Finanzgericht Hamburg 3 K 222/06

Juni 6, 2021

Finanzgericht Hamburg 3 K 222/06

Tatbestand:

Streitig ist in den verbundenen Klagen die Haftung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer und des Klägers zu 2 als faktischer Geschäftsführer für die von der Zeitarbeitsfirma T GmbH, H, als Arbeitgeberin angemeldete und vor ihrer Insolvenz nicht mehr abgeführte Lohnsteuer Dezember 1999 bis Januar 2000.

I. SACHSTAND

Der Streit um die Verhältnisse dieses Unternehmens umfasst auch dessen Vorgeschichte im Zusammenhang mit vorher aufgetretenen Zeitarbeitsunternehmen und teilweise identischen handelnden Personen bzw. teilweise übernommenen Arbeitnehmern sowie Niederlassungen und fortgeführter Verwaltung. Im Zeitablauf wechselten nicht nur die Gesellschaften, sondern auch deren teilweise schwer zu unterscheidenden Firmierungen und nicht eingetragenen Unternehmensbezeichnungen.

Die faktische Existenz der Zeitarbeitsunternehmen wurde wesentlich mitbestimmt durch die jeweilige Erlaubnis gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) durch das örtlich zuständige Landesarbeitsamt (LAA) und durch die Bankverbindung mit Kreditzusage, die dem LAA nachzuweisen war.

1. Vorgängerunternehmen W

a) Eine W T Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde 1989 in O von deren Gesellschafter-Geschäftsführern W und M mit einem später wieder ausgeschiedenen Gesellschafter-Geschäftsführer gegründet –W GmbH O– (Handelsregister –HR–; Finanzgerichtsakte-Sonderband –FG-SoBd.– IV). Die kennzeichnende Abkürzung W entsprach den Anfangsbuchstaben der drei Gesellschafter-Namen.

b) In 1990 wurde die W T – Gesellschaft mit beschränkter Haftung in K (W GmbH K) durch die W GmbH O und den Mitgesellschafter und Geschäftsführer K sowie einen vorübergehend beteiligten Dritten gegründet (HR; FG-Sobd IV; Strafverfahren Sonderband –SB– 15). In 1990 wurde der als Rechtsanwalt zugelassene Kläger zu 2 als Notarvertreter mit der Beurkundung einer Satzungsänderung für die W GmbH K befasst (Einrichtung eines Beirats; SB 15 Bl. 57). In 1991 legte K die Geschäftsführung nieder und schied aus der Gesellschaft aus; Geschäftsführer wurden danach M und W (HR; SB 15 Bl. 67, 71, 72). In 1993 bestellten sie als Nachfolger S; der Kläger zu 2, der seit 1991 (Anwalts-)Notar war (SB 21 Bl. 1), wurde mit der Registeranmeldung des Geschäftsführerwechsels befasst (HR; SB 15 Bl. 83, 91).

Im November 1994 gaben M und W die ab Mai 1990 erteilte und danach verlängerte AÜG-Konzession nach einem Rechtsstreit an das LAA im Wege des Verzichts zurück (SB 15; AÜG-Akte –AÜG-A– Bl. 66, 155). S erschien als Geschäftsführer auf dem Briefbogen und wurde 1995 im Handelsregister eingetragen (AÜG-A Bl. 155; HR; SB 15 Bl. 91).

Mit Datum vom Dezember 1995 verfasste der Kläger zu 2 einen Gesellschafterbeschluss für die W GmbH K durch deren Alleingesellschafterin W GmbH O, vertreten durch M und W, über die Verlegung der W GmbH K nach M . Eine UR-Nummer ist nur mit Bleistift vermerkt; hinter den Unterschriften befinden sich diverse blanko unterschriebene Bögen (Strafverfahren K 545 Js 29239/00 Beweismittelband –BW– 1). In M gelangte die Gesellschaft nicht zur Eintragung.

c) Eine W T GmbH in R (W GmbH R) wurde durch die W GmbH O mit Urkunde des Klägers zu 2 aus 1991 und Eintragung 1992 gegründet; als Geschäftsführer bestellten sich M und W (HR; SB 21). Die W GmbH R erhielt eine AÜG-Konzession im Juli 1992. Im Mai 1993 schloss die W GmbH R einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Muttergesellschaft W GmbH O (HR, SB 21 Bl. 34). Die Konzession der W GmbH R wurde im Juli 1994 zuletzt um ein Jahr verlängert. Im August 1994 wurde die Verlängerungsurkunde zurückgegeben und erklärt, dass von ihr kein Gebrauch mehr gemacht worden sei (AÜG-A Bl. 66, 153 f.).

Im Januar 1996 beschlossen M und W namens der W GmbH O unter notarieller Mitwirkung des Klägers zu 2 die Sitzverlegung der W GmbH R nach O und deren Umfirmierung in W T GmbH –W GmbH R/O– (HR).

d) Insgesamt sollen bei dem (vom Kläger zu 2 zusammenfassend so bezeichneten) Unternehmen W bis zu rund 900 Mitarbeiter beschäftigt gewesen sein (Finanzgerichtsakte-Anlage –FG-Anl.– J 13). Diese sollen teilweise von einer W -GmbH zur anderen gewechselt haben (SB 20 Bl. 10).

Im März 1996 war das Unternehmen W nach Kreditkündigung bzw. -kürzung durch die Hauptgläubigerin V-Bank O nicht mehr liquide, sondern hoch verschuldet mit ca. 7,4 Mio DM zuzüglich rückständiger Sozialabgaben von rd. 1,5 Mio DM (FG-Anl. J 13).

e) Mit Datum vom 19. März 1996 schlossen die W GmbH O und die W GmbH R/O als Treugeberinnen, vertreten durch M und W, einen Treuhandvertrag mit W als Treuhänder über die Einrichtung eines Bankkontos durch W in M und über die dortige Einziehung der noch offenen Forderungen der Gesellschaften durch W.

Am 22. März 1996 wurde der Treuhandvertrag geändert in einen Treuhandvertrag zu Gunsten Dritter, und zwar zugunsten verschiedener Krankenkassen-Einzugstellen wegen der diesen gegenüber geschuldeten Sozialabgaben, für die ansonsten eine persönliche Haftung drohte (SB 20 Bl. 344, 346). Eine tatsächliche Einbeziehung der Bank in M und der begünstigten Sozialversicherungen in eine Treuhandabwicklung liegt nicht vor.

Am 12. April 1996 betrieb die V-Bank O unter Hinweis auf eine ihr vorliegende Globalzession der W -Kundenforderungen den dinglichen Arrest in dieses Konto in M (SB 10 Bl. 15).

f) Während die geschäftlichen Aktivitäten ab 25. März 1996 unter verschiedenen Unternehmensbezeichnungen fortgesetzt wurden, die jeweils die Abkürzung M enthielten (unten 2, vgl. oben a), stand die Abwicklung der W-Gesellschaften noch aus.

Zeitgleich mit Datum vom 25. März 1996 wurde eine nochmalige Verlegung der W GmbH R/O nach G und die Bestellung der dortigen Geschäftsführerin K anstelle von M und W beschlossen (HR-Akte; SB 21).

Am 3. April 1996 wurde bei dem für O zuständigen Handelsregister die Sitzverlegung der W GmbH O und der W GmbH R/O nach G angemeldet. Letztere durch den Kläger zu 2 beglaubigte Anmeldung UR 1/1996 (berichtigt UR 1-2/97) trägt die Unterschriften von M und W. Auf die Verwendung eines Blanko-Unterschriftsbogens könnte die Tatsache hindeuten, dass die Unterschrift W durch den Datumsausdruck überlagert wird (SB 21).

Beim Amtsgericht G folgte am 23. April 1996 eine durch den Kläger zu 2 beglaubigte Anmeldung der Sitzverlegung und die Bestellung der neuen Geschäftsführerin K (SB 21).

g) Am 2. Mai 1996 – vor einer Registereintragung der Änderungen – beantragte die Sozialversicherung A O beim Amtsgericht G die Eröffnung des Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen die W GmbH O und gegen die W GmbH R/O (SB 20 Bl. 1, 31).

Die Gesamtvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts G bestellte für die noch im Handelsregister für O eingetragenen Gesellschaften W GmbH O und W GmbH R/O jeweils den Sequester Rechtsanwalt K , der mit dem Kläger zu 2 schon vorher bekannt gewesen sein soll (SB 20 Bl. 463).

Die W GmbH O ließ durch die in G neu bestellte Geschäftsführerin K erklären, dass dem Antrag auf Gesamtvollstreckung zugestimmt werde; gegen die V-Bank O seien wegen deren Kreditkündigung Schadensersatzforderungen in Höhe von 4,5 Mio DM geltend zu machen (SB 20 Bl. 7). Es folgte eine anwaltliche Strafanzeige gegen Vorstandsmitglieder der Bank; die Staatsanwaltschaft machte sich deren Inhalt nicht zu Eigen und stellte das Verfahren ein (SB 10 Bl. 15). Der Kläger zu 2 schrieb im Juni 1997 an M und W, dass Beschwerde einzulegen sei, aber nicht über das Faxgerät der M (oben f, unten 2), weil diese sonst in den Akten für die V-Bank sichtbar werde (SB 10 Bl. 20). Weiter schrieb er, dass auf eine Zahlungsaufforderung der V-Bank vom 6. Mai 1997 mit der Schadensersatzforderung aufzurechnen und negative Feststellungsklage zu erheben sei; diese werde er entwerfen. Weiter führt der Kläger zu 2 aus (SB 10 Bl. 20, 21):

“Selbstverständlich hat die M und damit auch meine Person diese Rechtsstreitigkeiten entsprechend unserer Gesellschafterrunde mitzutragen.”

h) Noch am 2. Mai 1996 ließ die in G bestellte Geschäftsführerin K der W GmbH O in H die Übertragung der Tochtergesellschaft W GmbH K auf den Unternehmensberater beurkunden; dieser meldete sodann die Abberufung des Geschäftsführers S und seine eigene Bestellung zum Geschäftsführer an (SB 15, Bl. 97, 94).

Im Juni 1996 teilt eine Werbeagentur als Gläubigerin der W GmbH K dem Amtsgericht K mit, dass die W GmbH K ihre Zahlungen seit Monaten eingestellt habe (SB 15 Bl. 50). Im April 1997 konnte das Handelsregister die Gesellschaft postalisch nicht erreichen (SB 15 Bl. 55). Im Juni 1997 wurde statt S als Geschäftsführer A eingetragen (HR). Laut Gesellschafterliste vom Juni 1998 trat A weiterhin als Alleingesellschafter auf (SB 15 Bl. 105).

i) Unter dem Datum 1. April 1996 unterschrieb M namens der W GmbH O als Vermieterin und namens der mit M OHG in M bezeichneten Nachfolgegesellschaft (M OHG 1; vgl. oben f, unten 2 a) als Mieterin einen Mietvertrag. Dieser wurde für den Konzessionsantrag der Nachfolgegesellschaft beim LAA H eingereicht und umfasste angeblich Räumlichkeiten in M (SB 11 Bl. 7).

Aus einem für Miete und Pacht des gesamten Sachanlagevermögens angesetzten Betrag von 215.000 DM plus USt wurden nur 2 Raten gezahlt, und zwar 50.000 DM während der Sequestration der W GmbH O im Juli 1996 und letztmals 36.250 DM im März 1997 (SB 20 Bl. 463).

j) Am 21. September 1996 beschloss die in G für die W GmbH O bestellte Geschäftsführerin K mit Urkunde des Klägers zu 2 (UR 3/96) eine Satzungsänderung der Tochtergesellschaft W GmbH R/O mit deren Umfirmierung in W Gesellschaft mbH und mit Sitz in G (SB 21).

k) Der Sequester berichtete in seinem Gutachten vom 24. September 1996 über die Einstellung des Geschäftsbetriebs vor seiner Bestellung. Unter Hinweis auf ordnungspolitische Gesichtspunkte zugunsten von Mitarbeitern schlug er die Eröffnung der Gesamtvollstreckung für die W GmbH O vor (SB 20 Bl. 76). Seinen Vorschlägen entsprechend eröffnete das Amtsgericht G am 26. September 1996 für die W GmbH O das Gesamtvollstreckungsverfahren und wies es für die W GmbH R/O den Gesamtvollstreckungsantrag mangels Masse ab (HR, SB 21).

l) Währenddessen war die angebliche Sitzverlegung beider Gesellschaften nach G handelsregisterlich nicht eingetragen worden.

Der Kläger zu 2 schrieb unter Hinweis auf seinen Notar-Amtseid am 12. August 1996 an das Handelsregister G und am 2. Januar 1997 an dieses und an das für O zuständige Handelsregister, dass die W GmbH R/O in G ein Büro unterhalte und für ihn erreichbar sei und dass sie wegen Forderungen gegen die V-Bank O nicht gelöscht werden dürfe (SB 21).

m) Die Anteile der Gesellschaft W GmbH R/O, für die die Gesamtvollstreckung in G mangels Masse abgelehnt worden war, sollen nach einer Gesellschafterliste und nach der auf die Urkunde 4/96 verweisenden Urkunde 5/1997 des Klägers zu 2 vom 20. Februar 1997 zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von ihrer bisherigen Muttergesellschaft W GmbH O, sondern von (deren Gesellschaftern) M und W gehalten worden sein (SB 21; vgl. UR 6/1996).

n) M und W beschlossen mit Urkunden 7, 8 und 9/1997 des Klägers zu 2 vom 20. Februar 1997 für die W GmbH R/O – anstelle der nicht eingetragenen Sitzverlegung nach G und anstelle der dort bestellten Geschäftsführerin K – eine Sitzverlegung nach P und die Bestellung des Geschäftsführer A . Zugleich beschlossen sie die Fortsetzung der GmbH zwecks Liquidation, da der Gesellschaft Zahlungsansprüche in erheblicher Höhe zustünden.

Das für P zuständige Handelsregister S stellte am 14. März 1997 eine Entscheidung über die Eintragung zurück bis zum Abschluss des registerlichen Verfahrens in G (SB 21).

o) Am 2. Juni 1997 lehnte das Handelsregister des Amtsgerichts G die Eintragung der Sitzverlegung der W GmbH O ab, weil diese in G nur über einen Briefkasten und nicht über eigene Räumlichkeiten verfüge. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde kam die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) E nach Ermittlungen vom 22. und 24. Juli 1997 zu dem Ergebnis, dass in G kein Mitarbeiter erreichbar sei, keine Geschäftstätigkeit stattfinde und keine Räumlichkeiten vorhanden seien. Der Kläger zu 2 antwortete am 11. September 1997, dass eine Person namens K für die Gesellschaft tätig und dass das übrige Personal nach Eröffnung der Gesamtvollstreckung entlassen worden sei. Das Landgericht (LG) wies die Beschwerde am 6. November 1997 zurück (SB 20 Bl. 401, SB 21).

p) Für die W GmbH R/O bat A am 29. April 1997 beim Handelsregister G um Sachstandsmitteilung und bei dem für P zuständigen Handelsregister S um die Eintragung der Verlegung nach P (SB 21). Nach weiterem Schreiben des Klägers zu 2 vom 9. Juli 1997 wurde die W GmbH R/O am 11. September 1997 mit dem Sitz P im Handelsregister S eingetragen –W GmbH R/O/P– (SB 21; HR).

q) Mit Urkunde 10/97 des (Anwalts-)Notars S in W vom 13. Oktober 1997 bestellten M und W für die W GmbH R/O/P als Geschäftsführer den Kaufmann C in Q anstelle von A ; zugleich beschlossen sie eine erneute Sitzverlegung nach Q. Diese Änderungen wurden von dem Notar erst im November 1998 in S angemeldet (UR S 11/98).

r) Zwischenzeitlich kam im Juni/Juli 1998 ein Generalvergleich zwischen der V-Bank O und dem Gesamtvollstreckungs-Verwalter der W GmbH O über das Treuhandkonto in M dahin zustande, dass 100.000 DM für die Gesamtvollstreckung ausgekehrt wurden und die restliche arrestierte rd. 1 Mio DM an die V-Bank O floss. Weitere wechselseitige Ansprüche wurden auch im Verhältnis zu W und M , zur W GmbH R/O/P und zur W GmbH K, beide vertreten durch Liquidator A , und zur Nachfolgegesellschaft M OHG, vertreten durch S , unter allseitiger Mitwirkung für erledigt erklärt (SB 9 Bl. 25 ff., 34, 45 ff., 49, 52, 54, SB 20 Bl. 464).

s) Mit einem auffällig kurz abgefassten Urkundentext vor den Unterschriften von M und W beurkundete der Kläger zu 2 unter dem Datum 27. April 1999 den Verkauf der Anteile an der W R/O/P GmbH durch W und M an B, der zeitweise oder seinerzeit für den Kläger zu 2 als juristischer Mitarbeiter tätig war. Zugleich wurde die Abberufung des Geschäftsführers A bestätigt, die Bestellung des Nachfolgers C und die noch nicht eingetragene Sitzverlegung von P nach Q aufgehoben und als Liquidator B bestellt (UR 12/99, SB 21). Der Kläger zu 2 schickte die Urkunde am selben Tag an das für Q zuständige Handelsregister. Unter Bezugnahme auf eine gerichtliche Zwischenverfügung vom Mai 1999 nahm Notar S die Eintragungsanträge vom November 1998 (oben q) wieder zurück.

Auch die Eintragungsanträge vom 27. April 1999 nahm der Kläger zu 2 bei dem für P zuständigen Amtsgericht S am 23. März 2000 (nach dem Insolvenzantrag der hier interessierenden T GmbH, H) wieder zurück mit der Ankündigung, dass ein neuer Liquidator unverzüglich bestellt werden solle. Nach gerichtlicher Erinnerung vom September 2000 verwies er auf fehlende Rückmeldung der übertragenden Gesellschafter M und W und teilte er im Dezember 2000 mit, dass B das Geschäft wegen arglistiger Täuschung angefochten habe (SB 21).

Im Ergebnis wurde für die W GmbH R/O/P nach der Auflösung wegen Ablehnung der Gesamtvollstreckung mangels Masse sowie nach Bestellung des Liquidators A und nach der Sitzverlegung nach P , nichts mehr eingetragen.

t) Für die W GmbH O blieb es in dem für O zuständigen Handelsregister bisher bei der Eintragung der Auflösung durch Eröffnung der Gesamtvollstreckung.

u) Für die W GmbH K wurde mit Urkunden 13-14/00 des Klägers zu 2 im Juli 2000 die Löschung beantragt, und zwar anhand eines Beschlusses des Gesellschafters A über die Beendigung der vermögenslosen und seit 1996 nicht mehr geschäftlich tätig gewesenen Gesellschaft per Ende Juni 2000. Beigefügt war eine von Steuerberater We erstellte Auflösungsbilanz (SB 15). Im Januar 2002 wurde die W GmbH K als vermögenslos von Amts wegen gelöscht (SB 15 Bl. 70; HR).

v) Während der aktiven Geschäftstätigkeit der Firmen W und neben dem Anwaltsnotariat des Klägers zu 2 betätigte dieser sich gleichzeitig im Immobilienbereich, woraus sich teilweise später geschäftliche oder finanzierungstechnische Zusammenhänge ergaben.

Im November 1991 erwarb er eine Eigentumswohnung in … bei K (SB 19 Bl. 8).

Im April 1992 kaufte er einen hälftigen GbR-Anteil an einem Hausgrundstück in M in der K Straße, die später als Firmensitz der M OHG angeben wurde (SB 19; unten 2, oben f).

Es folgte im Mai 1992 ein GbR-Anteil an einem Hausgrundstück in M in der S-Straße (SB 19).

Im April 1993 kaufte der Kläger zu 2 ein Büro- und Wohnhaus in K in der K-Allee (SB 19 Bl. 8), wo er ab Juni 1996 an die M OHG für deren dorthin verlegte K Niederlassung 160 qm mit Stellplätzen auf fünf Jahre vermietete (SB 10 Bl. 10; SB 11 Bl. 11).

Auf S beteiligte er sich im Februar 1994 an einer Wohnung in K und an einem Objekt in K. Für beide Objekte wurde nach einem 1997 im Grundbuch eingetragenen Widerspruch in 1998 die Zwangsversteigerung angeordnet (SB 19).

Im Oktober 1994 beteiligte der Kläger zu 2 sich mit einem wesentlichen Anteil an der Grundstücksgesellschaft R-Straße GmbH in M mit Sitz in der vorerwähnten K-Straße (SB 24).

In der R-Straße in M erwarb der Kläger im Januar 1996 ein Hausgrundstück (SB 19).

Die im August 1994 gegründete und im November 1994 mit dem Geschäftsführer N in M eingetragene G Gesellschaft mbH M (unten 2 b) erwarb als Treuhänderin des Klägers zu 2 im Juni 1995 für ihn ein Mehrfamilienhaus in K in der M-Straße für 1,65 Mio DM (SB 19 Bl. 1; HR) und übertrug dieses im Januar 1996 auf ihn (SB 19 Bl. 2).

Im Oktober 1995 ließ der Kläger zu 2 sich von der G Gesellschaft mbH M in M in der H-Straße drei Wohnungen übertragen (SB 19).

In F bei K kaufte der Kläger zu 2 im Juli 1995 in der dortigen R-Straße ein Einfamilienhaus für 350 TDM. In 1999 erwarb er eine unbebaute Fläche für 105 TDM hinzu (SB 19 Bl. 5).

In F-L ließ er sich im November 1995 Erbanteile für eine landwirtschaftliche Kate mit Land für 162 TDM übertragen, für das er am 28. Dezember 1998 einen angeblichen Verkauf an den Kläger zu 1 für 1 Mio DM beurkunden und über diesen finanzieren ließ (SB 19; Kriminalpolizei-Abschlussbericht K 545 Js 29239/00 –Kripo– S. 41; Foto des Klägers zu 1, FG-Anl. zum Protokoll 9. März 2003).

2. M OHG (März 1996, nicht eingetragen)

Noch unübersichtlicher als bei W gestalteten sich die Verhältnisse nach deren Illiquidität bei Fortsetzung der Zeitarbeitsgeschäfte ab 25. März 1996 unter neuen Unternehmensbezeichnungen, die jeweils die Abkürzung M enthielten (oben 1 f). Zunächst trat das Unternehmen als OHG oder als OHG in Gründung (i. Gr.) auf, später als GmbH & Co KG (unten 4 – 6). Es wurden Unternehmensbezeichnungen verwendet, die keine Namen persönlich haftender Gesellschafter enthielten. Im Handelsregister wurde keine OHG eingetragen.

Nach dem Ergebnis der straf- und steuerstrafrechtlichen Ermittlungen und der Durchsuchungen beim Kläger zu 2 liegen mindestens sechs von ihm verfasste OHG-Verträge verschiedenen Inhalts vor; vier sind datiert auf 25. März, einer auf 31. März und einer auf 1. November 1996:

a) Im ersten – vom Kläger zu 2 mit Urkunde 15/96 beglaubigten – Gesellschaftsvertrag vom 25. März 1996 sollte das Unternehmen “M OHG” heißen, aus den persönlich haftenden Gesellschaftern M und W bestehen, angeblich seinen Sitz in M haben und im Juli 1995 begonnen haben –M OHG 1– (SB 2 Bl. 13 ff., SB 11 Bl. 5, Steuerfahndungsbericht –Steufa– S. 4 ff.).

Für dieses Unternehmen wurde am 26. März 1996 in M eine Gewerbeanmeldung eingereicht (Steufa S. 1) und am 1. April 1996 beim LAA eine AÜG-Konzession beantragt. Dem Erlaubnisantrag waren neben der Gewerbeanmeldung eine Bonitätserklärung, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und der erwähnte Mietvertrag mit der W GmbH O vom selben Tag (oben 1 i) beigefügt (SB 11 Bl. 1 ff.; Steufa S. 5).

Für die handelsregisterlich weder angemeldete noch eingetragene M OHG 1 erteilte das LAA am 4. April 1996 eine AÜG-Erlaubnis, die nach Verlängerung vom 27. März 1997 zwei Jahre lang bis 4. April 1998 bestand (FG-Anl. J 11; SB 2 Bl. 46, 61; SB 11 Bl. 37, 90, 92, 93; AÜG-Akte LAA H für T GmbH –AÜG-A– Bl. 65).

Unter dem Briefkopf der M OHG 1 mit Angabe der “Geschäftsführer” M und W trat die Gesellschaft auch nach außen auf und meldete sie dem LAA am 18. April 1996 11 Niederlassungen (SB 11 Bl. 10; weitere Niederlassungen Bl. 21, 34).

Dagegen wurde dem Finanzamt (FA) M im Juni 1996 mitgeteilt, dass die M OHG 1 wirtschaftlich nicht aktiv gewesen sei; beim Gewerbeamt wurde sie im Juli 1996 “rückwirkend” abgemeldet (Steufa S. 5).

Auf Nachfrage des LAA H nach Eintragung der M OHG i. Gr. antwortete das Handelsregister M im Dezember 1996, dass der Eintragungsantrag zurückgenommen worden sei. Tatsächlich war mit angeblicher Urkunde vom 25. November 1996 die Anmeldung der zweiten M OHG (unten b) zurückgenommen worden (unten d).

b) Der zweite M Gesellschaftsvertrag (M OHG 2) trägt das Datum 31. März 1996 und die Unterschriften von S und A. Diese OHG sollte angeblich aus der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen) U Gesellschaft mbH N und aus A bestehen und am 1. April 1996 beginnen.

Der Kläger zu 2 erschien als Treugeber für die beiden Gesellschafter – m. a. W. als wirtschaftlicher Inhaber der M OHG 2 – in einem mit 30. März 1996 datierten Treuhandvertrag, der die Unterschriften von S für die noch nicht vorhandene U Gesellschaft mbH N als Treuhandgesellschafterin und von A als weiterem Treuhandgesellschafter trägt (SB 2 Bl. 20 ff., Steufa S. 7). Nach den (vom Kläger zu 2 angeführten) Ermittlungen der Steufa überwies er selbst später vom Konto der M OHG bei der B Bank monatlich 5.000 DM an A (Steufa S. 7). In mehreren Schreiben wies er auf seine alleinige Treugeber-Gesellschafterstellung bei der M OHG hin, so auch am 16. Oktober 1996 gegenüber der D-Bank, die der M, dem Kläger zu 2 und der hier interessierenden T GmbH, H, Kredit gewährte (SB 10 Bl. 1).

Die 1994 in M gegründete und eingetragene und auch treuhänderisch für den Kläger zu 2 aufgetretene G Gesellschaft mbH M (oben 1 v), vertreten durch den Geschäftsführer N, erwarb erst am 25. April 1996 die Anteile an einer in K eingetragenen C Gesellschaft mbH und bestellte N zu deren neuem Geschäftsführer, eingetragen am 13. Juni 1996 (SB 17). Der Kläger zu 2 übertrug am 2. Mai 1996 in mündlicher Vertretung für die G Gesellschaft mbH M vor dem H Notar Dr. T auf A die am 25. April 1996 erworbenen Anteile dieser Gesellschaft an der vormaligen C Gesellschaft mbH. Zugleich wurde diese umfirmiert in U Gesellschaft mbH N und wurde als Geschäftsführer S anstelle von N bestellt; außerdem wurde die Sitzverlegung nach N beurkundet (UR 16-17/96; SB 17; Steufa S. 6 f.).

Wegen der Anmeldung bei dem für N zuständigen Handelsregister S teilte die dortige IHK im Oktober 1996 mit, dass Post zurückgekommen und in N kein Gewerbe angemeldet worden sei (SB 17). Im gleichen Monat bat das Handelsregister den Notar um Stellungnahme und erinnerte es an die noch fehlende Bestätigung der G Gesellschaft mbH M für die mündliche Vertretung durch den Kläger zu 2 beim Abtretungsvertrag (SB 17). Nach erfolglosem weiteren Anschreiben vom Januar 1997 an die Adresse in N wies das Handelsregister die Anmeldung im Februar 1997 zurück (SB 17).

Laut Urkunde und Anmeldung des Klägers zu 2 beim bisherigen Handelsregister K vom Dezember 1997 trat nunmehr A als Anteilsinhaber der C Gesellschaft mbH (d.h. der nicht eingetragenen U Gesellschaft mbH N) auf und verkaufte er die Anteile weiter an zwei neue Gesellschafter in M, die sich selbst als neue Geschäftsführer bestellten und die Firma erneut änderten (UR 18-19/97, SB 17).

c) Mit Übertragungsvertrag vom 31. März 1996 soll angeblich ein Gesellschafterwechsel von der M OHG 1 hin zur M OHG 2 vereinbart worden sein. Das heißt M und W sollen ihre OHG-Anteile als persönlich haftende Gesellschafter an der laut diesem Vertrag angeblich noch nicht tätig gewordenen OHG nebst Namensrechten für je 2.500 DM auf A und die (wie vorbeschrieben noch nicht vorhandene) U Gesellschaft mbH N, vertreten durch S, übertragen haben. Neben den Widersprüchen zur Gewerbeanmeldung und zum Konzessionsantrag der M OHG 1 fällt auf, dass die letzteren beiden Unterschriften sich wesentlich weiter unten auf dem unteren Seitenrand befinden. Gemäß den Steufa-Ermittlungen hat der Kläger zu 2 möglicherweise einen Blankounterschriftsbogen verwendet, wie weitere Bögen bei ihm sichergestellt und wie Blankounterschriften von Zeugen bestätigt worden sind (SB 2 Bl. 45; SB 11 Bl. 17; Steufa S. 7 f.).

d) Mit Urkunde 20/96 beglaubigte der Kläger zu 2 eine Handelsregisteranmeldung für die M OHG 2 unter dem 31. März 1996. Danach soll zu ihrer Vertretung nur S berechtigt gewesen sein (m. a. W. der nicht eingetragene Geschäftsführer der nicht eingetragenen U Gesellschaft mbH N und nicht auch der andere angebliche persönlich haftende OHG-Gesellschafter A). Dass die Unterschriften sich auffällig weit unter dem Text ganz unten auf dem Blatt befinden, könnte wiederum auf die Verwendung von Blankounterschriften hindeuten (vgl. SB 2 Bl. 42; SB 11 Bl. 14; Steufa S. 9).

Im Oktober 1996 wurden dem LAA angebliche Verträge eingereicht für die OHG, vertreten durch S, über die “Geschäftsführung” durch M und W. Die Unterschrift S befindet sich unter der fraglichen Orts- und Datumsangabe N 31. März 1996 (SB 11 Bl. 18, 21, 24; Steufa S. 9).

Nach einem vom Kläger mit UR 21/96 beglaubigten Protokoll einer angeblichen Gesellschafterversammlung vom 15. November 1996 soll die “OHG i. Gr.” den Geschäftsführer S abberufen und M und W als Geschäftsführer bestellt haben, die – wie klargestellt werde – die Geschäftsführungsaufgaben bereits seit 1. April 1996 wahrgenommen hätten. Die Unterschriften von S und A befinden sich an der gleichen Stelle wie bei einer Urkunde vom 1. November 1996 betreffend die M OHG 6 (unten j). Nach den straf- und steuerstrafrechtlichen Ermittlungsergebnissen haben S und A an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen. Am 19. November 1996 übersandte der Kläger zu 2 beglaubigte Kopien der Geschäftsführungsregelungen an das LAA (SB 2 Bl. 56; SB 11 Bl. 24, 26, Steufa S. 9; Strafverfahren Fallakte –Fall-A– 5).

Laut Urkunde 22/96 vom 25. November 1996 des Klägers zu 2 nahmen S und A beim Handelsregister M die Anmeldung der M OHG 2 vom 31. März 1996 aus UR 20/96 zurück. Die Unterschriften von S und A befinden sich auffällig ganz unten auf dem Blatt; darüber sind Ort und Datum mit anderer Schrifttype weit tiefer als der Text gesetzt (SB 11 Bl. 30).

