OLG Brandenburg 10 U 189/21

Juli 20, 2022

OLG Brandenburg 10 U 189/21 – Zahlung des Kaufpreises für eine Polstergarnitur – Mängel der Möbel – Nacherfüllung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Neuruppin vom 19.11.2021, Az. 1 O 148/20, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.898,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 29.05.2020 sowie weitere 480,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2020 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 6.000 € festgesetzt.

Gründe OLG Brandenburg 10 U 189/21

I.

Die Klägerin, die gewerblich mit Möbeln handelt, nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für eine Polstergarnitur in Anspruch.

Der Beklagte erwarb am 18.02.2020 als Verbraucher verschiedene von der Streithelferin der Klägerin hergestellte Polstermöbel, nämlich ein 2-Sitzer Sofa, einen Sessel mit sog. Relax-Funktion und Sternfuß, einen weiteren Sessel sowie einen Wangenhocker, zu einem Gesamtpreis von 5.898 €. In der über den Kauf errichteten Urkunde (Blatt 271 d.A.) ist der Sessel ohne Relax-Funktion als „normaler Sessel, (auf Rol[l]en)“ bezeichnet.

Die Garnitur ist dem Beklagten Mitte April 2020 geliefert worden, wobei an dem normalen Sessel keine Rollen, sondern Möbelfüße angebracht waren.

Am 16.04.2020 wandte sich der Sohn des Beklagten, der Zeuge A… H…, telefonisch an die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin und machte verschiedene Mängel der Möbel geltend.

Die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin teilte in dem Gespräch mit, vor einer Entscheidung zum weiteren Vorgehen die Beanstandungen durch einen Techniker in Augenschein nehmen zu wollen.

Ferner bat sie um Übersendung von Lichtbildern. In einem daraufhin am 21.04.2020 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten geführten Telefonat bot der Geschäftsführer der Klägerin eine Begutachtung der Beanstandungen vor Ort an.

Der Beklagte lehnte das Angebot ab und verwies darauf, dass die weitere Kommunikation in dieser Angelegenheit schriftlich über seinen Sohn erfolgen solle.

Dieser wandte sich mit einer E-Mail vom 23.04.2020 an die Klägerin, mit der er Lichtbilder von den geltend gemachten Mängeln übersandte und hierzu unter anderem ausführte, dass bei dem normalen Sessel keine Rollen vorhanden seien und dessen rechte Lehne lose sei, weshalb sich diese beim Aufstehen nach rechts außen bewege und es zu einem „Knuppen“ komme.

Der Geschäftsführer der Klägerin setzte die Streithelferin von den Beanstandungen in Kenntnis, die mit Schreiben an die Klägerin vom 30.04.2020 die geltend gemachten Mängel hinsichtlich der Polsterung zurückwies und hinsichtlich weiterer Mängelrügen, unter anderem der losen Armlehne, die Bereitschaft zur Begutachtung durch einen mobilen Polsterservice erklärte.

Der Geschäftsführer der Klägerin übersandte das Schreiben mit E-Mail vom 07.05.2020 an den Zeugen H…. Weiter wurde mit der E-Mail die Behebung der Beanstandungen seitens des Herstellers angekündigt und im Hinblick auf die hierfür erforderliche Terminsabsprache um Zustimmung zur Weitergabe der Kontaktdaten an den betreffenden Servicetechniker gebeten.

Mit Schreiben vom 08.05.2020 erklärte der Zeuge H… in Vertretung seines Vaters, binnen fünf Wochen eine Nachlieferung „einwandfreier neuer Ware“ zu fordern.

Nach erfolglosem Ablauf einer dem Beklagten mit Schreiben vom 18.05.2020 gesetzten Frist zur Zahlung des Kaufpreises wandte sich die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 29.05.2020 an den Beklagten und dessen Sohn, wobei für die Klägerin geltend gemacht wurde, dass Mängel nicht erkennbar seien und daher die geforderte Lieferung neuer Ware nicht beansprucht werden könne.

Zugleich wurde der Beklagte erneut zur Zahlung des Kaufpreises sowie zum Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe von 480,20 € aufgefordert.

Der Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2020, in dem der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und die Klägerin zur Abholung der Möbel bis zum 15.06.2020 aufgefordert wurde.

Nachdem diese Rücktrittserklärung mit Anwaltsschriftsatz der Klägerin vom 11.06.2020 wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht zurückgewiesen worden ist, wiederholte der Zeuge H… die Rücktrittserklärung und die Aufforderung zur Abholung der Möbel mit Schreiben vom 12.06.2020.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises nebst Verzugszinsen und Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt.

