OLG Frankfurt am Main, 18.03.2016 – 13 U 55/14

März 23, 2019

OLG Frankfurt am Main, 18.03.2016 – 13 U 55/14
Leitsatz:

1.

Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn in der mündlichen Beratung die im Emissionsprospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält.
2.

Ein nach dem Emissionsprospekt vorhandenes Totalverlustrisiko wird verharmlost, wenn der Berater wahrheitswidrig suggeriert, es handele sich lediglich um ein jede Anlage gleichermaßen treffendes Risiko, das mithin – theoretisch – stets in Kauf genommen werden muss.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.06.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.820,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der die Kommanditanteile an der A ….gesellschaft mbH betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über die von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 5.000,00 € und 12.000,00 €.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zugum-Zug angebotenen Abtretung der die Kommanditanteile an der A ….gesellschaft mbH betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über die von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteile über nominal 5.000,00 € und 12.000,00 € in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Beratungsfehlers im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kommanditanteilen an der A ….gesellschaft mbH & Co. KG auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Ehefrau des Klägers, die inzwischen verstorbene Zeugin Z1, vermittelte im Jahr 2008 einen Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten, die als Anlageberaterin tätig ist.

Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt als …installateur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 €. Sein gesamtes Vermögen bestand aus einer Lebensversicherung, die für die streitgegenständliche Anlage aufgelöst wurde, und einem Sparbuch mit geringer Einlage.

In einem Beratungsgespräch empfahl die Beklagte dem Kläger die Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beratung ausschließlich am Telefon – so der Kläger – oder etwa sechs bis vier Monate vor der Zeichnung auf einem gemütlichen Abend bei der Beklagten in Langen und zusätzlich im Zusammenhang mit der Übersendung der Unterlagen am Telefon – so die Beklagte – stattfand.

Im Rahmen des Beratungsgesprächs teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er schon einmal bei einer Anlage Geld verloren habe und derartiges bei dieser Anlage nicht noch einmal erleben wolle (Protokoll vom 24.10.2013, S. 4/Bl. 130a d. A.). Die Beklagte führte zu dem Beratungsgespräch unter anderem Folgendes aus:

“Es ist so, dass dieser Satz, das ein Totalverlust eintreten kann, immer und überall steht. Es gibt keine hundertprozentig sichere Anlage. Das Risiko des Totalverlusts steht im Prospekt deutlich drin. Ich habe ihm das auch gesagt, ich habe ihm gesagt, es gibt keine mündelsicheren Anlagen. Ich habe ihm erklärt, dass es sich nicht um eine mündelsichere Anlage handelt. Den Totalverlust habe ich so erklärt, dass es keine sichere Anlage gibt. Es kann gut gehen, es kann aber auch schief gehen.” (Protokoll vom 24.10.2013, S. 4 f./Bl. 130a f. d. A.).

Im Zusammenhang mit der Beratung erhielt der Kläger von der Beklagten die als Anlage K 5 (Bl. 89 d. A.) und Anlage K 6 (Bl. 90 d. A.) vorgelegten Schriftstücke mit Rechenbeispielen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

Der Kläger zeichnete sodann auf Empfehlung der Beklagten am 07.11.2008 als Treugeber-Kommanditist zwei Kommanditbeteiligungen an der A ….gesellschaft mbH & Co. KG über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6 % Agio und über nominal 12.000,00 € zuzüglich 6 % Agio. Der Beitrittsantrag wurde von dem Treuhänder Rechtsanwalt X am 21.08.2011 angenommen. Auf die Zertifikate in Anlagen K1 und K 2 (Bl. 16 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Am 07.11.2008 unterzeichnete der Kläger außerdem eine von der Beklagten vorab ausgefüllte “Informationsbestätigung”, in der er unter anderem bestätigte, den Emissionsprospekt vorab am 30.10.2008 erhalten zu haben und über die Chancen und Risiken der Anlage aufgeklärt worden zu sein. Hinsichtlich des weiteren Inhalts wird auf Anlage B 1 (Bl. 34 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger zahlte auf die Beteiligungen nebst Agio zunächst einen Betrag von 9.020,00 € (Anlage K 3, Bl. 18 d. A.). Ab dem 01.12.2008 zahlte er außerdem monatliche Raten in Höhe von jeweils 100,00 €, was in einen Gesamtbetrag von 2.800,00 € mündete (Anlage K 7, Bl. 301 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe der Beklagten erklärt, dass er eine gut verzinsliche Anlage zur Altersvorsorge wünsche. Den Emissionsprospekt (Anlage B 2, Bl. 35 ff. d. A.) habe er vor Zeichnung der Anlage nicht erhalten.

