LG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2006 – 8 O 407/05

August 26, 2021

LG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2006 – 8 O 407/05

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.377.196,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 23 % und die Beklagte 77 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Beklagte ist Alleinerbin des im Jahre 2002 verstorbenen I.

Am 30.12.1994 trat Herr I als persönlich haftendender Gesellschafter bei der „Muiticon Bau & Boden Investitions- und J mbH & Co. G P-STRAßE (im Folgenden: OHG) ein. Sein Anteil an der Gesellschaft betrug

49,7555 %. Zweck der Gesellschaft war die Emchtung eines Wohn- und Geschäftskomplexes in Wittstock/E auf einem Gelände im Wohnpark Am Rote-Mühle-Weg. Es handelte sich hierbei um die Im Grundbuch von Wittstock beim Amtsgericht Neuruppin/Zweigstelle Wittstock auf Blatt 4066 als Flur X Flurstücke X, 389, 390 und 391 eingetragenen Grundstücke. Es sollten 122 Wohneinheiten mit einer Gesamtfläche von 8.838 m² sowie 12 Gewerbeeinheiten mit einer Gesamtfläche von 1.341 m² entstehen. Die Gesellschaft war zu dieser Zeit bereits als OHG im Handelsregister eingetragen.

Am 05.04.1994 erstellte Dr. Ing. T aus Berlin ein Wertgutachten über die oben genannten Grundstücke zum Zwecke von deren Beleihung. Diese waren zu diesem Zeitpunkt noch .unbebaut und nicht erschlossen. Der Gutachter ermittelte für die Grundstücke einen Verkehrswert In Höhe von 27.000.000,- DM (= 13.804.880,79 €). ln seinem Gutachten gab er auf Seite 6 an, dass er den Verkehrswert „unter Berücksichtigung aller wertbestimmenden Umstände (bei Neubauten: nach Fertigstellung […] )” auf den oben genannten Betrag geschätzt hat. Der weitere Inhalt des Wertgutachtens kann den entsprechenden Ablichtungen (Anlage K11 zu Bl. 141 der Gerichtsakte) entnommen werden.

Zur Finanzierung des oben beschriebenen Bauvorhabens schloss die OHG am 03.05.1994 einen Darlehensvertrag über 17.857.880,- DM mit der Klägerin. Etwa einen Monat später, am 08.06.1994, schlossen beide einen zweiten Darlehensvertrag über weitere 3.847.218,- DM. Bis auf die Beträge und sonstigen Konditionen sowie das Datum waren beide Darlehensverträge inhaltsgleich.

In den geschlossenen Darlehensverträgen heißt es auszugsweise:

15 Sicherheiten

15.1 Grundschulden

15.1.1 Der Bank sind […] brieflose Grundschulden […] in Höhe des Darlehensbe

trages zuzüglich […] Zinsen und […] Nebenleistung […] an dem Beleihungsobjekt […] zu verschaffen.

[…]

20 Kündigungsrecht der Bank

20.1 Die Bank kann das Darlehen nur aus wichtigem Grund kündigen.

20.2 Die Bank ist berechtigt, das Darlehen ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn

[…]

20.2.2 das Grundstück oder das Grundstückzubehör eine Wertminderung erfährt und infolgedessen die erforderliche dingliche Sicherheit für das Darlehen für die Bank nicht mehr in ausreichendem Maße gegeben ist;

20.2.3 der Darlehensnehmer mit zwei aufeinanderfolgenden für dieses Darlehen fälligen Zahlungen In Höhe von mindestens einem Viertel der für das Jahr

geschuldeten Leistung nach Mahnung länger als einen Monat Im Rückstand bleibt;

[…]

20.2.16 der Darlehensnehmer eine sonstige Verpflichtung aus dieser Urkunde auch nach Fristsetzung durch die Bank unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nicht erfüllt und dadurch wesentliche Interessen der Bank beeinträchtigt. – die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn nach den Umständen nicht mehr mit einer Erfüllung zu rechnen ist;

[…]

20.3 Das Kündigungsrecht besteht bei Fortdauer des zur Kündigung berechtigenden Zustandes Im Falle der Nichtausübung so lange fort, bis ausdrücklich darauf verzichtet wird.

21. Weitere Verpflichtungen des Darlehensnehmers und des Eigentümers

[…]

21.3 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,

21.3.1 jährlich wiederkehrend die nach § 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, Gehaltsabrechnungen, Vermögensnachweise oder dergleichen, die mit Nachweisen versehen oder vom steuerlichen Berater testiert sind, vorzulegen

21.3.2 bei Kaufleuten oder sonstigen Bilanzpflichtigen seine/ihre testierten Jahresabschlüsse (§ 242 III HGB), und zwar Handels- und Steuerbilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhänge und Lageberichte, Konzernbilanzen, Umsatzstatistiken, Vermögensübersichten, Steuererklärungen, Prüfungsberichte sowie Einkommensnachweise etc. der Bank vorzulegen. Einzelkaufleute und Personengesellschaften haben die Abschlüsse unverzüglich nach Aufstellung (§§ 243 III, 264 1, 3 HGB) […] einzureichen. […]

Bezüglich des Inhalts der Darlehensverträge im Übrigen wird auf die Ablichtungen beider Dokumente (Bl. 13 ff., 34 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 20.05.1994 sagte die Klägerin gegenüber der OHG zu, ihre einzelnen Gesellschafter aus den Darlehensverträgen nur quotai entsprechend ihrer Beteiligung unbeschränkt in Anspruch zu nehmen. Auf die entsprechende Ablichtung des Schreibens (Bl. 55 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

ln der Folgezeit wurden der Klägerin die vertraglich vereinbarten Grundschulden an den Grundstücken bestellt und die Darlehenssumme an die OHG ausgezahlt.

In den nächsten Jahren wurden die geplanten Gebäude errichtet und Wohn- und Geschäftseinheiten an verschiedene Personen vermietet. die OHG übersandte der Klägerin ab dem Jahr 1996 monatlich jeweils eine Mieterliste, aus der unter anderem hervorging, wie viele der Wohn- und Gewerbeeinheiten zur Zeit leer standen.

Im Jahr 2000 geriet die OHG in finanzielle Schwierigkeiten und mit der Zahlung fälliger Darlehensraten In Rückstand. Sie nahm mit der Klägerin Verhandlungen über eine Lösung dieser Probleme auf; die Einzelheiten hierbei sind jedoch umstritten.

