OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2012 – 1 U 64/12

August 28, 2021

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.11.2012 – 1 U 64/12

Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. Februar 2012 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/19 O 450/11) abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.825,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.190,96 Euro vom 10. Oktober 2008 bis 16. November 2010, aus 4.463,58 Euro vom 17. November 2010 bis 9. September 2011 und aus 6.825,75 Euro seit dem 10. September 2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil die Revision nicht zugelassen wurde und ein Rechtsmittel gegen das Urteil deshalb bei einer Beschwer der Parteien von jeweils nicht über 20.000 Euro unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 544 ZPO).

II.

1. Die Berufung hat Erfolg.

Der Zahlungsantrag der Klägerin ist begründet. Der Beklagte ist gemäß §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. mit § 705 BGB dazu verpflichtet, eine weitere Kommanditeinlage in Höhe von 6.825,75 Euro an die klagende Gesellschaft zu zahlen.

a. Der Beklagte hat aufgrund seines Beitritts zu der Gesellschaft gemäß § 1. 4. 5. des streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrages eine Kommanditeinlage in Höhe von 60.000,00 DM (30.677,51 Euro) an sie zu leisten, von der ein Teilbetrag von 15.952,30 Euro noch offen ist.

b. Die Verpflichtung des Beklagten zur Einzahlung des noch ausstehenden Anteils seiner Kommanditeinlage ist nicht gemäß § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 1, Band I Blatt 21 der Akten) im Wege der Verrechnung erloschen. Die Klägerin hat dargelegt, dass sie tatsächlich keine Gewinne erzielt habe, mit denen die ausstehenden Kapitaleinlagen ihrer Kommanditisten nach der vorgenannten Bestimmung des Gesellschaftsvertrags hätten verrechnet werden können, auch wenn steuerlich aus dem Verkauf einer Filmrechtebibliothek Gewinne verbucht worden seien. Sie hat dies dahingehend erläutert, dass Forderungen gegen die „A AG“ wegen deren Insolvenz undurchsetzbar seien. Soweit der Beklagten demgegenüber einwendet, die Klägerin habe mit den vorgenannten Forderungen aufgerechnet, weshalb ihr die Finanzbehörden einen entsprechenden Gewinn zugewiesen hätten, folgt hieraus noch nicht, dass ihr tatsächlich Mittel zugeflossen sind, die sie nach § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrags zur Auffüllung von Einlagen verwenden könnte. Daher kann eine Erfüllung der Einlageschuld des Beklagten im Wege der Verrechnung nicht angenommen werden. Insoweit kann der Beklagte auch nicht aufrechnen. Dass die ausstehende Kapitaleinlage des Beklagten auch nicht durch eine Bürgenleistung abgedeckt, sondern zwischenzeitlich auf die Bankbürgschaft verzichtet wurde, ist unstreitig.

c. Die Regelung in § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrages ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Anforderung des noch ausstehenden Anteils von 52 % der Einlage ausgeschlossen ist. Ein durchschnittlicher Anleger (dazu, dass vorformulierte gesellschaftsvertragliche Regelungen zwar nicht den §§ 305 ff. BGB unterfallen, aber gleichwohl – ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen – einer objektiven Auslegung unterliegen, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2000, NJW 2001, S. 1270, 1271; Urteil vom 19. Juli 2011, WM 2011, S. 1848, juris Rn. 11) hätte die vorgenannte gesellschaftsvertragliche Regelung nicht so verstanden, dass er auf jeden Fall nur 48 % der gezeichneten Einlage bei der Klägerin einzahlen müsse – etwa, weil die übrigen 52 % nur eine Haftungssumme im Sinne des § 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB darstellten. Vielmehr hätte er dem Wortlaut von § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit dem Hinweis auf Seite 70 des Werbeprospekts (Anlage K 7, Band I Blatt 88 der Akten),

„Läßt sich das wirtschaftliche Konzept der Gesellschaft aus welchem Grunde auch immer nicht wie geplant realisieren, so kann der Kommanditist zur Einzahlung des ausstehenden Kommanditkapitals in Höhe von max. 52 % zzgl. den Entnahmen … verpflichtet sein.“

zweifelsfrei entnommen, dass er seine Verpflichtung zur Einzahlung weiterer 52 % der von ihm gezeichneten Einlage würde erfüllen müssen, wenn diese nicht durch die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Verrechnung mit erwarteten Gewinnauszahlungsansprüchen – oder einer entsprechenden Leistung der Bürgin – erlöschen würde.

