OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2018 – 8 U 108/17

August 25, 2021

OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2018 – 8 U 108/17

Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.8.2017 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der T2 GmbH & Co. KG der zwischen dem Kläger und I mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26./28.11.2016 und der zwischen dem Kläger und Q mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24.4.2017 vereinbarten Abtretung von Kommanditanteilen an der T2 GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,- und 6.000,- € zuzustimmen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem und die Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I.

Der Kläger begehrt die Zustimmung der Beklagten zur Übertragung von Beteiligungen an einer Kommanditgesellschaft und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.

1.

Der Kläger ist Kommanditist der T2 GmbH & Co. KG, die Beklagte war ihre einzige persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft betreibt an mehreren Standorten in T2 Windenergieanlagen zur ökologischen Stromerzeugung betreibt. Nach § 5 Abs. 4 ihres Gesellschaftsvertrages soll das Kommanditkapital auf mindestens bis zu 2,34 Mio. Euro durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden, deren Kommanditeinlage mindestens 6.000,- € betragen soll. An der Gesellschaft sind derzeit ca. 120 Kommanditisten beteiligt. Die Summe ihrer Einlagen beträgt rund 2,5 Mio. Euro. Der Gesellschaftsvertrag vom 5.2.2001 enthält u.a. folgende Regelungen (Anl. K 4 = Bl. 40 ff. d.A.):

§ 5 Gesellschafter, Einlagen

1. Die Kommanditisten sind verpflichtet, der persönlich haftenden Gesellschafterin in notariell beglaubigter Form eine Registervollmacht nach dem diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Muster zu erteilen.

§ 8 Gesellschafterbeschlüsse

2. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung oder auf schriftlichem Wege.

3. 1Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. 2Sie beschließen insbesondere über:

a) bis d) …

e) den Ausschluss eines Gesellschafters gemäß § 17 Abs. 3;

f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages …

4. 1Die Gesellschafter haben je 3.000,- € ihrer Kommanditeinlage eine Stimme. 2Die persönlich haftende Gesellschafterin hat – ohne Leistung einer Kapitaleinlage – 255 Stimmen; darüber hinaus richtet sich die Anzahl ihrer Stimmen nach Satz 1. 3Kommanditisten, die ihr Gesellschaftsverhältnis gekündigt haben, haben kein Stimmrecht mehr.

5. 1Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisses vorsieht. 2…

6. Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafter können nur innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung durch Klage gegen alle Gesellschafter angefochten werden.

§ 15 Verfügungen über Beteiligungsrechte

1. Jeder Kommanditist kann seine Kommanditbeteiligung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, abtreten, jedoch nur mit Wirkung vom Beginn eines nachfolgenden Geschäftsjahrs und nur insgesamt; unzulässig ist die Abtretung an einen Mitgesellschafter, wenn dieser dadurch mehr als 20 % des gesamten Kommanditkapitals halten würde.

2. 1Jeder Kommanditist kann ferner diese Rechte sowie einzelne (ihm im Verhältnis der Gesellschaft unmittelbar zustehende) Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis zur Absicherung eines Kredits, den er ganz oder teilweise zur Finanzierung seiner Kommanditeinlage aufnimmt, abtreten oder verpfänden. 2Jede sonstige Verfügung über diese Rechte, insbesondere jede sonstige Belastung und die Begründung von Unterbeteiligungen sowie die Einräumung von Treuhandverhältnissen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.

§ 17 Ausscheiden von Gesellschaftern

1. Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn

b) bis c) …

d) der Kommanditist gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird.

2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, einen Kommanditisten aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 30 Tagen seine Kommanditeinlage nicht oder nicht vollständig leistet oder seine Mitwirkungspflichten u.a. hinsichtlich seiner Eintragung in das Handelsregister nicht erfüllt.

3. 1Ein Kommanditist kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Kommanditisten unzumutbar geworden ist. 2…

Der Kläger wurde am 18.4.2016 als Kommanditist mit einer Einlage von 6.000,- € im Handelsregister eingetragen (Anl. K 1 = Bl. 9 ff. d.A.). Darüber hinaus hält er Beteiligungen an mehreren anderen Windparkfonds und engagiert sich für Anlegerrechte, unter anderem als stellvertretender Vorsitzender des Anlegerbeirats des Bundesverbands Windenergie e.V. (BWE) und Vorsitzender des von ihm mitgegründeten Anlegerschutzvereins Windenergie e.V. (AWE). Er bezeichnet sich selbst als einer der “geistigen Väter” des vom Vorstand der BWE am 19.3.2015 beschlossenen “Standards für gute Geschäftsführung”, in der Grundsätze für eine “faire Mitbestimmung der Kommanditisten” und Anforderungen an die Transparenz von Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens formuliert worden sind.

Gründungskommanditist der T2 GmbH & Co. KG, Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten ist T-M, der als Vorsitzender des Landesverbandes NRW ebenfalls im BWE engagiert ist. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger ist zerrüttet, was nach Darstellung des Klägers zum einen auf dessen Arbeit im Anlegerbeirat des BWE und zum anderen darauf beruht, dass der Kläger T-M dafür kritisiert habe, dass dieser massiv Kommanditanteile der T2 KG zu Preisen unter Marktwert aufgekauft habe und versuche, gegen den Willen der übrigen Kommanditisten, ein finanziell sehr aufwändiges und risikoreiches sog. Repowering des Windparks durchzusetzen (Klageschrift, S. 4, unter 3.).

Mit Vertrag vom 15.12.2015 ermächtigte die Gesellschaft die T3 GmbH mit der Prüfung der Voraussetzungen für ein solches Repowering und versprach ihr dafür einen nach Verfahrensabschnitten gestaffelten Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 768.000,- € (Anl. K 8 = Bl. 100 ff. d.A.). Diesem Vertrag stimmte die Gesellschafterversammlung mit Beschluss vom 29.2.2016 zu. Dagegen erhob der Kläger Anfechtungsklage. Das Landgericht Essen gab der Klage statt, weil es einen Verstoß gegen das Stimmverbot des § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG für gegeben hielt (41 O 55/16). Die dagegen gerichtete Berufung eines Mitgesellschafters, der sich darauf berufen hatte, seinen Kommanditanteil wirksam auf die Beklagte übertragen zu haben und deshalb nicht passivlegitimiert sei, wurde vom Senat zurückgewiesen (8 U 54/17). Die Übertragung eines Kommanditanteils auf die Beklagte sei nur wirksam, wenn alle Kommanditisten ihr zugestimmt hätten. Dieses Zustimmungserfordernis hat der Senat daraus hergeleitet, dass der Gesellschafterwechsel ein Grundlagengeschäft darstelle und die Gesellschafter ein Interesse daran hätten, über die Person der Mitgesellschafter mitzubestimmen. Die Zustimmung könne auch nicht nach § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags durch eine Erklärung der Beklagten ersetzt werden, weil diese Bestimmung auf den Erwerb durch sie selbst keine Anwendung finde. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Berufungskläger Beschwerde erhoben, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26./28.11.2016 erwarb der Kläger den Kommanditanteil in Höhe von 12.000,- € der Mitgesellschafterin I (Anl. K 3 = Bl. 38 f. d.A.). Die Beklagte verweigerte die Zustimmung ohne Angabe von Gründen in einem Schreiben vom 21.12.2016 ab (Anl. K 5 = Bl. 44 d.A.).

Am 20.3.2017 nahm der Prokurist der Beklagten, O, fernmündlich Kontakt mit der veräußerungswilligen Kommanditistin I auf und teilte ihr mit, die Beklagte werde der avisierten Veräußerung an den Kläger niemals zustimmen. Er biete ihr jedoch an, die Anteile persönlich zu einem höheren Kaufpreis zu erwerben; diesen Verkauf werde die Beklagte sofort genehmigen. Dies soll nach Darstellung des Klägers der üblichen Vorgehensweise entsprochen haben, die die Beklagte in Fällen einer angekündigten Abtretung von Kommanditanteilen anwende, um zu erreichen, dass die Beteiligung nicht auf “unbequeme” Mitgesellschafter übertragen werde. Darüber soll es ein von der Beklagten bzw. der im Rahmen der “T2-Gruppe” organisierten Personen und Unternehmen herausgegebenes internes “Drehbuch” geben, wie durch einen Anruf gezielt auf die potenziellen Veräußerer eingewirkt werden könne (Anl. BK 3 = Bl. 410 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 3.4.2017 widerrief der Kläger gegenüber dem Registergericht die der Beklagten erteilte Vollmacht für die Anmeldung von Eintragungen im Handelsregister (Anl. B 2). Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts H teilte der Beklagte daraufhin mit, dass bis zu einer gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit des Widerrufs die zur Eintragung angemeldeten Eintragungen nicht vorgenommen werden könnten. Die Beklagte mahnte den Kläger deswegen mit Schreiben vom 2. und 9.5.2017 ohne Erfolg ab (Anl. B 5 und B 6).

