OLG Frankfurt am Main, 10.12.2013 – 5 U 242/12

April 18, 2019

OLG Frankfurt am Main, 10.12.2013 – 5 U 242/12
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.11.2012 verkündete Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurück gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorliegende wie auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft in Anspruch.

Die Beklagte, seinerzeit noch als A … GmbH firmierend, vereinbarte mit dem Kläger sowie weiteren Personen mit Vertrag vom 10.03.2008 die Errichtung einer stillen Gesellschaft. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage K 2 (Anlagenordner) Bezug genommen. Am gleichen Tage unterzeichneten die Beteiligten ein sog. Operating Agreement, das in § 1 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages zur stillen Gesellschaft als Geschäftsordnung bezeichnet wurde. Für seinen Inhalt wird auf die Anlage K 96 (Anlagenordner) Bezug genommen. Der Kläger erbrachte eine Einlage in Höhe von 50.000,00 €.

Zum 01.04.2008 nahm die Beklagte ihre operative Tätigkeit als Beratungsunternehmen für Finanzdienstleister auf.

Mit notarieller Vereinbarung vom 28.11.2008 vereinbarten die Gesellschafter der Beklagten die Erhöhung des Stammkapitals um 100.000,00 € auf 175.000,00 €. Die stillen Gesellschafter, die ebenfalls an der Vereinbarung teilnahmen – unter ihnen auch der Kläger – wurden dabei zu Stammeinlagen von 12.500,00 € zugelassen. Diese leisteten sie durch “Übertragung” ihrer Anteile an der am 10.03.2008 gegründeten stillen Gesellschaft.

In Ziff. I. 5 des Vertrages heißt es u.a.:

“In der Folge dieser Übertragung des mitunternehmerischen Anteils entfällt durch die Vereinigung der Gesellschaftsanteile in der Hand der GmbH die jeweilige stille Beteiligung ersatzlos zu Gunsten der GmbH, sodass im Ergebnis der Wegfall dieser Beteiligung als Sacheinlage geschuldet ist.”

In Ziff. II. 10 verpflichtete sich die Beklagte wie folgt:

“Die [Beklagte] verpflichtet sich gegenüber den Erschienenen zu 1) bis 4) und den Herren B, C [= Kläger], D und E die zu Abschnitt I. Ziffer 1 beschlossene Kapitalerhöhung durchzuführen.”

Abschnitt III. enthält sodann einen Vertrag über die Übertragung des Mitunternehmeranteils in Form einer atypisch stillen Gesellschaft an dem Unternehmen der Beklagten:

“1. Die Erschienenen zu 1) bis 4), sowie die Herren B, C [= Kläger], treten hiermit rückwirkend zum 01.04.2008 ihre Stellung als atypisch stille Beteiligte und damit ihre Miteigentümeranteile an der [Beklagten] für die künftige Gewährung der neuen Geschäftsanteile gemäß Abschnitt I. schon jetzt mit sofortiger Wirkung an die [Beklagte] ab.

5. Hiermit sind die stillen Gesellschaftsverträge der Erschienenen zu 1) bis 4), der Herren B, C [= Kläger], D und E mit der [Beklagten] beendet.

6. Dieser Vertrag (Urkundenteil III.) ist – unabhängig vom Wirksamwerden der übrigen Urkundenteile – mit der Unterzeichnung dieser Urkunde wirksam.”

Die Verhandlung schließt mit den Sätzen:

“Der Notar wies die Erschienenen darauf hin, dass die Änderungen des Gesellschaftsvertrages erst mit Eintragung im Handelsregister wirksam werden.”

In der Folge kam es zu keiner Eintragung der beschlossenen Kapitalmaßnahme. Dennoch wurden im Verlauf des Jahres 2009 der Kläger und die anderen ehemaligen stillen Gesellschafter zu mehreren Gesellschafterversammlungen eingeladen und erhielten dort auch Stimmrecht.

Im Verlauf des Jahres 2009 kam es zu erheblichen Differenzen zunächst insbesondere zwischen dem seinerzeitigen Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten F sowie den beiden weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern G und H.