d. Die Einforderung des streitgegenständlichen Anteils der ausstehenden Kommanditeinlage des Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der geforderte Geldbetrag für die Zwecke der Abwicklung nicht benötigt wird.

aa. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 5. November 1977, NJW 1979, S. 1522, 1523 f.; Urteil vom 3. Juli 1978, WM 1978, S. 898, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 21. November 1984, NJW 1984, S. 435) würde eine Verpflichtung des Liquidators, im Einzelfall nachzuweisen, dass von ihm eingeforderte rückständige Beiträge zur Durchführung der Abwicklung erforderlich sind, dem Interesse der Gesellschafter widersprechen, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen, um die Gläubiger zu befriedigen und weitere Ansprüche von der Gesellschaft abzuwenden. In dem vorgenannten Urteil vom 3. Juli 1978 (a. a. O. Rn. 14 ff.) heißt es hierzu:

„Dem entgegenstehenden Interesse des Gesellschafters, rückständige Beiträge nur noch insoweit entrichten zu müssen, als sie der Förderung des Abwicklungszwecks dienen, ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Liquidatoren bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen haben und die Überwachungsrechte, Einsichtsrechte und Auskunftsrechte des einzelnen Gesellschafters fortbestehen (§ 156 HGB). Die auf Zahlung in Anspruch genommenen Gesellschafter sind danach – nicht zuletzt in Verbindung mit der allgemeinen Verpflichtung der Liquidatoren, die Verhältnisse der Gesellschaft im Streitfalle darzulegen, soweit sie wegen ihrer Stellung allein dazu imstande sind – in der Lage, gegebenenfalls den Nachweis zu führen, dass die Beitragsleistung zur Durchführung der Abwicklung nicht mehr erforderlich ist.“

Hiernach trägt grundsätzlich der in Anspruch genommene Gesellschafter die Beweislast dafür, dass eine von ihm eingeforderte Kommanditeinlage zur Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird.

bb. Die Liquidatorin der Klägerin hat vorgetragen, sie benötige für die Abwicklung der Gesellschaft voraussichtlich 263.430,03 Euro. Diesen Kapitalbedarf hat sie unter Vorlage einer „Budgetplanung“ zum 30. Juni 2012 (Anlage K 9, Band I Blatt 135 ff., 140 der Akten) näher erläutert. Die Budgetplanung führt neben den aktiven Vermögenswerten der Klägerin ihre derzeitigen sowie die voraussichtlich im Rahmen der Abwicklung noch entstehenden Verbindlichkeiten auf. Sie kann als vorläufige Klärung des Standes der Aktiven und Passiven der Klägerin als Grundlage der Entschlüsse der Liquidatorin und ihrer Verhandlungen mit Gläubigern dienen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 154 Rn. 2). Auf Bestreiten des Beklagten hat die Klägerin erläutert, welche rechtlichen Angelegenheiten die Klägerin noch abzuwickeln hat (vgl. den Schriftsatz vom 21. September 2011, Band I Blatt 129 ff. der Akten) und zur Ergänzung dieses Vortrags auf ihre als Anlagen K 9 und K 14 (Band I Blatt 135 ff. und 148 ff. der Akten) vorgelegten Geschäftsführungsberichte und Anschreiben an die Gesellschafter verwiesen.

cc. Nach diesen Darlegungen oblag es dem Beklagten nachzuweisen, dass die von ihm eingeforderte Kommanditeinlage für die Abwicklung der Klägerin nicht benötigt wird. Den ihm insoweit obliegenden Beweis hat er nicht erbracht.

(1) Soweit der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Kapitalbedarf in Höhe von 263.430,03 Euro mit der Begründung anzweifelt, sie habe zunächst mit Schriftsatz vom 26. Januar 2011 einen höheren Kapitalbedarf von 438.091,53 Euro dargelegt, kann sich ihr Kapitalbedarf zwischenzeitlich geändert haben.

(2) Dass der von der Klägerin dargelegte Kapitalbedarf allein deshalb „übersetzt“ sei, weil der Betrag von 263.430,03 Euro rechnerisch knapp 5 % des gezeichneten Kapitals der Klägerin beträgt, ist nicht nachvollziehbar.

