OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2012 – 27 U 175/11

August 25, 2021

OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2012 – 27 U 175/11

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2011 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil gegen Sicherheitsleistung von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
A.

Der Kläger verlangt von der Beklagten die teilweise Rückzahlung eines Darlehens, das die L GmbH & Co KG in 1990 der Beklagten gewährte. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrags erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Weder das Ausscheiden der Beklagten aus der L GmbH & Co KG noch die Möglichkeit der Aufrechnung seien durch eine anfechtbare Rechtshandlung erfolgt bzw. erlangt worden. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der für die Beklagte bei Abschluss des Vertrages am 23.04.1999 handelnden Personen könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn die Vereinbarung vom 23.04.1999 als inkongruentes Geschäft zu bewerten wäre, entfiele die sich daraus ergebende Indizwirkung. Die Befriedigung der Gläubiger sei durch die bereits 1990 abgeschlossene Freistellungsvereinbarung gesichert gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass zum 23.04.1999 die Werthaltigkeit des Freistellungsanspruchs nicht gegeben gewesen sei. Hinsichtlich der weitergehenden Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Wesentlich für die Insolvenzanfechtung sei, ob zum 23.04.1999 eine ausreichende Verteilungsmasse sicher angenommen werden konnte. Das könne nicht bejaht werden, da der Freistellungsanspruch nicht abgesichert gewesen sei. Von einer dauerhaften Deckung der Pensionsverpflichtungen hätten die handelnden Personen deshalb nicht ausgehen können. Durch die ungekürzte Rückzahlung des Kommanditanteils habe die Beklagte das Risiko eines künftigen Ausfalls der Zahlungen zu Lasten der anderen Gläubiger abgewälzt. Anders als von der Beklagten vorgetragen und vom Landgericht übernommen, habe keine Notwendigkeit bestanden, zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die KG aufzulösen.

Der Kläger beantragt,

1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 477.033,07€ nebst Zinsen In Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2008 zu zahlen;

2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Fall, dass der aufgrund des Leistungsantrags zu Ziff. 1von der Beklagten an den Kläger geleistete Geldbetrag nicht ausreichend sein sollte, um sämtliche zur Insolvenztabelle abgemeldete Forderungen der Insolvenzgläubiger, der nachrangigen Insolvenzgläubiger sowie der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und seinen Vergütungsanspruch zu begleichen, den noch erforderlichen Geldbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 1.533.875,64€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 28. Februar 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (I) noch aus den Pensionsverpflichtungen der Schuldnerin in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 160 HGB in Verbindung mit §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB (II) zu.

I. Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung der Aktiva der L2 GmbH & Co KG in 1990, der Beklagten ein Darlehen über 3Mio€ gewährt wurde. Der Kläger hat mit Schreiben vom 09.07.2010 das Darlehen gekündigt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch ist aber durch die Verrechnung im Rahmen des Vertrages vom 23.04.1999 erloschen, und die Verrechnung unterliegt nicht der Insolvenzanfechtung. Im Einzelnen:

1. Rechtsnatur und Folgen der Vereinbarung vom 23.04.1999

a)

Die Vereinbarung vom 23.04.1999, geschlossen von der Beklagten und der Schuldnerin als alleinige Gesellschafter der L2 GmbH & Co KG, regelt das Ausscheiden der Beklagten aus der L2 GmbH & Co KG zum 30.04.1999. Ein solches Ausscheiden war im Gesellschaftsvertrag der KG nicht vorgesehen (s. dort § 13). Es entspricht aber der Vertrags- und Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter, Abweichendes zu bestimmen (s. M-K (HGB)-K.Schmidt, Bd. 2, 3. Aufl. 2011, § 105 Rz, 207). Damit schied die Beklagte als vorletzte Gesellschafterin der KG zum 30.04.1999 aus. Scheidet der vorletzte Gesellschafter einer KG aus, so bestimmen §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters dem verbleibenden Gesellschafter anwächst (gesetzlicher Übergang aller Aktiva und Passiva), wenn nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters von den anderen Gesellschaftern fortgeführt wird und der Gesellschaftsvertrag keine andere Rechtsfolge vorsieht (BGH ZIP 2008, 1677, 1678; M-K (HGB)-K.Schmidt, Bd. 2, 3. Aufl. 2011, § 105 Rz, 207). § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages bestimmt die Fortführung und sieht keine andere Rechtsfolge vor. Damit vereinigten sich zum 30.04.1999 alle Gesellschaftsanteile in der Person der Schuldnerin und die KG erlosch.