Am 28.02.2000 erstellte der Bau-Ing. T2 aus Wittstock ein zweites Wertgutachten über die oben genannten Grundstücke nebst Bebauung. Dabei ermittelte er einen Gesamtverkehrswert bei Marktmiete in Höhe von 17.315.000,- DM (= 8.853.018,91 €), bei Kostenmiete in Höhe von 16.516.000,- DM (= 8.444.496,71 €).

In der Folgezeit leitete die Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren bezüglich der ihr als dingliche Sicherheit dienenden Grundstücke ein. Mit Beschluss vom 10.04.2000 setzte das AG Neuruppin den Verkehrswert der Grundstücke auf 17.200.000,- DM (= 8.794.220,36 €) fest. Einzelheiten können der Ablichtung (Anlage K13 zu Bl. 141 der Gerichtsakte) entnommen werden.

Daraufhin kam es zwischen der OHG und der Klägerin doch zu einer Einigung über die Fortführung der Darlehensverträge. Ende des Jahres 2000 wurde die Tilgung der Darlehenssumme von 1,5 % auf 1 % reduziert; die Klägerin nahm den Antrag auf Zwangsversteigerung zurück. Weitere Details der Verhandlungen zwischen Klägerin und OHG sind jedoch höchst umstritten,

Am 20.06.2002 wurde durch den Dipl.-Ing. T3 ein drittes Wertgutachten über die Grundstücke der OHG angefertigt. Er ermittelte einen Verkehrswert von insgesamt

7.436.830,- €. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Anlage K12 zu 81. 141 der Gerichtsakte verwiesen.

Im Jahre 2004 kam es zu erneuten Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung. die OHG geriet mit der Zahlung der Darlehensraten In Rückstand.

Mit Schreiben vom 17.06.2004 forderte die Klägerin die OHG auf, sämtliche offenen Raten aus den Darlehensverträgen in Höhe von insgesamt 203.707,16 € auszugleichen. Gleichzeitig forderte sie die Vorlage von Bonitätsunterlagen im Sinne des §18 KWG von sämtlichen Gesellschaftern; im Einzelnen handelte es sich um die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003, die Einkommensteuererklärung 2002 und 2003 sowie eine Selbstauskunft nach einem beiliegenden Muster. Weiterhin forderte die Klägerin die Einreichung von Bonitätsunterlagen der OHG; diese beinhalteten den Jahresabschluss 2003, eine betriebswirtschaftliche Auswertung nebst Summen- und Saldenliste, eine Liste offener Nachschüsse der Gesellschafter sowie ein Sanierungskonzept. Für die Einreichung sämtlicher Unterlagen setzte die Klägerin eine Frist bis zum 30.07.2004. Für den Fall, dass sie die Unterlagen nicht rechtzeitig erhalten sollte, drohte die Klägerin die Kündigung der Darlehensverträge an. Auf die Ablichtung des Schreibens vom 17.06.2004 (Bl. 59 f. der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Am 21.07.2004 richtete die Klägerin ein Schreiben an alle Gesellschafter der OHG persönlich und forderte auch diese auf, ihre persönlichen Bonitätsunterlagen zu übersenden. Hierfür nannte sie eine Frist bis zum 20.08.2004. Diesbezüglich wird auf die Ablichtung des Schreibens (Anlage B9 zu Bl. 114 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.07.2004 erklärte die Klägerin gegenüber der Geschäftsführerin der OHG, der E GmbH, die Kündigung der Darlehensverträge zum 30.09.2004. Als Begründung für die Kündigung führte sie eine mangelnde dingliche Sicherung, die Nichterfüllung der Vorschriften des § 18 KWG sowie das Fehlen eines tragbaren Sanierungskonzeptes an. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens (Bl. 57 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Im August 2004 stellte der von der OHG zwecks Sanierung der Gesellschaft beauftragte Unternehmensberater Axel Kreitz in einem Gutachten fest, dass sich die OHG in einer bedrohlichen Krise befinde. Die defizitäre Vertragssituation werde bei unveränderten Finanzierungskosten anhalten und müsste mit erheblichen jährlichen Nachschussleistungen der Gesellschafter kompensiert werden. Ferner stünden im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 23 Wohn- und 8 Gewerbeeinheiten leer.

Am 25.10.2004 und am ‘23.11.2004 zahlte die OHG jeweils einen Betrag von 20.0, – € an die Klägerin.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 26.11.2004 wurde auf Antrag der Klägerin die Zwangsverwaltung der Grundstücke der OHG angeordnet. Insoweit wird auf die entsprechende Ablichtung (Anlage BIO zu Bl. 114 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 16.12.2004 teilte die Klägerin der OHG die Salden für die beiden Darlehensverträge mit. Die Gesamtforderung belief sich zum 30.09.2004 auf 9.927.411,74 €. Die beiden Zahlungseingänge in Höhe von je 20.000,- € nach dem 30.09.2004 wurden getrennt von dieser Gesamtforderung erwähnt. Die genaue Berechnung kann der Ablichtung des Schreibens (Bl. 64 ff. der Gerichtsakte) entnommen werden.

Mit Beschluss vom 17.12.2004, der OHG zugestellt am 27.12.2004, wurde zu Gunsten der Klägerin eine vermeintliche Forderung der OHG gegen die C AG gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Über diese Forderung fand zu dieser Zeit ein Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin statt. Der Inhalt des Beschlusses ergibt sich aus Anlage Bl 1 zu Bl. 114 ff. der Gerichtsakte.

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte persönlich entsprechend des zur Erbmasse gehörenden Anteils des Herrn I an der OHG in Höhe von 49,7555 % ln Anspruch.

Die Klägerin behauptet, die Grundstücke der OHG seien bei Bestellung der Grundschuld Im Jahre 1994 noch 27.000.000,- DM (= 13.804.881,- €) wert gewesen. Im Jahre 2000 hätten sie ausweislich des zweiten Gutachtens von Bau-Ing. T2 nur noch einen Gesamtverkehrswert bei Marktmiete in Höhe von 17.315.000,- DM (= 8.853.018,90 €), bei Kostenmiete in Höhe von 16.516.000,- DM (= 8.444.496,70 €) aufgewiesen. 2002 schließlich seien die Grundstücke nach dem dritten Gutachten des Dipl.-Ing. T3 nur noch 7-436.830,- € wert gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht,

dieser Wertverlust rechtfertige eine fristlose Kündigung der Darlehensverträge gemäß Ziff. 20.2.2 der Vertragsbedingungen.

