LG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2008 – 40 O 02/08

August 29, 2021

LG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2008 – 40 O 02/08

Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.01.2008 in der Fassung vom 21.01.2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstre-ckung gegen Sicherheitsleistung von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Der Verfügungskläger ist der Sohn der Verfügungsbeklagten. Die Parteien sind zudem als Gesellschafter der C GmbH und Co. KG (im Folgenden C KG), sowie als Gesellschafter-Geschäftsführer von deren Komplementär GmbH, der D Verwaltung GmbH (im Folgenden D GmbH), miteinander verbunden. Sie streiten im Wesentlichen darüber, dass die Verfügungsbeklagte über ihre Geschäftsanteile verfügen will. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die C KG ist ein fast 150 Jahre altes Familienunternehmen, das Spirituosen herstellt und diese vor allem unter der Marke “L” vertreibt. Bis zum Tode ihres Ehemanns, des Vaters des Verfügungsklägers, im Jahre 1990 betrieb die Verfügungsbeklagte das Unternehmen mit diesem gemeinsam in der Rechtsform der OHG. Nachdem sie aufgrund Erbvertrags vom 27.11.1969 (Anlage W 2 zur Antragsschrift) im Jahre 1990 Alleinerbin ihres Ehemanns und damit auch Alleininhaberin der OHG-Anteile geworden war, führte sie das Unternehmen als einzelkaufmännisches fort. Der Verfügungskläger, der zwei Schwestern hat, arbeitete im Unternehmen und erhielt hierfür neben seinem Gehalt auch Provisionen und seit 1988 Tantiemen. Diese ließ er teils als Darlehen zugunsten der Gesellschaft stehen. Zur Jahreswende 1994/1995 beschloss man, den Verfügungskläger in das Unternehmen aufzunehmen, und die Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG umzuwandeln. Bereits unter dem unter 14.01.1994 gründeten die Parteien die D GmbH, auf deren Gesellschaftsvertrag wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage W 6 zur Antragsschrift). Unter dem 06.01.1995 schlossen sie sodann den Vertrag über die KG, als deren persönlich haftende Gesellschafterin sie die D GmbH einsetzten (Anlage W 4 zur Antragsschrift). Hiernach war der Verfügungskläger an beiden Gesellschaften zu 40 % beteiligt, so dass der Verfügungsbeklagten eine Mehrheitsbeteiligung von 60 % verblieb. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der D GmbH waren sowohl der Verfügungskläger als auch die Verfügungsbeklagte. Der Verfügungskläger brachte i.W. die als Darlehen stehen gelassenen Tantiemen in die Gesellschaften ein, die Verfügungsbeklagte die Einzelfirma mit allen Werten bis auf ein Grundstück und das eingetragene Warenzeichen “L”. Dieses sollte ausweislich des KG-Vertrags ihr Eigentum bleiben, jedoch der KG zur Nutzung überlassen werden. Hintergrund war, dass bei einem etwaigen Konkurs des neu gegründeten Unternehmens die Marke nach wie vor erhalten bleiben sollte. Bereits unter dem 15.12.1994 hatte die Verfügungsbeklagte daher die Umschreibung der Marke auf sich beantragt, welche sodann auch erfolgte.

Unter dem 20.10.1997 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung der Beteiligung des Verfügungsklägers an der KG auf 49 % (Anlage W 5 zur Antragsschrift).

Der Verfügungskläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer eines weiteren Unternehmens, der E GmbH. Dieses errichtete im Einverständnis der Verfügungsbeklagten ein Fabrikgebäude, die sog. “x Fabrik”, welches die C KG sodann anmieten sollte. Seit August 2005 benutzt die C KG dieses Gebäude auch. Die Verfügungsbeklagte unterzeichnete den ihr dazu vom Verfügungskläger als Geschäftsführer der E GmbH unterbreiteten Mietvertrag jedoch nicht, da sie Bedenken gegen einzelne Regelungen dort hatte. Insoweit wechselten die damaligen Anwälte der Parteien im Jahre 2007 umfangreiche Korrespondenz. Der Verfügungskläger übertrug das Geschäftsführeramt der E GmbH seiner Ehefrau. Sodann unterzeichneten der Verfügungskläger für die C KG und seine Ehefrau für die E GmbH am 29.11.2007 den Mietvertrag für das Gebäude.