Die Beklagte habe die Anlage als sehr lukrativ mit hohen zweistelligen Renditen und möglichen steuerlichen Vorteilen dargestellt. Die Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass Vertriebsprovisionen von 25 % anfielen, die Anlage nur eingeschränkt fungibel sei, die Möglichkeit des Totalverlustes und des Auflebens der Haftung sowie das Risiko, das Gelder in einen Blind-Pool investiert werden, bestehe. Die Beklagte habe auch nicht darauf hingewiesen, dass kein funktionierender Zweitmarkt bestehe. Gleiches gelte für den Umstand, dass spätere Ausschüttungen bei negativem Verlauf (Insolvenz, Liquidation) ggf. sogar zurückgezahlt werden müssten.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.820,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Freistellung von Pflichten aus den Beteiligungen an der A ….gesellschaft mbH & Co. KG über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6 % Agio und 12.000,00 € zuzüglich 6 % Agio,
2.

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Verbindlichkeiten aus den unter Ziffer 1 genannten Vertragsverhältnissen gegenüber der A ….gesellschaft mbH & Co. KG freizustellen,
3.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung der Rechte der unter Ziffer 1 bezeichneten Anlagen in Verzug befindet,
4.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.05.2012 zu zahlen,
5.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A ….gesellschaft mbH & Co. KG entstanden sind bzw. noch entstehen werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dem Kläger sei es gegenüber der bestehenden Lebensversicherung um eine renditestarke Anlage sowie um die Nutzung von Steuervorteilen gegangen. Der Kläger habe den Emissionsprospekt am 30.10.2008 erhalten und sei durch diesen über alle anlageentscheidungserheblichen Umstände aufgeklärt worden.

Im Übrigen wird anstelle einer Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1. Auf den Beweisbeschluss vom 12.03.2014 (Bl. 156 d. A.) und die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch die Zeugin Z1 (Bl 164 f. d. A.) wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.06.2014, dem Kläger zugestellt am 23.06.2014, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrags, denn es sei davon auszugehen, dass die Beklagte durch rechtzeitige Übersendung des Emissionsprospekts ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt habe. Der Kläger habe seine Behauptung, der Emissionsprospekt sei ihm vor der Unterzeichnung der Anlage nicht übergeben worden und die Beklagte habe unzutreffende Angaben zu der streitgegenständlichen Anlage gemacht, nicht beweisen können. Die Aussage der Zeugin Z1 sei nicht ergiebig gewesen. Zudem spreche die vom Kläger unterzeichnete “Informationsbestätigung” für die Richtigkeit der Angaben der Beklagten.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.07.2014 (Bl. 214 f. d. A.), eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 19.08.2014 (Bl. 229 ff. d. A.) begründet hat.

Bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäben sich Beratungspflichtverletzungen der Beklagten, die das Landgericht nicht beachtet habe. Die Beratung der Beklagten sei nicht anlegergerecht gewesen. Unstreitig sei Kapitalerhalt das maßgebliche Anlageziel des Klägers gewesen, die Beklagte hätte daher die streitgegenständliche Anlage, bei der das Risiko des Totalverlustes bestehe, nicht empfehlen dürfe. Selbst wenn der Kläger auf die Zeichnung dieser Anlage bestanden hätte – was ganz und gar nicht der Fall gewesen sei – hätte die Beklagte in Kenntnis des Sicherungsbedürfnisses des Klägers unmissverständlich auf das Verlustrisiko hinweisen müssen. Die Beklagte habe jedoch das Kapitalverlustrisiko verharmlosend als ein grundsätzliches Problem der Finanzwirtschaft beschrieben, dem man durch keine Anlage entgehen könne. In den bei der Beratung verwendeten Schriftstücken (Anlage K 5 und K 6) sei die Rückzahlung des Kapitals ohne Einschränkung als sicher dargestellt worden. Hierdurch seien die Aussagen im Prospekt entwertet worden. Auch die mündliche Risikoaufklärung widerspreche der Darstellung der Anlage im Prospekt. Auf die weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung wird Bezug genommen.