Am 21.12.2009 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis als “Direktor” fristlos. Das von dem Kläger daraufhin angestrengte arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich.

Am 07.04.2010 trat Herr E von der Kapitalerhöhung zurück. In einem zwischen ihm und der Gesellschaft geführten Rechtsstreit sah das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-04 O 62/10, Bl. 887 ff. d.A, rechtskräftig) diesen Rücktritt als rechtlich zulässig und wirksam an. In der Folge betrieben die Geschäftsführer der Beklagten die Eintragung der Kapitalerhöhung nicht mehr weiter. Ab dem 01.06.2010 wurde der Geschäftsbetrieb der Beklagten in die I … GmbH “integriert”. Die Beklagte als solche stellte ihre operative Tätigkeit ein.

Mit Beschluss vom 03.03.2011 wies das Registergericht die Anmeldung vom 11.12.2008 zurück, “nachdem eine Darstellung der aktuellen Sachlage zur Wirksamkeit des Übernahmevertrags innerhalb der mit Zwischenverfügung vom 20.04.2010 bestimmten Frist und des seitdem vergangenen Zeitraums nicht eingegangen” sei. In der Folge verlegte die Beklagte ihren Firmensitz von Stadt 1 nach Stadt2.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe die Eintragung der Kapitalerhöhung und seiner Gesellschafterstellung treuwidrig vereitelt. Aus dem Rechtsgedanken des § 162 BGB sei er daher als Gesellschafter bzw. “Gesellschafter in Anwartschaft” zu betrachten, weswegen ihm gemäß § 51 a GmbHG umfangreiche Auskunftsrechte zuständen. Weiter hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass es im Verhältnis zwischen der Beklagten und der I … GmbH zu einem Betriebsübergang im Rahmen eines “Asset Deals” gekommen sei, der zu einer “Aushöhlung” der Beklagten geführt habe. Die begehrten Auskünfte hinsichtlich des Werts der Beklagten seien erforderlich, damit er entscheiden könne, ob er – wie z.B. der ehemalige stille Gesellschafter E – ebenfalls von dem Kapitalerhöhungsvertrag zurücktreten und Wertersatz seiner Beteiligung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fordern solle. Hilfsweise hat der Kläger die geltend gemachten Auskunftsansprüche auf §§ 242, 716, 810, 826 BGB und § 233 HGB gestützt.

Hinsichtlich der von dem Kläger gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 5 ff, Bl. 263 ff d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger keine Auskunftsrechte zuständen. Ansprüche aus §§ 51 a GmbHG oder 716 BGB scheiterten bereits daran, dass der Kläger nicht Gesellschafter der Beklagten geworden sei. Da die geplante Kapitalmaßnahme infolge des Rücktritts des ehemaligen stillen Gesellschafters E undurchführbar geworden sei, könne dies auch in der Zukunft nicht erfolgen.

Im Übrigen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass sie keineswegs die Eintragung der Kapitalmaßnahme vereitelt habe. Unabhängig hiervon habe keine Pflicht zur Bewirkung der Eintragung gegenüber dem Kläger bestanden; jedenfalls fehle es an einer Kausalität zwischen einem Handeln bzw. Unterlassen der Beklagten und der nicht zustande gekommenen Eintragung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 261 ff. d.A.) sowie die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst gemäß § 51 b GmbHG einen Antrag auf Entscheidung über ein Informationsrecht nach § 51 a GmbHG gestellt. Mit Beschluss vom 26.01.2012 hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main den Rechtsweg zu den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 51 b GmbHG für nicht gegeben erklärt und die Sache an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.