Unter dem 28.12.2007 lud die Verfügungsbeklagte den Kläger zu Gesellschafterversammlungen der D GmbH und der C KG mit den Tagesordnungspunkten: “Zustimmung zur Verfügung über GmbH-Anteil gem. § 7 der Satzung, Änderung der Vertretungsbefugnis und Zustimmung zur Verfügung über KG-Anteil gem. § 17 der Satzung”. Der Ladung fügte sie zwei Seiten eines Übertragungsvertrags bei, wonach sie ihre Anteile in eine F GmbH & Co. KG, Bonn, eingebracht habe, die künftig als G GmbH & Co. KG firmieren werde. Nach dem Vertrag vom 19.12.2007, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 112 ff d.A.), bringt sie ihre Geschäftsanteile in die G GmbH & Co KG ein, deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH sie ist. Gleichzeitig tritt sie ihre Rechte an der Marke “L” an die G GmbH & Co. KG ab, wobei im Vertrag ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die C KG diesbezüglich nutzungsberechtigt sei. Zur Begründung des Tagesordnungspunktes “Änderung der Vertretungsbefugnis” führte die Verfügungsbeklagte in der Einladung aus, das Vorgehen des Verfügungsklägers beim Abschluss des Mietvertrages gegen ihren erklärten Willen lasse befürchten, dass dies kein Einzelfall bleiben werde.

Am 21.01.2008 fanden sodann die Gesellschafterversammlungen der D GmbH und der C KG statt, über die der Verfügungskläger Protokolle fertigte (Bl. 125 ff und 103 ff d.A.), ebenso wie der Vertreter der Verfügungsbeklagten (Bl. 247 ff d.A.). Die Verfügungsbeklagte war bei den Gesellschafterversammlungen zunächst anwesend, verließ sie jedoch dann und bevollmächtigte ihren Anwalt, sie in diesen zu vertreten. Mit ihren Stimmen und gegen die Stimmen des Verfügungsklägers wurde der Einbringung des KG- und GmbH-Gesellschaftsanteils in die G GmbH & Co. KG zugestimmt. Ferner wurde beiden Parteien die Einzelvertretungsberechtigung als Geschäftsführer der GmbH entzogen, und bestimmt, dass sie die GmbH nur noch gemeinsam mit dem anderen Geschäftführer oder einem Prokuristen vertreten dürfen.

Der Verfügungskläger meint, aus der Auslegung der Gesellschaftsverträge und dem Verhalten der Verfügungsbeklagten, die ihm immer wieder erklärt habe, er werde das Unternehmen und die Marke erben, ergebe sich, dass eine Übertragung der Geschäftsanteile nur mit seinem Einverständnis möglich sei, ebenso wie der Entzug der Einzelvertretungsberechtigung. Ansonsten könne die Verfügungsbeklagte nämlich die im Gesellschaftsvertrag auf den Todesfall vorgesehene Anwachsung der Anteile gegen Abstandszahlung zum Buchwert hierdurch verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sein Vorbringen in der Antragsschrift (Bl. 1 ff d.A.) nebst Anlagen und im Schriftsatz vom 21.01.2008 (Bl. 96 ff d.A.) Bezug genommen. Dass er die Anteile erben solle habe ihm seine Mutter von Anfang an erklärt. Ebenso habe man vereinbart, so behauptet er, dass Gesellschafteränderungen nur einvernehmlich vorgenommen werden würden und dass er einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer werde und bleibe.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 07.01.2008, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 1 – 3 d.A.), hat der Verfügungskläger im Wesentlichen die Unterlassung der gemäß Ladung zur Gesellschafterversammlung begehrten Beschlussfassung begehrt. Nachdem die beanstandeten Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 21.01.2008 gefasst worden sind, hat er den Antrag insoweit für erledigt erklärt und beantragt nunmehr mit Schriftsatz vom 21.01.2008,

der Verfügungsbeklagten aufzugeben,

a) es zu unterlassen, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der D Verwaltung GmbH und als Geschäftsführerin der D Verwaltung GmbH einen mit ihren Stimmen gegen die Stimmen des Klägers angeblich am 21.01.2008 auf der Gesellschafterversammlung der D Verwaltung GmbH gefassten Beschluss mit dem sinngemäßen Inhalt

“Zustimmung zur Verfügung über den von der Verfügungsbeklagten gehaltenen Geschäftsanteil an der Gesellschaft (scil.: D Verwaltung GmbH) im Wege der Einbringung in die derzeit im Handelsregister beim Amtsgericht Bonn unter HRA eingetragenen “F GmbH & Co. KG”, Bonn, künftig “G GmbH & Co. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG”. Die Gesellschafterin Verfügungsbeklagte wird ermächtigt, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit auch der Gesellschaft in der jeweils erforderlichen Form mitzuteilen beziehungsweise für die Gesellschaft zu erklären, “

bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen klägerischen beim LG Düsseldorf eingereichten Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage umzusetzen, insbesondere irgend jemandem, so auch der “F Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG”, künftig “G GmbH & Co. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG” gleichgültig in welcher Form mitzuteilen und/oder die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit auch der Gesellschaft in der jeweils erforderlichen Form irgendjemandem mitzuteilen, bzw. für die D Verwaltung GmbH zu erklären,

b) es zu unterlassen, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der D GmbH und als Geschäftsführerin der D Verwaltung GmbH einen mit ihren Stimmen gegen die Stimmen des Klägers angeblich am 21.01.2008 auf der Gesellschafterversammlung der D Verwaltung GmbH gefassten Beschluss mit dem sinngemäßen Inhalt,