Des weiteren behauptet die Klägerin, es sei eine Verschlechterung der Vermögenslage der OHG eingetreten. Ein Sanierungsversuch aus dem Jahre 2000 sei bereits gescheitert. Ferner habe es Rückstände bei Zins- und Tilgungszahlungen gegeben und das finanzierte Objekt stünde durchschnittlich zu 27 % leer, ohne dass Aussicht auf Besserung bestünde. Auch seien kurzfristig keine Mittelzuflüsse mehr auf Seiten der Gesellschaft zu erwarten. Zudem hätten die Jahresabschlüsse der OHG aus den Jahren 2003 und 2004 einen jährlichen Verlust von jeweils über 200.000,- € aufgewiesen. Die Klägerin ist der Ansicht, auch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft rechtfertige eine Kündigung.

Die Klägerin behauptet weiterhin, die Gesellschafter hätten nicht die angeforderten Bonitätsunterlagen vorgelegt. Auch die Unterlagen der OHG selbst seien nicht vollständig gewesen. Insbesondere sei der Jahresabschluss 2003 nicht unterschrieben worden. Ihrer Ansicht nach konnte sie daher die Kündigung auch auf Ziff. 20.2.16 i.V.m. Ziff. 21.3.1 der Darlehensverträge stützen.

Nach Meinung der Klägerin haftet die Beklagte als Gesellschafterin der OHG zu 49,7555 % mit eben dieser Quote persönlich für die Verbindlichkeit der Gesellschaft, die sich auf Grund der Kündigung ergibt.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.939.433,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 zu zahlen.

Die Klage ist am 20.12.2004 beim Landgericht Berlin eingegangen und der Beklagten am 12.01.2005 zugestellt worden.

Am 18.04.2005 erhielt Die Klägerin von dem Zwangsverwalter der Grundstücke der OHG, Herrn Rechtsanwalt I2, eine Zahlung aus der Zwangsverwaltung in Höhe von 80.000,- €. Am 15.09.2005 überwies der Zwangsverwalter weitere 100.000,- €.

Mit Schreiben vom 31.10.2005 erklärte die Klägerin gegenüber der OHG erneut die fristlose Kündigung. Als Begründung gab sie diesmal einen Zahlungsrückstand der Gesellschaft bei den Darlehensraten in Höhe von mindestens einem Viertel der für das Jahr geschuldeten Leistung an. Des weiteren bezog sie sich erneut auf eine Wertminderung der dinglichen Sicherheit, auf ein Scheitern der Sanierungsverhandlungen sowie auf fehlende Bonitätsunterlagen. Im Übrigen wird auf die Ablichtung des Schreibens (Bl. 270 der Gerichtsakte) verwiesen.

Am 24.11.2005 erfolgte eine erneute Auszahlung durch den Zwangsverwalter an die Klägerin, diesmal in Höhe von 70.000,- €.

Anfang 2006 endete der Rechtsstreit zwischen der OHG und der W AG mit einem Vergleich. Die Vergleichssumme in Höhe von 760.000,- € zu Gunsten der OHG wurde wegen des bereits genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 02.03.2006 der Klägerin ausgezahlt.

In der Folgezeit erhielt die Klägerin nochmals eine Zahlung des Zwangsverwalters in Höhe von 80.000,- €.

Die Klägerin erklärt den Rechtsstreit in einer Höhe von 602.432,75 € für erledigt und beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.377.196,20 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten

• aus 4.939.433,35 € seit dem 01.10.2004 bis zum 24.10.2004,

• aus 4.929.482,25 € seit dem 25.10.2004 bis zum 22.11.2004,

• aus 4.919.531,15 € seit dem 23.11.2004 bis zum 17.04.2005,

• aus 4.879.726,75 € seit dem 18.04.2005 bis zum 14.09.2005,

• aus 4.829.971,25 € seit dem 15.09.2005 bis zum 24.11.2005,

• aus 4.795.172,40 € seit dem 25.11.2005 bis zum 01.03.2006,

• aus 4.417.000,60 € seit dem 02.03.2006 bis zum 30.03.2006 und

• aus 4.377.196,20 € seit dem 01.04.2006 zu zahlen.

Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Grundstücke seien bereits bei Abschluss der Darlehensverträge weniger wert gewesen als die vereinbarte Darlehenssumme, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch unbebaut gewesen seien. Das Gutachten des Dr. Ing. T aus dem Jahr 1994 sei fehlerhaft und unbrauchbar, da es vom Wert eines bebauten Grundstücks ausgegangen sei. Zudem sei der Klägerin ein etwaiger Wertverlust seit 2000, spätestens aber seit 2002 bekannt gewesen, so dass diese sich nach Ansicht der Beklagten wegen Verwirkung nicht mehr darauf berufen könne.

Zur Verschlechterung der Vermögenslage der OHG behauptet die Beklagte, zum Zeitpunkt der ersten Kündigungserklärung sei sie nur mit einer Darlehensrate im Rückstand gewesen. Von den 122 Wohneinheiten hätten nur 15, von den 12 Gewerbeeinheiten 8 leer gestanden. Zudem sei der Klägerin dieser Leerstand bereits seit 1996 bekannt gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, nur das Ausbleiben einer von der Klägerin erwarteten Besserung der Vermietungssituation stelle keine Verschlechterung der Vermögenssituation dar. Darüber hinaus ist ihrer Ansicht nach der gesamte Vortrag der Klägerin zur verschlechterten Vermögenslage der OHG unsubstantiiert und nicht geeignet, ein Kündigungsrecht zu begründen. Ohnehin seien die in den Darlehensverträgen genannten Kündigungsgründe abschließend.

Zudem ist die Beklagte der Ansicht, die Bonitätsunterlagen, welche durch die OHG vorgelegt worden seien, seien ausreichend gewesen. Ohnehin hätte die Kündigung vom 30.07.2004 aber wegen der durch die Klägerin selbst gesetzten Fristen bis zum 30.07. beziehungsweise bis zum 20.08.2004 nicht auf fehlende Unterlagen gestützt werden dürfen, ihrer Ansicht nach ist durch diese unzulässige Kündigung auch der Anspruch auf Überlassung der Unterlagen erloschen, so dass auch die Kündigung vom 31.10.2005 nicht mehr auf deren Fehlen hätte gestützt werden dürfen.

Die Kündigung der Darlehensverträge verstößt nach Ansicht der Beklagten ferner gegen das Verbot der übermäßigen Schädigung des Vertragspartners, da das Verhalten

der Klägerin darauf gerichtet gewesen sei, die Insolvenz der Gesellschaft herbei zu führen.

