OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2021 – 8 U 184/20

September 29, 2021

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2021 – 8 U 184/20

Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen die Erklärung des Klägers, aus der Beklagten ausscheiden zu wollen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
A.

Die Parteien streiten um die Zahlung von 12.500,00 EUR aus dem Vermögen der beklagten Genossenschaft.

Im Jahr 2015 beabsichtigte der Kläger einen Teil seines Vermögens anzulegen. Er wurde über den Anlagevermittler A an die Beklagte, die zum damaligen Zeitpunkt unter “Z01 eG” und später unter “Z02 eG” firmierte, herangeführt. Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Zweck nach § 2 Abs. 1 ihrer Satzung “die wirtschaftliche Förderung der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb” ist. Nach § 2 Abs. 2 der Satzung ist Gegenstand der Genossenschaft “vorrangig im Rahmen der Genossenschaft Preisvorteile im Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs sowie Finanzdienstleistungen zu vereinbaren und zu erreichen.”

Der Kläger unterzeichnete am 23.10.2015 eine Beitrittserklärung, durch die er seinen Beitritt als investierendes Mitglied erklärte (Anlage B1). Die Parteien kamen überein, dass der Kläger 1000 Genossenschaftsanteile zu je 50,00 EUR, also zu einem Gesamtbetrag von 50.000,00 EUR, an der Beklagten übernimmt. Zudem vereinbarten sie die Zahlung eines Einmalbetrages (Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren) in Höhe von 2.500,00 EUR. Die Beitrittserklärung enthält auf der zweiten Seite eine Aufnahmebestätigung des Vorstands, auf der handschriftlich die Mitgliedsnummer MGnummer01 eingetragen ist. Die Satzung der Beklagten (Anlage B2) wurde dem Kläger übergeben. Der Kläger erhielt ein “Willkommensschreiben” vom 27.10.2015 (Anlage K11) und zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 52.500,00 EUR.

Am 14.12.2015 erstellten die Parteien einen individuell ausgehandelten “persönlichen Auszahlungsplan”. Die Beklagte wurde dabei durch den zu jenem Zeitpunkt alleinvertretungsberechtigten Vorstand C vertreten. Mit Schreiben vom 15.12.2015 (Anlage K1) bestätige C dem Kläger u.a. die nachfolgenden Vereinbarungen:

“1. Ihre Einlage in die Genossenschaft in Höhe von 50.000,00 Euro bleibt bestehen.

2. Nach Ablauf des ersten Jahres, also zum 01.11.2016 wird 1/5tel der Anlagesumme nebst Vergütung ausgekehrt. Dies erfolgt zum 01.11ten eines jeden der Folgejahre, bis die Summe in Höhe von 50.000,00 Euro gänzlich ausgekehrt wurde, nebst Vergütung versteht sich. […]”

Mit Wertstellung vom 06.05.2016, 01.11.2016, 01.11.2017 und 01.11.2018 entrichtete die Beklagte an den Kläger je 10.000,00 EUR, mithin insgesamt 40.000,00 EUR, wobei jeweils der Buchungstext “Auszahlung gemäß Auszahlungsplan vom 14.12.2015” verwandt wurde.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2019 (Anlage K2) forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die Vereinbarung vom 15.12.2015 zur Zahlung des Restbetrages von 16.698,67 EUR und anwaltlicher Kosten in Höhe von 1.348,98 EUR auf.