Mit Kauf- und Abtretungsverträgen vom 17./21.4.2017 und 24.4.2017 erwarb der Kläger zwei weitere Kommanditbeteiligungen in Höhe von jeweils 6.000,- € von G und Q zu einem Kaufpreis von jeweils 7.800,- € (Anl. K 8 = Bl. 114 d.A., Anl. K 10 = Bl. 117 d.A.). Auch diese Verträge übersandte er der Beklagten jeweils mit der Aufforderung, der Veräußerung zuzustimmen. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte in beiden Fällen nicht.

Mit Schreiben vom 15.5.2017 wurde der Kläger zu einer Gesellschafterversammlung eingeladen (Anl. B 7), die am 14.6.2017 stattfand und an der der Kläger auch teilnahm. Dort wurde nach Anhörung des Klägers mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen sein Ausschluss aus der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung beschlossen (Anl. B 9 = Bl. 158 d.A.). Dagegen erhob er Anfechtungsklage, über die das Landgericht Essen am 7.12.2017 mündlich verhandelt (43 O 71/17), aber noch nicht entschieden hat (Anl. BK 2).

Für den 12.7.2017 lud der Kläger zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung ein, nachdem die Beklagte seiner Anforderung einer Adressliste sämtlicher Kommanditisten nicht nachgekommen war (Anl. K 18). Zur Abhaltung dieser Versammlung kam es jedoch nicht, da sich die Prozessbevollmächtigten der Parteien darauf einigten, dass stattdessen eine Woche später eine von der Beklagten einberufene außerordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden sollte, auf der auch der Kläger seine Anträge zur Abstimmung bringen könne.

Daraufhin fand am 19.7.2017 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung statt, bei der 974 von 1.033 Stimmen vertreten waren (Anl. BK 1 der Berufungserwiderung vom 11.4.2018). Auch der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nahmen teil. Mit 569 zu 405 Stimmen wurde zunächst die Aufnahme der T2 Verwaltungs-GmbH als neue Komplementärin in die Gesellschaft beschlossen. Mit gleicher Mehrheit wurde beschlossen, dass die Beklagte als bisherige alleinige Komplementärin die Geschäftsführung und Vertretungsmacht für die Gesellschaft niederlegt, aber als persönlich haftende Gesellschaftern in der Gesellschaft verbleibt. Sodann wurden die sich daraus ergebenden Änderungen des Gesellschaftsvertrags beschlossen, insbesondere dass sämtliche Aufgaben der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft von der neuen Komplementärin übernommen wurden.

Auch diese Beschlüsse hat der Kläger gemeinsam mit anderen Kommanditisten angegriffen und beim Landgericht Essen Klage auf Feststellung ihrer Nichtigkeit erhoben (41 O 71/17). Das Landgericht hat über diese Klage am 7.3.2018 mündlich verhandelt und mit Beschluss vom 6.4.2018 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats in der Sache 8 U 54/17 auf Bedenken hingewiesen, die an der Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2017 bestünden. Da die Übertragung von Kommanditanteilen auf die Beklagte unwirksam gewesen sein könnte, hätte die Kommanditisten beteiligt werden müssen. Allerdings könnten die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen, wenn und soweit es zum Vollzug der Anteilsübertragungen auf die Beklagte gekommen sei (Anl. BK 2 = Bl. 402 ff. d.A.).

Mit Anwaltsschreiben vom 7.8.2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, an der Eintragung der T2 Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister mitzuwirken (Anlagenkonvolut BK 2 zur Berufungserwiderung vom 11.4.2018: Anl. B 21 zum Schriftsatz vom 13.10.2017 im Verfahren LG Essen 43 O 71/17).

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Zustimmung zu den Abtretungen zu erteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet ist, ihm den durch die Versagung der Zustimmung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt, indem sie die Aktivlegitimation des Klägers infrage gestellt hat. Der Anspruch auf Zustimmung zur Abtretung von Kommanditanteilen stehe nach der in § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags getroffenen Regelung nicht dem Kläger als Erwerber der Beteiligung, sondern allein dem Veräußerer zu. Daran ändere auch die Stellung des Klägers als Kommanditist nichts.

Zudem hat die Beklagte gemeint, aus wichtigem Grund zur Versagung der Zustimmung berechtigt zu sein. Ihr sei nicht zuzumuten, die vom Kläger erstrebte Aufstockung seines Geschäftsanteils hinzunehmen. Dies ergebe sich jedenfalls in der Gesamtschau daraus, dass der Kläger die Registervollmacht widerrufen und damit faktisch eine Blockade des dinglichen Vollzugs von Veränderungen in der Gesellschaft herbeigeführt habe. Hinzu komme, dass der Kläger sich abträglich über die Beklagte geäußert habe, indem er ihr ein unredliches Geschäftsgebaren und das Ansinnen einer Bereicherung auf Kosten der Anleger vorgeworfen habe. Dagegen müsse sich die Beklagte auch im Interesse der Gesamtheit der Kommanditisten zur Wehr setzen und verhindern, dass der Kläger seinen Einfluss in der Gesellschaft durch den Zuerwerb von Kommanditanteilen erweitere. Zudem seien die diffamierenden Äußerungen des Klägers gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten zu berücksichtigen, mit denen er die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung und der Wahrnehmung berechtigter Interessen überschritten habe, Schließlich sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er für den 12.7.2017 eigenmächtig eine Gesellschafterversammlung einberufen habe.

Der Kläger hat daraufhin für zwei der drei Kauf- und Abtretungsverträge Erklärungen der Veräußerer vorgelegt, mit denen sie ihm ihren Anspruch auf Zustimmung zum Erwerb ihres Kommanditanteils gem. § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags abgetreten haben (Bl. 98 f. und Bl. 118 = Bl. 122 d.A.).

2.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt:

a) Der Kläger sei als Erwerber des Kommanditanteils schon nicht aktivlegitimiert. Der Gesellschaftsvertrag sehe in § 15 Abs. 1 lediglich ein Übertragungsrecht der veräußernden Kommanditisten vor, das nur von ihnen gerichtlich geltend werden könne. Ob die Rechtslage bei der GmbH anders sei, hat das Landgericht offengelassen, weil die Argumentation auf Publikumsgesellschaften nicht übertragbar sei. Jedenfalls aber gebe der Wortlaut des Gesellschaftsvertrags für eine entsprechende Auslegung nichts her.

b) Die Aktivlegitimation des Klägers ergebe sich auch nicht aus den vorgelegten Abtretungserklärungen der Veräußerer, da diese wegen Verstoßes gegen § 717 S. 1 BGB nichtig seien. Mit einem Geschäftsanteil verbundene Verwaltungsrechte sollten nach der Intention des Gesetzgebers nicht getrennt von der Gesellschaftsbeteiligung übertragen werden können. Das Abspaltungsverbot gelte auch in kapitalistisch verfassten Publikumsgesellschaften. Da der Kommanditanteil aufgrund der fehlenden Zustimmung noch nicht übertragen worden sei, würde eine vorherige Abtretung das Risiko der Aufspaltung der Beteiligung von Verwaltungsrechten in sich bergen.

Zudem stelle die Abtretung von Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis ein nach § 15 Abs. 2 S. 2 des Gesellschaftsvertrags zustimmungspflichtiges Rechtsgeschäft dar. Auch die danach erforderliche Zustimmung, deren Erteilung in ihrem Ermessen stehe, habe die Beklagte nicht erteilt. Auch unter diesem Aspekt könne der Kläger die mit der Klage begehrte Zustimmung nicht verlangen.

c) Da demnach schon kein Anspruch auf die begehrte Zustimmung zur Anteilsübertragung bestehe, seien auch darin begründete Schadensersatzansprüche nicht gegeben.

3.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

a) Er ist der Ansicht, der Gesichtspunkt der Fungibilität der Kommanditbeteiligung müsse bei Publikumsgesellschaften anders beurteilt werden als bei anderen Personengesellschaften. In der Praxis finde ein reger Handel mit Kommanditbeteiligungen dieses Gesellschaftstyps statt, der sogar verbreiteter sei als der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen. Eine persönliche Bindung zwischen den Gesellschaftern, wie sie der historische Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, bestehe bei Publikumsgesellschaften nicht. Dieses Leitbild entspreche eher einer Kapitalgesellschaft. Vor dem Hintergrund dieses Schutzzwecks sei jedenfalls in Teilbereichen GmbH-Recht auf eine Publikums-KG anzuwenden. Dort sei ein Anspruch auf Zustimmung zur Anteilsübertragung und eine damit einhergehende Aktivlegitimation des Erwerbers vor allem dann anerkannt, wenn der Erwerb bereits Gesellschafter gewesen sei und eine weitergehende Beteiligung erwerbe.

