OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2013 – 7 W 45/13 Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter einer insolventen GmbH: Darlegungs- und Beweislast eines Gründungsgesellschafters hinsichtlich der Erfüllung der Einlageverpflichtung; Verjährung des Einlageanspruchs in einem Altfall; konkludente Fassung eines Einforderungsbeschlusses

April 6, 2019

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. November 2013 – 7 W 45/13
Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter einer insolventen GmbH: Darlegungs- und Beweislast eines Gründungsgesellschafters hinsichtlich der Erfüllung der Einlageverpflichtung; Verjährung des Einlageanspruchs in einem Altfall; konkludente Fassung eines Einforderungsbeschlusses
1. In einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld gemäß §§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB ist grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist (Anschluss BGH, 9. Juli 2007, II ZR 222/06, NJW 2007, 3067).
2. Ein Gründungsgesellschafter steht nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs, weswegen es ihm ohne weiteres zumutbar ist, für den Nachweis der Erfüllung seiner Zahlungspflicht Vorsorge zu treffen.
3. Die für “Altfälle” noch nicht verjährter Einlageforderungen einer GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB einzurechnen sind.
4. Gehen die Gesellschafter davon aus, dass sie die Einlagen erbracht haben, dann kann deren Fälligkeit nicht von einem – erneuten – Einforderungsbeschluss abhängen, für den aus Sicht der Gesellschafter gar kein Anlass besteht. Vielmehr ist in diesem Fall davon auszugehen, dass ein Einforderungsbeschluss über die Einzahlung einer restlichen Stammeinlage konkludent gefasst worden ist.
vorgehend LG Mannheim, 27. Mai 2013, 1 O 199/12

Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19.06.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Mai 2013 – 1 O 199/13 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Gemeinschuldnerin, einer GmbH, Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Antragsgegner auf Zahlung rückständiger Stammeinlage. Das Landgericht hat den Antrag mit einem dem Antragsteller ausweislich dem Empfangsbekenntnisses (AS 40) am 05.06.2013 zugestellten Beschluss vom 27.05.2013 (AS 33-37) wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 19.06.2013 beim Landgericht Mannheim eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers vom selben Datum, die er mit Schriftsatz vom 05.07.2013 (AS 44-45) begründet hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.07.2013 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Allerdings hat das Landgericht nur im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet materiell-rechtlich lediglich in Höhe eines Streitwerts von 435,40 EUR hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Sie hat deshalb vor dem Landgericht wegen dessen sachlicher Unzuständigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und der Antragsteller hat auch auf Hinweis des Senats – Einzelrichter – vom 28.10.2013 (AS 66 ff.) nicht einmal fürsorglich Verweisung an das danach sachlich zuständige Amtsgericht beantragt.
1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Antragstellers gemäß §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 2 GmbHG liegen allerdings grundsätzlich vor. Der Antragsgegner trägt keine hinreichenden Umstände für eine Erfüllung der Einlageverpflichtung gemäß § 362 BGB vor. Dies gilt sowohl hinsichtlich des nach § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 22.03.1994 (AS 56-61) aufzubringenden Stammkapitals in Höhe von 50.000,00 DM als auch entgegen dem angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Einzahlung der weiteren Stammeinlage in Höhe von 435,41 EUR nach der Kapitalerhöhung gemäß Gesellschafterversammlung vom 03.05.2004. Soweit das Landgericht die hinreichende Erfolgsaussicht insoweit verneint, weil es die Einzahlung dieser weiteren Stammeinlage in Höhe von 435,41 EUR für erwiesen erachtet, begegnet dies durchgreifenden Bedenken.
a) Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der restlichen Stammeinlage berechtigt, ohne hierzu des in § 46 Nr. 2 GmbHG vorgesehenen Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin zu bedürfen (BGH, NJW 1982, 2822, juris Tz. 5; OLG Dresden, ZInsO 2002, 328 f., juris Tz. 4; Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 19 Rn. 29).