Sie hat geltend gemacht, mit dem Beklagten den in Rede stehenden Kaufvertrag geschlossen zu haben, wobei in dem an insgesamt drei Terminen geführten Verkaufsgespräch vereinbart worden sei, dass der normale Sessel entgegen dem ursprünglichen Wunsch des Beklagten nicht mit Rollen, sondern mit Filzgleitern ausgestattet werde.

Die Ware sei ordnungsgemäß geliefert worden, was der Beklagte mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein quittiert habe.

Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.

Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, da der Kaufvertrag ausweislich der Vertragsurkunde von einer Möbel G… GmbH & Co. KG geschlossen worden sei.

Davon abgesehen sei der Kaufpreisanspruch infolge des Rücktritts erloschen. Die Möbel seien mangelhaft gewesen.

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Auf das Angebot der Streithelferin, welche die Mängel zudem nicht selbst, sondern durch einen Techniker in Augenschein habe nehmen wollen, habe er sich nicht einlassen müssen. Die geforderte Nacherfüllung sei mit dem Anwaltsschreiben vom 29.05.2020 endgültig verweigert worden. Der Beklagte hat des Weiteren hilfsweise wegen vermeintlich unzutreffender Angaben im Rahmen der Verkaufsgespräche die Anfechtung seiner Vertragserklärung erklärt und äußerst hilfsweise die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben.

Das Landgericht hat die Klage nach Erhebung des vom Beklagten hinsichtlich der behaupteten Mängel angetretenen Sachverständigenbeweises und Vernehmung des vom Beklagten benannten Zeugen H… mit dem angefochtenen Urteil vom 19.11.2021 abgewiesen. Es hat dafür gehalten, dass der Beklagte von dem Kaufvertrag wegen Mängeln der Kaufsache wirksam zurückgetreten sei.

Der Kaufvertrag sei zwischen den Prozessparteien zu Stande gekommen. Die in der Vertragsurkunde genannte „Möbel G… GmbH & Co. KG“ stelle, wie die Auslegung der Urkunde unter Berücksichtigung der Umstände des – in den Geschäftsräumen der Klägerin erfolgten – Vertragsschlusses ergebe, lediglich eine andere Firmierung der Klägerin dar.

Der Vertrag sei auch nicht wirksam angefochten. Dem Vorbringen des Beklagten ließen sich weder für eine Irrtumsanfechtung noch für eine arglistige Täuschung hinreichende Gründe entnehmen. Bezüglich der legeren Bespannung und der hiermit einhergehenden Faltenbildung habe keine Aufklärungspflicht bestanden. Dafür, dass seitens der Klägerin von der Unrichtigkeit ihrer Angaben bezüglich der Lieferbarkeit des normalen Sessels mit Rollen auszugehen gewesen sei, sei nichts ersichtlich.

Auch wenn die Streithelferin Möbel des hier in Rede stehenden Modells regelmäßig nicht mit Rollen versehe, sei es nach den insofern vorgelegten Herstellerunterlagen möglich, bei entsprechender Bestellung Kunststoffrollen – zumal ohne Mehrpreis – anzubringen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen stehe dem vorliegend auch die Konstruktion des in Rede stehenden Sessels nicht entgegen.

Der Beklagte sei indes wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien zwar der Sessel mit Sternfuß, das Sofa und der Hocker mangelfrei geliefert worden. Der normale Sessel sei aber mit Mängeln behaftet.

Das Möbelstück sei nicht mit Rollen ausgestattet, obwohl die Parteien dies nach der vorgelegten Vertragsurkunde vereinbart gehabt hätten. Ausgehend von den sachverständigen Feststellungen bestünden weitere Mängel darin, dass die Polsterungen der Armlehnen die darunter liegenden Teile unterschiedlich überlappten, sich die Armlehnen nicht in der Verankerung befänden und daher geringfügig beweglich seien, sowie dass beim Aufstehen aus dem Sessel ein untypisches knackendes Geräusch entstehe, welches der Sachverständige in 30 % der durchgeführten Versuche festgestellt habe.

Die Klägerin, die mit Schreiben des Beklagten vom 08.05.2020 auch wegen dieser Mängel zur Lieferung einer mangelfreien Sache binnen fünf Wochen aufgefordert worden sei, habe die Mängel bestritten und eine Nachlieferung nicht veranlasst. Dass der Beklagte der Weitergabe seiner Kontaktdaten an die Streithelferin zwecks Begutachtung nicht zugestimmt habe, sei ohne Belang. Jedenfalls könne die Klägerin den Beklagten nicht an einen Dritten verweisen.

