OLG Brandenburg 7 W 97/20

Juni 6, 2021

OLG Brandenburg 7 W 97/20

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 21. Oktober 2019 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht einen Antrag abgelehnt, die Änderung in der Person des Geschäftsführers in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragungsanmeldung hat der – vermeintlich – mit sofortiger Wirkung neuberufene Geschäftsführer eingereicht. Das Amtsgericht hat den Gesellschafterbeschluss über die Ab- und die Neuberufung für unwirksam gehalten.

Die dagegen von dem bisherigen Geschäftsführer gerichtete Beschwerde ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer spricht eine eigene Beschwer als Bedingung der Zulässigkeit seiner Beschwerde selbst an (Schriftsatz vom 19. November 2020, S. 1), aber dieser Gesichtspunkt ist anders zu beurteilen, als er meint. Auf eine Beschwer, also eine Beeinträchtigung in eigenen Rechten durch den angefochtenen Beschluss, kommt es für die Beschwerdeberechtigung nicht an.

Die Beschwerde steht nur dem Antragsteller zu (§ 59 II FamFG). Der Beschwerdeführer hat den Antrag nicht gestellt.

§ 59 II FamFG schränkt den Kreis der Beschwerdeberechtigten ein: Wenn das Verfahren, in dem das Rechtsmittel eingelegt ist, nur auf Antrag begonnen werden kann, kann eine zulässige Beschwerde nur der in seinen Rechten beeinträchtigte Antragsteller erheben, nicht jeder, der durch den ergangenen Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 I FamFG).

Die Eintragung der Ab- und Neuberufung eines GmbH-Geschäftsführers setzt einen Antrag voraus, nämlich die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister (§§ 39, 78 GmbHG). Von Amts wegen, also ohne Eintragungsanmeldung, darf die Veränderung in der Person des Geschäftsführers nicht eingetragen werden. Das wird anhand der Folgen einer pflichtwidrig unterlassenen Anmeldung deutlich: Die Anmeldung wird nicht übergangen und die Änderung von Amts wegen eingetragen, wenn dem Registergericht die anzumeldenden Umstände anderweit bekannt geworden sind, sondern die Anmeldung, also der Eintragungsantrag, wird durch ein Zwangsgeldverfahren erzwungen (§§ 14 HGB, 388 ff. FamFG).

Den mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnten Eintragungsantrag hat nicht der Beschwerdeführer gestellt. Die einzige Anmeldung zur Eintragung der Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und der Bestellung eines neuen Geschäftsführers hat jener neubestellte Geschäftsführer an das Amtsgericht gerichtet (Anmeldung vom 15. August 2019).

Es ist die Auffassung verbreitet, nicht nur der Antragsteller sei nach § 59 II FamFG zur Beschwerde berechtigt, sondern auch all diejenigen, die zwar einen Antrag nicht gestellt haben, den Antrag aber berechtigterweise hätten stellen können (so Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 59 Rdnr. 20; MüKo-FamFG-Krafka, 3. Aufl. 2019, § 382 Rdnr. 17). Dies beruht auf einem Anliegen der Verfahrensökonomie: sind mehrere Personen berechtigt, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, reicht aber die Antragstellung eines jeden einzelnen von ihnen zur Verfahrenseinleitung aus, so soll die Antragsablehnung auch derjenige Antragsberechtigte anfechten dürfen, der mit Rücksicht auf den zureichenden Antrag des anderen Beteiligten einen eigenen Antrag für entbehrlich gehalten hat. Eine Erweiterung der Beschwerdeberechtigung auf jeden, der in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 I FamFG), ist damit nicht verbunden. Die Beschwerdeberechtigung wird vielmehr erweitert, aber zugleich auch beschränkt, auf alle zur Eintragungsanmeldung Verpflichteten, die bei unterbliebener Anmeldung der Zwangsgeldandrohung unterlägen (BayObLG, NJW-RR 2000, 414 – noch zu § 20 FGG; OLG Karlsruhe, NZG 2012, 1314, 1316).

Zu diesen zur Anmeldung Verpflichteten gehört der Beschwerdeführer als abberufener Geschäftsführer nicht. Zur Anmeldung verpflichtet ist der zur Zeit der Anmeldung amtierende, also der – wie hier – mit sofortiger Wirkung neuberufene Geschäftsführer (§ 78 GmbHG). Es braucht zur Entscheidung über diese Beschwerde nicht entschieden zu werden, ob der abberufene Geschäftsführer zur Anmeldung wenigstens befugt sein sollte (vgl. Lutter/Hommelhoff-Kleindiek, GmbHG, 20. Aufl. 2020, § 39 Rdnr. 7, § 78 Rdnr. 1; MüKo-GmbHG-Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019, § 39 Rdnr. 26, MüKo-GmbHG-Herrler, 3. Aufl. 2018, § 78 Rdnr. 21 f., jeweils m.w.N.). Dadurch rückte er nicht in den Kreis derjenigen Antragsteller auf, die den Gegenstand und Inhalt ihrer Anmeldepflicht mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Eintragung verteidigen dürfen.

Es bedarf keiner Erörterung, ob der Beschwerdeführer als abberufener Geschäftsführer in seinen Rechten beeinträchtigt ist, solange das Handelsregister seine Abberufung nicht verlautbart (vgl. § 15 I HGB). Zum einen könnte er eine solche Rechtsbeeinträchtigung nicht mit der Beschwerde im Eintragungsverfahren geltend machen, weil – wie bereits dargelegt – der Absatz 2 des § 59 FamFG als speziellere Regelung dessen Absatz 1 vorgeht. Zum anderen wird dem Beschwerdeführer durch diese Einschränkung seiner Verfahrensrechte im Eintragungsverfahren nicht jeder Rechtsschutz genommen. Er kann die Gesellschaft auf die Erfüllung ihrer Anmeldepflicht und auf die Wahrnehmung der ihr zustehenden Verfahrensrechte im Eintragungsverfahren in Anspruch nehmen (vgl. MüKo-GmbHG-Stephan/Tieves, a.a.O.).

Es kommt zur Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde des Beschwerdeführers schließlich nicht darauf an, ob die Abberufung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer wirksam beschlossen ist oder nicht. Ist die Beschlussfassung – wie der Beschwerdeführer meint – wirksam, so gehört er nicht zu den Anmeldepflichtigen und Beschwerdeberechtigten. Der Beschwerdeführer könnte seine Beschwerdeberechtigung nicht auf die Auffassung stützen, die Beschlussfassung sei – wie das Amtsgericht gemeint hat – unwirksam und seine Vertretungsbefugnis und Anmeldepflicht demnach nicht beendet. Träfe dies zu, fehlte dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzbedürfnis, die Eintragung seiner Abberufung im Verfahren durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 79 I, 36 III GNotKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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