OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2011 – 11 W 25/11

Juni 8, 2021

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2011 – 11 W 25/11

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg – Registergericht – vom 2. Dezember 2010, Geschäfts-Nr. …, wird als unzulässig verworfen.

Der Beteiligte zu 2. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe

I.

Am 1. April 2010 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der W & L W… & L… Verwaltungsgesellschaft mbH (im Folgenden: die Gesellschaft) und deren Alleingesellschafterin, der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG, statt. An der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG, deren Komplementärin wiederum die Gesellschaft ist, waren die Beteiligten zu 1. und 2. zu gleichen Teilen als Kommanditisten zu beteiligt. Auf der Gesellschafterversammlung vom 1. April 2010 fasste der Beteiligte zu 1., unter Ausschluss eines Stimmrechts des Beteiligten zu 2., als insoweit einziger Kommanditist den Beschluss, den Beteiligten zu 2. aus der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG auszuschließen. Zugleich wurde ein weiterer Beschluss dahin gefasst, dass der Beteiligte zu 2. auch als Geschäftsführer der Gesellschaft abberufen werde. Die Abberufung des Beteiligten zu 2. als Geschäftsführer der Gesellschaft wurde aufgrund einer entsprechenden notariellen Anmeldung des Beteiligten zu 1. vom 19. April 2010 am 22. April 2010 in das Handelsregister eingetragen.

Am 23. April 2010 fand eine weitere gemeinsame Gesellschafterversammlung der Gesellschaft und der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG statt, an der allein der Beteiligte zu 1. als nunmehr vermeintlich alleiniger Kommanditist der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG teilnahm. Gegenstand dieser Gesellschafterversammlungen waren unter anderem die Sitzverlegungen der Gesellschaft und der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG sowie die Abberufung des Beteiligten zu 1. als Geschäftsführer der Gesellschaft und die Bestellung des Beteiligten zu 3. zum neuen Geschäftsführer. Die entsprechenden Änderungen meldete der Beteiligte zu 1. noch am 23. April 2010 zur Eintragung in das Handelsregister an.

Mit Schreiben seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Mai 2010 trat der Beteiligte zu 2. an das Amtsgericht heran, beanstandete diesem gegenüber die Wirksamkeit der am 1. April 2010 erfolgten Beschlussfassungen und bat darum, von der Eintragung seines Ausscheidens aus der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG ins Handelsregister abzusehen. Am 14. Mai 2010 erhob der Beteiligte zu 2. darüber hinaus Klage unter anderem gegen die Gesellschaft und gegen die Beteiligten zu 1. und 3., mit der er sich ebenfalls unter anderem gegen die Beschlussfassungen vom 1. April 2010 wandte.

Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 23. April 2010 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der der Anmeldung zu Grunde liegende Beschluss nicht wirksam sei. Da der Beteiligte zu 2. zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch als Kommanditist der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen gewesen sei und die Satzung der Gesellschaft vorsehe, dass die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten zur Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern berechtigt seien, hätte es insoweit der Mitwirkung des Beteiligten zu 2. an der Beschlussfassung vom 23. April 2010 bedurft.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, er habe der Beschlussfassung vom 23. April 2010 insoweit nachträglich zugestimmt, als es die Abberufung des Beteiligten zu 1. als Geschäftsführer der Gesellschaft betreffe.

II.

Die nach Maßgabe von §§ 58 Abs. 1, 382 Abs. 3 FamFG statthafte Beschwerde ist mangels Beschwer (§ 59 Abs. 1 FamFG) des Beteiligten zu 2. unzulässig und deshalb gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar nachteilig eingreift (Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG, 12. Aufl. 2009, § 59 Rdn. 6; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG (2009), § 59 Rdn. 7 f.).

Dies ist hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsstellung des Beteiligten zu 2. als Kommanditist der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG nicht der Fall. Die Zurückweisung der Anmeldung vom 23. April 2010 stellt selbst für die W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG eine allenfalls mittelbare, nämlich lediglich über ihre Stellung als alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft vermittelte Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen dar. Damit liegt aber auch die ihrerseits wiederum erst über die mutmaßliche Beteiligung an der W & L W… & L… F… A… GmbH & Co. KG vermittelte Betroffenheit des Beteiligten zu 2. durch den angefochtenen Beschluss außerhalb einer die Beschwerdebefugnis begründenden unmittelbaren Rechtsbetroffenheit. Unmittelbare Rechtsfolgen entfaltet der angefochtene Beschluss demgegenüber nur hinsichtlich der Gesellschaft selbst sowie hinsichtlich der Beteiligten zu 1. und 3., da hierdurch der registerrechtliche Vollzug (§§ 15 HGB, 39 Abs. 1 GmbHG) ihrer durch den Beschluss vom 23. April 2010 berührten Rechtsstellung als Geschäftsführer der Gesellschaft gehindert wird.

Eine abweichende Beurteilung hätte allerdings dann in Betracht kommen können, wenn der Beteiligte zu 2. die Beschwerde in seiner zwischen den Beteiligten streitigen Eigenschaft als vermeintlicher Geschäftsführer der Gesellschaft für die Gesellschaft erhoben hätte. Hiervon ist indes nicht auszugehen, nachdem die entsprechende Anfrage bereits des Amtsgerichts mit Verfügung vom 27. Januar 2011, es möge mitgeteilt werden, in welcher Eigenschaft der Beteiligte zu 2. die Beschwerde eingelegt habe, unbeantwortet geblieben ist.

Da der Beteiligte zu 2. an dem Verfahren des Registergerichts nicht als Antragsteller beteiligt gewesen ist, ist die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2. schließlich auch nicht aus § 59 Abs. 2 FamFG eröffnet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Festsetzung des Beschwerdewerts bedarf es nach Maßgabe von §§ 79a Satz 1, 131c Abs. 1 Satz 1 KostO, 2 Abs. 2, 4 HRegGebV in Verbindung mit Nrn. 2500, 2501 des Gebührenverzeichnisses gemäß § 1 HRegGebV nicht.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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