Mit Klageschrift vom 03.02.2020, per Fax vorab bei dem Landgericht Essen eingegangen am 04.02.2020 und der Beklagten zugestellt am 07.03.2020, hat der Kläger die vorliegende Zahlungsklage erhoben.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die festen und unbedingten Auszahlungstermine und die feste Verzinsung sei die Vereinbarung vom 15.12.2015 als Darlehensvertrag zu qualifizieren; hierdurch sei ein unterstellt wirksamer Beitritt abgeändert worden. Er sei als “nicht investierendes Mitglied” anzusehen, was auch dadurch verdeutlicht werde, dass er kein Eintrittsgeld gezahlt habe. Hierzu hat der Kläger behauptet, er habe sich noch innerhalb der eingeräumten Widerrufsfrist an den Vermittler A gewandt und diesem erklärt, dass er den Vertrag widerrufen müsse, da er für etwaige Steuernachzahlungen “liquide” bleiben müsse. Der Vorstand der Beklagten, Herr C, habe dafür Verständnis gehabt und eine Lösung versprochen, wonach der Kläger kein investierendes Genossenschaftsmitglied im Sinne der Satzung werde, sondern die 50.000,00 EUR als nach dem Auszahlungsplan rückzahlbare Darlehenseinlage behandelt werden solle. Wenn er diese Sondervereinbarung nicht erhalten hätte, hätte er den Beitrittsvertrag widerrufen und keine Einzahlung geleistet. Sollte das Gericht die Auszahlungsvereinbarung anders als die Gewährung eines Darlehens durch ein nicht investierendes Mitglied bewerten, sei von den Parteien zumindest eine schriftliche Ausscheidensvereinbarung formuliert worden. Damit sei bei den erfolgten Auszahlungen nicht gegen § 22 Abs. 4 GenG verstoßen worden. Der Kläger hat hilfsweise die Auffassung vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aufgrund von (vorvertraglichen) Pflichtverletzungen der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen zu; ein solcher Anspruch ergebe sich bereits aus §§ 1 Abs. 2, 2 Abs.1, 21 VermAnlG, der sog. Prospekthaftung. Der Kläger hat behauptet, wenn er von den Missständen bei der Beklagten Kenntnis gehabt hätte, hätte er kein Geld an diese gezahlt.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ihr, der Beklagten, als “investierendes Mitglied” wirksam beigetreten. Der “Auszahlungsplan” sei nicht als Darlehensvertrag zu werten. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Forderung des Klägers auf Rückzahlung der Einlage verstoße gegen den in § 22 Abs. 4 GenG geregelten Kapitalerhaltungsgedanken. Die Genossenschaft habe stets Verluste gemacht. Wie der Übersicht Anlage B4 zu entnehmen sei, bestehe nach wie vor eine Restforderung gegen den Kläger aus der Mitgliedschaft in Höhe von EUR 41.000,00 EUR. Hinsichtlich der von dem Kläger geforderten Zinsen hat die Beklagte gemeint, eine Zahlung widerspreche § 21a GenG i.V.m. § 13 Abs. 3 ihrer Satzung. Ferner bestehe kein Anspruch des Klägers aus § 21 VermAnlG, da die Regelung vorliegend in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung finde. Ein fehlender Prospekt sei nicht kausal für die Anlageentscheidung des Klägers geworden, da es ihm nicht um einen fehlenden Prospekt, sondern um Ansprüche aus einem Auszahlungsplan, Darlehensvertrag oder partiarischem Darlehen gehe. Jedenfalls sei sie, die Beklagte, nicht passivlegitimiert. (Vermeintliche) Ansprüche des Klägers könnten auf Rechtsfolgenseite nicht zur Auszahlung eines – unterstellten – Guthabens führen, da insoweit die in der Rechtsprechung anerkannten Regelungen der “fehlerhaften Gesellschaft” Anwendung fänden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12.500,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung der am 23.10.2015 an der Beklagten übernommenen 1.000 Genossenschaftsanteile. Ferner hat das Landgericht vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, berechnet nach einem Gegenstandswert von 12.500,00 EUR, zugesprochen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.500,00 EUR gemäß § 21 Abs. 1 VermAnlG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 2 Abs.1 Nr. 1 VermAnlG. Der Anspruch auf Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung von 52.500,00 EUR sei durch Auszahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 40.000,00 EUR durch die Beklagte bereits teilweise erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Der Anspruch sei im Rahmen von § 214 Abs. 1 BGB auch durchsetzbar, da er nicht gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt sei. Der Kläger habe gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines über die Höhe von 12.500,00 EUR hinausgehenden Betrages. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn die Parteien hätten sich am 23.10.2015 nicht über den Abschluss eines Darlehensvertrages geeinigt, wie die Auslegung der Beitrittserklärung nach §§ 133, 157 BGB ergebe. Darüber hinaus habe der Kläger gegen die Beklagte keinen weitergehenden Zahlungsanspruch aus einem individuellen Auszahlungsplan, weil der Inhalt der individuellen Vereinbarung dem Kapitalerhaltungsgedanken des § 22 Abs. 4 GenG zuwiderlaufe und daher nach § 134 BGB nichtig sei; jedenfalls bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weitere Zahlung gemäß §§ 280 Abs.1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB infolge schuldhafter Pflichtverletzung bei Vertragsschluss (c.i.c.). Zwar seien die Voraussetzungen dem Grunde nach gegeben, da die Beklagte, gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG vertreten durch den Vorstand, entgegen des Verbots nach § 22 Abs. 4 GenG den individuellen Auszahlungsplan vom 15.12.2015 vereinbart habe. Auf Rechtsfolgenebene führe ein solcher Anspruch nach der Lehre des fehlerhaften Beitritts bzw. der faktischen Gesellschaft jedoch nicht zu einer vollständigen Rückabwicklung der Mitgliedschaft, sondern eröffne dem Kläger nur ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund. Die Kündigung löse eine Auseinandersetzung der Parteien unter Zugrundelegung der Bilanz der Beklagten zum Ende eines Geschäftsjahres nach § 73 GenG aus, wobei der Kläger vorliegend eine außerordentliche Kündigung – auch nach Verkündung eines entsprechenden Hinweisbeschlusses vom 04.06.2020 – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erklärt habe. Der Kläger habe ebenfalls keine weiteren Ansprüche im Hinblick auf ein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß §§ 65 ff. GenG i.V.m. § 5 der Satzung, denn es liege kein (Teil-) Ausscheiden des Klägers aus der Genossenschaft vor, die ohnehin nach der zwingenden Regelung des § 73 GenG durchzuführen wäre. Der Kläger habe zudem keinen weiteren Anspruch aus § 826 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen seien bereits nicht schlüssig vorgetragen. Die Voraussetzungen dem Grunde nach könnten ohnehin dahinstehen, da auf Rechtsfolgenseite gleichfalls nur die Regelungen der faktischen Gesellschaft Anwendung finden würden, die dem Kläger ebenfalls lediglich ein außerordentliches Kündigungsrecht für die Zukunft zusprechen würden. Darüber hinaus bestehe kein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB, da die Zahlung des Klägers mit Rechtsgrund erfolgt sei; dieser liege in der Mitgliedschaft des Klägers.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt und ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie meint, nach den hier anwendbaren gesellschaftlichen Regelungen der sogenannten faktischen Gesellschaft bzw. der Lehre des fehlerhaften Beitritts komme keine vollständige Rückabwicklung der Mitgliedschaft in Betracht. Hierdurch würde der klagende Genosse vor den anderen Genossen zu Unrecht bevorzugt. Denn die Zahlung an den klagenden Genossen mindere die finanzielle Handlungsfähigkeit der Genossenschaft und daher die aller anderen Genossen. Allein die Zugum-Zug-Verurteilung sei schon unzulässig, denn eine Genossenschaft dürfe keine eigenen Anteile besitzen. Da die Beklagte stets Verluste gemacht habe, verstoße sie im Fall einer Auszahlung an den Kläger gegen §§ 34, 41, 22, 73 GenG, der Vorstand würde sich gegenüber der Genossenschaft schadensersatzpflichtig machen. Dieser Konflikt könne nur damit gelöst werden, dass die Genossenschaft nicht zur Zahlung verurteilt werden könne, wie das erstinstanzliche Gericht bezüglich der Zinsforderung richtig entschieden habe. Sämtliche Ansprüche des Klägers wären auf das Auseinandersetzungsguthaben gerichtet und wären “null.” Darüber hinaus gehe die erstinstanzliche Kammer fehlerhaft von der Annahme aus, dass § 21 VermAnlG hier zeitlich Anwendung finde. Für Genossenschaften habe eine Verpflichtung zur Erstellung eines Verkaufsprospektes erst im Jahre 2016 vorgelegen, wie sich aus der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 10 VermAnlG ergebe. Der Kläger habe die Anlage jedoch im Jahr 2015 gezeichnet. Zudem sei § 21 VermAnlG nicht anwendbar. Der Kläger stelle unstreitig, dass er eine 18-seitige Broschüre erhalten habe. Folglich habe er einen Prospekt nach § 6 VermAnlG erhalten. Denn es komme allein darauf an, ob ein Prospekt veröffentlich worden sei, der dazu bestimmt sei, das Bedürfnis nach Information zu befriedigen. Irrelevant sei hingegen, ob die BaFin den Prospekt gebilligt habe.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen (6 0 45/20) vom 24.09.2020, zugestellt am 07.10.2020, die Klage im vollen Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die von Amts wegen (§ 56 Abs. 1 ZPO) zu prüfende Prozessfähigkeit der Beklagten (§ 51 Abs. 1 ZPO) ist gegeben. Bei der Beklagten handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GenG wird die Genossenschaft durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten, es gilt Gesamtvertretungsbefugnis, § 25 Abs. 1 Satz 1 GenG, es sei denn, die Satzung bestimmt Abweichendes, § 25 Abs. 1 Satz 2 GenG. Die zur Akte gelangte Satzung (Anlage B2) enthält in § 9 Regelungen zum Vorstand; nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung müsste die Beklagte bei einer Mitliederzahl von mehr als 20 Mitgliedern von zwei Vorständen vertreten werden. Allerdings ergibt sich aus dem Auszug aus dem Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Dortmund (495) (Anlage BK8), den die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgelegt hat, dass zwischenzeitlich eine Satzungsänderung stattgefunden hat, denn der im Rubrum genannte Vorstand D ist ausweislich der Eintragung zu Nr. 4b) einzelvertretungsberechtigt. Die Eintragung von Satzungsänderungen in das Register hat rechtsbegründenden Charakter, § 16 Abs. 6 GenG (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 10 Rn. 3).

II.

Die Klage ist überwiegend begründet, denn der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 12.500,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Soweit das Landgericht die darüber hinausgehende Zinsforderung und die vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen hat, war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Zudem hat der Senat die Urteilsformel hinsichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung des Klägers neu gefasst.

1. Hauptforderung

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen Anlagebetrages in Höhe von 10.000,00 EUR und der gezahlten Vergütung in Höhe von 2.500,00 EUR aus § 21 VermAnlG bejaht.

a) Anwendbarkeit des Vermögensanlagengesetzes

Die Regelungen des Vermögensanlagengesetzes sind sachlich und zeitlich anwendbar.

aa)

Die Möglichkeit, durch Beitritt Mitglied der Beklagten zu werden, stellte ein öffentliches Angebot im Inland i.S.v. § 1 Abs. 1 VermAnlG dar. Ein Angebot i.S.v. § 1 Abs. 1 VermAnlG liegt vor, wenn der Interessent die konkrete Möglichkeit zum Erwerb der Vermögensanlage hat (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 1 VermAnlG Rn. 14). Der Begriff “öffentlich” beschreibt eine Qualifikation des Adressatenkreises bei der Vornahme eines Angebots von Vermögensanlagen und beinhaltet die Ansprache eines allgemeinen und unbestimmten Personenkreises (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 1 VermAnlG Rn. 19). Der Kläger wurde über den Anlagevermittler A auf das Angebot, Mitglied der Beklagten zu werden und eine Einlage zu leisten, aufmerksam und nahm dieses an, so dass das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist.

bb)

Der Beitritt des Klägers als Mitglied der Beklagten stellt eine Vermögensanlage in eine geschützte Beteiligungsform i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG dar.

(1)

Der Kläger wurde im Oktober 2015 investierendes Mitglied der Beklagten.

(1.1)

Soweit der Kläger in erster Instanz gemeint hat, er habe mit der Beklagten eine Darlehensvereinbarung i.S.v. § 488 Abs. 1 BGB getroffen bzw. sei nicht investierendes Mitglied der Beklagten geworden, verfolgt er diesen Begründungsansatz in der Berufungsinstanz nicht weiter. Die erstinstanzliche Auffassung des Klägers lässt sich auch mit den zur Akte gelangten Unterlagen, die einen Beitritt zu der Beklagten belegen, nicht in Einklang bringen.

(1.1.1)

Die Satzung der Beklagten unterscheidet zwischen investiver und nicht investiver Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 3 c) der Satzung). Nur den nichtinvestiven Mitgliedern, die nach § 3 Abs. 3 c) bestimmte Aufnahmevoraussetzungen erfüllen müssen, steht ein Stimmrecht in der Generalversammlung zu, § 7 Abs. 2 Satz 2 der Satzung. Im Übrigen sind die investierenden Mitglieder mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet, § 7 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Die Möglichkeit, durch Satzungsbestimmung investierende Mitglieder zuzulassen, ist durch § 8 Abs. 2 Satz 1 GenG eröffnet; auch der in der Satzung verankerte Stimmrechtsausschluss für investierende Mitglieder ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GenG gesetzlich zulässig.

(1.1.2)

Die Voraussetzungen für einen wirksamen Beitritt sind erfüllt.

(1.1.2.1)

Die Beitrittserklärung vom 23.10.2015 (Anlage B1) stellt eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG dar. Nach dem Inhalt der Erklärung war ein Beitritt als investierendes Mitglied gewollt. Die Beitrittserklärung erfüllt auch die Anforderungen des § 15a GenG. Die durch den Beitritt ausgelösten Zahlungspflichten (Geschäftsanteil und Eintrittsgeld) werden in der Beitrittserklärung hinreichend konkret bezeichnet, § 15a Satz 1 und Satz 3 GenG. Auch der Hinweis auf den Ausschluss der Kündigungsfrist für die ersten drei Jahre der Mitgliedschaft (§ 15a Satz 3 GenG) ist in der Beitrittserklärung enthalten.

(1.1.2.2)

Der Beitritt des Klägers als investierendes Mitglied wurde durch die Beklagte wirksam zugelassen, § 15 Abs. 1 Satz 1 GenG i.V.m. § 3 Abs. 3 b) der Satzung. In der Zulassung des Beitritts liegt die rechtsgeschäftliche Annahme des Antrags auf Aufnahme. Die Zulassung kann, soweit die Satzung – wie hier – keine besondere Form vorschreibt, auch schlüssig erfolgen, z.B. durch die Eintragung in die Mitgliederliste oder durch die Entgegennahme von Einlagen (Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15 Rn. 27). Das zuständige Organ für die Zulassung kann durch die Satzung bestimmt werden (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 15 Rn. 11). Nach § 3 Abs. 3 b) der Satzung entscheidet bei der Beklagten der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden über die Aufnahme. Auf der Beitrittserklärung ist die Bestätigung der Aufnahme unter dem Datum 27.10.2015 in der dafür vorgesehen Unterschriftszeile “Unterschrift Vorstand” unterzeichnet. Der Beklagte leistete die geschuldete Einlage, ihm wurde eine Mitgliedsnummer zugewiesen und er erhielt ein Willkommensschreiben. Soweit in erster Instanz streitig war, ob die nach § 3 Abs. 3 b) der Satzung vorgesehene Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden zu der Zulassung vorlag, ist dies für die Wirksamkeit der Aufnahme des Klägers ohne Bedeutung: Es handelt sich dabei um eine statutarische Aufnahmebedingung, die nur das für die Aufnahme zuständige Organ der Genossenschaft, hier also den Vorstand, bindet. Die darin liegende Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes bei der Aufnahme neuer Mitglieder ist gegenüber dem neuen Mitglied, das Dritter ist, wirkungslos, § 27 Abs. 2 Satz 1 GenG (Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15 Rn. 29). Eine etwaige Verletzung dieser satzungsmäßigen Voraussetzung hat nach erfolgter Zulassung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Beitritts (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 15 Rn. 22, 23).

(1.1.2.3)

Die in § 15 Abs. 1 Satz 2 GenG vorgesehene Übergabe der Satzung erfolgte ebenfalls. Ob der Kläger in die zwingend zu führende Mitgliederliste (§ 30 Abs. 1 GenG) eingetragen wurde, ist für die Entscheidung ohne Belang: Denn die Eintragung in die Liste und damit auch die Benachrichtigung von der Eintragung haben nur deklaratorische Bedeutung (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 15 Rn. 18).

(1.2)

Durch die Vereinbarung vom 14./15.12.2015 (Anlage K1) wurde die Mitgliedschaft des Klägers nicht in eine andere Art von Vertragsverhältnis (z.B. ein Darlehen) geändert.

(1.2.1)

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vereinbarung, denn in Ziffer 1 heißt es: “Ihre Einlage in die Genossenschaft in Höhe von 50.000,00 EUR bleibt bestehen.” Der Kläger wurde von der Beklagten als investierendes Mitglied behandelt und zahlte die geschuldete Einlage. Einzig das nach der Beitrittserklärung geschuldete Eintrittsgeld in Höhe von 3.500,00 EUR (vgl. §§ 8 f), 12 Abs. 1 der Satzung) zahlte der Kläger nach seinem Vorbringen nicht. Einen etwaigen Erlassvertrag bezüglich dieser Position – ggf. um den Kläger von einem Widerruf der Beitrittserklärung abzuhalten – hält der Senat in diesem Zusammenhang aber für unschädlich. Damit haben die Parteien das intendierte Vertragsverhältnis seit seinem Abschluss auch gelebt.

(1.2.2)

Der Kläger wurde auch kein nicht investierendes Mitglied. Denn bei einem beabsichtigten Kategoriewechsel hätte der Kläger zwingend eine neue, eigenständige Beitrittserklärung unterzeichnen müssen (Geibel in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., § 15 Rn. 4). Darüber hinaus weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach § 12 Abs. 8 der Satzung investierende Mitglieder keiner Nachschusspflicht unterliegen. Ohne eine solche Beschränkung (§ 6 Nr. 3 GenG) besteht jedenfalls ein Risiko, dass die Mitglieder (auch ausgeschiedene) im Fall der Insolvenz noch zu Nachschüssen herangezogen werden, vgl. §§ 22a, 23, 105, 115 ff. GenG (str., befürwortend Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 6 Rn. 9; dagegen Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 6 Rn. 19; BGH, Urteil vom 11.03.1976, II ZR 127/74, Rn. 9, juris: unbeschränkte Nachschusspflicht nur bei entsprechendem Statut, § 6 Nr. 3 GenG). Es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger ein derartiges Haftungsrisiko eingehen wollte.

(1.2.3)

Soweit der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gemeint hat, aus der Vereinbarung vom 14./15.12.2015 (Anlage K1) und den Satzungsregelungen ergebe sich, dass es sich in Wirklichkeit um ein partiarisches Darlehen gehandelt habe, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Aufnahme investierender Mitglieder und der Ausschluss des Stimmrechts für diese Genossen ist von § 8 GenG gedeckt und lässt damit nicht den Schluss zu, dass in Wirklichkeit etwas anderes gewollt war als von den Parteien vereinbart.

(1.2.4)

Aus den genannten Gründen liegt auch kein – grundsätzlich möglicher (Geibel in Henssler/Strohn, GenG, 5. Aufl., § 15 Rn. 3; BGH, Urteil vom 15.05.2018, II ZR 2/16, NZG 2018, 787) – Auflösungsvertrag zwischen den Parteien vor. Hiergegen spricht klar und deutlich die Formulierung in Ziffer 1 der Vereinbarung vom 15.12.2015, nach der die Einlageverpflichtung des Klägers bestehen bleiben sollte.

(2)

Genossenschaftsanteile stellen Unternehmensbeteiligungen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG dar. Dies entspricht der Auffassung des Gesetzgebers, wie in der Begründung des Entwurfs eines “Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes” vom 25.04.2004 (BT-Drs. 15/3174, S. 42), mit der die Vorgängerregelung des § 8f Abs. 2 VerkProspG eingeführt wurde, ausdrücklich ausgeführt ist (Maas in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 1 VermAnlG Rn. 58; Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519, 523). Eines Rückgriffs auf den Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, wie ihn das Landgericht vorgenommen hat, bedarf es nicht.

(3)

Die Abgrenzung zu anderen Regelungsmaterien (§ 1 Abs. 2 VermAnlG) hat das Landgericht zutreffend vorgenommen. Bei der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft handelt es sich nicht um eine in Wertpapieren i.S. des Wertpapierprospektgesetzes (vgl. § 2 Nr. 1 WpPG) verbriefte Anlage. Auch § 1 Abs. 1 KAGB (Anteile an Investmentvermögen) und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft i.S. des KWG) sind nicht einschlägig.

(4)

Eine Übergangsvorschrift oder ein Ausnahmetatbestand greift zugunsten der Beklagten nicht ein. Der provisionierte Vertrieb ihrer Anteile unterlag vielmehr mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 der Prospektpflicht nach dem Vermögensanlagengesetz.

(a)

Für Unternehmensbeteiligungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG bestand schon vor der Änderung des Vermögensanlagengesetzes durch das Kleinanlegerschutzgesetz vom 03.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1114; Begründung des Regierungsentwurfs: BT-Drs. 18/3994) eine Prospektpflicht und damit eine Haftung nach § 21 VermAnlG. § 21 VermAnlG ist bereits zum 01.06.2011 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt galt für den Erwerb von Anteilen an einer Genossenschaft allerdings noch uneingeschränkt der Ausnahmetatbestand des § 2 Nr. 1 VermAnlG, der erst mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 in die jetzige Fassung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a VermAnlG) geändert wurde.

(b)

Maßgeblich für die anzuwendende Fassung des Vermögensanlagengesetzes ist nicht der Zeitpunkt der Gründung der Beklagten, sondern der Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers am 23.10.2015. Zu diesem Zeitpunkt war die Ausnahmeregelung des § 2 Nr. 1 VermAnlG a.F., durch die Genossenschaften privilegiert wurden, bereits weggefallen. Die auf Genossenschaften zugeschnittenen neuen Ausnahmetatbestände in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a VermAnlG greifen im Fall der Beklagten nicht ein, denn hierfür wäre Voraussetzung, dass für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wurde. Tatsächlich entrichtete die Beklagte eine Provision in Höhe von 14,99 % an ihren Vertriebspartner.

(c)

Keine der in § 32 VermAnlG genannten Übergangsvorschriften ist einschlägig. § 32 Abs. 10 Satz 2 VermAnlG betrifft nur Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 7 VermAnlG, während Genossenschaftsanteile der Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG unterfallen. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist eine anderslautende Kommentierung unerheblich, der Senat hält die differenziert ausgestalteten Übergangsvorschriften des § 32 VermAnlG auch nicht für analogiefähig.

b) Anspruchsvoraussetzungen des § 21 VermAnlG

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 VermAnlG sind erfüllt. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG kann der Erwerber von Vermögensanlagen, wenn ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde, von dem Emittenten die Übernahme der Vermögensanlagen gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen, sofern das Erwerbsgeschäft vor Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts und innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland abgeschlossen wurde. Sämtliche Voraussetzungen dieser Norm liegen im Streitfall vor.

aa)

Die Haftung bei fehlendem Verkaufsprospekt nach § 21 Abs. 1 VermAnlG setzt voraus, dass ein Verkaufsprospekt entgegen § 6 VermAnlG nicht veröffentlicht wurde. Nach dieser Vorschrift muss ein Anbieter, der im Inland Vermögensanlagen i.S.v. § 1 Abs. 2 VermAnlG öffentlich anbietet, einen Verkaufsprospekt nach Maßgabe des VermAnlG und der VermVerkProspV veröffentlichen, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Prospektpflicht besteht oder ein Verkaufsprospekt nach den Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden ist (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 2). Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zutreffend bejaht. Ob die Beklagte bzw. ihre Vertriebspartner bei den Gesprächen mit dem Kläger irgendein Verkaufsmaterial verwendeten, wie in der Berufungsinstanz problematisiert wird, ist rechtlich irrelevant. Da der Anbieter nach § 6 VermAnlG einen Verkaufsprospekt nach “diesem Abschnitt” des Vermögensanlagengesetzes veröffentlichen muss und § 8 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG bestimmt, dass der Prospekt erst nach Billigung durch die BaFin veröffentlicht werden darf, ist ein von der Haftung des § 21 VermAnlG befreiender Prospekt nur ein solcher, der von der BaFin gebilligt und anschließend veröffentlicht wurde (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 2 und 4). Insofern gilt ein formaler Prospektbegriff (Horbach in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 5. Aufl., § 69 Prospekthaftung Rn. 43; Klöhn, DB 2012, 1854, 1858; Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl.., § 161 Rn. 156 und Rn. 169).

bb)

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG besteht der Anspruch nur für Anleger, die eine Vermögensanlage vor Veröffentlichung eines entsprechenden Prospekts innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland erworben haben. Die spätere Veröffentlichung eines Prospekts lässt den Anspruch unberührt (Horbach in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 5. Aufl., § 69 Prospekthaftung Rn. 45). Auch diese Voraussetzung hat das Landgericht bejaht, ohne dass die Beklagte dies mit ihrer Berufung angreift.

cc)

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Der Anspruch aus § 21 VermAnlG richtet sich gegen den Emittenten und den Anbieter als Gesamtschuldner. Emittent der Vermögensanlagen ist nach § 1 Abs. 3 VermAnlG u.a. die Gesellschaft, deren Anteile i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG als Vermögensanlagen im Inland öffentlich angeboten werden (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 13), hier also die Beklagte.

dd)

Die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts wurde für die Anlageentscheidung des Klägers kausal, so dass es einer Entscheidung des hierzu bestehenden Meinungsstreits nicht bedarf.

(1)

Die Haftung bei fehlendem Prospekt soll nach einem Teil des Schrifttums voraussetzen, dass die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts für den Erwerb der fraglichen Wertpapiere ursächlich geworden ist. Dabei wird die haftungsbegründende Kausalität der Pflichtverletzung vermutet, sofern der Erwerb der Wertpapiere vor der Veröffentlichung eines das Angebot der Wertpapiere betreffenden Prospekts erfolgte; die Vermutung ist widerleglich (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 14; Buck-Heeb/Diekmann/Nieding in: Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, 1. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 19; für die Vorgängerregelung in § 13a VerkProspG Schäfer, ZGR 2006, 40, 53).

(2)

Nach anderer – wohl herrschender – Auffassung ist eine Kausalität zwischen dem Fehlen des Prospekts und der Anlageentscheidung nicht erforderlich, da die Platzierung ohne Prospekt die Haftung ohne weiteres begründet. Anders als bei Ansprüchen nach § 20 VermAnlG soll der Prospektpflichtige daher auch nicht die Einwendung fehlender Kausalität zwischen Nichtveröffentlichung eines Prospekts und Erwerb der Vermögensanlage geltend machen können (Horbach in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 5. Aufl., § 69 Prospekthaftung Rn. 48 mit weiteren Literaturnachweisen; Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 170; Klöhn, DB 2012, 1854, 1859; vgl. für die Vorgängerregelung § 13a VerkProspG a.F. OLG München, Urteil vom 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 34, juris und Benecke, BB 2006, 2597, 2599).

(3)

Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu. Für sie spricht, dass bei § 21 VermAnlG eine dem § 20 Abs. 4 Nr. VermAnlG vergleichbare Regelung fehlt; die Vorschrift lautet:

“(4) Der Anspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 besteht nicht, sofern

1. die Vermögensanlagen nicht auf Grund des Verkaufsprospekts erworben wurden,

2. (…)

Bei der Haftung wegen eines fehlenden Verkaufsprospekts ist demgegenüber nur die Kenntnis von der Pflicht, einen Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, haftungsschädlich, § 21 Abs. 4 VermAnlG.

(4)

Da die Beklagte nichts Substantielles zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens vorgetragen hat, führen hier beide Auffassungen zu demselben Ergebnis.

ee)

Gleiches gilt für die Frage, ob die Haftung ein Verschulden des Prospektverantwortlichen voraussetzt.

(1)

Der Tatbestand des § 21 VermAnlG enthält kein Verschuldenserfordernis, obwohl dies im Gesetzesentwurf zur Einführung des Verkaufsprospektgesetzes für die Vorgängerregelung (§ 13a VerkProspG a.F.) angedacht war (Horbach in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 2, 5. Aufl., § 69 Prospekthaftung Rn. 49). Dies spricht dafür, dass es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt (vgl. für § 13a VerkProspG a.F. mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut OLG München, Urteil vom 02.11.2011, 20 U 2289/11, Rn. 34, juris und Benecke, BB 2006, 2597, 2600).

(2)

Nach der Gegenauffassung (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 17) soll in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 WpPG davon auszugehen sein, dass nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Umkehr der Beweislast zu Lasten des Anspruchsgegners gehaftet wird (§ 280 Abs. 1 BGB). Zur Begründung wird angeführt, dass es sich um einen Anspruch aus c.i.c. handele (Buck-Heeb/Diekmann/Nieding in: Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, 1. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 22, eGA 494/495) bzw. dass die Gesetzesbegründung durchgängig von “pflichtwidriger” Unterlassung spreche (für § 13a VerkProspG a.F. Schäfer, ZGR 2006, 40, 51, 74).

(3)

Auch dieser Meinungsstreit muss nicht entschieden werden, da die Beklagte nichts Erhebliches zu ihrer Entlastung vorgetragen hat. Soweit sie im Schriftsatz vom 19.08.2020 darauf verwiesen hat, zum Zeitpunkt ihrer Gründung sei sie nicht verpflichtet gewesen, einen Emissionsprospekt zu erstellen, ist dies zwar richtig, da für sie zum damaligen Zeitpunkt die Ausnahmeregelung des § 2 Nr. 1 VermAnlG galt. Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes am 10.07.2015 unterlag sie allerdings angesichts des provisionierten Vertriebs ihrer Anteile einer Prospektpflicht. Mangelnde Kenntnis der für den Vertrieb geltenden Rechtsvorschriften entlastet die Beklagte nicht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 276 Rn. 22), zumal das Geschäftsmodell der Beklagten auf die Einsammlung von Kapital ausgerichtet war bzw. ist.

ff)

Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 21 Abs. 4 VermAnlG ausgeschlossen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die Pflicht zur Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung kannte.

c) Rechtsfolge

Der Kläger kann von der Beklagten daher die Erstattung des restlichen Erwerbspreises in Höhe von 10.000,00 EUR und die mit dem Beitritt verbundenen Kosten in Höhe von 2.500,00 EUR beanspruchen. Die Zug um Zug ausgesprochene Verpflichtung des Klägers konnte hingegen jedenfalls in der Fassung des landgerichtlichen Urteils keinen Bestand haben, da diese mit der Rückübertragung der erworbenen Genossenschaftsanteile auf die Erbringung einer unmöglichen Leistung gerichtet war.

aa)

Nach § 21 VermAnlG kann der Erwerber von dem Emittenten der Vermögensanlage – hier der Beklagten als Gesellschaft, deren Mitglied der Kläger wurde (§ 1 Abs. 3 VermAnlG) – die Übernahme der Vermögensanlage gegen Erstattung des Erwerbspreises und der mit dem Erwerb verbundenen üblichen Kosten verlangen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Regelung unter Anwendung der Grundsätze von der fehlerhaften Gesellschaft teleologisch zu reduzieren oder den Schadensersatzanspruch mit der Begründung, dieser sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, gänzlich abzulehnen.

(1)

Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie im Rahmen des Schadensersatzanspruchs des Klägers nicht verpflichtet werden kann, die 1000 Genossenschaftsanteile des Klägers zu übernehmen.

(a)Eine solche “Rückübertragung” von Geschäftsanteilen scheitert schon daran, dass ein einzelner Geschäftsanteil nicht übertragbar ist. Der Geschäftsanteil ist eine in der Satzung festzulegende abstrakte Beteiligungsgröße, die den Höchstbetrag der Einlage bezeichnet, unabhängig von der Möglichkeit, mehrere Geschäftsanteile zu übernehmen. Die Höhe der Beteiligung eines Mitglieds ergibt sich aus der Summe der übernommenen Anteile (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 7 Rn. 2). Das Geschäftsguthaben stellt den variablen Betrag dar, der tatsächlich auf den oder die Geschäftsanteile eingezahlt ist. Das Geschäftsguthaben ist Bestandteil des Eigenkapitals der Genossenschaft (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 7 Rn. 5); es bildet den bilanzmäßig erfassten vermögensrechtlichen Kern der Mitgliedschaft (Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 7 Rn. 5). Der Geschäftsanteil ist aber nicht nur eine Zahl, sondern hat auch gesellschaftsrechtlichen Gehalt, nämlich die Befugnis, sich entsprechend beteiligen zu dürfen (Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 76 Rn. 4).

(b)

Demgegenüber ist das sog. Geschäftsguthaben grundsätzlich übertragbar. Erwerber eines Geschäftsguthabens kann allerdings nur ein Mitglied oder jemand sein, der die gesetzlichen und statutarischen Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt und als Mitglied beitritt, § 76 Abs. 1 Satz 1 GenG. Dies ergibt sich auch aus § 12 Abs. 7 der Satzung der Beklagten; danach ist die Abtretung eines Geschäftsguthabens an Dritte unzulässig. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft ist persönlicher Natur und damit weder abtretbar noch verpfändbar (Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl., § 76 Rn. 3).

(c)

Wegen der beschriebenen Verknüpfung von Geschäftsguthaben und Mitgliedschaft ist es ausgeschlossen, dass die Beklagte das Geschäftsguthaben des Klägers übernimmt. Es bestehen damit ähnliche Probleme wie bei der Personengesellschaft, die ebenfalls keine Anteile an sich selbst halten kann.

(2)

Hieraus wird von der Literatur zum Teil der Schluss gezogen, der gesetzliche Schadensersatzanspruch wegen fehlerhaften bzw. fehlenden Prospektes sei in Bezug auf den Emittenten auf eine unmögliche Leistung gerichtet, was einen gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch aus §§ 20, 21 VermAnlG ausschließe (Ziegler, DStR 2005, 30, 33). Zudem gibt es einen Prinzipienkonflikt zwischen Gläubiger- und Anlegerschutz, da die Rückzahlung des Erwerbspreises durch die Emittentin die Kapitalgrundlage jeder Gesellschaft schwächt. Soweit die Beklagte meint, im Rahmen eines Anspruchs aus § 21 VermAnlG seien daher die Grundsätze der fehlerhaften bzw. faktischen Gesellschaft anzuwenden, so dass dem Kläger nur ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehe und eine Auseinandersetzung nach § 73 GenG stattfinde (vgl. Tiedemann/Brix-Neve, AnwZert HaGesR 9/2021 Anm. 1), folgt der Senat diesem Ansatz nicht.

(a)

Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft führt ein dem Beitritt anhaftender Mangel nicht dazu, dass die Mitgliedschaft vollständig rückabgewickelt werden könnte, sondern er berechtigt den betroffenen Anleger nur zur fristlosen Kündigung der Beteiligung und zur Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs oder Auseinandersetzungsguthabens (vgl. für geschlossenen Immobilienfonds BGH, Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02, juris). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der rückwirkenden Beseitigung des Beitritts zu einer Genossenschaft durch Anfechtung (BGH, Urteil vom 11.03.1976, II ZR 127/74, juris). Gleiches gilt bei einer Nichtigkeit des Beitritts wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 GenG (BGH, Beschluss vom 16.03.2009, II ZR 138/08, juris; Senat, Urteil vom 19.12.2007, 8 U 138/07, Rn. 21, juris). Die Lehre vom fehlerhaften Beitritt beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass den Belangen des Rechtsverkehrs, insbesondere dem Interesse der Gläubiger, aber auch der anderen Genossen und der Genossenschaft selbst, an der Einhaltung des im Beitritt liegenden Haftungsversprechens der Vorrang vor dem Interesse des einzelnen Genossen zukommt, sich von einer durch Irrtum, Betrug oder Drohung veranlassten Beitrittserklärung loszusagen (BGH, Urteil vom 11.03.1976, II ZR 127/74, Rn. 7, juris). Dies gilt auch für den Beitritt zu sog. “Schwindelunternehmen”, d.h. gerade auch bei solchen Gesellschaften, deren Vertreter darauf ausgegangen waren, durch betrügerische Vorspiegelungen eine Vielzahl von Beitrittserklärungen zu erreichen (BGH, a.a.O., Rn. 8). Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft bzw. vom fehlerhaften Beitritt ist auch im Rahmen verbraucherschützender Vorschriften anwendbar, namentlich bei Haustürsituationen (BGH, EuGH-Vorlage vom 05.05.2008, II ZR 292/06 [FRIZ I], juris; BGH, Urteil vom 12.07.2010, II ZR 292/06 [FRIZ II], juris).

(b)

Vorliegend geht es jedoch nicht um einen Beitrittsmangel, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Rückabwicklung der Anlageentscheidung im Wege des Schadensersatzes. Im Interesse eines umfassenden Anlegerschutzes und zur Reglementierung des Vertriebs sah es der Gesetzgeber dabei offensichtlich als notwendig an, dem betroffenen Anleger auch einen Anspruch gegen das Unternehmen selbst einzuräumen. Über die seit langem bekannten Einwendungen gegen die sog. Emittentenlösung bei geschlossenen Publikumsfonds setzte der Gesetzgeber sich dabei hinweg (Schnauder, NJW 2013, 3207, 3210); mögliche Probleme bei der Rückabwicklung von Unternehmensbeteiligungen werden in den Gesetzesmaterialien zur Einführung des Vermögensanlagengesetzes (Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, BT-Drs. 17/6051) und zum Kleinanlegerschutzgesetz (BT-Drs. 18/3994) nicht erwähnt. Der Inhalt des “Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrieb von Anteilen an Vermögensanlagen” (BR-Dr. 8/1405) gibt in diesem Zusammenhang für eine teleologische Reduktion der Emittentenhaftung nichts her. In diesem – nicht umgesetzten – Entwurf eines Vermögensanlagengesetzes wurde eine Prospekthaftung vorgeschlagen, die ebenfalls zu einer Pflicht des Unternehmens zur Übernahme des erworbenen Anteils führen sollte. Ferner war dort vorgesehen, dass im Innenverhältnis der Gesamtschuldner das Unternehmen von der Haftung freigestellt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Reg-E). Der Umstand, dass durch eine Rücknahmepflicht der Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen – und damit der Anleger selbst – belastet wird (BT-Drs. 8/1405, S. 17), bildete für den Gesetzgeber später offensichtlich keinen Grund mehr, von der Emittentenlösung abzusehen bzw. deren Folgen durch eine reine Außenhaftung des Unternehmens abzumildern.

(aa)

Die in §§ 13, 13a VerkProspG a.F. (jetzt §§ 20, 21 VermAnlG) vorgesehene Haftung der Emittentin (und damit des Unternehmens, dessen Anteil der zu schützende Anleger erwirbt), war bereits früher Gegenstand der juristischen Diskussion, v.a. im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften und Personengesellschaften. Die Gegner einer Emittentenhaftung verweisen darauf, dass hierdurch die Kapitalgrundlage der Gesellschaft, insbesondere der Kommanditgesellschaft, geschwächt werde. Zudem werde es dem Anleger ermöglicht, ohne Auseinandersetzung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Des Weiteren werde gegen den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen; es drohe eine Art “Windhundrennen” um die Rückforderung der Einlagen (Ziegler, DStR 2005, 30, 32, 33; weitere Literaturnachweise bei Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519, 526, 527 und bei Schnauder, NJW 2013, 3207, 3210). In der Konsequenz sollen Schadensersatzansprüche, die auf die Rückzahlung der Einlage durch die Gesellschaft gerichtet sind, nicht durchsetzbar sein.

(bb)

Die Gegenauffassung, der sich der Senat anschließt, gibt dem klaren Willen des Gesetzgebers den Vorrang, nach dem im Interesse des Anlegerschutzes auch eine Inanspruchnahme der Gesellschaft möglich sein soll (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 168; Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519, 526; Schäfer, ZGR 2006, 40, 75; Benecke, BB 2006, 2597, 2599). Zur Begründung lässt sich anführen, dass die gegen eine Haftung der Emittentin sprechenden Argumente (insbesondere die Gefährdung der Kapitalgrundlage) sich schon im Zusammenhang mit der Prospekthaftung bei Aktiengesellschaften nicht durchgesetzt haben (Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519, 526). Die h.M. geht bei der börsengesetzlichen Prospekthaftung von einem uneingeschränkten Vorrang der Prospekthaftungsansprüche gegenüber dem Kapitalerhaltungsgrundsatz aus (Schäfer, ZGR 2006, 40, 56, 57 m.w.N.; Habersack in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, § 28. Prospekthaftung Rn. 7, 8; s. auch BGH, Urteil vom 09.05.2005, II ZR 287/02, juris). Die Erstattung des Erwerbspreises schwächt die Kapitalgrundlage der Personengesellschaft, insbesondere die der Kommanditgesellschaft, nicht mehr als die der Aktiengesellschaft. Wenn man bedenkt, dass die Aktiengesellschaft das strengste Kapitalerhaltungsregime aller Gesellschaftsformen des deutschen Rechts hat, erscheint es wenig stimmig, dort einen Vorrang der Prospekthaftung vor den Kapitalerhaltungsregeln anzunehmen, bei der Personengesellschaft hingegen nicht (Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519, 526). Gleiches gilt für die Genossenschaft, die mit dem in § 22 Abs. 4 GenG geregelten Verbot der Einlagenrückgewähr ebenfalls dem Gedanken der Kapitalerhaltung verpflichtet ist. Auch die übrigen Argumente der Gegenauffassung überzeugen den Senat nicht. Maßgeblich ist, dass der mit dem Vermögensanlagengesetz bezweckte Anlegerschutz weitgehend leer liefe, wenn die Ansprüche des Klägers auf ein Auseinandersetzungsguthaben nach außerordentlicher Kündigung beschränkt würden. Dies gilt gerade für Fälle wie den vorliegenden, bei denen ein schützenswerter Geschäftsbetrieb nicht festgestellt werden kann und sich die Beklagte darauf beruft, das Auseinandersetzungsguthaben betrage “null”.

bb)

Die dargestellte Beurteilung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fondsgesellschaften, wonach dem Anleger aufgrund einer Täuschung oder einer Aufklärungspflichtverletzung durch Initiatoren oder die Vertriebsorganisation kein Schadensersatzanspruch aus Verhandlungsverschulden gegen die Fondsgesellschaft zusteht (BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 14/10, Rn. 16, juris). Der (getäuschte) Beitrittswillige, so der Bundesgerichtshof, bringe in solchen Fällen regelmäßig nur den die Verhandlungen führenden Vertretern, nicht aber den Gesellschaftern oder der Gesellschaft Vertrauen entgegen (BGH, a.a.O.). Die Haftung aus § 21 VermAnlG knüpft dagegen gerade nicht an die Inanspruchnahme von Vertrauen und daraus folgende vorvertragliche Pflichten an.

cc)

Der Besonderheit, dass die Beklagte das Geschäftsguthaben des Klägers nicht übernehmen kann, ist im Rahmen der Abwicklung des Schadensersatzanspruchs Rechnung zu tragen.

(1)

Hierzu wurden in der Literatur für Personengesellschaften verschiedene Lösungsansätze unterbreitet, die darauf hinauslaufen, dass der kapitalmarktrechtliche Begriff “Übernahme der Anteile” im Licht des Gesellschaftsrechts weit auszulegen ist (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 161 Rn. 168; Zimmer/Cloppenburg, ZHR 171 (2007), 519, 528; Benecke, BB 2006, 2597, 2601; Schäfer, ZGR 2006, 40, 74). Allen Auffassungen ist gemeinsam, dass der Schadensersatzanspruch des Anlegers in der Weise umgesetzt wird, dass der Anleger aus der Gesellschaft ausscheidet und den Erwerbspreis zurückerhält.

(2)

Auch bei der Genossenschaft hat der Kläger angesichts der vergleichbaren Problemlage einen Anspruch auf sofortige Beendigung der Mitgliedschaft und Rückzahlung des gezahlten (Rest-)Betrages. Die Beendigung der Mitgliedschaft bedarf allerdings einer Mitwirkungshandlung des Klägers (vgl. § 4 a) der Satzung), diese war als Zug um Zug zu erbringende Verpflichtung des Klägers in die Urteilsformel aufzunehmen. Der Senat war angesichts des identischen Streitgegenstandes – es handelt sich um die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung des Klägers im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs – zu einer Neufassung des angefochtenen Urteils befugt. Eine unzulässige “Mehr”- oder “Aliud”-Entscheidung im Vergleich zu dem (auszulegenden) landgerichtlichen Ausspruch liegt nicht vor (Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 308, Rn. 2, 3)

(3)