Etwas anderes ergebe sich entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus dem Gesellschaftsvertrag. Die Bezogenheit auf die Person des Erwerbers komme im Wortlaut von § 15 Abs. 1, 1. Halbs. zum Ausdruck. Der Erwerber müsse in der Lage sein, den Nachweis zu führen, dass in seiner Person kein wichtiger Grund für die Versagung des Anteilserwerbs vorliege. Dies müsse erst recht gelten, wenn er schon Kommanditist sei, weil es dann nicht um seine Fernhaltung aus der Gesellschaft, sondern um den Vorwurf eines gesellschaftsvertragswidrigen Verhaltens gehe.

Jedenfalls schließe die gesellschaftsvertragliche Regelung die Aktivlegitimation des Erwerbers nicht aus, wie das Landgericht gemeint habe. Insbesondere der Bestimmung in § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags sei kein Anhaltspunkt für die Frage der gerichtlichen Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs zu entnehmen. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger darauf, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen seien. Eine gegenteilige Auslegung sei auch unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen und effektiven Kontrolle der Beklagte bei der Ausübung ihrer Befugnisse als persönlich haftender Gesellschafterin nicht interessengerecht.

b) Ihm stehe auch ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmungserklärungen zu, weil der von § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags geforderte wichtige Grund für ihre Versagung nicht vorliege.

aa) Dies ergebe sich schon daraus, dass seine Beteiligung sich durch den Erwerb lediglich von 6.000,- € auf 30.000,- € erhöhe und daher bezogen auf das Gesamtkommanditkapital von ca. 2,5 Mio. Euro immer noch marginal sei.

bb) Auch aus dem Widerruf der Handelsregistervollmacht durch den Kläger ergebe sich kein wichtiger Grund, weil die in § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags normierten Pflicht zur Abgabe unwirksam sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse es einem Kommanditisten auch möglich sein, die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister selbst abzugeben (BGH, Urt. v. 17.7.2006 – II ZR 242/04 – WM 2006, 1627 = BeckRS 2006, 09629). Er müsse prüfen können, ob im Einzelfall eine Mitwirkungspflicht nach §§ 108 S. 1, 161 Abs. 2 HGB bestehe. Dies setze voraus, dass die Beklagte ihm die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bereitstelle, was sie immer wieder verweigert habe. Der Widerruf der Vollmacht sei daher nicht willkürlich, sondern aus wichtigem Grund erfolgt. Selbst bei einer unterstellten Wirksamkeit der Verpflichtung zu ihrer Erteilung könne der Widerruf daher keine Vertragsverletzung sein.

cc) Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte wiederholt Anteilsübertragungen zugestimmt habe, die an Personen bzw. Gesellschaften der T2-Gruppe erfolgt seien, um deren Einfluss zu stärken, obwohl diese Ankäufe gegen die in §§ 5 Abs. 7 S. 4, 15 Abs. 1, 2. Halbs. des Gesellschaftsvertrags festgelegte 20 %-ige Maximalbeteiligung verstoßen hätten. Zudem habe die Beklagte Abtretungen von Geschäftsanteilen an ihren Geschäftsführer genehmigt, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte nicht berechtigt, die Zustimmung zu einer Anteilsübertragung an ihn, den Kläger, aus einem vorgeblich wichtigen Grund zu verweigern.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der T2 GmbH & Co. KG der zwischen ihm und I mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 26./28.11.2016 vereinbarten Abtretung von Kommanditanteilen an der T2 GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,- € zuzustimmen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige Schäden zu ersetzen, die ihm durch die von der Beklagten am 21.12.2016 erklärten Versagung der Zustimmung entstanden sind oder künftig entstehen werden,

3. die Beklage zu verurteilen, in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der T2 GmbH & Co. KG der zwischen ihm und G mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17./21.4.2017 vereinbarten Abtretung von Kommanditanteilen an der T2 GmbH & Co. KG in Höhe von 6.000,- € zuzustimmen,

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige Schäden zu ersetzen, die ihm durch die von der Beklagten trotz Aufforderung vom 24.4.2017 nicht erklärten Zustimmung entstanden sind oder künftig entstehen werden,

5. die Beklagte zu verurteilen, in ihrer Eigenschaft als Komplementärin der T2 GmbH & Co. KG der zwischen ihm und Q mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom 24.4.2017 vereinbarten Abtretung von Kommanditanteilen an der T2 GmbH & Co. KG in Höhe von 6.000,- € zuzustimmen,

6. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, etwaige Schäden zu ersetzen, die ihm durch die von der Beklagten trotz Aufforderung vom 3.5.2017 nicht erklärten Zustimmung entstanden sind oder künftig entstehen werden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.5.2018 hat er die Anträge hilfsweise im Wege gewillkürter Prozesstandschaft für die abtretenden Kommanditisten I, G und Q geltend gemacht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen und meint, durch die Bestellung der neuen geschäftsführenden Komplementärin in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2017 ihre Passivlegitimation verloren zu haben. Seitdem sei sie nicht mehr befugt, die vom Kläger geforderten Zustimmungserklärungen abzugeben. Ein Fall passiver Prozessstandschaft i.S.v. §§ 265 Abs. 2 S. 1, 525 S. 1 ZPO liege nicht vor, weil die Ausübung des Zustimmungsrechts gem. § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf die neue Komplementärin übergegangen, sondern in ihrer Person neu entstanden sei.

Der Kläger erhebt im Hinblick auf die Rüge der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten die Einrede des nichtigen Beschlusses. Wie das Landgericht in der Sache 41 O 71/17 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil im Verfahren 8 U 54/17 richtig erkannt habe, sei die Gesellschafterversammlung vom 19.7.2017 nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil diejenigen Kommanditisten nicht eingeladen worden seien, die ihre Anteile an die Beklagte nicht wirksam veräußert hätten. Ob ihre Teilnahme zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt hätte, sei ohne Belang, weil es um ihre Rechte als Minderheitsgesellschafter gehe und der Meinungs- und Willensbildungsprozess innerhalb der Gesellschaft geschützt werden müsse. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht anwendbar, weil die Beklagte durch den Erwerb der Kommanditanteile die Grenzen ihrer Vertretungsmacht überschritten habe. Daher fehle es schon an einer Willenserklärung, die der Gesellschaft zugerechnet werden könne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil der Kläger durch die Versagung der Zustimmung zu den Anteilsübertragungen in Höhe von mehr als 600,- € beschwert ist. Auch die Formanforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der §§ 517, 519 Abs. 2, 520 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 ZPO gewahrt.

2.

Die Berufung ist in Bezug auf zwei der drei angezeigten Abtretungen auch begründet. Insoweit beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

a) Die Klage ist allerdings nur teilweise zulässig.

aa) Die Leistungsanträge zu 1., 3. und 5. sind zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und haben einen nach § 894 S. 1 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 104; Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 15 Rn. 90; Seibt, in: Scholz, GmbHG, Bd. 1, 12. Aufl. 2018, § 15 Rn. 127). Der Kläger hat ein Interesse an einem die Zustimmung ersetzenden Leistungsurteil, weil er schuldrechtlich zur Erfüllung des Kaufvertrags mit den (insgesamt drei) Erwerbern verpflichtet ist (vgl. OLG Bremen, Urt. v. 7.6.2007 – 2 U 78/06 – NZG 2008, 225, 226).

bb) In Bezug auf die Feststellungsanträge zu 2., 4. und 6. fehlt es dagegen an einem Feststellungsinteresse des Klägers i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO.

(1) Da der Kläger sich insoweit nicht auf die Verletzung eines absoluten Rechts, sondern einen bloßen Vermögensschaden beruft, fehlt es schon an einem feststellbaren Rechtsverhältnis, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist. Der Kläger hat schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darzutun (vgl. BGH, Urt. v. 10.7.2014 – IX ZR 197/12 – ZIP 2014, 2150, 2151, Rn. 12; Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 9 m.w.N.).

(2) Das ist ihm nicht gelungen. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass er einen Schaden, der über die Realisierung der mit der Aufstockung seiner Beteiligung verbundenen höheren Gewinnausschüttung hinausgeht, nicht dargelegt hat. Insoweit ist er durch die Fiktion der Zustimmungserklärungen i.S.v. § 894 S. 1 ZPO umfassend geschützt. Denn auf die Zustimmung der anderen Gesellschafter zu einem Gesellschafterwechsel finden die §§ 182 ff. BGB Anwendung (Lehleiter, in: Schwerdtfeger, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015, § 105 Rn. 60; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, 3. Aufl. 2014, § 105 Rn. 165, jew. m.w.N.). Bis zur Genehmigung ist die Abtretung schwebend unwirksam und wird mit ihrer Erteilung gem. § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend wirksam, hier wegen der Regelung in § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags “jedoch nur mit Wirkung vom Beginn des nachfolgenden Geschäftsjahres”, also zum 1.1.2017 (Abtretung I vom 26./28.11.2016) bzw. 1.1.2018 (Abtretungen G vom 17./21.4.2017 und Q vom 24.4.2017). Unabhängig von der Prozessdauer und dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft wird der Kläger also für den Fall, dass die Beklagte die Zustimmung zu Unrecht versagt hat, in der Lage sein, Ansprüche auf Gewinnauszahlungen rückwirkend zu realisieren. Dass in der Zwischenzeit die mit dem Anteilserwerb verbundenen weitergehenden Mitgliedschaftsrechte vereitelt werden könnten, begründet keinen Vermögensschaden, der von einem der Feststellungsanträge erfasst sein könnte.