Der Rücktritt sei auch nicht wegen Geringfügigkeit der Mängel ausgeschlossen gewesen. Hinsichtlich des Fehlens der Rollen indiziere bereits die Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung die Erheblichkeit des Mangels. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Sessel angesichts der Mehrzahl der festgestellten Mängel auszutauschen sei, sodass die Mängelbeseitigungskosten 5 % des Gesamtpreises der Polstergarnitur überschritten.

Gegen das Urteil, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der tragenden Gründe Bezug genommen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Annahme, wonach eine Lieferung des Sessels mit Rollen vereinbart gewesen sei, übergehe den klägerischen Vortrag zu einer zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten mündlich getroffenen abweichenden Vereinbarung sowie den hierzu gestellten Antrag auf Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei. Auch habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der Beklagte den ordnungsgemäßen Zustand der angelieferten Möbel quittiert habe.

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Die leichte Beweglichkeit der Armlehnen stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar. Da dieser Mangel, hinsichtlich dessen der Beklagte weder eine Rüge erhoben noch eine Nachfrist gesetzt gehabt habe und der auch nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses gewesen sei, erst nach Ablauf der Frist der Beweislastumkehr aufgetreten sei, sei nicht zu vermuten, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden gewesen sei.

Hinsichtlich der Knackgeräusche habe das Landgericht das klägerische Vorbringen unberücksichtigt gelassen, wonach diese Geräusche – ebenso wie möglicherweise die leichte Beweglichkeit der Armlehnen – allein daraus resultierten, dass die Verschraubungen der Armlehnen nicht ausreichend fest gezogen seien, was durch einen Techniker mit einem Kostenaufwand von etwa 100 € zu beseitigen sei.

Die Rollen könnten in Erstauslieferungsqualität ebenfalls ohne weiteres nachträglich installiert werden; die erforderlichen Löcher seien bereits vorgebohrt. Da deshalb von einer Behebbarkeit der Mängel auszugehen sei, sei die landgerichtliche Einschätzung, der Sessel wäre komplett auszutauschen, nicht mehr vertretbar.

Ferner habe sich das Landgericht nicht mit dem Einwand der Klägerin auseinandergesetzt, wonach die Rücktrittserklärung treuwidrig sei, da der Klägerin der Zutritt mit dem Kundendienst des Herstellers verwehrt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 19.11.2021 (1 O 148/20) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

1. an sie 5.898,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29.05.2020 zu zahlen;

2. an sie weitere 480,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Streithelferin, der mit klägerischem Schriftsatz vom 07.02.2022 der Streit verkündet worden ist, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.

II.

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Die statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.02.2020 steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises zu, § 433 Abs. 2 BGB.

a)

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der vorliegend in Rede stehende Kaufvertrag vom 18.02.2020 zwischen den Prozessparteien zustande gekommen ist.

Der Vertrag ist unstreitig in einem von der Klägerin betriebenen Möbelhaus geschlossen worden, wobei des Weiteren unstreitig ist, dass der Beklagte die dem Vertragsschluss vorausgegangenen Verhandlungen zumindest teilweise mit dem Geschäftsführer der Klägerin führte. Vor diesem Hintergrund sind die beiderseitigen Vertragserklärungen bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass die Klägerin als Inhaberin des Möbelhauses verkäuferseitig Partei des Kaufvertrages werden sollte. Dass deren Firma in der über den Vertrag aufgenommenen Urkunde verkürzt als „Möbel G… GmbH & Co. KG“ anstatt als „Möbelhaus G… GmbH & Co. KG“ angegeben ist, rechtfertigt keine andere Würdigung.

b)

Der Kaufpreisanspruch ist auch nicht durch Anfechtung des Kaufvertrages nach § 142 Abs. 1 BGB untergegangen.

Dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten lässt sich ein Anfechtungsgrund nicht entnehmen. Insbesondere sind weder die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB noch einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 BGB schlüssig dargelegt. Insofern tritt der Senat den zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bei. Auf die darüber hinaus gehende Frage, ob die erstmals mit der am 17.09.2020 beim Landgericht eingegangenen Klageerwiderung erklärte Anfechtung die Frist nach § 121 Abs. 1 BGB gewahrt hat, kommt es daher nicht mehr an.

c)

Nicht zu folgen vermag der Senat hingegen der Auffassung des Landgerichts, wonach der Kaufpreisanspruch infolge des seitens des Beklagten am 08.06.2020 und 12.06.2020 erklärten Rücktritts nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1, 5, § 346 Abs. 1 BGB erloschen sei.

aa)

Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der (normale) Sessel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit Mängeln behaftet war.