Ein Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich aus den unkalkulierbaren steuerlichen Folgen der Anlage. Auch Buchgewinne müssten unter Umständen versteuert werden. Der Kläger könne auch steuerpflichtig werden, wenn keine Ausschüttungen erfolgt seien.

Nachdem der Kläger im Einverständnis mit der Beklagtenseite (Bl. 304 d. A.) die Klage teilweise zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 12.06.2014, 3 O 358/12,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.820,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der den Kommanditanteil an der A ….gesellschaft mbH & Co. KG betreffenden Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit dem Treuhänder X über den von diesem als Treuhandkommanditist für den Kläger gehaltenen Kommanditanteil über nominal 5.000,00 € zuzüglich 6 % Agio und 12.000,00 € zuzüglich 6 % Agio,
2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 bezeichneten Zugum-Zug-Leistung in Verzug befindet,
3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Nebenforderung die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.05.2012 zu zahlen,
4.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die unter Ziffer 1 bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der Beteiligung des Klägers an der A ….gesellschaft mbH & Co. KG ihre Ursachen haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht das Vorliegen eines Beratungsfehlers der Beklagten verneint. Es habe insbesondere mit gut nachvollziehbarer Beweiswürdigung festgestellt, dass die Beklagte durch rechtzeitige Übersendung des Emissionsprospekts ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt habe. Im Emissionsprospekt seien die Risiken der streitgegenständlichen Anlage auch zutreffend beschrieben. Der Kläger habe seine Behauptung, die Beklagte habe mündlich unzutreffende Angaben über die streitgegenständliche Anlage gemacht, nicht beweisen können. Die Beklagte sei mit dem Kläger den Prospekt Punkt für Punkt durchgegangen und habe ihm alles erklärt. Im Prospekt werde das Risiko des Totalverlusts keineswegs als abstraktes Grundproblem verharmlost. Die entsprechende Interpretation der mündlichen Aussage der Beklagten sei abwegig. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.

1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.820,00 € gemäß §§ 280, 278 BGB, weil die Beklagte die aus dem zwischen den Parteien bestehenden Beratervertrag folgende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung schuldhaft verletzt hat.

a) Die Beratung der Beklagten war nicht anlegergerecht. Anlegergerecht ist eine Beratung, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sowie sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und seinen Wissensstand berücksichtigt und auf diese Weise eine Anlage ermittelt, die auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, juris Rn. 17; Urt. v. 14.07.2009, XI ZR 152/08, juris Rn. 51; OLG Frankfurt, Urt. v. 04.03.2015, 17 U 163/14, juris Rn. 160). Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes muss dabei ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urt. v. 14. 07.2009, XI ZR 152/08, juris Rn. 49).

Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400,00 € verfügte – mithin ein Einkommen, mit dem er gerade seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermochte – und sein gesamtes Vermögen aus einer Lebensversicherung und einem Sparbuch mit geringer Einlage bestand. Die Beklagte hat darüber hinaus in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt, dass der Kläger ihr in dem Beratungsgespräch ausdrücklich mitgeteilt hat, er habe bei einer Anlage schon einmal Geld verloren habe und wolle derartiges mit einer neuen Anlage nicht noch einmal erleben.

Damit steht bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass der Kläger als sicherheitsorientierter Anleger einzustufen war, dessen Anlageziel es jedenfalls war, das eingezahlte Kapital unter allen Umständen zu erhalten. Er hatte offensichtlich zum Anlagezeitpunkt auch keinerlei finanzielle Spielräume, die ihm spekulative Geschäfte ermöglicht hätten. Dass der Kläger außerdem mit der Anlage eine höhere Rendite als mit der bestehenden Lebensversicherung erzielen wollte, kann nach dem eindeutigen mündlichen Bekenntnis des Klägers zum Kapitalerhalt nur als Formulierung eines weiteren Anlageziels verstanden werden, das dasjenige des Kapitalerhalts nicht relativiert hat, sondern ergänzend hinzugetreten ist.

Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Anlage nicht empfehlen dürfen, denn sie war weder auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zugeschnitten noch entsprach sie seinen Anlagezielen. Dies ergibt sich bereits aus der Einleitung zu den Risikohinweisen des Emissionsprospekts wonach im Ergebnis “keine Garantien oder ähnliche Sicherheiten [bestehen], dass die geplanten Erträge aus der Beteiligung erreicht oder die geleistete Einlage zurückgewährt werden” und für den Anleger “grundsätzlich das Risiko eines Teil- oder Totalverlustes der geleisteten Einlage” besteht. Diese generelle Risikoeinschätzung wird sodann anhand der einzelnen bestehenden Risiken erläutert, insoweit wird auf den Emissionsprospekt (S. 14 ff./Bl. 41 ff. d. A.) Bezug genommen. Dass bei der streitgegenständlichen Anlage das Risiko des Totalverlusts besteht, ist zwischen den Parteien auch unstreitig.

b) Zeigt der Anleger – wie im Streitfall die Beklagte vom Kläger behauptet – gleichwohl weiterhin Interesse an der nicht anlegergerechten Anlage, genügt der Anlageberater seinen Beratungspflichten nur, wenn er den Anleger unmissverständlich, zutreffend und vollständig über die mit der Anlage verbundenen Risiken aufklärt (BGH, Urt. v. 14. 07.2009, XI ZR 152/08, juris Rn. 49). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

aa) Zwar ist zugunsten der Beklagten anzunehmen, dass diese dem Kläger den Emissionsprospekt, der die vorhandenen Risiken richtig und vollständig darstellt, rechtzeitig übergeben hat. Behauptet der Anlageberater – wie hier – die rechtzeitige Übergabe des Prospekts, ist es nämlich Sache des Anlegers, dies zu widerlegen (BGH, Urt. v. 06.12.2012, III ZR 66/12, juris Rn. 16; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012, 24 U 65/11, juris Rn. 43). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Die vom Kläger unterzeichnete “Informationsbestätigung” (Bl. 34 d. A.) spricht vielmehr dafür, dass der Kläger den Prospekt bereits am 30.10.2008 erhalten hat. Die schriftliche Aussage der vom Kläger benannten Zeugin Z1 ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, unergiebig. Eine Parteivernehmung des Klägers kam schließlich nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 447 ZPO lagen nicht vor, weil die Beklagte der Parteivernehmung ausdrücklich widersprochen hat. Eine Gesamtwürdigung des Sach- und Streitstands ergab auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers, der Emissionsprospekt sei ihm erst nach der Zeichnung der Anlage übergeben worden, was für eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO erforderlich ist (Zöller/Greger, ZPO, 31. A. 2016, § 448 Rn. 4 m.w.N.).

bb) Der Umstand, dass der rechtzeitig übergebene Emissionsprospekt die Risiken der Anlage hinreichend verdeutlicht, ist allerdings kein Freibrief für Berater, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 14.04.2011; OLG München, Urt. v. 19.04.2012, 23 U 2843/11, juris Rn. 58). Eine Pflichtverletzung liegt damit auch dann vor, wenn in der mündlichen Beratung die im Prospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält (BGH, Urt. v. 20.01.2015, XI ZR 316/13, juris Rn. 24; OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.07.2014, 4 U 68/14, juris Rn. 36).

Legt man das eigene Vorbringen der Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Landgericht zugrunde, so ist davon auszugehen, dass sie das ausweislich des Prospekts bestehende Totalverlustrisiko der streitgegenständlichen Anlage nicht zutreffend dargestellt, sondern im vorgenannten Sinne verharmlost hat. Mit der Aussage, es gebe keine sichere Anlage, hat die Beklagte bereits ihre Pflicht zu einer inhaltlich richtigen Beratung verletzt. Denn es gab zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Anlagen, die als sicher gelten konnten, etwa Bundesschatzbriefe. Ob diese auch den Renditeerwartungen des Klägers entsprochen hätten, spielt keine Rolle. Gegebenenfalls hätte die Beklagte dem Kläger mitteilen müssen, dass es eine allen seinen Anlagezielen entsprechende Anlage gegenwärtig nicht gibt. Die Beklagte hat darüber hinaus das vorhandene Totalverlustrisiko verharmlost, indem sie wahrheitswidrig suggeriert hat, es handele sich lediglich um ein jede Anlage gleichermaßen treffendes Risiko, das mithin – theoretisch – stets in Kauf genommen werden muss. Hierdurch hat die Beklagte nicht nur verschleiert, dass das Kapitalverlustrisiko der streitgegenständlichen Anlage dasjenige anderer Anlagen deutlich übersteigt. Der Kläger musste überdies auch den unzutreffenden Eindruck gewinnen, dass er, da er sein Geld ja ohnehin bereits in einer Lebensversicherung angelegt hatte, mit der neuen Anlage jedenfalls kein größeres Risiko eingeht.