(3) Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die von ihm eingeforderte Kommanditeinlage werde für die Abwicklung der Klägerin nicht mehr benötigt, nachdem diese schon andere Gesellschafter auf Einzahlung des vorgenannten Betrages verklagt habe. Der Bedarf der Klägerin an flüssigem Kapital entfällt nicht allein dadurch, dass sie auch andere Gesellschafter auf Zahlung verklagt; dass die Klägerin den Betrag von 263.430,03 Euro zwischenzeitlich im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben konnte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Außerdem deckt der von der Klägerin geltend gemachte Kapitalbedarf von 263.430,03 Euro ausweislich ihrer „Budgetplanung“ ihre laufenden Kosten nur bis zum 30. Juni 2012; die dort eingestellten laufenden Kosten fallen nach dem Klägervortrag auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an und begründen einen zusätzlichen Kapitalbedarf der Klägerin zumindest in Höhe der Klageforderung. Die vom Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung, die Klägerin müsse, nachdem sie schon eine Reihe von Gesellschaftern erfolgreich auf Einzahlung ihrer ausstehenden Kommanditeinlagen verklagt habe, nunmehr ihren – durch etwaige Einzahlungen reduzierten – Kapitalbedarf erneut darlegen, zumal die von ihr vorgelegte „Budgetplanung“ nicht mehr aktuell sei, teilt der Senat nach eingehender Erwägung der im Termin zur mündlichen Verhandlung erörterten Gesichtspunkte nicht. Der Klägervertreter hat auf Befragen des Senats erklärt, der in dem Rechtsstreit 1 U 8/12 zur Zahlung verurteilte Kommanditist habe seine ausstehende Einlage bislang nicht an die Klägerin geleistet, aus dem gegen ihn erstrittenen Urteil sei auch nicht vollstreckt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin auf der Grundlage der von ihr vorgelegten „Budgetplanung“ geltend gemachte Finanzbedarf zwischenzeitlich entfallen sein könnte, sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist davon auszugehen, dass dieser Finanzbedarf fortbesteht. Insoweit war es auch nicht erforderlich, der Klägerin – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erwogen – eine erneute Darlegung ihres Finanzbedarfs aufzugeben, zumal dies dem vom Bundesgerichtshof betonten Interesse der Gesellschafter widersprochen hätte, die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig zu machen.

(4) Die Liquidatorin ist nicht verpflichtet, den zur Abwicklung der Gesellschaft benötigten Betrag in der Weise von den Gesellschaftern einzufordern, dass alle gleichmäßig belastet sind; vielmehr steht die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderung geltend macht, in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. November 1979, WM 1980, S. 1522, 1524). Es stand ihr daher auch frei, die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung in Anspruch zu nehmen.

(5) Der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin hätte ihre Liquidation längst abgeschlossen haben müssen, fällt letztlich auf ihn selbst zurück. Denn er trägt durch die Verweigerung der angeforderten Zahlung zu dieser Verzögerung bei. Damit begibt er sich in einen unzulässigen Selbstwiderspruch.

(6) Der Beklagte kann auch nicht einwenden, die Liquidatorin habe die voraussichtlich noch entstehenden Abwicklungskosten – etwa im Zusammenhang mit abgetretenen Forderungen der „A AG“ gegen die Klägerin – fehlerhaft geschätzt, da insoweit gar nichts zu veranlassen sei. Die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Abwicklung der Klägerin erforderlich sind (dazu, dass hierzu auch die Anstrengung von Prozessen gehören kann, (vgl. Hillmann, in: Ebenroth u. a., HGB, 2. Auflage, § 149 Rn. 25) obliegt nicht dem Beklagten, sondern gemäß § 149 HGB der Liquidatorin.

e. Der Anspruch der Klägerin aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB ist im Umfang der Klageforderung auch fällig.

aa. Aus § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit dem oben wiedergegebenen Prospekthinweis folgt bei der gebotenen objektiven Auslegung, dass die Verpflichtung des Gesellschafters zur Einzahlung weiterer 52 % der gezeichneten Einlage fällig wird, wenn es zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Verrechnung mit erwarteten Gewinnauszahlungsansprüchen nicht kommt. Da sich die Klägerin im Liquidationsstadium befindet und unstreitig nicht mehr werbend tätig wird, sind Gewinne und entsprechende Gewinnauszahlungsansprüche der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten, also auch nicht eine Verrechnung ihrer Einlagepflicht mit solchen Ansprüchen. Daher hat die Liquidatorin den zur Abwicklung der Gesellschaft erforderlichen Kapitalbedarf zu ermitteln und in entsprechender Höhe ausstehende Einlagen von den Gesellschaftern anzufordern; im Umfang einer solchen Anforderung wird die Zahlungspflicht des betreffenden Gesellschafters fällig. Nachdem die Liquidatorin der Klägerin eine Kommanditeinlage in Höhe der Klageforderung vom Beklagten angefordert hat, ist seine Einlageschuld insoweit fällig.