Mit Urteil vom 28.11.2012 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt,

1. dem Kläger Einsicht in die Rechnungen und ihnen zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. Time Sheets) zu den Rechts- und Beratungskosten der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 zu gewähren und ihn auf eigene Kosten Kopien davon anfertigen zu lassen;

2. dem Kläger Einsicht in die Rechnungen und ihnen zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. Time Sheets) zu den “Abschluss- und Prüfungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 zu gewähren und ihn auf eigene Kosten Kopien davon anfertigen zu lassen.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Einen Auskunftsanspruch aus § 51 a GmbHG hat das Landgericht nicht als gegeben angesehen, da der Kläger nicht Gesellschafter der Beklagten geworden sei. Auch gemäß § 162 BGB sei der Kläger nicht wie ein Gesellschafter zu behandeln. Die Eintragung in das Handelsregister, durch die der Kläger erst die Gesellschafterstellung erlangt hätte, falle als gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kapitalerhöhung nicht unter diese Vorschrift. Ebenso hat das Landgericht eine analoge Anwendung von § 51 a GmbHG verneint. Der Kläger habe auch nicht die Stellung eines “Gesellschafters in Anwartschaft”. Einen Anspruch aus § 51 a GmbHG im Rahmen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft hat das Landgericht ebenfalls abgelehnt. Vielmehr stünden dem Kläger lediglich aus § 233 HGB die ausgeurteilten Ansprüche auf Einsicht in von ihm benannte Unterlagen zu. Diese beträfen jedoch nur das Jahr 2008. Ein Auskunftsanspruch bestehe insoweit nicht. Mangels Gesellschafterstellung könne sich der Kläger auch nicht auf § 716 BGB berufen. Auch aus § 810 BGB folge im Ergebnis kein über § 233 HGB hinausgehender Anspruch.

Allerdings geht das Landgericht davon aus, dass der Vertrag vom 28.11.2008 rückabzuwickeln sei, wobei es einer Anwendung der §§ 812 ff BGB den Vorzug gegenüber einer Rückabwicklung nach Rücktrittsrecht geben will. Maßgeblich für das von der Beklagten erlangte “Etwas” sei der Wert des Auseinandersetzungsanspruchs im Rahmen der stillen Gesellschaft Ende 2008. Das Bestehen eines Schadensersatzanspruches des Klägers hat das Landgericht offen gelassen. Jedenfalls sei dieser auf das negative Interesse und damit den seinerzeitigen Wert der von ihm eingebrachten stillen Einlage begrenzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 271 ff d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner Berufung greift der Kläger das landgerichtliche Urteil an, soweit dieses die Klage abweist. Hierzu wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

1.

dem Kläger dadurch Auskunft zu erteilen, dass sie ihm Kopien der zwischen der Beklagten und der I … GmbH im Zusammenhang mit der Übernahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch die I … GmbH abgeschlossenen Verträge aushändigt,

hilfsweise, dem Kläger Einsicht in die zwischen der Beklagten und der I … GmbH im Zusammenhang mit der Übernahme des Geschäftsbetriebs der Beklagten durch die I … GmbH abgeschlossenen Verträge zu gewähren und ihm dabei Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien davon anzufertigen;
2.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Gesellschafterbeschlüsse im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang bzw. der “Asset”-Veräußerung an die I … GmbH getroffen wurden und dem Kläger Kopien der Gesellschafterbeschlussfassungen auszuhändigen,

hilfsweise, dem Kläger Einsicht in die Gesellschafterbeschlüsse im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang bzw. der “Asset”-Veräußerung an die I … GmbH zu gewähren und ihm dabei Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien davon anzufertigen;
3.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum das Wettbewerbsverbot gem. § 20 der Satzung der Beklagten nach ihrer Auffassung nicht auf die Tätigkeit bei der I … GmbH zur Anwendung kommt oder welche Beschlussfassungen getroffen worden sind, um das Wettbewerbsverbot außer Kraft zu setzen, und im Falle von solchen Beschlussfassungen, dem Kläger Kopien davon auszuhändigen,

hilfsweise, dem Kläger Einsicht in die Gesellschafterbeschlüsse über eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu gewähren, wenn solche Beschlüsse gefasst worden sind, und ihm dabei Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien davon anzufertigen;
4.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, indem sie ihm eine Kopie des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12. 2010 vorlegt,

hilfsweise, dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten eine Kopie des Jahresabschlusses der Beklagten zum 31.12. 2010 anzufertigen;
5

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum folgende Rückstellungen und rückstellungsrelevanten Vorgänge in den Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2008 eingeflossen sind und welche Bewandtnis es mit diesen hat (auf welchem Sachverhalt diese also beruhen):
a.