Darüber hinaus Ist die Beklagte der Ansicht, sie hafte nicht für die Verbindlichkeiten der OHG. Ursprünglich habe es sich bei der Gesellschaft um eine GbR gehandelt, da sie nur eigenes Vermögen verwaltet habe. Als solche hätte sie niemals In das Handelsregister eingetragen werden dürfen, so dass auch die erst nachträglich eingeführte Vorschrift des § 105 Abs. 2 HGB keine Wirkung entfalte.

Zuletzt bestreitet die Beklagte auch die Höhe der Darlehensforderung. Durch den Zwangsverwalter seien nicht nur die bereits berücksichtigten Zahlungen in Höhe von

80.0, – €, 100.000,- € sowie 70.000,- € aus Mieteinnahmen an die Klägerin ausgekehrt worden. Vielmehr seien am 22.03.2006 noch weitere 80.000,- € an die Klägerin angewiesen worden. Auch sei bei Berechnung der Darlehensvaluta Im Zusammenhang mit der ersten Kündigungserklärung Die Vergleichssumme aus dem Verfahren gegen die Berliner Volksbank, welche die Klägerin gepfändet hatte, nicht berücksichtigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Mit Beschluss vom 04.04,2005 (Bl. 126 ff. der Gerichtsakte) hat das ursprünglich angerufene Landgericht Berlin den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen.

Gründe
Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

A)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.377.196,20 €.

I)

Die Kündigung vom 30.07.2004 ist allerdings unwirksam.

1)

Zunächst konnte die Klägerin ihre Kündigung nicht auf eine mangelnde dingliche Sicherung ihrer Darlehen stützen.

Es kann zunächst dahinstehen, ob die Beklagte sich zu Recht auf eine Verwirkung des Kündigungsrechts berufen konnte, da der Beklagten der vermeintliche Wertverlust auf Grund der Erstellung des zweiten Wertgutachtens im Jahr 2000 bekannt war. Zwar ist in Ziff. 20.3 des Darlehensvertrages vereinbart worden, dass das Kündigungsrecht bei Fortdauer des zur Kündigung berechtigenden Zustandes im Falle der Nichtausübung so lange fortbesteht, bis ausdrücklich darauf verzichtet wird. Diese Klausel wirkt auch oftmals eher zu Gunsten als zu Lasten ‘des Darlehensnehmers: sie lässt dem Darlehensgeber Spielraum für Verhandlungen und setzt ihn nicht unter Druck, möglichst frühzeitig nach Erkennen des Kündigungsgrundes die Kündigung zu erklären, um nicht sein Kündigungsrecht mangels Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung zu verlieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass eine solche Unzumutbarkeit in der Regel nicht vorliegen dürfte, wenn der Vertragspartner in Kenntnis seines Kündigungsrechts dennoch zunächst den Vertrag fortführt. Insoweit widerspricht diese Klausel den engen Anforderungen der früheren Rechtsprechung zur Kündigung aus wichtigem Grund, welche sich mittlerweile auch in § 314 BGB n.F. niedergeschlagen haben. Es würde sich daher die Frage der Wirksamkeit von Ziff. 20.3 der Darlehensverträge stellen.

Auf diese Frage kommt es jedoch gegenwärtig nicht an, da es schon an der zur Kündigung berechtigenden Situation fehlt. Nach Ziff. 20.2.2 der streitgegenständlichen Darlehensverträge kann Die Bank das Darlehen kündigen, wenn das Grundstück eine Wertminderung erfährt und infolgedessen Die erforderliche dingliche Sicherheit für das Darlehen für Die Bank nicht mehr in ausreichendem Maße vorhanden ist. Diese Situation war gegenwärtig nicht gegeben.

Grundsätzlich soll Die Bestellung einer dinglichen Sicherheit der kreditgebenden Bank die Möglichkeit geben, sich für den Fall der ausbleibenden Rückzahlung der Darlehenssumme aus dem belasteten Grundstück schadlos zu halten. Dabei macht man sich gerade die verhältnismäßig hohe Wertstabilität bei Grundstücken zu Nutze. Das Kündigungsrecht soll es der Bank ermöglichen, sich von dem Vertrag zu lösen, wenn die bei Vertragsschluss berücksichtigte Sicherheit durch einen Wertverlust des Grundstücks nicht mehr gegeben ist, also ausnahmsweise die Erwartung in die Wertstabilität bei Immobilien enttäuscht wird. Aus diesem Zweck folgt aber auch, dass für einen Vergleich mit dem gegenwärtigen Wert der Sicherheit Immer der Wert zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses heranzuziehen ist. Die Darlehensgeberin war nämlich damals bereit, den Darlehensvertrag bei Bestellung einer Sicherheit mit eben diesem Wert abzuschließen. Sie kann sich später nicht darauf berufen, eine zwischenzeitlich erfolgte Wertsteigerung sei mittlerweile wieder weggefallen.

Das Grundstück, welches der Absicherung der Darlehensverträge diente, hat im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine wesentliche Wertminderung erfahren. Es kann dabei offen bleiben, ob das Gutachten des Dr. T vom 05.04.1994, welches noch von einem Verkehrswert, In Höhe von umgerechnet etwa 13,8 Mio. € ausging, tatsächlich fehlerhaft ist. Unstreitig ist nämlich zwischen den Parteien, dass zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung das Grundstück, welches als dingliche Sicherheit diente, noch unbebaut war.

Das Wertgutachten ging offensichtlich nicht vom gegenwärtigen Wert alleine des Grundstücks Im Mai 1994 aus, sondern ermittelte den Wert, welcher nach Fertigstellung der Gebäude zu erwarten war. So heißt es auf Seite 6 des Gutachtens, dass der Gutachter den Verkehrswert unter Berücksichtigung aller wertbestimmenden Umständen (bei Neubauten: nach Fertigstellung [1] ) geschätzt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Errichtung der Gebäude noch nicht einmal begonnen; ausweislich der Seite 2 des Gutachtens war das Gelände überhaupt noch nicht erschlossen. Es ist damit offensichtlich, dass der Wert der Sicherheit, also des noch brach liegenden Grundstücks, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Darlehensverträge nicht annähernd den Wert hatte, der sich unter Berücksichtigung der noch zu errichteten Gebäude ergab.

Der unbebaute Zustand war der Klägerin auch bekannt. Sie hat bei Darlehensgewährung also darauf vertraut, das Grundstück werde In Zukunft den in dem Gutachten genannten Wert erreichen. Dass diese Erwartung in der Folgezeit nicht erfüllt worden 1st, fällt nun in den Risikobereich der Klägerin. Sie hat das ursprünglich noch brach liegende Grundstück als Sicherheit für die gewährten Kredite akzeptiert und muss sich nun

an dem tatsächlichen – niedrigen – Grundstückswert bei Vertragsschluss festhalten lassen.