Zu denken ist allenfalls an einen Zinsschaden, der im Hinblick auf eine verspätete Durchführung der nachträglich vorzunehmenden Ausschüttungen in Betracht kommen könnte. Einen solchen hat der Kläger jedoch auch auf den Hinweis des Senats im Termin vom 16.5.2018 nicht näher dargelegt.

Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Möglichkeit einer anderweitigen Verfügung der veräußernden Kommanditisten bestanden habe, durch die ihm Vorteile entgangen sein könnte, die er durch die Kauf- und Abtretungsverträge zu erzielen beabsichtigt habe, ergibt sich daraus sein Feststellungsinteresse nicht. Denn der Kläger hat auch einen ihm möglicherweise zustehenden Anspruch auf entgangenen Gewinn i.S.v. §§ 249 Abs. 1, 252 S. 1 BGB nicht dargetan. Er hat keinen Vortrag dazu gehalten, dass die veräußerungswilligen Kommanditisten bis zur Erteilung der Zustimmung von den Kaufverträgen zurücktreten würden und ihm dadurch wirtschaftliche Nachteile entstehen werden. von einer Abtretung an ihn abgesehen hätten. Im Gegenteil legt sein Vorbringen nahe, dass es den drei Kommanditisten, um deren Beteiligungen es geht, unabhängig von dem zu erzielenden Kaufpreis gerade um einen Erwerb durch ihn ankam. Namentlich die Kommanditistin I hat die Veräußerung an den Prokuristen der Beklagten, O, zu einem höheren Kaufpreis abgelehnt, weil sie nicht auf einen bestimmten Geschäftsgewinn, sondern jedenfalls auch darauf aus war, den Einfluss des Klägers innerhalb der Gesellschaft zu stärken.

b) In Bezug auf die Anträge zu 1. und 5. ist die Klage auch begründet.

aa) Der Kläger ist zwar nicht aus eigenem Recht, aber im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, die Ansprüche der Kommanditisten I und Q im eigenen Namen geltend zu machen.

(1) Dem Kläger steht als Erwerber des jeweiligen Kommanditanteils der veräußernden Gesellschafter kein eigener Anspruch auf Erteilung der Zustimmung aus § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags zu.

?) Die Abtretung des Anteils an einer Personenhandelsgesellschaft ist ein dingliches Verfügungsgeschäft i.S.v. §§ 413, 398 BGB, das grundsätzlich der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf, jedoch bei der Publikumsgesellschaft durch eine von der Komplementärin erteilte Genehmigung ersetzt werden kann, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (OLG München, B. v. 28.7.2008 – 7 U 3004/08 – NZG 2009, 25, 26; Grunewald, in: Münchener Kommentar, HGB, § 105 Rn. 144; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 105 Rn. 70, jew. m.w.N.K; ebenso OLG Bremen, Urt. v. 7.6.2007 – 2 U 78/06 – NZG 2008, 225, 226; Haas, in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 105 Rn. 88; Wertenbruch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Bd. 1, 3. Aufl. 2014, § 105 Rn. 215). Der Veräußerer des Geschäftsanteils hat nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens (OLG Hamm, Urt. v. 6.4.2000 – 27 U 78/99 – NJW-RR 2001, 109, 111; Seibt, in: Scholz, GmbHG, Bd. 1, 12. Aufl. 2018, § 15 Rn. 127). Kann die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden, besteht prinzipiell ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung (BGH, Urt. v. 14.11.1960 – II ZR 55/59 – WM 1961, 303, zit. nach juris, Rn. 23).

Daraus ergibt sich nur ein Anspruch des veräußernden Gesellschafters auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung. Der Erwerber steht der Gesellschaft grundsätzlich als Dritter gegenüber und kann aus dem Gesellschaftsvertrag keine Rechte herleiten. Der Wortlaut der Regelung im Streitfall (“Jeder Kommanditist kann seine Kommanditbeteiligung […] abtreten”) knüpft an die Person des abtretenden Gesellschafters an und lässt einen drittschützenden Charakter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB nicht erkennen. Auch das Erfordernis eines wichtigen Grundes nimmt nicht notwendigerweise Bezug auf den Erwerber, denn er kann auch in der Person des veräußerungswilligen Kommanditisten zu suchen sein. Zudem besagt die Zielrichtung des wichtigen Grundes nichts dazu, wer den Anspruch auf Zustimmung geltend machen darf. Den Fall der Veräußerung an einen Mitgesellschafter hat der Gesellschaftsvertrag in § 15 Abs. 1, 2. Halbs. ausdrücklich gesehen. Anhaltspunkte dafür, dass er anders zu behandeln ist als die Abtretung an einen außenstehenden Dritter, sind nicht ersichtlich.

Auch die Interessenlage spricht gegen eine Einbeziehung des Erwerbers. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, stehen ihm doch in dem Fall, dass der Anteilsverkäufer den Kaufvertrag aufgrund der versagten Zustimmung nicht erfüllen kann, Ansprüche gegen diesen zu, die zunächst darauf gerichtet sind, die Zustimmung durch die Gesellschaft herbeizuführen (vgl. für das GmbH-Recht: Seibt, in: Scholz, GmbHG, Bd. 1, 12. Aufl. 2018, § 15 Rn. 148 m.w.N.). Sollte der Veräußerer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, wird der Anteilskäufer gem. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB von der Pflicht zur Kaufpreiszahlung frei. Den entgangenen Gewinn kann er vom Veräußerer als seinem Vertragspartner auf Grundlage von §§ 275 Abs. 4, 311a Abs. 2 S. 1, 1. Alt. BGB bzw. §§ 275 Abs. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. 1 BGB ersetzt verlangen (vgl. Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 15 Rn. 47 m.w.N.).

?) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger schon vor den Abtretungen Gesellschafter war. Zwar wird im GmbH-Recht zu Vinkulierungsklauseln i.S.v. § 15 Abs. 5 GmbHG vertreten, dass in diesem Fall ausnahmsweise auch der Erwerber aktivlegitimiert sei (KG, Urt. v. 2.1.2001 – 14 U 2955/99 – NZG 2000, 508 [510]; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 15 Rn. 47a). Der Senat teilt diese Auffassung unabhängig von der Frage, ob sie auf den Fall einer Kommanditgesellschaft übertragbar ist, jedoch nicht. Das Kammergericht stützt seine Entscheidung auf die Erwägung, dass der Erwerber, der bereits Gesellschafter ist, sich auf die gesellschafterliche Treuepflicht berufen könne, woraus sich ein eigenes Recht auf Zustimmung ergeben könne. Allerdings sich die Treuepflicht gegenüber Mitgesellschaftern auf den vom Gesellschaftsvertrag erfassten mitgliedschaftlichen Bereich (Schäfer, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 6, 7. Aufl. 2017, § 705 Rn. 229). In seinen bestehenden Mitgliedschaftsrechten wird der Kläger indes nicht verletzt. Vielmehr geht es um die Erweiterung seiner Rechtsstellung durch Zuerwerb von Kommanditanteilen. Darauf erstreckt sich die Treuepflicht nicht; der Kläger steht in dieser Situation einem außenstehenden Erwerber gleich.

Auch zur Durchsetzung einer vertragsgemäßen Geschäftsführung der Komplementärin sowie zur Verhinderung eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein eigenes Recht auf Zustimmung nicht erforderlich. Auch insoweit gilt, dass der Kläger auf die Wahrnehmung des Rechts durch die Veräußerer verwiesen werden kann.

(2) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten Abtretungsverträgen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug. Bei dem Recht der veräußernden Kommanditisten auf Erteilung der Zustimmung zur Abtretung ihrer Beteiligung handelt es sich um ein an die Gesellschafterstellung gebundenes Verwaltungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht, das dem Abspaltungsverbot gem. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 717 S. 1 BGB unterliegt (vgl. nur Enzinger, HGB, Münchener Kommentar, Bd. 3, 4. Aufl. 2016, § 119 Rn. 18).

(3) Die Kommanditisten, die ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen veräußern wollen, sind allerdings berechtigt, den Erwerber gem. § 185 Abs. 1 BGB zu ermächtigen, seinen Zustimmungsanspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Davon hat der Kläger auch Gebrauch gemacht.