100.000,00 € als Rückstellung für “Prozesskostenrisiko J”
b.

35.000,00 € als “Urlaubsrückstellung”
c.

536.000,00 € als “Gewährleistungsrückstellung”
d.

50.000,00 € als Rückstellung für “Abschluss- und Prüfungskosten”
6.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum folgende Rückstellungen und rückstellungsrelevanten Vorgänge in den Jahresabschluss der Beklagten zum 31.12.2009 eingeflossen sind und welche Bewandtnis es mit diesen hat (auf welchem Sachverhalt diese also beruhen):
a.

20.000,00 € als Rückstellung für “Prozesskostenrisiko K”
b.

60.000,00 € als “Urlaubsrückstellung”
c.

200.000,00 € als Rückstellung für “C Abfindung und Anwalts… Prozesskosten “
d.

95.000,00 € als “Gewährleistungsrückstellung”
7.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Rückstellungen und rückstellungsrelevanten Vorgänge in den Zwischenabschluss der Beklagten zum 28.02.2010 eingeflossen sind und welche Bewandtnis es mit diesen hat (auf welchem Sachverhalt diese also beruhen);
8.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Rückstellungen und rückstellungsrelevanten Vorgänge in den Zwischenabschluss der Beklagten zum 31.03.2010 eingeflossen sind und welche Bewandtnis es mit diesen hat (auf welchem Sachverhalt diese also beruhen);
9.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die in Antrag zu 5. genannten Rückstellungen der Beklagten zwischen dem 31.12.2008 und dem 31.12.2009 in Auflösung und Verbrauch entwickelten und warum sie gegebenenfalls aufgelöst wurden;
10.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die in Antrag zu 6. genannten Rückstellungen der Beklagten zwischen dem 31.12.2009 und dem 31.03.2010 in Auflösung und Verbrauch entwickelten und warum sie gegebenenfalls aufgelöst wurden;
11.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Rechts- und Beratungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 235.174,64 € zusammensetzen, und dies mit Rechnungen und den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,
12.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Rechts- und Beratungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 ausgehend von dem Jahresabschlussentwurf vom 18. 08. 2009 um 100.000,00 € auf 235.174,64 € erhöhen konnten und die Erhöhung zu belegen,
13.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Rechts- und Beratungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 174.140,54 € zusammensetzen, und dies mit Rechnungen und den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien der Rechnungen und der zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu den “Rechts- und Beratungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 anzufertigen;
14.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Rechts- und Beratungskosten” der Beklagten in Höhe von 57.633,64 € und der Tochtergesellschaft A1 … Limited, London, in Höhe von mindestens 38.356,94 € zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.03.2010 zusammensetzen, und dies mit Rechnungen und den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien der Rechnungen und der zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu den “Rechts- und Beratungskosten” der Beklagten und der Tochtergesellschaft A1 … Limited, London, zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.03.2010 anzufertigen;
15.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Abschluss- und Prüfungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 in Höhe von 48.925,00 € zusammensetzen, und dies mit Rechnungen zu belegen und auch mit den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen, wenn die Rechnungsstellung per Zeiterfassung erfolgte, und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,
16.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Abschluss- und Prüfungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 ausgehend von dem Jahresabschlussentwurf vom 18.08.2009 um 35.000,00 € auf 48.925,00 € erhöhen konnten und die Erhöhung zu belegen;
17.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Abschluss- und Prüfungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 50.000,00 € zusammensetzen, und dies mit Rechnungen zu belegen und auch mit den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen, wenn die Rechnungsstellung per Zeiterfassung erfolgte, und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien der Rechnungen und der zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu den “Abschluss- und Prüfungskosten” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 anzufertigen, wenn die Rechnungsstellung per Zeiterfassung erfolgte;