“die Vertretungsmacht des Geschäftsführers Verfügungskläger wird dahin geändert, dass er zukünftig nur noch gesamtvertretungsberechtigt mit einem weiteren Geschäftsführer oder gemeinsam mit einem Prokuristen ist und die Befreiung von § 181 BGB entfällt”, hilfsweise mit dem sinngemäßen Inhalt “Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer Verfügungskläger und Verfügungsbeklagte soll der gestalt geändert werden, dass diese mit Wirkung ab dem 18.02.08 nur noch berechtigt sind, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Prokuristen zu vertreten und ferner nicht mehr berechtigt sind, unter Befreiung von § 181 BGB die Gesellschaft zu vertreten.”,

bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen klägerischen beim LG Düsseldorf eingereichten Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage umzusetzen, insbesondere irgend jemandem, so auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin dem zuständigen Handelsregister des AG Düsseldorf gleichgültig in welcher Form mitzuteilen und ihr aufzugeben, einen eventuellen Antrag im Namen der D GmbH zurückzunehmen,

c) es zu unterlassen, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der C GmbH

& Co. KG und als Geschäftsführerin der D Verwaltung GmbH einen mit

ihren Stimmen gegen die Stimmen des Klägers angeblich am 21.01.2008

auf der Gesellschafterversammlung der C GmbH & Co. KG gefassten Be-

schluss mit dem sinngemäßen Inhalt

“Zustimmung zur Verfügung über den von Verfügungsbeklagten gehaltenen KG-Anteil an der Gesellschaft (scil.: C GmbH & Co. KG) im Wege der Einbringung in die derzeit im Handelsregister beim Amtsgericht Bonn unter HRA eingetragenen “F Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG”, Bonn, künftig “G GmbH & Co. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG”. Die Gesellschafterin Verfügungsbeklagte wird ermächtigt, die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit auch der Gesellschaft in der jeweils erforderlichen Form mitzuteilen beziehungsweise für die Gesellschaft zu erklären, “

bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen klägerischen beim LG Düsseldorf eingereichten Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsklage umzusetzen, insbesondere irgend jemandem, so auch der “F Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG”, künftig “G GmbH & Co. Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG” gleichgültig in welcher Form mitzuteilen und/oder die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und damit auch der Gesellschaft in der jeweils erforderlichen Form irgendjemandem mitzuteilen, bzw. für die C GmbH zu erklären,

Die Verfügungsbeklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im übrigen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Sie behauptet, das Verhältnis zu ihrem Sohn sei keineswegs nachhaltig zerrüttet, auch wenn dieser dem Mietvertrag eigenmächtig und abweichend von mündlichen Absprachen geschlossen habe. Sie meint, im Zuge ihrer Vermögensverwaltung dürfe sie ihre Anteile durchaus an eine andere von ihr gehaltene Gesellschaft übertragen. Die Hoffnung ihres Sohnes, dass er den Anteil erbe, sei gerade nicht rechtlich abgesichert gewesen und hindere sie deshalb hieran nicht.

Gründe
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist teils unzulässig und insgesamt unbegründet, denn es sind weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund ersichtlich.

Der Verfügungsantrag zu 1 c) ist schon nicht (mehr) zulässig. Der Verfügungskläger selbst trägt in seinem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 01.04.2008 vor, der insoweit beanstandete Gesellschafterbeschluss sei durch weiteren Gesellschafterbeschluss vom 12.02.2008 (Bl. 245 ff d.A.) aufgehoben worden, so dass ein Rechtschutzinteresse, die Umsetzung des Beschlusses vom 21.01.2008 zu verhindern, nicht mehr besteht. Dass die Verfügungsbeklagte dessen Umsetzung nach wie vor beabsichtigt, trägt er nämlich nicht vor. Für erledigt erklärt hat er seinen diesbezüglichen Antrag jedoch ebenfalls nicht, so dass der Antrag schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Selbst wenn man seinen Hinweis auf die Aufhebung des Beschlusses insoweit aber als Erledigungsklärung versteht, wäre diese, wie auch die weiteren Anträge, unbegründet.

Sämtliche Anträge sind nämlich unbegründet.

I. Es fehlt am Verfügungsanspruch, denn Gründe für die Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der beanstandeten Beschlüsse vom 21.01.2008 bestehen nicht.