In der Urkunde 23/97 des Klägers zu 2 mit Datum vom 12. Juni 1997 heißt es für die M OHG, dass die “Geschäftsführer” A und S zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung in M zusammentreten und u.a. die Sitzverlegung der OHG nach P beschließen. Nach den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen haben S und A nicht an der Gesellschafterversammlung teilgenommen und war A zu der Zeit in T (BW 1; SB 2 Bl. 59; Fall-A 5; Kripo S. 42).

e) Mit Datum 31. März 1996 liegt ein dritter OHG-Gesellschaftsvertrag vor (M OHG 3). Danach besteht die M OHG 3 wie die M OHG 2 angeblich aus den persönlich haftenden Gesellschaftern U Gesellschaft mbH N und A. Anstelle der Arbeitnehmerüberlassung wird im Gesellschaftszweck die Treuhandverwaltung aufgeführt. Diesen Vertrag reichte der Kläger zu 2 dem FA M im Juni 1997 zusammen mit einer Bilanz ein mit der Überschrift M Gesellschaft für Treuhandverwaltung. Unter der Überschrift “Rechtliche Verhältnisse” führte der Kläger zu 2 aus, dass es sich mangels OHG-Eintragung nur um eine GbR handele. Diese sei nicht buchführungspflichtig. Ihr Zweck sei auf die treuhänderische Verwaltung fremden Vermögens gerichtet. Es werde kein kaufmännisches Handelsgewerbe betrieben. Die Gesellschaft sei eher einer Holding vergleichbar; sie sei nicht im eigenen Namen tätig geworden. Der Jahresabschluss enthält den Testatvermerk “Nach den mir vorgelegten Unterlagen erstellt”; mit Ort- und Datumsangabe K 15. Juni 1997 unterschrieben durch den Kläger zu 2. Unter Berichtigung eines Schreibfehlers bezifferte der Kläger zu 2 am 18. Juni 1997 den Einnahmenüberschuss mit 25 TDM nach Einnahmen von 167 TDM und Ausgaben von 142 TDM (SB 10 Bl. 34, 41; Steufa S. 10).

f) Nach einem vierten OHG-Gründungsvertrag mit angeblichem Datum 31. März 1996 sollen persönlich haftende Gesellschafter M, W und (mit geringerer Einlage) S gewesen sein (M OHG 4). Über die Verwendung dieses Vertrags liegen keine Erkenntnisse vor (Steufa S. 10-11).

g) Laut einem fünften OHG-Gesellschaftsvertrag mit angeblichem Datum 31. März 1996 sollen die (illiquiden) Vorgängerfirmen W GmbH R/O/P (vertreten durch M und W) und W GmbH K (vertreten durch S ) persönlich haftende Gesellschafterinnen gewesen sein (M OHG 5). Eine solche OHG ist nach den Ermittlungsergebnissen nicht geschäftlich aufgetreten. Eine Unterschrift von S ist auf dem hier vorliegenden Exemplar nicht erkennbar. Der Kläger zu 2 reichte diesen von ihm am 9. Dezember 1999 beglaubigten Vertrag beim FA und bei der V-Berufsgenossenschaft in E ein, als es dort um die Frage einer Gesellschafterhaftung ging (SB 2 Bl. 32; Steufa S. 11-12).

h) Nach vorheriger Zusammenarbeit mit der B-Bank schaltete der Kläger zu 2 für die M OHG die D-Bank ein. Am 16. Oktober 1996 beantragte er bei ihr 2,5 Mio DM Kredit für die OHG bei voller eigener persönlicher Haftung mit den Worten (oben b; SB 10 Bl. 1):

“Ich bin Inhaber der bislang noch nicht eingetragenen M OHG.”

Er habe im März/April das Zeitarbeitsunternehmen gegründet, mit der OHG als Zwischenstep für eine geplante GmbH. Bislang seien die U Gesellschaft mbH N und A treuhänderisch in Erscheinung getreten. Geleitet werde die Gesellschaft von S, M und W.

“Das arbeitsrechtliche Management wird von mir selbst betrieben, d.h. es wird von Woche zu Woche je nach Auftragslage entschieden, ob Mitarbeiter eingestellt werden oder nicht. … Wie im Immobilienbereich werde ich auch in sonstigen Bereichen meiner Gruppe Bankaktivitäten von H aus entfalten.”

Bei der B-Bank seien 1,95 Mio DM Verbindlichkeiten abzulösen. Das Unternehmen habe einen Verkehrswert von 7 bis 9 Mio DM.

Zwei Tage vorher hatte er durch Rechtsanwalt K an ein marktführendes Zeitarbeitsunternehmen eine Offerte mit Kurzprospekt über den Verkauf M OHG für einen Kaufpreis in der Größenordnung unter 10 Mio DM übersenden lassen (SB 10 Bl. 6 f., 60 ff.). Im Mai 1997 bat ein Makler für einen Verkauf der M um nähere Angaben und einen Alleinauftrag (SB 10 Bl. 25).

i) Am 23. Oktober 1996 verfasste der Kläger zu 2 eine Konzeption über einen Verkauf von der Gesellschaft “M alt” an eine neue “M II”. Die alte Gesellschaft sollte durch S abgewickelt werden. Gesellschafter der neuen sollten zu 5% eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und zu 95% eine natürliche Person werden; und zwar beide treuhänderisch für ihn (den Kläger zu 2). Geschäftsführer der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sollten M und W werden. Der neue Gesellschaftsvertrag sollte dem LAA, dem FA und der D-Bank vorgelegt werden. Das Konto bei der B-Bank sollte für 6 Monate aufrechterhalten werden (SB 10 Bl. 8). Die tatsächliche zeitliche Abfolge der Vorgänge betreffend den angeblichen Gesellschaftsvertrag M OHG 2 in diesem Zusammenhang wurde nicht festgestellt (vgl. oben b).

j) Ein sechster OHG-Vertrag wurde vom Kläger zu 2 unter dem Datum 1. November 1996 mit UR 24/96 beglaubigt. Danach sollen persönlich haftende Gesellschafter die angebliche U Gesellschaft mbH N und A (mit je sechsstelligen Einlagen) sowie M und W (mit je vierstelligen Einlagen) gewesen sein (M OHG 6). Die Unterschriften von A und S sind wie in der erwähnten Urkunde 21/96 vom 15. November 1996 angeordnet (oben d). Laut strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen soll mindestens für A eine Blankounterschrift verwendet worden sein (SB 2 Bl. 47; Fall-A 5; Kripo S. 41).

k) Am 12. Dezember 1996 teilte die B Ersatzkasse dem LAA wiederholte Rückstände der M OHG mit; die D meldete auf Anfrage am 27. Dezember 1996 keine Außenstände (SB 11 Bl. 33, 38).

l) Die D-Bank bestätigte dem Kläger zu 2 am 12. Dezember 1996 eine erhaltene Globalzession. Ein Teil des persönlichen Kredits solle später von der M übernommen werden, für die er eine Umwandlung in eine GmbH beabsichtige (SB 8 Bl. 5).

m) Als Geschäftsergebnis der M OHG für 1996 wiesen die Sachkonten und Saldenlisten achtstellige Erlöse und Betriebsausgaben aus 11 Niederlassungen aus, darunter mehr als 6 Mio DM Lohnaufwand (SB 10 Bl. 46).

Für das tatsächliche Ergebnis mitentscheidend waren Alter bzw. Werthaltigkeit der kreditär vorfinanzierten hohen offenen Forderungen gegenüber den Kundenunternehmen. Bei den Zeitarbeitskunden handelte es sich zu einem erheblichen Teil um mittelständische oder von der Bauwirtschaft abhängige Betriebe, bei denen im Zeitablauf mit einer gewissen Ausfallquote zu rechnen war.

Ende Mai 1997 bezifferte der Steuerberater J, K-Dorf, das Jahresergebnis 1996 der M OHG vorläufig auf 242 TDM (SB 10, Bl. 29, 67).

Am 9. Juni und 16. Juli 1997 übersandte der Kläger zu 2 der D-Bank Kurzbilanz-Übersichten. Mit letzterer bezifferte er für die M OHG im Zeitraum April – Dezember 1996 einen Jahresüberschuss von 253 TDM bei einem angeblichen Eigenkapital von 2,1 Mio DM (SB 8 Bl. 10, 15; SB 10 Bl. 27).

Im späteren Jahresabschluss wurde in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Reingewinn von 764 TDM aus Erträgen von 14,6 Mio DM und Aufwendungen von 13,9 Mio DM angegeben (SB 8 Bl. 138). Die von Steuerberater Wi gezeichnete Bilanz übersandte der Kläger zu 2 am 14. Juli 1997 der D-Bank (SB 8 Bl. 20).

Am selben Tag bat der Kläger zu 2 den mit der Verwaltung des Unternehmens in O befassten M um Erstattung der per Verrechnungsscheck verauslagten Rechnung des Steuerberaters Wi und weiterer an ihn überwiesener 10 TDM. Weiter erklärte er M (SB 10 Bl. 54):

“Nur unter diesen Umständen waren die ,Steuerberater Wi /Sc bereit, die Bilanz zu erstellen. Insgesamt haben wir auf diese Art und Weise irgendwo zwischen 20.000 bis 25.000 DM eingespart.”

Bei der hier genannten Person Sc handelte es sich weder um einen gerichtsbekannt namensgleichen Steuerberater noch überhaupt um einen Steuerberater.

n) Der Kläger zu 2 sandte einen weiteren, von ihm selbst erstellten Jahresabschluss für die M OHG 1996 wie erwähnt im Juni 1997 an das FA M mit dem Gesellschaftsvertrag M OHG 3. Es handele sich bei der OHG um eine GbR mit Treuhandtätigkeit. Aus Einnahmen von 167 TDM und Ausgaben von 142 TDM sei ein Überschuss von 25 TDM erzielt worden (oben e; SB 10 Bl. 34, 41; Steufa S. 10).

o) Am 22. Januar 1997 berichtete der Kläger zu 2 an M im Verwaltungsbüro der M OHG in O, dass er (der Kläger zu 2) 145 TDM auf sein Bauträgerkonto zurückgeführt habe zwecks Ausgleichs einer vorherigen Anweisung zu Gunsten des Kontos der M. Der Kreditrahmen betrage 2,5 Mio DM. M solle Einzelvollmacht und Auszüge erhalten (SB 10 Bl. 13). Im Übrigen wies der Kläger die D-Bank von K aus an, so auch durch seine Anwaltsnotariats-Sekretärin Z am 27. Mai 1997 m. d. B. um Blitzgiro 40.000 DM nach K (SB 8 Bl. 8).

p) Nach Gesprächen mit der D-Bank im Mai 1997 sollten M und W eine gesamtschuldnerische Bürgschaft mit zusammen 1 Mio DM übernehmen (SB 8 Bl. 6 f.). Nach einer Aktennotiz der Bank vom 3. Juni 1997 über eine Besprechung mit dem Kläger zu 2 als Alleingesellschafter der M OHG mit M und W als Geschäftsführern sollte die OHG umstrukturiert werden und nach der Planung zukünftig aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestehen (SB 8 Bl. 9). Mit Schreiben vom 9. Juni 1997 kündigte der Kläger zu 2 einen neuen Gesellschaftsvertrag an mit M und W als Geschäftsführern sowie Sitzverlegung nach E ab 1. Juli 1997 (SB 8, Bl. 19, SB 10 Bl. 27).

q) Im geschäftlichen Verkehr trat die M OHG zumindest noch im Juni 1997 auf mit dem Briefkopf “M OHG” mit der Geschäftsführerangabe “S ” sowie mit der Sitzbezeichnung “M HRA” ohne Angabe einer Registernummer (SB 8 Bl. 12).

r) Im Dezember 1997 besuchte der Kläger zu 2 das LAA und berichtete er über einen vereinbarten Verkauf der OHG mit Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine GmbH & Co KG, deren Eintragung noch abzuwarten sei (SB 11 Bl. 36).

3. M OHG – Stille Gesellschaft (Juni 1997)

a) Unter dem 8. Juni 1997 verfasste der Kläger zu 2 einen Vertrag über eine stille Gesellschaft zwischen (1.) “M OHG, vertreten durch (den Kläger zu 2), M, als Inhaberin” und (2. a) {sinngemäß gemäß Vornamen, trotz Nachnamen-Verwechselung} M und (b) W “der stille Gesellschafter” mit Wirkung ab 1. Juni 1997. An dem Betriebsgewinn nehme “der stille Gesellschafter” in Höhe von 33% teil, höchstens jedoch 500 TDM. Weiter heißt es:

“Die Geschäftsführung steht allein der Inhaberin, und hier … (Kläger zu 2), zusammen mit den Herren M und W zu.”

Der Kläger zu 2 übersandte den von ihm unterschriebenen Vertrag am folgenden Tag an M nach O mit der Bitte, nach Vollständigkeit der Unterschriften ein Exemplar an die D-Bank und ein weiteres zurück nach K an seine (des Kläger zu 2) Privatanschrift zu schicken (SB 2 Bl. 62; SB 10 Bl. 33, 32).

Unter Verwendung des oben beschriebenen Briefkopfs der M OHG (oben 2 q) übersandte das in O befindliche Büro der M-Verwaltung den stillen Gesellschaftsvertrag am übernächsten Tag an die D-Bank (SB 8 Bl. 12).

b) Am 11. Juni 1997 vermerkte die D-Bank in einer Telefonnotiz, dass an den angekündigten Gesellschaften mit beschränkter Haftung noch gearbeitet werde (SB 8 Bl. 12).

Am 25. Juni 1997 schrieb der Kläger zu 2 an M im Verwaltungsbüro der M OHG in O, dass nach der B-Bank nun auch die schwierige Zeit bei der D-Bank mit Entnahmen und Umbuchungen zu Ende sei. Die D-Bank werde die Trennung zwischen privaten und anderweitigen Geschäften und der M akzeptieren und sämtliche Guthaben und Linien freigeben. Der Startschuss 1. Juli 1997 werde auch im Übrigen klappen (SB 10 Bl. 45).

Nach bankinternen Vermerken über die gemachten Angaben in der umfangreichen Kreditakte bestätigte die D-Bank am 22. August 1997 den Kredit von 2,5 Mio DM für die M OHG 2, bestehend aus den treuhänderisch für den Kläger zu 2 handelnden Gesellschaftern U Gesellschaft mbH N und A und mit den Geschäftsführern M und W (SB 8 Bl. 80).

c) Am 27. August 1997 kauften der Kläger zu 2 und der damalige Sozietätspartner aus dem Anwaltsnotariat die für dieses genutzten Büroräume in K, Z, 1. Etage, für 1,14 Mio DM (SB 19 Bl. 3).

4. M mbH + Co Handels KG (Juni 1997, nicht eingetragen)

Nachdem der Kläger zu 2 der kreditgewährenden D-Bank eine Umstrukturierung der M OHG angekündigt hatte, bereitete er ab Juni 1997 eine Fortführung des Unternehmens in der Rechtsform einer GmbH & Co KG vor. Die durch die Nichtnennung der persönlich haftenden Gesellschafter bedingte Unübersichtlichkeit der Unternehmens-Verhältnisse verstärkte sich durch weitere Unklarheiten einschließlich wechselnder KG-Bezeichnungen.

a) Als Komplementärin (persönlich haftende Gesellschafterin) sollte die seit 1993 in K mit ihren Geschäftsführern M und W eingetragene M und W Beteiligungsgesellschaft mbH fungieren (HR; SB 1).

Dazu ließ der Kläger zu 2 sich vor dem Notar S durch M und W deren Anteile von je nominal 25 TDM für je 5 TDM mit Wirkung ab 1. Juni 1997 übertragen (SB 2 Bl. 84; SB 11 Bl. 87).

Am 27. Juni und 29. Juli 1997 beschloss er die Umfirmierung dieser GmbH in M Beteiligungsgesellschaft mbH (M GmbH).

Nach einem weiteren GmbH-Vertrag vom 27. Juni 1997 sollte diese GmbH des Klägers zu 2 ihren Sitz in E haben; die Sitzverlegung wurde nicht eingetragen (unten g; SB 2 Bl. 87; HR).

b) Für die KG liegen zwei auf den 27. Juni 1997 datierte Gesellschaftsverträge mit unterschiedlichen Firmenbezeichnungen vor.

Nach einem mit Unterschriften versehenen und durch den Kläger zu 2 am 19. Januar und 26. Mai 1998 in Kopie beglaubigten Vertrag unter dem 27. Juni 1997 sollte die KG ab 1. Juli 1997 mit Sitz in Erfurt beginnen und firmieren als “M mbH + Co Handels KG”.

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) sollte die vorgenannte (dem Kläger zu 2 gehörende) M Beteiligungsgesellschaft mbH (M GmbH) sein (oben a).

Als Kommanditistin mit einer Einlage von “20” TDM vorgesehen war die A Handelsgesellschaft mbH, O, mit den Geschäftsführern M und W (SB 2, Bl. 69, 76). Eine GmbH mit dieser Firma ist bis heute nicht im Handelsregister eingetragen (HR).

Laut einem gleichfalls auf den 27. Juni 1997 datierten und am 12. Januar 1998 ebenso durch den Kläger zu 2 beglaubigten zweiten Vertrag sollte die KG firmieren als “M mbH + Co” (SB 2 Bl. 74).

c) Mit Urkunde 25/97 beglaubigte der Notar S am 27. Juni 1997 die Registeranmeldung der erstgenannten M GmbH + Co KG, bestehend aus der (dem Kläger zu 2 gehörenden) persönlich haftenden Gesellschafterin M GmbH und der – wie vorerwähnt (oben b) vorgesehenen – Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage von “2” TDM (SB 2 Bl. 80; SB 11 Bl. 46; SB 22 Bl. 1, 51).

d) Laut einem weiteren auf M 27. Juni 1997 datierten Vertrag mit Unterschriften von M und W sollte die M OHG mit Wirkung auf den 31. Dezember 1997, 24 Uhr, ihren Geschäftsbetrieb auf die in Gründung befindliche M GmbH + Co KG übertragen, und zwar unentgeltlich, da Aktiva und Passiva einschließlich Bankverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeitrags-Verbindlichkeiten sich ausglichen (BW 1; SB 2 Bl. 78; SB 11 Bl. 44).

e) Ein anderslautender Geschäftsveräußerungs-Vertragstext datiert vom 25. Juli 1997. Danach verkauft die (nicht näher bezeichnete) M OHG, vertreten durch M und W, an die M GmbH + Co KG, vertreten durch die M GmbH, letztere vertreten durch M und W, den Geschäftsbetrieb einschließlich Verträgeübernahme bzw. -eintritt mit Wirkung 1. Dezember 1997, spätestens 1. Januar 1998, abhängig von der Eintragung der Käuferin. Als “Prinzipalin” erhalte die W GmbH R/O/P, die z. Zt. gegen die V-Bank O wegen Schadensersatz prozessiere, das Recht auf späteren Erwerb einer Kommanditbeteiligung von 24,8%. Bis zum Erhalt des Kaufpreises für die Kommanditbeteiligung werde der KG der Kaufpreis von 600 TDM für das Geschäft gestundet. Unterschriften und Verwendung dieses Vertrags sind nicht festgestellt worden (SB 2 Bl. 90).

f) Der D-Bank erklärte der Kläger zu 2 am 7. Juli 1997 mittels Urkunden vom 27. Juni 1997, dass die KG angemeldet sei und dass mit Wirkung zum 1. Juli 1997 Aktiva und Passiva der OHG auf die KG übergegangen seien (SB 8 Bl. 13, 14).

Er kündigte der D-Bank eine Eröffnungsbilanz der KG auf den 1. Juli 1997 an; er habe gerade mit “Steuerberater” Sc (vgl. oben 2 m) alle Kontenpositionen erörtert (SB 8 Bl. 14, 20). Eine nochmalige Ankündigung folgte am 14. Juli 1997; außerdem eine weitere gegenüber einer anderen Bank am 10. Juli 1997 mit dem Zusatz (SB 10 Bl. 53):

“Für Rückfragen stehen alle drei Partner jederzeit zur Verfügung M, Tel. …, W, Tel. …, … (Kläger zu 2), Tel. …”

g) Das Handelsregister E schrieb wegen der Eintragung der (Komplementär-)GmbH des Klägers zu 2 am 9. Juli 1997, dass erstens für die in der Firma angegebene Vermögensverwaltungstätigkeit eine staatliche Genehmigung gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) oder ersatzweise eine Negativbescheinigung einzureichen sei und dass zweitens der Vertrag gegen die Regel verstoße, dass nur ein Gründungsgesellschafter Stammeinlagen übernehmen könne. Außerdem seien in der Gesellschafterliste Beruf und Wohnort nicht angegeben (SB 10 Bl. 55).

Nach Vervollständigung der Angaben des Klägers zu 2 in der Gesellschafterliste am 28. Juli 1997 (SB 10 Bl. 57) wies das Amtsgericht am 14. Oktober 1997 den Eintragungsantrag zurück, weil die GmbH die Genehmigung gemäß § 34c GewO nicht vorgelegt und der IHK nicht die notwendigen Unterlagen und Auskünfte zur Verfügung gestellt habe (SB 10 Bl. 65).

Am 4. November 1997 schrieb der Kläger zu 2 an Notar S, dass dieser gegen die Eintragungsablehnung vorgehen möge und dass die Genehmigung gemäß § 34c GewO in einer Woche vorliegen werde sowie dass die IHK ihm ihre Fragen schriftlich zukommen lassen müsse. Daraufhin wurde besprochen, dass ein neuer Antrag gestellt werden sollte nach Eingang der Genehmigung gemäß § 34c GewO (SB 10 Bl. 66).

h) Wegen der Anmeldung der M GmbH & Co KG teilte das Handelsregister E am 16. Juli 1997 dem Notar S mit, dass erstens noch der Sitz der Kommanditistin anzugeben sei, zweitens für diese ein Registerauszug vorgelegt werden möge, drittens für die KG die AÜG-Konzession nachzureichen sei und viertens noch die Eintragung der Komplementär-GmbH fehle (SB 22 Bl. 4). Notar S wandte sich darauf an den Kläger zu 2 (SB 10 Bl. 56).

Die IHK E nahm am 23. Juli 1997 Stellung: Zum einen müsse in der Firma der KG die Firma der Komplementär-GmbH enthalten sein; zum anderen müsse die Firma der KG durch einen Zusatz unterscheidbar sein. Geprüft werde noch die Notwendigkeit der kaufmännischen Einrichtung (SB 22 Bl. 6).

i) Bei der D-Bank ging am 4. August 1997 der vom 30. Juli 1997 datierende Kontoeröffnungsantrag der M GmbH & Co KG i. Gr. mit Unterschriften des Klägers zu 2 und von W und M ein (SB 8 Bl. 1).

Die D-Bank bereitete am 6. August 1997 für die M GmbH & Co KG, E, einen durch den Kläger zu 2, M und W als Antrag zu unterschreibenden Kreditvertrag vor, und zwar über 3,5 Mio DM Betriebsmittelkredit, vorrangig zur Übernahme der von der Bank an den Kläger zu 2 sowie an die M OHG ausgereichten Betriebsmittelkredite für die “M”-Aktivitäten. Als Sicherheit war in erster Linie eine 1,5 Mio DM Höchstbetragsbürgschaft des Klägers zu 2 bestimmt (SB 11 Bl. 80).

Der Kläger zu 2 besuchte die D-Bank am 14. August 1997 und teilte ihr mit, dass sich die Überleitung der OHG auf die KG verzögere. Gleichzeitig berichtete er über angebliche weitere Bemühungen um einen Verkauf, etwa an das eine oder andere international bekannte Zeitarbeitsunternehmen (SB 8 Bl. 21).

Mit angeblichem Datum E 19. August 1997 wurde der vorerwähnte “Kreditvertrag” für die M GmbH & Co KG, E, vom Kläger zu 2 unterzeichnet; daneben befinden sich die Unterschriften W und M. Eine Kopie wurde dem LAA vorgelegt (SB 11 Bl. 80).

Eine am 11. August 1997 durch die D-Bank angeforderte Haftungserklärung für die M GmbH i. Gr. & Co KG i. Gr. wurde zwar vom Kläger zu 2 unterzeichnet, aber noch nicht vollständig ausgefüllt. Dahinter befanden sich Blankounterschriftsbögen (BW 1).

Am 7. Oktober 1997 schrieb der Kläger zu 2 an M, dass (angebliches) Festgeld nicht angeknabbert werden und gegenüber der Bank Stärke bewiesen werden solle. Er (der Kläger zu 2) sei mit dem Bankmitarbeiter B gut im Geschäft; dieser vertrete persönlich als Treuhänder vier schweizerische stille Vermögen. Die Liquidität für die KG sei darstellbar.

“Sie sind unser Finanzchef.”

In den nächsten Tagen seien die Original-Darlehensverträge auszutauschen (SB 10 Bl. 59).

j) Am selben Tag unterschrieb der Kläger zu 2 über den Betrag 145 TDM (vgl. oben 2 o) als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag gegenüber den “beiden gleichberechtigten Darlehensgebern” M KG “und/bzw. Unternehmensbeteiligungsgesellschaft … (Kläger zu 2), M und W” für eine Zwischenfinanzierung bis Ende Januar 1998 (SB 2 Bl. 93).

k) Am 17. Oktober 1997 erneuerte die D-Bank zunächst die bisherige Kreditlinie von 2,5 Mio DM (SB 8 Bl. 113).

Am 29. Oktober 1997 besuchte der Kläger zu 2 die D-Bank und berichtete von der Übernahme der Rentenverpflichtung gegenüber einem ausgeschiedenen Sozietätspartner durch einen neuen Sozius und über zahlreiche geschäftliche Pläne, u.a. mit einer Steuerberatungsgesellschaft, mit dem Objekt K auf S und einem Hotel- oder Gastronomieprojekt in M (SB 8 Bl. 23).

Am 18. November ließ er eine Vermögensaufstellung mit seinem Immobilienbesitz durch Steuerberater J fertigen (SB 10 Bl. 67), und zwar über einen angeblich insgesamt achtstelligen Wert abzüglich siebenstelliger Verbindlichkeiten (SB 18 Bl. 31). Unter anderem wird dort das bereits (oben 1 v) erwähnte landwirtschaftliche Grundstück wie folgt aufgeführt: “Bauland F (in Projektierung) Verkehrswert 1.200.000 DM”. Mit Schreiben vom 20. November 1997 übersandte der Kläger zu 2 eine Kopie der Vermögensaufstellung des von ihm als “Wirtschaftsprüfer” bezeichneten Steuerberaters J, weiterhin Unterlagen über Sicherheiten durch Grundschulden in K M-Straße und in M R-Straße. Das Mehrfamilienhaus M sei Bankmitarbeiter S bekannt (SB 10 Bl. 68).

Mit Fax vom 5. Dezember 1997 teilte der Kläger zu 2 der Auskunftei C angebliche Beteiligungen von S und A mit je 250 TDM mit. Laut strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen soll der Kläger zu 2 unter der eingereichten Übersicht vom 4. Dezember 1997 die Unterschriften von S und M gefälscht haben (Kripo S. 59; SB 10 Bl. 70; SB 29/Reg. B Bl. 10 ff.; Kripo S. 59).

l) Beim Handelsregister in E ließ der Kläger wegen der Eintragungshindernisse für die KG am 6. November 1997 durch Notar S um Fristverlängerung bitten. Bei der Kommanditistin handele es sich um die bisherige Firma V-Gesellschaft mbH aus R; diese sei nach Umfirmierung und Sitzverlegung noch nicht in E eingetragen. Die AÜG-Konzession für die KG sei beantragt und werde nachgereicht (SB 22).

m) Nach Anmeldung vom 10. November besuchte der Kläger zu 2 am 19. November 1997 das LAA und informierte er dieses wie erwähnt (oben 2 r) über einen vereinbarten Verkauf der M OHG mit Betriebsübergang gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an eine GmbH & Co KG, deren Eintragung noch abzuwarten sei. Er erhielt Formulare für einen Erlaubnisantrag der GmbH & Co KG (SB 11 Bl. 35, 36).

Am 11. Dezember 1997 faxte M den von ihm und W unterzeichneten Erlaubnisantrag für die KG an das LAA, der im Original schriftlich folge. Die KG könne erst nach Eintragung werbend wirtschaften. Geschäftsführer seien er und W. Ca. 250 Leiharbeitnehmer seien vorgesehen. Die dafür vorgeschriebene Kreditbestätigung liege vor. Eine Steuerbilanz werde nachgereicht. Beigefügt waren eine Liste mit 11 Niederlassungen sowie Übertragungsvertrag und Registeranmeldung vom 27. Juni 1997 (SB 11 Bl. 38 ff., 43, 44, 46).

n) Verwendet wurde dabei der Stempel:

“M G mbH & Co Handels KG”.

o) Per 31. Dezember 1997 liegt eine auf die M GmbH & Co KG lautende Sachkonten-Saldenliste aus dem Verwaltungsbüro der Gesellschaft in O vor.

Zu den wichtigsten Positionen gehören die Verbindlichkeiten gegenüber der D-Bank in Höhe von 2,5 Mio DM und die Forderungen gegen Debitoren in Höhe von 3,2 Mio DM (vor Abschlussbuchungen oder Bewertungen). Unter den Forderungen stehen 1,6 Mio DM aus Interimskonto Korrektur M (möglicherweise gegen die OHG) und 366 TDM aus Interimskonto gegen den Kläger zu 2 (SB 27).

Der Kläger zu 2 ließ von ihm vorformulierte Erklärungen über die für 1997 zu erwartenden Ergebnisse der M OHG, M, am 18. Mai 1998 durch Steuerberater We für die D-Bank auf Briefbogen der Steuerberatungsgesellschaft N abgeben, bei der We seinerzeit noch tätig war: Es seien 715 bis 725 TDM Gewinn zu erwarten. Eine Verschmelzung mit der W GmbH (W GmbH R/O/P, oben 1 j – n, q – s) werde aus steuerlichen Gründen angestrebt (SB 8 Bl. 30).

In einem Schreiben des Klägers zu 2 vom selben Tag verpflichtete sich dieser gegenüber We, ihm “jegliche Ansprüche von der Hand zu halten” (Fall-A 1; SB 8 Bl. 30; SB 29 Bl. 38 ff.).

In einem Entwurf für Erläuterungen zur Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung 1997 wurden anhand der Ergebnisse von 1996 handschriftlich neue Zahlen eingesetzt (SB 9 Bl. 67).

Der bei der D-Bank spätestens am 11. September 1998 eingereichte Jahresabschluss 1997 unter dem Briefkopf der N lautet wieder auf die M OHG in M und wurde von We testiert und vom Kläger zu 2 sowie von M und W unterschrieben. Danach soll ein Gewinn von 764 TDM erzielt worden sein (BW 3, SB 8 Bl. 34, 129 ff., SB 9 Bl. 75).

5. M Gesellschaft mbH & Co D KG (Januar 1998, nicht eingetragen)

Während die im Juni 1997 in E angemeldete KG (oben 4) bisher nicht eingetragen war, waren die Rückfragen von Handelsregister und IHK vom Juli 1997 zur Firmierung der KG noch unbeantwortet geblieben; insbesondere zur Nennung der Komplementär-GmbH in der Firma der KG und zu deren Unterscheidung von der GmbH.

a) Dazu hatte der Sozietätskollege von Notar S am 1. Dezember 1997 dem Kläger zu 2 Alternativen vorgeschlagen. Der Kläger entschied sich mit handschriftlichem Vermerk für die Änderung der Firma in “M Gesellschaft mbH & Co D KG” (BW 10 Bl. 52).