(1) Der Sessel war jedenfalls insofern mangelhaft, als dessen Armlehnen nicht festsitzen, sondern geringfügig beweglich sind.

Der erstinstanzlich beauftragt gewesene Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 21.10.2021 ausgeführt, auf einen entsprechenden Einwand des Beklagten den Sitz der Armlehnen überprüft und dabei festgestellt zu haben, dass diese geringfügig lose seien, was nicht dem Normzustand entspreche. Gegen die Berücksichtigung dieser Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ist nichts zu erinnern. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass der dem erstinstanzlich erhobenen Sachverständigenbeweis zu Grunde liegende Beschluss vom 24./ 26.11.2020 eine dahingehende Beweiserhebung nicht vorsah.

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Denn nachdem mit jenem Beschluss die Erhebung des Sachverständigenbeweises zu anderen Mängelbehauptungen angeordnet worden war, bedurfte die Ausweitung der Beweisaufnahme auf sonstige, vom Sachverständigen bei der Ausführung des Gutachtenauftrags erhobene Befunde, keines besonderen Verfahrens im Sinne von § 358 ZPO, sodass hierfür eine formlose Beweisanordnung ausreichte. Davon abgesehen kann ausgeschlossen werden, dass sich das Fehlen eines förmlichen Beweisbeschlusses auf dieses Beweisergebnis ausgewirkt hat.

Ausgehend von den insofern mithin nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen hat das Landgericht zutreffend einen Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in der hier gemäß Art. 229 § 58 EGBGB maßgebenden Fassung (im Folgenden auch: BGB a.F.) angenommen.

Denn nach der Einschätzung des Sachverständigen, die ohne weiteres den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, ist es bei Polstermöbeln üblich und vom Käufer eines solchen Möbelstücks zu erwarten, dass bei einem Sessel, der – wie hier – nicht mit besonderen Funktionen ausgestattet ist, die Armlehnen fest mit der Sitzfläche verbunden sind. Dem genügt der Sessel vorliegend nicht.

Dass dieser Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, ist zulasten der Klägerin nach § 477 BGB a.F. zu vermuten. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist eine diesbezügliche Mängelrüge mit der E-Mail des Sohns des Beklagten vom 23.04.2020 ausreichend erhoben worden. Denn hierin heißt es unter anderem: „an der rechten Seite des Sessels ist die Lehne lose… Lehne bewegt sich nach rechts außen…“.

(2) Mit dem Landgericht ist ferner davon auszugehen, dass der Sessel auch hinsichtlich der Polsterung der Armlehnen einen Mangel aufweist.

Der Sachverständige führte hierzu auf Seiten 13 und 34 des schriftlichen Gutachtens aus, dass sich die Rüge des Beklagten, wonach die Armlehnen „nicht in der Verankerung“ seien, auf ein unterschiedliches Überlappen der Seitenteile beziehe. Ein solches sei auch zu bestätigen: die linke Armlehne stehe im vorderen Bereich 2,13 cm über das geschwungene Seitenteil hinaus, während bei der rechten Armlehne kein Überstand zur Außenkante des Seitenteils bestehe.

Dieser Zustand, der auch durch Walken der beiden Armlehnen nicht nennenswert habe verändert werden können, sei bei Kenntnis aus Abständen von ca. 0,7 m augenfällig und stelle unter Berücksichtigung der gebrauchsbedingten Veränderungen nach ca. 40 Wochen Nutzungszeit und der zulässigen Toleranzen einen fehlerhaften Versatz dar. Dabei handele es sich um eine geringfügige optische Beeinträchtigung, die auf Nutzen, Gebrauch, Funktion und Langlebigkeit keinen Einfluss habe.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind hinsichtlich der dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Befunde durch die Fotos 9 und 10 (Seite 13 des Gutachtens) nachvollziehbar belegt und hinsichtlich der sachverständigen Bewertung ohne weiteres plausibel. Auch hierin ist daher ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. zu erkennen.

Da dieser jedenfalls mit der am 17.09.2020 beim Landgericht eingegangenen Klageerwiderung gerügt worden ist, ist wiederum nach § 477 BGB a.F. zu vermuten, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang Mitte April 2020 vorhanden war.

(3) Ebenfalls beizutreten ist der Auffassung des Landgerichtes, dass der Sessel des Weiteren insofern mangelhaft ist, als beim Aufstehen hieraus (zuweilen) ein knackendes Geräusch verursacht wird.

Dies gilt zumal deshalb, weil es nach den Ausführungen des Sachverständigen zwar nur in drei von zehn vom Sachverständigen selbst durchgeführten Versuchen zu diesem Geräusch kam, dieses bei den drei Demonstrationen durch den Beklagten aber in allen Fällen wahrzunehmen war. Insbesondere angesichts dessen, dass die Polstergarnitur nach der Einschätzung des Sachverständigen in die obere Qualitätsklasse einzugruppieren sei (Seite 7 des schriftlichen Gutachtens), ist eine solche Eigenschaft unüblich und entspricht nicht der Beschaffenheit, die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

(4) Ob auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen darüber hinaus angenommen werden kann, dass der Sessel auch wegen des Fehlens von Rollen mangelhaft war, erscheint hingegen zweifelhaft.

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Zwar ist in der Kaufvertragsurkunde – deren Original-Durchschrift mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27.03.2022 vorgelegt (Blatt 271 d.A.) und im Verhandlungstermin am 28.04.2022 in Augenschein genommen wurde – ausdrücklich vermerkt, dass der normale Sessel „(auf Rol[l]en)“ geliefert werden soll, was eine entsprechende Vereinbarung vermuten lässt.

Denn für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde besteht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit; es wird also vermutet, dass das, was im beurkundeten Text steht, der Vereinbarung entspricht und nur das vereinbart ist (s. etwa BGH, Urteil vom 10.06.2016 – V ZR 295/14 – NJW 2017, 175 m.w.N.). Diese Vermutung ist indes widerleglich.

Dabei trifft diejenige Partei, die sich auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände – sei es zum Nachweis eines vom Urkundstext abweichenden übereinstimmenden Willens der Beteiligten, sei es zum Zwecke der Deutung des Inhalts des Beurkundeten aus der Sicht des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) – beruft, die Beweislast für deren Vorliegen (BGH, Urteil vom 10.06.2016 – V ZR 295/14 – NJW 2017, 175 m.w.N.).

Im Hinblick hierauf ist das klägerische Vorbringen zu einer von dem Urkundeninhalt abweichenden Vereinbarung dem Grunde nach erheblich.

Ob der diesbezüglich – nach dem dahingehenden Hinweis des Landgerichtes aus der Verfügung vom 03.03.2021 (Blatt 92R d.A.) – angebotenen Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin als Partei gemäß §§ 447 f. ZPO nachzugehen war, kann hier jedoch dahingestellt bleiben.

Denn Feststellungen des Senats zur Mangelhaftigkeit des Sessels wegen der fehlenden Rollen bedarf es angesichts der vom Landgericht zutreffend festgestellten weiteren Mängel nicht.

bb)

Der Wirksamkeit des Rücktritts steht aber das Fehlen eines ausreichenden Nacherfüllungsverlangens entgegen.

(1) Das Nacherfüllungsverlangen des Beklagten vom 08.05.2020 war untauglich.

Das Recht des Käufers, wegen eines Mangels der Kaufsache von dem Kaufvertrag zurückzutreten, setzt – wie sich aus dem von § 437 Nr. 2 BGB in Bezug genommenen § 323 BGB ergibt – grundsätzlich den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung voraus.

Dabei muss das Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am Erfüllungsort der Nacherfüllung für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen.

Hierdurch soll es dem Verkäufer ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

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Dementsprechend ist der Verkäufer grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 19.07.2017 – VIII ZR 278/16 – NJW 2017, 2758 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass die Klägerin vom Beklagten bzw. vom diesen vertretenden Zeugen H… mehrfach die Möglichkeit zur Untersuchung der Möbel gefordert hat.

Der Beklagte selbst hat auf Seite 5 der Klageerwiderung vortragen lassen, eine Mängelbeseitigung bezüglich des Sessels sei seitens der Klägerin zunächst abgelehnt und mitgeteilt worden, „dass die Mängel durch einen Techniker erst in Augenschein genommen werden, bevor eine Entscheidung über die Mängelbeseitigung erfolgen würde“ (Blatt 37 d.A.).

Dem entspricht die von Beklagtenseite vorgelegte E-Mail des Zeugen H… an die Klägerin vom 23.04.2020 (Anlage B5, Anlagenband Beklagter), in der es unter anderem heißt: „Am Donnerstag den 16.04.2020 stellte ich die Mängel fest woraufhin ich Ihre Firma anrief…. Ich schilderte die Mängel und wurde darauf hingewiesen, dass sich die Mängel ein ‚Techniker‘ vor Ort erst ansehen würde.“

Des Weiteren ist nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin in dem daraufhin geführten Telefonat mit dem Beklagten – welches unstreitig am 21.04.2020 erfolgte – die Begutachtung der Beanstandungen vor Ort anbot.