Formale Fehler der Ladung oder Durchführung der Gesellschafterversammlungen am 21.01.2008 sind nicht erkennbar. Der Verfügungskläger begreift sich selbst offenbar als ordnungsgemäß geladen, jedenfalls rügt er insoweit keine Fehler. Dass er den Einbringungsvertrag vor den Gesellschafterversammlungen nicht vollständig erhalten habe, stellt keinen Fehler bei seiner Ladung bzw. der Einberufung der Gesellschafterversammlung dar. Die Tagesordnung muss den Beschlussgegenstand nämlich nur so genau bezeichnen, als dass sich die Teilnehmer ein Bild machen können, worum es geht (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 51 GmbHG, Rn. 24). Dem genügten schon die Einladungsschreiben vom 28.12.2007, denn schon aus diesen ging hervor, dass die Verfügungsbeklagte die unentgeltliche Einbringung ihrer Anteile in eine von ihr beherrschte Gesellschaft beabsichtigte. Dies ergab sich zudem hinreichend aus den übersandten zwei Seiten des Einbringungsvertrags. Entsprechend trägt der Verfügungskläger auch keine Umstände vor, deren Kenntnis ihm zu einer sachgerechten Beurteilung dieser Tagesordnungspunkte gefehlt hätten. Auch dass seine Teilhaberechte in der Gesellschafterversammlung beschnitten worden wären, rügt er nicht. Dass die Verfügungsbeklagte sich selbst nicht zu den Gesellschafterversammlungen geladen haben soll, ist unschädlich, denn sie war in diesen zunächst jedenfalls anwesend und damit ihr Teilhaberecht gewahrt. Entsprechendes gilt für die Komplementär-GmbH für die Gesellschafterversammlung der KG, denn deren beide Geschäftsführer waren anwesend und damit für diese teilnahmefähig. Etwaige Ladungsmängel sind damit geheilt. Dass die Verfügungsbeklagte sich sodann entfernt hat, und die Vertretung ihrem Anwalt überlassen hat, ist unschädlich, denn zur persönlichen Teilnahme verpflichtet ist sie nicht. Vielmehr sehen § 10 Abs. 3 sogar des KG-Vertrags und § 6 Abs. 6 des GmbH-Vertrages ausdrücklich die Möglichkeit vor, sich in den Gesellschafterversammlungen vertreten zu lassen. Da die Vertretung berechtigt war, konnte der Vertreter sich selbstverständlich auch mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin, zu deren Ausübung er ja gerade befugt war, zum Versammlungsleiter bestellen. Einen Anspruch darauf, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger persönlich die Gründe für ihre Entscheidungen erläutert, ist weder den gesetzlichen Regeln noch den Gesellschaftsverträgen zu entnehmen.

Auch ein Stimmverbot wegen eigener Betroffenheit bestand für die Verfügungsbeklagte nicht. Ein solches sieht nur § 47 Abs. 4 GmbHG für von der Abstimmung selbst betroffene Gesellschafter vor. Das entsprechende Verbot gilt jedoch nur für Außengeschäfte der Gesellschaft, die keinen körperschaftsrechtlichen Einschlag haben (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, § 47 GmbHG, Rn. 82). Geht es dagegen um ein Interesse des Gesellschafters, das gerade aus der Mitgliedschaft erwächst, gilt das Verbot nicht einmal für eine GmbH und erst recht nicht für eine KG (vgl. Baumbach/Hopt, § 105 HGB, Rn. 70). Anders als in der vom Verfügungskläger zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (NZG 2003, 823) sieht der Gesellschaftsvertrag hier auch keinen über § 47 GmbHG hinausgehenden Stimmrechtsausschluss vor. Die Veräußerung eines Anteils und damit auch die Zustimmung zu ihr ist aber gerade ein Recht aus der Mitgliedschaft, welches typischerweise aus ihr erwächst, und über das der betroffene Gesellschafter mit abstimmen darf (vgl. BGHZ 48, 163; OLG Düsseldorf NJG 2000, 1181; Baumbach/ Hueck/ Fastrich, § 15 GmbHG, Rn. 43). Für die Einschränkung der Einzelvertretungsbefugnis des Verfügungsklägers kommt ein Verbot der Abstimmung der Verfügungsbeklagten ohnehin nicht in Betracht, weil hiervon allenfalls der Verfügungskläger betroffen ist.