Mit Urkunde des Notars S 26/98 vom 6. Januar 1998 wurde ein entsprechender allseits unterschriebener Gesellschafterbeschluss nebst Registeranmeldung beglaubigt und unter dem 8. Januar 1998 beim Handelsregister eingereicht (SB 11 Bl. 83, 84; SB 22 Bl. 13, 55).

b) Dem LAA wurde eine Aufstellung der 10 Niederlassungen per 1. Januar 1998 noch eingereicht mit den zuvor vorgesehenen Firmenangaben wie im Konzessionsantrag vom 11. Dezember 1997 (SB 11 Bl. 49): “M Gesellschaft mbH & Co. Handels KG, Hauptsitz E , Verwaltung O”.

Zu dieser vorher geplanten Firma übersandte der Kläger zu 2 dem LAA unter dem 15. und 19. Januar 1998 von ihm beglaubigte Kopien der Gesellschaftsverträge vom 27. Juni 1997 für die KG und die ebenfalls nicht eingetragene Komplementär-GmbH (oben 4 a-b; SB 2 Bl. 74, 76; SB 10 Bl. 71; SB 11 Bl. 53 f., 59, 73). Bei dem Vertrag für die “… GmbH + Co Handels KG” befinden sich die Unterschriften von M und W auffällig weit unten auf der letzten Seite (auf dem unteren Rand).

c) Daraufhin erteilte das LAA am 22. Januar 1998 antragsgemäß der M Gesellschaft mbH & Co. Handels KG, E, eine AÜG-Erlaubnis für ein Jahr, und zwar unter Widerrufsvorbehalt wegen der noch fehlenden Registereintragung und Gewerbeanmeldung. Diese Konzession erlosch am 27. Januar 1999 (SB 11 Bl. 78; AÜG-A Bl. 65).

d) Auf eine Erinnerung der IHK E vom 26. Januar 1998 in der Registersache antwortete der Kläger zu 2 am 4. Februar mit der Bitte um Fristverlängerung bis 22. Februar 1998 (SB 10 Bl. 72).

Nachdem das LAA am 20. Februar Gewerbeanmeldungen und Registerauszüge für KG und Komplementärin angemahnt hatte (SB 11 Bl. 80), erhielt es am 5. März 1998 vom Handelsregister die telefonische Auskunft, dass die bisherigen Hinderungsgründe für die Eintragung einer KG durch den neuen Antrag beseitigt seien. Nur die Information der IHK stehe noch aus (SB 11 Bl. 81).

Am 26. März übersandte der Kläger zu 2 dem LAA Kopien der Registeranmeldung vom 6. Januar nebst Schreiben Notar S vom 8. Januar 1998. Die Komplementärin sei existent und noch unter ihrer alten Firma in K eingetragen. Zum Beleg ihrer Umfirmierung werde die Urkunde Notar S 27/97 vom 27. Juni 1997 überreicht (SB 11 Bl. 82).

e) Inzwischen hatte das LAA unter dem 24. März 1998 auf das Auslaufen der am 27. März 1996 für die “M OHG” erteilten AÜG-Konzession am 4. April 1998 hingewiesen und um Rücksendung der Erlaubnisurkunde gebeten (SB 11 Bl. 37).

Der Kläger zu 2 telefonierte am 27. und 30. März mit dem LAA und schrieb am 30. März 1998, dass mit Fax vom selben Tag vorsorglich eine Verlängerung der Konzession für die OHG bis zur Eintragung der GmbH & Co KG beantragt werde, um nicht wegen zögerlicher Arbeit des Handelsregisters in eine formelle Falle zu laufen. Die OHG beschäftige nach dem Winterloch wieder 260 Mitarbeiter. Nach Eintragung der GmbH & Co KG werde der Geschäftsbetrieb auf diese übertragen werden (SB 11 Bl. 90). Mit Fax vom selben Tag auf dem Briefbogen der “M OHG” mit der Geschäftsführerangabe “S” sowie mit der Sitzbezeichnung “M HRA” ohne Angabe einer Registernummer (wie oben 2 q) beantragten M und W bezugnehmend auf das Schreiben des Klägers zu 2 die Konzessionsverlängerung für die OHG (SB 11 Bl. 92). Das LAA antwortete telefonisch, dass eine Verlängerung für die OHG nicht möglich sei und dass das Fax nicht als Antrag zu verstehen sei (SB 11 Bl. 93).

f) Nach schriftlicher Anfrage des LAA vom 9. April 1998 beim Handelsregister E wegen Eintragung der KG oder Eintragungshindernissen (SB 11 Bl. 94; SB 22 Bl. 16) erklärte die IHK unter dem 15. April 1998, dass zur Eintragung der M Gesellschaft mbH & Co D KG nicht Stellung genommen werden könne, weil auf die Bitte um Zusendung von Unterlagen nicht reagiert worden sei und weil die IHK die Notwendigkeit einer kaufmännischen Einrichtung nicht beurteilen könne (SB 22 Bl. 17). Das Handelsregister bat am 24. April 1998 schriftlich die KG in E, sich umgehend mit der IHK in Verbindung zu setzen (SB 22 Bl. 19).

Mit Beschluss vom 14. Mai 1998 wies das Handelsregister den Eintragungsantrag der KG zurück, weil die Gesellschaft die notwendigen Unterlagen und Auskünfte nicht zur Verfügung gestellt habe (SB 22 Bl. 22).

g) Der Kläger zu 2 teilte dem LAA mit Anruf vom 26. Juni 1998 mit, dass er eine Zwischennachricht des Handelsregisters E übersenden wolle; die KG solle bis 15. Juli 1998 eingetragen werden (SB 11 Bl. 95). Am selben Tag beglaubigte er nochmalige Kopien des Gesellschaftsvertrags vom 27. Juni 1997 (SB 2 Bl. 69), betreffend die M mbH + Co Handels KG.

h) Zwischenzeitlich hatte der Kläger zu 2 auch die Kontakte zur D-Bank und ihrem Mitarbeiter S gepflegt.

Für Familie S wurde eine Urlaubsreise im Wert von mehr als 9 TDM beim Reisebüro am 10. Dezember gebucht, am 17. Dezember 1997 berechnet und nach Eingang der Reiseunterlagen am 18. Januar 1998 durch den Kläger zu 2 mittels Verrechnungsscheck bezahlt (SB 10 Bl. 74).

Bei einem Besuch in der Bank am 27. Februar 1998 berichtete der Kläger zu 2 über die angeblichen Pläne zum Verkauf der M (SB 8 Bl. 25). Am 16. April 1998 sprach auch M mit der Bank, und zwar über eine Kreditüberziehung für 2-3 Wochen (SB 8 Bl. 27). Unter dem 22. April 1998 übersandte der Kläger Unterlagen über Verkaufsbemühungen, -gespräche oder -verhandlungen, insbesondere ein Schreiben an K vom selben Tag (SB 9 Bl. 1, 3). Bei seinem nächsten Besuch in der Bank am 23. April 1998 berichtete er von weiteren eigenen Projekten neben der M, insbesondere C in M und K auf S (SB 8 Bl. 28).

Für einen angeblichen Verkauf der M an eine Firma B oder an D wurde ein Entwurf mit Wirkung für 31. Mai/1. Juni 1998 über 6,4 Mio DM gefertigt (SB 9 Bl. 15). Unter dem 18. Mai 1998 verfasste der Kläger zu 2 ein Schreiben mit Verkaufsangebot an B in A /N (SB 9 Bl. 5).

i) Am selben Tag hatte er bereits um 7.30 Uhr einen Termin mit M in H (SB 9 Bl. 14) und veranlasste er, wie erwähnt, den Steuerberater We, von ihm (dem Kläger zu 2) vorformulierte Erklärungen über zu erwartende Ergebnisse der M für die D-Bank abzugeben; der Kläger zu 2 verpflichtete sich in einem gesonderten Schreiben gegenüber We, ihm jegliche Ansprüche von der Hand zu halten.

We kündigte der D-Bank mit dem durch den Kläger zu 2 vorformulierten Schreiben vom 18. Mai 1998 einen Gewinn 1997 von 715 bis 725 TDM an. Er testierte den spätestens am 11. September 1998 eingereichten Jahresabschluss 1997 mit 764 TDM Gewinn für die M OHG, M, (oben 4 o; BW 3; SB 8 Bl. 30, 34, 129 ff.; SB 9 Bl. 75; SB 29 Bl. 38 ff.; Fall-A 1).

Die D-Bank forderte unter dem 16. Juni 1998 weitere Unterlagen an: Debitoren-Adressenlisten mit Meldeliste für die Kreditversicherung, Registerauszüge für OHG und KG, Vermögensaufstellungen für M und W (SB 8 Bl. 31).

Unter dem 18./25. Juni 1998 wurde ein Kreditvertrag für die M OHG unterschrieben, der in Höhe von 2,5 Mio DM am 30. September 1998 von der Geschäftsleitung der D-Bank bestätigt wurde (vgl. FG-Anl. J 4 S. 3; SB 8 Bl. 108).

6. M Gesellschaft mbH & Co Z KG (Juli 1998, eingetragen Dezember 1998)

a) Mit durch den Notar S beglaubigter Urkunde vom 20. Juli 1998 wurde die dritte Firmierung für die KG beim Handelsregister E angemeldet, und zwar M Gesellschaft mbH & Co Z KG.

Dabei wurde die am 22. Januar 1998 vom LAA erteilte AÜG-Konzession vorgelegt, die noch auf die M Gesellschaft mbH & Co. Handels KG lautete.

b) Bislang war für die durch den Kläger zu 2 von M und W erworbene und als Komplementärin vorgesehene GmbH weder die Sitzverlegung von K nach E noch die Umfirmierung in M Gesellschaft mbH eingetragen (oben 4 a, g).

Nach nochmaliger Änderung des Gesellschaftsvertrags durch den Kläger zu 2 am 29. Juli 1998 blieb es bei dem Sitz in K und wurde die Umfirmierung dort am 24. September 1998 eingetragen (HR).

c) Als Kommanditisten waren inzwischen W und M persönlich vorgesehen und nicht mehr die nicht als solche eingetragene A Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in O und den Geschäftsführern M und W (oben 4 b).

d) Am 16. Dezember 1998 trug das Handelsregister E dann mit Wirkung für diesen Tag den Beginn der M Gesellschaft mbH & Co Z KG, E, ein mit der persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin) M Gesellschaft mbH, K, und den Kommanditisten M und W mit je 30 TDM Kommanditeinlage (HR; SB 23).

Tatsächlich hatten der Kläger zu 2, M und W vor diesem eingetragenen Beginn der KG bereits am 10. November 1998 für ihre sämtlichen Aktivitäten im Bereich Zeitarbeit eine Drittelvereinbarung abgeschlossen (unten 7).

e) Außerdem hatte der Kläger zu 2 ebenfalls am 10. November 1998 die GmbH bereits umfirmiert in “T Gesellschaft mbH”, K.

Die Anmeldung der Umfirmierung durch die Geschäftsführer M und W (mit laut kriminaltechnischem Gutachten echten Unterschriften) wurde von Notar S mit UR 28/98 beglaubigt. Eingetragen wurde die Umfirmierung in K am 29. April 1999 (HR; SB 14).

Diese GmbH ist nicht identisch mit der als Vorratsgesellschaft erworbenen und am 29. Dezember 1998 verwechselungsfähig in “T GmbH ” umfirmierten GmbH mit angeblichem Sitz in H, um deren nicht abgeführte Arbeitgeber-Lohnsteuer es in den vorliegenden Klagen wegen Geschäftsführer-Haftung geht (unten 8).

f) Während es im Sommer 1998 noch um die M ging, schrieb der Kläger zu 2 am 19. August 1998 an das Ordnungsamt C, dass ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung zu verneinen sei, weil das Handelsregister E die GmbH & Co KG noch nicht eingetragen habe. Die Komplementärin M Gesellschaft mbH solle zukünftig ihren Sitz in K und nicht in E haben. Mit dem Betrieb sei noch nicht begonnen worden (SB 9 Bl. 51).

g) Der V-Berufsgenossenschaft, H, antwortete der Kläger zu 2 am 29. September 1998 zum Betreff M, dass diese mit ihrem vorgesehenen Sitz in E noch nicht eingetragen sei und dass er beim Handelsregister nachfragen werde (SB 12 Bl. 1).

h) Im Rahmen seiner Kontaktpflege mit der D-Bank berichtete der Kläger zu 2 bei einem Besuch am 10. August 1998 weiter von angeblichen Plänen für einen Verkauf der M für 6 Mio DM (SB 8 Bl. 32). Am 17. August 1998 stellte er Pläne zum Verkauf einer Immobilie H dar (SB 8 Bl. 33).

i) Am 11. September 1998 besuchte auch M die D-Bank zur Vorlage und Besprechung des von Steuerberater We testierten Jahresabschlusses 1997 der OHG (oben 4 o, 5 i). Die Bank fragte auch nach dem Forderungsbestand am 1. April 1998 bei Geschäftsbeginn der “eigentlich noch nicht existenten KG” (SB 8 Bl. 34); d.h. bei Auslaufen der AÜG-Konzession für die OHG Anfang April 1998 und Geschäftsfortführung mit der für eine noch nicht eingetragene KG unter Widerrufsvorbehalt erteilten Erlaubnis (oben 5 c und e).

j) Am 30. September 1998 bestätigte die D-Bank das Kreditangebot vom 18. Juni 1998 über 2,5 Mio DM für die M OHG, M, per Adresse O, mit 2,5 Mio DM Bürgschaft des Klägers zu 2 und 1 Mio DM Solidarbürgschaft von M und W. Beigefügt war eine Haftungserklärung betreffend M Gesellschaft mbH & Co KG i. Gr, E, bestehend aus der – inzwischen in K eingetragenen – persönlich haftenden Gesellschafterin M Gesellschaft mbH, und aus der Kommanditistin A Handelsgesellschaft mbH, E, (SB 8 Bl. 108); wie erwähnt wurde letztere weder in O noch in E eingetragen (oben c, 4 b und l).

k) Währenddessen war der Kreditbedarf gestiegen und wurde auf der Grundlage des vorgelegten positiven Jahresabschlusses 1997 über eine Erhöhung verhandelt; daraufhin wurde der Kredit für die M OHG, O, am 4. November 1998 von 2,5 Mio DM auf 3,2 Mio DM erhöht (Kripo S. 9, Fall-A 1; SB 8).

l) Am 20. Oktober 1998 wurde für die Wohnung in K /S, an der der Kläger zu 2 beteiligt war, die Zwangsversteigerung angeordnet (oben 1 v; SB 19).

Am 26. Oktober 1998 antwortete der Kläger zu 2 auf Mahnungen der Steuerberatungsgesellschaft N wegen des Honorars für den durch We testierten Jahresabschluss 1997, der Betrag sei ausgeglichen, er empfehle Rücksprache mit We. Letzterer war nach Ausscheiden bei N in der Rechtsform der R Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig.

Gleichzeitig schrieb der Kläger zu 2 an M, dass absolute Ruhe und Gelassenheit angesagt sei (SB 9 Bl. 59-61).

Am 27. Oktober 1998 verfasste der Kläger zu 2 an ein international bekanntes Zeitarbeitsunternehmen (oben 4 i) ein erneutes Schreiben mit dem Hinweis, dass er zwischenzeitlich mit der Einkaufspassage in M beschäftigt gewesen sei (SB 9 Bl. 62).

m) In einer undatierten Offerte für den Verkauf der “M Gesellschaft ” beschrieb er den Weg über eine Beteiligung an einem neu gegründeten Unternehmen ab 1. Januar 1999 mit Assets-Verkauf von der bisherigen M bzw. sei dieser Verkauf bereits in Gange (SB 9 Bl. 55).

n) Wie erwähnt, hatte der Kläger zu 2 vor Eintragung des Beginns der KG vom 16. Dezember 1998 seine als Komplementärin vorgesehene GmbH in K bereits am 10. November 1998 umfirmiert in “T Gesellschaft mbH” (oben e; HR); deren Firma entsprach nahezu der – hier interessierenden – ab 1999 verwendeten Firma “T GmbH ” mit angemeldetem Sitz in H (unten 8).

o) Ebenfalls vor Eintragung des KG-Beginns vom 16. Dezember 1998 ist ein Vertrag auf den 15. Dezember 1998 über den Verkauf des Geschäftsbetriebs der M OHG an die “T GmbH” datiert (unten 8 a gg).

7. Drittelvereinbarung (November 1998)

a) Am selben Tag wie die Umfirmierung der GmbH des Klägers zu 2 in K am 10. November 1998 trafen er, M und W untereinander eine schriftliche Vereinbarung: Sämtliche Aktivitäten im Bereich Zeitarbeit einschließlich Beteiligungen könnten und dürften von ihnen wirtschaftlich und rechtlich nur gemeinsam entfaltet werden. Sie seien an allen Aktivitäten in diesem Wirtschaftsbereich zu je 1/3, und zwar an Aktiva und Passiva, beteiligt. Wegen der Auseinandersetzung W / V-Bank O und wegen der dazu vereinbarten Darlehensverbindlichkeiten habe der Kläger zu 2 jeweils im Innenverhältnis 3/5 zu tragen (SB 2 Bl. 95).

b) Betreffend die noch nicht eingetragene KG antwortete der Kläger zu 2 am 20. November 1998 der V-Berufsgenossenschaft (vgl. oben 2 g, 6 g), dass die Registersache von der IHK bearbeitet werde und die KG bis zur Eintragung nicht existiere (SB 9 Bl. 63).

c) Am 4. Dezember 1998 wurde die treuhänderisch für den Kläger aufgetretenen “G Gesellschaft mbH M ” (oben 1 v, 2 b) nach H verlegt und umfirmiert in “G Gesellschaft mbH”, wo sie im Februar 1999 eingetragen wurde. Erneut verlegt wurde sie im Januar 2000 wieder nach M und im November 2004 nach B. Seit Februar 2008 ist anstelle von N als Geschäftsführer der Kläger zu 2 eingetragen (HR).

d) Am 14. Dezember 1998 trafen sich der Kläger zu 2 und M zu einer unternehmensinternen Besprechung über die wirtschaftliche Lage der M (SB 5).

e) Einen Tag nach Eintragung des Beginns der M Gesellschaft mbH & Co Z KG vom 16. Dezember 1998 (oben 6 d) wandte sich die D-Bank am 17. Dezember 1998 an den Kläger zu 2 wegen Unterlagen über die M-Debitoren für die Kreditversicherung und wegen der Vollmacht für M (SB 8 Bl. 36 f.).

f) Per 31. Dezember 1998 liegen die Buchhaltungsdaten der M Gesellschaft mbH & Co KG, E, aus dem Verwaltungsbüro in O sowohl in CD-Form als auch in ausgedruckten Sachkonten-Saldenlisten vor.

Auf dem Verrechnungskonto … standen für den Kläger zu 2 Entnahme- bzw. Sollbuchungen von 1,1 Mio DM nur Einlagen- bzw. Habenbuchungen von 0,1 Mio DM gegenüber (SB 5).

Aktivisch waren danach insbesondere (noch nicht wertberichtigte) offene Forderungen gegenüber Debitoren aus Leistungen in Höhe von 3,1 Mio DM und Forderungen aus Interimskonto gegenüber dem Kläger zu 2 in Höhe von 1 Mio DM gebucht, während passivisch allein schon die Verbindlichkeiten bei der D-Bank 3 Mio DM betrugen (SB 27).

g) Vor Erstellung des M-Jahresabschlusses 1998 ließ der Kläger zu 2 gegenüber der D-Bank am 10. Februar 1999 ein voraussichtliches Ergebnis von 400 TDM durch Steuerberater We ankündigen (SB 8; SB 29/Reg. B Bl. 11).

Dieser war inzwischen in der Rechtsform der R Steuerberatungsgesellschaft mbH tätig und stand dem Kläger zu 2 weiter für die von ihm gewünschten oder vorformulierten Angaben zur Verfügung (vgl. oben 4 o). Bei den späteren Durchsuchungen wurden beim Kläger zu 2 Blankobriefbögen der R Steuerberatungsgesellschaft mbH sichergestellt (ohne Blankounterschriften; BW 2 Folie 6).

h) Den Jahresabschluss für das Kalenderjahr 1998 ließ der Kläger zu 2 mit der Überschrift M OHG, M, für die D-Bank durch We (R) erstellen. Bei der D-Bank reichte der Kläger zu 2 den Jahresabschluss mit Testat von We im April 1999 ein. In dem Abschluss wurden ein Umsatz von 15,6 Mio DM und ein Gewinn von 1 Mio DM ausgewiesen. Am 12. Mai 1999 ergaben sich noch kleinere Änderungen nach handschriftlichen Berechnungen des Klägers zu 1, die vom Kläger zu 2 bzw. aus seinem Büro (in dessen Räumen auch der Kläger zu 1 tätig war) per Fax weitergeleitet wurden.

In den strafrechtlichen Ermittlungen wurde aus den vorliegenden Buchhaltungsdaten ein Umsatz von weniger als 14 Mio DM und ein Verlust von mehr als 1,7 Mio DM errechnet (schon ohne Wertberichtigungen; Kripo S. 9 ff.; Fall-A 1; SB 5; SB 8 Bl. 139 ff.; SB 27; SB 29/Reg. B Bl. 1 ff., 12; BW 3 Folien 2, 6-10). Sozialversicherungs- und Lohnsteuerverpflichtungen sollen in Höhe von rd. 1 Mio DM offen gewesen sein; allein 447 TDM Sozialversicherungsbeiträge sollen aus 1998 bis Anfang 1999 vorenthalten worden sein (Kripo S. 49; Fall-A 1 und 8; Landgericht H 303 O 183/02 Sonderheft –LG-SoHeft– Bl. 160, 168; Strafakte V /O Bl. 160, 168).

8. T GmbH , H

a) Gründung

aa) Nach den Kontakten mit dem seinerzeit bei Steuerberater Wi tätigen Sc (oben 2 m) soll der Kläger zu 2 spätestens 1998 den Kläger zu 1 kennengelernt haben. Der Kläger zu 2 soll die Gründung einer Steuerberatungsgesellschaft S mit hoher Vergütung für den Kläger zu 1 in Aussicht gestellt haben, der wie Sc auch kein Steuerberater war oder ist (LG-SoHeft Bl. 113, 127, 169).

Unter dem 1. Dezember 1998 schlossen die beiden Kläger zunächst einen Vertrag über die Gründung einer ähnlich bezeichneten GbR “S Steuerberatungsgesellschaft GbR” mit einer angeblichen Beteiligung von je 50 TDM und eröffneten ein Bankkonto für die Gesellschaft (SB 30).

bb) Am 4. Dezember 1998 beurkundete der Kläger zu 2 mit UR 29/98 den Kauf einer in H eingetragenen Vorrats-GmbH mit dem Kläger zu 1 als angeblichem Käufer. Tatsächlich bezahlte der Kläger zu 2 den 100% Anteil absprachegemäß als Treugeber. Es handelte sich um die hier interessierende, am 29. Dezember 1998 in T GmbH umfirmierte Gesellschaft (vgl. AÜG-A Bl. 11; Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bd. I Bl. 42 ff.).

cc) Unter dem Datum 23. Dezember 1998 unterschrieb der Kläger zu 1 auf Briefbogen T GmbH, H, (mit der Registernummer der erworbenen Vorratsgesellschaft und der Geschäftsführerangabe seiner Person als Dipl. Kfm.) einen Antrag an das für H zuständige LAA auf Erteilung einer AÜG-Konzession (AÜG-A Bl. 1).

dd) Auf einem gleichen Briefbogen mit demselben Datum unterzeichnete er für die GmbH einen Antrag an das für den angegebenen Sitz seinerzeit zuständige FA auf Erteilung einer Steuernummer und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (zur Einreichung beim LAA; AÜG-A Bl. 5).

Ebenfalls mit Datum 23. Dezember 1998 unterschrieb er eine Eröffnungsbilanz der GmbH per 1. Januar 1999 mit 250 TDM ausstehender und 50 TDM geleisteter Einlage (AÜG-A Bl. 6).

ee) Am 29. Dezember 1998 beurkundete der Kläger zu 2 mit UR 30/98 für die am 4. Dezember 1998 auf den Namen des Klägers zu 1 erworbene H Vorrats-GmbH die Bestellung des Klägers zu 1 als alleinigem neuen Geschäftsführer, eine Kapitalerhöhung um 250 TDM auf 300 TDM und die Umfirmierung in T GmbH mit dem Zweck der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Die Registeranmeldung beglaubigte der Kläger zu 2 mit UR 31/98. Eingetragen wurden die Änderungen erst am 3. Juni 1999 (unten ss; HR; AÜG-A Bl. 11 ff.; SB 16).

ff) Den vom 23. Dezember 1998 datierenden AÜG-Erlaubnisantrag gab der Kläger zu 1 am 30. Dezember 1998 beim LAA persönlich ab. In den Formular-Unterlagen war außer der angeblichen Anschrift in H eine Filiale in K eingetragen, deren Adresse, wie das LAA bemerkte, mit der bisherigen dortigen Niederlassung der M identisch war. Auf Nachfragen des LAA erklärte der Kläger zu 1, dass er einen Arbeitsvertrag von dem befreundeten Unternehmen M habe und auch in K erreichbar sei.

Das LAA erteilte die AÜG-Konzession der GmbH i. Gr. am 5. Januar 1999 nur unter Widerrufsvorbehalt im Hinblick auf noch fehlende Unterlagen: Registerauszug, Gewerbeanmeldung, Kreditzusage u.a. (AÜG-A Bl. 43 ff.).

gg) Datiert auf den 15. Dezember 1998, d.h. einen Tag vor dem eingetragenen Beginn der M Gesellschaft mbH & Co Z KG, liegt ein privatschriftlicher angeblicher Unternehmenskaufvertrag mit Unterschriften von W, M und vom Kläger zu 2 vor. Danach soll die M OHG, vertreten durch M und W (ohne Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafter), unter Bezugnahme auf einen angeblichen Gesellschafterbeschluss vom 10. Dezember 1998 ihr Unternehmen mit 12 Filialen und Mitarbeiterschaft an die T GmbH, H, vertreten durch den Kläger zu 2, für angeblich bereits bezahlte 1,75 Mio DM verkauft haben, und zwar mit angeblicher Übergabe am 31. Dezember 1998 in M und mit Wirkung auf den 1. Januar 1999. Der Preis beziehe sich “ganz weitestgehend auf den good will und Firmenwert.” Weiter enthält der Vertrag eine Reihe von Zusicherungen und daran geknüpfte Wirksamkeitsbedingungen, die insbesondere die Werthaltigkeit betreffen. Auf vorliegenden Kopien befindet sich auf der ersten Seite oben rechts ein handschriftliches Datum 4. Mai 1999 (BW 2 Folie 5; SB 2 Bl. 97; LG-SoHeft Bl. 162 ff.; Strafakte V /O Bl. 162).

Abgesehen von der bei Vertragsschluss noch nicht vorhandenen Käuferinfirma und von den nicht nachvollziehbar bezeichneten Vertretungsverhältnissen und von den Zweifeln an Firmenwert und good will bei anderweitig ermittelter siebenstelliger Verlusterwirtschaftung und abgesehen von den diesbezüglich berührten Wirksamkeitsbedingungen, gibt es keine Anhaltspunkte für die angebliche Zahlung des Kaufpreises. Eine Übernahme von Verbindlichkeiten wird nicht dargelegt. Mit dem Vertragsdatum nicht in Einklang zu bringen ist eine Verrechnung mit späteren (Interimskonto-)Auslagen der neuen GmbH für Vorgängerunternehmen (SB 2 Bl. 10; LG-SoHeft Bl. 160, 168; Strafakte V /O Bl. 160, 168). Der Kläger zu 2 und M legten den Unternehmenskaufvertrag nebst einer entsprechenden Eröffnungsbilanz am 6. April 1999 der D -Bank vor (SB 8 Bl. 59).

hh) Einen Tag nach dem angeblichen Kaufvertragsdatum und damit auf den Tag der KG-Eintragung vom 16. Dezember 1998 wurde eine Teilabtretung von 1,3 Mio DM aus dem vorgenannten Unternehmenskaufpreis datiert. Der Kläger zu 2 habe der M darlehensweise 1,3 Mio DM zur Verfügung gestellt, die an diesem Tag fällig seien. Zur Erfüllung trete die M an den Kläger zu 2 eine Kaufpreisforderung in Höhe von 1,3 Mio DM aus dem Unternehmenskaufvertrag ab. Von der M genutzte Hard- und Software mit Datenbanken und Kundenlisten sowie das Büroinventar stehe im Eigentum des Klägers zu 2. Bei Darlehensrückführung sei die M berechtigt, das Eigentum auf die T GmbH zu übertragen. Die privatschriftliche Vereinbarung trägt die Unterschriften des Klägers zu 2 und von M. Am 8. Januar 2000 schrieb der Kläger zu 2 an die GmbH, dass sie auf die ihm gehörende Kaufpreisforderung von 1,3 Mio DM bisher 734,4 TDM bezahlt habe und dass noch 265,6 TDM bis 31. März und 300 TDM bis 30. Juni 2000 zu leisten seien. Offen bleibt, wie eine laut Kaufvertrag bereits bezahlte Forderung einen Tag später noch hätte abgetreten werden können (SB 2 Bl. 106; SB 29/Reg. A Bl. 61, 62).

ii) Nach einem weiteren angeblichen Unternehmenskaufvertrag soll rückwirkend per 1. Januar 1999 am 24. März 1999 die W GmbH i. L. R/O/P, vertreten durch den Liquidator, ihr Unternehmen für 6 Mio DM plus 960 TDM Umsatzsteuer (16%) an die T GmbH veräußert haben. Dieser Vertrag erschien erstmals am 10. Februar 2000, als er per Fax von We bzw. der Steuerberatungsgesellschaft R bei dem für den GmbH-Sitz seinerzeit zuständigen FA zwecks Geltendmachung der Vorsteuer für 1999 eingereicht wurde. Die Einreichung beruhte auf vorangegangener Korrespondenz zwischen dem Kläger zu 2 und Steuerberater We. Der angebliche Vertrag wurde aus dem Büro des Klägers zu 2 an We gefaxt, bevor letzterer ihn an das FA weiterleitete. Der Vertrag nebst undatierter Rechnung ist nicht durch die im Verwaltungsbüro in O geführten Bücher der GmbH gegangen. Nach den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen ist die Unterschrift des Klägers zu 1 auf dem angeblichen Vertrag gefälscht. Das Original wurde beim Kläger zu 2 beschlagnahmt. Gemäß den zur W GmbH i. L. R/O/P getroffenen Feststellungen war diese schon lange vor Ende 1998 masse- bzw. vermögenslos (oben 1 k-n, p-s). Ein Vorsteueranspruch ergab sich aus dem Vertrag schon deswegen nicht, weil nach § 1 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) i.d.F. seit 1994 Geschäftsveräußerungen nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Der Vorwurf der Urkundenfälschung ist Gegenstand des gegen den Kläger zu 2 verhängten – noch nicht rechtskräftigen – Strafbefehls vom 5. September 2006. Das Verfahren wegen untauglichen Versuchs der Umsatzsteuerhinterziehung wurde gegen den Kläger zu 2 vorläufig gemäß § 154 Strafprozessordnung (StPO) und gegen den Kläger zu 1 gemäß § 170 StPO eingestellt (Auszug aus Strafakte K, Strafakte Bl. 666, 715; Kripo S. 43 ff.; Fall-A 6; BW Folie 11; LG-SoHeft Bl. 160, 167; Strafakte V /O Bl. 160, 167).

jj) Datiert auf den 1. Januar 1999, unterschrieben die Kläger den Anstellungsvertrag für den Kläger zu 1 als Geschäftsführer der T Service GmbH -Personaldienstleistungen-, H, vertreten durch den Kläger zu 2 als angeblichem “Beirat” (der sonst nicht ersichtlich oder belegt ist). Für das Anstellungsverhältnis war ein Monatsgehalt von brutto 5.500 DM und eine Dauer bis Jahresende vorgesehen. Im November 1999 sollte über eine Verlängerung verhandelt werden. Weiter heißt es: (Der Kläger zu 1) “… wird sämtliche geschäftlichen Maßnahmen mit dem Beirat abstimmen.”

