LG Hechingen 3 S 80/02

September 8, 2022

LG Hechingen 3 S 80/02, Urteil vom 14.02.2003 -Maklervertrag, Haustürgeschäft, widerrufen

Tenor
1.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Balingen vom 14. August 2002

abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.340,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 7.4.2002 sowie 19,12 EUR vorgerichtlicher Auslagen zu bezahlen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 3.340,80 EUR

Gründe

LG Hechingen 3 S 80/02, Urteil vom 14.02.2003

1. Der Beklagte wollte die von ihm bewohnte, nach seinem Auszug leerstehende und unvermietete Doppelhaushälfte in der S straße …, W, verkaufen.

Er hat mit dem Kläger den Verkäufer-Maklervertrag vom 22.1.2002 abgeschlossen. Nach erfolgreicher Vermittlung steht dem Kläger die vereinbarte Vergütung von 3.340,80 EUR zu.

Der Beklagte wendet lediglich ein, der Maklervertrag sei ein Haustürgeschäft, weshalb er, mangels Belehrung rechtzeitig, widerrufen habe. Im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

2. Diese Rechtsverteidigung des Beklagten hat keinen Erfolg.

a) Aufgrund der Aussage der Zeugin K steht fest, dass die Vertragsanbahnung und schließlich auch die Unterzeichnung des schriftlichen Maklervertrages in der Doppelhaushälfte stattgefunden hat.

b) Bei der Doppelhaushälfte handelt es sich nicht um eine Privatwohnung im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, mithin war der Maklervertrag kein dem Widerrufsrecht unterliegendes Haustürgeschäft.

(Die anderen in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen, die den Maklervertrag zu einem Haustürgeschäft qualifizieren könnten, sind ersichtlich nicht erfüllt; der vorausgehende Telefonanruf, der in der Wohnung des Beklagten in B entgegengenommen wurde, begründet kein Haustürgeschäft, auch wenn der Kläger dabei schon begonnen haben sollte, auf den Abschluss eines Verkäufermaklervertrages mit dem Beklagten hinzuwirken.)

Durch das Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB soll sich der Verbraucher von einem Vertrag lösen können, wenn er bei dem Vertragsschluss in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt war, weil er auf ein werbemäßiges Ansprechen nicht eingestellt war und die Umkehrmöglichkeit (und die durch diese eröffnete Gelegenheit zu weiterer Überlegung) wie in einem Ladengeschäft nicht hatte.

Statuiert ist das Widerrufsrecht allerdings nicht generell, sondern nur in den enumerativ aufgeführten äußeren “Haustürsituationen” des § 312 Abs. 1 BGB, in denen die genannte Beeinträchtigung typischerweise gegeben ist.

Dieser Gesetzeszweck schließt es aus, dass für den Begriff der Privatwohnung auf die bauliche Gestaltung der Räume abzustellen ist.

Dass der Verbraucher gegenüber dem Betreiben des Vertragsschlusses durch den Unternehmer situationsbedingt nicht hinreichend gewappnet ist, beruht vielmehr auf der Nutzung des Ortes der Vertragsanbahnung als Wohnung, die erst die Privatsphäre erzeugt.

In der nach dem Auszug des Beklagten leergeräumten, unvermieteten, als Verkaufsobjekt betretenen Doppelhaushälfte entsteht eine solche Situation nicht.

c) Eine Umgehung im Sinne des § 312 f Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind die Vorschriften der §§ 312 ff BGB, vorbehaltlich einer anderen Bestimmung, auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

LG Hechingen 3 S 80/02

Nach einer engeren Auffassung würde dies im Streitfall einen jedenfalls entfernten Bezug zu einer Wohnnutzung des Ortes voraussetzen, an dem der Kläger an den Beklagten wegen des Verkäufermaklervertrags herangetreten ist.

So ist beim werbemäßigen Ansprechen des Verbrauchers in einer Hotelhalle darauf abgestellt worden, dass dieser als Hotelgast im Anwesen “wohne” (OLG Frankfurt/Main, NJW 1994, 1806).

An einer Wohnnutzung der Doppelhaushälfte fehlt es aber, wie dargelegt, vollständig.

Nach einer weniger engen Auffassung ist jeder Ort tatbestandsmäßig, der vom Unternehmer gewählt wird und geeignet ist, die oben bezeichnete Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit des Verbrauchers herbeizuführen (vgl. OLG Zweibrücken, NJW 1995, 140).

An einer derartigen Ortsbestimmung durch den Kläger fehlt es im Streitfall. Die Besichtigung der und der Aufenthalt in der Doppelhaushälfte waren durch die Eigenart des Vertragsgegenstandes und durch die gleichzeitige Tätigkeit des Klägers als Käufermakler vorgegeben.

Der Kläger hatte insoweit keinen Handlungsspielraum, den er zur Herbeiführung einer “haustürähnlichen” Situation hätte ausnutzen können.

3. Es wurden die gesetzlichen Verzugszinsen zugesprochen, deren Voraussetzungen unstreitig sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.

5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

LG Hechingen 3 S 80/02

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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