b) Wie das Landgericht noch zutreffend gesehen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Einlageschuld gemäß §§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB grundsätzlich der betreffende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehrigen Gesellschafter (BGH, NJW 2007, 3067 f., juris Tz. 2 m.w.N.; OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 6; OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 898 f., juris Tz. 8; a. A. OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 402 f., juris Tz. 5). Auch die Tatsache, dass der Gesellschafter für die Einlagepflicht als Erwerber nach § 16 Abs. 2 GmbHG in der seit dem 01.11.2008 geltenden Fassung (vormals § 16 Abs. 3 GmbHG) haftet, ändert an der Beweislast nichts. Dieser hat die Möglichkeit, Nachforschungen bei den Vorinhabern seines Geschäftsanteils anzustellen oder diesen den Streit zu verkünden. Der Insolvenzverwalter ist dagegen auf die Unterlagen angewiesen, die ihm übergeben werden, weshalb er grundsätzlich nicht verpflichtet ist, weitere Nachforschungen über die Zahlung der Stammeinlage anzustellen (Henkel, NZI 2005, 649 f. m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist die Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern ist. Das ist eine Sache tatrichterlicher Beurteilung. Dem Tatrichter ist es nicht verwehrt, den einer Partei obliegenden Nachweis – hier der Einlagenzahlung – aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (BGH, NJW 2007, 3067 f., juris Tz. 2 m.w.N.).
Nach zutreffender in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann jedoch regelmäßig die Zahlung der Stammeinlage in die GmbH ohne entsprechenden substantierten Vortrag des Gesellschafters durch Vorlage der in notariellen Verträgen enthaltenen Erklärungen über die Veräußerungen und Abtretungen von Geschäftsanteilen der jeweiligen Veräußerer nicht unmittelbar bewiesen werden, was entsprechend für die Eintragung in das Handelsregister und die Vorlage der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung gilt. Denn diese Urkunden sind allenfalls zum Beweis der Abgabe der Erklärungen der Veräußerer geeignet, nicht aber zum Vollbeweis der Vorgänge, die Gegenstand der Erklärungen sind (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2007, Az. 7 U 185/06, juris Tz. 19 f./24; OLG Brandenburg, ZIP 2006, 1343 ff., juris Tz. 54/60). Auch kann allein die Vorlage von Jahresabschlüssen und Bilanzen, die die Stammeinlage als vollständig erbracht ausweisen, eine substanziierte Darlegung der Einzahlungsvorgänge regelmäßig jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn sie nicht erkennen lassen, ob und in welcher Art und Weise sich die mit der Erstellung befassten Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater von der tatsächlichen Erbringung der Stammeinlagen überzeugt haben (OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 11; NZG 2010, 68 ff., juris Tz. 31 f.; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 1188 f., juris Tz. 10). Bestreitet der Insolvenzverwalter im Rechtsstreit mit dem Gründungsgesellschafter die von diesem behauptete Einzahlung der Stammeinlage, treffen ihn danach hinsichtlich seines Tatsachenvortrags – jedenfalls ohne substantierte Darlegung des Gründungsgesellschafters zu den Einzahlungsvorgängen – keine weitergehenden Anforderungen nach den Regeln zur sekundären Darlegungslast. Begründet wird dies damit, dass der Gründungsgesellschafter nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht; die Einzahlung der Stammeinlage durch ihn war Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung. Es ist ihm ohne weiteres zumutbar, für den Nachweis der Erfüllung seiner Zahlungspflicht Vorsorge zu treffen. Von dieser Vorsorge im eigenen Interesse ist er auch dann nicht entbunden, wenn die handelsrechtliche Pflicht zur Belegaufbewahrung nach § 257 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 HGB zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits abgelaufen ist. Denn bis zur Einführung des § 19 Abs. 6 GmbHG in der Fassung vom 09.12.2004 unterlag der Einlageanspruch der Gesellschaft gegen den Gründungsgesellschafter der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung des § 195 BGB a.F. Deshalb entsprach es dem offensichtlichen privaten Interesse des Gründungsgesellschafters, entsprechende Belege über die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht hinaus aufzubewahren (OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 9 m.w.N.; vgl. OLG Brandenburg, ZIP 2006, 1343 ff., juris Tz. 62).
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann hier eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht deshalb verneint werden, weil der Antragsteller seiner sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen sei oder der Antragsgegner die Leistung der Stammeinlage bewiesen habe.