Die Gesellschaftsverträge oder die allgemeine Treuepflicht der Verfügungsbeklagten als Gesellschafterin hier verbieten die beanstandeten Beschlüsse nicht.

a) Soweit der Einbringung des GmbH-Anteils in eine andere Gesellschaft zugestimmt wurde, verbietet dies weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag. Vielmehr normiert § 15 GmbHG die grundsätzliche Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile, außer der Gesellschaftsvertrag selbst sieht Einschränkungen vor. Solche enthält der GmbH-Vertrag hier in § 7 aber nur dahingehend, dass die Gesellschafterversammlung dem zustimmen muss. Eine bestimmte Mehrheit für einen diesbezüglichen Zustimmungsbeschluss sieht der Gesellschaftsvertrag nicht vor. Damit bleibt es bei der Regelung des § 6 Abs. 8 des GmbH-Vertrags, nach der Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können, wenn die Gesellschafterversammlung mit 51 % des Stammkapitals i.S. von § 6 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags beschlussfähig ist. Die Zustimmung aller Gesellschafter ist also im Gesellschaftsvertrag gerade nicht vorgesehen, da nur die Gesellschafterversammlung nicht aber die Gesellschafter sämtlich zustimmen müssen. Normiert die Satzung keine Einschränkungen, so kommt eine solche nach § 15 Abs. 1 GmbHG aber nicht in Betracht, dies auch nicht aus allgemeinen Treueüberlegungen oder dem familienrechtlichen Verhältnissen zwischen den Parteien heraus. Vielmehr normiert § 11 des GmbH-Vertrags sogar eine Pflicht der Gesellschafterversammlung, in der Interpretation des Klägers sogar für alle Gesellschafter, wenn die Übertragung der Herstellung gleicher Mehrheitsverhältnisse wie in der KG dient. Für die KG ist den familienrechtlichen Besonderheiten in deren Gesellschaftsvertrag auch durchaus jedenfalls bezogen auf den Todesfall eines Gesellschafters und mittels eines Vorkaufsrechts Rechnung getragen. Damit ist aber, wenn der KG-Vertrag die Übertragung zulässt (s. dazu sogleich unter c.), der Verfügungskläger als Gesellschafter der GmbH zur entsprechenden Zustimmung bei der GmbH sogar verpflichtet. Einschränkungen der Verfügungsbefugnis der Verfügungsbeklagten jedenfalls bestehen nicht.

b) Die Verfügungsbeklagte durfte dem Verfügungskläger auch die Einzelvertretungsberechtigung entziehen. Der Geschäftsführer einer GmbH kann nach § 38 Abs. 1 GmbHG und § 4 des Gesellschaftsvertrags hier durch den Mehrheitsgesellschafter jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, so keine andere Regelung im Gesellschaftsvertrag gegeben ist. Soweit der Gesellschaftsvertrag, wie hier nicht, das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert, kann dieser in einer zweigliedrigen GmbH bereits in einem tiefgreifendem unheilbarem Zerwürfnis unter den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern liegen (BGHZ 80, 346, 247 betr. Auflösung der Gesellschaft; OLG Düsseldorf, NJW 1989, 172; LG Karlsruhe, GmbHR 1998, 684; vgl. dazu Morawietz, GmbHR 2000, 637 ff.). Ob ein sachlicher Grund für die Beschlussfassung vorliegt, ist daher unerheblich. Vielmehr hätte mit den Stimmen der Verfügungsbeklagten der Kläger sogar abberufen werden können. Erst recht ist der Entzug der Einzelvertretungsberechtigung ohne weiteres möglich. Dass man vereinbart habe, dass der Verfügungskläger die Einzelvertretungsberechtigung behalten solle, trägt er nur ohne Substanz und ohne jeden Anhalt in den Unterlagen vor. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist dies vielmehr gerade nicht vereinbart worden, sondern das Gegenteil. Aus welchem Grunde der Verfügungskläger, der immerhin unstreitig studierter Betriebswirt ist, dies unterzeichnet hat, wenn das Gegenteil vereinbart worden ist, erklärt er aber nicht. Eine solche Vereinbarung wäre auch lebensfremd, denn dann könnte selbst schweren Verfehlungen des Geschäftsführers nicht Rechnung getragen werden. Entsprechend hat der Verfügungskläger selbst, wie sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 14.06.2007 (Anlage W 24 zur Antragsschrift) ergibt, darauf gedrängt, den Gesellschaftsvertrag dahingehend zu ändern, dass er nur noch aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen werden kann. Vereinbart worden ist dies oder gar seine bleibende Einzelvertretungsberechtigung zuvor also gerade nicht. Der Entzug der Einzelvertretungsberechtigung ist zulässig.

