OLG Hamm 20 U 155/22

September 22, 2022

OLG Hamm 20 U 155/22 Beschluss vom 25.08.2022 Versicherungsrecht – Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes a.F.

Tenor
I.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das vorgenannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.301,96 € festgesetzt.

Gründe OLG Hamm 20 U 155/22

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Sie ist offensichtlich unbegründet. Zudem hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Klägerin hiergegen bleiben ohne Erfolg.

Der Senat nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 27.07.2022. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss fest.

I.

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche bereits aus dem Grunde nicht zu, weil die Widerspruchsbelehrung sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht den Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügt und die Klägerin neben den Versicherungsbedingungen sämtliche Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes a.F. und die Widerspruchsbelehrung erhalten hat.

Der Klägerin ist es aus diesem Grunde nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich auf die angebliche Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

1.

OLG Hamm 20 U 155/22

Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt die Belehrung nicht nur den formalen, sondern auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F.

Insbesondere sind – in inhaltlicher Hinsicht – die fristauslösenden Unterlagen hinreichend genau bezeichnet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt der Begriff “Versicherungsurkunde”, auf deren Erhalt die Belehrung abstellt, zumindest vorliegend kein Synonym für “Versicherungspolice” dar. Der Verweis der Klägerin auf ein Kreuzworträtsel-Lexikon liegt neben der Sache.

Entscheidend ist nicht, wie jemand, der ein Kreuzworträtsel löst, den Begriff versteht, sondern, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Begriff versteht.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird aber mühelos erkennen, dass die Versicherungsurkunde nicht nur aus der Police, sondern eben aus dem gesamten, gebundenen und gelochten Konvolut, auf dessen Deckblatt unübersehbar das Wort “Versicherungsurkunde” steht, besteht.

Sollte sich ihm dies nicht auf dem ersten Blick erschließen, was der Senat aber ausschließt, wird er dies spätestens beim Durchblättern der Urkunde erkennen, da jede einzelne Seite unübersehbar die Überschrift “Versicherungsurkunde” trägt.

In der Versicherungsurkunde sind aber sämtliche Unterlagen enthalten, welche für die Fristauslösung nach § 5a VVG a.F. maßgeblich sind.

Dies wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung eindeutig vor Augen geführt.

Es bedarf vorliegend keiner ausdrücklichen Benennung der einzelnen Unterlagen und auch keiner Erläuterung, dass für den Beginn der Frist neben dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation maßgeblich sind.

Der Einwand der Klägerin, dass die Police, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG in der Belehrung explizit genannt werden müssen, geht daher fehl.

Entscheidend und ausreichend ist es, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens dem Versicherungsnehmer ausreichend verdeutlicht, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – IV ZR 558/15). Dies ist hier der Fall.

2.

OLG Hamm 20 U 155/22

Für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist ausschließlich auf die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben abzustellen.

Es ist unerheblich, dass in dem Antragsformular eine weitere Belehrung vorhanden ist. Wenn – wie hier – mit der Belehrung im Policenbegleitschreiben – eine von mehreren Widerspruchsbelehrungen insgesamt ordnungsgemäß war, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer durch eine weitere – formal oder inhaltlich nicht ordnungsgemäße – Belehrung irregeführt oder von einem rechtzeitigen Widerspruch abgehalten wird (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14.).

Dies ist hier nicht der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass in der Belehrung in dem Antragsformular eine unzutreffende Frist von 14 Tagen genannt ist. Die Beklagte musste sich nämlich an der in der Belehrung in dem Policenbegleitschreiben genannten – zutreffenden – Frist von 30 Tagen festhalten lassen (vgl. BGH aaO). Auch diese Frist war aber zum Zeitpunkt des Widerspruchs längst abgelaufen.

3.

Demnach kann dahingestellt bleiben, ob der unter Geltung des § 5a VVG a.F. nach dem sogenannten “Policenmodell” zustande gekommene Versicherungsvertrag wegen Gemeinschaftswidrigkeit Wirksamkeitszweifeln unterliegt.

Einem Versicherungsnehmer ist es nämlich auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach – gefestigter –

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Beschl. vom 21. 03. 2018 – IV ZR 201/16) nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach langfristiger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Aus diesem Grunde ist der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24.02.2022 (C-143/20, C-213/20) ohne Relevanz. Es kann nämlich aus den oben genannten Gründen dahingestellt bleiben, ob mit diesem Urteil – wie die Klägerin meint – “die generelle Frage der Zulässigkeit des Policenmodells wieder zur Debatte steht”.