Neben dem Kläger zu 2, der erst ab 26. April 1999 nach außen als Gesellschafter erschien, unterschrieb der ebenfalls spätere Mitgesellschafter M (oben bb, ee, unten rr; FG-Anl. K 3; SB 13 Bl. 10).

kk) Gleichfalls auf den 1. Januar 1999 datiert, unterschrieben dieselben Personen eine weitere privatschriftliche Vereinbarung betreffend die Geschäftsführung durch den Kläger zu 1 (FG-Anl. K 6; SB 13 Bl. 11; LG-SoHeft Bl. 115; Strafakte V /O Bl. 115).

“… Für seine Geschäftsführung wird ihm bereits heute in vollem Umfange Entlastung erteilt.

Gesellschafter und Beirat verpflichten sich, auf erstes Anfordern ihm sämtliche etwaigen Ansprüche von der Hand zu halten, gleich in welcher Höhe und aus welchem Grund …”.

Möglicherweise handelt es sich um die zusammen mit dem Anstellungsvertrag tatsächlich am 19. Mai 1999 durch den Kläger zu 2 an M mit der Bitte um Gegenzeichnung übersandte Vereinbarung (LG-SoHeft Bl. 205 f., 222 ff.; Strafakte V /O Bl. 205 f., 222 ff.).

ll) Ebenfalls per 1. Januar 1999 sollen M und W erklärt haben, ihre Geschäftsführung für die seit 1997 dem Kläger zu 2 gehörende M Gesellschaft mbH niederzulegen, das heißt bei der Komplementärin der am 16. Dezember 1998 in E eingetragenen M Gesellschaft mbH & Co Z KG (SB 2 Bl. 107).

Die genannte Komplementär-GmbH hatte der Kläger zu 2 bereits mit Beschluss vom 10. November 1999 (mit der hier interessierenden GmbH verwechselungsfähig) umfirmiert in “T Gesellschaft mbH, in K eingetragen am 29. April 1999 (oben 6e, n).

Betreffend die KG schrieb der Kläger zu 2 unter dem 26. April 1999:

“Die KG hat bis zum heutigen Tage werbend am Geschäftsverkehr nicht teilgenommen; sie ist bis heute kaufmännisch passiv geblieben.”

Er kündigte eine Übertragung der Kommanditanteile und des Komplementäranteils auf B (vgl. oben 1 s) sowie eine Niederlegung der Geschäftsführung durch M und W an (SB 29/Reg. A Bl. 91).

Erst am 9. September 1999 wurde aufgrund eines Auflösungsbeschlusses der “T Gesellschaft mbH, K, vom 27. Juli 1999 eingetragen, dass M und W nicht mehr Geschäftsführer sind; zugleich wurde M als im Auflösungsbeschluss bestellter Liquidator eingetragen. Am 17. August 2001 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht, während die KG noch mit der gelöschten Komplementärin eingetragen ist (HR).

Unter dem 1. Februar 1999 unterschrieb M noch für die M OHG die Abtretung einer fünfstelligen Forderung gegen einen Rechtsanwalt in B – aus angeblich überzahlten Honoraren – an den als Abtretungsempfänger unterzeichnenden W (FG-Anl. J 5).

mm) Am 11. Januar 1999 wies das für die KG zuständige LAA auf den Ablauf der für die M KG i. Gr. am 22. Januar 1998 unter Widerrufsvorbehalt erteilten Konzession hin, und zwar zum 27. Januar 1999. Das LAA bat um Rückgabe der Erlaubnisurkunde (SB 11 Bl. 96). Daraus ergab sich das Ende der Zeitarbeitstätigkeit der M; danach konnte die Betätigung nur mit der ebenfalls widerruflichen Konzession für die neue T GmbH, H, unter deren Firma fortgesetzt werden.

nn) Für eine unternehmensinterne Besprechung am 13. Januar 1998 stand die Tagesordnung unter dem Schwerpunktthema Umfirmierung von der M zur T GmbH. Insbesondere ging es um die Sprachregelung, dass es sich weder um eine Rechtsnachfolge noch um einen Betriebsübergang i.S.v. § 613a BGB handeln sollte. Für die Einzelheiten betreffend Buchführung, Bankkonten und Bar-Kassen wurde eine Checkliste erstellt (SB 5).

Nach den sichergestellten Unterlagen sollen in der Buchführung der M Verrechnungen zwischen beiden Unternehmen per Februar 1999 (angeblich ausgeglichen) ausgebucht worden sein und danach die Saldenlisten der M im März 1999 geendet haben (SB 5).

oo) Auf den 28. Januar 1999, d.h. den Tag nach Ablauf der AÜG-Konzession der MeWa KG, datiert die Gewerbeanmeldung des noch nicht mit der neuen Firma im Handelsregister eingetragenen Unternehmens “T GmbH -, H (AÜG-A Bl. 79; vgl. oben ee).

pp) Steuerlich meldete der Kläger zu 1 die GmbH am 29. Januar 1999 an. Dabei benannte er M im Verwaltungsbüro in O als Zustellungsvertreter. Als steuerlichen Berater bevollmächtigte der Kläger zu 1 die (berufsrechtlich nicht zugelassene) “S Steuerberatungsgesellschaft”, für die er eine mit der Filiale des Zeitarbeits-Unternehmens in K identische Anschrift angab (oben aa; FG-Anl. J 3; J 12).

qq) Unter dem 31. März 1999 trafen der Kläger zu 2 und W eine “absolut vertrauliche” Vereinbarung: Bisher sei W zusammen mit M wirklich an allen M -Gesellschaften beteiligt gewesen, so auch an der GmbH & Co KG trotz Ausweis von nur 10% und so auch an der T GmbH. W solle von Kreditverbindlichkeiten gegenüber der V-Bank und D-Bank durch den Kläger zu 2 befreit werden und übertrage mit Wirkung 1. April 1999 alle Anteile, wie sie im Vertrag vom 6. November 1998 zugeordnet seien, auf den Kläger zu 2 für 600 TDM, davon zahlbar 130 TDM am 31. Oktober 1999 und je 90.000 DM am 31. Oktober der drei Folgejahre. W bleibe angestellt mit 20.833 DM p. M. nebst BMW …. Im Wege des Vertrags zu Gunsten Dritter umfasse dieser eine Anstellung mit 3.400 DM p. M. für Frau K (SB 2 Bl. 108; vgl. W -Geschäftsführerin in G, oben 1 f – h, j, n). Es ist nicht festgestellt worden, ob oder inwieweit mit dem Vertrag vom 6. November 1998 die zuletzt auf den 10. November 1998 datierte Drittelvereinbarung gemeint ist (oben 7).

rr) Wie aufgrund des Anteilserwerbs nebst (nicht eingezahlter) Kapitalerhöhung für den Kläger zu 2 (als Treugeber) durch den Kläger zu 1 (als Treuhänder) vom 4./29. Dezember 1999 intern besprochen (oben bb, ee), übertrug letzterer am 26. April 1999 mit Urkunde 32/99 des Notars S die Anteile an der T GmbH, H , zu 90% auf den Kläger zu 2 und zu 10% auf M (SB 3; SB 16; Landgerichts-Akte H –LG-A– Bd. II Bl. 356 ff., LG-SoHeft Bl. 155; Strafakte V /O Bl. 155).

ss) Am 3. Juni 1999 trug das Handelsregister H die Umfirmierung der Vorrats-GmbH in T GmbH sowie die Kapitalerhöhung und die Geschäftsführerbestellung vom 29. Dezember 1999 ein (oben ee; HR).

b) Organisation und weitere Geschäftsführung

aa) Tatsächlich übte der Kläger zu 1 seine Tätigkeit als bestellter Geschäftsführer der GmbH im Wesentlichen in einem Mitarbeiterzimmer des Klägers zu 2 in dessen Anwaltsnotarbüro in K aus. So befand sich auch das Briefpapier der GmbH im Anwaltsbüro (BW 2 Folie 8).

In der Anfangszeit versuchte der Kläger zu 1 auftragsgemäß einmal selbst, einen Zeitarbeitskunden zu gewinnen, nämlich einen Werftbetrieb; später schaltete sich der Kläger zu 2 in den Kontakt ein und blieb dieser erfolglos (FG-A Bl. 43 f.).

bb) Die Buchhaltung und die Mitarbeiterakten wurden – wie schon zu Zeiten der Vorgängerunternehmen – in dem durch M geleiteten Verwaltungsbüro in O geführt, während W und S weiter mit dem Vertrieb befasst waren. Auch die Löhne wurden in O abgerechnet (Schreiben des späteren Insolvenzverwalters und Zeugen J vom 31. Oktober 2000, FG-Anl. J 14; Strafakte V /O Bl. 69).

Der Kläger zu 2 ließ M häufig zu Besprechungen über die aktuellen Geschäfte in sein Anwaltsnotarbüro nach K kommen, teilweise auch W oder S, teilweise in Anwesenheit des Klägers zu 1; sei es mindestens einmal oder mehrmals im Monat oder sei es ein- oder mehrmals wöchentlich. Daneben war es wie schon zu Zeiten der M möglich, dass der Kläger zu 2 die Besprechungen gelegentlich auch in O oder anderenorts verabredete (etwa in H; oben 5 i). In der Zeit zwischen den Treffen gab es telefonische Besprechungen, deren Häufigkeit möglicherweise wegen Liquiditätsproblemen im Herbst 1999 zunahm.

cc) Wie zu Zeiten der W und M wurden weitere Niederlassungen unterhalten, mindestens elf ( AÜG-A Bl. 98).

dd) An ihrem angegebenen Sitz in H verfügte die GmbH über kein Büro. An der im Briefkopf angegebenen Anschrift wurde im Eingangsbereich auch kein Firmenschild oder sonstiger Hinweis auf die GmbH gefunden (durch den Außendienst des LAA; AÜG-A Bl. 91; 94, 104).

Post an die H Adresse wurde von den postbevollmächtigten Sekretärinnen eines an der Adresse ansässigen Verlags an das Anwaltsnotariatsbüro des Klägers zu 2 in K weitergeleitet (SB 31).

Anrufer auf der H Telefonnummer wurden weiterverwiesen oder es wurden Telefonnotizen weitergeleitet. Später wurden die Anrufe automatisch zunächst an das Verwaltungsbüro in O umgeleitet. Soweit ein Anrufer den Geschäftsführer Kläger zu 1 erreichen wollte, erhielt der Anrufer die Durchwahl zur Sekretärin des Klägers zu 2 in dessen Anwaltsnotariat in K oder wurde mit ihr verbunden ( AÜG-A Bl. 142, 161a).

ee) Unter dem 16. Februar 1999 verfasste der Kläger zu 2 ein “Konzept der T GmbH”, über dessen Verwendung nichts Näheres festgestellt ist (LG-SoHeft Bl. 205 f., 211 ff.; Strafakte V /O Bl. 205 f., 211 ff.). Darin stellt er unter der Überschrift “Führungsmannschaft” M, W, S, sich selbst und den Geschäftsführer Kläger zu 1 dar und schreibt über seine eigene Person:

” … ist Jurist und Kaufmann; beratend und auf eigene Rechnung betreibt er Zeitarbeit seit 12 Jahren.”

Es werden 11 Niederlassungen aufgeführt; drei weitere seien in Planung. Die Verwaltung sei in der Lage, 700 Mitarbeiter zu “händeln”, 240 seien vertraglich gebunden und zu 85% ausgelastet. Die Gesellschaft sei finanziell nicht vorbelastet.

In einer weiteren beim Kläger zu 2 beschlagnahmten werbenden Beschreibung der T GmbH, H, vom 8. Februar 2000 heißt es (LG-SoHeft Bl. 205 f., 207 ff., 209; Strafakte V /O Bl. 205 f., 207 ff., 209):

“Die Gesellschaft wird geführt von den Herren M und … (Kläger zu 2).”

ff) Ein unter dem 22. Februar 2000 auf dem Briefbogen der GmbH (einschließlich Geschäftsführerangabe Kläger zu 1) an die Mitarbeiter gerichtetes “Firmenrundschreiben” betreffend Ausfall von Großkunden und Zahlungsverzögerungen mit der Ankündigung, dass die ausstehenden Löhne gezahlt werden, wurde durch M und den Kläger zu 2 ohne Funktionsbezeichnung unterzeichnet (LG-SoHeft Bl. 205 f., 221; Strafakte V /O Bl. 205 f., 221).

gg) Bereits vor Gründung der GmbH hatte der Kläger zu 2 Geschäftsführungseinkünfte aus Zeitarbeitsunternehmen von 20 TDM p. M. in einer Aufstellung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse beziffert (Kripo S. 50; Strafakte Bl. 178).

Am 14. November 1997 hatte er der Sparkasse M monatlich entnommene Geschäftsführergehälter für ihn, M und W in Höhe von je 23 TDM plus Autokosten mitgeteilt; man treffe sich einmal wöchentlich für 4 Stunden, um Schritte im Innen- und Außenbereich festzulegen (Kripo S. 51; SB 29/Reg.A Bl. 36).

In einer Vermögensaufstellung des Klägers zu 2 vom 30. Juni 1999 auf Briefbogen von We R Steuerberatungsgesellschaft mbH (oben 7 g; SB 18; LG-SoHeft Bl. 169-170; Strafakte V /O Bl. 169-170) heißt es im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der T GmbH, H: “steht (dem Kläger zu 2) eine monatliche Vergütung für seine Beratungstätigkeit in Höhe von DM 25.000,00 zu.”

Am 9. September 1999 schrieb der Kläger zu 2 an Sc , dass er in allen Bereichen, an denen er mitwirke, nahezu taggenau wisse, wo man stehe und welcher Film ablaufe (Kripo S. 51; SB 29/Reg.A Bl. 39).

Der Kläger zu 2 verfasste unter dem 19. November 1999 ein gemäß seiner Bitte durch We auf R-Briefbogen an die Sparkasse K gerichtetes Schreiben. Darin gibt der Kläger zu 2 für seine “Geschäftsführungstätigkeit” eine Vergütung von p. M. 25 TDM bzw. p.a. 300 TDM an (LG-SoHeft Bl. 205 f., 216 ff.; Strafakte V /O Bl. 205 f., 216 ff.):

” … 1 … c) … (Der Kläger zu 2) ist beteiligt … an der T GmbH … (Dem Kläger zu 2) steht monatlich eine Vergütung, die mit seiner Anwaltstätigkeit nichts zu tun hat, in einer Größenordnung von 25.000,- DM zu. …

Weitere Stellungnahme: … wird (der Kläger zu 2) … erwirtschaften … fortdauernd aus der T GmbH für Geschäftsführungstätigkeit DM 300.000,-.”

hh) Nach einem Schreiben vom 8. Oktober 1999 mit der Behauptung der Niederlegung der Geschäftsführung von M für die M mbH & Co Handels KG im Monat vor Beginn des dortigen Lohnsteuer-Haftungsbescheid-Zeitraums (unten e) – ist auf den 20. Oktober 1999 ein vom Kläger zu 1 im vorliegenden Klageverfahren wegen Lohnsteuerhaftung in Kopie eingereichtes Schreiben an den Kläger zu 2 datiert (FG-Anl. K 4); von diesem behauptet der Kläger zu 2, der Kläger zu 1 habe es am 20. Oktober 2002 rückdatiert (vgl. Ausdruck mit Datum 20. Oktober 2002, FG-Anl. zum Protokoll vom 17. Juni 2003). Laut Vermerk rechts oben in diesem Schreiben war vorgesehen, dieses “In Anwesenheit von Herrn Sc ” zu übergeben. S steht als Zeuge nicht mehr zur Verfügung, weil er inzwischen verstorben ist. In der vorgelegten Kopie heißt es (FG-Anl. K 4):

“ich habe bereits in mehreren Gesprächen mit Ihnen als Mehrheitsgesellschafter gefordert, mir die Geschäftsunterlagen der Firma T zur Einsichtnahme vorzulegen.

In dem letzten Gespräch in Anwesenheit von Herrn Sc hatten wir Ihnen gemeinsam berichtet, daß wir Ihnen – was die o. g. Firma betrifft – nicht mehr trauen.

Sie wiesen die von uns aufgestellten Vermutungen, daß die T Liquiditätsprobleme hätte, energisch von sich und Herrn Sc – so kann man es wohl sagen – forderten Sie in diesem Zusammenhang auf, sich um die Belange der T nicht zu kümmern. Sie berichteten dann, daß eine Beteiligung mit einem höheren Betrag anstünde (Ziegeleiwerk, Ziegeleibesitzer?), wofür Sie aber keine weiteren Angaben geben wollten.

Sie verweigern auch weiterhin die Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der T – wie in der Vergangenheit auch – mit der Begründung, daß Sie aufgrund des Notarvertrages mit Herrn Notar S Hauptgesellschafter und damit beteiligter Geschäftsführer sind. Insofern sind Sie in der Lage, die Geschäfte allein zu führen.

Da ich auch bei unserem heutigen Gespräch davon ausgehe, daß Sie ihre Meinung hierzu nicht geändert haben, habe ich im Vorwege diesen Brief verfaßt und kündige mit dem heutigen Tage meine Geschäftsführertätigkeit bei der T , um Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig um einen neuen/anderen Geschäftsführer zu kümmern.

Wenn Sie es wünschen, werde ich den Vertrag, welcher ohnehin bis zum 31.12.1999 befristet ist, als Angestellter fortführen.”

Den Verbleib des Originals, eine schriftliche Antwort oder Eingangsbestätigung hat das Gericht ebenso wenig feststellen können wie Einzelheiten der laut Anstellungsvertrag für November 1999 vorgesehenen Verhandlung über die Vertragsverlängerung (FG-A Bl. 117; vgl. oben a jj; FG-Anl K 3).

ii) Der Kläger zu 2 erklärte gegenüber dem LAA mündlich am 4. Januar 2000, dass der Kläger zu 1 als Geschäftsführer abberufen werden solle, und telefonisch am 7. Januar 2000, dass letzterer abberufen worden sei ( AÜG-A Bl. 239, 244).

jj) Sonstige Anhaltspunkte für eine tatsächliche Amtsniederlegung oder Abberufung des Klägers zu 1 als Geschäftsführer sind nicht festgestellt worden.

Beim Handelsregister wurde eine Niederlegung oder ein Wechsel der Geschäftsführung weder angemeldet noch eingetragen (HR-Akte).

Der Kläger zu 1 bezog weiter sein monatliches Gehalt bis zuletzt, d.h. wie andere Mitarbeiter bis einschließlich für Januar 2000 in Mitte Februar 2000 (FG-Anl. J 7).

Der Kläger zu 1 trat auch nach dem 20. Oktober 1999 und nach dem 7. Januar 2000 weiterhin als Geschäftsführer auf:

So unterzeichnete er z.B. am 1. November 1999 den Kreditvertrag mit der D-Bank über 3,2 Mio DM namens der GmbH als Kreditnehmer (unten f hh; FG-Anl. J 4 und J 15).

Im Mitarbeiterverzeichnis der GmbH vom 17. Februar 2000 wird als Geschäftsführer der Kläger zu 1 genannt (LG-A Bd. I Anl. 1).

Auf dem bis zuletzt verwendeten Briefpapier war der Kläger zu 1 als Geschäftsführer angeben (oben ff, unten d und h).

Er unterschrieb auch den Insolvenzantrag vom 6. März 2000 (unten h) als der auf dem Briefbogen angegebene Geschäftsführer und unter Hinweis auf seine Vertretungsberechtigung gemäß beigefügtem Handelsregisterauszug. Vorweg wurde der Insolvenzantrag mit Faxkennung aus dem Büro des Klägers zu 2 übermittelt (Insolvenz-Akte T GmbH, H, Amtsgericht V 14 N 46/00 –Inso-A– Bl. 1, 28).

Mit Schreiben vom 8. März 2000 an M bat der Kläger zu 1 ausdrücklich als “Geschäftsführer” um Betriebswirtschaftliche Auswertungen, vorläufige Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen per 31. Dezember 1999 und 29. Februar 2000 sowie um eine Zusammenstellung der Unterlagen, die dem Insolvenzantrag beizufügen waren. Weiter schrieb er (LG-A Bd. I B2-Anl. 4):

“Gleichzeitig weise ich an, dass sämtliche Zahlungsvorgänge mit sofortiger Wirkung nur noch zusammen mit meiner Unterschrift vorzunehmen sind.

Gleiches Schreiben erhält … (Kläger zu 2)”.

In einem Gespräch am 14. April 2000 mit dem Sequester und späteren Insolvenzverwalter J bestätigte der Kläger zu 1 ausdrücklich, immer noch Geschäftsführer zu sein, und zwar als Strohmann für den Kläger zu 2 (FG-Anl. J 7).

c) Landesarbeitsamt (AÜG-Konzessionsaufsicht)

Das LAA wartete nach der am 5. Januar 1999 nur unter Widerrufsvorbehalt erteilten AÜG-Konzession noch rund ein halbes Jahr auf die ausstehenden Unterlagen einschließlich Kontokorrent-Kreditzusage und Handelsregisterauszug und mahnte die GmbH i. Gr. deswegen seit dem 9. März 1999 an (oben a ff; AÜG-A Bl. 67).

Nach einer Baustellenkontrolle in S stellte sich im März 1999 heraus, dass dortige Leiharbeitnehmer ursprünglich bei der M und seit Januar 1999 bei der T GmbH beschäftigt waren, aber letztere ihre Niederlassung in S nicht gemeldet hatte; ebenso wenig ihre Zweigstellen in N und D. Das LAA hatte Fragen zum tatsächlichen Sitz der GmbH, schrieb wegen der noch nicht belegten Kreditwürdigkeit, und erinnerte am 31. März sowie 7. Mai 1999 an die Meldungen der Niederlassungen und Niederlassungsleiter mit den für die Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Angaben ( AÜG-A Bl. 68 f., 97 ff.).

Mit einem durch den Kläger zu 1 unterzeichneten Schreiben vom 26. März 1999 kündigte die GmbH die Installierung eines vollständigen Verwaltungsapparates in H abschließend bis Mitte April 1999 an.

Nachdem der Außendienst des LAA an der H Adresse der Gesellschaft keinen Hinweis auf diese gefunden hatte, rief das LAA am 27. April 1999 in der im Konzessionsantrag angegebenen Niederlassungsadresse in K an. Nachdem die dort erreichte Sekretärin mit dem Kläger zu 1 verbinden wollte, vermerkten die Mitarbeiter des LAA, dass dieser das Gespräch nicht angenommen habe, und weiter: “Dubios” – “ganz genau” ( AÜG-A Bl. 90).

Am 19. Mai 1999 forderte das LAA nochmals schriftlich Registerauszug und Kontokorrentzusage sowie außerdem die Zeitarbeiter-Zahlen aller Filialen und eine Erklärung wegen des nicht aufgefundenen H Firmensitzes an. Nach fruchtlosem Verstreichen der bis zum 10. Juni gesetzten Frist drohte es am 11. Juni 1999 den Widerruf der AÜG-Erlaubnis an (AÜG-A Bl. 104).

In dem durch den Kläger zu 1 unterzeichneten Antwortschreiben vom 22. Juni 1999 wurden aktuell 270 Leiharbeitnehmer beziffert. Gemäß AÜG ergebe sich mit je Zeitarbeiter 4 TDM ein Liquiditätsbedarf von insgesamt 1.080 TDM. Die D-Bank werde dem LAA eine Kontokorrent-Kreditzusage über 1,2 Mio DM direkt übersenden ( AÜG-A Bl. 125).

Nach Nachreichung geforderter Unterlagen und Registereintragung vom 3. Juni 1999 (oben a ss) sowie Eingang der Kontokorrent-Kreditzusage der D-Bank vom 25. Juni 1999 erteilte das LAA am 1. Juli 1999 die AÜG-Erlaubnis ohne den Widerrufsvorbehalt vom 5. Januar 1999. Die einjährige Geltungsdauer bis 5. Januar 2000 blieb unverändert (AÜG-A Bl. 126-127).

Die GmbH bedankte sich für die neue Urkunde und sandte die vorherige Urkunde zurück mit einem durch S unterzeichneten Schreiben vom 12. Juli 1999 an den Verwaltungsbeamten F im LAA. Am 6. Juli 1999 hatte S dem LAA bereits Angaben zur Sicherheitsfachkraft übermittelt. In beiden Schreiben gab er, wie dem LAA auffiel, für sich eine Telefonnummer in O an ( AÜG-A Bl. 130, 137).

Bezüglich der in K eingetragenen

“T Gesellschaft mbH”

befürchtete das LAA eine unerlaubte Zeitarbeitsfirma und fragte es am 1. Juli 1999, ob unter der Firma eine unselbständige Zweigniederlassung der T GmbH, H, betrieben werde ( AÜG-A Bl. 127). Wie erwähnt handelte es sich dabei um die GmbH des Klägers zu 2, die zuvor als M Gesellschaft mbH firmiert hatte und als Komplementärin der M Gesellschaft mbH & Co Z KG in E eingetragen worden war (oben 6 e, n). Auf einem als Duplikat ohne Unterschrift We durch den Kläger zu 2 beim LAA eingereichten R-Briefbogen wird dem Notar S am 22. Juli 1999 mitgeteilt, dass die Gesellschaft vermögenslos sei und einer Löschung kein Hinderungsgrund entgegen stehe ( AÜG-A Bl. 147). Wie erwähnt ließ der Kläger zu 2 am 27. Juli 1999 durch Notar S die Abberufung der Geschäftsführer M und W und die Bestellung von M als Liquidator beurkunden, eingetragen am 9. September 1999, und wurde die Gesellschaft am 17. August 2001 als vermögenslos gelöscht (oben a ll; FG-Anl. J 6; SB 14; HR).

Nach Erinnerung des LAA vom 5. August 1999 rief am 11. August 1999 eine Frau Sp (phon.) angeblich aus H an. Der Rückruf des LAA am 12. August 1999 unter der H Nummer wurde automatisch nach O weitergeleitet. Die dortige Mitarbeiterin kannte keine Frau Sp. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger zu 2 telefonisch. Vom LAA wurde vermerkt, dass er etwas ungehalten die Löschung der GmbH in K und weiter mitgeteilt habe, dass in K nur noch die Niederlassung der T GmbH, H, bestehe. Am 13. August 1999 übersandte der Kläger zu 2 die Notarurkunde vom 27. Juli 1999 mit dem nicht unterzeichneten R-Schreiben an das LAA (FG-Anl. J 6; AÜG-A Bl. 139, 142-144, 146-147; HR).

Am 27. September 1999 reichte der Kläger zu 2 einen Antrag auf Verlängerung der AÜG-Konzession nach Unterschrift des Klägers zu 1 an M zurück, den dieser am 4. Oktober 1999 mit Anlagen einschließlich Niederlassungsliste beim LAA einreichte. Angegeben wurden derzeit 321 Beschäftigte, davon 282 Leiharbeitnehmer. Seit letzter Antragstellung seien 505 Zeitarbeiter beschäftigt worden, davon 6 wiederholt eingestellt und 223 Verträge beendet. Neben dem Geschäftsführer Kläger zu 1 wird als Vertriebsleiter S aufgeführt; das Verwaltungsbüro in O wird genannt. Das LAA vermerkte den Versuch, den Kläger zu 1 telefonisch zu erreichen, und die dazu erhaltene Telefondurchwahl zur Sekretärin des Klägers zu 2 in dessen Büro in K (SB 31; AÜG-A Bl. 154-155).

Am 12. Oktober 1999 forderte das LAA mit Frist zum 10. November 1999 die entsprechenden Mitarbeiterzahlen der einzelnen Filialen nach, weiter einen aktuellen Kontoauszug, eine aktuelle Kreditzusage und betriebswirtschaftliche Auswertungen der letzten 6 Monate ( AÜG-A Bl. 162).

Das LAA forderte im September/Oktober 1999 Auskünfte der Krankenkassen und des FA über Rückstände an. Mindestens vier Krankenkassen meldeten daraufhin Beitragsrückstände, z.T. mit Säumniszuschlägen, z.T. wiederholte Rückstände, z.T. generell zu späte Zahlungen ( AÜG-A Bl. 157 ff., 173 ff.).

Das FA antwortete am 12. Oktober 1999, dass oft verspätet gezahlt werde und der Rückstand derzeit mehr als 293 TDM betrage ( AÜG-A Bl. 175). Das LAA forderte die GmbH zur Stellungnahme bis 8. November 1999 auf (AÜG-A Bl. 175, 181).

Am 9. November 1999 wurde auf R-Briefbogen mit Unterschrift We geantwortet, dass die Gesellschaft ihre Steuerzahlungen regelmäßig, geordnet und pünktlich leiste und dass z. Zt. 74 TDM offen seien; dieser Betrag werde durch noch gutzuschreibende Vorsteuer ausgeglichen. Per 30. September 1999 sei ein Umsatz von 5,7 Mio DM mit Betriebsausgaben von 5,9 Mio DM bzw. einem Anlaufverlust von 0,2 Mio DM erwirtschaftet worden. Die laufende Entwicklung sei sehr positiv. Das LAA vermerkte dazu “also Falschauskunft des Finanzamts!” und erhielt vom FA telefonisch am 16. November 1999 die Auskunft, dass 276 TDM rückständig seien, darunter selbst angemeldete Lohnsteuer. Bei den erwähnten 74 TDM handele es sich um Umsatzsteuer und Säumniszuschläge. Das LAA gab der GmbH unter dem 17. November 1999 Gelegenheit, die genannten 276 TDM bis zum 24. November 1999 zu begleichen ( AÜG-A Bl. 195, 200).

Am 23. November 1999 übersandte der Kläger zu 2 die angeforderte Aufstellung über die Mitarbeiter der Niederlassungen mit Stand 4. Oktober. Er nahm auf das Schreiben vom 9. November Bezug und kündigte einen aktuellen Kontoauszug an, der “direkt aus der Zentrale” übermittelt werde ( AÜG-A Bl. 202).

Zu den Steuern wurde in einem Schreiben auf R-Briefbogen mit Unterschrift We vom 1. Dezember 1999 geantwortet, dass die Lohnsteuer von knapp 200 TDM postwendend bezahlt worden sei und die GmbH auch alle sonstigen betrieblichen Steuern laufend zahle ( AÜG-A Bl. 204).

Am 7. Dezember 1999 gab das LAA Betriebsprüfungen für die Filialen der GmbH in den anderen Bundesländern bei den jeweils zuständigen Landesarbeitsämtern in Auftrag, und zwar mit dem Hinweis auf eine mögliche Nachfolge nach den früheren auswärtigen Konzessionsträgern W und M. M und W würden nicht mehr offiziell in Erscheinung treten, “dürften jedoch Treugeber sein”. Der faktische Hauptsitz (die Verwaltung) befinde sich wiederum in O. “Geschäftsführer (Kläger zu 1) ist angeblich nie erreichbar, in H nur eine Briefkastenanschrift” ( AÜG-A Bl. 206). Zugleich kündigte der Verwaltungsbeamte F für den 4. Januar 2000 einen Besuch zur Prüfung der Geschäftsunterlagen in der Filiale K an (AÜG-A Bl. 206, 212).

Am 8. Dezember 1999 schrieb das LAA an den Kläger zu 2, dass der angekündigte Kontoauszug noch nicht eingegangen sei und beim FA noch ein Rückstand von 80 TDM bestehe ( AÜG-A Bl. 213). Am 23. Dezember 1999 bat das LAA die GmbH um Mitteilung, ob die Steuerrückstände ausgeglichen seien (AÜG-A Bl. 216).

Am 3. Januar 2000 wurden dem LAA auf telefonische Anfrage rückständige Steuern von 324 TDM und ausstehende Sozialversicherungsbeiträge von zusammen mehr als 200 TDM gemeldet ( AÜG-A Bl. 216R).

Mit Schreiben vom selben Tag bereitete das LAA die Ablehnung der beantragten Verlängerung der AÜG-Konzession vor, die am 5. Januar auslief (AÜG-A Bl. 218).

Bei der Außenprüfung der Filiale der GmbH in K am 4. Januar 2000 wurden Verstöße festgestellt im Hinblick auf dreistellige Einbehalte vom Lohn für Vorausgarantie, Schadensersatz oder Vertragsstrafe sowie 50 DM Lohneinbehalt für Stundenzettelmappe. Im Anschluss an die Prüfung wurde die Ablehnung der Konzessionsverlängerung ausgehändigt und zugestellt ( AÜG-A Bl. 218, Bl. 222 ff., 239).

Danach meldete sich der Kläger zu 2 und bat um ein Gespräch, das um 14 Uhr stattfand. Laut Vermerk des LAA teilte der Kläger zu 2 mit, dass der bisherige Geschäftsführer Kläger zu 1 abberufen werden solle und dass er (der Kläger zu 2) für ca. 3 Monate die Interessen der Firma vertreten werde. Er habe glaubhaft den kurzfristigen Ausgleich sämtlicher Rückstände versichert.

Daraufhin hob das LAA durch den Verwaltungsbeamten F den Negativbescheid vom 3. Januar auf und verlängerte am 5. Januar 2000 die AÜG-Erlaubnis um ein Jahr unter Widerrufsvorbehalt und mit der Aufforderung, bis zum 15. März 2000 den Ausgleich der Steuer- und Sozialversicherungsrückstände nachzuweisen, eine aktuelle Kontokorrent-Kreditzusage mit Kontoauszug vorzulegen und den angekündigten Wechsel der Geschäftsführung zu belegen. In der Verlängerungsurkunde wurde noch der Kläger zu 1 als Geschäftsführer genannt (AÜG-A Bl. 239, 241; FG-Anl. J 10).

Das Verwaltungsbüro der GmbH sandte die alte Erlaubnisurkunde vom 1. Juli 1999 mit Begleitschreiben vom 5. Januar auf dem Briefbogen der GmbH mit Geschäftsführerangabe Kläger zu 1 zurück. Dazu erklärte der Kläger zu 2 am 7. Januar 2000 telefonisch, dass der Kläger zu 1 als Geschäftsführer abberufen worden sei, wie das LAA ohne nähere Angaben notierte (oben b ii; AÜG-A Bl. 244).

Laut Betriebsprüfungsergebnissen vom 27. und 31. Januar, 8. und 9. Februar 2000 fand das LAA in O sowie in den Filialen P, D und G ordentlich geführte Akten vor. Bei Problemfällen habe eine Filiale bei M zurückgefragt. Aus M und E wurden Verstöße berichtet im Hinblick auf Vertragsstrafen ohne Einzelfallprüfungen und fristlose Kündigungen ohne Nennung eines wichtigen Grundes ( AÜG-A Bl. 245b ff.).

Am 16. März 2000 widerrief das LAA die AÜG-Konzession wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge und wegen Nichteinreichung der mit Bescheid vom 5. Januar 2000 bezeichneten Unterlagen und unter Hinweis auf einen von der I am 6. März 2000 beim Amtsgericht H gestellten Insolvenzantrag (unten h; AÜG-A Bl. 247).

d) Sozialversicherungen

Gegenüber den Sozialversicherungen befasste sich der Kläger zu 2 zunächst mit der Abwehr von Forderungen aus der Zeit der Vorgängerunternehmen, insbesondere der M. Am 12. Februar 1999 antwortete er der V-Berufsgenossenschaft, dass die M Gesellschaft mbH & Co KG aus wettbewerbsrechtlichen Gründen (wegen anderer ähnlich lautender Firmen in Deutschland) nicht eingetragen worden sei. Die Anträge seien zurückgenommen worden. Die Firma sei gelöscht. Ähnlich schrieb er am selben Tag an die B Berufsgenossenschaft, dass die M mbH + Co Handels KG nicht zur Eintragung gelangt sei. Die Anträge seien zurückgenommen worden. Der Geschäftsbetrieb sei nicht aufgenommen worden. Damit sei die Sache erledigt (SB 12 Bl. 2; SB 9 Bl. 66).

Gegenüber der B Ersatzkasse verbürgte sich der Kläger zu 2 für Rückstände der M mbH & Co KG, E, in Höhe von 137 TDM, wie die Ersatzkasse ihm am 8. April 1999 bestätigte (SB 8 Bl. 84).

Der G Ersatzkasse kündigte der Kläger zu 2 mit Schreiben vom 15. April 1999 eine Überweisung von 120 TDM für den nächsten Montag an (SB 9 Bl. 88).

Am 29. April 1999 wurde eine Vollstreckung von rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen der M GmbH & Co KG für die D in Höhe von 163 TDM durch das Hauptzollamt E gegenüber M und W angekündigt.

Der Kläger zu 2 schrieb der D am 20. Mai 1999, dass die M GmbH & Co KG i. L. abgewickelt werden solle und dass kein Konkursfall vorliege. Er bat um den Entwurf einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nach Eingang unterschrieb er die Vereinbarung über 158 TDM namens der M GmbH & Co KG i. Gr. unter Beifügung seines Sozietätsstempels (SB 9 Bl. 93-95).

Inzwischen war auch die T GmbH, H, mit von ihr zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen im Rückstand. Mit der Vollstreckung von 34 TDM bei ihr beauftragte die D am 15. Juni 1999 einen Gerichtsvollzieher (SB 9 Bl. 100).

Am 20. Juli 1999 erklärte sich die G Ersatzkasse gegenüber dem Kläger zu 2 mit einer Ratenzahlung für die Rückstände der M & Co KG in Höhe von 173 TDM einverstanden und erbat dazu ein Schuldanerkenntnis von M. Der Kläger zu 2 leitete den Entwurf des Schuldanerkenntnisses am 23. Juli 1999 an M weiter (SB 9 Bl. 96-97).

Der von der V-Berufsgenossenschaft eingeschaltete Rechnungsprüfdienst berichtete am 6. September 1999 über ein Gespräch mit M. Danach habe die T GmbH zwar einige Niederlassungen der M übernommen, sei aber eine neue Firma und keine Rechtsnachfolgerin. Wegen näherer Auskünfte habe M auf den Kläger zu 2 verwiesen.

Wie (oben c) erwähnt meldeten auf Anfrage des LAA vom September/Oktober 1999 wegen der Konzessionsverlängerung der T GmbH, H, mindestens vier Krankenkassen Rückstände, die A und die G Ersatzkasse und die D mit Säumniszuschlägen, die K und die B Ersatzkasse wiederholte Rückstände bzw. generell zu späte Zahlungen ( AÜG-A Bl. 157 ff., 173 ff.).

Betreffend die “Firma M ” schrieb der Kläger zu 2 am 28. November 1999 an die V-Berufsgenossenschaft E: er “habe mit der Steuerberatungsgesellschaft S und der” (von ihm so bezeichneten) “K-Wirtschaftsprüfungsgesellschafts-Tochter R GmbH den Gesamtkomplex M rechtlich, notariell und steuerlich durchgeprüft.” Er “sehe die im März 1996 gegründete M OHG im Kern als BGB-Gesellschaft”. An ihr seien die W GmbH R/O/P mit 98% und die W GmbH K mit 2% beteiligt gewesen; Geschäftsführer S und A. Ein Streit zwischen der W GmbH R/O/P und der V-Bank O um 7 Mio DM sei 1998 erledigt worden. Wenngleich die OHG sich auf Drängen der Bank in die M mbH + Co Handels KG habe umwandeln sollen, sei es bei der OHG, die eine GbR sei, mit den genannten Gesellschaftern geblieben. Die beherrschende W GmbH R/O/P sei nicht bei der V-Berufsgenossenschaft, sondern bei der Berufsgenossenschaft F angesiedelt. Sie habe nichts mit der T GmbH zu tun. Die Bescheide seien auf die W umzustellen, für die das Anwaltsbüro zustellungsbevollmächtigt sei. Weiter kündigte der Kläger zu 2 die unmittelbare Übersendung von Testaten über die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse durch die R GmbH und die S an (SB 12 Bl. 6).

Am 2. Dezember 1999 besuchte der Kläger zu 2 mit seiner Sekretärin Z und mit B die V-Berufsgenossenschaft E wegen der M. Der Kläger zu 2 stellte B als neuen Geschäftsführer der W GmbH vor. Auf Vorhalt, dass sich die W GmbH R/O/P laut Handelsregister mit dem Liquidator A in Liquidation befinde, kündigte der Kläger zu 2 an, dass ein Konkurs abgewendet und die Liquidation bald beendet werden könne. Auf weiteren Vorhalt, dass für die M OHG M, W und S aufgetreten seien, erklärte der Kläger zu 2, dass diese drei Herren gegenüber Berufsgenossenschaft, Amtsgericht und LAA falsche Angaben gemacht hätten. Anstelle der weiter vorgehaltenen Firmierungen und Sitze sei es bei der OHG in M geblieben. Auch die vorliegenden Beschäftigtenzahlen seien nicht korrekt. Er werde Gesellschaftsverträge ab Bestehen der OHG und neue Lohnnachweise übersenden (SB 12 Bl. 9).

Mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 übersandte der Kläger zu 2 an die V-Berufsgenossenschaft in E erstens von ihm am 9. Dezember 1999 beglaubigte Kopien des auf den 31. März 1996 datierten angeblichen Gesellschaftsvertrags M OHG 5, d.h. mit den angeblichen Gesellschaftern W GmbH R/O/P und W GmbH K; zweitens von ihm selbst am 10. Dezember 1999 für die OHG unterschriebene Entgeltnachweise für 1996 bis 1999 jeweils in der Größenordnung von rd. 1 oder 2 Mio DM p.a.; drittens eine notariell beglaubigte “Notarbescheinigung”. In letzterer bestätigte er die im beigefügten Gesellschaftsvertrag genannten persönlich haftenden Gesellschafter der OHG. Die W GmbH R/O/P sei heute wieder werbend tätig. Die Liquidation sei durch die Gesellschafter für beendet erklärt worden. Neuer Geschäftsführer werde nach Eintragung B werden. Nach Klarstellung der rechtlichen Verhältnisse werde diese GmbH einen neuen Antrag auf Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung stellen. Weiter bestätigte er in der Notarbescheinigung, dass die “T, H” weder gesellschaftsrechtlich noch kaufmännisch etwas mit der M OHG bzw. deren vorgenannten Gesellschaftern zu tun habe, wie sich nicht zuletzt aus ihrer Eröffnungsbilanz ergebe. Die M Gesellschaft mbH & Co KG i. G. sei aus dem Gründungsstadium nicht herausgekommen und nicht tätig geworden (oben 2 g; Steufa S. 11; SB 2 Bl. 32; SB 12 Bl. 11).

Wie erwähnt, wurden am 3. Januar 2000 erneut Rückstände der T GmbH, H, bei den Sozialversicherungen dem LAA gemeldet, und zwar bei D 122 TDM, B 57 TDM, G 20 TDM und A 7 TDM (oben c; AÜG-A Bl. 216 R).

Am 28. Februar 2000 teilte das Verwaltungsbüro der GmbH (auf Firmenbogen mit Geschäftsführerangabe Kläger zu 1) verschiedenen Sozialversicherungen mit, nicht fristgemäß leisten zu können, nachdem Forderungen bei …deutschen Unternehmen in Höhe von 1,5 Mio DM ausgefallen seien und danach ein angeblicher Investor eine angeblich zugesagte Kapitalbeteiligung von 2,5 Mio DM nicht habe zeichnen wollen. Für den Gesellschafterkreis werde sich der Kläger zu 2 zwecks Schadensminimierung melden. Eine entsprechende Information erhielt die B, die am 29. Februar 2000 Vollstreckungsauftrag erteilte und entschied, an die nachrangig haftenden Zeitarbeits-Kundenunternehmen der GmbH heranzutreten (LG-A Bd. I Anl. K 4 a; AÜG-A Bl. 246; Strafakte V /O Bl. 52, 153, 161, 190).

In der dem Insolvenzantrag der T GmbH, H, vom 6. März 2000 beigefügten Gläubigerliste wurden Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von mehr als 1 Mio DM aufgeführt (unten h; Inso-A Bl. 32). Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen war Gegenstand des nach Hauptverhandlung gegen Geldauflagen gegen beide Kläger gemäß § 153a Strafprozessordnung (StPO) in 2006 eingestellten Strafverfahrens beim Amtsgericht O (FG-Anl. J 9; Strafakte Staatsanwaltschaft V /Amtsgericht O Bd. V Bl. 205, 226).

e) Steuern

Betreffend die angebliche M GbR erließ das FA E am 6. Oktober 1999 einen Haftungsbescheid gegen M (SB 9 Bl. 101).

Im Zusammenhang mit der M mbH & Co Handels KG, E, wurde ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung am 6. Oktober 1999 sowie 18. Mai 2000 gegen W und M sowie den Kläger zu 2 eingeleitet (Steufa S. 3).

Wegen der Haftung von M für die Lohnsteuer Dezember 1998/Februar 1999 der M mbH & Co Handels KG wurde am 8. Oktober 1999 an das FA E ein durch We unterzeichnetes Schreiben auf R-Briefbogen verfasst (möglicherweise durch den Kläger zu 2, vgl. oben 4 o, 7 g): Die Gesellschaft sei wegen Vermögenslosigkeit untergegangen bzw. im Handelsregister in Löschung. Aufgrund von Rechts- und Führungsstreitigkeiten habe der Mandant M im November 1998 die Geschäftsführung niedergelegt (SB 9 Bl. 103; vgl. oben b hh).

Gegen den an M gerichteten Haftungsbescheid wegen der M GbR wurde mit einem weiteren durch We unterzeichneten Schreiben auf R-Briefbogen vom 25. Oktober 1999 beim FA E Einspruch eingelegt, die Nachreichung einer Begründung angekündigt und Vollstreckungsaufschub beantragt (SB 9 Bl. 101).

Betreffend die hier interessierende T GmbH, H, wurde die Umsatzsteuer wiederholt verspätet angemeldet und bezahlt und setzte das hier zuständige FA mehrfach Verspätungszuschläge und Säumniszuschläge fest. Der Kläger zu 1 unterschrieb hier vorliegende Anmeldungen mit beigefügtem Stempelaufdruck der angeblichen “S Steuerberatungsgesellschaft mbH”. Hier als Klageanlagen eingereichte Bescheide wurden an das Verwaltungsbüro in O adressiert (FG-Anl. J 3, J 9, J 11, J 12, J 16).

Wie erwähnt teilte das FA auf Anfragen des LAA am 12. Oktober 1999 mit, dass die Firma oft verspätet zahle und mit mehr als 293 TDM im Verzug sei, und am 16. November 1999, dass 276 TDM rückständig seien, darunter insbesondere selbst angemeldete Lohnsteuer sowie 74 TDM Umsatzsteuer nebst Säumniszuschlägen (oben c; AÜG-A Bl. 175, 195). In dem bereits genannten Schreiben auf R -Briefbogen mit Unterschrift We vom 1. Dezember 1999 an das LAA heißt es, dass die Lohnsteuer von knapp 200 TDM postwendend bezahlt worden sei (oben c; AÜG-A Bl. 204).

Die jeweils im automatisierten Verfahren per Datenträger angemeldete Lohnsteuer wurde tatsächlich verspätet gezahlt für Januar im März, für April im Juni, für Mai im Juli, für Juni im August und September, für Juli im September und Oktober sowie für August und September rd. 180 TDM am 22. November 1999 (Arbeitgeber-Akte –ArbG-A–).

Im vorliegenden Klageverfahren geht es um die Geschäftsführer-Haftung für die durch die Arbeitgeberin T GmbH, H, angemeldete und abgeführte Lohnsteuer aus den Anmeldungs- bzw. Festsetzungszeiträumen Dezember 1999 und Januar 2000 mit Fälligkeiten im Januar und Februar 2000. Das diesbezügliche Verwaltungsverfahren wird unten II dargestellt.

Per Jahresende 1999 hatte die GmbH laut Sachkonten-Saldenlisten Verbindlichkeiten gebucht aus Umsatzsteuer 1,7 Mio DM und Lohnsteuer 0,3 Mio DM (SB 27).

Wie erwähnt reichte am 10. Februar 2000 We /R für Vorsteuerzwecke der GmbH den angeblich von ihr mit der W GmbH R/O/P am 24. März 1999 per 1. Januar 1999 abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag über 6 Mio DM plus 16% USt 960 TDM ein, aus dem sich jedoch gemäß § 1 Abs. 1a UStG kein Vorsteueranspruch ergab (oben a ii; Auszug aus Strafakte K , Strafakte Bl. 666, 715; Kripo S. 43 ff.; Fall-A 6; BW Folie 11; LG-SoHeft Bl. 160, 167; Strafakte V /O Bl. 160, 167).

In der dem (vom Kläger zu 1 unterschriebenen) Insolvenzantrag vom 6. März 2000 beigefügten Gläubigerliste wurde das FA mit “LSt usw.” aus Dezember 1999 mit 87 TDM und aus Januar 2000 mit 70 TDM aufgeführt (Inso-A Bl. 32; SB 3; vgl. unten h). Für das Verständnis sind die den Lohnauszahlungsmonaten entsprechenden Anmeldungs- und Festsetzungsmonate von den Tätigkeitsmonaten zu unterscheiden; laut Arbeitsverträgen waren die Löhne erst am 15. des dem Tätigkeitsmonat folgenden Monats fällig ( AÜG-A Bl. 30, 36, 49).

In der Gläubigerliste heißt es weiter zu den Löhnen selbst, dass für Januar 83 TDM bezahlt und restliche 275 TDM nicht mehr bezahlt worden seien (Inso-A Bl. 32; SB 3).

Laut Schreiben des Insolvenzverwalters Zeuge J vom 18. Juli 2001 an die Staatsanwaltschaft V sei von 274 Arbeitnehmern an 183 Entgelt für die Tätigkeit bis einschließlich Dezember 1999 und an 92 Entgelt für die Tätigkeit bis einschließlich Januar 2000 gezahlt worden. Die Löhne für die im Februar geleistete Arbeit wären am 15. März 2000 fällig geworden und wurden nach Insolvenzantrag vom 6. März 2000 nicht mehr bezahlt (FG-Anl. J 7; Strafakte V /O Bd. II Bl. 173).

f) Finanzierung

aa) Zunächst wurde bei der B.Bank das M-Konto fortgeführt, für das der Kläger zu 2 allein zeichnungsberechtigt war (oben 2 a, h, 3 b; Kripo S. 50; SB 4; SB 26/Reg. 1.1). Gemäß sichergestellten Belegen soll er im Zeitraum 29. Oktober 1996 bis 25. Mai 1999 mehr als 2,1 Mio DM Entnahmen angewiesen haben, während er daneben vom 22. Oktober 1996 bis 25. Februar 1999 Honorare von mehr 500 TDM berechnete (SB 2).

bb) In der Zeit zwischen Erwerb und Umfirmierung nebst Kapitalerhöhung der Vorratsgesellschaft und zugleich zu Beginn der Zusammenarbeit des Klägers zu 2 mit dem Kläger zu 1 ließ ersterer durch letzteren von der Sparkasse M persönliche Kreditmittel von 1 Mio DM besorgen. Dazu ließen beide wie erwähnt am 28. Dezember 1998 einen angeblichen Verkauf des durch den Kläger zu 2 in F 1994/95 für 162 TDM erworbenen Grundstücks an den Kläger zu 1 für 1 Mio DM beurkunden. Dabei bezeichneten sie die landwirtschaftliche Fläche als Bauland. Von dem Kaufpreiskredit verwendete der Kläger zu 2 die Hälfte für die Ablösung anderer Verbindlichkeiten, während der Rest als Festgeld für ihn angelegt wurde und der Sparkasse noch als Sicherheit diente (oben 1 v; Kripo S. 27 ff.; Fall-A 4; SB 19 Bl. 7).

cc) Bei der W-Bank richtete der Kläger zu 1 für die T GmbH, H, ein Konto ohne Kredit ein, auf das gemäß Rechnungsfakturierung die Einnahmen von den Kunden flossen. Laut den beim Kläger zu 2 beschlagnahmten Unterlagen ließ er von seinem Anwaltsnotariatsbüro in K aus die Kontostände auf diesem Eingangskonto abfragen und veranlasste er bei ausreichendem Kontostand über sein Büro und den dort tätigen und kontozeichnungsberechtigten Kläger zu 1 oder den im Verwaltungsbüro in O zeichnungsberechtigten M Überträge auf das Konto bei der D-Bank und andere Überweisungen; so in 1999 Überträge auf das D-Konto am 7., 16., 21. und 29. Juni 38+10+60+35 TDM; am 9., 15. und 27. Juli 19+100+30 TDM; am 26. August 30 TDM; am 27. September 28 TDM; am 18., 20., 21., 22. und 26 Oktober 23+15+24+64+52 TDM; Überweisungen auf eigene Konten oder Konten seines Nachnamens am 14., 22. und 28. Juni 15+5+15+19 TDM; am 27. August 30 TDM; am 16., 21., 27. und 28. September 15+25+15+11 TDM; am 20. und 26. Oktober 28+15 TDM; Überweisungen zu seinen Gunsten an die G Gesellschaft mbH M am 14. Juli 15 TDM; als Einlagen an die Grundstücksgesellschaft R-Straße GmbH in M am 7. Juni und 5. August 25+40 TDM; weitere Überweisungen an E in F, R-Straße, am 18. Juni und 10. September 2+5 TDM; an O, N, wegen Gutachten G am 21. Juni 14 TDM; an Dipl. Ing. M, K, wegen Rechnung 3 TDM; an Fa. A. D am 5. August 8 TDM; an L, H, wegen Rechnung am 17. August; an C, E, wegen Rechnung am 9. September 6 TDM; an V, K, am 6. Oktober 20 TDM (SB 31; FG-Anl. J 8; vgl. ferner an A am 10. Februar 30 TDM, FG-Anl. J 9).

dd) Im Februar 1999 besorgten die Kläger namens der angeblichen S Steuerberatungsgesellschaft GbR persönlich einen weiteren Kredit der Sparkasse M über 406 TDM für den angeblichen Kauf eines angeblichen Steuerberater-Mandantenstamms des Sc , der in Wahrheit weder Steuerberater war noch über eine Praxis verfügte, sondern 398 TDM auf Anweisungen des Klägers zu 2 weiterleitete.

Im März 1999 nahmen die Kläger nochmals für einen angeblichen Erwerb des Mandantenstamms von Sc namens der angeblichen GbR einen Kredit bei einer Bank in K in Höhe von 300 TDM auf, wovon 5 TDM bei Sc blieben.

Beide Betrugsvorwürfe sind Gegenstand des gegen den Kläger zu 2 verhängten – noch nicht rechtskräftigen – Strafbefehls vom 5. September 2006 (Strafakte Bl. 715; Kripo S. 12 ff., 21 ff.; Fall-A 2 und 3; BW 3 Folien 3-4). Der angeblichen GbR namensähnlich firmierte der Kläger zu 2 am 10. Juni 1999 eine durch ihn von Steuerberater D erworbene “A Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung” um in “S Steuerberatungsgesellschaft mbH”. Er bestellte sich als Geschäftsführer. Diese GmbH wurde in 2002 nach K verlegt mit Bestellung des Steuerberaters J als Geschäftsführer anstelle des Klägers zu 2 und wurde in 2005 als vermögenslos gelöscht (SB 30; HR).

ee) Zur Finanzierung von Fahrzeugen existierten Leasing-Verträge, die namens der M mbH + Co KG mit der A-Autoleasing abgeschlossen worden waren. Diese Verträge wurden am 30. August 1999 durch die zwischenzeitlich eingetragene T GmbH, H, übernommen (SB 31).

ff) Eine weitere Möglichkeit der Finanzierung besteht in der Inanspruchnahme des Rechnungskredits von Unternehmen, die Leistungen an das eigene Unternehmen erbracht haben. Infolge der Einstellung des Betriebs von Vorgängerunternehmen, insbesondere zuletzt der M, oder mangels deren Eintragung oder mangels eingetragen gewesener persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer konnten Altgläubiger – ebenso wie die vorerwähnten Sozialversicherungen oder Finanzämter – ihre Forderungen nur schwer oder kaum durchsetzen. Die mit dem Jahresabschluss 1997 für die OHG befasst gewesene N ließ im April 1999 ihr Honorar nochmals anwaltlich bei M und W anmahnen. Der Kläger zu 2 antwortete, dass der Jahresabschluss unbrauchbar gewesen sei und man sich verständigt habe, keine Zahlung zu erbringen. Danach werde die Sache als erledigt angesehen (vgl. oben 4 o, 6 l; SB 9 Bl. 90-9).

gg) Ob oder inwieweit das am 16. Februar 1999 vom Kläger zu 2 verfasste “Konzept der T GmbH” und die erwähnte werbende Beschreibung vom 8. Februar 2000 der Werbung von Anlegerkapital oder nur als Kreditunterlagen gedient haben, ist nicht festgestellt (oben b ee; LG-SoHeft Bl. 205 f., 207 ff., 209, 211 ff.; Strafakte V /O Bl. 205 f., 207 ff., 211 ff.).

hh) Das Zeitarbeitsgeschäft war nach den bisherigen Erfahrungen existenziell von der Bankkreditlinie für das Unternehmen abhängig. Auch für die vom LAA am 5. Januar 1999 erteilte AÜG-Erlaubnis und deren Widerrufsvorbehalt kam es wirtschaftlich in erster Linie auf die noch nachzuweisende Kontokorrent-Kreditzusage an (oben a ff). Bis zu deren Erteilung durch die D-Bank dauerte es noch fast ein halbes Jahr.

aaa) Zunächst ließ sich die D-Bank noch fehlende Unterlagen für die M einreichen, so am 4. Januar 1999 eine Abtretung von Ansprüchen gegen die Kreditversicherung von M OHG und M Handels KG i. Gr. in Ergänzung zur Globalzession. Der unterschriebene Abtretungsvertrag wurde zurückgesandt durch Begleitschreiben mit einem Briefbogen M mbH & Co Handels KG i. Gr., E, ohne Registernummer und mit den Geschäftsführerangaben M und W (SB 8 Bl. 38).

bbb) Der für deren bisherigen siebenstelligen Kredit weitenteils persönlich haftende Kläger zu 2 pflegte weiter die Kontakte als (zunächst) allein Zeichnungsberechtigter (Kripo S. 50; SB 8, Bl. 3). Wegen der die Bank interessierenden persönlichen Bürgschaft für das ungekündigte Kreditengagement stellte der Kläger zu 2 die wirtschaftliche Situation sowohl für die noch als Schuldnerin geführte M als auch für seine Person mit Hilfe von We besonders positiv dar.

Am 7. Januar 1999 übersandte Steuerberater We (R; oben 4 o, 7 g) vom Kläger zu 2 vorformulierte Bestätigungen über dessen Einkommen 1997 und 1998 in angeblicher Höhe von jeweils ungefähr 1,6 Mio DM (SB 29/Reg. A Bl. 83 ff.). Am 10. Januar 1999 berichtete der Kläger zu 2 erneut über diverse Planungen und Immobilienprojekte. Außerdem ging es um eine angebliche Bescheinigung des FA E über die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen der M KG. Der Kläger zu 2 versprach Unterlagen einschließlich seiner Einkommensteuererklärung (SB 8 Bl. 39). Am 21. Januar 1999 reichte er eine Übersicht seines angeblichen Unternehmens- und Immobilienvermögens ein mit der Überschrift (SB 8 Bl. 41): “Dr. …. (Kläger zu 2)-Gruppe”.

ccc) Am 8. Februar 1999 notierte die Bank ein Gespräch mit dem Kläger zu 2 “(Dr. … -Gruppe)”. Er berichtete über ein angebliches Projekt mit der Immobilie K/S und reichte den Registerauszug ein für die Dezember eingetragene M Gesellschaft mbH & Co Z KG (oben 6 d).

ddd) Am 11. Februar 1999 übersandte der Kläger zu 2 die durch We (R) bestätigte Ankündigung eines voraussichtlichen M-Jahresergebnisses 1998 in Höhe von 400 TDM; außerdem neue Bestätigungen über sein (des Klägers zu 2) Einkommen aus 1997 in Höhe von 1,5 Mio DM und aus 1998 in Höhe von 2,1 Mio DM, jeweils ohne …-Sonderabschreibungen und wegen letzterer angeblich nur gering zu versteuern (vgl. oben 4 o, 7 g; SB 8 Bl. 43, 46, SB 29/Reg. A Bl. 87, Reg. B Bl. 10, 11). Ferner wurden Selbstauskünfte von M und W eingereicht (SB 8 Bl. 44 f.).

eee) Am 17. Februar 1999 fragte die D-Bank wegen derzeit hoher Inanspruchnahme und schleppender Zahlungseingänge telefonisch bei M nach. Wunschgemäß wurden der Bank sechsstellige Überweisungen angekündigt; insbesondere ging es um 500 TDM bis 600 TDM vom Kläger zu 2 (SB 8 Bl. 49). Am 3. März 1999 verlangte die D-Bank für den Kredit der M OHG eine weitere Gegenzeichnung des Kreditvertrags vom 18./25. Juni 1998 durch M jeweils mit Firmenstempel für die OHG und für die M mbH + Co Handels KG.

Außerdem verlangte die D-Bank weitere Sicherheiten (SB 8 Bl. 80). Während der Startphase der GmbH und während des Verlangens der Bank nach neuen Mitteln oder Sicherheiten besorgten die Kläger – wie erwähnt – die anderweitigen Kredite für die angeblichen Käufe von Bauland und Steuerberater-Mandantenstamm (oben bb und dd).

fff) Am 4. März 1999 reichte der Kläger zu 2 bei der D-Bank eine neue Selbstauskunft ein mit angeblichen Vermögenswerten von rd. 27 Mio DM abzüglich Verbindlichkeiten von rd. 13 Mio DM (SB 18 Bl. 26). Am 10. und 12. März 1999 kündigte er Zahlungen bis zu 400 TDM an und berichtete über Pläne und Immobilien; am 15. März ließen M und W 150 TDM zur Reduzierung des Kredits umbuchen (SB 8 Bl. 52, 54; SB 9 Bl. 83).

ggg) Am 11. März 1999 besuchte der Kläger zu 2 die Bank und berichtete nunmehr von der Betriebseinstellung der M und einem Assetkauf durch die zwischenzeitlich gegründete T GmbH. Geplant sei u.a. ein Verkauf von 50% ihrer Anteile und ihre Umwandlung in eine AG. Die D-Bank möge zunächst die fälligen Gehälter der M OHG, M, bezahlen. Das angekündigte eigene Geld solle eingehen (SB 8 Bl. 83).

hhh) Am 15. März 1999 mahnte die D-Bank eine Neuordnung an im Hinblick auf den aktuellen Umstand, dass die M mit dem bestehenden Kontokorrentkredit noch wesentliche Kosten trage, während die T GmbH bereits die Erlöse vereinnahme (SB 8 Bl. 56). Am 16. März 1999 erklärten der Kläger zu 2, M und W als angebliche Gesellschafter für die noch als Vorratsgesellschaft eingetragene GmbH den Schuldbeitritt zu dem bisherigen Kredit (SB 8).

iii) Aufgrund einer Besprechung am 29. März 1999 mit dem Kläger zu 2 und M notierte die Bank betreffend die bereits tätige GmbH, dass der Kläger zu 1 Mitgesellschafter sei und mit dem Kläger zu 2 in der Kanzlei tätig sei. Weiter hatte der Kläger zu 2 von Plänen berichtet, die GmbH in eine AG umzuwandeln und das Zeitarbeitsunternehmen des Wettbewerbers D hinzuzukaufen (SB 8 Bl. 58).

jjj) In der nächsten Besprechung am 6. April 1999 überreichten der Kläger zu 2 und M für die GmbH wunschgemäß Gewerbeanmeldung, AÜG-Erlaubnis, Sicherheitenmeldung und angeblichen Unternehmenskaufvertrag (vgl. oben a gg) und eine diesem entsprechende Eröffnungsbilanz (im Unterschied zu der dem FA unter dem 23. Dezember 1998 eingereichten Eröffnungsbilanz, oben a dd). Danach notierte sich die Bank Fragen nach der Vertretungsmacht des Klägers zu 2, nach der angeblichen Kaufpreiszahlung, nach dem Betriebsübergang, nach den angeblichen – aber z.T. schon identisch bei der M gemeldeten – Debitoren, nach der Buchung der angeblichen Eigenkapital-Rücklage und nach der Bezeichnung der Verbindlichkeiten als “langfristig” (SB 8 Bl. 59).

kkk) Auf interne Fragen von We vom selben Tag zu einzelnen Positionen des zu erstellenden Jahresabschlusses 1998 der M OHG wurde ihm geantwortet, dass es um eine Vorlage bei der Bank gehe, wie der Kläger zu 1 notierte (BW 3 Folie 6). Den danach durch We testierten Jahresabschluss reichte der Kläger zu 2 wie erwähnt bei der D-Bank ein (oben 7 g – h, vgl. oben 4 o).

lll) Auf Fragen der Bank vom 12. April 1999 antwortete M telefonisch am 13. April 1999: Eine bei der M bilanzierte Interimskonto-Forderung 1,7 Mio DM sei im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf von der W-Gruppe aus steuerlichen Gründen aktiviert und später mit dem Kaufpreis gegenüber der GmbH verrechnet worden. Von 1,3 Mio DM Entnahmen seien 700 TDM Ausgleichszahlungen an W, der als Gesellschafter ausgeschieden und zukünftig in der zweiten Ebene tätig sei. 600 TDM seien durch den Kläger zu 2 entnommen worden. Die Geschäftsführergehälter von M und W seien mit je 240 TDM bei den Personalkosten verbucht. Die in der Eröffnungsbilanz der GmbH genannten Debitoren seien von der M übernommen worden. Die mit “2,4 Mio langfristig” passivierten Verbindlichkeiten seien die kurzfristigen Kontokorrentschulden bei der D -Bank von inzwischen 3,6 Mio DM.

Ohne Antwort blieben zunächst möglicherweise die weiter gestellten Fragen nach der Liquiditätsplanung, nach der Vertretung durch den Kläger zu 2 beim Vertragsschluss, nach Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste, Unterzeichnung von Schuldbeitritt und Kontoeröffnung für die GmbH durch den Kläger zu 1 (SB 8 Bl. 60, 62; SB 9 Bl. 86).

mmm) Am 27. April 1999 nahm die Bank eine Sicherheiten-Außenprüfung vor. Bei einem Gespräch mit M und B wurde erklärt, dass z. Zt. 226 Zeitarbeiter beschäftigt und laut Tagesstatistik 166 im Einsatz seien. Offen blieb die Frage, wie vor dem 18. Januar noch seitens der M KG gemeldete Debitoren-Forderungen von 1,5 Mio DM von der M OHG auf die GmbH übertragen worden seien. Die Bank erhielt die Auskunft, dass Fragen zu Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz mit dem Kläger zu 2 und mit We zu klären seien, bei dem sich auch die Buchhaltung 1998 z. Zt. befinde. Bei der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des FA E über 116 TDM gegen die M mbH + Co Handels KG handele es sich um einen Irrtum. Im Außenprüfungsbericht wurde das Fehlen von Registereintragungen für die M OHG, für die U Gesellschaft mbH N und für die M mbH + Co Handels KG bemängelt. Laut M habe dagegen die eingetragene M Gesellschaft mbH & Co Z KG nie fakturiert und solle diese in eine …-Beteiligungsgesellschaft umfirmiert werden. Die T GmbH, H, fakturiere seit dem 18. Januar 1999. Die von der M mbH + Co Handels KG übernommenen Forderungen seien insgesamt als “alt” zu bezeichnen und nicht bewertbar. Abgesehen von weiteren Fragen und der Sicherheiten-Wertermittlung wurde im Bericht eine Unterdeckung von 2,7 Mio DM per 31. März 1999 und 30. April 1999 abzüglich Bruttozessionen genannt (SB 8 Bl. 63-65; SB 9 Bl. 89).

nnn) Nachdem laut Notizen der D-Bank vom 19. Mai 1999 noch verschiedene Fragen offen waren (SB 8 Bl. 79), bestätigte sie am 25. Juni 1999 gegenüber dem LAA für die AÜG-Konzession einen Kontokorrentkredit in Höhe von 1,2 Mio DM, d.h. mehr als je 4 TDM für seinerzeit 270 Zeitarbeiter (oben c; AÜG-A Bl. 125-126).

ooo) In einer Vermögensaufstellung des Klägers zu 2 vom 30. Juni 1999 auf Briefbogen von We R Steuerberatungsgesellschaft mbH (oben 4 o, 7 g) erscheinen zahlreiche Immobilien mit einem angeblichen Reinvermögen von insgesamt mehr als 6 Mio DM sowie das weitere Vermögen in Form von Gesellschaftsanteilen des Klägers zu 2 (SB 18; LG-SoHeft Bl. 169-170; Strafakte V /O Bl. 169-170): Im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der T GmbH, H, “steht (dem Kläger zu 2) eine monatliche Vergütung für seine Beratungstätigkeit in Höhe von DM 25.000,00 zu.”

ppp) Unter dem 13. September 1999 hatte die D-Bank einen neuen Kreditantrag für die T GmbH, H, Postanschrift O, vorbereitet, und zwar unter Hinweis auf die Übernahme des Geschäftsbetriebs der M zum 1. Januar 1999 und die Gesellschaftsanteile des Klägers zu 2 mit 270 TDM und von M mit 30 TDM, der auch als Geschäftsführer vorgesehen sei; z. Zt. sei noch der Kläger zu 1 Geschäftsführer. In der bankinternen Stellungnahme wird berichtet, dass die Gesellschaftsanteile vorher nur treuhänderisch für den Kläger zu 2 gehalten worden seien. Nach den Angaben der Gesellschafter seien diese dabei, Investoren zu suchen. Für Großinvestoren sei der Kläger zu 2 zuständig. Ein Strukturvertrieb in K solle Kleinanleger werben. Die Gesellschaft habe 12 Niederlassungen mit 280 gewerblichen Arbeitnehmern. Für deren Überlassung werde i. d. R. das 2,2-fache des mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Bruttoentgelts berechnet. Zweck des Kredits sei die Finanzierung der Betriebsmittel und insbesondere der Forderungen einschließlich des Restbestands der von der M übernommenen. Der Kredit solle monatlich um 100 bis 150 TDM reduziert werden durch Forderungseingänge oder Eigenmittelzuschuss des bürgenden Klägers zu 2. Dessen angegebenen finanzielle Verhältnisse wurden mit einem Immobilienvermögen von 6,6 Mio DM aufgelistet (SB 8; LG-A Bd. II Bl. 323; LG-SoHeft Bl. 210; Strafakte V /O Bl. 210).

qqq) Am 29. Oktober/1. November 1999 wurde ein Kreditvertrag mit der D-Bank über 2,2 Mio DM “bis auf weiteres” plus 1 Mio bis zum 31. Januar 2000, zusammen 3,2 Mio DM, beiderseits unterschrieben. Namens der GmbH als Kreditnehmer unterzeichnete der Kläger zu 1 (oben b jj), während der Kläger zu 2 und M über 2.880 und 320 TDM als Gesellschafter und Bürgen mitunterzeichneten. Laut Verwendungszweck handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit. Die Valutierung erfolge zur Ablösung der bei der Bank aus den Verträgen vom 18.06./25.06.1998 bestehenden Kontokorrent-Verbindlichkeiten der M OHG, für die die GmbH im Zusammenhang mit dem Unternehmenskaufvertrag vom 15. Dezember 1998 am 14. April 1999 den Schuldbeitritt erklärt habe (FG-Anl. J 4 und J 15).

rrr) Nachdem mit der werbenden Beschreibung der T GmbH, H, vom 8. Februar 2000 kein Kapitalanleger geworben wurde (oben b ee), am 10. Februar 2000 die Anmeldung von 960 TDM Vorsteuer betreffend angeblichen Unternehmenskauf von der W GmbH R/O/P erfolglos blieb (oben a ii, e) sowie am 22. Februar 2000 mit Firmenrundschreiben an die Mitarbeiter (oben b ff.) und am 28. Februar 2000 mit Schreiben an die Sozialversicherungen mehrstellige Forderungsausfälle und Zahlungsschwierigkeiten angesprochen wurden (oben d), erklärte die GmbH der D -Bank am 29. Februar 2000, dass ein ernsthaft interessierter Investor abgesprungen sei (SB 3; Inso-A Bl. 96).

sss) Die D-Bank kündigte daraufhin ihren bis dahin gewährten Kredit mit Schreiben vom 1. März 2000, das der GmbH am 2. März 2000 zuging (SB 3; SB 8 Bl. 102; Inso-A Bl. 96).

g) Buchführungskonten 1999

Ein Jahresabschluss per 31. Dezember 1999 der T GmbH, H, wurde nicht mehr erstellt. Nach den aus der Buchhaltung für die Kripo ausgedruckten Sachkonten-Saldenlisten (nebst Sicherungs-CD) waren noch Debitoren-Forderungen aus Leistungen in Höhe von 1,8 Mio DM aktiviert. Dagegen bestanden per Ende 1999 Verbindlichkeiten bei der D-Bank in Höhe von 3,4 Mio DM, Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer 1,7 Mio DM, aus Lohnsteuer 0,3 Mio DM und gegenüber Sozialversicherungen 0,8 Mio DM. Daneben gab es verschiedene Interimskonten, so Forderungen gegenüber dem Kläger zu 2 in Höhe von 0,3 Mio DM, weitere nicht aufgeklärte Interimskonto-Forderungen 1,3 Mio DM und saldierte Interimskontoverbindlichkeiten gegenüber M aus Lohn/Gehalt 2,1 Mio DM. Laut Gewinn- und Verlustrechnung betrugen Löhne, Gehälter und Geschäftsführerbezüge p.a. rd. 8,7 Mio DM (SB 27; vgl. Interimskonten per November 1999 FG-Anl. J 9).

h) Insolvenz, Aktenverbleib, Durchsuchungen

Nachdem die Kreditkündigung der D-Bank am 2. März zugegangen war, musste die GmbH mit einer Offenlegung der Globalzession ihrer Forderungen bei den Kunden und mit einer Inanspruchnahme der Kundenunternehmen aus nachrangiger Haftung für noch offene Sozialversicherungsbeiträge rechnen. M rief daraufhin alle Mitarbeiter zurück. Am Freitag 3. März 2000 wurde der Betrieb eingestellt (Inso-A Bl. 93; LG-A Bd. I Anl. 2; SB 3).

Am Montag 6. März 2000 wurde der Insolvenzantrag durch den Kläger zu 1 als “Geschäftsführer” unterschrieben und (auf dem bisherigen Firmenbogen) per Fax aus dem Büro des Klägers zu 2 an das für O als Insolvenzgericht zuständige Amtsgericht V gesandt (oben b jj; Inso-A Bl. 1 ff., 28; LG-A Bd. I Anl. K 13; SB 3 Bl. 28). Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 7. März 2000 den Zeugen Rechtsanwalt J als vorläufigen Insolvenzverwalter (ArbG-A Bl. 18; Inso-A Bl. 5; HR-Akte; SB 3 Bl. 5). Ein weiterer am 6. März 2000 durch die I beim Amtsgericht H gestellter Insolvenzantrag (67g lN 68/2000) wurde von dort am 29. März 2000 an das Amtsgericht V (14 IN 70/00) abgegeben (AÜG-A Bl. 247, 160).

Einen Tag vor den Durchsuchungen der Steufa E betreffend M ließ der Kläger zu 2 am 8. März 2000 M-Akten durch B aus O abholen und nach K bringen. Weitere Akten wurden bei We am 9. März in ein Auto des Klägers zu 2 umgeladen. Diese Akten wurden bei der Durchsuchung am 9. März 2000 nicht gefunden. Laut M habe ihm der Kläger zu 2 später erklärt, dass die Akten in einer zweitägigen Aktion auf einem Bauernhof seines Vaters verbrannt worden seien (Strafakte Bl. 25).

Nach Beschluss des Amtsgerichts E durchsuchte die Steufa E am 9. März 2000 in dem am 6. Oktober 1999 betreffend M GmbH & Co KG eingeleiteten Strafverfahren (oben e) unter anderem die Wohn- und Geschäftsräume bei M, W, dem Kläger zu 2 und We (Steufa S. 3).

Neben den bereits erwähnten Akten und Unterlagen, R-Blankobriefbögen und zahlreichen blanko unterschriebenen Bögen wurden auch Blankobriefbögen der Zeitarbeitsfirma D im Büro des Klägers zu 2 gefunden (Steufa S. 3; Strafakte Bl. 21, 24; BW 2). Laut M soll der Kläger zu 2 diese lang eingeführte und konzessionierte Firma vom Inhaber D erworben haben, um durch sie als Nachfolgeunternehmen das von der T GmbH, H, betriebene Zeitarbeitsgeschäft mit B als Geschäftsführer fortzusetzen (FG-A Bl. 449).

Am 17. April 2000 schlug der vorläufige Insolvenzverwalter J in seinem Gutachten vor, das Insolvenzverfahren für die T GmbH, H, zu eröffnen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. April 2000 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet (Inso-A Bl. 92, 107; SB 3; ArbG-A Bl. 18; LG-A Bd. 1 Anl. K 1).

Die Steufa E erweiterte das von ihr geführte Ermittlungsverfahren am 18. Mai 2000 und 23. Mai 2000 auf den Kläger zu 2 und das Jahr 1996 vor dem bisher angenommenen Tatzeitraum ab 1997 (Steufa S. 3).

Am 19. Mai 2000 zeigte M bei der für das erwähnte landwirtschaftliche Grundstück in F (oben f bb, 1 v) zuständigen Polizei an, dass auf die dortige Grundstücksfreifläche mindestens eine Lkw-Ladung Geschäfts- und Personalakten verbracht worden sei und dort unsachgemäß auf einem Haufen lagere, und zwar Akten der Zeitarbeitsunternehmen W, M und T. Nach den Ergebnissen der wegen Beiseiteschaffens von Geschäftsunterlagen eingeleiteten Ermittlungen hatte der Kläger zu 2 diese zuvor in N abgelegten Akten von dort nach F bringen lassen. Die vorherigen Durchsuchungen vom 9. März 2000 hatten sich nicht auf die Aktenablage in N erstreckt (Strafakte Bl. 1 ff.; Fall-A 7).

Am 31. Mai 2000 legte der Insolvenzverwalter in seinem Bericht nebst Vermögensübersicht eine Überschuldung der T GmbH, H, in Höhe von ca. 5 Mio DM dar (Inso-A Bl. 151, 187 f.; SB 3).

Am 29. Januar 2001 wurden im Rahmen der weiteren strafrechtlichen Ermittlungen erneut Räumlichkeiten der Kläger und der R durchsucht (vgl. S. 5 des Abschlussberichts der Kripo vom 30. August 2002 wegen Betrugs ggü. D-Bank, oben f hh, 7 g, h; zweifach ggü. Sparkasse M, oben a ii und f dd; ggü. D-Bank K, oben f dd; wegen 3 Falschbeurkundungen, oben 2 b, 2 d, 2 d; Urkundenfälschung, oben a ii; Beitragsvorenthaltung, oben d, und wegen des vorerwähnten Bankrottdelikts des Beiseiteschaffens von Geschäftsunterlagen).

Mit Bescheid vom 8. August 2001 widerrief die Rechtsanwaltskammer die Anwaltszulassung des Klägers zu 2 wegen Vermögensverfalls. Mit Rechtskraft des Widerrufs erlosch am 16. April 2004 kraft Gesetzes zugleich die Zulassung als (Anwalts-)Notar (SB 29 Bl. 106; Strafakte Bl. 658).

Das Insolvenzverfahren der T GmbH, H, wurde nach Schlusstermin vom 11. September 2006 mit Beschluss vom 8. November 2006 wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt (Inso-A Bl. 164, 169).

Am 30. August 2007 wurde die GmbH, als deren Geschäftsführer bis dahin der Kläger zu 1 eingetragen war, im Handelsregister von Amts wegen als vermögenslos gelöscht (HR; HR-Akte).

i) Zivilprozesse

Neben den verschiedenen register-, insolvenzgerichtlichen und strafprozessualen Verfahren (FG-Sobd. III – IV; HR-, Inso- und Strafakten) kam es im Zuge der GmbH-Insolvenz zu einer Reihe von Haftungsklagen der Sozialversicherungen wegen vorenthaltener Beiträge gegen den hiesigen Kläger zu 1 als Geschäftsführer und den hiesigen Kläger zu 2 als faktischen Geschäftsführer (FG-Sobd. I – II).

Rechtskräftig stattgegeben wurde den Haftungsklagen:

H gegen beide hiesigen Kläger mit Urteil Landgericht –LG– H vom 8. Februar 2002; gegen den hiesigen Kläger zu 2 mit Berufungsurteil Oberlandesgericht –OLG– vom 17. Januar 2003 (FG-Sobd. I; FG-Anl. K 5; Haftungs-Akte –Haftungs-A– Bl. 3, 34, 52; vgl. außergerichtliche Vereinbarung H mit hiesigem Kläger zu 1 vom 21. November 2001, FG-Anl. zum Protokoll vom 17. Juni 2003); A N gegen den hiesigen Kläger zu 1 mit Urteil LG K vom 7. Oktober 2004 11 O 221/03 (FG-Sobd. II); A S A gegen den hiesigen Kläger zu 1 mit Teil-Versäumnis-Urteil Amtsgericht –AG– K vom 17. November 2004 (FG-Sobd. II); I S gegen beide hiesigen Kläger mit Urteil LG H vom 27. Januar 2004, gegen den hiesigen Kläger zu 2 mit Berufungsurteil OLG vom 1. April 2005 , rechtskräftig (FG-Sobd. II; Schriftsatz-Vorentwurf Kläger zu 2, FG-Anl. J 1); A B gegen den hiesigen Kläger zu 1 mit Versäumnisurteil vom 14. Juli 2004 (FG-Sobd. II); G gegen beide hiesigen Kläger mit Urteil LG H vom 27. Januar 2004 303 O 183/02, gegen den hiesigen Kläger zu 2 mit Berufungsurteil Hans. OLG Hamburg vom 1. April 2005 1 U 35/04 (OLGReport Hamburg 2005, 720, […]), Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 15. Mai 2006 II ZR 145/05 (beigezogene LG-A, unten IV 12; Entscheidungen und LG-Protokolle mit Zeugenvernehmungen vom 4. März, 29. April, 17. Juni und 28. Oktober 2003, FG-Sobd. I; Schriftsatz-Vorentwurf und -Entwurf, FG-Anl. J 1 und J 2).

Abgewiesen wurden oder erfolglos blieben die Haftungsklagen:

A N gegen den hiesigen Kläger zu 2 mit Urteil LG K vom 7. Oktober 2004 11 O 221/03 (FG-Sobd. II);

A S A gegen den hiesigen Kläger zu 2 mit Versäumnis-Schlussurteil vom 7. März 2005 und Urteil vom 20. Juni 2005 AG K (FG-Sobd. II);

A B gegen den hiesigen Kläger zu 2 gemäß Schlussurteil LG P vom 9. März 2005 (FG-Sobd. II).

Anderweitig erledigt wurden die Zivilklagen:

A S gegen den hiesigen Kläger zu 1 beim LG D durch Vergleich vom 21. Oktober 2003 (FG-Sobd. I);

I M gegen den hiesigen Kläger zu 2 beim AG K durch Klagerücknahme (FG-Sobd. II):

hiesiger Kläger zu 1 gegen hiesigen Kläger zu 2 beim LG K (möglicherweise auf Freihaltung, nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht durchgeführt; FG-Sobd. II).

Für die weiteren Zivilklagen ist keine abschließende Entscheidung ergangen oder mitgeteilt worden:

A M gegen den hiesigen Kläger zu 2 beim LG K (ausgesetzt wegen BGH II ZR 145/05; FG-Sobd. II); I T gegen den hiesigen Kläger zu 2 beim AG O (Hinweis- und Beweisbeschluss; FG-Sobd. II); A S A gegen beide hiesigen Kläger beim AG H (vgl. FG-Anl. J 13); hiesiger Kläger zu 1 gegen hiesigen Kläger zu 2 beim LG K (möglicherweise auf Freihaltung, ausgetragen nach Ruhen wegen BGH II ZR 145/05; FG-Sobd. II).

II. VERWALTUNGSVERFAHREN

1. Die Arbeitgeberin T GmbH, H, meldete die von ihr für ihre Mitarbeiter monatlich abzuführende Lohnsteuer im üblichen automatisierten Verfahren bei dem für ihren Sitz seinerzeit zuständigen FA an. Im Hinblick auf die vertragsgemäße Fälligkeit der Löhne in der Mitte des dem Tätigkeitsmonat folgenden Monats sind die den Lohnauszahlungs(folge)monaten entsprechenden steuerlichen Anmeldungs- und Festsetzungs(folge)monate von den Tätigkeits(vor)monaten zu unterscheiden (oben I 8 e).

Von den erst im Dezember 1999 fällig gewordenen und gezahlten Löhnen meldete die Arbeitgeberin beim FA an (ArbG-A Bl. 7 f., 13 f., 21, 41 ff., 47; Haftungs-A Bl. 2, 30, 32, 65):

Lohnsteuer (89.722,39 + 674,34 =) 90.936,73 DM [jetzt (45.874,33 + 344,78 =) 46.219,11 EUR];

Solidaritätszuschlag (3.802,40 + 34,20 =) 3.836,60 DM [jetzt (1.944,14 + 17,49 =) 1.961,63 EUR];

ev. Kirchensteuer (367,01 + 15,11 =) 382,12 DM [jetzt (187,65 + 7,73 =) 195,38 EUR ];

katholische Kirchensteuer 753,72 DM [jetzt 385,37 EUR].

Von den erst im Januar 2000 fällig gewordenen und gezahlten Löhnen meldete die Arbeitgeberin beim FA an (ArbG-A Bl. 13, 15, 41 ff., 47; Haftungs-A Bl. 2, 27, 30, 32, 65):

Lohnsteuer 68.404,90 DM [jetzt 34.974,87 EUR];

Solidaritätszuschlag 2.585,80 DM [jetzt 1.322,10 EUR];

evangelische Kirchensteuer 304,34 DM [jetzt 155,61 EUR];

katholische Kirchensteuer 679,16 DM [jetzt 347,25] EUR.

2. Das FA wies den Kläger zu 1 mit Schreiben vom 24. August 2000 auf die zu prüfende Inanspruchnahme aus Geschäftsführer-Haftung hin und erließ am 7. Juni 2001 gegen ihn einen Haftungsbescheid (mit Ermessenserwägungen) über die vorgenannten Beträge nebst Säumniszuschlägen (FG-A Bl. 5 ; ArbG-A Bl. 19 ff., 44; Haftungs-A Bl. 24).

3. Den am 20. Juni 2001 eingelegten Einspruch des Klägers zu 1 wies das FA nach Ablauf der erbetenen Begründungsfrist mit Einspruchsentscheidung vom 5. November 2001 als unbegründet zurück (FG-A Bl. 8 =15; ArbG-A Bl. 48 ff., 55 f.).

4. Außerdem leitete die Bußgeld- und Strafsachenstelle gegen den Kläger zu 1 ein Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Gefährdung von Lohnsteuerabzugsbeträgen Januar und April bis Dezember 1999 ein und verhängte gegen ihn am 4. Oktober 2000 ein Bußgeld (ArbG-A Bl. 39, 57 F; Bußgeldakte –Bußgeld-A– Bl. 44, 47). Auf seinen Einspruch setzte das Amtsgericht das Bußgeld durch Urteil vom 19. Februar 2001 fest. Seine anschließende Rechtsbeschwerde verwarf es mit Beschluss vom 11. Mai 2001 (Bußgeld-A Bl. 96, 115). Nachdem er nicht fristgerecht gezahlt und auch keine Zahlungsunfähigkeit dargelegt hatte, wurde am 14. August 2002 durch das Amtsgericht Erzwingungshaft angeordnet und seine dagegen eingelegte Beschwerde am 9. September 2002 durch das Landgericht verworfen (Bußgeld-A Bl. 149, 156).

5. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens über die nach der Haftungs-Einspruchsentscheidung binnen eines Monats am 7. Dezember 2001 erhobene Klage des Klägers zu 1, zu der der jetzige Kläger zu 2 im Erörterungstermin vom 17. Juni 2003 beigeladen wurde (FG-A Bl. 1, 114), teilte das FA dem jetzigen Kläger zu 2 am 17. Juni 2003 mit, seine Inanspruchnahme als faktischer Geschäftsführer zu prüfen, und erließ es am 1. Oktober 2003 einen entsprechenden Haftungsbescheid (mit Ermessenserwägungen) auch gegen ihn. Dabei setzte es die (oben 1) genannten Euro-Steuerbeträge zuzüglich Säumniszuschlägen an (Haftungs-A Bl. 60, 63).

6. Mit seinem am 8. Oktober 2003 eingelegten Einspruch machte der Kläger zu 2 geltend, nicht faktischer Geschäftsführer gewesen zu sein (Haftungs-A Bl. 67). Nach Hinweis auf das Urteil des OLG vom 17. Januar 2003 (Vorinstanz LG H vom 8. Februar 2002 ; oben I 8 i; FG-Sobd. I; FG-Anl. K 5; Haftungs-A Bl. 3, 34, 52) wies das FA den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 2004 als unbegründet zurück (Haftungs-A Bl. 73, 74).

III. STREITSTAND

1. Der Kläger zu 1 trägt zur Begründung seiner am 6. Dezember 2001 erhobenen Klage vor (FG-A Bl. 1=3, 30=36, 47, 139, 54, 87, 101, 105, 113, 139, 146=174, 267, 301, 319, 348, 351, 352a, 358, 438, 469, 507, 533, 584, 597, 614, 616):

Er habe sein Geschäftsführeramt vor dem Streitzeitraum niedergelegt, und zwar am 20. Oktober 1999 unter Überreichung seines Schreibens vom selben Tag (FG-Anl. K 4; oben b hh) in den damaligen Amtsräumen des Klägers zu 2 in K gegenüber diesem als Mehrheitsgesellschafter und im Beisein von M und des (inzwischen verstorbenen) Sc. M habe in seiner Zeugenaussage die Amtsniederlegung bestätigt. Die Niederlegung sei in der Vertrauensstörung gegenüber dem Kläger zu 2 begründet gewesen. Letzterem als dem für die Abberufung und Bestellung zuständigen Organ gegenüber sei die Erklärung der Amtsniederlegung rechtswirksam. Nach der Amtsniederlegung hätte diese nur durch einen neu bestellten Geschäftsführer oder Notgeschäftsführer angemeldet werden können. Der Kläger zu 2 habe die Vertrauensstörung und seine (des Klägers zu 1) Amtsniederlegung später gegenüber dem Verwaltungsbeamten F vom LAA bestätigt. F habe die Äußerung des Klägers zu 2 wiedergegeben, dass letzterer ihn (den Kläger zu 1) “in die Eier treten” werde.

Im Übrigen habe er (der Kläger zu 1) auch vorher schon nichts entscheiden und nicht selbständig handeln dürfen und für sein Gehalt nicht viel zu tun gehabt, sondern habe der Kläger zu 2 als faktischer Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft nach außen und innen im Wesentlichen allein bestimmt. Der Kläger zu 2 habe die Bankgeschäfte erledigt, die Gespräche mit Behörden, Versicherungen, Steuerberater und Finanzämtern geführt und sich beim Arbeitsamt um die Verlängerung der Konzession bemüht. Er habe ihm (dem Kläger zu 1) und allen anderen Mitarbeitern Gespräche mit Finanzämtern, Berufsgenossenschaften und Arbeitsämtern generell verboten und M aufgegeben, sich an die Krankenkassen zu wenden.

Die Firmengespräche mit M und mit dem Vertriebsleiter W seien im Büro des Klägers zu 2 in K oder bei dem Verwaltungsleiter M in O geführt worden, davon ungefähr ein- bis zweimal wöchentlich jeweils zwei bis vier Stunden in K. Der Kläger habe sich vom Verwaltungsleiter M monatliche Statistiken über die Arbeitsverträge, Kunden und Mitarbeitereinsätze in den 11 Niederlassungen geben lassen. In den Gesprächen sei es um die Beschäftigten- und Einsatzzahlen, über verfügbare Geldmittel, über offene Posten und noch zu erledigende Rechtsstreitigkeiten gegangen. Der Kläger zu 2 habe sich als “spiritus rector” bezeichnet und erklärt, dass er zu entscheiden habe, da er die Geldmittel zur Verfügung stelle und mit seiner Bürgschaft persönlich hafte. Bei den Gesprächen sei manchmal auch S, jedoch nur selten er (der Kläger zu 1) anwesend gewesen. Während der sich ab Herbst 1999 abzeichnenden Liquiditätsprobleme habe der Kläger zu 2 sich fast täglich mit M unterhalten.

Hilfsweise sei zur Höhe einer Geschäftsführerhaftung die zivilrechtliche Schadensersatzbegrenzung auf das negative Interesse zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Insolvenzantrag nicht verschleppt worden und sei die Nichtabführung von Lohnnebenkosten in den drei Wochen vorher einem Geschäftsführer nicht anzulasten. Eine Lohnsteuerzahlung in den letzten drei Monaten vorher wäre möglicherweise durch den Insolvenzverwalter anfechtbar bei Kenntnis des FA von der Zahlungsunfähigkeit.

Außerdem könne er (der Kläger zu 1) als betrogener Geschäftsführer nicht haften. Ohne sein des (Klägers zu 1) Wissen habe allem Anschein nach M für Sozialversicherungs- und Lohnsteuerverpflichtungen der M sehr hohe Beträge verwendet, die möglicherweise für die streitige Lohnsteuer der GmbH ausgereicht hätten. Schließlich sei fraglich, für welche Firma die mit den Lohnsteueranmeldungen erfassten Arbeitnehmer tatsächlich tätig gewesen seien.

2. Der Kläger zu 2 hat nach seiner Beiladung vom 17. Juni 2003 im Verfahren über die Klage des Klägers zu 1 (FG-A Bl. 114) vorgetragen und trägt zur Begründung seiner am 7. Mai 2004 erhobenen und am 31. Mai 2005 (FG-A Bl. 177a) mit der Klage des Klägers zu 1 verbundenen Klage vor (FG-A Bl. 69, 87, 108, 111, 113, 133, 139, 146=174, 149, 152, 154, 155, 172, 180, 224, 245=246, 261, 267, 277, 283=292, 308, 311, 319, 352, 353, 358, 389=390, 391=392, 401=402, 438, 469, 478=486, 512=517, 528, 531=534, 582, 583, 616):

Der Kläger zu 1 habe sein Geschäftsführeramt unverändert auch im Streitzeitraum und danach ausgeübt. Der Kläger zu 1 habe ausweislich der Handelsregisterakte nicht einmal den Versuch unternommen, seine Geschäftsführer-Eintragung löschen zu lassen. Der Kläger zu 1 sei Steuerberater und als solcher von Beginn der GmbH an deren Steuerberater und Finanzmanager gewesen.

Tatsächlich sei die Geschäftsführung im Außenverhältnis faktisch durch M und W ausgeübt worden, die mit dem Zeitarbeitsgeschäft bestens vertraut gewesen seien. M sei Herr der Finanzen gewesen; autark in seinen Händen hätten die gesamte zentrale finanzielle Leitung, alle Geldtransfers, die gesamte Liquiditätsstrategie und die Abwicklung aller Arbeitnehmerverhältnisse gelegen, die im Zeitarbeitsunternehmen das Wesentlichste sei. Nichts anderes sei den Feststellungen des Insolvenzverwalters zu entnehmen. Überweisungen vom Konto der W-Bank seien ausschließlich durch den Kläger zu 1 und M unterschrieben worden. Soweit seine (des Klägers zu 2) Sekretärin Z einzelne diesbezügliche Schreiben an die Zentrale der GmbH in O z. Hd. M mit dem Zusatz “i. A.” unterzeichnet habe, sei es um die durch M zu veranlassende Begleichung von Anwaltsrechnungen oder um Darlehensrückzahlungen gegangen. Die vom LG als Zeugen gehörten Bankmitarbeiter B und H hätten den Eindruck bekundet, dass M die Geschäfte geführt habe. Die für die Finanz- und Lohnbuchhaltung in O zuständig gewesenen Zeuginnen D und R hätten erklärt, Anweisungen nur von M erhalten zu haben. Die Zeugin D sei dessen rechte Hand gewesen und habe wegen der geheimen Betrügereien von M und W im Dezember 1999 gekündigt. Neben M und W seien in der zentralen Lohn- und Finanzbuchhaltung in O zehn Mitarbeiterinnen tätig gewesen. We habe bezeugt, dass nach seinem Eindruck M ein sehr professionelles Büro geführt und allein den Überblick über den tatsächlichen Geschäftsablauf und die Buchungslisten gehabt habe. Der Insolvenzverwalter habe klargestellt, keine eigenen Erkenntnisse oder Anhaltspunkte aus Unterlagen für eine Geschäftsführung durch ihn (den Kläger zu 2) gehabt zu haben.

Er (der Kläger zu 2) habe sich nur als Mehrheitsgesellschafter und fallweise als Anwalt mit der GmbH befasst. Für eine faktische Geschäftsführung fehle es an der Voraussetzung, dass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe.

Er habe als Mehrheitsgesellschafter der GmbH sich intensiv berichten lassen und intern Einfluss genommen, aber sich nicht wie ein faktischer Geschäftsführer in die Geschäfte eingemischt. Bei Gesprächen im Außenverhältnis mit Bankenvertretern und Behörden sei er als Ansprechpartner auf Gesellschafterebene und nicht als Geschäftsführer aufgetreten. In der Korrespondenz mit dem LAA betreffend die T GmbH habe er nur ein Schreiben unterzeichnet, und zwar auf Kanzleibogen als Rechtsanwalt. Die D-Bankangestellten B und H hätten beim LG bezeugt, mit ihm auf Gesellschafterebene gesprochen zu haben. Mit dem FA H habe er für die GmbH bis zur Haftungsinanspruchnahme nichts zu tun gehabt. M, der als Zeuge ein Interesse gehabt habe, nicht selbst in die Haftung zu geraten, habe nur von internen Besprechungen mit ihm (dem Kläger zu 2) berichtet. M habe weiter bekundet, im Außenverhältnis selbst die Gespräche mit den Krankenkassen – auf seine (des Klägers zu 2) Veranlassung – und mit dem FA geführt zu haben.

Dafür dass er (der Kläger zu 2) nicht faktisch die Geschäfte geführt habe, beziehe er sich neben den von ihm eingereichten Anlagen (einschließlich Schriftsatzentwürfen und Schriftsätzen aus anderen Verfahren) insgesamt auf diejenigen Zivilurteile, mit denen Haftungsklagen gegen ihn abgewiesen worden seien (oben I 8 i; FG-Anl. J 1, J 2, J 13; FG-A Bl. 261=FG-Sobd. III).

Er (der Kläger zu 2) sei in vielfacher Hinsicht getäuscht worden. Durch die Täuschung habe er (Kläger zu 2) mit seiner Familie mehr als 5 Mio DM verloren. Die T GmbH sei durch das Zusammenwirken von M und W und des von ihnen instrumentalisierten Klägers zu 1 ausgeplündert worden. Anders als im Geschäftsverkehr glauben gemacht, hätten M und W den gesamten Geschäftsbetrieb und vor allem das gesamte Personal der M nicht Anfang 1999 auf die GmbH übertragen. Mittels mehrerer in O geführter Buchhaltungswerke, begleitet durch den IT-Mitarbeiter H, habe M noch im Streitzeitraum Umsätze der GmbH über M laufen lassen. Der Kläger zu 1 habe mit dem betrügerischen Buchhaltungssystem und den Transaktionen von täglich 50-70 Positionen nichts zu tun gehabt. Bis Januar 2000 seien monatlich verschiedene betriebswirtschaftliche Auswertungen und Verbindlichkeitsübersichten geführt worden, einerseits für die durch M erst in 2002 liquidierte M GmbH & Co KG, E, und andererseits grundlegend anders für die T GmbH. Ein Großteil des Personals habe für die M GmbH & Co KG oder für die Firma B GmbH gearbeitet, während die Kosten rechtsgrundlos über die T GmbH gelaufen seien. Insoweit sei fraglich, für welche Firma die in den Lohnsteueranmeldungen erfassten Arbeitnehmer tatsächlich tätig gewesen seien.

3. Die Beteiligten stellen folgende Anträge:

Der Kläger zu 1 beantragt (FG-A Bl. 1=3, 320, 617), den Haftungsbescheid vom 7. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. November 2001 ersatzlos aufzuheben.

Der Kläger zu 2 beantragt (FG-A Bl. 149, 320, 617), den Haftungsbescheid vom 1. Oktober 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. April 2004 ersatzlos aufzuheben.

Das FA beantragt (FG-A Bl. 14, 320, 617),

die Klagen abzuweisen.

4. Das FA trägt vor (FG-A Bl. 14, 42, 52, 113, 136, 139, 146=174, 267, 277, 319, 358, 438, 469, 530, 616):

Beide Kläger seien ermessensgerecht als Gesamtschuldner gleichzeitig in Haftung zu nehmen.

Der Kläger zu 1 hafte als während des Streitzeitraums und danach unverändert eingetragener Geschäftsführer. Nach dem Anstellungsvertrag sei seine Geschäftsführertätigkeit auch intern unbeschränkt gewesen. Eine lediglich interne “Niederlegung” befreie nicht von der Haftung. Selbst wenn der Kläger zu 1 am 20. Oktober 1999 sein Amt niedergelegt habe, so habe er es während des Streitzeitraums im Einvernehmen mit den Gesellschaftern wieder ausgeübt, wie sich aus seinem Auftreten als Geschäftsführer nach außen bis hin zum Insolvenzantrag ergebe. Während ihm gemäß seinem Schreiben vom 20. Oktober 1999 die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bekannt gewesen seien und er sein Gehalt weiter bezogen habe, seien ihm seine steuerlichen Pflichten bewusst gewesen oder habe er diese kennen müssen, wobei ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werde. Bei einem Einsatz als “Strohmann” habe für ihn besondere Veranlassung zur Prüfung bestanden, ob die Gesellschaft ihre steuerlichen Verpflichtungen erfülle.

IV. GERICHTLICHES VERFAHREN

1. Der Berichterstatter hat die am 6. Dezember 2001 erhobene Klage des Klägers zu 1 (III 614/01) zunächst am 12. September 2002 mit den Beteiligten erörtert (FG-A Bl. 42).

2. Bei der nächsten Erörterung am 17. Juni 2003 ist das Protokoll gemäß Aktenlage offenbar unrichtig mit dem Datum 13. Juni 2003 überschrieben worden (FG-A Bl. 113). Im Erörterungstermin vom 17. Juni 2003 hat der Berichterstatter den jetzigen Kläger zu 2 zur Klage des Klägers zu 1 beigeladen sowie eine fernmündliche amtliche Auskunft eingeholt über die Praxis der Anmeldung der Geschäftsführungs-Niederlegung, und zwar von dem beim Amtsgericht H für die Registersachen zuständigen Dezernatsleiter Richter am Amtsgericht W (FG-A Bl. 113 ff.).

3. Nach Bezugnahme des Klägers zu 1 und des damaligen Beigeladenen (des jetzigen Klägers zu 2) auf die Beweisaufnahmen in anderen Prozessen (u.a. wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen) hat der Berichterstatter in dem am 9. September 2003 folgenden Erörterungstermin (FG-A Bl. 139) das Klageverfahren ausgesetzt bis zum Abschluss der Prozesse in den Tatsacheninstanzen mit den dort streitigen Fragen zur Geschäftsführung und zur faktischen Geschäftsführung (FG-A Bl. 143).

4. Nach der Klage des Klägers zu 2 vom 7. Mai 2004 (III 153/04) hat der Senat diese am 27. Juni 2005 auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 156). Am 30. August 2005 sind gleichzeitig die Klage des Klägers zu 1 (III 614/01) vor dem Berichterstatter erörtert und die Klage des Klägers zu 2 (III 153/04) vor dem Einzelrichter verhandelt worden. Der Einzelrichter hat den Kläger zu 1 zur Klage des Klägers zu 2 bis zur vorgesehenen Verbindung beider Klagen beigeladen und hat das Verfahren betreffend die Klage des Klägers zu 2 ebenfalls ausgesetzt bis zum Abschluss der Zivilprozesse zur Frage der Geschäftsführung der Kläger (FG-A Bl. 146 ff. = 174 ff.). Mit Beschlüssen vom 31. August 2005 hat der Senat beide Klageverfahren verbunden unter dem Aktenzeichen der bisherigen Klage des Klägers zu 1 (III 614/01) und dieses Klageverfahren (soweit hinsichtlich der Klage des Klägers zu 1 noch nicht geschehen) auf den Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 177, 178).

5. Nach Eingang des BGH-Beschlusses vom 15. Mai 2006 II ZR 145/04 am 3. August 2006 – betreffend die nach Urteil LG Hamburg vom 27. Januar 2004 303 O 183/02 und Berufungsurteil des Hans. OLG Hamburg vom 1. April 2005 1 U 35/04 (OLGReport Hamburg 2005, 720, […]) bejahte Haftung der hiesigen Kläger als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer (oben I 8 i; LG-A; FG-Sobd. I) – ist das vorliegende verbundene Klageverfahren unter dem jetzigen Aktenzeichen (3 K 222/06) am 2. November 2006 neu eingetragen worden (FG-A Bl. 207, 212 R). Nachdem eine Ladung an den Kläger zu 2 unter seiner bis dahin für das Aktivrubrum angegebenen Büroanschrift … zurückgekommen war, notierte die Geschäftsstelle gemäß telefonischer Rückfrage beim Büro seines damaligen Prozessbevollmächtigten am 24. November 2006 als neue Wohnanschrift (FG-A Bl. 239, 241): …

Am 5. Dezember 2006 ist vor dem Einzelrichter über die Fortdauer der Aussetzung verhandelt und im allseitigen Einverständnis die Verhandlung vertagt worden (FG-A Bl. 267, 269).

6. In der am 8. Mai 2007 folgenden Verhandlung hat der Einzelrichter die Aussetzung des Klageverfahrens aufgehoben. Daraufhin ist für den Kläger zu 2 eine Reihe von Beweisanträgen angekündigt worden; es solle nicht sein Bewenden mit der Beiziehung der Entscheidungen anderer Gerichte haben (FG-A Bl. 277 ff.). Auf Befragen hat der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 2 klargestellt, dass es sich bei dessen angegebener Hamburger Adresse nur um die Büroanschrift handele, und mitgeteilt dass der Kläger zu 2 im Landgerichtsbezirk F gemeldet sei (FG-A Bl. 279). Der Einzelrichter hat den Beteiligten eine Ausschlussfrist für abschließende Beweisanträge oder Sachverhaltsvortrag gesetzt bis 15. Mai 2007 (FG-A Bl. 279).

7. Nachdem der Kläger zu 2 mit persönlichem Schriftsatz vom 9. Juli 2007 den Briefkopfabsender … verwendet hatte, hat er (durch seinen Prozessbevollmächtigten) diese Adresse in der nächsten Verhandlung am 31. Juli 2007 (FG-A Bl. 319) als Wohnanschrift bestätigt (FG-A Bl. 321); außerdem hat er (nach fristgerechtem Schriftsatz vom 15. Mai 2007, FG-A Bl. 283=292) beantragt und hat das Gericht beschlossen, Beweis zu erheben durch Zeugenvernehmung von M und W, der Buchhalterinnen D und R, der D-Bankangestellten H und B sowie des Steuerberaters We (FG-A Bl. 322).

8. In der mündlichen Verhandlung am 16. August 2007 (FG-A Bl. 358) sind die im Streitzeitraum bei der GmbH beschäftigt gewesenen Buchhalterinnen D (FG-A Bl. 361) und R (FG-A Bl. 364) vernommen worden.

9. In der mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2007 (FG-A Bl. 438) sind die damaligen D-Bankangestellten H (FG-A Bl. 440) und B (FG-A Bl. 441) sowie die weiteren Zeugen W (FG-A Bl. 442), M (FG-A Bl. 446) und Steuerberater We (FG-A Bl. 451) gehört worden; der Zeuge M hat dabei den Inhalt seiner vorläufigen telefonischen Aussage vom 17. Juni 2003 (FG-A Bl. 119) bestätigt (FG-A Bl. 450). Soweit der Kläger zu 2 nach seinen Angaben dem Zeugen M Buchungskonten der M GmbH & Co KG E vom Oktober 1999 vorgehalten haben will (FG-A Bl. 448, vgl. ferner Kläger zu 2 Bl. 618, 621), hat er derartige Unterlagen dem Gericht weder vorgelegt noch wie angekündigt (FG-A Bl. 453) nachgereicht; ebenso wenig wie die in seinem persönlich eingereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2007 als Anlage angekündigten Ablichtungen der ersten Seite betriebswirtschaftlicher Auswertungen (FG-A Bl. 312), trotz wiederholter gerichtlicher Nachfragen oder Hinweise (z.B. FG-A Bl. 360, 439, 470, 617).

10. Nachdem eine Ladung für den Kläger zu 2 unter der von ihm zuletzt angegeben Adresse zurückgekommen war, hat der Kläger zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2007 (FG-A Bl. 469) seine aktuelle Anschrift mit … angegeben (FG-A Bl. 472).

Einen Befangenheitsantrag des Klägers zu 2 vom 19. November 2007 gegen den Einzelrichter hat der Senat mit Beschluss vom 19. Februar 2008 zurückgewiesen (FG-A Bl. 512=517, 531=534; 521; 530; 541).

11. Die abschließende mündliche Verhandlung hat am 22. April 2008 stattgefunden (FG-A Bl. 616), d.h. im elften Termin des verbundenen Klageverfahrens (abgesehen von siebzehn – davon sechzehn auf Klägerantrag – aufgehobenen bzw. verlegten Terminen). Wie unter dem 3. März 2008 (FG-A Bl. 582) hat der Kläger zu 2 in der Verhandlung erklärt, dass er derzeit beruflich zeitweise in S (P und B) tätig sei, jedoch seine Wohnung in H – als Drittwohnung – weiter bestehe (FG-A Bl. 617 f.). In der Verhandlung ist, wie vom Kläger zu 2 unter dem 15. November 2007 beantragt (FG-A Bl. 491), der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt J als Zeuge vernommen worden (FG-A Bl. 618).

12. Ergänzend nimmt das Gericht Bezug auf die Sitzungsniederschriften und die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der Finanzgerichts-Akte (FG-A) Band I – IV nebst Anlagenband (FG-Anl.), Sonderband (Sobd.) I – II betr. Zivilprozesse, Sonderband III betr. Strafverfahren, Sonderband IV betr. Handelsregister, Insolvenzgericht, Arbeitsamt, und aus den Steuerakten Arbeitgeber-Akte (ArbG-A), Haftungs-Akte (Haftungs-A), sowie aus folgenden beigezogenen Akten und Aktenstücken:

betreffend die T GmbH, H,

Handelsregister-Akte (HR-Akte) des Amtsgerichts H (Haupt- und Sonderband nebst Handblatthefter),

Insolvenz-Akte (Inso-A) Bd. I – III des Amtsgerichts V,

Arbeitnehmerüberlassungs-Akte (AÜG-A) des Landesarbeitsamts (LAA);

betreffend den Kläger zu 1,

Bußgeldakte (Bußgeld-A) der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts H wegen Gefährdung der Abzugssteuer Lohnsteuer;

betreffend die Kläger zu 1 und 2,

Zivilprozessakte des Landgerichts H (LG-A) G ./. hiesige Kläger zu 1 und 2 wegen Haftung für Sozialversicherungsbeiträge = Oberlandesgericht (OLG) = Bundesgerichtshof (BGH) (LG-A) Bd. I – IV nebst Sonderheft (LG-SoHeft), [vgl. oben I 8 i; Urteile und Protokolle in FG-Sobd. I; Schriftsatzentwürfe des Klägers zu 2, FG-Anl. J 1 und J 2],

Strafakte (Straf-A) Bd. I – V nebst Sonderheften I – VI der Staatsanwaltschaft V und des Amtsgerichts O wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen,

Strafakte (Straf-A) der Staatsanwaltschaft und des Amtsgerichts K wegen Betrugs, Falschbeurkundung, Urkundenfälschung und (bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft V) Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen,

Bd. I – IV und (vgl. spezifizierten Aktenplan Seite 1-4 des Kripo-Abschlussberichts in FG-Sobd III)

Fall-Akten (Fall-A) 1-8,

Durchsuchungsband (DB),

Beweismittelbände (BW) 1-3,

Sonderbände (SB) 1-31;

betreffend das als W GmbH gegründete und später in W GmbH umfirmierte Vorgängerunternehmen mit eingetragenen Sitzen ursprünglich in Rostock / später O / zuletzt Parchim (W GmbH R/O/P),

Handelsregister-Akte (HR-Akte) des Amtsgerichts S Bd. I – III nebst Sonderbänden I – II und Handblatthefter,

betreffend nicht eingetragene(s) Vorgängerunternehmen M

Bericht der Steuerfahndung (Steufa) E vom 5. März 2001 AB-Nr. 145/99, Steuernummern Finanzamt (FA) E 151/160/21002 und FA Ludwigslust 088/159/05602 (als Kopie in FG-Sobd. III).

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 73 Finanzgerichtsordnung (FGO) verbundenen Klagen sind zulässig.

1. Für die Klage des Klägers zu 2 geht das Gericht für diese Instanz zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung von der zuletzt angegebenen Anschrift als Wohnsitz des Klägers ( § 65 FGO) aus (oben A IV 10-11).

2. Beide Klagen richten sich nach Beklagtenwechsel gegen das nunmehr beklagte FA Hamburg-1.

Nach den ursprünglich angefochtenen Bescheiden und den Einspruchsentscheidungen des FA Hamburg-2 sind die Klagen ursprünglich zutreffend gegen dieses als Beklagten erhoben worden ( § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 63 FGO). Aufgrund der Zusammenlegung der Finanzämter Hamburg-2 und Hamburg-3 zu dem als Rechtsnachfolger bestimmten neuen Finanzamt Hamburg-1 durch die auf § 17 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) gestützte Zuständigkeitsanordnung vom 18. Mai 2004 mit Wirkung vom 1. Juli 2004 (Amtl. Anz. Hamburg 2004, 1093) ist letzteres Beklagter geworden. Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage stellt sich als gesetzlicher Beteiligtenwechsel dar (FG Hamburg vom 23. Februar 1998 II 83/97, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1998, 1245, rechtskräftig; BFH vom 12. Januar 1995 IV R 83/92, BFHE 177, 4, BStBl II 1995, 488; vom 21. April 1993 I R 142/90, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649).

II. Beide Klagen sind unbegründet.

Die angefochtenen Haftungsbescheide (in Gestalt der Einspruchsentscheidungen) sind rechtmäßig. Zu Recht hat das FA den Kläger zu 1 als Geschäftsführer und den Kläger zu 2 als faktischen Geschäftsführer der T GmbH , H, wegen der für die Lohnzahlungen Dezember 1999 und Januar 2000 angemeldeten und nicht abgeführten Lohnsteuer in Anspruch genommen, nachdem die GmbH gemäß Insolvenzantrag des Klägers zu 1 vom 6. März 2000 insolvent geworden und keine Befriedigung aus der Masse mehr möglich war (oben A I 8 e, h, II).

1. Der Kläger zu 1 haftet als Geschäftsführer der GmbH.

a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 AO haften gesetzliche Vertreter im Sinne des § 34 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( § 37 AO) auf Grund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der den gesetzlichen Vertretern auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden.

Gesetzlicher Vertreter ist bei einer GmbH deren Geschäftsführer ( §§ 6, 35 GmbH-Gesetz –GmbHG–). Als solcher hat er deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet werden ( § 34 AO). In diesen Angelegenheiten der Gesellschaft hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden ( § 43 GmbHG).

Soweit die GmbH Arbeitgeberin ist, trifft ihren gesetzlichen Vertreter und damit den Geschäftsführer die Verpflichtung, nicht nur die Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer einzubehalten und anzumelden, sondern die einbehaltene Steuer auch an das FA abzuführen, und zwar spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums, d.h. Kalendermonats ( § 38 Abs. 3, § 41a Einkommensteuergesetz –EStG–, § 1 Abs. 2 Solidaritätszuschlaggesetz, § 11 Kirchensteuergesetz Hamburg).

Die in der Nichtentrichtung liegende objektive Pflichtwidrigkeit indiziert den Schuldvorwurf (Bundesfinanzhof –BFH– vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521, 522; vom 25. Juli 2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1549).

b) Die pflichtwidrige Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer sowie des Solidaritätszuschlags zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine (wenn nicht vorsätzliche) zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers dar. Auf Zahlungsschwierigkeiten der GmbH kommt es nicht an wegen der Möglichkeit, bei eventuell nicht für Löhne und Lohnsteuer ausreichenden Mitteln die Löhne gekürzt auszuzahlen und aus den dadurch übrig bleibenden Mitteln die auf die gekürzten (Netto-)löhne entfallende Lohnsteuer an das FA abzuführen (BFH vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579 zu II 1 b; vom 21. Dezember 1998 VII B 175/98, BFH/NV 1999, 745).

c) Vielmehr ergibt sich die Haftung schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll. Der GmbH-Geschäftsführer kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Auch eine lediglich nominell zum Geschäftsführer bestellte Person kann sich nicht damit entlasten, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, ihre rechtliche Stellung als Geschäftsführer innerhalb der Gesellschaft zu verwirklichen und die steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. BFH vom 18. Januar 2008 VII B 63/07, BFH/NV 2008, 754; vom 23. März 1993 VII R 38/92, BFHE 171, 10, BStBl II 1993, 581; vom 16. Juli 1985 VII R 185/92, BFH/NV 1987, 210).

d) Danach kann sich der nominell bestellte Geschäftsführer nicht damit entschuldigen, befugnisloser “Strohmann” eines faktischen Geschäftsführers gewesen zu sein, sondern haftet ersterer neben dem (gemäß § 35 AO in Anspruch zu nehmenden) letzteren nach ständiger Rechtsprechung als Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO (BFH vom 8. März 2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252; vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579; vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1006, 657).

e) Allerdings wird die Haftung des nominell bestellten Geschäftsführers nicht allein durch seine Eintragung im Handelsregister oder durch deren Fortbestand bzw. ausgebliebene Löschung begründet. Seine Haftung ist ebenso wenig wie die Wirksamkeit seiner Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung gemäß § 6, § 39, § 46 Nr. 5 GmbHG von der Anmeldung und nur deklaratorischen Eintragung oder dem öffentlichen Glauben des Registers gemäß § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) abhängig (vgl. BFH vom 17. Februar 1988 VII R 46/85, BFH/NV 1998, 683; vom 22. Januar 1985, BFHE 143, 203, BStBl II 1985, 562).

Im Fall einer behaupteten Niederlegung des Geschäftsführeramts ist diese von der Kündigung des Anstellungsvertrags zu unterscheiden. In zeitlicher Hinsicht ist nach Niederlegung oder Abberufung eine Neubestellung durch die Gesellschafter ausdrücklich oder konkludent denkbar. Eine Niederlegung wird nicht dadurch widerlegt oder eine konkludente Neubestellung wird nicht dadurch begründet, dass der bisherige Geschäftsführer weiter als Mitarbeiter tätig bleibt und Schriftstücke ohne besondere wirtschaftliche Tragweite unterzeichnet (Hessischer Verwaltungsgerichtshof –VGH– vom 14. Dezember 1988 5 UE 266/85, GmbH-Rundschau –GmbHR– 1989, 350; Oberverwaltungsgericht –OVG– des Saarlandes vom 27. März 1990 1 R 281/87, […] m.w.N.).

g) Nach der aus dem Gesamtergebnis des Klageverfahrens gewonnenen Überzeugung des Finanzgerichts ( § 96 FGO) hat der Kläger zu 1 sein Geschäftsführeramt nicht – wie er behauptet – am 20. Oktober 1999 niedergelegt.

aa) Dabei kann das Gericht offen lassen, ob er das von ihm im Klageverfahren als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben seinerzeit verfasst und überreicht hat (oben A I 8 b hh), wie der Mitgesellschafter und Zeuge M es für möglich gehalten hat, ohne selbst das Schreiben erhalten oder inhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben (oben A IV 9, FG-A Bl. 119, 450). So kann auch offenbleiben, ob das erst im Klageverfahren in Kopie vorgelegte Schreiben unverändert den damaligen Inhalt wiedergibt.

Ebenso kann das Gericht Zweifel offen lassen, wie das Schreiben selbst aus Sicht der Gesellschafter (und im Zusammenhang mit der für November 1999 vorgesehenen Verhandlung über die Vertragsverlängerung; oben A I 8 a jj) genau zu verstehen war, insbesondere der Widerspruch zwischen einerseits “… kündige mit dem heutigen Tage meine Geschäftsführertätigkeit …” und andererseits “um Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig um einen neuen/anderen Geschäftsführer zu kümmern”.

bb) Selbst wenn der Kläger zu 1 das Schreiben dem Kläger zu 2 in der durch den Zeugen M als Streitgespräch erinnerten Besprechung übergeben hat, ist entscheidend darauf abzustellen, wie der Kläger zu 1 seinerzeit im Ergebnis gegenüber dem Kläger zu 2 oder gegenüber beiden Gesellschaftern verblieben ist.

In der Gesamtwürdigung der Zeugenaussage ergibt sich zwar, dass im Zusammenhang mit der Übergabe eines Schreibens über eine Niederlegung der Geschäftsführung oder über eine Kündigung der Geschäftsführeranstellung oder über beides gesprochen wurde. Außerdem soll es um diverse Streitpunkte gegangen sein, die (über die Inhalte des vorgelegten Schreibens hinaus) auch die geringe Aquisition des Klägers zu 1 und seine Anstellungsvergütung nebst Firmenwagen betrafen.

Auf Fragen, ob der Kläger zu 1 die Niederlegung der Geschäftsführung mit sofortiger Wirkung erklärt hat und darum gebeten hat, für eine Nachfolge Sorge zu tragen, hat der Zeuge M jedoch geantwortet (FG-A Bl. 120, 450):

“Das hat er garantiert nicht erklärt. Er hat mit dem Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass er nicht mehr weiter machen wollte … Ich habe insgesamt nur mitbekommen, dass (der Kläger zu 1) ein Schreiben überreicht hat mit einer Kündigung seiner Geschäftsführeranstellung…”

Auch wenn der Zeuge auf weitere Nachfragen (insbesondere des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1) bekundet hat, sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern zu können und mangels Kenntnis des Schreibens nicht zu wissen, ob (der Kläger zu 1) sein Amt mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen, dass in seiner Anwesenheit nicht mehr über eine sofortige Änderung in der Geschäftsführung gesprochen wurde.

Wenn dagegen der Kläger zu 1 bei Übergabe seines Schreibens und im weiteren Besprechungsverlauf ernsthaft auf sofortiger Niederlegung der Geschäftsführung bestanden hätte, wäre eher zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 2 noch mit seinem Mitgesellschafter – zur Vermeidung eines Vertretungsvakuums – über die Frage gesprochen hätte, wer, wie wann durch Gesellschafterbeschluss als Nachfolger bestellt werden kann oder soll.

cc) Dafür dass die Besprechung einschließlich der vom Zeugen erinnerten Übergabe eines Schreibens nicht mit der sofortigen (“heutigen”) Niederlegung der Geschäftsführung geendet hatte, spricht weiter der Umstand, dass keine Anhaltspunkte oder Behauptungen vorliegen für eine Behandlung der Nachfolgefrage in den nachfolgenden laufenden Besprechungen in Anwesenheit der Gesellschafter Kläger zu 2 und M.

dd) Gegen eine definitive sofortige (“heutige”) Niederlegung spricht außerdem, dass der Kläger zu 1 sich (von Oktober 1999 bis Löschung der GmbH im August 2007) überhaupt nicht um deren Registeranmeldung gekümmert hat, sei es durch notariell beglaubigte Anmeldung vor Ablauf desselben Tages (vgl. oben A IV 2, FG-A Bl. 118), sei es wenigstens durch einen späteren Versuch, sei es durch Drängen bei den Gesellschaftern auf Nachfolgerbestellung und -anmeldung oder sei es durch Drängen auf Bestellung eines Notgeschäftsführers.

ee) Für die Fortführung des Geschäftsführeramts anstelle einer Niederlegung durch den Kläger zu 1 spricht im Übrigen, dass er bei Fortsetzung seiner Angestelltentätigkeit und unverändertem Gehaltsbezug sich weiterhin als Geschäftsführer bezeichnen ließ, und zwar intern z.B. im Mitarbeiterverzeichnis vom 17. Februar 2000 (oben A I 9 b jj); extern im unveränderten Briefbogen, z.B. vom 5. Januar und 22. Februar 2000 (oben A I 8 b ff, jj, c).

ff) Insbesondere wird die Fortsetzung der Geschäftsführung bestätigt durch die Unterschriften des Klägers unter entscheidend wichtigen Schriftstücken, und zwar D -Kreditvertrag vom 1. November 1999 (oben A I 8 b jj, f hh; FG-Anl. J 4 und J 15); Insolvenzantrag vom 6. März 2000 (oben A I 8 b jj, h); Schreiben vom 8. März 2000 an M mit Anforderung von Unterlagen und Anweisung betreffend Zahlungsvorgänge (oben A I 8 jj).

gg) Schließlich hat der Kläger zu 1 vor Ankündigung seiner Haftungsinanspruchnahme durch das FA vom 24. August 2000 (oben A II 2) selbst am 14. April 2000 in einem dokumentierten Gespräch mit dem Insolvenzverwalter ausdrücklich bestätigt, immer noch Geschäftsführer zu sein (oben A I 8 jj; FG-Anl. J 7).

h) Selbst wenn der Kläger zu 1 die Geschäftsführung vor dem im November 1999 beginnenden Streitzeitraum niedergelegt hätte, wäre in der Unterzeichnung des existenziell bedeutenden Kreditvertrags am 1. November 1999 durch den Kläger zu 1 für die Kreditnehmerin im Zusammenhang mit der darunter folgenden Mitunterzeichnung durch die beiden (bürgenden) Gesellschafter Kläger zu 2 und M zumindest eine konkludente Geschäftsführer-Wiederbestellung (oben e) des Klägers zu 1 ab spätestens 1. November 1999 zu sehen.

i) Eine Beendigung des Geschäftsführeramts des Klägers zu 1 folgt nicht aus den unstreitig vom Kläger zu 2 gegenüber dem Landesarbeitsamt bzw. gegenüber dessen Verwaltungsbeamten F abgegebenen Erklärungen vom 4. Januar 2000, dass der Kläger zu 1 abberufen werden solle, und telefonisch vom 7. Januar 2000, dass der Kläger zu 1 abberufen worden sei (oben A I 8 b ii, c; Zeuge F , oben A I 8 i, IV 12, LG-Protokoll 4. März 2003 S. 3, 5, 7, 9, Sobd I, LG-A Bl. 239, 241, 243, 245).

aa) Eine Bestätigung einer vorherigen Amtsniederlegung des Klägers zu 1 ergibt sich daraus nicht.

bb) Eine Erklärung der Abberufung gegenüber dem LAA wirkt nicht als Willenserklärung der Gesellschafter gegenüber dem Kläger zu 1.

cc) Soweit die Erklärungen gegenüber dem LAA als Indiz für eine von den Gesellschaftern beschlossene und gegenüber dem Kläger zu 1 zwischen dem 4. und 7. Januar 2000 erklärte Abberufung in Betracht kommen könnten, wird eine solche Abberufung von niemandem behauptet und ist dafür auch sonst nichts ersichtlich.