Er ist auch keineswegs rechtsmissbräuchlich, denn dies setzt voraus, dass das Verhalten des anderen Gesellschafters schlechterdings unverständlich und auf Schädigung der Gesellschaft angelegt ist (vgl. OLG Düsseldorf, DB 2000, 1956). So liegt es hier keineswegs, vielmehr war die Entscheidung durchaus nachvollziehbar. Auch nach der Darlegung des Verfügungsklägers hat er als Vertreter der D GmbH und damit der KG mit seiner Ehefrau als Vertreterin seines anderen Unternehmens einen Mietvertrag abgeschlossen, mit dem die Verfügungsbeklagte als Gesellschafterin nicht einverstanden war. Er hat sich also über den erklärten Willen der Mehrheitsgesellschafterin und Mitgeschäftsführerin hinweggesetzt, und damit eigenmächtig eine ganz wesentliche Entscheidung für die Gesellschaft getroffen. Dass er hierzu gezwungen gewesen wäre, um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden, erschließt sich nicht, denn er trägt hierzu nichts Nachvollziehbares vor. Auch wenn er mit Zustimmung der Verfügungsbeklagten und für das gemeinsame Unternehmen das Gebäude errichtet hat, muss die Verfügungsbeklagte nicht jeglichem Mietvertragsvorschlag seinerseits zustimmen, sondern kann insbesondere den wirtschaftlichen Nutzen bestimmter Inhalte durchaus in Frage stellen. Entsprechend hat sie z.B. Bedenken gegen die gewünschte und nun gegen ihren Willen vereinbarte Umsatzmiete geäußert. Auch dass der Verfügungskläger, wie sich aus dem Protokoll der Besprechung vom 14.06.2007 ergibt, ein Sonderkündigungsrecht wünschte, für den Fall, dass man sich auf eine Änderung der Gesellschafterstellung nicht einige, war sicherlich diskussionswürdig. Eine Pflicht, gerade dem vom Verfügungskläger vorgeschlagenen Mietvertrag zuzustimmen, ist daher nicht erkennbar. Selbst wenn eine solche aber bestanden hätte, wäre es dem Verfügungskläger unbenommen gewesen, den Mietvertrag in einer einberufenen Gesellschafterversammlung zur Abstimmung zu stellen und eine etwaige Zustimmungspflicht der Verfügungsbeklagten gerichtlich klären zu lassen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern sich schlicht eigenmächtig über den Willen der Mehrheitsgesellschafterin hinweg gesetzt. Da er den Mietvertrag nicht vorlegt, kann nicht einmal ausgeschlossen werden, dass dieser ihn als wirtschaftlichen Inhaber der Vermieterin zu Lasten der gemeinsamen Gesellschaften wirtschaftlich unverhältnismäßig begünstigt. Unter diesen Umständen war der Entzug der Einzelvertretungsberechtigung noch ein verhältnismäßig mildes Mitteln, um die eigenen Interessen als Mehrheitsgesellschafterin zu wahren. Dazu, dass das Verhalten der Verfügungsbeklagten schlechterdings unvertretbar und auf Schädigung der GmbH oder KG angelegt wäre, ist jedenfalls nicht das Geringste ersichtlich. Der Verfügungskläger trägt denn auch nichts dazu vor, dass durch den Entzug der Einzelvertretungsberechtigung die Gesellschaft handlungsunfähig wäre. Vielmehr befürchtet er nur eigene Schäden dahingehend, dass er “kaltgestellt” werde. Dies genügt nicht, denn entscheidend ist grundsätzlich eine Schädigung der Gesellschaft und nicht seines eigenen Mitgliedschaftsrechts, außer dessen Kernbereich ist betroffen. Da bei einer GmbH ohne weiteres eine Fremdgeschäftsführung möglich ist, betrifft die – auch noch alleinige – Ausübung – des Geschäftsführeramts diesen Kernbereich nicht.

c) Nicht zu beanstanden ist auch die Übertragung der KG-Anteile und damit auch die Zustimmung hierzu. Auch KG-Anteile gehören grundsätzlich zum Vermögensbestand des Gesellschafters und sind frei veräußerlich. Da eine Kommanditgesellschaft wie eine offene Handelsgesellschaft eine Personengesellschaft darstellt, muss allerdings bei einer solchen Veräußerung die Zustimmung aller Gesellschafter vorliegen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag findet sich eine andere Regelung (vgl. Baumbach/ Hopt § 160 HGB, Rn. 8). Eine solche existiert aber hier für den KG-Vertrag, denn auch hier sieht § 17 des KG-Vertrags für die Verfügung über die Beteiligung die Zustimmung nur der Gesellschafterversammlung, nicht also aller Gesellschafter vor. Welcher Mehrheit ein Gesellschafterversammlungsbeschluss bedarf ist vielmehr hier in § 11 des KG-Vertrags geregelt, nämlich 51 %. Aus welchem Grunde diese Regelung für die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht gelten sollte, wohl aber für andere Regelungen des Gesellschaftervertrags, in denen die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung geregelt ist (wie etwa für die Feststellung des Jahresabschlusses) erschließt sich nicht. Wodurch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen soll, wenn nicht durch Beschluss, trägt denn auch der Verfügungskläger nicht vor. Unterschiedliche Begriffe wählt der Vertrag gerade nicht, sondern er spricht von Zustimmung “der Gesellschafterversammlung” oder Feststellung des Jahresabschlusses von “der Gesellschafterversammlung” oder dass “die Gesellschafterversammlung” abweichendes beschließen kann. Sämtliche Regelungen der Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung müssten daher in der im Vertrag geregelten Beschlussform getroffen werden und damit mit einfacher Mehrheit.