Dem dahingehenden Vortrag (Seite 2 der Klageschrift, Blatt 2 d.A.) ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Insbesondere geht die Absicht, diesen Vortrag bestreiten zu wollen, nicht aus der behaupteten Ablehnung der Mängelbeseitigung hervor.

Nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist ferner, dass der Beklagte der Klägerin die Möglichkeit zur Untersuchung der Kaufsache nicht einräumte, sondern – wie ebenfalls auf Seite 2 der Klageschrift vorgetragen worden ist – in dem Telefonat mit dem Geschäftsführer eine Begutachtung vor Ort ablehnte.

Dem ist der Beklagte zwar mit dem Vorbringen auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 12.04.2021 entgegengetreten, wo es wörtlich heißt: „Darüber hinaus wird bestritten, dass die Klägerin die Möbelstücke in Augenschein nehmen konnte. Dies war jederzeit möglich“ (Blatt 115 d.A.).

Auch wenn dem zu entnehmen sein dürfte, dass damit die jederzeitige Möglichkeit der Inaugenscheinnahme der Möbel behauptet werden soll, erweist sich das Vorbringen aber als prozessual unbeachtlich.

Denn da sich die Möbel unstreitig in der Wohnung des Beklagten befanden und damit nicht ohne weiteres für die Klägerin zugänglich waren, ist ein einfaches Bestreiten nicht ausreichend.

Vielmehr wäre es geboten gewesen, konkret darzulegen, inwiefern der Beklagte der Klägerin Zugang zu den Möbeln zumindest angeboten hat.

Gleiches gilt für die in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände des Beklagten, die Klägerin hätte die Mängel bereits nach der ersten Mangelanzeige in Augenschein nehmen können, dies jedoch nicht für notwendig gehalten und stattdessen die Übersendung von Lichtbildern für ausreichend erachtet.

Auch hier fehlt es an konkretem Vortrag zu Ermöglichung des Zugangs zu den Möbeln.

Ebenso wenig benennt der Beklagte Indiztatsachen, die den Schluss auf die (innere) Tatsache zulassen, die Klägerin hätte Lichtbilder für ausreichend erachtet. Solche Indiztatsachen sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Zwar ist unstreitig, dass die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin in dem Telefonat vom 16.04.2020 von dem Zeugen H… die Übersendung von Lichtbildern per E-Mail erbat. Angesichts dessen, dass nach dem Vorstehenden die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin in demselben Telefonat ausdrücklich die Inaugenscheinnahme der Möbel wünschte, kann ohne weiteres jedoch nicht angenommen werden, dass sie mit der Bitte um Übersendung von Lichtbildern den Wunsch nach Inaugenscheinnahme der Möbel fallen gelassen und damit nicht lediglich auf die Verweigerung der Untersuchung reagiert hat.

Die Verweigerung der Überprüfung der gerügten Mängel war auch nicht gerechtfertigt. Insbesondere durfte der Beklagte die von der Klägerin begehrte Untersuchung der Kaufgegenstände nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin hiermit einen Dritten beauftragen wollte. Die Einschaltung eines Erfüllungsgehilfen durch den Schuldner ist – wie in § 278 BGB zum Ausdruck kommt – zulässig, sofern der Schuldner nicht kraft Gesetzes oder Vertrags dazu verpflichtet ist, persönlich tätig zu werden (vgl. Schaub, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.03.2022, § 278 BGB, Rn. 35).

Ebenso, wie sich der Verkäufer bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus § 433 Abs. 1 BGB eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedienen kann, sodass der Käufer beispielsweise die Annahme der Kaufsache nicht deshalb verweigern darf, weil ihm diese nicht vom Verkäufer persönlich, sondern von einem im Auftrag des Verkäufers handelnden Dritten übergeben werden soll, steht es dem Verkäufer daher grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs des Käufers Dritter zu bedienen. Umstände, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen, sind im Streitfall nicht erkennbar. Solche ergeben sich nicht etwa daraus, dass die Klägerin – dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz nach – über eine eigene Möbel-Schreinerei verfügt habe.

Denn selbst wenn die Klägerin daher in der Lage gewesen sein sollte, die Beanstandungen durch eigene Mitarbeiter zu untersuchen, war sie hierzu weder nach dem Kaufvertrag noch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet.

Ferner sind keine Umstände erkennbar, aufgrund derer dem Beklagten die von der Klägerin in Aussicht gestellte Untersuchung der Möbel durch die Streithelferin bzw. eines von dieser beauftragten Polsterservice unzumutbar gewesen wäre.