Auch vorliegend ist es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach langfristiger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Die Klägerin hat die Widerspruchsfrist bei Vertragsschluss im Dezember 2004 ungenutzt verstreichen lassen. Sie hat über einen langen Zeitraum die Versicherungsprämien gezahlt. Erst im Mai 2021 hat sie den Widerspruch erklärt. Ihre Prämienzahlungen über einen längeren Zeitraum haben, für die Klägerin erkennbar, bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet.

II.

Im Übrigen hält der Senat auch nach der Stellungnahme der Klägerin daran fest, dass das Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt wäre, und zwar auch dann, wenn man die Widerspruchsbelehrung wegen nicht hinreichend genauer Benennung der fristauslösenden Unterlagen als nicht ordnungsgemäß ansehen wollte.

1.

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Wann die Ausübung des Widerspruchsrechts treuwidrig ist, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Tatgerichten zu beurteilen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – IV ZR 506/16, juris Rn. 10, 15).

Dabei ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu berücksichtigen, welcher der Senat folgt. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 erfordern nicht bei jedem Belehrungsfehler ein ewiges Rücktritts- oder Widerspruchsrecht.

Vielmehr gilt: “Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen.”

(EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18,

Rust-Hackner u.a., NJW 2020, 667, Rn. 79;

vgl. dazu etwa auch OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 – 3 U 23/20, MDR 2021, 621;

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 8 U 3888/20, juris;

KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 6 U 16/21, juris;

OLG Frankfurt, Urteil vom 9. März 2022 – 7 U 30/21, juris;

OLG Dresden, Beschluss vom 28. April 2022 – 4 U 2762/21,

juris – Frankfurt und Dresden u.a. auch zu dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021, dazu noch sogleich.)

Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juni 2022 (IV ZR 353/21) die Revision gegen einen Beschluss des Kammergerichts vom 15. Juni 2021 (6 U 1139/20) zugelassen hat, zieht diese Rechtsprechung nicht in Zweifel.

Das Kammergericht hat in diesem Beschluss angenommen, dass auch eine Belehrung, welche für den Widerspruch zu Unrecht “Schriftform” verlangt, kein ewiges Widerspruchsrecht begründe.

In einem solchen Fall wird dem Versicherungsnehmer wohl doch die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (C-33/20, 155/20, 187/20, NJW 2022, 40) ändert an dem Vorstehenden entgegen der Ansicht der Klägerin nichts (vgl. dazu – außer den vorzitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt und des OLG Dresden – etwa auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21, VersR 2022, 352 sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.07.2022 – 11 U 273/21).

Der Gerichtshof hat dort nicht etwa allgemein und abschließend festgelegt, wann ein nationalrechtlicher Einwand der Treuwidrigkeit greifen kann.

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Er hat vielmehr Ausführungen dazu gemacht, ob es einem Lösungsrecht entgegensteht, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Rn. 126). Und er hat Ausführungen dazu gemacht, was im Rahmen der Richtlinie 2008/48 gilt, wenn eine zentrale Information zum Vertragsinhalt dem Verbraucher vorenthalten wurde (Rn. 127). Beides ist im Streitfall nicht einschlägig.

Vielmehr gilt: Die hier in Rede stehende Frage hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner) entschieden; davon ist er nicht abgerückt; das Urteil vom 9. September 2021 betrifft andere Fragen, weshalb dieses Urteil aus dem Jahre 2021 dasjenige aus dem Jahre 2019 zwar erwähnt (Rn. 123), es aber nicht etwa kritisiert oder sich auch nur davon abgrenzt.

Zudem gilt (siehe bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21, Rn. 13): Die Verbraucherkredit-Richtlinie (Richtlinie 2008/48/EG) enthält in Art. 14 abschließende Bestimmungen zur Widerrufsfrist; die zeitlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechts unterliegen der Vollharmonisierung. Aus diesem Grund darf eine in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehene zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts auch nicht durch nationale Rechtsvorschriften erfolgen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021, Rn. 116 f.).