Über diese Mehrheit verfügte und verfügt aber nach wie vor nur die Verfügungsbeklagte. D.h., die Parteien haben dem Konzept der Zwei-Personen-Gesellschaft durchaus Rechnung getragen, dies aber nur zugunsten der Mehrheitsgesellschafterin, der Verfügungsbeklagten. Dies leuchtet auch ohne weiteres ein, denn die Verfügungsbeklagte war, bevor der Verfügungskläger in die Gesellschaft aufgenommen wurde, Alleininhaberin des Unternehmens, so dass sie ein Interesse daran haben musste, den Gesellschafterbestand zu beeinflussen. Der Verfügungskläger dagegen konnte dies bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags ohnehin nicht, so dass ein entsprechendes Interesse seinerseits durch nichts gerechtfertigt war. Seine Aufnahme als Gesellschafter hing vielmehr vom Willen seiner Mutter ab und rechtfertigt einen Einfluss auf ihre Vermögensverwaltung zunächst nicht. Soweit er behauptet, man habe aber eine Einvernehmlichkeit der Änderung des Gesellschafterkreises vereinbart, hat man dies damit im Gesellschaftsvertrag gerade nicht getan, sondern vielmehr auch hier das Gegenteil vereinbart. Wann und wodurch sonst eine solche Vereinbarung getroffen worden sein soll und insbesondere, aus welchem Grunde sie dann nicht in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wurde, trägt der Verfügungskläger aber nicht vor. Sein Vorbringen ist daher ohne jede Substanz und unbeachtlich. Darüber hinaus steht dem der Gesellschaftsvertrag auch noch in weiteren Punkten entgegen, so dass es auch nicht überzeugen kann.

Den Besonderheiten des nicht nur gesellschafts- sondern auch familienrechtlichen Verhältnisses zwischen den Beteiligten trägt der Gesellschaftsvertrag nämlich durchaus in weiteren Punkten Rechnung, die gerade nicht auf die Vereinbarung einer Einvernehmlichkeit hindeuten. So enthält er ein Vorkaufsrecht gerade nur zugunsten des Verfügungsklägers. Die Gewährung eines solchen durch den Mehrheitsgesellschafter ist nur sinnvoll, wenn die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters zu eine Veräußerung gerade nicht erforderlich ist, denn nur dann bedarf er dieser Absicherung in Form der dann möglichen Erlangung der Anteilsmehrheit. Ferner gewährleistet die erbrechtliche Regelung des Gesellschaftsvertrags den Übergang im Todesfall und zwar zu äußerst günstigen Bedingungen der Abfindung gegen Buchwert. Dafür, dass die Parteien darüber hinaus auch einschränkende Regelungen für den Übertragungsfall treffen wollten, spricht unter diesen Umständen nichts. Vielmehr betrifft die Regelung den Todesfall des Kommanditisten und nur diesen. Vor seinem Tode ist der Kommanditist damit entsprechend den sonstigen Regeln des Gesellschaftsvertrags in der Veräußerung frei. Auch, dass die Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger versprochen haben soll, er erhalte nach ihrem Tod unmittelbar alle Gesellschaftsanteile und werde das Unternehmen erben, ändert daran nichts. Auch dies verpflichtet die Verfügungsbeklagte, ebenso wie der Gesellschaftsvertrag, nur, entsprechende Regelungen für den Erbfall zu treffen, jedoch nicht dazu, dass der Erbfall nach ihrer Person mit unverändertem Unternehmensbestand eintritt. Wie das Unternehmen vor ihrem Tode geführt wird, steht vielmehr in ihrem Ermessen, da sie sich ausdrücklich die Mehrheitsbeteiligung vorbehalten hat. Dann steht es ihr auch frei, ihre Beteiligung zu verschenken oder – wie hier – in eine ihrer anderen Gesellschaften einzubringen. Darauf, dass sein Vorkaufsrecht ausgehebelt werde, kann der Kläger sich nicht berufen, da dies unter diesen Umständen in der Natur der Sache liegt, denn ohne Verkauf besteht das Vorkaufsrecht nicht.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Parteien dem Verfügungskläger bewusst nur die Stellung als Minderheitsgesellschafter zugebilligt haben, was eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorging. Den Besonderheiten des Familienbetriebs haben sie zwar Rechnung getragen, diese Regelungen beschränken jedoch das Recht der Mehrheitsgesellschafterin, zu ihren Lebzeiten über ihre Anteile zu verfügen nicht.