Dafür, dass die Klägerin den Beklagten hiermit – wie vom Landgericht ohne nähere Begründung angenommen worden ist – auf einen Dritten verweisen wollte, ist nichts ersichtlich. Ebenso wenig rechtfertigen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, der Verweis auf die Streithelferin sei „unter der Androhung [erfolgt], dass die Einschaltung des Service kostenpflichtig sei“.

Zwar hatte die Streithelferin in ihrem Schreiben vom 30.04.2020 darauf hingewiesen, die durch Beauftragung eines Polsterservice entstehenden Kosten nicht übernehmen zu können, sofern sich herausstellen sollte, dass die Beanstandungen unberechtigt gewesen seien.

Da dieses Schreiben an die Klägerin adressiert war, betraf auch die damit angesprochene Frage der Kostentragung aber allein das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Streithelferin.

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Davon abgesehen ist der Hinweis darauf, dass durch die unberechtigte Geltendmachung von Mängelrechten Schadensersatzansprüche ausgelöst werden können, nach § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB im Grundsatz zutreffend (s. etwa Westermann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 439 BGB, Rn. 37) und daher jedenfalls ohne Vorliegen besonderer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist, nicht geeignet, die Verweigerung einer Untersuchung behaupteter Mängel seitens des Käufers oder eines von ihm beauftragten Dritten zu rechtfertigen.

Ohne Erfolg bleibt im Übrigen der Einwand des Beklagten, wonach der Zweck einer klägerseitigen Untersuchung der Beanstandungen jedenfalls durch die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erfolgte sachverständige Begutachtung erreicht sei.

Diese Auffassung lässt bereits unberücksichtigt, dass die Untersuchungsmöglichkeit dem Verkäufer nach dem Vorstehenden nicht nur die Überprüfung des Bestehens des behaupteten Mangels, sondern darüber hinaus Feststellungen dazu ermöglichen soll, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

Zu diesen, über das Bestehen der Mängel hinausgehenden Fragestellungen, verhält sich das vom Landgericht vorliegend eingeholte Sachverständigengutachten nicht.

(2) Ein Nacherfüllungsverlangen war vorliegend auch nicht entbehrlich.

Dass die hier in Rede stehenden Mängel unbehebbar sind, § 326 Abs. 5 BGB, ist ebenso wenig feststellbar, wie die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Beklagten, § 440 Satz 1 BGB.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Nacherfüllung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert hat.

An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen (BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 234/15 – NJW 2017, 1666 m.w.N.).

Die Zwecklosigkeit einer Nachfristsetzung muss mithin derart evident sein, dass es als leere Formalität erschiene, vom Gläubiger gleichwohl zu verlangen, dem Schuldner noch eine Nachfrist zu setzen.

OLG Brandenburg 10 U 189/21

Bleiben hingegen insoweit Zweifel, muss der Gläubiger den vom Gesetz als Regelfall vorgeschriebenen Weg beschreiten und eine angemessene Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung bestimmen (Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 323 BGB, Rn. 101 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab kann insbesondere dem Anwaltsschreiben vom 29.05.2020 keine Erfüllungsverweigerung in diesem Sinne entnommen werden. Die Ausführungen sind schon nicht dahin zu verstehen, dass die Klägerin sämtliche geltend gemachten Mängel in Abrede stellt. Vielmehr heißt es darin, dass Mängel „nicht erkennbar“ seien.

Zudem nimmt das Schreiben auf die Einschätzung der Streithelferin in deren Schreiben vom 30.04.2020 und die E-Mail der Klägerin vom 07.05.2020 sowie die fehlende Reaktion des Beklagten hierauf Bezug.

Daher und angesichts der vorangegangenen Umstände, insbesondere der unstreitigen Bemühungen der Klägerin um eine Untersuchung der erhobenen Beanstandungen, kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch im Falle eines Nacherfüllungsverlangens mit der gebotenen Ermöglichung einer Untersuchung der Kaufgegenstände die Mängelbeseitigung abgelehnt hätte.

d)

Gegenüber der mithin fortbestehenden Kaufpreisforderung der Klägerin dringt der Beklagte auch nicht mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB durch.

Die Einrede aus § 320 BGB steht – auch beim Kauf – unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Die Partei eines Kaufvertrages kann sich hierauf daher nicht berufen, wenn sie deutlich gemacht hat, selbst nicht am Vertrag festhalten zu wollen.