2)

Die Klägerin kann ihre Kündigung vom 30.07.2004 auch nicht auf Ziff. 20.2.16 i.V.m. Ziff. 21.3.1, 21.3.2 der Darlehensverträge stützen, soweit sie vorher von der OHG die Vorlage von Unterlagen über die persönliche finanzielle Situation der Beklagten eingefordert hat.

Zutreffend ist zwar, dass die OHG verpflichtet war, der Klägerin nicht nur Unterlagen über ihre eigene finanzielle Situation, sondern auch über die der persönlich haftenden Gesellschafter, mithin der Beklagten, offen zu legen. Dies beruht auf Ziff. 21.3.1 der Darlehensverträge, wonach die OHG verpflichtet ist, jährlich wiederkehrend die nach §18 KWG erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Nach dem Wortlaut von § 18 KWG hat zwar zunächst nur der Kreditnehmer seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen; von den einzelnen Gesellschaftern einer Personenhandelsgesellschaft als Kreditnehmer ist dagegen nicht die Rede. Dennoch umfassen die nach § 18 KWG vorzulegenden Unterlagen auch die der persönlich haftenden Gesellschafter. Zweck dieser Vorschrift ist nämlich, im Wege quaiitativer Anforderungen an die Kreditnehmer eine Kalkulierbarkeit und Kontrolle der Kreditrisiken der Kreditinstitute zu erreichen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Aufl. 2004, § 18 Rn. 1); die Bonität des Kreditnehmers soll umfassend geprüft und während der Kreditlaufzeit sorgfältig überwacht werden (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 18 Rn. 3). Aus diesem Normzweck folgt jedoch, dass auch die Unterlagen der persönlich haftenden Gesellschafter vorgelegt werden müssen (so auch Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 18 Rn. 16). Sie haften mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft und haben daher – insbesondere wenn die Gesellschaft ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommt – selbst für die Rückgewähr des Darlehens einzustehen. Nur bei Kenntnis der Bank von deren Vermögensverhältnissen kann daher eine umfassende Abwägung der bestehenden Kreditrisiken, welche mit § 18 KWG minimiert werden sollen, erfolgen.

Dennoch rechtfertigte die Verletzung dieser Offenlegungspflicht durch die OHG am 30.07.2004 nicht die Kündigung zum 30.09.2004. Nach Ziff. 20.2.16 der Darlehensverträge ist eine solche Kündigung erst nach Fristsetzung durch die Bank zulässig. Weitere Voraussetzung Ist damit aber auch, dass diese gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin der OHG eine Frist bis zum 30.07.2004 gesetzt, um unter anderem die Bonitätsunterlagen für die Beklagte zu übersenden. Damit hätte die OHG theoretisch noch im Laufe des 30.07.2004 die angeforderten Unterlagen einreichen können, ohne die gesetzte Frist zu versäumen. Aus diesem Grund war noch kein Kündigungsgrund nach Ziff. 20.2.16 entstanden, so dass die noch im Laufe dieses Tages abgegebene Kündigungserklärung unwirksam war. Da es dem Vertragspartner möglich sein muss, seine Verpflichtung auch erst unmittelbar vor Ablauf einer ihm gesetzten Frist zu erfüllen, ist entscheidender Zeitpunkt vorliegend auch nicht der Zugang der Kündigung beim Vertragspartner, sondern vielmehr der Moment der Erklärungsabgabe.

Doch selbst wenn die Kündigungserklärung der Klägerin erst mindestens einen Tag nach Fristablauf abgegeben worden wäre, hätte noch kein Kündigungsgrund vorgelegen. Die Klägerin hatte nämlich auch sämtliche OHG-Gesellschafter persönlich zur Einreichung von Unterlagen im Sinne des § 18 KWG aufgefordert und diesen eine Frist bis zum 20.08.2004 gesetzt. An dieser Frist muss sie sich festhalten lassen, da nicht nur die Gesellschafter, sondern auch die OHG-Geschäftsführung darauf vertrauen durften, dass der Fristablauf und damit auch eine darauf gestützte Kündigungserklärung nicht vor dem 20.08.2004 erfolgen würde.

Ob gegebenenfalls nach Ablauf der gesetzten Fristen ein Kündigungsgrund entstanden ist, ist für die Wirksamkeit der Kündigungserklärung vom 30.07.2004 nicht mehr von Bedeutung. Zwar ist ein Nachschieben von Kündigungsgründen, welche in der Erklärung nicht genannt wurden, grundsätzlich möglich. Allerdings Ist hierfür Voraussetzung, dass diese Gründe im Zeitpunkt der Erklärung bereits Vorlagen.

3)

Auch die von der Klägerin vorgetragene Verschlechterung der Vermögenslage der Gesellschaft kann die Kündigung vom 30.07.2004 nicht rechtfertigen.

a)

Zwar ist der Ansicht der Beklagten, die Kündigungsgründe im Darlehensvertrag seien abschließend, nicht zu folgen. Nach der allgemein gehaltenen Ziff. 20.1 der Darlehensverträge kann die Klägerin die Darlehen aus wichtigem Grund kündigen. Unter Ziffer

20.2 werden dagegen Gründe aufgelistet, weiche eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Aus der systematischen Stellung dieser beiden Vertragsbestimmungen ist zu folgern, dass Ziff. 20.2 Kündigungsgründe nennt, die Spezialfälle des wichtigen Grundes im Sinne der Ziff. 20.1 darstellen. Umgekehrt folgt daraus aber auch, dass Ziff. 20.1 nicht abschließend geregelt wurde, sondern auch nicht aufgezählte Situationen zur Kündigung führen können, sofern sie einen wichtigen Grund für die Bank darstellen.

b)

Der Vortrag der Klägerin rechtfertigt jedoch nicht, von einem wichtigen Grund im Sinne dieser Vertragsbestimmung zu sprechen. Nach herrschender Auffassung wird immer dann von einem wichtigen Grund gesprochen, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen (vgl. zur mittlerweile in § 314 BGB kodifizierten Kündigung aus wichtigem Grund Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage 2004, § 314 Rn. 7). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.