Dieser Rechtslage entspricht die Vereinbarung vom 23.04.1999, die keine davon abweichende Regelung enthält.

b)

Durch das Ausscheiden der Beklagten entstand zwischen ihr und der Schuldnerin ein Auseinandersetzungsverhältnis nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 738 BGB, in dessen Rahmen alle Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft und umgekehrt sowie alle gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Gesellschafter untereinander auszugleichen waren. Diese Ansprüche verlieren grundsätzlich ihre rechtliche Selbständigkeit und werden zu bloßen Rechnungsposten im Rahmen der Auseinandersetzung. Eine eigenständige Geltendmachung der Ansprüche ist nicht möglich (Durchsetzungssperre). Es findet vielmehr eine Verrechnung statt, wie es unter inhaltlicher Bezugnahme auf § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Vereinbarung vom 23.04.1999 vorsieht.

Durch das Ausscheiden der Beklagten ging also der Darlehensanspruch der KG als selbständiger Anspruch unter, und er erlosch durch die Verrechnung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Abfindungsanspruch nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages.

2. Insolvenzrechtliche Wirksamkeit der Verrechnung

a)

Die Verrechnung könnte nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. §§ 129, 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Das setzt voraus, dass die Verrechnung im Rahmen des § 738 BGB eine Aufrechnung im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellt. Das ist aber nicht der Fall, da eine Aufrechnung selbständige Rechnungsposten voraussetzt. Das ist im Rahmen einer Abwicklung nach § 738 BGB nicht gegeben. Dieses Ergebnis, Vorrang innergesellschaftlicher Gestaltung, wird durch § 84 Abs. 1 InsO bestätigt. Insoweit unterscheidet sich das Gesellschaftverhältnis vom bankrechtlichen Kontokorrentvertrag, der mit der Insolvenzeröffnung endet, §§ 115, 116 InsO (BGHZ 170, 206 = ZInsO 2007, 213).

b)

Anfechtbar kann aber die Lösungsklausel sein, wenn mit dieser eine Gläubigerbenachteiligung eintritt (BGH ZIP 2000, 757, 759). Die Lösungsklausel führt eine Gläubigerbenachteiligung herbei, wenn damit Forderungen in die Durchsetzungssperre einbezogen werden, die nach § 738 BGB nicht dazu gehören würden. Das ist hier nicht der Fall.

c)

Im Übrigen lässt sich ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin nicht feststellen (s. dazu unten).

B. Anspruch aus den Pensionsverpflichtungen der Schuldnerin i.V.m. §§ 161 Abs. 2, 160 HGB i.V.m. §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB

Auf dieser Grundlage besteht ebenfalls kein Anspruch. Zwar haftet die Beklagte grundsätzlich für die Pensionsverpflichtungen der Schuldnerin. Die Haftungsfristen sind aber abgelaufen, und die Beklagte muss sich im Rahmen der Insolvenzanfechtung nicht so behandeln lassen, als wäre sie gemäß § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages erst zum 31.12.2003 ausgeschieden.

I. Haftung der Beklagten für die Pensionsansprüche

Die Beklagte haftete als Kommanditistin für die Pensionsansprüche (vorbehaltlich § 171 HGB) nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB. Diese Haftung ist durch das Ausscheiden der Beklagten nicht entfallen. Vielmehr regeln §§ 161 Abs. 2, 160 HGB die weitere Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für die Verbindlichkeiten, die bis zu seinem Ausscheiden begründet wurden. Das umfasst u.a. Pensionsansprüche von Arbeitnehmern, die zwar noch nicht fällig waren, deren Rechtsgrund aber bereits bestand.

II. § 171 Abs. 1 2. Halbsatz HGB – § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB

Diese Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat. Das ist unstreitig erfolgt. Die Beklagte hat aber ihre Einlage im Rahmen der Abrechnung nach § 738 BGB vollständig zurückerhalten, so dass § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB eingreift. Das Tatbestandsmerkmal “Rückzahlung der Einlage” ist auch erfüllt, wenn der Kommanditist durch Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens seine Einlage zurückerhält.

Daraus folgt: Die Beklagte haftet weiterhin, wenn die zeitlichen Schranken des § 160 HGB dies zulassen.

III. Fristen des § 160 HGB

1.

Die Nachhaftungsphase beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Diese sind am 30.04.2004 abgelaufen. Bis dahin wurden alle Pensionen gezahlt. Zudem sind Tatbestände nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB oder nach § 160 Abs. 2 HGB nicht ersichtlich. Damit entfällt eine Haftung.

2.

