OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013 – 4 UF 7/12

August 25, 2021

OLG Bremen, Beschluss vom 13.03.2013 – 4 UF 7/12

Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters […] gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.12.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Der Gegenstandswert wird auf 146.623 € festgesetzt.

Gründe
I.

Der Kindesvater beantragt die familiengerichtliche Genehmigung von Rechtsgeschäften, die er für seine am 24.07.2005 geborene Tochter S. in Bezug auf die aufgrund der Unternehmensbeteiligung ihrer verstorbenen Mutter auf sie als Miterbin übergegangenen Rechte getätigt hat.

Nachdem die Mutter des betroffenen Kindes am 14.02.2010 gestorben ist, ist der Kindesvater für das Kind allein sorgeberechtigt. Der Kindesvater und S. sind die gesetzlichen Erben der Kindesmutter.

Die Kindesmutter war im Todeszeitpunkt mit einer Kommanditeinlage von 104.000,00 € an der B. GmbH & Co. KG und mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 6.500,00 € an der B. Verwaltungs-GmbH (Komplementärgesellschaft) beteiligt. Ursprünglich hat der Vater der Kindesmutter, Herr B., das Unternehmen als Einzelkaufmann betrieben. Im Jahr 2004 hat er sein Unternehmen in eine GmbH & Co. KG überführt. Er hat hierbei seine drei Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in gleichem Umfang als Kommanditisten und als Mitgesellschafter der Verwaltungs-GmbH beteiligt.

§ 14 Ziffer IV des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG sieht vor, dass im Falle des Todes eines Kommanditisten – soweit es sich nicht um B. handelt – dessen Erben aus der Gesellschaft ausscheiden und nach § 12 des Gesellschaftsvertrags der GmbH & Co. KG abgefunden werden. Die Abfindungsregelung lautet wie folgt:

I) In allen Fällen, in denen ein Gesellschafter ausscheidet, ist sein Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer besonderen Auseinandersetzungsbilanz zu ermitteln (…).

II) Die Auseinandersetzungsbilanz ist nach den gleichen Grundsätzen zu erstellen, nach denen der Jahresabschluss gemäß § 7 errichtet wird. Eine Auflösung etwa vorhandener stiller Reserven findet nicht statt; ein Firmenwert ist nicht zu berücksichtigen. Das Auseinandersetzungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters ist die Summe oder der Saldo aus seinem Kapitalkonto I und seinen sonstigen Konten, die positives oder negatives Eigenkapital sind (…).

III) Die Gesellschafter bekunden mit Nachdruck ihren Entschluss, dass ein ausscheidender Gesellschafter nur die in den Ziffern I und II vereinbarte Buchwertabfindung erhalten soll. Sie treffen diese Feststellung in Kenntnis der rechtlichen Erörterungen über die Verbindlichkeit von Buchwertabfindungsklauseln. Die Gesellschafter begründen diese Feststellung damit, dass sie dem objektiven Interesse an einer möglichst geringen finanziellen Belastung der Gesellschaft durch ausscheidende Gesellschafter den Vorrang vor dem subjektiven Interesse eines ausscheidenden Gesellschafters an einer etwa höheren Abfindung einräumen (…).

§ 13 Ziffer I i.V.m. § 4 Ziffer III des Gesellschaftsvertrags der Verwaltungs-GmbH sieht eine Verpflichtung des Erben eines Mitgesellschafters zur Übertragung des Geschäftsanteils auf die anderen Mitgesellschafter gegen Zahlung eines Betrages vor, der dem prozentualen Anteil seiner Beteiligung am Stammkapital, Rücklagen, Bilanzgewinn und Jahresüberschuss entspricht.

Der Kindesvater hat erstinstanzlich die familiengerichtliche Genehmigung des Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrages vom 02.06.2010, betreffend die Verwaltungs-GmbH, des Vollzugs der Anmeldung des Ausscheidens der Kindesmutter unter Fortführung der GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister und der Abfindungsvereinbarung vom 02.06.2010, betreffend die Kommanditeinlagen an der GmbH & Co. KG, jeweils auf der Grundlage der vorstehend genannten für den Tod eines Gesellschafters getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen, beantragt. Die für das betroffene Kind bestellte Ergänzungspflegerin hat einer familiengerichtlichen Genehmigung der Rechtsgeschäfte widersprochen.

Das Amtsgericht Bremen hat durch Beschluss vom 02.12.2011 den Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klausel, nach der der Kommanditist B. für den Fall seines Ausscheidens seine Nachfolge frei gestalten könne, während die Erben der übrigen Kommanditisten den geerbten Anteil zum Buchwert an die übrigen Gesellschafter übertragen müssten, dazu führe, dass eine unentgeltliche Zuwendung u. a. der Mutter zu Gunsten des Kommanditisten B. vorliege. Daraus ergebe sich, dass seitens des Kindes gegen den Kommanditisten B. Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen könnten, so dass der Abfindungsanspruch höher ausfallen könnte. Der Abfindungsvertrag sei daher nicht genehmigungsfähig.

Gegen diesen ihm am 09.12.2011 zugestellten Beschluss hat der Kindesvater mit am 22.12.2011 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, bei der Entscheidung über die Genehmigung sei gemäß dem Grundsatz der Privatautonomie in erster Linie der Parteiwille der Gesellschafter maßgeblich und beachtlich. Außerdem sei der mutmaßliche Wille der Erblasserin entscheidend. Der Wille der damals Vertragsschließenden sei auf eine Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter nach dem Buchwert des Unternehmens gerichtet gewesen, damit das Unternehmen nicht durch hohe Abfindungszahlungen gemessen am Verkehrswert gefährdet werde. Weiterhin seien auch die immateriellen Interessen des Kindes zu berücksichtigen, die darin bestünden, dass die intakten Familienverhältnisse mit engen Bindungen nicht dadurch gefährdet werden, dass das Unternehmen infolge einer hohen Abfindungszahlung in Schwierigkeiten gebracht wird.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 21.05.2012 ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Kfm. W. hinsichtlich der Unternehmensbewertung zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeholt. Wegen der Einzelheiten der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 21.05.2012 (Bl. 231 d. A.) verwiesen. Wegen der getroffenen gutachterlichen Feststellungen wird auf das Gutachten vom 22.12.2012 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Dem Kindesvater steht gegen den erstinstanzlichen Beschluss das Beschwerderecht im eigenen Namen zu, da er durch die Versagung der Genehmigung in seinem Recht zur Verwaltung des Vermögens des Kindes beeinträchtigt wird (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.09.1980, FamRZ 1981, 196; MüKo/Huber, BGB, 6. Aufl., § 1643 Rn. 45).

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nachdem der Senat im Hinblick auf den in Kindschaftssachen geltenden Amtsermittlungsgrundsatz die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit notwendigen Erhebungen vorgenommen hat, indem er ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, steht fest, dass das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend die mit Schreiben vom 17.06.2010 beantragte Genehmigung der vom Kindesvater für seine Tochter S. am 02.06.2012 geschlossenen Abfindungsvereinbarung (Urkundennummer 39/1010 des Notars J., Bremen), betreffend das Unternehmen B. GmbH & Co. KG, abgelehnt hat (hierzu unter Ziff. 1). Ohne eine genehmigte Abfindungsvereinbarung fehlt es bereits an einer Änderung der Gesellschaftsverhältnisse, die die beabsichtigte Handelregistereintragung erforderlich machen würde. Diese ist somit ebenfalls nicht zu genehmigen. Auch die Genehmigung des Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrages vom 02.06.2010 (Urkundennummer 38/1010 des Notars J., Bremen), betreffend die Verwaltungs-GmbH, hat das Amtsgericht – wenn auch nur aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ersichtlich – im Ergebnis zutreffend abgelehnt (hierzu unter Ziff. 2).

Es ist bereits in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 10.04.2012 ausgeführt worden, dass sich das Genehmigungserfordernis hier aus §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB ergibt und Maßstab der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden familiengerichtlichen Genehmigungsentscheidung das Kindeswohl ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen der Einzelheiten auf Ziff. II.1. der Gründe des Beschlusses vom 10.04.2012 verwiesen. Dort ist ebenfalls bereits ausgeführt worden, weshalb dem Amtsgericht nicht zu folgen ist, soweit es bei der Versagung der Genehmigung darauf abstellt, dass wegen etwaiger bestehender Pflichtteilsergänzungsansprüche des Kindes gegen den Kommanditisten B. der Abfindungsanspruch höher ausfallen könnte als in den verfahrensgegenständlichen Verträgen vereinbart. Auch diesbezüglich wird wegen der näheren Begründung auf die Gründe unter Ziff. II.2a) und b) des Hinweisbeschlusses vom 10.04.2012 (Bl. 219 d. A.) Bezug genommen.

1.

Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Abfindungsvereinbarung vom 02.06.2010 betreffend die GmbH & Co. KG ist – wie bereits im Hinweisbeschluss vom 10.04.2012 erläutert – entscheidend darauf abzustellen, ob der in den verfahrensgegenständlichen Verträgen vorgesehene Abfindungsanspruch des Kindes der Höhe nach der tatsächlich geschuldeten Abfindung entspricht. Nach Einholung des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in der genehmigungspflichtigen Abfindungsvereinbarung vom 02.06.2010 vorgesehene, auf der Grundlage des § 12 des Gesellschaftsvertrages vom 21.10.2004 ermittelte Abfindung bereits fehlerhaft berechnet wurde (hierzu unter a)). Hinzukommt, dass das betroffene Kind sich nicht mehr auf die Abfindungsbeschränkung des § 12 des Gesellschaftsvertrages verweisen lassen muss, da zum Todeszeitpunkt der Erblasserin die Differenz zwischen dem als Abfindung für den Kommanditanteil gesellschaftsvertraglich geschuldeten Buchwert und dem wirklichen Wert des Anteils am Unternehmen so groß war, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung nach Treu und Glauben unzumutbar war (hierzu unter b)). Die Genehmigung der Abfindungsvereinbarung vom 02.06.2010 war daher zu versagen.

a) In der Abfindungsvereinbarung vom 02.06.2010 ist unter § 2 vorgesehen, dass S. entsprechend ihrer hälftigen Erbquote eine Abfindung von insgesamt 143.372,56 € für den hälftigen Gesellschaftsanteil ihrer verstorbenen Mutter an der B. KG erhält. Dieser Abfindungsbetrag setzt sich nach § 14 Ziffer IV des Gesellschaftsvertrags aus dem hälftigen Buchwert des Kommanditanteils der am 14.02.2010 verstorbenen Frau Monika R. von 104.000 €, also 52.000 €, sowie 50 % der Summe bzw. des Saldos ihrer sonstigen Eigenkapitalkonten in Höhe von 91.372,56 € zusammen.

Der Sachverständige Dipl.-Kfm. W. hat die Berechnung des Abfindungsbetrages auf der Grundlage der gesellschaftsvertraglichen Buchwertklausel überprüft und kommt zu einem Buchwertanteil der verstorbenen Monika R. in Höhe von 312.742 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Buchwert des Kommanditanteils in Höhe von 104.000 € sowie dem Saldo des Kapitalkontos II in Höhe von 208.742 € bezogen auf den Todestag der Kommanditistin R.. Bei der hälftigen Erbquote, die S. zusteht, ergibt dies einen Abfindungsbetrag von 156.371 €. Somit weist die Regelung in § 2 der Abfindungsvereinbarung vom 02.06.2010 (Bl. 11 d. A.) einen um 12.998,44 € geringeren Abfindungsbetrag aus. Bereits diese erhebliche Differenz zu Lasten des Kindes S. bei der Berechnung des Abfindungsbetrages gemäß der gesellschaftsvertraglichen Buchwertklausel steht einer Genehmigung der Abfindungsvereinbarung entgegen.

b) Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten geht der Senat zwar davon aus, dass die Buchwertklausel in § 14 Ziffer IV des Gesellschaftsvertrags nicht bereits bei ihrer Vereinbarung mit Gesellschaftsvertrag vom 21.10.2004 unwirksam war (hierzu unter aa)). Allerdings muss sich das betroffene Kind an der noch von seiner Mutter mit vereinbarten Abfindungsbeschränkung nicht mehr festhalten lassen. Angesichts der bis zum Todestag der Kommanditistin Monika R. eingetretenen Auseinanderentwicklung zwischen Buchwert und Ertragswert des Unternehmens ist nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Anpassung der Abfindungsregelung angezeigt und kann von der minderjährigen Erbin von den übrigen Gesellschaftern verlangt werden (hierzu unter bb)).

aa) Im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.04.2012 ist bereits ausgeführt worden, dass die gesetzliche Abfindungsregelung aus § 738 BGB grundsätzlich in der Weise abbedungen werden kann, dass gesellschaftsvertraglich eine Abfindung nach dem Buchwert vereinbart wird. Aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 723 Abs. 3 BGB ergibt sich jedoch, dass es an einer Wirksamkeit der Beschränkung der Abfindung auf den Buchwert fehlt, wenn die Vereinbarung aufgrund wirtschaftlich nachteiliger Folgen, insbesondere wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Buchwert und wirklichem Wert, die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengt (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.1984, NJW 1985, 192; Baumbach/Hopt, HGB, 35 Auflage, § 131 Rn. 64; Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 723 Rn. 7). Ab wann eine Abweichung zwischen Buchwert und wirklichem Wert zu einer Unzulässigkeit der Buchwertklausel führt, muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden; feste Prozentsätze gibt es insofern nicht (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35 Auflage, § 131 Rn. 64). Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 10.04.2012 zudem bereits darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter, dem sein Kommanditanteil von einem der übrigen Gesellschafter geschenkt worden ist, was auf die verstorbene Monika R. zutraf, kein Gesellschafter „zweiter Klasse“ ist. Vielmehr gilt, dass der Gesellschafter aus seiner Stellung als Schenker keine besonderen gesellschaftsrechtlichen Privilegien herleiten kann, sondern die Rechtsposition des Beschenkten so, wie sie begründet worden ist, respektieren muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.1989, NJW 1989, 2685). Zu beachten ist allerdings auch, dass bei auf den Todesfall bezogenen, der Sache nach also erbrechtlichen Regelungen das sonst bestehende Abfindungsrecht zumindest weit über die in anderen Fällen geltenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 07.10.1996, DStR 1997, 336).

Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass die im Gesellschaftsvertrag vom 21.10.2004 von den Gesellschaftern getroffene Abfindungsvereinbarung beschränkt auf den Buchwert wirksam ist. Setzt man bezogen auf den Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags den gutachterlich mit 275.502 € festgestellten Anteil von Monika R. am wirklichen Wert des Unternehmens zu dem Buchwert ihres Anteils von damals 190.000 € ins Verhältnis, übersteigt der Ertragswertanteil den Buchwertanteil um 145 %. Diese Differenz erscheint nicht als so hoch, dass die Gesellschafterin Monika R. durch die Regelung in § 12 des Gesellschaftsvertrages der GmbH & Co. KG in unzulässiger Weise in ihrer Kündigungsfreiheit eingeschränkt worden wäre, zumal diese Regelung insbesondere auch für den Fall des Versterbens eines Kommanditisten – außer B. – gelten sollte.

bb) Vor dem Hintergrund der weiteren positiven Entwicklung des Unternehmens bis zum Todestag der Kommanditistin Monika R. ist allerdings festzustellen, dass das betroffene Kind S. von den verbleibenden Gesellschaftern eine Anpassung der ihm zustehenden Abfindung für den Kommanditanteil wegen dieser veränderten Umstände beanspruchen kann.

Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 10.04.2012 erläutert, kann auch ein im Laufe der Zeit eingetretenes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, dass dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr zugemutet werden kann. Dies hängt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht allein vom Ausmaß des zwischen dem Buchwert und dem wirklichen Wert entstandenen Missverhältnisses ab. Vielmehr sollen die gesamten Umstände des konkreten Falles in die Betrachtung einbezogen werden, wozu außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten unter anderem die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft, sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens und der Anlass des Ausscheidens gehören können (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.1993, NJW 1993, 2201; Baumbach/Hopt, HGB, 35 Aufl., § 131 Rn. 70). Ist danach eine Korrektur notwendig, kann diese in aller Regel nicht in der Bemessung der Abfindung nach dem vollen Verkehrswert bestehen. Vielmehr müssten bei einer Anpassung der Abfindung die beiderseitigen Belange angemessen berücksichtigt werden, was durch Zugrundelegen eines Betrages zwischen dem Buch- und dem Verkehrswert geschehen kann (BGH, Urteil vom 20.09.1993, BGHZ 123, 281).

Wie dies im Einzelnen zu geschehen hätte, ist keine Frage, die im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens zu klären ist. Hier ist allein entscheidend, dass das Kind S. als Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter einen Anspruch auf Vertragsanpassung gegenüber den übrigen Gesellschaftern hat, weil sich die Differenz des am 14.02.2010 bestehenden Buchwertanteils der Erblasserin und ihres Ertragswertanteils zum selben Zeitpunkt dermaßen vergrößert hat, dass ein Festhalten an der Abfindungsbeschränkung durch § 12 des Gesellschaftsvertrages nicht mehr zumutbar ist. Der Buchwertanteil der Erblasserin betrug zum Zeitpunkt ihres Todes nach der Berechnung durch den Sachverständigen Dipl.-Kfm. W. 312.742 €, während ihr Ertragswertanteil gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen mit 695.481 € zu bewerten war. Der Ertragswertanteil beträgt demnach rund 222 % des Buchwertanteils. Hierin ist ein erhebliches Auseinanderfallen von Buchwert- und Ertragswertanteil zu sehen, das ein Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Abfindungsbeschränkung unzumutbar macht. Hierfür spricht auch, dass die Kommanditistin Monika R. bis zu ihrem Tode am 14.02.2010 fast 6 Jahre lang Anteilseignerin war und auch in dem Unternehmen weiter mitgearbeitet hat, wie dem antragstellerseitigen Schriftsatz vom 19.02.2013 zu entnehmen ist. Es ist daher anzunehmen, dass sie mit ihrer Arbeitsleistung zu der positiven Geschäftsentwicklung des Unternehmens mit beigetragen hat.

Soweit der Antragsteller gegen die Berechnung des Unternehmensgesamtwertes durch den Sachverständigen zum 14.02.2010 bzw. 02.06.2010 einwendet, es hätte nach der Gründung der GmbH & Co. KG im Jahre 2004 nicht nur ein Fremdgeschäftsführer, sondern wegen der Unternehmensgröße mindestens ein weiterer Geschäftsführer fiktiv vom Sachverständigen in seine Berechnung einbezogen werden müssen, ist dem nicht zu folgen. Auf telefonische Nachfrage, niedergelegt im Vermerk der Berichterstatterin vom 11.03.2013, zu dem die Antragstellerseite Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat der Sachverständige erklärt, dass die B. GmbH & Co. KG zu den sog. klein- und mittelständischen Unternehmen zähle und für ein solches ein Fremdgeschäftsführer vollkommen ausreiche. Würden – wie im vorliegenden Fall – dennoch mehrere Geschäftsführer eingesetzt, sei dies nicht durch die Unternehmensgröße, sondern durch den hinter dem Unternehmen stehenden Familienverbund bedingt.

Vor dem Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach eine Anpassung der Abfindung auch das Interesse der übrigen Gesellschafter an der Fortführung des Unternehmens berücksichtigen muss, geht der Senat davon aus, dass eine noch vorzunehmende Anpassung der Abfindung des betroffenen Kindes wohl genehmigungsfähig wäre, wenn durch sie in etwa die Hälfte der erheblichen Differenz zwischen Buch- und Ertragswert zu dem Buchwertanteil hinzukäme.

2.

Der Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 02.06.2010 betreffend die Verwaltungs-GmbH, mit dem das betroffene Kind seine Geschäftsanteile gegen Zahlung eines Betrags in Höhe des jeweiligen Nennbetrags auf die verbliebenen Gesellschafter überträgt, ist ebenfalls nicht zu genehmigen.

Zwar werden – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.04.2012 erläutert – grundsätzlich gesellschaftsvertragliche Regelungen als zulässig angesehen, in denen vorgesehen ist, dass zur Wahrung der Identität der Beteiligungsverhältnisse im Verhältnis zur GmbH & Co. KG der Erbe seinen Geschäftsanteil an die verbleibenden Gesellschafter abzutreten hat (vgl. MünchHdb. KG/Gummert, 3. Auflage, § 50 Rn. 62). Auch hier ist jedoch zu prüfen, ob die in dem Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 02.06.2010 für die Abtretung des Geschäftsanteils vereinbarte Gegenleistung dem Betrag entspricht, der nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung als Abfindung an das betroffene Kind zu zahlen wäre. Das ist nicht der Fall.

Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten den an der GmbH bestehenden Buchwertanteil der Erbengemeinschaft N. und S. zum 02.06.2010 mit 6.859 € berechnet, da der Buchwert der GmbH zum Stichtag 26.380 € beträgt. Nach dem Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrag vom 02.06.2010 ist von der Erbengemeinschaft ein Geschäftsanteil in Höhe von 6.500 € auf die übrigen Gesellschafter zu übertragen, wofür die Gegenleistung gemäß § 2 des Geschäftsanteilsübertragungs- und Abtretungsvertrages, ermittelt nach § 12 des Gesellschaftsvertrages, insgesamt 6.500 € betragen soll. Für das betroffene Kind, das an der Erbengemeinschaft hälftig beteiligt ist, bedeutet dies eine Differenz von 359 € zu seinen Lasten. Da hinsichtlich der GmbH-Anteilsübertragung keine Bedenken gegen die Abfindungsregelung bestehen und auch kein erhebliches Missverhältnis zwischen Buchwert und Ertragswert der GmbH zum 02.06.2010 ersichtlich ist, die GmbH vielmehr überhaupt keinen Ertragswert besitzt, ist hinsichtlich der Abfindung des Kindes S. R. für die zu übertragenden GmbH-Anteile nur eine Neuberechnung auf der Grundlage der Regelung des § 12 des Gesellschaftsvertrages und der vom Sachverständigen ermittelten Werte vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Der Verfahrenswert ist auf der Grundlage der §§ 40, 46 I FamGKG i.V.m. § 18 KostO festgesetzt worden. Er ist mit dem Gegenstandswert der genehmigungsbedürftigen Vereinbarungen (143.373 € Abfindung für den hälftigen Kommanditanteil + 3.250 € für den hälftigen GmbH-Anteil) zu beziffern, weil im vorliegenden Fall die Vereinbarungen mit der Genehmigung „stehen und fallen“, d.h. die Durchführung der Vereinbarungen im Falle der Erteilung der Genehmigung feststeht (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 2259).

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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