Demgegenüber liegt den im Streitfall in Rede stehenden Lösungsrechten im Bereich der Lebensversicherung die zweite und dritte Lebensversicherungs-Richtlinie (Richtlinien 90/619/EWG, Richtlinie 92/96/EWG) zu Grunde, welche die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts einschließlich etwaiger Einschränkungen dieses Rechts einer Regelung durch das nationale Recht überlassen (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-209/12, NJW 2014, 452, Endress, Rn. 22 ff.). Grenzen ergeben sich hier lediglich aus dem Gebot der praktischen Wirksamkeit (ebd.).

Der wohl abweichenden Ansicht des OLG Rostock (Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 51/21) und der von der Berufung zitierten Vorlageentscheidung des LG Rostock folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.

Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens im Hinblick auf die seitens des LG Erfurt erfolgte Vorlage ist entgegen der Auffassung der Klägerin aus den oben genannten Gründen nicht geboten (ebenso OLG Karlsruhe sowie OLG Brandenburg a.a.O.).

Auch aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VGH B 70/21, juris) ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nichts anderes.

OLG Hamm 20 U 155/22

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der dort angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz nicht ausreichend begründet habe, dass das Gericht abschließend habe entscheiden können.

Der Verfassungsgerichtshof hat aber offengelassen (Rn. 46, vgl. auch Rn. 82), was für diejenigen Fälle gilt, über welche der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner) entschieden hat. Gerade um einen solchen Fall geht es aber vorliegend.

Der Verfassungsgerichtshof hat ferner eine Argumentation ausdrücklich unbeanstandet gelassen (Rn. 80), welche – wie hier – auf den unterschiedlichen Harmonisierungsgrad der genannten Richtlinien abstellt.

2.

Der Klägerin wurde im Streitfall jedenfalls nicht die Möglichkeit genommen, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen zu denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

Die Klägerin hat mit Übersendung der Versicherungsurkunde nebst dem Policenbegleitschreiben sämtliche für den Fristbeginn maßgeblichen Unterlagen erhalten.

Mit Übersendung der Belehrung und der Versicherungsurkunde war die Klägerin darüber informiert, dass die Frist für den Widerspruch zu laufen begann.

Eine Unsicherheit der Klägerin über den Fristbeginn bestand nicht.

Allenfalls bestand eine Unkenntnis darüber, dass für den Fristbeginn nicht nur die in der Belehrung benannte Versicherungsurkunde, sondern auch die Verbraucherinformation (auf welche zudem in der Belehrung als Bestandteil der Versicherungsurkunde hingewiesen wurde) und die Versicherungsbedingungen maßgeblich waren.

Sowohl die Verbraucherinformation als auch die Versicherungsbedingungen waren indes Bestandteil der Versicherungsurkunde.

Wenn die Klägerin aufgrund der in der Versicherungsurkunde enthaltenen Informationen – und sei es eben aufgrund Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation – unzufrieden mit dem Vertragsschluss gewesen wäre, hätte sie die Übersendung der Belehrung und der Versicherungsurkunde ohne Weiteres zum Anlass nehmen können, dem Vertragsschluss zu widersprechen.

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Es kann daher ausgeschlossen werden, dass die Klägerin – die Fehlerhaftigkeit der Belehrung unterstellt – bei einer ordnungsgemäßen Belehrung den Widerspruch erklärt hätte, hiervon aber durch den – vermeintlichen – Mangel abgehalten wurde.

Aus dem Umstand, dass die fristauslösenden Unterlagen – nach Darstellung der Klägerin – nicht hinreichend genug in der Belehrung bezeichnet wurden, kann sie daher nichts herleiten, da es unverhältnismäßig wäre, ihr aufgrund dessen ein “ewiges” Widerspruchsrecht einzuräumen.

3.

Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden.

Die vorstehenden Erwägungen zu 1 und 2 stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, und auch die unionsrechtlichen Fragen sind geklärt. Es ist auch nicht etwa eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten.

Aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2022 (VGH B 70/21, juris) folgt nichts anderes.

Zum einen hat der Verfassungsgerichtshof die Beurteilung der Fälle mit einer ordnungsgemäßen Belehrung offengelassen (Rn. 74).

Zum anderen sei (vgl. dort Rn. 46) nochmals darauf hingewiesen, dass das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 zu einer anderen Richtlinie mit einem anderen Harmonisierungsgrad ergangen ist (dazu oben, vgl. auch bereits BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14, dort insbesondere Rn. 43 f.).

III.

Die Berufung ist demnach mit den sich aus den §§ 97, 708 Nr.10 S. 2 ZPO ergebenden prozessualen Nebenentscheidungen zurückzuweisen

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