Diese Rechtslage wäre aber eine andere, wenn die Beklagte nicht im Wege der Vereinbarung vom 23.04.1999 zum 30.04.1999, sondern entsprechend § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.2003 ausgeschieden wäre. Dann hätte sie bis 31.12.2008 gehaftet, und zu dem Zeitpunkt waren die insgesamt fälligen, abgezinsten Pensionsansprüche (§ 41 InsO) zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO), weshalb nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 178 Abs. 3 InsO die Ansprüche nach dreißig Jahren verjähren.

3.

Im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung muss sich die Beklagte nicht so behandeln lassen, als wäre sie zum 31.12.2003 ausgeschieden (§ 143 Abs. 1 InsO), da die Voraussetzungen der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO nicht vorliegen.

a)

Es liegt keine Rechtshandlung der Schuldnerin als Rechtsnachfolgerin der KG vor. Die Vereinbarung über das Ausscheiden schlossen die Gesellschafter der KG, um das Innenverhältnis der KG zu gestalten. Die KG selbst war weder unmittelbar noch mittelbar an der Vereinbarung beteiligt.

Die Schuldnerin wirkte an der Vereinbarung aber als Gesellschafterin (Komplementärin) der KG mit. In dieser Eigenschaft haftete sie nach §§ 161 Abs. 2, 128 HGB ebenfalls für die Pensionsansprüche.

b)

Die Gläubiger der Schuldnerin in deren Eigenschaft als Komplementärin sind durch das Ausscheiden der Beklagten zum 30.04.1999 nicht benachteiligt. Bis zum Ausscheiden der Beklagten bestand zwischen Schuldnerin als Komplementärin und Beklagter grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Diese Haftung war aber nach § 171 Abs. 1 2. Hs. HGB erloschen, da die Beklagte ihre Einlage voll erbracht hatte. Vor dem Ausscheiden der Beklagten haftete von den Gesellschaftern deshalb nur die Schuldnerin. Nach dem Ausscheiden haftete die Schuldnerin und potentiell die Beklagte. Aus der Sicht der Schuldnerin als Komplementärin trat also keine Verschlechterung ihrer Vermögenssituation ein.

Eine Verschlechterung der Vermögenssituation könnte aber eingetreten sein, wenn der Schuldnerin als Komplementärin vor dem Ausscheiden ein werthaltiger Ausgleichsanspruch gegen die KG zustand, der sich nach dem Ausscheiden der Beklagten in einen nicht werthaltigen Anspruch wandelte. Es besteht aber kein hinreichender Grund anzunehmen, dass der Freistellungsanspruch im März 1999 objektiv nicht werthaltig war. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die IM-Tech/Rechtsnachfolger in Vermögensverfall geraten könnte, beeinträchtigt die Werthaltigkeit nicht.

c)

Eine mit dem Ausscheiden verbundene Gläubigerbenachteiligungsabsicht vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der Beteiligten zumindest billigend in Kauf genommen hätte, die IM-Tech/Rechtsnachfolger könnte nicht in der Lage sein, den Freistellungsanspruch zu erfüllen. Es ist nicht zu widerlegen, dass die Beteiligten ‑ nach Einholung einer Wirtschaftsauskunft ‑ darauf vertrauten, der Anspruch würde auch zukünftig erfüllt werden. Die Verpflichtungen wurden ab 1990 zuverlässig erfüllt. Eine mögliche drohende wirtschaftliche Verschlechterung, wofür objektiv keine Ansatzpunkte bestanden, war subjektiv weder erkannt noch erkennbar.

Soweit der Kläger meint, allein das Ausscheiden führe dazu, von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht ausgehen zu können, folgt dem der Senat nicht. Zwar fällt durch das Ausscheiden eines Gesellschafters eine bisher haftende Person weg. Dieser Umstand wird mit der Regelung des § 160 HGB berücksichtigt und kompensiert. Nähme man darüber hinaus allein wegen des Ausscheidens Gläubigerbenachteiligungsabsicht an, verlängerte sich die Haftung des Ausscheidenden quasi automatisch auf 10 Jahre.

IV.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass die dargestellte Rechtslage sich nicht ändert, soweit die Pensionsansprüche vor dem 26.03.1994 entstanden sein sollten und deshalb nach Art. 35, 36 EGHGB das bis dahin geltende Recht nach § 159 HGB Anwendung findet. § 159 Abs. 3 HGB a.F. bestimmte zwar:

Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.

Der BGH hatte aber entschieden, dass § 159 Abs. 3 HGB auf Dauerschuldverhältnisse, bei denen eine Kündigung ausgeschlossen ist, keine Anwendung findet, sondern die Haftung für solche Dauerschuldverhältnisse fünf Jahre nach Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister endet (BGH NJW 1984, 833).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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