Denn die Einrede hat allein die Funktion, die geschuldete (Gegen-)Leistung zu erzwingen; sie hat nur verzögerlichen Charakter (BGH, Urteil vom 25.01.1982 – VIII ZR 310/80 – NJW 1982, 874, 875) und dient dazu, den anderen Teil zur Erfüllung des mit der Einrede geltend gemachten Anspruchs anzuhalten. Sie setzt deshalb voraus, dass derjenige, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist.

Derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sich die Einrede daher nicht zunutze machen (BGH, Urteil vom 04.07.2002 – I ZR 313/99 – NJW 2002, 3541, 3542 f.; BGH, Urteil vom 17.07.2013 – VIII ZR 163/12 – NJW-RR 2013, 1458, Rn. 26). So verhält es sich vorliegend. Denn der Beklagte macht geltend, wirksam vom Vertrag zurückgetreten zu sein.

Hinzu kommt, dass er im hiesigen Verfahren seine Vertragserklärung hilfsweise angefochten und in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußert hat: „er möchte das Ensemble eigentlich auch nicht haben, wenn die Fehler des Sessels beseitigt würden“.

Selbst ungeachtet der mithin fehlenden Erfüllungsbereitschaft des Beklagten stellt sich die Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages unter den Umständen des Streitfalls als treuwidrig dar. Eine Kaufvertragspartei, die an dem Vertrag festhalten will, darf die Einrede aus § 320 BGB nicht dazu einsetzen, die Rechte der anderen Vertragspartei zu vereiteln (BGH, Urteil vom 14.02.2020 – V ZR 11/18 – NJW 2020, 2104, Rn. 60 m.w.N.).

Die Einrede entfällt danach beispielsweise, wenn der Käufer innerhalb einer ihm dazu von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Frist die von ihm geltend gemachten Mängel nicht konkretisiert und sich auch nicht für eines der ihm zustehenden Mängelrechte entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2009 – V ZR 217/08 – NJW 2010, 1272).

In gleicher Weise widersprüchlich verhält sich vorliegend der Beklagte, der einerseits unter Berufung auf die geltend gemachten Mängel die Zahlung des Kaufpreises ablehnt, der Klägerin andererseits aber eine Untersuchung der Beanstandungen verweigert.

Auch unter diesem Gesichtspunkt entfällt die Einrede im Übrigen nicht nur hinsichtlich des die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zuzüglich eines angemessenen „Druckzuschlages“ übersteigenden Teils des Kaufpreises, sondern insgesamt.

OLG Brandenburg 10 U 189/21

Denn weil der Beklagte der Klägerin bislang keine Möglichkeit zur Untersuchung der Beanstandungen gegeben hat, kann sich die Klägerin weiterhin darauf berufen, über den Umfang des gegen sie gerichteten Nacherfüllungsanspruchs gemäß § 439 Abs. 1 BGB im Unklaren zu sein.

So hat die Klägerin vorgebracht, sowohl die Beweglichkeit der Armlehnen als auch das knackende Geräusch könnten darauf zurückzuführen seien, dass die Lehnen schlicht nicht hinreichend festgeschraubt sind.

Dieser Umstand ist insofern für die vom Beklagten zu beanspruchende Art der Nacherfüllung bedeutsam, als der Klägerin gegenüber dem Begehren nach einer Ersatzlieferung des Beklagten die Einrede gemäß § 439 Abs. 4 BGB zustehen dürfte, wenn sie im Rahmen ihrer Untersuchung feststellen sollte, dass sich diese Mängel durch ein bloßes Nachziehen der Schrauben beseitigen ließen.

2.

Die Nebenforderungen begründen sich aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache stand dem Beklagten zwar anfänglich die Einrede nach § 320 Abs. 1 BGB zu, sodass der Eintritt des Verzuges mit der Zahlung des Kaufpreises zunächst ausgeschlossen war (vgl. Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 320 BGB, Rn. 55 m.w.N.).

Nach dem Vorstehenden entfiel die Einrede aber mit der vom Beklagten bereits in dem Telefonat vom 21.04.2020 gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin erklärten Verweigerung der Untersuchung der behaupteten Beanstandungen.

Der Beklagte kam daher mit Ablauf der im Mahnschreiben der Klägerin vom 18.05.2020 auf den 28.05.2020 bestimmten Zahlungsfrist in Verzug.

Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung rechtfertigt sich der Höhe nach angesichts des Gegenstandswertes von bis zu 6.000 € aus Nr. 2300, 7002 VV RVG in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 74 Abs. 1, § 101 Abs. 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.

OLG Brandenburg 10 U 189/21

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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