenen Einziehungen entsprechend des Einziehungskurses von 400 Prozent ab und erklärten einen gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Klägerin zu 1. in Höhe von 20.555.200 Euro und hinsichtlich des erworbenen Anteils im Nominalbetrag von 511.516 Euro einen gemeinen Wert in Höhe von 2.046.064 Euro. Der Beklagte folgte der Erklärung mit den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden zur Feststellung des Werts des Anteils an der Klägerin zu 1. vom 16.11.2015 gegenüber der Klägerin zu 1. und gegenüber der aus den Klägern zu 2. und 3. bestehenden Erbengemeinschaft.

Bei der Klägerin zu 1. fand aufgrund der Prüfungsanordnung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I-Stadt vom 07.11.2016 eine Außenprüfung unter anderem hinsichtlich der Anteilsbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 23.11.2014 statt. Die Prüfer kamen dabei zu dem Ergebnis, dass eine Wertermittlung nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen nicht erkennbar sei, wenn über viele Jahre ein unveränderter Einziehungskurs herangezogen werde; eine entsprechende gesellschaftsinterne Vereinbarung sei nicht auszuschließen. Das Argument, dass sich der Einziehungskurs an der üblichen (unveränderten) Kapitalverzinsung orientiere, könne für die vorliegend gepoolten Anteile und die damit verbundene Beteiligung mit insgesamt über 25 Prozent nicht herangezogen werden. Als gemeiner Wert des Betriebsvermögens der Klägerin zu 1. sei jedenfalls der Substanzwert anzusetzen, der sich im Wesentlichen aus den Beteiligungswertansätzen der Tochter- bzw. Enkelgesellschaft zusammensetze. Dieser betrage für den hier maßgeblichen Stichtag 61.753.681 Euro. Der Betrag ergebe sich als Summe der noch gesondert festzustellenden Bedarfswerte der Beteiligungen an der H-AG (49.803.440 Euro) und der H-GmbH (266.560 Euro) sowie der übrigen Besitzposten (22.745.653 Euro) abzüglich der Schuldposten (11.061.972 Euro) laut Erklärung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 14.05.2018 Bezug genommen.

Der Beklagte änderte daraufhin die Bescheide vom 16.11.2015 und stellte den Wert des Anteils an der Klägerin zu 1. mit Bescheiden vom 10.07.2018 auf 6.149.959 Euro gesondert fest. Im anschließenden Einspruchsverfahren änderte der Beklagte die gesonderte Feststellung gegenüber den Klägern zu 2. und 3. mit Bescheid vom 12.09.2018 unter Verweis auf die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15.06.2016 (BStBl. I 2016, 758) zu einer gesonderten und einheitlichen Feststellung, ohne dass dies zu einer Wertänderung führte.

Die gesondert und einheitlich festgestellten Werte der Anteile der Klägerin zu 1. an der H-GmbH und der I-GmbH (ehemals H-AG) wurden mit Bescheiden vom 29.04.2019 bzw. 17.10.2019 dahingehend geändert, dass der Wert des jeweiligen Anteils auf 587.831 Euro bzw. 111.486.477 Euro festgestellt wurde.

Daraufhin passte der Beklagte mit Bescheiden vom 17.10.2019 die gesonderte bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils der Erblasserin an der Klägerin zu 1. an, sodass dieser nunmehr mit 12.324.515 Euro festgestellt wurde. Der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Klägerin zu 1. wird in der Anlage zum Bescheid mit 123.814.735 Euro mitgeteilt. Der Ermittlung dieses Werts liegt insbesondere die Berechnung des steuerlichen Beraters der beteiligten Gesellschaften vom 25./26.04.2019 zugrunde, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Der dagegen erhobene Einspruch der Kläger wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.11.2019 zurückgewiesen.

Die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG setze voraus, dass die Kaufpreise im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt worden seien, was vorliegend nicht erkennbar sei. Eine Einziehung stelle einen höchst ungewöhnlichen Weg zur Durchführung eines Verkaufs dar. Dem vorgelegten Beschluss vom 07.02.2015 fehle es zudem an einer Aussage zur konkreten Teilung der Geschäftsanteile, die von den Einziehungen betroffen seien. Wesentliche Rechtsfolge einer Einziehung sei ferner der unwiderrufliche Untergang des eingezogenen Geschäftsteils, wobei diese Rechtsfolge nicht mit der eines Verkaufs vergleichbar sei. Wegen der satzungsmäßig stets zulässigen Abtretung von Geschäftsanteilen an übrige Gesellschafter habe sich der beschrittene Weg der Einziehungen auch nicht aufgedrängt. Die Beschränkung des Angebots vom 17.11.2014 auf eine verhältniswahrende Übertragung der einzuziehenden Anteile offenbare ein Näheverhältnis der an der Unterredung beteiligten Personen, welches einen Gleichklang der wirtschaftlichen Interessen aller Beteiligten indiziere, sodass marktwirtschaftliche Grundsätze von Angebot und Nachfrage nicht erkennbar seien. Zudem fehle es auf Erwerberseite an jeglichen Anschaffungsaufwendungen für die letztlich hinzuerworbenen Geschäftsanteile. Ein anderes Ergebnis lasse sich entgegen der Auffassung der Kläger nicht aus dem Wort “Kaufpreis” im BMF-Schreiben vom 27.11.2013 (BStBl. I 2013, 1615) zur steuerlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile ableiten.

Des Weiteren seien die zeitlichen Vorgaben der Norm nicht erfüllt, da der Einziehungsvorgang aufgrund des Beschlusses vom 07.02.2015 nicht vor, sondern nach dem hier maßgeblichen Stichtag stattgefunden habe. In der Unterredung vom 17.11.2014 habe eine wirksame Einigung über das im Fall der Einziehungen jeweils zu entrichtende Entgelt für die noch zu bildenden Teilgeschäftsanteile nicht getroffen werden können. Zwar seien zwei der Gesellschafter-Geschäftsführer anwesend gewesen, die der Einziehung von Teil-Geschäftsanteilen denklogisch vorgelagerte Teilung der Geschäftsanteilen bedürfe jedoch nicht (mehr) der Zustimmung der Gesellschaft, sondern sei von der Gesellschafterversammlung zu beschließen. Hinsichtlich der Beschlussfassung am 07.02.2015 seien die Voraussetzungen einer kurzfristigen Fristüberschreitung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (- BFH -) nicht erfüllt.

Da der Einziehungskurs von 400 Prozent bereits im Jahr 2009 und nachfolgend im Jahr 2016 unverändert zugrunde gelegt worden sei, lasse sich nicht erkennen, dass die Verhältnisse der Klägerin zu 1. zum maßgeblichen Stichtag berücksichtigt worden seien und der Einziehungskurs sich als Ergebnis einer Preisfindung unter den Bedingungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen darstelle. Das alleinige Abstellen auf das Ausschüttungsverhalten der Klägerin zu 1. sei zudem ungeeignet und lasse die Ertragsaussichten der Klägerin zu 1. und der verbundenen Unternehmen unberücksichtigt.

Der am Stichtag übergegangene Anteilswert dürfe jedenfalls nicht den Substanzwert des Betriebsvermögens der Klägerin zu 1. unterschreiten. Bei der Ermittlung des Substanzwerts seien die Anteile an Kapitalgesellschaften mit den jeweils auf den Bewertungsstichtag nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG festgestellten Werten anzusetzen.

Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, den Wert des Anteils am Betriebsvermögen der Klägerin zu 1. aus den Einziehungen vom 07.02.2015 abzuleiten und wie erklärt festzustellen.

Unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 05.02.1992 (II R 185/87, BFHE 167, 166) vertreten die Kläger die Auffassung, dass auch ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang wie eine Einziehung (von Teilen) von Geschäftsanteilen nach § 34 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (- GmbHG -) zur Ableitung des gemeinen Werts nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG herangezogen werden könne. Wenn der BFH im Urteil vom 05.02.1992 davon ausgehe, dass die Ableitung des gemeinen Wertes eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft aus einer Kapitalerhöhung zur Ausgabe neuer Geschäftsanteile zwecks Aufnahme eines neuen Gesellschafters möglich sei, müsse dies auch für den vorliegenden Fall der freiwilligen Einziehungen gelten, die die exakte Kehrseite der Ausgabe neuer Geschäftsanteile darstelle und nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sei. Anders als der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung darstelle, sei die (nur) teilweise Einziehung eines Geschäftsanteils, die nicht den Ausschluss eines Gesellschafters zur Folge habe, kein ungewöhnlicher Vorgang, bei dem es insbesondere auch nicht zur Teilung von Geschäftsanteilen komme. Den Anschaffungsaufwendungen auf Erwerberseite in Form der gezahlten Abfindung stünden die erworbenen Geschäftsanteile wie bei einem gewöhnlichen Veräußerungsvorgang gegenüber, sodass die durchgeführten Einziehungen insbesondere auch “als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollzogen” angesehen werden könnten.

Dass die Einziehungen erst mit dem Gesellschafterbeschluss vom 07.02.2015 und damit nach dem hier relevanten Stichtag 23.11.2014 stattgefunden hätten, während § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG auf Verkäufe unter fremden Dritten abstelle, die weniger als ein Jahr vor dem maßgeblichen Stichtag erfolgt sein, sei unerheblich, da nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 16.05.2013 II R 4/11, BFH/NV 2013,1223; 22.06.2010 II R 40/08, BStBl. II 2010, 843) ausnahmsweise auch ein nachfolgender Verkauf berücksichtigungsfähig sei, wenn die Einigung über den Kaufpreis bereits zuvor herbeigeführt worden sei. Die Einigung über den Kaufpreis habe bereits im Rahmen der Unterredung am 17.11.2014 stattgefunden, bei der – da der anwesende Herr G. T. Poolführer über die gepoolten Anteile aufgrund der Poolvereinbarung vom 05.06.2009 gewesen sei – insgesamt rd. 54,69 Prozent des Kapitals der Klägerin zu 1. vertreten gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne aus der Poolvereinbarung vom 23.12.2009 nichts Gegenteiliges geschlossen werden, da insbesondere kein – wie der Beklagte annehme – vorausgehendes Kaufangebot an andere Poolmitglieder erforderlich sei und Beschlüsse des Pools auch außerhalb von Versammlungen gefasst werden könnten. Die freiwillige Einziehung von Geschäftsanteilen bedürfe nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 1. lediglich der einfachen Mehrheit der Stimmen, die an diesem Tag anwesend gewesen sei, sodass an der späteren Durchführung des Einziehungsbeschlusses zu den am 17.11.2014 festgelegten Konditionen kein Zweifel bestanden habe.

Das FG Münster habe in seinem Urteil vom 07.12.2000 (3 K 5548/96 F, EFG 2001, 956) zum einen bereits entschieden, dass auch Verkäufe zwischen Gesellschaftern derselben Gesellschaft – namentlich innerhalb der H-Gruppe – als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen gelten könnten. Zum anderen sei es nach Ansicht des FG Münster – insbesondere bei einer geringen Anteilsquote – aufgrund des Einstimmigkeitsvorbehalts bei der Veräußerung eines Anteils an fremde Dritte und des damit zusammenhängenden relativ engen Markts angemessen und fremdüblich, als Bewertungsmaßstab nur die erzielbare Rendite und damit die Ertragsaussichten aus der Kapitalanlage als Bemessungsgrundlage für den Kaufpreis heranzuziehen. Diese Entscheidung könne auf das vorliegende Verfahren übertragen werden, da die Beteiligungsstruktur der Klägerin zu 1. derjenigen der damaligen Klägerin, der H. H. GmbH, im Wesentlichen – lediglich der Stamm W. sei als Gesellschafter der Familienholdingsgesellschaft hinzugetreten – entspreche und auch die Verfügungsbeschränkungen fortbestünden. Das FG Münster habe in seiner Entscheidung vom 07.12.2000 ausdrücklich eine im damaligen Streitzeitraum ebenfalls stattgefundene Einziehung zum Beleg der Angemessenheit der dort relevanten Kaufpreise herangezogen.

Eine Unternehmensbewertung aus dem Jahr 2014 auf Ebenen unterhalb der Klägerin zu 1. und die dabei ermittelte Barabfindung seien ebenfalls nicht zur Wertermittlung bei der Klägerin zu 1. geeignet. Die Barabfindung sei zum einen besonders hoch angesetzt worden, um möglichst viele familienfremde Gesellschafter zu einem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu motivieren und langwierige Spruchverfahren von vornherein zu vermeiden. Zum anderen sei sie für Familienmitglieder mangels Beteiligung auf der unteren Ebene nicht zu erzielen gewesen. Maßgeblich sei daher auch nicht, ob die Gewinnrücklage der Klägerin zu 1. eine höhere Abfindung zuließe, sondern was ein gedachter Dritter für den betreffenden Anteil zahlen würde. Aus Sicht eines solchen Erwerbers könne als Bewertungsmaßstab nur die erzielbare Rendite aus seiner Kapitalanlage herangezogen werden. Dies gelte zumindest solange, wie er als einzelner Gesellschafter die Gewinnrücklagen nicht für sich nutzbar machen könne.

Vorliegend entspreche der zugrunde gelegte Einziehungskurs von 400 Prozent in etwa einer Rendite von 5 Prozent, die sich aus einer jährlichen Dividendenausschüttung in Höhe von einer Million Euro ergebe, die die Klägerin zu 1. bis zum Jahr 2016 getätigt habe. Vergleichswerte am Kapitalmarkt hinsichtlich der Rendite lägen beispielsweise bei 5,12 Prozent bei der B-AG und bei 4,67 Prozent bei der N-Stadt Rückversicherung.

Schließlich gehe die spezialgesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG der Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG, wonach ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse nicht zu berücksichtigen seien, vor.

Die Kläger beantragen,

den an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid vom 10.07.2018 in Gestalt des Bescheids vom 17.10.2019 und den an die Kläger zu 2. und 3. gerichteten Bescheid vom 10.07.2018 in Gestalt des Bescheids vom 17.10.2019, die vorgenannten Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2019, abzuändern und den Wert des Anteils an der H-Holding GmbH gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG auf 2.046.064 Euro festzustellen,

hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung.

Ergänzend trägt er vor, dass nach der Rechtsprechung des BFH satzungsmäßige Verfügungsbeschränkungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile außer Betracht bleiben müssten (BFH, Urteile vom 30.03.1994 II R 101/90, BStBl. II 1994, 503; 17.06.1998 II R 46/96, BFH/NV 1999, 17; 12.07.2005 II R 8/04, BStBl. II 2005, 845; 19.12.2007 II R 22/06, BFH/NV 2008, 962). Jedenfalls sei in diesen Konstellationen eine Wertableitung aus Verkäufen unzulässig.

Der Abschlag bei sog. Familienunternehmen in Höhe von maximal 30 Prozent nach § 13a Abs. 9 Erbschaftsteuergesetz (- ErbStG -) sei erst mit Wirkung zum 01.07.2016 eingeführt worden und lasse im Übrigen die Bewertungsvorschriften unberührt.

Hinsichtlich der behaupteten Übertragbarkeit des Urteils des FG Münster vom 07.12.2000 weist der Beklagte darauf hin, dass dort mehrere Verkäufe und nur eine Einziehung Grundlage der Entscheidung gewesen seien, wobei der Einziehungskurs nur zur Frage der Angemessenheit der übrigen Verkaufspreise herangezogen worden sei. Ferner sei durch das Gesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018), mithin nach dem Urteil vom 07.12.2000, zur Klarstellung der Zusatz in das Gesetz aufgenommen worden, dass die Verkäufe zur Ableitung des gemeinen Werts “unter fremden Dritten” stattgefunden haben müssten.

Mit Blick auf die Poolvereinbarung vom 23.12.2009 vertritt der Beklagte die Auffassung, dass nicht nachgewiesen sei, dass Frau S. H. bei der Unterredung am 17.11.2014 von den Beschränkungen der Poolvereinbarung befreit gewesen sei, sodass nicht dargelegt worden sei, dass an diesem Tag die erforderliche einfache Mehrheit der Stimmen anwesend gewesen sei.

Der Senat hat in der Sache am 15.04.2021 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Gründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Bescheide über die einheitliche bzw. die gesonderte und einheitliche Feststellung des Wert des Anteils an einer Kapitalgesellschaft nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG vom 17.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

1. Der Beklagte hat den gemeinen Wert des Anteils der Erblasserin an der Klägerin zu 1. zutreffend anhand des Substanzwerts der Gesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ermittelt.

Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG in Verbindung mit § 157 Abs. 4 BewG ist der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag gesondert festzustellen, wenn der Wert für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung ist. Gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (- AO -) wird die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BewG sind Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach Satz 2 ist der gemeine Wert vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die am Stichtag weniger als ein Jahr zurückliegen. Sofern sich der gemeine Wert der Anteile nicht aus solchen Verkäufen ableiten lässt, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Satz 3 der Vorschrift regelt, dass der Substanzwert der Gesellschaft, definiert als die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge, nicht unterschritten werden darf. Dabei sind § 99 (für Betriebsgrundstücke) und § 103 (für Schulden und sonstige Abzüge) BewG anzuwenden. Schließlich normiert § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG, dass die Vorschriften zum vereinfachten Ertragswertverfahren in §§ 199 bis 203 BewG zu berücksichtigen sind.

Nach Auffassung des Senats sprechen durchaus Gründe dafür, zumindest für den Fall einer freiwilligen Einziehung eines (Teil-)Geschäftsanteils, einen verkaufsähnlichen Vorgang anzunehmen. Es liegt grundsätzlich im freien Ermessen eines einziehungswilligen Gesellschafters, das bis auf Widerruf bestehende Angebot der Gesellschaft zu Einziehung zum Einziehungskurs von 400 Prozent anzunehmen, sofern er dies für marktgerecht hält und er einen stets zulässigen Verkauf an Mitgesellschafter oder einen zustimmungsbedürftigen Verkauf an Dritte zu besseren Konditionen nicht erzielen kann oder er einen solchen für nicht erzielbar erachtet. Der Umstand, dass der Einziehungskurs nicht für jeden Fall der Einziehung einzeln ausgehandelt und über Jahre aufgrund des unveränderten Ausschüttungsverhalts der Klägerin zu 1. unverändert angewandt wurde, ohne die veränderten Vermögensverhältnisse der Gesellschaft und ihrer Beteiligungsgesellschaften zu berücksichtigen, kann aus Sicht des Senats in den Hintergrund treten, sofern – wofür vorliegend keine Gründe sprechen – eine Zwangslage nicht erkennbar ist. Die Kläger haben nachvollziehbar vorgetragen, dass die freiwillige Einziehung von Geschäftsanteilen unter Verwendung der frei verfügbaren Eigenmittel der Klägerin zu 1. gegenüber der beurkundungspflichtigen Abtretung eines zu bildenden Teilgeschäftsanteils an einen Mitgesellschafter oder Dritten die vorzugswürdige Art der Übertragung darstellen kann. Dass der eingezogene Teilgeschäftsanteil an alle Gesellschafter verhältniswahrend verteilt wird, steht der Annahme eines Verkaufs insofern nicht entgegen, als vorliegend die Gesellschafter den Einziehungen einstimmig zugestimmt haben; mithin war kein Gesellschafter gegen seinen Willen an den Einziehungen beteiligt. Die Beschlussfassung über die Einziehung knapp 11 Wochen nach dem maßgeblichen Stichtag könnte zudem die Voraussetzung für die Anerkennung eines nach dem Stichtag liegenden Verkaufs nach der Rechtsprechung des BFH, wonach bei vorheriger Einigung über den Kaufpreis der Vertragsabschluss “kurz” nach dem Bewertungsstichtag erfolgt sein muss, worunter eine nach Wochen zu bemessende Zeitspanne zu verstehen ist (vgl. BFH, Beschluss vom 16.03.2003 II B 50/02, BFH/NV 2003, 1150 mit weiteren Nachweisen), noch erfüllen.

Vorliegend kann jedoch dahinstehen, ob die aufgrund der Unterredung vom 17.11.2014 in der Gesellschafterversammlung der Klägerin zu 1. am 07.02.2015 beschlossenen Einziehungen von Teilen der Geschäftsanteile der beiden Gesellschafterinnen Frau Z. Z. und Frau S. H. im Umfang von jeweils 52.000 Euro zu einem Einziehungskurs von 400 Prozent als Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG mit der Folge angesehen werden können, dass der gemeine Wert des hier zu bewertenden Anteils der Erblasserin an der Klägerin zu 1. aus diesen Einziehungen mit einem Kurs von 400 Prozent abzuleiten wäre.

Jedenfalls ist – auch wenn die Einziehungen maßgebliche Verkäufe unter fremden Dritten im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG darstellen würden – nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG der Substanzwert stets als Mindestwert anzusetzen. Der Substanzwert bildet bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze (BFH, Urteil vom 27.09.2017 II R 15/15, BFHE 260, 75). Dies gilt nach Auffassung des Senats auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen unter fremden Dritten geltend macht (entgegen R B 11.3 Abs. 1 Satz 2 ErbStR 2011, entsprechend für nach dem Stichtag liegende Zeiträume in R B 11.3 Abs. 2 Satz 3 und R B 11.5 Abs. 1 ErbStR 2019).