Auf den gemäß Gesamtsachstand (oben A I) geringen Beweiswert von Ankündigungen und Erklärungen des Klägers zu 2 gegenüber Behörden oder anderen Adressaten (ohne Beleg von unabhängiger Seite) kommt es danach insoweit nicht mehr entscheidend an.

2. Der Kläger zu 2 haftet als faktischer Geschäftsführer der GmbH.

a) Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 1 AO haftet für Steuerschulden ( § 37 AO) einer GmbH bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht nur ein Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter i.S.v. § 34 AO, sondern daneben in gleicher Weise (wie oben 1 a – d m.w.N.) auch ein faktischer Geschäftsführer als Verfügungsberechtigter i.S.v. § 35 AO.

Wer als Verfügungsberechtigter auftritt, hat gemäß § 35 AO dieselben Pflichten wie der gesetzliche Vertreter i.S.v. § 34 AO, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann (BFH vom 16. März 1995 VII R 38/94, BFHE 177, 209, BStBl II 1995, 859; vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213).

b) Ein faktischer Geschäftsführer haftet als Verfügungsberechtigter in diesem Sinne, wenn er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens nach außen die Geschicke der GmbH – über die interne Einwirkung auf die satzungsgemäße Geschäftsführung hinaus – maßgeblich in die Hand genommen hat (vgl. ähnlich im Zivilrecht BGH vom 11. Februar 2008 II ZR 291/06, GmbHR 2008, 702; vom 11. Juli 2005 II ZR 235/03, GmbHR 2005, 1453; vom 27. Juni 2005 II ZR 113/05, GmbHR 2005, 1126; vom 25. Februar 2002 II ZR 196/00, BGHZ 150, 61, 69 f.).

Dabei reicht für das Auftreten nach außen das Auftreten als Verfügungsberechtigter gegenüber irgend jemandem oder gegenüber einer begrenzten Öffentlichkeit, z.B. gegenüber Gesellschaftern oder auf Gesellschafterversammlungen; “nach außen” verlangt kein Auftreten gegenüber Nichtgesellschaftern oder gegenüber dem FA (Niedersächsisches FG vom 9. Juli 1991 XI 508/90, EFG 1992, 239, rechtskräftig; BFH vom 29. Oktober 1985 VII R 186/82, BFH/NV 1986, 192; Klein/Rüsken, AO, 9. A., § 35 Rd. 7).

Für die rechtliche Verfügungsbefugnis genügt es, dass der Betreffende mittelbar seinen Verfügungswillen durchsetzen kann, wie der Alleingesellschafter einer GmbH oder ihr beherrschender Gesellschafter (BFH vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284, 286; vom 16. Januar 1980 I R 7/77, BFHE 130, 230, BStBl II 1980, 526) oder der wirtschaftliche Inhaber, der sich eines Strohmann-Gesellschafters oder Strohmann-Geschäftsführers bedient (Kammergericht –KG– Berlin vom 4. Dezember 2007 7 U 77/07, GmbHR 2008, 703), oder eine als Berater oder durch andere Vereinbarung mit den Geschäftsführungsaufgaben befasste Person (BFH vom 24. April 1991 I R56/89, BFH/NV 1992, 76).

Für das Auftreten als Verfügungsberechtigter i.S.v. § 35 Satz 1 AO kommt es nicht auf das Innenverhältnis an, sondern reicht es aus, dass sich die Person nach außen so geriert, als könne sie über fremdes Vermögen verfügen (Klein/Rüsken, AO, 9. A., § 35 Rd. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn eine Person eine Gesellschaft faktisch leitet, ohne deren gesetzlicher Vertreter zu sein (BFH vom 24. April 1991 I R 56/89, BFH/NV 1992, 76).

Indizien für eine solche faktische Geschäftsführung sind beispielsweise (Beckmann, Der Betrieb –DB– 2007, 994 m.w.N.):

Kontozeichnungsbefugnis und Kontoverfügungen für Geschäftskonto der GmbH (vgl. BGH vom 27. Juni 2005 II ZR 113/02, GmbHR 2005, 1126; BFH vom 13. September 1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139);

Führen von Kreditverhandlungen mit der Hausbank oder Verhandlungen mit anderen Gläubigern, Geschäftspartnern oder mit Behörden (vgl. BFH vom 27. November 1990 VII R 20/89, BFHE 163, 106, BStBl II 1991, 284);

Abschluss wichtiger Verträge namens der GmbH (vgl. BFH vom 13. September 1988 VII R 35/85, BFH/NV 1989, 139);

Entscheidungen über Personal oder dessen Arbeitseinsatz (vgl. Hessisches vom 20. Oktober 1997 4 K 1420/93, EFG 1998, 518, rechtskräftig);

Beratungsmandate oder Aufträge an den Steuerberater der GmbH (vgl. BFH vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579).

Im Gesamterscheinungsbild des Auftretens eines “faktischen” Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion (z.B. als Gesellschafter, Beirat, Anwalt, Berater, Notar) er im jeweiligen Einzelfall geschrieben, sich vorgestellt oder er zu handeln vorgegeben hat (ggf. mit Rücksicht auf das Standesrecht). Anders gewendet kommt es nicht auf Versuche der rechtlichen Einordnung der Funktion durch die Personen an, denen gegenüber er in Einzelfällen aufgetreten ist. Entscheidend sind vielmehr die durch sein Auftreten und Handeln gegenüber Dritten geschaffenen “Fakten” im Gesamterscheinungsbild (Hans. OLG Hamburg vom 1. April 2005 1 U 35/04, OLGReport 2005, 720 zu II 1 b, […] Rd. 46; Sobd. I Urteilsausfertigung S. 12; bestätigt durch BGH vom 15. Mai 2006 II ZR 145/05, Sobd. I; vgl. oben A I 8 i, IV 12).

c) Nach den getroffenen Feststellungen war der Kläger zu 2 im vorstehenden Sinne im Gesamterscheinungsbild faktischer Geschäftsführer der T GmbH, H.

aa) Über die interne Einwirkung auf die satzungsgemäße Geschäftsführung hinaus hat er die Geschäftsführung schon dadurch maßgeblich in die Hand genommen, dass er den Kläger zu 1 als seinen Strohmann benutzt hat.

aaa) Und zwar hat der Kläger zu 2 den Kläger zu 1 wie folgt als Strohperson eingesetzt:

Erstens zunächst als Strohmann-Gesellschafter bis zur Weiterübertragung der Anteile (oben A I 8 a bb, ee, rr) und zweitens als Strohmann-Alleingeschäftsführer (oben A I 8 a ee)

mit der Verpflichtung zur Abstimmung sämtlicher geschäftlicher Maßnahmen mit dem Kläger zu 2 als Beirat (oben A I 8 a jj),

mit Voraus-Entlastung des Klägers zu 1 für seine Geschäftsführung,

mit schriftlich versprochener Freihalteverpflichtung seitens Gesellschafter und Beirat Kläger zu 2 auf erstes Anfordern des Klägers zu 1 für sämtliche Ansprüche (oben A I 8 a kk),

mit Arbeitsplatz des Klägers zu 1 im Mitarbeiterzimmer des Klägers 2 in dessen Anwaltsnotariat,

mit Erreichbarkeit des Klägers zu 1 über das Sekretariat des Klägers zu 2,

mit Abwicklung des durch den Klägers zu 1 zu unterzeichnenden Schriftverkehrs über den Kläger zu 2 oder sein Anwaltsnotarbüro (oben A I 8 b aa, dd, c),

abgesehen von der Einbindung des Klägers zu 1 durch den Kläger zu 2 in weitere finanzielle und persönliche Abhängigkeiten

über die Gründung einer von ihnen so genannten Steuerberatungsgesellschaft (oben A I 8 a aa, pp, e),

durch mehrfache gemeinsame Täuschungen von Kreditinstituten bei persönlichen Kreditaufnahmen (oben A I 8 f bb, dd),

durch Einbeziehung des Klägers zu 1 in die Täuschung der D -Bank über den Jahresabschluss 1998 des Vorgängerunternehmens M (oben A I 7 h, 8 f hh).

bbb) Der Kläger zu 2 konnte seinen Verfügungswillen ursprünglich als wirtschaftlicher Inhaber der Gesellschaftsanteile (bzw. als diesbezüglicher Treugeber) und nach Anteilsübertragung als beherrschender Gesellschafter gegenüber dem von ihm als Strohmann-Geschäftsführer eingesetzten Kläger zu 1 durchsetzen (oben b m.w.N.).

ccc) Der Kläger zu 2 hat dabei im Gesamterscheinungsbild seines eigenen Auftreten nach außen auch deutlich werden lassen, dass er seinen Verfügungswillen über die Abhängigkeit des Strohmann-Geschäftsführers durchsetzt oder durchsetzen kann, und zwar

in Gesellschaftertreffen und -gesprächen gegenüber dem Mitgesellschafter M (oben A I 8 b bb; Zeugin D , oben A IV 8, FG-A Bl. 361, 362),

in den häufigen Besprechungen gegenüber weiteren Mitarbeitern der GmbH wie auch W und S (oben A I 8 b bb; Zeuge W , oben A IV 9, FG-A Bl. 442, 443),

in Schreiben an das Verwaltungsbüro in O betreffend Kontoverfügungen (oben A I 8 f cc),

bei den unmittelbaren Kontakten mit der D-Bank (oben A I 8 f hh, einschließlich speziell iii, ppp),

bei den Selbstauskünften mit der Bezeichnung “Inhaber” oder “Dr. … Gruppe” gegenüber B-Bank und D-Bank (oben A I 2 h, 8 f hh bbb, ccc);

bei den unmittelbaren Kontakten mit dem Landesarbeitsamt und möglicherweise bei dessen Bemühungen, den Kläger zu 1 über das Sekretariat des Klägers zu 2 zu erreichen (oben A I 8 c; Zeuge Fischer, oben A I 8 i, IV 12, LG-Protokoll 4. März 2003 S. 3 ff., Sobd I, LG-A Bl. 239 ff.).

bb) Nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens nach außen hat der Kläger zu 2 die Geschicke der GmbH auch dadurch maßgeblich in die Hand genommen, dass er unmittelbar selbst im Außenverhältnis für die GmbH aufgetreten ist und zur Geschäftsführung gehörende Aufgaben selbst ausgeführt hat, und zwar (vgl. oben b):

Kontozeichnungsbefugnis, Kontoverfügungen und Entnahmen wie bei dem bis mindestens Mai 1999 fortgeführten Konto des Vorgängerunternehmens M bei der B-Bank, so auch bei der Fortführung und Umschreibung des bis zur Insolvenz geführten (Kredit-)Kontos bei der D-Bank (oben A I 2 o, 8 f aa, hh, 6 j, k; vgl. Zeuge M, oben A IV 9, FG-A Bl. 446, 450); Verfügungen über das Konto bei der W-Bank – neben dem erwähnten Strohmann-Einsatz (oben aa) – auch durch Anweisungen an M (oben A I 8 f cc; vgl. Zeuge M , oben A IV 9, FG-A Bl. 446, 450); mit unterschiedlichen Möglichkeiten der Verbuchung von Verfügungen von den genannten Konten zu eigenen Gunsten, seien es Honorare, seien es Entnahmen, seien es angebliche Darlehenstilgungen etwa aus angeblichem Unternehmenskauf (oben A I 8 a gg, hh) oder seien es vorläufige Buchungen noch nicht zugeordneter Zahlungen auf Interimskonten (A I 8 g; Zeugin D , oben A IV 8, FG-A Bl. 361, 362 f.; Zeuge M, oben A IV 9, FG-A Bl. 446, 448 f.; Zeuge We , oben A IV 9, FG-A Bl. 451 f.; Zeuge J , oben A IV 11, FG-A Bl. 618 ff.); Kontaktpflege und laufende Verhandlungen mit der D-Bank über den siebenstelligen und für den Fortbestand der GmbH existenziellen Kredit (oben A I 8 f hh; Zeuge H, oben A IV 9, FG-A Bl. 440 f.; Zeuge B, oben A IV 9, FG-A Bl. 441 f.); auch für die AÜG-Konzession, A I 8 f hh nnn); und zwar einschließlich Vertragsergänzungen und -erneuerungen (oben A I 8 f hh aaa, ggg, hhh, ppp, qqq), Einreichung wichtiger Unterlagen über die GmbH (oben A I 8 f hh jjj), Bereitstellung der maßgeblichen Sicherheit durch siebenstellige Bürgschaft, möglicherweise nebst weiterer Absicherung durch persönliche Grundpfandrechte (oben A I 8 f hh qqq), Ankündigung diverser Projekte zur Kapitalbeschaffung der GmbH, etwa durch Anteilsverkäufe an Großinvestoren, Umwandlung in AG, Strukturvertrieb für Kleinanleger (oben A I 8 f hh ggg, iii, ppp, rrr), Ankündigung von Einlagen und weiterer Projekte zur persönlichen Kapitalbeschaffung im Immobilienbereich (oben A I 8 f hh bbb, ccc, eee, fff, ppp), Einreichung von persönlichen angeblichen Einkommensnachweisen und Übersichten über das – für die Werthaltigkeit der Bürgschaft interessierende – angebliche eigene Vermögen (oben A I 8 f hh bbb, ddd, fff), Einreichung angeblicher vorläufiger Ergebnisse und des angeblichen Jahresabschlusses 1998 des (mit Kundenforderungen und übernommenem Kredit faktisch fortgeführten) Vorgängerunternehmens M (oben A I 8 f hh ddd, kkk), bei vorbehaltener Zuständigkeit für Fragen der Bank zu Jahresabschluss und Eröffnungsbilanz u.a. (oben A I 8 f hh mmm); Verhandlungen mit anderen Gläubigern, mit Behörden und Geschäftspartnern (vgl. oben b), nämlich mit Sozialversicherungen umfangreiche laufende Korrespondenz mit verschiedenen Sozialversicherungen zur Abwehr von Verpflichtungen der Vorgängerunternehmen (deren Kundenforderungen, Kunden, Niederlassungen und Mitarbeiter die GmbH faktisch übernommen hatte) mittels weitenteils unzutreffender Angaben (oben A I 8 d), weisungsgemäße gleichlautende Schreiben durch M an die Krankenkassen wegen durch die GmbH vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge mit der Ankündigung von Angeboten des Klägers zu 2 (oben A I 8 d); mit dem Landesarbeitsamt Mitteilung an das LAA wegen Löschung der ähnlich firmierenden GmbH in K (oben A I 8 c), Schreiben an das LAA wegen angeforderter Mitarbeiterliste und Kontoauszug (oben A I 8 c), Gespräch des Klägers mit dem Verwaltungsbeamten F zwecks Konzessionsverlängerung mit der Zusage des kurzfristigen Ausgleichs sämtlicher Rückstände (oben A I 8 c) und mit der Ankündigung, für ca. 3 Monate selbst die Interessen der Firma zu vertreten, sowie Ankündigung und telefonische Bestätigung des angeblichen Geschäftsführerwechsels (oben A I 8 c; Zeuge F , oben A I 8 i, IV 12, LG-Protokoll 4. März 2003 S. 3, 9, Sobd I, LG-A Bl. 239, 245); mit anderen Gläubigervertretern des Vorgängerunternehmens (oben A I 8 f ff.); tatsächliche oder zu Kreditzwecken dokumentierte Bemühungen um Kapitalanlagen oder Anteilsverkäufe mit wiederholter werbender Firmenbeschreibung der GmbH (oben A I 8 b ee, f hh vvv); Entscheidungen über Personal und dessen Arbeitseinsatz (vgl. oben b), im Rahmen der laufenden Besprechungen mit M und den wechselnd einbestellten weiteren Teilnehmern (oben A I 8 b bb; Zeuge W, oben A IV 9, FG-A Bl. 442, 443), wie schon durch den Kläger zu 2 selbst erklärt gegenüber der D -Bank für die M als Zwischenstep für die GmbH (oben A I 2 h); gegenüber Sc für alle Bereiche, an denen er (der Kläger zu 2) “mitwirke” (oben A I 8 b gg); mit Unterzeichnung des Firmenrundschreibens (mit M ) an alle Mitarbeiter (oben A I 8 b ff.); Mitwirkung beim Abschluss anderer wichtiger Verträge (vgl. oben b; Zeuge W, oben A IV 9, FG-A Bl. 442, 445; Zeuge M, oben A IV 9, FG-A Bl. 446, 447), Notarbeurkundung (trotz wirtschaftlich eigener Beteiligung) des Kaufs der Vorrats-GmbH mittels des Klägers zu 1 als Strohmann bzw. Treuhänder (oben A I 8 a bb), Notarbeurkundung (trotz wirtschaftlich eigener Beteiligung) der Umfirmierung und Kapitalerhöhung der GmbH nebst Geschäftsführer-Bestellung (oben A I 8 a ee), angeblicher Vertrag vom 15. Dezember 1998 über den siebenstelligen Verkauf des Vorgängerunternehmens M an die GmbH, “vertreten” durch den Kläger zu 2 (oben A I 8 a gg), angeblicher Vertrag vom 16. Dezember 1998 über Abtretung einer angeblichen siebenstelligen Forderung aus Kaufvertrag vom Vortag gegen die GmbH an den Kläger zu 2 und über angebliches Eigentum des Klägers zu 2 an Hard- und Software mit Datenbanken, Kundenlisten und Software (oben A I 8 a hh), angeblicher weiterer Unternehmenskaufvertrag mit W vom 24. März per 1. Januar 1999 (mit laut strafrechtlichen Ermittlungen gefälschter Unterschrift des Klägers zu 1) über siebenstellige Höhe nebst 960 TDM angeblicher Vorsteuer (oben A I 8 a ii, e; vgl. Zeuge We, oben A IV 9, FG-A Bl. 451), Geschäftsführeranstellungsvertrag unterschrieben durch den Kläger zu 2 als “Beirat”, während nach außen nicht er, sondern der Kläger zu 1 als Gesellschafter erschien (oben A I 8 a jj), Entlastung und Freihalteversprechen als “Beirat” gegenüber dem Geschäftsführer (oben A I 8 a kk), Vereinbarung mit W über dessen Ausscheiden als wirtschaftlicher Mitgesellschafter mit neuer Anstellungs- und Gehaltsvereinbarung (nebst Pkw-Regelung) für W und Frau K (A I 8 a qq), abgesehen von dem eigenen Erwerb der Zeitarbeitsfirma D als Nachfolgeunternehmen der T GmbH (oben A I 8 f hh iii, 8 h; Zeuge M, oben A IV 9, FG-A Bl. 446, 449; bezüglich 100 TDM vgl. ferner Zeuge J , oben A IV 11, FG-A Bl. 616, 619); Beratungsmandate und Aufträge an den Steuerberater der GmbH (vgl. oben b), Disposition über eigene Vertretung der GmbH oder der Vorgängerunternehmen unter Anwalts- oder Notarbriefkopf (vgl. vorbezeichnete Verhandlungen mit anderen Gläubigern und Behörden m.w.N.) gegen Beratungshonorare in monatlich fünfstelliger Höhe (oben A I 8 b gg, f aa, hh ooo); Aufträge an Steuerberater We (in der Rechtsform seiner R Steuerberatungsgesellschaft mbH) mit Freihalteversprechen des Klägers zu 2 gegenüber We persönlich (oben A I 4 o) und mit vom Kläger zu 2 vorformulierten Texten und mit ihm überlassenen Briefbögen der R (oben A I 4 o, 5 i, 7 g, 8 f hh bbb), mit Disposition des Klägers zu 2 über die Akten vor Durchsuchung zwecks Vermeidung einer Beschlagnahme (oben A I 8 h), und zwar Auftrag zur Bestätigung der angeblichen voraussichtlichen M -Ergebnisse 1998 – wie vorstehend erwähnt – gegenüber der D-Bank für die Weitergewährung des vorherigen M-Kredits gegenüber der GmbH (oben A I 7 g, 8 f hh ddd), Auftrag zur Ausfertigung und zum Testat des angeblichen Jahresabschlusses M 1998 für die vorerwähnte Einreichung bei der D-Bank zwecks Weitergewährung des Kredits (oben A I 7 h, 8 f hh kkk, mmm), wiederholte Aufträge für Erklärungen gegenüber dem Finanzamt E zur Abwehr einer M-Lohnsteuerhaftung des –bei der GmbH als Mitgesellschafter für den D-Kredit mitbürgenden– M (oben A I 8 e), wiederholte Aufträge zur Bestätigung von Aufstellungen über das angebliche Einkommen und/oder Vermögen de
s Klägers zu 2 zur vorerwähnten Vorlage bei der D-Bank für den Kredit (oben A I 8 b ff., gg, f hh bbb, ooo), wiederholte Aufträge für Bestätigungen gegenüber dem Landesarbeitsamt über die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen und Begleichung der Steuerrückstände (A I 8 c, e), Auftrag zur Einreichung des angeblichen (weiteren) Unternehmenskaufvertrags mit der W (mit laut strafrechtlichen Ermittlungen gefälschter Unterschrift des Klägers zu 1) über 6 Mio DM plus 960 TDM Umsatzsteuer beim Finanzamt zwecks Vorsteuererstattung (oben A I 8 a ii, e; Zeuge We, oben A IV 9, FG-A Bl. 451), abgesehen von der vom Kläger zu 2 gegenüber der V-Berufsgenossenschaft E (unter Bezeichnung der R als angebliche “K-Wirtschaftsprüfungsgesellschafts-Tochter”) behaupteten und nicht weiter belegten Prüfung der M-Verhältnisse (oben A I 8 d).

cc) Schließlich hat der Kläger zu 2 sich im Rahmen des Auftretens nach außen sogar selbst ausdrücklich als Geschäftsführer bezeichnet, indem er (neben seiner Anwaltstätigkeit) monatliche Einkünfte von 25 TDM aus der “Geschäftsführung” für die GmbH erklärte, so im Streitzeitraum in der über We an die Sparkasse K gerichteten Selbstauskunft vom 19. November 1999. Am 30. Juni 1999 hatte der Kläger zu 2 über We auf R-Briefbogen 25 TDM monatliche Vergütung von der GmbH für Beratungstätigkeit angegeben. Bereits vor Gründung der GmbH hatte er Geschäftsführungseinkünfte aus Zeitarbeitsunternehmen in Höhe von monatlich 20 TDM und in 1997 ein Geschäftsführungsgehalt von monatlich 23 TDM mitgeteilt (oben A I 8 b gg, f hh ooo).

Eine derartige Geschäftsführung aufgrund Vereinbarung oder Beratungsmandat neben dem bestellten Geschäftsführer stellt ebenfalls eine faktische Geschäftsführung dar (oben b m.w.N.).

Dasselbe folgt aus der wiederholten Selbstnennung in den werbenden Beschreibungen der GmbH unter “Führungsmannschaft” bzw. “geführt von” (oben A I 8 b ee) oder aus der Selbstbezeichnung gegenüber dem Landesarbeitsamt als “der Macher” und der “Bestimmer, der hier alles regelt” (oben A I 9 c; Zeuge F, oben A I 8 i, IV 12, LG-Protokoll 4. März 2003 S. 3 ff., 6, Sobd I, LG-A Bl. 239 ff., 242).

Im Übrigen entspricht dieses Auftreten demjenigen zu Zeiten des faktisch übernommenen Vorgängerunternehmens M (abgesehen vom rechtlichen Betriebsübergang, vgl. Europäischer Gerichtshof –EuGH– vom 13. September 2007 C-458/05 “Jouini”, EuGHE 2007, I-07301, Recht der internationalen Wirtschaft –RIW– 2007, 937), “Geschäftsführung” im Vertrag über M OHG und Stille Gesellschaft (oben A I 3 a), als “Partner” der M OHG und KG gegenüber der D-Bank (oben A I 4 f.), “sämtliche Aktivitäten … nur gemeinsam entfaltet” in Drittelvereinbarung vom 10. November 1998 (oben A I 7 a).

dd) Gegenteiliges folgt nicht aus der Aussage des Zeugen J, der als ehemaliger Insolvenzverwalter zur Frage der tatsächlichen Geschäftsführung erklärt hat, insoweit aus eigenem Wissen nichts sagen zu können und nur über unvollständige Unterlagen zu den Geschäften aus der Zeit vor der Insolvenz verfügt und darin keine Hinweise gefunden zu haben (oben A IV 11, FG-A Bl. 616 ff., 620).

ee) Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Finanzgericht ergänzend auf die – auch von den vorgenannten hiesigen Zeugen in Bezug genommenen (oben A IV 8, 9, 11) – Zeugenaussagen im Zivilprozess LG Hamburg 303 O 183/02 und auf die dortige Beweiswürdigung, insbesondere des Hans. OLG Hamburg in dessen Berufungsurteil vom 1. April 2005 1 U 35/04, OLGReport 2005, 720 zu II 1-2, […] Rd. 38 ff. (Urteilsausfertigung S. 9 ff.), bestätigt durch BGH vom 15. Mai 2006 II ZR 145/05 (jeweils Sobd. I und beigezogene LG-A; oben A I 8 i, IV 12). Sinngemäß gilt die dortige Beweiswürdigung auch für die sinnentsprechenden hiesigen Aussagen bis einschließlich der des Zeugen We (oben A IV 8, 9, 11).

Nachdem aufgrund der Angaben der Kläger umfangreiches Aktenmaterial beigezogen worden ist (oben A IV 12), drängen sich keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen mehr auf, auch nicht hinsichtlich der vom Kläger zu 2 im früheren Verfahrensverlauf unspezifiziert und ohne Beweisthema gewünschten Kontounterlagen Januar 1999 bis März 2000 der D -Bank sowie der W-Bank (FG-A Bl. 452 f., 470 ff., 482 f. = 490 f.; insbesondere Hinweise FG-A Bl. 495 ff.).

3. Wie ebenfalls das OLG – bestätigt durch den BGH – bereits sinngemäß ausgeführt hat, ändert sich an der Geschäftsführerhaftung beider Kläger nichts durch die Behauptung ihrer Täuschung und der Ausplünderung der OHG durch M und W mittels noch im Streitzeitraum geführter paralleler Buchhaltungen, mittels Abzweigung von Umsatzerlösen und mittels Begleichung und Einbuchung unternehmensfremder Personalkosten.

Im Übrigen erweist sich die Behauptung bereits als haltlos und unsubstantiiert, nachdem der Kläger zu 2 angebliche Unterlagen trotz Ankündigung, Aufforderung und Erinnerung nicht dem Gericht eingereicht hat (oben A III 1, 2, IV 9). Vielmehr ergibt sich das Gegenteil

aus den nach Aktenlage jeweils bis Buchungsende vollständig vorliegenden Summen- und Saldenlisten der M und der GmbH (ausgedruckt und als Sicherungs-CD; oben A I 7 f – h, 8 a nn, g);

aus den Aussagen nicht allein des Zeugen M (oben A IV 9, FG-A Bl. 446, 448 f.), sondern insbesondere auch der Zeuginnen und ehemaligen Buchhalterinnen D (oben A IV 8, FG-A Bl. 361, 362 f.) und R (oben A IV 8, FG-A Bl. 364 f.).

aus den Betriebsprüfungs-Feststellungen der Landesarbeitsämter von Ende Januar/Anfang Februar 2000 über die in O und in den Niederlassungen ordentlich geführten Akten einschließlich Personalakten (oben A I 8 c);

Auch aus der Aussage des Zeugen We ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die – ihm wegen des Jahresabschlusses 1998 bekannte – Buchhaltung der Vorgängerfirma über die Übergangszeit Anfang 1999 hinaus weitergeführt wurde oder dass gar Umsätzerlöse dorthin abgezweigt oder noch Löhne gebucht wurden; ebenso wenig wie Anhaltspunkte für weitere Unternehmen oder Buchhaltungen im Streitzeitraum (oben A I IV 9, FG-A Bl. 451 f.).

4. Nach den getroffenen Feststellungen und den vorerwähnten Beweisergebnissen bestehen auch sonst keine Zweifel an der Höhe der von der T GmbH für die Lohnauszahlungszeiträume Dezember 1999 und Januar 2000 angemeldeten Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag und Lohnkirchensteuer (oben 3; A I 8 e, g, II, III).

5. Die steuerrechtliche Haftung für diese Beträge, die mit der Anmeldung spätestens bis 10. Januar und 10. Februar 2000 und damit mehr als drei Wochen vor der Insolvenzanmeldung vom 6. März 2000 (oben A I 8 h) an das FA abzuführen gewesen wären, bleibt unberührt von der Frage einer Geschäftsführer-Pflichtenkollision gemäß § 64 GmbHG innerhalb der Dreiwochenfrist und von den daran anknüpfenden Fragen einer zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht (vgl. BGH vom 2. Juni 2008 II ZR 27/07, GmbHR 2008, 815; BFH vom 27. Februar 2007 VII R 67/05, BFHE 216, 491, GmbHR 2007, 999) und ihrer Begrenzung auf das negative Interesse gegenüber anderen Gläubigern (vgl. BFH vom 7. September 2007 VII B 180/06, BFH/NV 2008, 2009 zu 2 b – c).

Eine insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit von Zahlungen innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 130 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ist als hypothetischer Kausalverlauf ebenfalls bedeutungslos (vgl. BFH vom 4. Dezember 2007 VII R 18/06, BFH/NV 2008, 521; vom 4. Juli 2007 VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059; vom 5. Juni 2007 VII R 30/06, BFH/NV 2008, 1; VII R 65/05, BFHE 217, 233, BStBl II 2008, 273).

6. Die Haftung umfasst gemäß § 69 Satz 2 AO auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.

7. Die in den Haftungsbescheiden begründet dargelegte Ermessensausübung des Finanzamts ist gemäß § 102 FGO i.V.m. §§ 5, 191 AO nur auf Ermessensfehler hin zu prüfen und lässt solche nicht erkennen. Die Inanspruchnahme und Auswahl sowohl des bestellten Strohmann-Geschäftsführers (BFH vom 8. März 2006 VII B 233/05, BFH/NV 2006, 1252) als auch – nach Bekanntwerden der Sachverhaltsumstände – des faktischen Geschäftsführers als Haftungsschuldner und Gesamtschuldner im Sinne von § 44 AO entspricht sachgerechter Ermessensausübung (BFH vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579; vom 13. Februar 1996 VII B 245/95, BFH/NV 1996, 657; ständ. Rspr.; oben 1 d); das gilt auch im Verhältnis gegenüber der GmbH oder den Arbeitnehmern (vgl. BFH vom 18. Januar 2008 VII B 83/07, BFH/NV 2008, 737).

Solange beide Haftungsbescheide angefochten sind, muss auch etwaigen Teilzahlungen eines Haftungsschuldners nicht durch Herabsetzung des anderen Bescheids Rechnung getragen werden (BFH vom 4. Dezember 2007 VII R 37/06, BFH/NV 2008, 526).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 115 Abs. 1 FGO nicht vorliegen.

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter kraft Übertragung durch den Senat gemäß § 6 FGO (oben A IV 4).

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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