2) Im übrigen mangelt es auch am Verfügungsgrund, denn eine Eilbedürftigkeit, die es gebieten würde, die Umsetzung der beanstandeten Beschlüsse zu verhindern, ist ebenfalls nicht erkennbar.

Für die Einschränkung der Vertretungsbefugnis spricht schon nichts für eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Umsetzung, da der entsprechende Beschluss aufgehoben wurde. Auch zuvor fehlte überdies zu einer Eilbedürftigkeit, etwa wegen sonstiger Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft, jeder Vortrag.

Soweit die Gesellschaftsanteile in die künftige G Vermögensverwaltungs GmbH & Co eingebracht wurden, ist ein Eilbedürfnis nicht erkennbar. Welche schwerwiegenden Nachteile dem Verfügungskläger entstünden, wenn diese Entscheidung umgesetzt, aber in einem Hauptsacheverfahren für nichtig oder anfechtbar gehalten würde, trägt er letztlich nicht vor. Die Gesellschaft, in die die Anteile eingebracht wurde, ist eine solche der Verfügungsbeklagten. Damit bestehen zu ihren Lasten, da sie sämtliche Bindungen der eingebrachten Gesellschaftsanteile kennt und mit übertragen musste, dieselben Verpflichtungen, wie zuvor, als sie als natürliche Person deren Inhaberin war. Eine Gefährdung der Interessen des Verfügungsklägers als Minderheitsgesellschafter ist damit allein durch diesen Umstand nicht gegeben.

Dafür, dass die Verfügungsbeklagte beabsichtigt, diese Gesellschaft an andere, gar familienfremde, Dritte weiter zu veräußern, trägt der Verfügungskläger aber, obwohl die Verfügungsbeklagte dies bestreitet, nicht das geringste vor. Vielmehr ist aus dem gesamten Verhalten der Verfügungsbeklagten, insbesondere auch der vorgelegten Korrespondenz, zu schließen, dass ihr gerade die weitere Mitbestimmung in der C KG, die sie ebenfalls entscheidend geprägt haben will, ein wichtiges Anliegen ist. Aus welchem Grund sie dann ihre Beteiligung veräußern sollte, erschließt sich unter diesen Umständen in keiner Weise. Im übrigen, selbst wenn sie eine Veräußerung vornähme, könnte ein Erwerber die Anteile nur in der Form erwerben, wie sie zuvor bestanden, da ein gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsbeteiligungen jedenfalls nach bisheriger Rechtlage nicht in Betracht kommt. Auch ein Erwerber unterläge also denselben Bindungen, wie die Verfügungsbeklagte und müsste daher, wenn der Verfügungskläger in einem etwaigen Hauptsacheverfahren obsiegen würde, die entsprechenden Ansprüche erfüllen.

Mit anderen Worten, das einzige tatsächlich erkennbare Risiko des Verfügungsklägers ist dasjenige, dass die Verfügungsbeklagte während eines Hauptsacheverfahrens verstirbt und sodann, da sie nicht mehr als natürliche Person Inhaberin der Gesellschaftsanteile ist, die erbrechtliche Regelung des Gesellschaftsvertrags nicht zum tragen kommt. Darauf, dass die Verfügungsbeklagte den Anteilsbestand bis zu ihrem Tod unverändert erhält, hat der Verfügungskläger aber, wie ausgeführt keinen Anspruch. Umgekehrt dagegen würde das entsprechende Risiko bestehen, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung die jetzigen Verhältnisse festschreibt. Im Falle des Todes der betagten Verfügungsbeklagten während eines Hauptsacheverfahrens würde dann dem Verfügungskläger die Erbenstellung zufallen, auch wenn sich im Anfechtungsprozess heraus stellt, dass die Übertragung zu Lebzeiten nicht zu beanstanden war und damit kein solcher Anspruch bestand. Damit halten sich die Risiken beider Parteien die Waage, so dass kein überwiegendes Bedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besteht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO. Wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt, war auch der vorbeugende Antrag auf Untersagung der Beschlussfassung unbegründet, so dass es billigem Ermessen entspricht, auch insoweit die Kosten dem Verfügungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Streitwert: 1.200.000,– euro (1/5 des geschätzten Wertes des Gesellschaftsanteile von zumindest des Jahresmarkenumsatzes von 6.000.000,–

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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