18.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die “Liquidationskosten Tochtergesellschaften” der Beklagten zwischen dem 01.01.2010 und dem 28.02.2010 in Höhe von 65.000,00 € zusammensetzen, und dies mit Rechnungen zu belegen, und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen, hilfsweise, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen zu den “Liquidationskosten Tochtergesellschaften” der Beklagten zwischen dem 01.01.2010 und dem 28.02.2010 zu gewähren, und ihm dabei Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien davon und von den zugehörigen Rechnungen anzufertigen;
19.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum die “Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von insgesamt 481.666,47 € erfolgt sind, und die Gründe zu belegen;
20.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum “Abschreibungen auf Finanzanlagen” der Beklagten für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 10.832,06 € erfolgt sind, und die Gründe zu belegen;
21.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum “Abschreibungen auf Finanzanlagen” der Beklagten zwischen dem 01.01.2010 und dem 31.03.2010 in Höhe von 33.442,96 € erfolgt sind, und die Gründe zu belegen;
22.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die Bilanzposition für “Forderungen aus Lieferungen u. Leistung” der Beklagten zwischen dem 31. 12. 2009 und dem 31.03.2010 von 1.259.033,95 € auf 135.074,87 € reduzierte, und die Gründe für die Reduzierung zu belegen;
23.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die Umsatzerlöse der Beklagten im Geschäftsquartal vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 auf die Kunden aufteilten und wie die Umsatzerlöse mit der Bank … verbucht wurden, falls diese Umsatzerlöse nicht im Geschäftsquartal vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 verbucht wurden, und die Umsatzerlöse mit Buchungsunterlagen zu belegen, und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Einsicht in die Buchungsunterlagen für die Umsatzerlöse der Beklagten im Geschäftsquartal vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 und insbesondere mit der Bank … zu geben, auch wenn die Umsatzerlöse mit der Bank … nicht im Geschäftsquartal vom 01.01.2010 bis zum 31.03.2010 verbucht wurden, und ihm dabei Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien davon anzufertigen;
24.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum bei der Tochtergesellschaft A2 … LLC, Dubai, zwischen dem 21. 06. 2009 und dem 31.12.2009 Kosten für “Miete, unbewegliche Wirtschaftsgüter” in Höhe von 70.041,71 US$ anfielen, und die Kosten mit Rechnungen zu belegen, und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Einsicht in die Unterlagen zu Kosten für “Mete, unbewegliche Wirtschaftsgüter” bei der Tochtergesellschaft A2 … LLC, Dubai, zu gewähren, und ihm dabei Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien davon und von den zugehörigen Rechnungen anzufertigen;
25.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum bei der Tochtergesellschaft A2 … LLC, Dubai, zwischen dem 21.06.2009 und dem 31.12.2009 “Rechts- und Beratungskosten” in Höhe von 17.370,54 US$ anfielen, und diese Kosten mit Rechnungen und den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien der Rechnungen und der zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu den “Rechts- und Beratungskosten” der A2 … LLC, Dubai, zwischen dem 21. 06. 2009 und dem 31.12.2009 anzufertigen;
26.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum bei der Tochtergesellschaft A2 … LLC, Dubai, zum 31.12. 2009 Rückstellungen in Höhe von 60.000,00 US$ anfielen, und die Gründe zu belegen;
27.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, warum bei der Tochtergesellschaft A1 … Limited, London, im Geschäftsjahr 2009 Reisekosten in Höhe von 141.355 UK£ anfielen, und diese Kosten zu belegen;
28.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie sich die Rechts3 und Beratungskosten der Tochtergesellschaft A1 … Limited, London, für das Geschäftsjahr 2009 in Höhe von 49.923 UK£ zusammensetzen, und dies mit Rechnungen und den zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu belegen und dem Kläger Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen,

hilfsweise, dem Kläger Gelegenheit zu geben, auf eigene Kosten Kopien der Rechnungen und der zugrunde liegenden Unterlagen (Zeiterfassungslisten bzw. “Time Sheets”) zu den Rechts3 und Beratungskosten der A1 … Limited, London, für das Geschäftsjahr 2009 anzufertigen;
29.

dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche außerbilanziellen Positionen bei der Beklagten existieren und existierten und insbesondere zu erläutern, ob der Vorgang im E-Mail-Austausch vom 02.09.2009 Eingang in die Bilanzen gefunden hat bzw. – wenn dies nicht der Fall war (was nach dem E-Mail-Austausch zu erwarten ist) – warum dies nicht der Fall war, und die Höhe der außerbilanziellen Positionen zu belegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger den Rücktritt von der “Übernahmevereinbarung” erklärt und die Beklagte aufgefordert, die stille Beteiligung dem Kläger wieder einzuräumen. Falls dies nicht möglich sei, sei Wertersatz zu leisten.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und gemäß § 529 Abs. 1 ZPO abweichend von der ersten Instanz zugrunde zu legende Tatsachen fehlen oder keine andere Beurteilung veranlassen.

Dem Kläger stehen – über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus – keine Auskunfts- oder Einsichtsansprüche zu.

Die Klage ist zulässig. Zweitinstanzlich hat der Kläger klargestellt, dass er die Erteilung von Auskunft, hilfsweise die Gewährung von Einsicht begehrt. Soweit eine hierin eine Antragsänderung liegt, ist diese gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.

In der Sache hat die Klage jedoch – über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus – keinen Erfolg.

Ein Anspruch aus §§ 51 a GmbHG, 716 BGB scheitert daran, dass der Kläger nicht Gesellschafter der Beklagten geworden ist. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil (Seite 14) zutreffend ausführt, findet die Vorschrift des § 162 BGB in der vorliegenden Konstellation keine Anwendung. Eine unmittelbare Anwendung des § 162 BGB kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da die Eintragung im Handelsregister gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung der Kapitalerhöhung ist bzw. eine Rechtsbedingung darstellt, deren Eintritt nicht über § 162 BGB fingiert werden kann (BGH, Urteil vom 11.01.1999, BGHZ 140, Seite 258 ff., zitiert nach Juris, Rn. 8). Ein Erfüllungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Durchführung der Kapitalerhöhung und auf den Erwerb der Mitgliedschaft besteht nicht, weil die hierfür erforderliche Satzungsänderung erst mit der Eintragung gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG wirksam wird (BGH, a.a.O., Rn. 4). Aus diesem Grund steht dem Kläger auch kein Erfüllungssurrogat in Form eines Schadensersatzes wegen Nichterfüllung zu, da dieser auf einen vom Gesetz nicht intendierten Erfüllungszwang hinauslaufen würde, weshalb auch der “Rechtsgedanke des § 162 BGB” vorliegend nicht zur Fiktion einer Gesellschafterstellung des Klägers führt (BGH, a.a.O., Rn. 8; vgl. hierzu auch das landgerichtliche Urteil, Seite 15).

Wie das Landgericht (Seite 15 ff. des Urteils) weiter zutreffend ausführt, steht dem Kläger auch kein Recht analog § 51 a GmbHG als “Gesellschafter in Anwartschaft” zu. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger mit dem Übernahmevertrag noch keine gesicherte Rechtsposition zum Erwerb der Gesellschafterstellung erlangt hat, da Letztere von der durch ihn nicht zu bewirkenden Eintragung in das Handelsregister abhing. Unabhängig hiervon ist die Kapitalerhöhung zwischenzeitlich gescheitert und hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.11.2013 den Rücktritt von der Übernahmevereinbarung erklärt.

Ebenso wenig ergibt sich eine Anwendung von § 51 a GmbHG aufgrund der Grundsätze einer fehlerhaften Gesellschaft. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 16/17) Bezug genommen.

Auch ein Anspruch auf Auskunft bzw. Einsicht aus §§ 242, 346 BGB bzw. §§ 242, 812 Abs. 1, 818 BGB besteht nicht. Zwar kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht folgen, wenn eine zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 260 Rn. 4 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Der Kläger benötigt – über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus – keine Auskünfte oder die Einsichtnahme in Unterlagen, um eine Ungewissheit hinsichtlich eines ihm zustehenden Rechts zu beseitigen. Hierfür kann im Ergebnis offen bleiben, ob der am 12.11.2013 erklärte Rücktritt wirksam ist oder nicht. Bedenken hiergegen folgen u. a. daraus, dass es an einem Rücktrittsrecht des Klägers fehlen könnte. Auch käme ein Vorrang der Abwicklung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses nach den Grundsätzen einer ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht (vgl. das angefochtene Urteil, Seite 22).

Unterstellt man eine Wirksamkeit des erklärten Rücktritts, ist die Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB verpflichtet, die von dem Kläger empfangene Leistung zurückzugewähren. Wie das Landgericht (Urteil, Seite 18) zutreffend ausführt, hat der Kläger rechtlich gesehen im Ergebnis seinen Auseinandersetzungsanspruch aus § 235 HGB als Sacheinlage in die Beklagte eingebracht. Dies folgt bereits daraus, dass – anders als etwa bei einer OHG – der stille Gesellschafter lediglich schuldrechtlich, d. h. ohne dingliche Wirkung, am Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Von vornherein bestanden somit lediglich schuldrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte (Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 230, Rn. 3). Hinzu kommt, dass durch den notariellen Vertrag vom 28.11.2008 (Anlage ASt 4, Anlagenordner) die stille Gesellschaft aufgelöst wurde, sodass auch aus diesem Grund nur ein Auseinandersetzungsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gemäß § 235 Abs. 1 HGB bestand (Bezzenberger/Keul in MünchHdB-Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 88 Rn. 29). Diesen Zahlungsanspruch hat der Kläger gemäß Ziff. I.5, letzter Absatz, mit Wirkung zum Ablauf des 31.03.2008 in die Beklagte als Sacheinlage eingebracht, so dass die Beklagte im Wege der Konfusion von der entsprechenden (schuldrechtlichen) Verbindlichkeit befreit wurde.

Geht man von der Wirksamkeit des erklärten Rücktritts gemäß § 346 Abs. 1 BGB aus, wäre diese Verbindlichkeit (Auszahlungsanspruch gemäß § 235 HGB) neu zu begründen (BGH, Urteil vom 09.03.1990, V ZR 260/88, BGHZ 110, Seite 319 ff., zitiert nach Juris, Rn. 10, für den Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung). Entsprechendes gälte bei einer Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (BGH aaO). In diesem Fall wäre das von der Beklagten erlangte “Etwas” im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wiederum die Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 235 Abs. 1 HGB. Ein möglicher Bereicherungsanspruch richtete sich ebenfalls auf die Neubegründung der durch ihre Einbringung in die GmbH durch Konfusion erloschenen Verbindlichkeit.

Wie ausgeführt hat der Kläger lediglich die Befreiung von dieser Geldforderung, nicht aber einen “Gesellschaftsanteil” als Sacheinlage eingebracht und damit geleistet. Nur diese hat die Beklagte erlangt. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt daher ein Anspruch auf Wiederbegründung der stillen Gesellschaft bzw. seines “Gesellschaftsanteils” nicht in Betracht.

Zur Bemessung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 235 HGB sind die von dem Kläger über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus geforderten Auskünfte/Einsichtnahmen nicht erforderlich. Ausweislich der Vereinbarungen in dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft vom 10.03.2008 ist für die Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 235 Abs. 1 HGB die Situation der Beklagten im Jahr 2008 maßgeblich. Denn nach § 14 Abs. 3 wird der für die Bestimmung des Auseinandersetzungsguthabens gemäß § 14 Abs. 2 maßgebliche Firmenwert durch Multiplikation der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters mit einem bestimmten Faktor ermittelt. Die Gewinnanteile ermitteln sich gemäß § 8 des Vertrages nach dem jeweiligen Jahresüberschuss bzw. Fehlbetrag. Hiernach ist für die Ermittlung des wieder (neu) zu begründenden Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 235 HGB lediglich die wirtschaftliche Situation der Beklagten im Jahre 2008 maßgeblich. Nur insoweit kann der Kläger Informationsrechte geltend machen.