bb. Die Voraussetzungen für die Fälligkeit des ausstehenden Teils der Einlageschuld der Gesellschafter der Klägerin sind § 1, 1. 4. 5. des Gesellschaftsvertrages im Wege der Auslegung zu entnehmen. Daher bedurfte es zur Herbeiführung der Fälligkeit nicht einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, die nach § 3, 3. 4. Buchstabe e) einen Beschluss der Gesellschafterversammlung erfordert hätte. Vielmehr ist die Einlageschuld des Beklagten, nachdem die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen dafür vorlagen, ohne gesonderten Gesellschafterbeschluss durch die Anforderung der Liquidatorin fällig geworden.

f. Der Beklagte kann die Erfüllung der Klageforderung auch nicht mit der Begründung verweigern, die klagende Gesellschaft sei ihm hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Finanzbedarfs zur Auskunft verpflichtet. Der Beklagte erstrebt mit der Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts eine Umkehr der ihm insoweit obliegenden Beweislast. Diese hat – wie oben unter d. aa. im Einzelnen ausgeführt – ihren Grund in der Interessenlage der Gesellschafter. Dem Interesse der Gesellschafter an einer raschen und kostengünstigen Abwicklung der Gesellschaft würde es aber erst recht widersprechen, wenn ein auf Einzahlung seiner ausstehenden Einlage in Anspruch genommener Gesellschafter – hier: der Beklagte – seine Verurteilung dadurch verzögern oder verhindern könnte, dass er zur Umgehung seiner Beweislast ein auf gesellschaftsrechtliche Auskunftsansprüche gestütztes Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Schon deshalb muss ein solches Zurückbehaltungsrecht unter wertenden Gesichtspunkten verneint werden.

g. Soweit der Beklagte bemängelt, es habe bereits im Jahr 2010 keine Gesellschafterversammlung stattgefunden, kann er auch hieraus kein Zurückbehaltungsrecht herleiten. Die klagende Gesellschaft befindet sich im Liquidationsstadium; zur Liquidation erforderliche Beschlüsse ihrer Gesellschafter können gemäß § 3, 1. 1. des Gesellschaftsvertrages auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Falls der Beklagte die Einberufung einer Gesellschafterversammlung für erforderlich hält, kann er dies gemäß § 3, 2. 2. beantragen. Schon deshalb, aber auch aus den vorstehend unter f. ausgeführten Gründen kann er die Erfüllung der Klageforderung nicht davon abhängig machen, dass regelmäßig Gesellschafterversammlungen stattfinden.

h. Die Liquidatorin der Klägerin ist dazu befugt, die ausstehende Kommanditeinlage vom Beklagten einzufordern.

aa. Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 3. Juli 1978, WM 1978, S. 898, juris Rn. 12; Urteil vom 14. November 1977, NJW 1978, S. 424; siehe auch Hillmann, in: Ebenroth u. a., HGB, 2. Auflage, § 149 Rn. 11; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage, § 149 Rn. 3) gehört es zu den selbstverständlichen Aufgaben des Liquidators einer Kommanditgesellschaft, zum Zwecke der Abwicklung rückständige Kommanditeinlagen einzuziehen. Aus dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag ergibt sich insoweit nichts Abweichendes.

bb. Ob das GmbHG dies für Gesellschaften mit beschränkter Haftung abweichend regelt, kann dahinstehen.

cc. Soweit der Beklagte unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 (2-19 O 450/11) meint, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in einem Urteil vom 25. Januar 2011 in dem Rechtsstreit 5 U 66/10 festgestellt, die Liquidatorin der Klägerin sei nicht zur Einziehung ausstehender Kommanditeinlagen von den Gesellschaftern befugt, irrt er. Das vorgenannte oberlandesgerichtliche Urteil befasst sich mit einem Gesellschafterbeschluss, durch den die Liquidatorin der Klägerin mit der Durchführung eines Innenausgleichs unter den Gesellschaftern beauftragt werden sollte. Darum geht es hier nicht.

j. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist – anders als der Beklagte zu meinen scheint – nicht davon abhängig, dass es sich bei der B UG um die Komplementärin der Klägerin handelt.

k. Dem weiteren Vorbringen des Beklagten misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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