?) Der Senat hält in der hier vorliegenden Fallgestaltung die Geltendmachung des Rechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für zulässig.

Insbesondere steht das aus dem Abspaltungsverbot folgende Abtretungsverbot in Bezug auf den Anspruch auf Zustimmung nicht der erforderlichen Ermächtigung zur Ausübung des Rechts entgegen. Für die Frage, ob eine Ermächtigung zur Prozessführung bei rechtsgeschäftlich nicht übertragbaren Rechten wirksam ist, kommt es maßgeblich auf den Zweck der mangelnden Übertragbarkeit an. Das Verbot, Verwaltungsrechte vom Stammrecht, also der Mitgliedschaft zu trennen, dient einerseits dem Schutz der Mitgesellschafter gegen eine Mitsprache Dritter in Gesellschaftsangelegenheiten, andererseits ist es Ausfluss der unselbständigen, von der Mitgliedschaft nicht trennbaren Natur der einzelnen Mitgliedschaftsrechte (Schäfer, a.a.O., § 717 Rn. 7). Die Unübertragbarkeit des Anspruchs auf Zustimmung wird auch mit der Sicherung der Verfügungsbefugnis des veräußernden Aktionärs begründet (Berger, ZHR 157 (1993), 31, 41 zur Übertragung vinkulierter Namensaktien).

Diese dem Abspaltungsverbot zugrunde liegenden Zwecke rechtfertigen vorliegend nicht, dem Kläger die Geltendmachung des Zustimmungsanspruchs im Wege der Prozessstandschaft zu verwehren. Jedenfalls für die Übertragung von vinkulierten GmbH-Anteilen und Namensaktien wird die Zulässigkeit einer Prozessstandschafterklage des Erwerbers in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend befürwortet (vgl. LG Aachen, Urt. v. 19.5.1992 – 41 O 30/92 – ZIP 1992, 924, 926 f. [für die AG]; zust. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 35 Rn. 90 [für die GmbH]; Berger, a.a.O.; a.A. Görner, in: Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG § 15 Rn. 190; offen Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 15 Rn. 47a). Die Problemstellung ist im Fall der Übertragung vinkulierter Anteile an Kapitalgesellschaften mit der hier zu beurteilenden Übertragung von Kommanditanteilen gleich zu bewerten (vgl. Goette, DStR 1995, 1276, 1277).

Die Verfügungsbefugnis der Veräußerer wird durch die Ermächtigung an den Erwerber nicht unangemessen beeinträchtigt, da diese widerruflich ist und zudem eine Klage des Veräußerers nicht ausschließt. Auch das Interesse der Mitgesellschafter oder hier der für sie handelnden Komplementärin, sich nicht ohne eigenen Willen mit gesellschaftsfremden Dritten auseinandersetzen zu müssen, steht hier der Zulässigkeit der Ermächtigung nicht entgegen. Zwar ist in der Rechtsprechung die Unwirksamkeit der Übertragung des Zustimmungsanspruchs an den Erwerber zur Ausübung mit dem Interesse begründet worden, sich nicht mit außenstehenden Dritten auseinandersetzen zu müssen (OLG Celle, Urt. v. 30.3.1994 – 9 U 30/93 – GmbHR 1995, 830, rechtskräftig mit BGH, Beschl. v. 30.1.1993 – II ZR 105/94 – juris, m. zust. Anm. Goette, a.a.O.). Ob dieser Auffassung entgegen der vorstehend dargestellten der Vorzug zu geben ist, kann dahinstehen. Bei dem Kläger handelt es sich nämlich nicht um einen außenstehenden Dritten, so dass der Streit im Gesellschafterkreis zu führen ist. Damit wird der Zweck des Abspaltungsverbots, der Gesellschaft bzw. den Mitgesellschaftern die Auseinandersetzung mit gesellschaftsfremden Dritten zu ersparen, nicht beeinträchtigt.

Zwar hat die Gesellschafterversammlung der KG den Kläger während des vorliegenden Rechtsstreits mit Beschluss vom 14.6.2017 aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Ob diese Beschlussfassung rechtmäßig erfolgte oder nichtig ist, wie der Kläger meint, ist Gegenstand des noch beim Landgericht Essen anhängigen Rechtsstreits 43 O 71/17. Für die hier zu beurteilende Fragestellung kommt es darauf nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass der Kläger bei Abschluss der Kauf- und Übertragungsverträge, Abtretung der Ansprüche auf Zustimmung und sogar noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung zweifelsfrei Gesellschafter der KG war. Bewirkt die Gesellschaft anschließend den Ausschluss des Klägers als Kommanditist, kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, ihr sei es nunmehr nicht zumutbar, sich mit einem gesellschaftsfremden Dritten auseinanderzusetzen. Fallgestaltungen dieser Art werden vom Schutzzweck nicht erfasst.

Allein die Rechtsnatur des Anspruchs auf Zustimmung als unselbständiges Verwaltungsrecht, das nicht von der Mitgliedschaft getrennt werden darf, rechtfertigt ebenfalls allein nicht die Unzulässigkeit einer Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts. Es ist anerkannt, dass das Abspaltungsverbot die Gesellschafter einer Personengesellschaft nicht hindert, im allseitigen Einvernehmen einzelne Mitgliedschaftsrechte auf Dritte zur Ausübung zu überlassen (Schäfer, a.a.O., Rn. 9; ders., in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 109 Rn. 27; Habermeier, in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 717 Rn. 5). Der Überlassung zur Ausübung steht somit nicht generell der Charakter der Mitgliedschaftsrechte als unselbständige Verwaltungsrechte entgegen. Vielmehr kommt es auf das jeweilige Recht im Einzelnen an. Da sonstige wesentlichen Interessen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter nicht beeinträchtigt werden, ist eine Ermächtigung zur Übertragung des Rechts auf Zustimmung zur Ausübung als wirksam zu akzeptieren. Das Einvernehmen der Mitgesellschafter ist dazu nicht erforderlich, da die Gefahr, mit einem außenstehenden Dritten in Streit zu geraten, nicht gegeben ist.

Der Senat sieht auch nicht die Gefahr einer Umgehung des Abspaltungsverbots. Das Verwaltungsrecht bleibt Teil der Mitgliedschaft und wird von ihr nicht gelöst. Solange die Ausübungsbefugnis die dem Abspaltungsverbot zugrunde liegenden Schutzzwecke nicht beeinträchtigt, liegt in der Ermächtigung zur Prozessstandschaft auch keine unzulässige Umgehung von § 717 S. 1 BGB, §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB.

?) Die Voraussetzungen der Geltendmachung des Anspruchs aus § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags im Wege einer gewillkürten Prozessstandsschaft liegen vor.

(??) Der Senat geht davon aus, dass die vom Kläger vorgelegten Abtretungserklärungen der Kommanditisten I und Q im Wege der Auslegung gem. § 133, 157 BGB zu entnehmen ist, dass sie als wesensgleiches Minus auch die an den Kläger gerichtete Ermächtigung i.S.v. § 185 Abs. 1 ZPO erhalten, ihre Rechte in dessen Namen geltend zu machen.

Soweit die Beklagte dagegen auf den Hinweis des Senats im Termin vom 16.5.2018 mit nachgelassenem Schriftsatz vom 6.6.2018 vorgebracht hat, dass eine Abtretungserklärung i.S.v. § 398 S. 2 BGB grundsätzlich nicht als Ausübungsermächtigung i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft ausgelegt werden könne (Bl. 605 ff. d.A.), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Betrachtungsweise der Beklagten ist zu formal und wird dem Willen der veräußerungswilligen Kommanditisten, die dingliche Wirkung der schuldrechtlich vereinbarten Übertragung herbeizuführen, um ihre Verpflichtung aus den Anteilskaufverträgen zu erfüllen, nicht gerecht. Wie alle Verträge sind auch Abtretungsverträge auslegungsbedürftig und auslegungsfähig gem. §§ 133, 157 BGB (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 10.11.2005, 7 U 172/03, juris, Rn. 12). Die Zedenten wollten dem Kläger die Rechtsmacht verleihen, den Anspruch auf Durchsetzung der Abtretung im eigenen Namen geltend zu machen, gleich auf welchem rechtlichen Weg dies möglich sein sollte. Dass sich einer Ermächtigung im Wege ergänzender Auslegung aus der Abtretung ergeben kann, ist anerkannt (vgl. nur Jacoby, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 23. Aufl. 2014, Vorb. §§ 50 ff. Rn. 58 m.w.N.).

(??) Das eigene rechtsschutzwürdige Interesse des Klägers an der Prozessführung ergibt sich aus einer seinem Interesse an der Vollziehung der Anteilskaufverträge, das nicht davon abhängig ist, ob es sich dabei um eine Kommanditbeteiligung handelt oder den Geschäftsanteil an einer GmbH. Mit Blick auf diese vertragliche Bindung, die von seiner Gesellschafterstellung unabhängig ist, kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Kläger selbst noch Kommanditist oder wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist.

(??) Der Kläger hat im Senatstermin vom 16.5.2018 offengelegt, dass er gewillt ist, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zumindest hilfsweise auch als fremde Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Damit hat er dem Interesse der Beklagten an der Offenlegung des Vorgehens im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft in ausreichender Weise Rechnung getragen (vgl. Althammer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2018, Vorb. §§ 50 ff. Rn. 43, 47a m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Beklagte war eine Änderung des Klageantrags nicht erforderlich. Bei der Geltendmachung einer Forderung im Wege der Prozessstandschaft hängt die Frage, ob der Antrag auf Leistung an den Kläger gestellt werden muss oder nur auf Leistung an den Rechtsträger gestellt werden kann, davon ab, ob an die beklagte Partei befreiend i.S.v. § 362 Abs. 2 BGB geleistet werden kann (Althammer, a.a.O., Rn. 50; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, 39. Aufl. 2018, § 51 Rn. 39, jew. m.w.N.). Das ist vorliegend der Fall, weil allein die Abgabe der Zustimmungserklärung die Abtretung des Kommanditanteils an den Kläger wirksam macht, ohne dass es auf ihren Zugang ankommt. Davon ist die Beklagte bislang auch ausgegangen, sonst hätte sie die Zustimmung gegenüber dem Kläger erklären können, ohne dass sich daraus für sie nachteilige Rechtsfolgen ergäben.

(??) Allerdings hat der Kläger als Ermächtigungserklärungen i.S.v. § 185 Abs. 1 ZPO auszulegende Abtretungen nur von den Kommanditisten I und Q vorgelegt. Demnach konnten nur die Klageanträge zu 1. und 5., nicht aber der Klageantrag zu 3. zugesprochen worden. Erst mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.5.2018 hat der Kläger eine Abtretungserklärung der Kommanditistin G vorgelegt, die auf den 18.5.2017 datiert ist (Anl. BK 5 = Bl. 582 d.A.). Dabei handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das der Kläger bereits in erster Instanz hätte vorbringen können. Die Voraussetzungen für eine Zulassung im Berufungsrechtszug nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht i.S.v. § 531 Abs. 2 S. 2 ZPO glaubhaft gemacht, warum er diese Erklärung nicht schon in erster Instanz vorgelegt hat. Darauf, ob das Landgericht i.S.v. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO erkennbar übersehen hat, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist, kommt es nicht an, weil es jedenfalls die Möglichkeit einer Abtretung i.S.v. §§ 398, 413 BGB gesehen und erwogen hat, ohne dass sich der Kläger veranlasst gesehen hat, auch in Bezug auf den Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17./21.4.2017 mit der Kommanditistin G eine Abtretungserklärung vorzulegen, wie er dies für die anderen beiden Verträge getan hat. Auch hat er nicht dargelegt, dass und aus welchem Grund er dies erst auf den Hinweis des Senats im Termin vom 16.5.2018 nachgeholt hat. Somit besteht auch kein Grund, die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen.

Entgegen der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.6.2018 vertretenen Auffassung lässt sich nicht schon dem bereits in erster Instanz vorgelegten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 17./21.4.2017 eine Ausübungsermächtigung i.S.v. § 185 Abs. 1 BGB entnehmen (Anl. K 8 = Bl. 114 d.A.). Dort ist zwar unter § 1 Abs. 5 auch geregelt, dass “der Anspruch gegenüber der Komplementärin auf Zustimmung zu diesem Kauf- und Abtretungsvertrag” auf den Kläger als Käufer übergehen soll. Diese Regelung und der Umstand, dass damit aber bereits eine entsprechende dingliche Rechtsübertragung verbunden sein soll, hat der Kläger weder in erster Instanz noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug schriftsätzlich vorgetragen. In Bezug auf den mit der Kommanditistin G geschlossenen Vertrag hat er sich nur auf ein ihm originär zustehendes und kein übergegangenes Recht i.S.v. §§ 398 S. 2, 413 BGB berufen. Dass sich etwas anderes aus dem Wortlaut des Abtretungsvertrages ergibt, hat er nicht behauptet. Auch insoweit besteht kein Anlass, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, diesen neuen Gesichtspunkt in den Rechtsstreit einzuführen.

bb) Die Beklagte ist auch passivlegitimiert, ohne dass es darauf ankommt, ob die von ihr in der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2017 ausgesprochene Kündigung der Geschäftsführung und die Übertragung der Befugnisse auf die neue Komplementärin, die T2 Verwaltungs-GmbH, wirksam erfolgt sind, weil sich dies nach §§ 265 Abs. 2 S. 1, 525 S. 2 ZPO auf den Prozess nicht auswirkt.

(1) Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Zwar liegt in der Übertragung der Zustimmungskompetenz auf die neu in die KG eingetretene persönlich haftende Gesellschafterin keine Veräußerung oder Abtretung des mit der Klage geltend gemachten Rechts, so dass diese Vorschrift nicht unmittelbar Anwendung findet. Die hier vorliegende Fallgestaltung entspricht aber so weitgehend der in § 265 ZPO geregelten, dass es gerechtfertigt ist, in analoger Anwendung von einer Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 265, 325 ZPO auszugehen.

Allein der Umstand, dass die Rechtsnachfolge hier durch Willensbildung der Gesellschafterversammlung der KG und damit durch Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgt ist, steht einer Rechtsnachfolge in diesem Sinne nicht entgegen. Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung auch nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.7.1973 – VII ZR 170/71 – BGHZ 61, 140 gehindert, in der der Bundesgerichtshof im Fall einer Schuldübernahme den Anwendungsbereich des § 265 ZPO nicht als eröffnet angesehen hat. Wesentliches Argument war dabei der Umstand, dass der klagende Gläubiger an der Schuldübernahme mitgewirkt hat und deshalb nicht schutzwürdig sei. Selbst wenn es im Streitfall auf die Handlungen der Veräußerer ankommen sollte, deren Rechte der Kläger geltend macht, lässt sich nicht feststellen, dass diese die fraglichen Beschlüsse mitgetragen haben. Und selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, war ihre Stimmmacht derart gering, dass es für die Beschlussfassung darauf nicht ankam. Die Willensbildung in einer Publikumsgesellschaft unterscheidet sich insoweit entscheidend von einer Schuldübernahme im Dreipersonenverhältnis.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, dass bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage die Vorschriften der §§ 265, 325 ZPO nicht anwendbar seien. Die mit der Rechtskraft des Urteils einhergehende Folge des § 894 S. 1 ZPO wirkt in gleicher Weise gegen den Rechtsnachfolger wie ein anderweitiges Leistungsurteil. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es noch einer Titelumschreibung bedarf. Insofern überzeugen auch die Ausführungen im von der Beklagten zitierten Entscheidung des LAG Potsdam nicht (Urt. v. 19.7.2007 – 18 Sa 1721/06 – juris, Rn. 45), auf die das Revisionsgericht im Übrigen auch ausdrücklich inhaltlich nicht eingegangen ist (BAG, Urt. v. 16.11.2011 – 9 AZR 729/07 – juris, Rn. 18).

(2) Der Senat sieht hier zudem eine Parallele zum Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf Parteien kraft Amtes wie Insolvenzverwalter, Nachlass- oder Zwangsverwalter, die als Fall der Gesamtrechtsnachfolge i.S.v. §§ 325 Abs. 1, 1. Alt., 727 Abs. 1 ZPO angesehen wird, soweit der Anspruch das ihrer Verwaltung unterliegende Vermögen betrifft (vgl. Seibl, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 727 Rn. 18; Wolfsteiner, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 2, 5. Aufl. 2016, § 727 Rn. 19, jew. m.w.N.).

Die dagegen gerichteten Argumente der Beklagten aus ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 6.6.2018 überzeugen nicht. Das von ihr angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.7.1993 – IV ZR ZR 190/92 – BGHZ 123, 132 betrifft den Tod eines klagenden Prozessstandschafters und ist kein Fall des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, sondern erfordert einen gewillkürten Parteiwechsel entsprechend § 263 ZPO (a.a.O., Rn. 11, zit. nach juris). Der zitierten Entscheidung vom 12.5.2011 – IX ZR 133/10 – lag ein Wechsel in der Person des Insolvenzverwalters in der Rechtsmittelinstanz zugrunde; dies stellt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs einen Fall des gesetzlichen Parteiwechsels i.S.v. §§ 241 Abs. 1, 246 Abs. 1 ZPO dar (a.a.O., Rn. 6, zit. nach juris), also eine Sonderkonstellation, die hier nicht einschlägig ist. Wenn während eines laufenden Rechtsstreits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet wird, gilt zwar nicht § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO, da diese Bestimmung durch die Regelung in § 240 S. 1 ZPO ausgeschlossen wird, wohl aber §§ 325 Abs. 1, 727 Abs. 1 ZPO, da der Insolvenzverwalter anstelle des Insolvenzschuldners Träger der Prozessführungsgewalt hinsichtlich der Insolvenzmasse wird, d.h. aus einem gegen den Insolvenzschuldner ergangenen Urteil kann erst nach Titelumschreibung gegen den Insolvenzverwalter vollstreckt werden (vgl. Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 80 Rn. 176 m.w.N.). Gerade darauf kommt es im vorliegenden Fall an. Dem Kläger ist durch ein klagestattgebendes Urteil gegen die Beklagte gedient, weil er die dingliche Wirksamkeit der Kauf- und Abtretungsverträge im Vollstreckungsverfahren herbeiführen kann.