Die entsprechenden Rechte stehen ihm gemäß § 233 Abs. 1 HGB zu. Hiernach ist er berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Soweit der Kläger für das Jahr 2008 diese Rechte aus § 233 HGB geltend gemacht hat, hat das landgerichtliche Urteil sie ihm zugesprochen.

Die weitere Entwicklung der Beklagten, auf die sich die überwiegende Zahl der geltend gemachten Auskunfts-/Einsichtsrechte bezieht, ist für die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs gemäß § 235 HGB nicht erheblich. Vielmehr ist sein Wert zum Stichtag 01.04.2008 zu ermitteln und verändert sich danach grundsätzlich nicht mehr.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte u.U. gemäß § 818 Abs. 1 zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet sein könnte. Da der Auseinandersetzungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, kämen insoweit lediglich ggf. tatsächlich gezogene oder ersparte Zinsen in Betracht (Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 818 Rn. 11 m.w.N.). Hierauf beziehen sich die klägerischen Auskunfts- /Einsichtsverlangen jedoch nicht.

Hinsichtlich des Jahres 2008 bestehen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) keine über § 233 HGB hinausgehende Auskunftsansprüche gegen die Beklagte. Denn der Kläger hat nicht dargetan, weshalb eine Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft hinsichtlich des Jahresabschlusses 2008 nicht ausreichend wäre. Soweit er hinsichtlich des Jahres 2008 Einsichtnahme in konkrete Unterlagen begehrt hat, wurde die Beklagte durch das erstinstanzliche Urteil entsprechend verurteilt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (Seite 18 ff.) Bezug genommen.

Soweit der Kläger seine Ansprüche auf § 810 BGB stützt, gehen diese nicht über den gleichgerichteten Anspruch aus § 233 Abs. 1 HGB hinaus.

Ein Schadensersatzanspruch, sei es aus §§ 281 Abs. 1, 280 ggf. i.V.m. § 311 BGB oder aus § 826 BGB, zu dessen Durchsetzung der Kläger die begehrten Auskünfte benötigte, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob – wie dies der Kläger vorträgt – die Beklagte eine dem Kläger gegenüber bestehende Pflicht verletzt hat, die Eintragung der am 25.11.2008 beschlossenen Kapitalerhöhung zu fördern oder zu bewirken. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.01.1999, II ZR 170/98, a.a.O., Rn. 4) besteht kein Erfüllungsanspruch des Übernehmers eines Kapitalanteils gegenüber der Gesellschaft auf Durchführung der Kapitalerhöhung, da die erforderliche Satzungsänderung erst mit der Eintragung wirksam wird. Ein Anspruch auf das positive Interesse (nämlich so gestellt zu werden, als wäre die Eintragung erfolgt) scheidet daher aus, da er auf einen vom Gesetz nicht intendierten Erfüllungszwang hinausliefe (BGH, a.a.O., Rn. 8). Ergänzend wird die Ausführungen im angefochtenen Urteil, insbesondere zu § 826 BGB, Bezug genommen (Seite 24 ff.).

Ein Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Vertrauensschaden) scheitert jedenfalls an dem Erfordernis der Kausalität. Denn mit dem Vertrag vom 25.11.2008 wurde die stille Gesellschaft aufgelöst und der Auseinandersetzungsanspruch in die Beklagte eingebracht. Ein späteres ggf. pflichtwidriges Verhalten der Beklagten kann hierfür somit nicht kausal gewesen sein. Ein Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als bestünde die seinerzeitige stille Gesellschaft noch, scheidet daher aus.

Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der Beklagten bereits im Vorfeld der Vereinbarung vom 25.11.2008 eine Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen wäre. Hierzu hat der Kläger jedoch weder einen entsprechenden Tatsachenvortrag geleistet noch Beweis angeboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 18.11.2013 (Bl. 882 ff. d.A.) und 22.11.2013 (Bl. 916 ff. d.A.) sowie der Beklagten vom 29.11.2013 (Bl. 946 ff. d.A.) waren, soweit sie neues Vorbringen enthalten, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der -verfahrensfehlerfrei- geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht.

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Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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