Soweit sich die Klägerin zur Darstellung der verschlechterten Vermögenslage auf die Leerstände in den finanzierten Objekten, beruft, führen diese nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verfragsfortführung. Alleine die – von der Beklagten bestrittene – Angabe, es sei ein struktureller Leerstand der Gebäude von 27 % vorhanden, genügt nicht, um sich von dem Darlehensvertrag zu lösen. Eine Unzumutbarkeit der Fortführung eines Darlehensvertrages kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Darlehensnehmer in einer Situation befindet, in der kurzfristig mit einem Ausbleiben der fälligen Zahlungen zu rechnen ist und auch sonstige Sicherungsinstrumente des Vertrages versagen werden. Höchstrichterlich entschieden wurde dies beispielsweise für den Fall, dass ein Schuldner keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung hat, um Verpflichtungen, welche in nur wenigen Tagen fällig werden, nachzukommen (BGH NJW 2003, 2674). Alleine der Leerstand der Gebäude sagt jedoch nichts über die finanzielle Situation der OHG und damit auch die Möglichkeiten zur kurzfristigen Ratenzahlung aus.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Leerstände bereits seit 1996, also unmittelbar nach Fertigstellung der Gebäude, bestanden und sie der Klägerin durch Übersendung der Mieterlisten auch mitgeteilt worden sind. Damit würde die – nach Auffassung der Klägerin schlechte – Vermögenslage bereits, von Beginn an bestehen. Dennoch wurden die Darlehensraten zunächst anscheinend problemlos gezahlt; beide Parteien

berichten nämlich übereinstimmend, dass es erst im Jahr 2000 zu ersten Verhandlungen auf Grund von zwischenzeitlich aufgetretenen finanziellen Schwierigkeiten kam. Auch dieser Aspekt verdeutlicht, dass die Leerstände in den Gebäuden alleine nicht als wichtiger Grund für eine Kündigung angegeben werden können.

Selbst wenn man – entgegen der diesseitig vertretenen Auffassung – unterstellt, alleine der Leerstand würde eine Verschlechterung der Vermögenslage darstellen, der als wichtiger Grund im Sinne von Ziff. 20.1 der Darlehensverträge zu werten wäre, würde dies nicht unbedingt eine Kündigung rechtfertigen. So ist von der Klägerin nicht bestritten worden, dass die Beklagte der Klägerin bereits seit dem Jahr 1996 Mieterlisten hat zukommen lassen, aus denen auch der jeweilige Leerstand in den Gebäuden hervorging. Dennoch wurde der Darlehensvertrag fortgeführt. Von einer Unzumutbarkeit kann demnach nach mehreren Jahren nicht mehr die Rede sein. Insoweit würde sich hier also die Frage der Wirksamkeit der Ziff. 20.3 der Darlehensverträge stellen, welche aus den bereits oben genannten Gründen zweifelhaft sein dürfte.

Auch der Vortrag der Klägerin, bereits im Jahre 2000 sei ein Sanierungsversuch gescheitert, kann keinen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen. Hier kann zunächst auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden, wonach eine sofortige Lösung des Darlehensgebers vom Vertrag nur dann möglich ist, wenn sich sein Schuldner in einer Situation befindet, in der kurzfristig mit einem Ausbleiben der fälligen Zahlungen zu rechnen ist und auch sonstige Sicherungen zu scheitern drohen.

Weiterhin ist hier der Umstand zu berücksichtigen, dass die Einzelheiten der Sanierungsbemühungen aus dem Jahr 2000 zwar umstritten sind, die Parteien damals jedoch unstreitig eine Anpassung der Tilgungsraten von 1,5 % auf 1 % Vornahmen. Hiermit machten sie deutlich, dass beide trotz der mittlerweile eingetretenen Schwierigkeiten noch an einer Fortführung des Vertragsverhältnisses interessiert sind. Eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung auf Grund des vermeintlichen Scheiterns der damaligen Sanierungsverhandlungen scheidet damit aus.

Eine Verschlechterung der Vermögenslage, welche als wichtiger Grund im Sinne der oben genannten Klausel anzusehen ist, wird auch nicht etwa durch den Zwischenbericht des Unternehmensberaters Axel Kreitz vom August 2004 belegt. Zwar soll dieser nach dem klägerischen Vortrag zu dem Ergebnis gekommen sein, dass sich die OHG in einer bedrohlichen Krise befände, die nur mit durchgreifenden Sanierungsmaßnahmen zu bewältigen sein werde. Diese Situation – unterstellt, sie habe tatsächlich so Vorgelegen – rechtfertigt jedoch ebenfalls keine Kündigung. Die Rechtsprechung setzt hierbei sehr enge Voraussetzungen, unter denen tatsächlich eine Kündigung wegen finanzieller Schwierigkeiten möglich ist. Zwar kann, wie bereits dargestellt wurde, eine unmittelbar drohende Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages führen (BGH NJW 2003, 2674). Im diesem vom BGH entschiedenen Fall wurde jedoch nur wenige Tage vor einem Termin gekündigt, an dem der Darlehensnehmer fällige Verbindlichkeiten nicht mehr hätte bedienen können. Vorliegend ist für eine solche Unmittelbarkeit der Zahlungsunfähigkeit nichts vorgetragen worden. Vielmehr hat der Unternehmensberater Kreitz nach dem Vortrag des Klägers selbst davon gesprochen, dass durchgreifende Sanierungsmaßnahmen und erhebliche jährliche Nachschussleistungen durch die Gesellschafter erforderlich werden. Solche eher als mittelfristig wirkend anzusehende Maßnahmen würden jedoch keinen Sinn machen, wenn bereits in wenigen Tagen, gegebenenfalls auch Wochen, eine Zahlungsunfähigkeit der OHG zu erwarten gewesen wäre. Dies ist von der Klägerin so auch nicht vorgetragen worden. Im Ergebnis war in dieser Situation die Fortführung des Vertrages für die Klägerin also nicht unzumutbar.