(2) Demnach gilt die Zustimmung der Beklagten zu den Anteilsübertragungen auf den Kläger gem. § 894 S. 1 ZPO als abgegeben, sobald das Urteil des Senats rechtskräftig geworden ist. Ob der T2 Verwaltungs-GmbH in entsprechender Anwendung von § 894 S. 2 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zugestellt werden muss (vgl. dazu einerseits Brehm, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 8, 23. Aufl. 2017, § 894 Rn. 26; Lackmann, in: Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 894 Rn. 13; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 10/2, 4. Aufl. 2015, § 894 Rn. 16; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2018, § 894 Rn. 10; und andererseits Gruber, in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. 2, 5. Aufl. 2016, § 894 Rn. 14 m.w.N.), hat der Senat nicht zu entscheiden, sondern ist ggfls. im Vollstreckungsverfahren zu klären. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss auch unter diesem Gesichtspunkt der Klageantrag aufrechterhalten werden, weil aus dem Urteil und nach §§ 727 Abs. 1, 731 ZPO gegen die Rechtsnachfolgerin vollstreckt werden kann (Greger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 265 Rn. 6b).

cc) Da demnach von einer Sachbefugnis der Parteien auszugehen ist, stellt sich schließlich die Frage nach der Berechtigung der Versagung der Zustimmung durch die Beklagte auf Grundlage von § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte zur Versagung der Zustimmung nicht berechtigt war.

(1) Zwar steht der Gesellschaft frei, die Ermessensentscheidung vertraglich zu determinieren und ihren Beurteilungsspielraum dadurch im Wege der Selbstbindung zu beschränken. Das hat die Gesellschaft hier mit dem Erfordernis eines wichtigen Grundes für die Versagung der Zustimmung getan. Im Gesellschaftsvertrag können die Versagungsgründe normiert und insbesondere bestimmt werden, dass die Genehmigung nicht grundlos oder nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf (Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. 2015, § 15 Rn. 104; Reichert, GmbHR 2012, 713 [719] mit dem Hinweis darauf, dass die “Formulierungen oft außerordentlich schwierig” seien und “auf generalklauselartige Formulierungen zurückgegriffen werden” müsse). Das ist hier durch § 15 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in zweifacher Weise geschehen: zum einen dadurch, dass die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden darf, und zum anderen dadurch, dass die Abtretung nicht an einen Mitgesellschafter erfolgen darf, der dadurch einen Anteil von insgesamt mehr als 20 % des gesamten Kommanditkapitals erlangt.

?) Um zu prüfen, wann ein wichtiger Grund in diesem Sinne vorliegt, ist zunächst der Maßstab zu bestimmen, der insoweit anzulegen ist. Zieht man die Rechtsprechung zum Gesellschafterwechsel bei der Personenhandelsgesellschaft heran, ist zu prüfen, ob in der Person des potenziellen Erwerbers ein wichtiger Grund zu dessen Ausschluss vorliegt (BGH, Urt. v. 14.12.1981 – II ZR 200/80 – ZIP 1982, 309, 310, unter Ziff. II.; Lehleiter, in: Schwerdtfeger, in: Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 2015, § 105 Rn. 60 m.w.N.). Von diesen Voraussetzungen eines Gesellschafterausschlusses gem. §§ 133 Abs. 1, 140 Abs. 1 S. 1 HGB, der gerade in Bezug auf Kommanditisten besonders streng zu handhaben ist (vgl. Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 140 Rn. 10 m.w.N.), sind die Parteien – auch die Beklagte – jedenfalls in erster Instanz ausgegangen (vgl. Bl. 128 d.A.). Demnach müsste der Senat feststellen, dass der Kläger i.S.v. § 17 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Abs. 3 S. 1 des Gesellschaftsvertrags in grober Weise seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm nicht mehr zuzumuten ist. Alternativ kann man darauf abstellen, ob das Wohl und die Interessen der Gesellschaft im Einzelfall konkret durch den Beitritt des Käufers als neuer Kommanditist an Stelle des Verkäufers gefährdet ist (Weisner/Lindemann, ZIP 2008, 766, 771).

?) Selbst wenn man den letztgenannten, weniger strengen Maßstab zugrunde legt, lässt sich ein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung in Bezug auf die vom Kläger angemeldeten Erwerbsvorgänge nicht feststellen, und zwar weder mit Blick auf die einzelnen Gesichtspunkte, die die Beklagte dafür vorgebracht hat, noch in der Gesamtschau.

(??) Was den Vorwurf der Beklagten betrifft, dass der Kläger am 3.4.2017 die ihr erteile Vollmacht für Handelsregisteranmeldungen widerrufen hat, ist schon zweifelhaft, ob diese Handlung überhaupt kausal für die Verweigerung der Zustimmung des Anteilserwerbs war, weil der Kläger bereits vorher Kommanditist war und ihm unabhängig von der Höhe seines Anteils am Gesamtkommanditkapital eine Schlüsselstellung in Bezug auf eine “Registerblockade” zukommt. Unabhängig davon vermag der Senat insoweit aber auch eine Pflichtverletzung des Klägers oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft nicht zu erkennen.

Gemäß § 5 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrags sind die Kommanditisten zwar verpflichtet, der Komplementärin eine notariell beglaubigte Registervollmacht zu erteilen. Der Senat hält diese Klausel auch für wirksam. Die gegenteilige Ansicht des Klägers wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, auf die sich der Kläger beruft, nicht gestützt (Urt. v. 17.7.2006 – II ZR 242/04 – WM 2006, 1627 ff.). Der dortige Gesellschaftsvertrag sah ein Wahlrecht der Gesellschafter vor, entweder eine Registervollmacht zu erteilen oder die Handelsregisteranmeldung im jeweiligen Einzelfall selbst zu unterzeichnen. Die Frage, ob eine ein solches Wahlrecht nicht beinhaltende Klausel wirksam ist, stellte sich nicht und wurde vom Bundesgerichtshof in einer Parallelentscheidung ausdrücklich offengelassen (Urt. v. 9.5.2005 – II ZR 29/03 – WM 2005, 1462 ff.). Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel bestehen nach Auffassung des Senats allenfalls dann, wenn sie auch die Widerruflichkeit der Vollmacht aus wichtigen Grund ausschließen würde, was vorliegend nicht der Fall ist.

Der wichtige Grund für den Widerruf der Vollmacht ist hier darin zu sehen, dass die Beklagte wiederholt Erwerbsvorgänge zur Eintragung im Handelsregister angemeldet hat, die sich im Nachhinein als unwirksam erwiesen haben, nämlich die Eintragungen, die den Erwerb von Kommanditanteilen durch sie selbst betrafen (Senat, Urt. v. 15.11.2017, 8 U 54/17).

Nachdem er die Vollmacht widerrufen hat, war der Kläger zwar verpflichtet, an Anmeldungen mitzuwirken. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass für alle Eintragungen, die von sämtlichen Gesellschaftern anzumelden sind, nach dem Widerruf der Vollmacht die Zustimmung des Klägers einzuholen ist. Dies ist jedoch Ausfluss seiner Rechte als Kommanditist: Er hat das Recht und die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen, ob eine Anmeldungspflicht i.S.v. §§ 108 S. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 1 und 3 HGB besteht. Zwar kann er seine Mitwirkung nicht mit dem Argument verweigern, dass ihm den Inhalt der Anmeldung nicht gefällt oder er sie nicht für zweckmäßig hält. Zuzubilligen ist ihm jedoch ein formelles Prüfungsrecht in dem Sinne, dass er in der Lage sein muss nachzuvollziehen, ob die Voraussetzungen des dinglichen Übertragungsakts vorliegen, der zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wird. Insofern wird man ihm auch unter Berücksichtigung seines Kontrollrechts aus § 166 Abs. 3 HGB, das sich auch auf “sonstige Aufklärungen” erstreckt, einen Auskunftsanspruch anerkennen müssen, der auf Einsichtnahme der Unterlagen gerichtet sind, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der Inhalt der Eintragung nachzuvollziehen.