Im Ansatz noch zutreffend hat das Landgericht zwar nach dem oben Gesagten angenommen, der Antragsgegner trage die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erfüllung. Dies gilt im Rahmen der Haftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG in der damals geltenden Fassung auch hinsichtlich des mit notariellem Vertrag vom 08.02.1999 vom Mitgesellschafter H. F. übernommenen hälftigen Geschäftsanteils. Es hat den Antragsgegner jedoch von dieser Darlegungslast ohne ausreichenden Anlass zugunsten einer sekundären Darlegungslast des Antragstellers entbunden und dabei zugleich deren Anforderungen überspannt. Zwar trifft es zu, dass eine an sich darlegungs- und beweisbegünstigte Partei ein lediglich pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert bestreiten muss, wenn letzterer außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen daher nicht kennen kann, während die andere Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben auch zuzumuten sind (BGH, VersR 2013, 1395 ff., Tz. 16 m.w.N., juris). Diese Voraussetzungen waren indes im Streitfall nicht erfüllt selbst unter Berücksichtigung dessen, dass hinsichtlich der Anspruchs auf Zahlung der ursprünglichen Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM nach dem unten Gesagten Verjährung eingetreten ist.
aa) Das Landgericht hat zu Unrecht dem Antragsteller im Zusammenhang mit der anlässlich der Kapitalerhöhung im Mai 2004 zu leistenden Erhöhung der Stammeinlage um 435,41 EUR eine sekundäre Darlegungslast auferlegt. Eine solche trifft ihn auch nicht hinsichtlich der Stammeinlage in Höhe von insgesamt 50.000,00 DM gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrags vom 22.03.1994. Es mag zwar sein, dass deshalb, weil hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der ursprünglichen Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM nach dem unten Gesagten Verjährung eingetreten ist, aus dem Umstand, dass der Antragsgegner insoweit keine Zahlungsbelege vorgelegt hat, keine für ihn nachteiligen Rückschlüsse zu ziehen sind. Der Antragsgegner hat jedoch in keiner Weise substantiert vorgetragen.
Er steht nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufes. Dennoch hat er nur pauschal vorgetragen. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 26.02.2013, S. 2/3 (AS 12/13) behauptet, auf die nach § 7 Abs. 2 GmbHG in der bei Gründung der Gesellschaft geltenden Fassung auf das Stammkapital mindestens zu zahlenden 25.000,00 DM sei eine entsprechende Mindesteinzahlung erfolgt. Die weiteren 25.000,00 DM seien durch Sacheinlagen (Kraftfahrzeug, Maschinen etc.) erbracht worden. Diese Behauptung des Antragsgegners bleibt ohne jede Substanz, obwohl er als Gründungsgesellschafter und ausweislich des von ihm vorgelegten Handelsregisterauszug vom 22.02.2013 (AH, Ag1) einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer unmittelbar an den Vorgängen beteiligt war und deshalb aus eigener Wahrnehmung davon Kenntnis haben muss. Hinsichtlich der Zahlung in Höhe von 25.000,00 DM zieht er den Rückschluss lediglich daraus, dass die Einzahlung dem Registergericht gegenüber nachzuweisen gewesen sei und das Stammkapital in den von Steuerberatern erstellten Bilanzen als erbracht eingebucht wurde (vgl. Schriftsatz vom 12.04.2013, S. 1/2, AS 21/23). Er trägt insbesondere weder vor noch ist sonst ersichtlich, wie er den auf ihn entfallenden Anteil der Mindesteinlage in Höhe von 12.500,00 DM (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags) aufgebracht und der Geschäftsführung gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags durch Einzahlung auf das Gesellschaftskonto zur Verfügung gestellt hat. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gründung der Gesellschaft und das Aufbringen der Mindesteinlage für ihn einen gänzlich alltäglichen Vorgang darstellten, was es nachvollziehbar erscheinen lassen könnte, dass er allein im Hinblick auf den Zeitablauf von ca. 19 Jahren auch nicht mehr die geringste Erinnerung an die Vorgänge hat. Auch die von ihm behauptete Sacheinlage bleibt substanzlos. Zur Leistung der Einlage im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung im Jahre 2004 fehlt es abgesehen von dem Hinweis auf Bilanzen an jedem Vortrag. Der Antragsteller hat dagegen im Schriftsatz vom 22.03.2013, S. 2 (AS 16) vorgetragen, es lägen ihm keine Belege hinsichtlich der Erbringung des Stammkapitals vor. Dies ist unter Berücksichtigung seines Bestreitens, dass die Stammeinlage erbracht wurde und – bezogen auf die Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM – im Übrigen auch die zehnjährige handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist gemäß § 259 Abs. 4 HGB zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.02.2007 längst abgelaufen war, ohne weiteres nachvollziehbar. Bereits diese Umstände rechtfertigen den Schluss, dass das Bestreiten des Antragstellers entgegen dem angefochtenen Beschluss nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt (vgl. OLG Jena, ZIP 2013, 1378 f., juris Tz. 9 m.w.N.; OLG Brandenburg, ZIP 2006, 1343 ff., juris Tz. 63).
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht die weitere Darlegungslast hinsichtlich der Erbringung der Stammeinlage nicht dem Antragsteller überbürden. Eine sekundäre Darlegungslast kommt auch nur in Betracht, wenn der betroffenen Partei die Darlegung näherer Umstände zuzumuten ist. Diese Zumutbarkeit setzt indes stets besondere Anknüpfungspunkte voraus, an denen es hier fehlt. Deshalb führt die vom Landgericht postulierte sekundäre Darlegungslast im Ergebnis dazu, dass der Antragsteller Negativtatsachen, nämlich die Nichtleistung der Stammeinlage, darlegen sollte (vgl. BGH, VersR 2013, 1395 ff., Tz. 20).
bb) Auch die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist fehlerhaft. Der Vortrag des darlegungspflichtigen Antragsgegners ist nach dem oben Gesagten ohne Substanz. Dazu, dass gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG nach dem Gesellschaftsvertrag entgegen der Regel die zweite Hälfte des Stammkapitals durch Sacheinlagen geleistet werden konnte, hatte der Antragsgegner nicht konkret vorgetragen. Er hat lediglich pauschal behauptet, die weiteren 25.000,00 DM seien durch Sacheinlagen eingebracht worden. Aus § 3 Abs. 3 des vom Antragsteller im Beschwerderechtszug auf Anforderung des Senats vorgelegten Gesellschaftsvertrags vom 22.03.1994 (AS 57) ergibt sich dagegen, dass sämtliche Stammeinlagen in Geld zu leisten waren. Die vom Antragsgegner substanzlos in den Raum gestellten Sachleistungen waren danach nicht geeignet, eine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB herbeizuführen. Vielmehr ist dieser Vortrag geeignet, Zweifel auch diesbezüglich zu begründen, dass überhaupt Leistungen auf die Stammeinlage erbracht wurden und die in diesem Zusammenhang bei der Gründung der GmbH und später abgegeben Erklärungen etwa gegenüber dem Registergericht, Steuerberatern oder in dem notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 04.02.1999 (im Sonderheft) der Wahrheit entsprachen. Den Bilanzen (Auszug zum 31.12.2000 und 2003 im Sonderheft) kommt im Übrigen entgegen der Auffassung des Landgerichts nach dem oben Gesagten keine Indizwirkung zu, weil sich weder aus ihnen noch dem Vortrag des Antragsgegners ergibt, ob und in welcher Art und Weise die mit der Erstellung befassten Steuerberater sich von der tatsächlichen Erbringung der Stammeinlagen überzeugt haben, insbesondere, dass überhaupt eine Belegprüfung vorgenommen wurde. Auch der Umstand, dass der Gesellschaft im Jahre 2004 neues Stammkapital zugeführt werden sollte, spricht hier nicht dafür, dass keine Stammeinlagen mehr offen waren. Es mag zwar sein, dass die Gesellschafter die Zufuhr von neuem Stammkapital in der Regel nur dann beschließen, wenn die Möglichkeit des Kapitalzuflusses durch Einfordern noch offener Stammeinlagen nicht mehr gegeben ist (OLG Brandenburg, NZG 2006, 948). Hier kommt der Kapitalerhöhung um 435,40 EUR auf 26.000,00 EUR jedoch kein derartiger Indizwert zu, denn sie erfolgte nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners (AS 13) im Wege einer Aufrundung anlässlich der Umstellung auf EURO.
cc) Durch die vom Antragsgegner vorgelegten Rangrücktrittserklärungen vom 11.09.2000 (AH, Ag2) und vom 24.01.2004 (AH, Ag3) bezüglich angeblicher Gesellschafterdarlehen ist kein Erlöschen der Einlageforderung gemäß §§ 362 Abs. 1, 364 BGB bewirkt worden.
aaa) Es steht nicht auf Grund der vorgelegten Unterlagen und sonstiger Umstände zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner der GmbH die behaupteten Darlehen tatsächlich gewährt hat. Die vorgelegten Rangrücktrittserklärungen hat er selbst als Geschäftsführer für die GmbH unterzeichnet. Die vorgelegten Bilanzen sind nach dem oben Gesagten auch insoweit kein hinreichendes Indiz.
bbb) Im Übrigen hat der Antragsgegner auch nicht hinreichend dargelegt, dass seine Gegenforderungen aus den angeblichen Darlehen vollwertig sind. Eine Einlagenforderung der Gesellschaft kann mit Neuforderungen des Gesellschafters verrechnet werden, wenn zum Zeitpunkt der Fassung des Einlagebeschlusses keine Verrechnungsabrede zwischen den Beteiligten getroffen wurde. In diesem Fall gelten für die Verrechnung der Bareinlageschuld gegen eine Neuforderung des Gesellschafters nur die Schranken des § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG, wonach der Gesellschaft zur Sicherung der Kapitalaufbringung eine Aufrechnung nur unter der Voraussetzung erlaubt ist, dass die Gegenforderung des Gesellschafters fällig, liquide und vollwertig ist. Vollwertigkeit setzt voraus, dass das Vermögen der GmbH im Zeitpunkt der Verrechnung zur Deckung ihrer sämtlichen Verbindlichkeiten ausreichte. Dafür ist der mit einer Gegenforderung verrechnende Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig ist (BGH, NJW 2002, 3774 ff., juris Tz. 12; BGH, NJW 1982, 2822, juris Tz. 11; BGH, WM 1969, 270, juris Tz. 17; OLG Hamburg, GmbHR 2006, 934 f., juris Tz. 18 f.).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht ausweislich der Rangrücktrittserklärungen, wonach diese zur Beseitigung der Überschuldung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens abgegeben wurden, alles dafür, dass zu deren Zeitpunkt die oben genannte Voraussetzung nicht gegeben war.
2. Der Antragsgegner ist jedoch in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) gemäß §§ 214 Abs. 1 BGB, 19 Abs. 6 GmbHG, Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB berechtigt, wegen Eintritts der Verjährung die Leistung zu verweigern. Insoweit hat das Landgericht, wenn auch nur im Ergebnis zu Recht, die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Bezüglich der ersten Hälfte der Stammeinlagen sieht dies ausweislich seines Schriftsatzes vom 12.11.2013 (AS 88 f.) auch der Antragsteller nunmehr so, wenn auch sich die dort ausgesprochene Beschränkung des PKH-Antrags auf 13.217,70 EUR der Höhe nach nicht ohne weiteres erschließt. Hinsichtlich des im Zuge der Kapitalerhöhung im Mai 2004 angefallenen Betrages der Stammeinlage in Höhe von 435,41 EUR ist dagegen keine Verjährung eingetreten.
a) Das Landgericht hat zunächst übersehen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nicht bereits im Jahre 1994 zu laufen begann, sondern erst am 15.12.2004 mit in Kraft treten dieser Regelung durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes. Für den früher gemäß § 195 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung (a.F.) der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung unterliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung am 15. Dezember 2004 in Kraft trat (BGH, NJW-RR 2008, 843 ff., juris Tz. 17 f./20; OLG Jena, NZG 2010, 68 ff., juris Tz. 50). Die für “Altfälle” noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind. Nach dem Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 EGBGB wird zwar in die ab dem 15. Dezember 2004 beginnende neue zehnjährige Verjährungsfrist der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Entstehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung hier etwa bereits zehn Jahre nach dem für das Entstehen der Einlageansprüche maßgeblichen Abschluss des GmbH-Vertrags am 22.03.1994 und damit sogar zeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijahresfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. Jede andere Auslegung würde im Einzelfall zu einer mit Art. 14 GG unvereinbaren Rückwirkung der Verjährung führen; den betroffenen Gläubigern wäre die Möglichkeit genommen, ihre Ansprüche durchzusetzen. (BGH, a.a.O., juris Tz. 24 ff.; BGH, NJW-RR 2008, 1254 f., juris Tz. 2; OLG Jena, a.a.O., juris Tz. 51).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Anspruch hier in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) verjährt.
aa) Sowohl nach § 198 BGB a. F. als auch gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB n.F. sowie gemäß § 19 Abs. 6 GmbHG begann der Lauf der Verjährung nicht vor Entstehung des Anspruchs. Wie das Landgericht der Sache nach noch zutreffend erkannt hat, entsteht der Einlagenanspruch in diesem Sinne nicht schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags oder mit Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses, sondern erst im Zeitpunkt seiner Fälligkeit. Denn anderenfalls wäre es den Gesellschaftern möglich, durch die Nichtgeltendmachung der Einlagen deren Verjährung herbeizuführen. (Scholz/Westermann, GmbHG 11. Aufl., § 19 Rn. 196). Die Verjährung beginnt mit dem auf den Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag, § 187 Abs. 1 BGB.
aaa) Danach bestehen hinsichtlich der Fälligkeit der nach § 7 Abs. 2 GmbHG in der damals geltenden Fassung vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister zu bewirkenden Mindesteinlage von 25.000,00 DM noch im Jahre 1994 angesichts der bereits am 21.06.1994 erfolgten Eintragung der Gesellschaft keine Zweifel (vgl. Gehrlein, NZG 2006, 374).
bbb) Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass auch die weitere Hälfte des ursprünglichen Stammkapitals zu einem Zeitpunkt fällig geworden ist, der zum Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Leistung der restlichen 12.782,30 EUR (= 25.000,00 DM) führt. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Gesellschafter der GmbH die Fälligkeit des Anspruchs der GmbH auf Zahlung dieser restlichen Stammeinlage durch einen konkludenten Einforderungsbeschluss jedenfalls bis Ende des Jahres 2000 bewirkt haben.
Die Ausführungen des Landgerichts, auch die Sacheinlagen seien bereits im Rahmen der Gründung vor der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG fällig, führen in diesem Zusammenhang allerdings nicht weiter. Noch zutreffend weist das Landgericht selbst darauf hin, dass der Antragsgegner darzulegen und zu beweisen hat, dass der Einlagenanspruch fällig und deshalb der Lauf der Verjährungsfrist begonnen hat. Es unterstellt dann jedoch unzulässig zu Lasten des Antragstellers, dass entgegen dessen Vortrag gemäß Schriftsatz vom 22.03.2013, S. 2 (AS 17) die Stammeinlage nicht in bar zu erbringen war, sondern Sacheinlagen zulässig waren. Ausweislich § 4 Abs. 3 des auf Veranlassung des Senats vorgelegten Gesellschaftsvertrags vom 22.03.1994 waren nach dem oben Gesagten sämtliche Stammeinlagen in Geld zu leisten.
Die Resteinlage kann durch den Gesellschaftsvertrag mit Hilfe eines festen Zahlungstermins oder die Klausel, dass die Einlage „sofort” zu erbringen ist, fällig gestellt werden. Die – wie hier – bloße gesellschaftsvertragliche Festlegung, die Einlagen seien durch Barzahlung zu erbringen, bedeutet nicht die Vereinbarung sofortiger Fälligkeit (MünchKomm/Märtens, GmbHG, 2010, § 19 Rn. 15 m.w.N.). Fehlt es wie vorliegend an einer Fälligkeitsbestimmung in der Satzung, so wird die Resteinlage grundsätzlich durch ein zweistufiges Verfahren fällig gestellt: Einmal bedarf es eines Gesellschafterbeschlusses (§ 46 Nr. 2 GmbHG) über die Einforderung der Einlage, bei dessen Fassung alle – auch betroffene – Gesellschafter stimmberechtigt sind. Als weitere Voraussetzung hat die von dem Geschäftsführer zu bewirkende Anforderung der Zahlung an den Gesellschafter, mit deren Zugang die Einlage fällig wird, hinzuzutreten. Eine nicht durch einen Gesellschafterbeschluss gedeckte Anforderung durch den Geschäftsführer ist unwirksam (Gehrlein, a.a.O., 375 m.w.N.; Goette, DStR 1997, 924, 925; Scholz/Veil, a.a.O, Rn. 13 f.). Nach § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags beschließt über die Einzahlung der restlichen Stammeinlage die Gesellschafterversammlung. Dass hier vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein derartiger Beschluss ausdrücklich hinsichtlich der Resteinlage in Höhe von 25.000,00 DM gefasst wurde, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
Aus den Umständen ergibt sich jedoch, dass jedenfalls bis spätestens Ende des Jahres 2000 ein konkludenter Einforderungsbeschluss gefasst worden war. Gehen die Gesellschafter davon aus, dass sie die Einlagen erbracht haben, dann kann deren Fälligkeit nicht von einem – erneuten – Einforderungsbeschluss abhängen, für den aus der Sicht der Gesellschafter gar kein Anlass besteht. Der Antragsgegner und H. F. als damalige Gesellschafter der GmbH haben in dem notariellen Anteilsübertragungsvertrag vom 08.02.1999 (SH) ausdrücklich festgehalten, dass das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 50.000,00 DM und alle Geschäftsanteile vollständig eingezahlt sind. Zudem ist in den Bilanzen der Gemeinschuldnerin (vgl. die in Auszügen vorgelegte zum 31.12.2000, AH Antragsgegner) unstreitig ein gezeichnetes Kapital von 50.000,00 DM ohne ausstehende Einlagen (§ 272 Abs. 1 HGB) ausgewiesen. Danach ist hier von einer einvernehmlichen Entschließung der Gesellschafter der Gemeinschuldnerin zur Leistung der (gesamten) Stammeinlagen spätestens im Jahre 2000 und damit der Sache nach von einem konkludenten Einforderungsbeschluss auszugehen, der hier auch eine zusätzliche, ausdrückliche „Anforderung“ der Zahlungen durch die Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin entbehrlich machte. Aus Sicht der Gesellschafter bestand daher kein Anlass für eine – erneute – Ein- oder Anforderung der Einlageleistungen (BGH, NJW 2002, 3774 f., juris Tz. 5; NJW 1992, 2229, 2231). Soweit der Antragsteller auf den Hinweis des Senats im Schriftsatz vom 12.11.2013 (AS 87/89) die Auffassung vertritt, wenn aus der Vorlage von Jahresabschlüssen etc., welche die Einlage als erbracht auswiesen, nicht auf deren tatsächliche Leistung zu schließen sei, könne daraus auch nicht auf einen Gesellschafterbeschluss geschlossen werden, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass einer Entschließung der Gesellschafter und der Zahlung unterschiedliche Lebenssachverhalte zu Grunde liegen. Soweit er ferner darauf verweist, dass gemäß § 41 GmbHG der Geschäftsführer für die Aufstellung des Jahresabschlusses zuständig sei und wegen der mit der Anteilsübertragung im Jahre 1999 eingetretenen Identität zwischen dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer in Person des Antragsgegners gemäß § 48 Abs. 3 GmbHG es der Anfertigung einer Niederschrift nach einer Beschlussfassung bedurft habe, vermag auch dies seinem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass, worauf der Senat bereits im Beschluss vom 18.10.2013 hingewiesen hat, die vollständige Erbringung der Einlage nicht nur in den Bilanzen ausgewiesen war, sondern bereits im Jahre 1999 der Antragsgegner und sein damaliger Mitgesellschafter auch im Anteilsübertragungsvertrag vom 08.02.1999 ausdrücklich die vollständige Leistung der Einlagen festgehalten haben. Danach kann dahingestellt bleiben, ob nicht auch deshalb, weil bereits nach der bis zum 25.07.2002 gültigen Fassung vom 19.12.1985 des § 42a Abs. 1 GmbHG die Geschäftsführer den Jahresabschluss unverzüglich nach der Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen hatten und alles dafür spricht, dass der Antragsgegner die verbindliche Geltung der aufgestellten Bilanzen wollte und dies durch Einbringen derselben in den Rechtsverkehr in einer dem Sinn und Zweck des § 48 Abs. 3 GmbHG hinreichend Rechnung tragenden Weise dokumentiert hat (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1189 f., juris Tz. 17/20 m.w.N.), von einer rechtserheblichen konkludenten Beschlussfassung auszugehen ist.
bb) Die nach dem BGB a. F. geltende 30-jährige Verjährungsfrist war demnach bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen. Damit galt ab dem 01.01.2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehnjährige Verjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung am 15. Dezember 2004 in Kraft trat. Es war die erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass eines Verjährungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreijährige Verjährungsfrist – erstmals mit Ablauf bis 31. Dezember 2004 – effektiv wird (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16; vgl. BGH, NJW-RR 2008, 843 ff., juris Tz. 27).
cc) Verjährung der Forderung in Höhe von 25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) ist jedoch unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzeskonformen Auslegung aufgrund der Anrechnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2 EGBGB eingetreten. Der Eingang des PKH-Antrags beim Landgericht Mannheim am 31.12.2012 war nicht mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB geeignet, eine Hemmung der Verjährung mit der Wirkung des § 209 BGB herbeizuführen.
Denn hier ist in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nach dem oben Gesagten der Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 14.12.2004 einzurechnen. Verjährung trat daher mit Ablauf des 31.12.2011 ein. Nichts anderes folgt hier aus § 19 Abs. 6 S. 2 GmbHG. Zwar tritt nach dieser Bestimmung dann, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird, die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein. Das Insolvenzverfahren wurde jedoch bereits mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 08.02.2007 eröffnet und der Antragsteller zum Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass ersichtlich ist, dass er in der Folgezeit bis zum Eingang des PKH-Antrags am 31.12.2012 die Verjährung hemmende Maßnahmen ergriffen hätte.
dd) Der frühestens im Mai 2004 entstandene und fällig gewordene Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrages von 435,41 EUR war dagegen bei Bekanntgabe des Antrags auf Prozesskostenhilfe im Februar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 S. 2 EGBGB ersichtlich noch nicht verjährt.
3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Anspruch insoweit auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Auch, soweit eine Verwirkung der Einlageforderung überhaupt für möglich gehalten wird, kann dies unter Berücksichtigung des Gläubigerschutzes allenfalls mit äußerster Zurückhaltung angenommen werden (vgl. Scholz/Veil, a.a.O., § 19 Rn. 198 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an jedem Umstandsmoment. Der Antragsteller hat schlicht bis zur Einreichung des PKH-Antrags nichts unternommen.
4. Weil danach materiell-rechtlich hinreichende Aussicht auf Erfolg lediglich für eine Klage aus einem Streitwert in Höhe von 435,40 EUR besteht, für welche gemäß §§ 23 Abs. 1, 71 Abs. 1 GVG die Amtsgerichte sachlich zuständig sind, ist die Beschwerde wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Klage in vollem Umfang zurückzuweisen.
a) Der Antragsteller hätte zwar die Möglichkeit gehabt, fürsorglich die Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht Mannheim zu beantragen (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1437 f.). Der BGH, von dessen Auffassung der Senat keinen Anlass sieht abzuweichen, hat a.a.O. ausdrücklich ausgeführt, dass die hier vertretene Ansicht nicht zu einer unzumutbaren verfahrensverzögernden Zuständigkeitsspaltung führt (a. A. OLG Dresden, MDR 1995, 202 f.). Das Prozesskostenhilfeverfahren ist beim Landgericht anhängig geworden, weil sich der Antragsteller eines Anspruchs in Höhe von 26.000,00 EUR berühmt hat. Gelangt das Landgericht – bzw. hier der Senat im Beschwerderechtszug – in einem solchen Fall zu dem Ergebnis, dass eine die Zuständigkeit des Landgerichts begründende Klageforderung nicht besteht, so verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, gleichwohl dort in der vorgestellten Höhe (zum Teil auf eigene Kosten) Klage zu erheben, die Verweisung des Verfahrens (fürsorglich) zu beantragen oder nach Rücknahme des Antrags beim Landgericht beim Amtsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine reduzierte Klageforderung zu stellen. Es ist keinerlei Grund oder gar Bedürfnis dafür erkennbar, dass ein erstinstanzliches unzuständiges Landgericht verbindlich positiv über den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich beim Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit entscheidet. Dies widerspricht auch dem in das Gesetz in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO aufgenommenen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (vgl. BGH, a.a.O.; s.a.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.03.2013, Az. 11 W 40/12, juris Tz. 3; OLG Schleswig, MDR 2009, 346 f., juris Tz. 16; OLG Stuttgart, MDR 2009, 1310 f., juris Tz. 19; OLG Köln, FamRz 2000, 364, juris Tz. 5).
b) Hier war die Beschwerde des Antragstellers danach in vollem Umfang auf seine Kosten zurückzuweisen. Denn von der Möglichkeit, fürsorglich die Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht zu beantragen, hat er auch auf den Hinweis des Senats keinen Gebrauch gemacht.
III.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da zu Lasten des Antragstellers nur eine Pauschalgebühr zu erheben ist (Nr. 1812 KV zum GKG) und gemäß § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenerstattung nicht stattfindet.

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