Zuletzt liegt auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Klägerin als Grundlage für eine Verschlechterung der Vermögenslage angeführt hat, kein wichtiger Grund für eine sofortige Kündigung des Darlehensvertrages vor. Es muss nochmals betont werden, dass diese nur unter sehr engen Voraussetzungen erfolgen darf; diese sind in der Regel erst erfüllt, wenn eine Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers unmittelbar bevorsteht. Selbst wenn man sämtliche Argumente der Klägerin für eine Verschlechterung der Vermögenslage kumulativ betrachtet, ist hieraus nicht zu erkennen, dass zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 30.07.2004 eine solche Zahlungsunfähigkeit kurzfristig drohte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Kündigung der Verträge wegen Zahlungsverzugs gemäß Ziff. 20.2.3 in der Regel wesentlich einfacher nachzuweisen sind als die Verschlechterung der Vermögenslage als wichtiger Grund. Ein solcher Zahlungsverzug dürfte sich als regelmäßige Konsequenz einer akut verschlechterten Vermögenslage darstellen. Dennoch wurde die Kündigung nicht auf einen solchen Verzug gegründet, da die OHG zu diesem Zeitpunkt nur geringe Rückstände hatte. Bis zu diesen Zeitpunkt müssen die Darlehensraten also mehr oder weniger regelmäßig an die Klägerin geflossen sein; insoweit fehlt es jedoch an Vortrag der Parteien. Dennoch verstärkt dieser Aspekt ebenfalls die Annahme, dass akut keine Zahlungsunfähigkeit drohte.

H)

Die Erklärung der Kündigung durch die Klägerin vom 31.10.2005 hat dagegen zur Fälligstellung der gesamten noch offenen Darlehenssummen geführt.

I)

Die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsrückstands gemäß Ziff. 20.2.3 der Darlehensverträge lagen zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob der Zahlungsrückstand der Beklagten tatsächlich eine Höhe von mindestens einem Viertel der für ein Jahr geschuldeten Leistung erreicht hatte. Zumindest fehlt die nach der vorgenannten Klausel erforderliche vorherige Mahnung durch die Klägerin.

Diese Mahnung Ist auch nicht durch die bereits vorher erhobene Zahlungsklage entbehrlich geworden. Sinn und Zweck einer Mahnung ist es, dem Schuldner noch einmal an seine Zahlungsverpflichtung zu erinnern und ihm gleichzeitig vor Augen zu führen, mit welcher Leistung, hier also mit welchem Betrag, er genau im Rückstand ist. Der Schuldner soll die Möglichkeit bekommen, diesen Rückstand auszugleichen. Diese Funktion kann vorliegend durch die bereits erhobene Klage nicht erfüllt werden. Zum einen hatte die Zahlungsklage nicht etwa den Zahlungsrückstand zum Gegenstand, der nunmehr Grundlage für die zweite Kündigungserklärung ist. Die Klägerin begehrt mit dieser Klage nämlich nicht den rückständigen Betrag für die Quartale 4/2004 bis 3/2005, sondern die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme. Zum anderen kommt erschwerend hinzu, dass über das als Sicherheit bestellte Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Aus diesem Grund ist die OHG und damit auch die Beklagte nicht ohne weiteres Nachforschen In der Lage, zu ermitteln, welche Beträge in der Zwischenzeit vom Zwangsverwalter an die Klägerin ausgeschüttet worden sind und wie hoch dementsprechend der aktuelle Zahlungsrückstand ist. Aus diesen Gründen wäre eine vorherige Mahnung erforderlich gewesen.

2)

Soweit die zweite Kündigungserklärung erneut auf eine vermeintlich eingetretene Wertminderung des als Sicherheit bestellten Grundstücks gestützt wurde, kann auf die bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen werden.

3)

Der Kündigungsgrund der Ziff. 21.3.1 I.V.m. Ziff. 20.2.16 der Darlehensverträge greift dagegen diesmal durch. Unproblematisch war am 31,10.2005 die durch die Klägerin gesetzte Frist zur Überlassung der Bonitätsunterlagen aller Gesellschafter abgelaufen.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass alle Gesellschafter bis auf einen die Unterlagen nicht eingereicht hätten, ist dies insoweit unbeachtlich, als zumindest die Beklagte selbst unstreitig noch keine Erklärungen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat. Bereits ihr eigenes Unterlassen rechtfertigt gegenwärtig die Kündigung des Darlehensvertrages, da sie mit 49,7555 % fast die Hälfte der Gesellschaftsanteile innehat und daher bei der bereits oben erläuterten Kalkulation der Kreditrisiken eine wesentliche Rolle spielt.

Auch die am 30.07.2004 erklärte – wenn auch unwirksame – Kündigung der Darlehensverträge führt entgegen der Ansicht der beklagten Partei nicht zu einem Erlöschen der Offenlegungspflichten aus § 18 KWG. Grundsätzlich besteht diese Pflicht auch bei gekündigten Krediten weiter fort, da für das Kreditinstitut auch dann eine Notwendigkeit besteht, Kenntnisse über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu haben (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 18 Rn. 32). Dieser Grundsatz muss aber erst recht gelten, wenn der Darlehensnehmer der Ansicht ist, die Kündigung sei unwirksam und der Darlehensvertrag bestünde fort. In diesem Falle hätte nämlich die Pflicht zur Offenlegung aus § 18 KWG ohnehin unproblematisch fortbestanden.

III)

Die Höhe der noch eingeklagten Forderung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte geltend macht, nach Berechnung der Darlehensvaluta zum 30.09.2004 seien Zahlungen an die Klägerin geflossen, welche nicht berücksichtigt worden seien. Ist dies nicht zutreffend.

Sämtliche Zahlungen, welche nach Ansicht der Beklagten zu berücksichtigen sein sollen, sind von der Klägerin im Rahmen ihrer Erledigungserklärung tatsächlich in Abzug gebracht worden. Hierbei handelt es sich um die – mittlerweile unstreitigen – Zahlungen der Geschäftsführerin der OHG, der E GmbH, in Höhe von insgesamt

40.0, – €, die Auszahlungen durch den Zwangsverwalter bis Ende 2005 in Höhe von insgesamt 250.000,- € sowie die der Klägerin zugeflossene Vergleichssumme in Höhe von 760.000,- €. Aber auch die erst im Laufe des zweiten Verwalterjahres erfolgte Anweisung durch den Zwangsverwalter in Höhe von erneut 80.000,- € hat in der verringerten Klageforderung ihren Niederschlag gefunden.

Dies folgt aus dem Umstand, dass sämtliche vorgetragenen Zahlungen eine Summe von 1.130.000,- € ergeben, was bei einem Anteil von 49.7555 % einen Betrag in Höhe von 562.237,15 € ergibt. Genau diesem Betrag entspricht jedoch auch die Differenz zwischen der ursprünglichen und der gegenwärtigen Klageforderung. .Hieraus kann gefolgert werden, dass die Klägerin sämtliche Zahlungen, welche die Beklagte geltend gemacht hat, auch tatsächlich zum Abzug gebracht hat.

Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, dass keine weiteren Auszahlungen durch den Zwangsverwalter erfolgt sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für die Erfüllung darlegungs- und beweispflichtig ist. Sie hätte also – gegebenenfalls nach eigener Nachfrage beim Zwangsverwalter – etwaige Zahlungen, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt sind, vortragen müssen.