Dass er die ihm demnach zuzubilligenden Befugnisse in einem konkreten Fall überschritten hat und die Mitwirkung zu einer konkreten Eintragung pflichtwidrig verweigert hat, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die gilt auch in Bezug auf die Eintragung der T2 Verwaltungs-GmbH als neue Komplementärin aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 19.7.2017, auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang berufen hat. Selbst wenn man in ihrem Sinne davon ausgeht, dass dafür außer dem Protokoll der Gesellschafterversammlung keine weiteren Unterlagen zur Prüfung der Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts erforderlich sein sollten, so ist nicht dargelegt, dass und wann dem Kläger die Anmeldung im Sinne seines dargelegten formellen Prüfungsrechts zur Kenntnis gebracht und er zur Zustimmung aufgefordert worden ist. Den Zugang des Anwaltsschreibens vom 7.8.2017 hat der Kläger bestritten. Einen substantiierten Vortrag hat die Beklagte dazu erst im Senatstermin vom 16.5.2018 gehalten, ohne dass ersichtlich ist, dass sie gehindert war, dies schon früher zu tun, und zwar spätestens mit ihrer Berufungserwiderung. Mithin handelt es sich dabei um ein Verteidigungsmittel, mit dem die Beklagte entweder schon nicht nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO, jedenfalls aber gem. §§ 521 Abs. 2 S. 1, 530 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO nicht gehört werden kann. Die pauschale Bezugnahme auf das Vorbringen in einem anderen, noch in erster Instanz anhängigen Verfahren unter Verweis auf ein aus den dort eingereichten Schriftsätzen bestehendes Anlagenkonvolut ist nicht geeignet, einen substantiierten Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit zu ersetzen (vgl. Anl BK 2 zum Schriftsatz vom 11.4.2018, Bl. 389 d.A.).

Überdies ist zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn der Kläger seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Eintragung der neuen, zweiten Komplementärin im Handelsregister pflichtwidrig verweigert hätte, daraus kein wichtiger Grund für die Versagung der Zustimmung nach § 15 Abs. 1, 1. Halbs. des Gesellschaftsvertrags folgt. Auch dazu, dass und woraus sich allein aus diesem einmaligen Verstoß gegen seine Mitwirkungspflichten ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Anteilserwerbs ergeben soll, hätte die Beklagte näher vortragen müssen.

(??) Auch die angeblich geschäftsschädigenden Behauptungen über die Beklagte und die diffamierenden Äußerungen gegenüber ihrem Geschäftsführer (“Stimmenkauf”, “Dumpingpreise”, “Täuschung der Kommanditisten”) sind nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Versagung der Zustimmungen zu den Abtretungen zu begründen.

Gesellschaftsintern darf ein Kommanditist auch in massiver und überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung der Komplementärin üben, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaften zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1971 – VI ZR 57/70 – GRUR 1972, 435, 439 m. zust. Anm. Knopp; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl. 2018, § 109 Rn. 25). Ein Kommanditist ist zur Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S.v. § 193 StGB berechtigt, um sein Mitgliedschafts- und Minderheitenrecht wahrzunehmen. Er kann sich insoweit auch auf die Drittwirkung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbs. GG berufen.

Gemessen an diesen Maßstäben kann der Senat eine unzulässige Meinungsäußerung im vorliegenden Fall nicht feststellen. Soweit der Kläger die Einflussnahme auf andere Kommanditisten kritisiert und der Beklagten vorgeworfen hat, in erheblichem Umfang versucht zu haben, Beteiligungen aufzukaufen, um ihren Einfluss in der Gesellschaft auszubauen, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat. Unstreitig ist namentlich, dass der Prokurist der Beklagten sich gezielt an veräußerungswillige Kommanditisten gewandt hat, um sie zur Abtretung an ihn persönlich zu gewinnen und ihre Stimme damit dauerhaft für das Lager der T2-Gruppe zu gewinnen. Im Übrigen handelt es sich um Werturteile, die noch nicht die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik überschritten haben. Insoweit ist zum einen die Situation zu berücksichtigen, in denen die von der Beklagten beanstandeten Äußerungen vom Kläger getätigt worden sind. Ausgangspunkt war ein Wortgefecht zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten auf der anderen Seite in der Gesellschafterversammlung vom 29.2.2016. Dass es in diesem Rahmen auch zu pointierten Äußerungen kommen kann, ist verständlich und unschädlich, da es sich um eine gesellschaftsinterne Auseinandersetzung handelt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zuspitzung dieser Aussagen im vorliegenden Rechtstreit, insbesondere den Anwürfen des Klägers gegen die Person des Geschäftsführers der Beklagten in seiner Replik vom 18.4.2017 (Vergleich mit der Aussage “L´État c´est moi” des Sonnenkönigs Louis XIV. und Verhaltensweisen autokratischer Staatsführer, vgl. Bl. 95 d.A.). Auch dabei handelt es sich um Werturteile, die sich noch im Rahmen dessen halten, was von beiden Seiten bei einer kontroversen, aber immer noch sachbezogenen Auseinandersetzung um Fragen der Ausrichtung der Gesellschaft hinzunehmen ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch die Beklagte das Verhalten des Klägers in scharfer Form kritisiert, indem sie ihn in der Klageerwiderung vom 24.3.2017 einen “selbsternannten aktivistischen Anlegerschützer” genannt hat, vor dem die Gesamtheit der Kommanditisten geschützt werden müsse (Bl. 79 d.A.). Mit Blick darauf ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Meinungsäußerungsfreiheit ein “Recht zum Gegenschlag” zuzubilligen (vgl. BVerfG, B. v. 10.3.2016 – 1 BvR 2844/13 – NVwZ 2016, 761, 762, Rn. 25 m.w.N.), das er aus Sicht des Senats durch seine Äußerungen weder im Vorfeld noch im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits überschritten hat. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Vergleich mit der Politik bzw. Regierungsführung bestimmter Staatsführer, die im Übrigen vom Kläger auch namentlich nicht benannt worden sind, als auch für die Bezeichnung der abtrünnigen Kommanditisten angebotenen Kaufpreiszahlungen als “Judaslohn”.

(??) Auch die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 12.7.2017 ist für die Frage der Zustimmung zu den Kauf- und Abtretungsverträgen nicht von Belang. Ob dem Kläger insofern wegen einer verweigerten Mitwirkung durch die Beklagte ein Selbsthilferecht zustand, kann offenbleiben, weil sich die Parteien letztlich darauf geeinigt haben, dass am 19.7.2017 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden sollte, in der auch die vom Kläger gestellten Anträgen zur Abstimmung gebracht werden sollte, was dann auch geschehen ist. Aus einer vermeintlichen Pflichtverletzung wegen seines zunächst eigenmächtigen Vorgehens des Klägers kann die Beklagte danach keine Rechte für sich herleiten und auch keine Belange der Gesellschaft herleiten, die dem Kläger entgegengehalten werden können.

(??) Ein wichtiger Grund ergibt sich weiterhin nicht unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der veräußernden Kommanditisten im Hinblick auf das Angebot des Prokuristen der Beklagten, ihre Anteile zu einem höheren Kaufpreis aufzukaufen. Das OLG München hat zwar unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit darauf abgestellt, dass der Veräußerer gehalten sein kann, auf die Bereitschaft der Gesellschaft einzugehen, die Anteile anderweitig zu veräußern (B. v. 28.7.2008 – 7 U 3004/08 – NZG 2009, 25, 29, Rn. 12). Dieser Gedanke kann nach Auffassung des Senats aber gerade im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden, weil es hier um die Aufteilung der Kommanditanteile und der darauf entfallenden Stimmrechte zwischen zwei Lagern von Gesellschaftern geht, die innerhalb der Gesellschaft unterschiedliche Wege verfolgen. Das Interesse der abtretenden Kommanditisten liegt also weniger darin, einen bestimmten Veräußerungserlös zu erzielen, als ihre Stimmrechte gezielt dem Kläger zuzuführen, um diesem Einfluss auf die Geschäftsführung und Entwicklung der Gesellschaft zukommen zu lassen. Bei dieser Sachlage könnte ein alternatives Veräußerungsangebot allenfalls dann Berücksichtigung finden, wenn dies außerhalb des Lagers der Beklagten und nicht durch ihren Prokuristen erfolgt wäre.

(??) Schließlich sind die vorgenannten Gesichtspunkte auch in ihrer Gesamtschau nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Versagung der Erwerbsvorgänge zu rechtfertigen. Im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung ist nicht anzunehmen, dass der Erwerb von Anteilen durch den Kläger für die Mitgesellschafter untragbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sein durch die hinzugewonnenen Anteile und die damit verbundenen Stimmen begründeter Einfluss in der Gesellschafterversammlung weiterhin nur geringfügig wäre.

3.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Ziff. 10 S. 1, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Rechtslehre ohne Widerspruch zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zu getroffen hat.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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