c) Die Beratungspflichtverletzung der Beklagten erfolgte auch schuldhaft. Eine Entlastung gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

d) Nach der bei der Verletzung von Beratungspflichten im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (BGH, Urt. v. 22.03.2011, XI ZR 33/10 juris Rn. 40 m.w.N.), steht fest, dass die Pflichtverletzung der Beklagten für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich war. Umstände, die dieser Vermutung entgegenstehen könnten, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere genügen bloße Plausibilitätserwägungen insofern nicht (OLG Frankfurt, Urt. v. 04.03.2015, 17 U 163/14, juris Rn. 174).

e) Der Kläger ist damit im Ergebnis gemäß § 249 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständliche Anlage nicht gezeichnet. Die Beklagte hat ihm daher die unstreitig geleisteten Einlagebeträge in Höhe von 9.020,00 € und 2.800,00 €, mithin insgesamt 11.820,00 €, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. zu ersetzen. Soweit der Kläger ursprünglich noch einen weiteren Einlagebetrag von 2.000,00 € geltend gemacht hat, hat er die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2016 zurückgenommen.

2. Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu.

3. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges war zu entsprechen, nachdem die Beklagte sich gegen eine Übernahme der streitgegenständlichen Beteiligung wendet. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO.

4. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht im Hinblick auf zukünftige Schäden ist unzulässig. Bei reinen Vermögensschäden hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der gewissen Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urt. v. 28.05.2013, XI ZR 421/10; OLG Bamberg, Urt. v. 13.05.2015, 3 U 140/14, juris Rn. 127; OLG Frankfurt, Urt. v. 16.03.2015, 23 U 112/14, juris Rn. 49). Dass im Streitfall noch künftige Schäden zu erwarten sind, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Kläger den Feststellungsantrag pauschal mit den unkalkulierbaren steuerlichen Folgen der Anlage begründet, hätte er diese wenigstens ansatzweise substantiieren müssen. Auf das fehlende Feststellungsinteresse hat der Senat bereits mit Verfügung vom 09.12.2015 (Bl. 281 f. d. A.) hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Substantiierung des Vortrags ist jedoch nicht erfolgt.

5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn es fehlt jeglicher Vortrag dazu, inwiefern die Prozessbevollmächtigte des Klägers überhaupt außergerichtlich tätig geworden ist. Ein Hinweis des Senats hierauf war gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich, weil es lediglich um eine Nebenforderung geht.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anlehnung an die von den Parteien nicht angegriffene erstinstanzliche Wertfestsetzung bis zum 14.01.2016 auf 18.020,00 € und – wegen der Teilklagerücknahme – danach auf 14.020,00 € festgesetzt.

Weitere Beiträge von RAin Berloznik

Unternehmer leistet nicht – was jetzt?!

Januar 24, 2024
Sie möchten das Badezimmer sanieren, müssen die gesamte Elektrik im Haus generalüberholen oder haben das Küchenstudio gefunden, welches Ihnen die perfekte Küche an Ihre Räumlichkeiten anpasst und dann DAS…der Unternehmer leistet nicht.Die Firma wurde Ihnen von Bekannten empfohlen und man hat sich anfangs beinahe freundschaftlich gut verstanden. Aus unerklärlichen Gründen wird und wird das Werk einfach nicht fertiggestellt. Unzählige Versprechungen später stellen Sie sich die Frage: „Wie soll es jetzt weiter gehen- was jetzt?!“.

Rückblick München

November 22, 2023
Die 62. Baurechtstagung wurde in bemerkenswerter Weise auf die jungen Baurechtler:innen zugeschnitten. Ein spannendes Wochenende, auf welches man nunmehr zurückblicken kann. Selbstverständlich gab es nicht nur nette Unterhaltungen und wahnsinnig gutes Essen… sondern auch etwas auf die Ohren. So durften wir fachlich herausragende Vorträge zu einer Vielzahl von Themen hören, namentlich der Abnahme beim Bauvertrag, […]

Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung – BGH VI ZR 361/21

Februar 16, 2023
BGH VI ZR 361/21, Beschluss vom 11.10.2022 -Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung