OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2021 – 3 Wx 63/20

September 25, 2021

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.04.2021 – 3 Wx 63/20

Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der angefochtene Beschluss geändert, soweit das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Abberufung des Beteiligten zu 2 als Liquidator zurückgewiesen hat, und wird der Beteiligte zu 2 als Liquidator abberufen.

Die Sache wird zur Bestellung eines neuen Liquidators anstelle des Beteiligten zu 2 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Beteiligte zu 2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 60.000 €

Gründe
I.

Die Beteiligten waren – zuletzt alleinige – Gesellschafter der im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Essen unter PR … eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft … Steuerberater. Nach § 31 des Partnergesellschaftsvertrages erfolgt bei Auflösung der Partnerschaft die Liquidation, “soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gemäß in entsprechender Anwendung der §§ § 10 PartGG § 145 – 157 HGB”.

Die Beteiligten haben in der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 2017 gem. Protokoll vom 31. Mai 2017 beschlossen, dass die Gesellschaft zum 30. Juni 2017 liquidiert werde, verschiedene Auseinandersetzungsregelungen getroffen und außerdem vereinbart, dass sämtliche fertig gestellten Leistungen, die bis zum 30. Juni 2017 durch die Gesellschaft erbracht wurden, in näher bezeichneter Weise abgerechnet werden sollten.

Am 9. Sept. 2019 hat der Beteiligte zu 1 u.a. beantragt, den Beteiligten zu 2 als Liquidator abzuberufen. Die Geschäftskonten der Gesellschaft befänden sich mit insgesamt ca. 100.000 € im Soll, die Gesellschaft habe aufgrund dessen bis zum 31. Dez. 2018 ca. 15.000 € an Zinsen zahlen müssen; der Beteiligte zu 2 komme seiner Pflicht nicht nach, die ausstehenden Forderungen der Gesellschaft zeitnah einzutreiben. Dazu hat er näher vorgetragen.

Der Beteiligte zu 2 ist dem entgegengetreten, hat seinerseits am 22. Nov. 2019 “gegenläufig” beantragt, dass der Beteiligte zu 1 als Liquidator abberufen werde, weil “die Beteiligten sich mittlerweile in einer höchst streitigen und einseitig konfrontativen Auseinandersetzung über die Partnerschaftsgesellschaft” befänden. Alleinige Motivation des Beteiligten zu 1 sei es, Druck auszuüben und eigene Verbindlichkeiten gegenüber der Partnerschaftsgesellschaft zu verschleiern. Dazu hat er seinerseits näher vorgetragen.

Das Registergericht hat mit Beschlüssen vom 25. Febr. 2020 beide Abberufungsanträge zurückgewiesen. Die ausführlichen gegenseitigen und widersprüchlichen Darstellungen könnten im vorliegenden registerrechtlichen Verfahren nicht abschließend als richtig oder falsch geprüft und festgestellt werden. Zweckmäßig wäre es, wenn die Beteiligten sich auf zwei neutrale Liquidatoren – gegebenenfalls vorgeschlagen von der IHK – einigten und diese gemeinsam bestellen würden.

Gegen den seinen Abberufungsantrag zurückweisenden Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, die u.a. geltend macht, für die Abberufung sei kein unstreitiger Sachverhalt erforderlich. Das Registergericht habe den Sachverhalt von Amts wegen selbst zu ermitteln und sich dem zu Unrecht verschlossen.

Der Beteiligte zu 2 seinerseits hat gegen den seinen Abberufungsantrag zurückweisenden Beschluss kein Rechtsmittel eingelegt.

Das Registergericht hat der Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht abgeholfen und sie mit weiterem Beschluss vom 8. April 2020 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.

II.

Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Registergerichts vom 8. April 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 375 Nr. 15, 402 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG als befristete Beschwerde statthaft und auch sonst zulässig.

Es hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abberufung des Beteiligten zu 2 als Liquidator und Zurückverweisung an das Registergericht zur Bestellung eines neuen Liquidators.

Die Beteiligten haben in der Gesellschafterversammlung vom 19. Mai 2017 einstimmig beschlossen, dass die Gesellschaft zum 30. Juni 2017 liquidiert werde. Für die Liquidation der Partnerschaft sind nach § 10 Abs. 1 PartGG die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft (§§ 145 – 158 HGB) entsprechend anwendbar. Danach findet nach der Auflösung der Gesellschaft die Liquidation statt. Sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart ist, § 145 Abs. 1 1. Alt. HGB, erfolgt die Liquidation, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren, § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB, und kann die Abberufung von Liquidatoren u.a. auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen, § 147 2. Halbsatz HGB.

Mithin findet im vorliegenden Fall – mangels anderer Vereinbarung – die Liquidation der Gesellschaft statt und erfolgt sie – mangels anderen Beschlusses – durch deren frühere Gesellschafter, die Beteiligten zu 1 und 2, als Liquidatoren.

Nach § 147 2. Halbsatz HGB geschieht die Abberufung der Beteiligten zu 1 und / oder 2 als Liquidatoren durch das Gericht auf Antrag eines Beteiligten bei Vorliegen von wichtigen Gründen. Solche hat das Registergericht weder geprüft, noch festgestellt und den Standpunkt vertreten, die gegenseitigen und widersprüchlichen Darstellungen könnten im registerrechtlichen Verfahren nicht abschließend als richtig oder falsch geprüft und festgestellt werden.

Dies zu Unrecht mit der Folge, dass auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 der seinen Antrag auf Abberufung des Beteiligten zu 2 betreffende Beschluss zu ändern und der Beteiligte zu 2 abzuberufen und die Sache insoweit zur Neubestellung eines Liquidators an das Registergericht zurückzuverweisen war.

Gleiches mag sinngemäß gelten für den gegenläufigen Abberufungsantrag des Beteiligten zu 2; jedoch ist dem Senat das Verfahren insoweit mangels Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht zur Entscheidung angefallen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 war wie geschehen zu entscheiden, weil ein wichtiger Grund für die Abberufung und die dann vorzunehmende Neubestellung der Liquidatoren vorliegt.

Das Registergericht hat zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass nach übereinstimmender Auffassung in der Literatur ein wichtiger Grund iSv § 147 HGB u.a. dann vorliegt, wenn das Abwicklungsverhältnis, dessen gedeihliche Weiterführung und Beendigung ohne Eingreifen des Gerichts gefährdet oder erheblich beeinträchtigt wird, z. B. durch schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Verfeindungen der vorhandenen Abwickler untereinander, wobei jeweils kein Verschulden vorausgesetzt wird (Kindler, in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl. 2019, § 146 Rdnr. 3; Keidel/Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 375, Rdnr. 71; MüKo-Koch, AktG, 5. Aufl. 2021, § 265, Rdnr. 18; Bechmann, in BeckOGK, AktG, Stand 1. Febr. 2021, § 265, Rdnr. 17; Lorscheider, in BeckOGK GmbHG, Stand 1. Febr. 2021, § 66, Rdnr. 24).

Dem entspricht die obergerichtliche Rechtsprechung, nach der auch das eine gedeihliche Abwicklung hindernde feindselige Verhältnis zwischen mehreren Gesellschaftern oder Abwicklern jedenfalls dann einen wichtigen Grund zur Abberufung – gegebenenfalls beider (!) Abwickler – bilden kann, wenn eine gemeinschaftliche Tätigkeit erforderlich ist (KG; NJW-RR 1999, 831) bzw. ein wichtiger Grund zur Abberufung von Liquidatoren insbesondere dann gegeben ist, wenn die vorhandenen Liquidatoren eine ordnungsgemäße Abwicklung nicht erwarten lassen oder ein begründetes Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit gegeben ist, was der Fall ist, wenn diese heillos miteinander zerstritten sind, in den zurückliegenden Jahren keine Einigung über die Veräußerung oder sonstige

Verwertung eines verbliebenen Grundstücks herbeizuführen in der Lage waren und wechselseitig Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft gegeneinander erstattet haben (OLG Frankfurt, BeckRS 2006, 12462).

Dem vergleichbar liegen die Dinge hier.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG und es entspricht billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 2 die Gerichtskosten des Verfahrens trägt, andererseits die Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 GNotKG.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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