IV)

Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein Verbot übermäßiger Schädigung berufen. Ihr Vortrag, die Kündigung und die damit verbundene Gesamtfälligstellung der Darlehensvaluta würde zur Insolvenz der OHG führen, ist unsubstantiiert. Sie hat diese Behauptung durch keinerlei Unternehmenszahlen untermauert, so dass eine entsprechende Prüfung durch das Gericht nicht einmal ansatzweise möglich ist.

V)

Die Beklagte haftet als Alleinerbin des verstorbenen Gesellschafters I auch gemäß § 128 S. 1 HGB für die Verbindlichkeit der OHG.

Dabei kann es dahin stehen, ob die Gesellschaft tatsächlich nur eigenes Vermögen verwaltet oder nicht doch ein Handelsgewerbe betrieben hat. Denn selbst wenn dieser Fall gegeben wäre, würde es sich bei der Gesellschaft nach § 105 Abs. 2 HGB um eine OHG handeln. Die Ansicht der Beklagten, die Vorschrift entfalte diesbezüglich keine Wirkung, da die Gesellschaft als vermeintliche GbR nicht in das Handelsregister hätte eingetragen werden dürfen, trifft nicht zu.

Zwar ist zutreffend, dass § 105 Abs. 2 HGB erst 1998 durch das Handelsrechtsreformgesetz eingeführt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesellschaft bereits seit mindestens vier Jahren im Handelsregister eingetragen. Es ist allerdings unerheblich, ob diese als GbR zu Unrecht eingetragen worden ist oder ob sie nicht als Betreiberin eines Handelsgewerbes auch damals schon hätte eingetragen werden müssen.

Zumindest, ist die Eintragung der OHG spätestens mit der Einführung von § 105 Abs. 2 HGB nachträglich richtig geworden. Auf Grund der unterschiedlichen Praxis bei den Registergerichten sind noch nach altem Recht nicht selten vermögensverwaltende Gesellschaften zu Unrecht eingetragen worden (Ebenroth/Boujong/Joost, Handelsgesetzbuch, 1. Auflage 2001, § 105 Rn. 24). Die Vorschrift Ist damals aus Gründen der Rechtssicherheit geschaffen worden; die in der Praxis schwierige Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb sollte beseitigt werden (Ebenroth/Boujong/Joost, § 105 Rn. 21). Eine solche Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird jedoch nur erreicht, wenn auch in den vorgenannten Altfällen nunmehr Klarheit über die Rechtsform besteht. Daher wird § 105 Abs. 2 HGB auch bezüglich zu Unrecht eingetragener Gesellschaften eine konstitutive Wirkung beigemessen. Die Registereintragung wurde also richtig, ohne dass es einer erneuten Anmeldung zum Handelsregister bedurfte (Ebenroth/Boujong/Joost, § 105 Rn. 24).

Die ursprüngliche Haftung des I wird auch nicht durch den Umstand berührt, dass die Darlehensschuld schon vor dessen Beitritt begründet worden ist. Nach § 130 Abs. 1 HGB haftet ein erst nachträglich eingetretener Gesellschafter auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Spätestens mit der oben beschriebenen Wirkung durch die Einführung von § 105 Abs. 2 HGB ist damit für den Herrn I die Haftung für die Darlehensverbindlichkeiten entstanden, die nunmehr auf die Beklagte als dessen Alleinerbin übergegangen ist.

B)

Der Rechtsstreit Ist allerdings nicht in Höhe von 602.432,75 € erledigt.

1)

Die Erklärung der Erledigung bezüglich eines Teil des Rechtsstreits ist zwar zulässig. Sie ist nach dem Widerspruch durch die Beklagte als Antrag auf Feststellung, dass Erledigung eingetreten sei, auszulegen. Diese Klageänderung ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig: das Feststellungsinteresse beruht darauf, dass die Klägerin eine für sie günstige Kostenentscheidung begehrt.

II)

Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet.

1)

Zunächst dürfte bei der Berechnung der Erledigungssumme ein Fehler aufgetreten sein. Neben den vorgetragen Zahlungen durch die OHG und den Zwangsverwalter in Höhe von insgesamt 1.050.000,- € (hiervon entfallen 522.432,75 € auf den Anteil der Beklagten In Höhe von 49,7555 %) wurden – wie oben bereits dargestellt – weitere

80.0, – € durch den Zwangsverwalter ausgekehrt, welche jedoch nicht zu 49,7555 %, sondern in voller Höhe auf die Erledigungssumme angerechnet wurden. Dies wird durch einen Vergleich mit dem nach Erklärung der Erledigung verlangten Betrag sowie den verschiedenen Beträgen, auf die in verschiedenen Zeiträumen jeweikls Zinsen erhoben werden sollen, deutlich.

2)

Vorliegend ist keine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden. Wie bereits dargestellt wurde, war die Kündigungserklärung vom 30.07.2004 unwirksam. Damit war die Klage am 12.01.2005, als sie mit Zustellung an die Beklagte rechtshängig wurde, unbegründet.

C)

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit des geänderten Klageantrags, welcher erst in der mündlichen Verhandlung am 14.06.2006 gestellt worden ist, können nicht zugesprochen werden.

da die erste Kündigungserklärung vom 30.07.2004 unwirksam und dementsprechend auch die Klage zum damaligen Zeitpunkt unbegründet war.

Der Zinssatz ist § 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu entnehmen; § 288 Abs. 2 BGB ist mangels .Entgeltforderung nicht anwendbar. Unter letzterer versteht man nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (Palandt/Heinrichs, § 286 Rn. 27). Im vorliegenden Fall geht es dagegen um eine Forderung aus einem Darlehensvertrag, weiche nicht diesem Begriff unterfällt (Palandt/Heinrichs, § 288 Rn. 8)

D)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierbei wurde zum einen berücksichtigt, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen Zahlungsklage in Höhe von 4.939.433,35 € nur bezüglich eines Betrages von 4.377.196,20 € Erfolg hatte. Zum anderen hat die Klägerin ursprünglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2004 verlangt; tatsächlich sind ihr nur Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und dies auch erst seit dem 14.06.2006, zugesprochen worden. Diese nicht zugesprochenen Zinsen in Höhe von 775.238,65 € waren – da sie einen nicht unerheblichen Teil der Hauptforderung ausmachen – ebenfalls der bei Ermittlung der Kostenquote zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

Streitwert: 4.939.433,35 €

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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