Zwar wird auch in der Literatur unter Verweis auf die Verwaltungsauffassung vertreten, dass sich der tatsächlich erzielte Kaufpreis nachweislich am Markt gebildet habe und daher den gemeinen Wert abbilde, sodass der Ansatz des Substanzwerts als Mindestwert ausgeschlossen sei (vgl. Eisele in: Rössler/Troll, BewG, 32. Lieferung September 2020, § 11 Rn. 39 mit weiteren Nachweisen; Immes in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 111. Lieferung Januar 2021, § 11 BewG Rn. 50; Mannek in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht, 154. Lieferung März 2021, § 11 BewG Rn. 188 ff. und 310; S. Viskorf in: Viskorf/Schuck/Wälholz, ErbStG/BewG, 5. Auflage 2017, § 11 BewG Rn. 82; Piltz, DStR 2008, 745). Diese Ansicht wird teilweise damit begründet, dass es keine Fälle geben dürfe, in welchen der aus Verkäufen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitete Preis unterhalb des Substanzwerts liege, wenn der Steuerpflichtige – wie es die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/7918, Seite 38) postuliere – am Markt stets mindestens den Substanzwert erzielen könne (Kreutziger/Jacob in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 11 Rn. 90).

Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG ergibt sich jedoch weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Systematik des Gesetzes (vgl. auch Krumm in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 94 Rz. 40; Wollny, DStR 2012, 766; offen gelassen FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019, 4 K 2524/16 F, EFG 2019, 1163).

Sofern teilweise vertreten wird, die Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG auf das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 bis 203 BewG, welches (erst) in Satz 4 in Bezug genommen werde, ergebe sich aus systematischen Gründen (Lorenz, DStR 2016, 2453; andere Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2019, 4 K 2524/16 F, EFG 2019, 1163), ist diese Argumentation jedenfalls nicht auf das vorliegend relevante Verhältnis von Satz 2 und 3 der Vorschrift übertragbar.

Auch mit der Gesetzesbegründung lässt sich eine entsprechende einschränkende Auslegung nach Ansicht des Senats nicht begründen. Der Gesetzgeber hat dort unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass “Untergrenze […] stets der Substanzwert als Mindestwert [ist], den ein Steuerpflichtiger am Markt erzielen könnte” (Bundestags-Drucksache 16/7918, Seite 38). Eine Einschränkung im Sinne der Verwaltungsauffassung, wonach der Substanzwert nicht als Untergrenze zu berücksichtigen sei, sofern der Steuerpflichtige einen (niedrigeren) Preis am Markt tatsächlich erzielt hat, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr wird durch das Wort “stets” nach Ansicht des Senats hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber den Substanzwertansatz in allen Fällen als Untergrenze angewandt wissen wollte. Bleibt der tatsächlich erzielte Preis hinter dem Substanzwert zurück, könnte mit der Gesetzesbegründung vielmehr in Frage gestellt werden, ob der Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen ist.

Gegen die einschränkende Auslegung des Anwendungsbereichs des § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG spricht ferner, dass es nach Auffassung des Senats keinen Unterschied macht, ob ein tatsächlich unterhalb des Substanzwerts erzielter Kaufpreis vorliegt oder ein solcher lediglich unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode ermittelt wurde. Das Gesetz regelt in § 11 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BewG ausdrücklich, dass die Wertermittlung im zweiten Fall anhand einer Methode zu erfolgen hat, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde, und orientiert sich daher an dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung kann es dabei keinen Unterschied machen, ob der erzielbare Preis tatsächlich erzielt oder lediglich anhand der vom potentiellen Käufer verwendeten Ermittlungsmethode (theoretisch) ermittelt wurde. Für beide Fälle, also für den erzielten oder den erzielbaren Kaufpreis, schreibt das Gesetz vor, dass der Substanzwert jedenfalls nicht unterschritten werden darf.

Gegen die Ermittlung des Substanzwertes, die im Wesentlichen auf den Berechnungen des steuerlichen Beraters der beteiligten Gesellschaften vom 25./26.04.2019 beruht, haben die Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben. Der Senat hält die Bewertung für zutreffend. Insbesondere sind für die von der Klägerin zu 1. gehaltenen Anteile an Kapitalgesellschaften die auf den Bewertungsstichtag gesondert festgestellten Werte anzusetzen (vgl. Immes in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 111. Lieferung Januar 2021, § 11 BewG Rn. 48).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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