Soweit der Senat dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2021 Hinweise zur Antragstellung erteilt hat, ist erst im Zuge der abschließenden Urteilsberatung aufgefallen, dass die angeregte Fassung des Berufungsantrags nicht sachdienlich war. Denn bei den Zug um Zug angebotenen Leistungen des Klägers (Streichung aus der Mitgliederliste, Beantragung der Streichung aus dem Genossenschaftsregister) handelt es sich in Wahrheit um Pflichten der Beklagten im Zuge der Abwicklung der Mitgliedschaft, so dass der Senat davon abgesehen hat, diese als Zugum-Zug-Leistung des Klägers in die Urteilsformel aufzunehmen. Eine entsprechende (zusätzliche) Verurteilung der Beklagten scheiterte an § 308 Abs. 1 ZPO.

d) Durchsetzbarkeit des Anspruchs

Die Beklagte ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern.

aa)

Nach altem Recht (§ 13a Abs. 5 VerkProspG) verjährten Ansprüche wegen eines fehlenden Prospekts in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Pflicht, einen Prospekt oder Verkaufsprospekt zu veröffentlichen, erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Erwerbsgeschäfts; dies setzte eine rechtliche Würdigung der Umstände voraus (Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 112 Rn. 68). Demgegenüber unterliegen Ansprüche aus § 21 VermAnlG nach § 195 BGB der dreijährigen Regelverjährung (Assmann in: Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VermAnlG, 3. Aufl., § 21 VermAnlG Rn. 22; Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 112 Rn. 68). Die Verjährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

bb)

Der Senat tritt dem Landgericht bei, dass die Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn im Jahr 2016 – nur dann wären Ansprüche des Klägers mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt, die Klageerhebung erfolgte im Jahr 2020 – nicht festgestellt werden können.

(1)

Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Ansatzpunkt des Landgerichts, das gemeint hat, der Kläger habe mit Schluss des Jahres 2016 weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gehabt. Denn § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nicht auf die Kenntnis der Rechtslage, sondern auf die Kenntnis von Umständen, d.h. von Tatsachen ab. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Anspruchsinhaber die ihm bekannten Vorgänge rechtlich zutreffend einordnet (für die Haftung wegen fehlenden Prospekts Grundmann in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 112 Rn. 68; Leuering, NJW 2012, 1905, 1908). Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 199 Rn. 27; BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07, Rn. 26, juris).

(2)

Allerdings hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte, die die Einrede der Verjährung ohne nähere Begründung erstmals im Schriftsatz vom 19.08.2020 erhoben hat, die für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Tatsachen, auf die sich die Kenntnis bzw. grobfahrlässige Kenntnis des Klägers beziehen müsste, nicht einmal behauptet. Die fehlende Erstellung eines ordnungsgemäßen Prospektes, die fehlende Billigung durch die BaFin und die fehlende Veröffentlichung des Verkaufsprospektes durch die Beklagte liegen auf tatsächlichem Gebiet. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger bereits im Verlauf des Jahres 2016 bekannt wurde, dass für den Vertrieb der Genossenschaftsanteile eine Provision gezahlt wurde. Auch dies ist erheblich, da ohne die Zahlung einer Provision nach dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG keine Prospektpflicht bestanden hätte. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihren Vortrag zu diesem Punkt trotz konkreter Rüge des Klägers und trotz seines substantiierten Bestreitens nicht ergänzt.

2. Zinsforderung

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

a)

Ein früherer Zinsbeginn als der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kann nicht festgestellt werden, er ergibt sich insbesondere nicht aus § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Kläger konnte aus der Vereinbarung vom 14./15.12.2015 keine Leistung der Beklagten zu einem fest vereinbarten Zahlungstermin (01.11.2019) beanspruchen. Denn die Vereinbarung über die ratierliche Rückzahlung der Einlage gemäß dem beigefügten “persönlichen Auszahlungsplan” begründete wegen des vom Landgericht zutreffend bejahten Verstoßes gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG keine Zahlungspflicht der Beklagten (BGH, Urteil vom 02.12.1982, III ZR 90/81, juris; Senat, Urteil vom 19.12.2007, 8 U 138/07, juris). Auch § 12 Abs. 6 der Satzung der Beklagten verbietet die Auszahlung des Geschäftsguthabens durch die Beklagte.

b)

Das anwaltliche Schreiben vom 06.12.2019 (Anlage K2), in dem eine Zahlungsfrist bis zum 20.12.2019 gesetzt wurde, beinhaltete mit dem Betrag von 16.669,67 EUR eine erhebliche Zuvielforderung und löste daher ebenfalls keinen Zahlungsverzug der Beklagten hinsichtlich des berechtigten Betrages in Höhe von 12.500,00 EUR aus.

3. Vorgerichtliche Anwaltskosten

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Zahlungsanspruchs mit dem Schreiben vom 06.12.2019.

a)

Aus den oben genannten Gründen bestand zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch kein Zahlungsverzug der Beklagten, so dass die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit keinen Verzugsschaden darstellen.

b)

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB oder aus unerlaubter Handlung, der die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung umfassen könnte, besteht ebenfalls nicht.

aa)

Zum einen bestehen erhebliche Bedenken, ob eine (vor-)vertragliche Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers, die nach Auffassung des Klägers in der unzureichenden Aufklärung über die Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Rückzahlung des Einlagebetrages vom 14./15.12.2015 liegt, überhaupt eine Haftung der beklagten Genossenschaft begründen könnte. Es liegt nahe, dass der Kläger in dieser Situation nur den die Verhandlungen führenden Personen in Gestalt des Beraters A und des Vorstandes C besonderes Vertrauen entgegenbrachte, nicht aber der Beklagten selbst (vgl. für den getäuschten Anleger einer Fondsgesellschaft BGH, Urteil vom 22.05.2012, II ZR 14/10, Rn. 16, juris; ähnlich für die Genossenschaft Beuthien/Beuthien, GenG, 16. Aufl., § 15 Rn. 26).

bb)

Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung ist nicht schlüssig dargetan. Der Kläger hat zwar umfangreich aus der Strafakte zitiert, eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB lässt sich hieraus jedoch nicht herleiten. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass Organe oder Repräsentanten der Beklagten sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB oder § 263 StGB erfüllten. Auch ein deliktisches Verhalten von Personen, die Verrichtungsgehilfen der Beklagten gem. § 831 BGB sind, lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen.

cc)

Abgesehen davon kann anhand des Inhalts des vorgerichtlichen Schreibens nicht festgestellt werden, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers war. Der Kläger stützte sein Zahlungsbegehren in dem Schreiben vom 06.12.2019 ausschließlich auf die Vereinbarung vom 14./15.12.2015 und beanspruchte die Zahlung der für den 01.11.2019 versprochenen Leistung.

dd)

Daher kann dahinstehen, ob die vom Landgericht bejahte Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden (in Gestalt des ungewollten Beitritts) ohne weitere Sachaufklärung zu begründen wäre. Das Landgericht hat bei seiner Argumentation übersehen, dass der Beitritt des Klägers zu der Beklagten zum Zeitpunkt der etwaigen Pflichtverletzung bereits vollzogen war. Die Beitrittserklärung hätte daher allenfalls durch einen Widerruf beseitigt werden können; ob der Kläger seiner (bestrittenen) Behauptung entsprechend durch das widerrechtliche Versprechen einer Einlagenrückgewähr von dem Widerruf abgehalten wurde, kann angesichts der obigen Ausführungen allerdings offenbleiben.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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