OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 – 12 U 17/14

Juni 9, 2021

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2015 – 12 U 17/14

Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis ist bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses (sog. Doppelmangel) bei intakter Anweisung “über das Dreieck” durchzuführen; eine Eingriffskondiktion scheitert am Vorrang der Leistungskondiktion (Abweichung von BGH, Urteil 25. März 1954 (IV ZR 202/53) sowie von RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459).
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 07.12.2012 – 4 O 194/11 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung über das „W-Mobiliar“ (Klageanträge zu 1. und zu 2.) zugelassen.
Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit der Beschaffung von Mobiliar für die so genannte B-Tribüne (Clubtribüne) auf dem Rennplatz I auf Rückerstattung geleisteter Zahlungen und Schadenersatz in Anspruch. Sie macht Ansprüche im Hinblick auf Mobiliar geltend, welches für die Tribüne von der BR GmbH (im Folgenden: BR-Mobiliar) und von der W Bau GmbH (fortan: W-Mobiliar) erworben wurde.

Das Landgericht hat die in der Hauptsache zuletzt auf Zahlung von 242.561,12 EUR und von 110.889,71 EUR gerichtete Klage mit Urteil vom 07.12.2012 abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil wird verwiesen, soweit sie zu den vorliegend getroffenen nicht in Widerspruch stehen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche in vollem Umfang weiter.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Zahlungsklage hinsichtlich des W-Mobiliars entgegen der landgerichtlichen Auffassung begründet sei (Anträge 1 und 2). Das Landgericht habe vertragliche Zahlungsansprüche im Hinblick auf den Factoring-Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 über die Finanzierung von Einrichtungsgegenständen zu Unrecht verneint. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass der Streithelfer Dr. J mit Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht für die Beklagten gehandelt und die Beklagte zu 1 damit wirksam verpflichtet habe. Wenngleich er mit dem weiteren Geschäftsführer We die Beklagte zu 2, die Komplementärin der Beklagten zu 1, nur gemeinschaftlich habe vertreten dürfen, sei der Streithelfer das „Gesicht der Beklagten“ gewesen. Der Vertrag sei jedenfalls durch die Beklagte zu 1 konkludent genehmigt worden, als diese die von der Klägerin überwiesene Vertragssumme in Höhe von 456.790,60 EUR einbehalten habe. Fehle es aber an einem Rechtsgrund für die Zahlung, dann stehe ihr aber jedenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagten zu. Denn schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten sei der Kaufvertrag zwischen dieser und dem Internationalen Club (IC) nur zum Schein geschlossen worden, um dem IC Mittel zu verschaffen, seine Kommanditeinlage bei der Beklagten zu 1 in Höhe von 600.000 EUR aufzubringen. Zu keinem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, dass der IC die Gegenstände erwerbe. Da der Kaufvertrag nach § 117 BGB nichtig sei, führe dies zur Nichtigkeit des mit diesem Geschäft verbundenen Factoring-Vertrages gemäß § 139 BGB.

Die Zahlungsansprüche betreffend das W-Mobiliar ergäben sich überdies aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Die Klägerin behauptet, dass der Streithelfer zusammen mit dem Zeugen Z die Klägerin getäuscht habe. Der Kauf- und Kreditvertrag über das W-Mobiliar sei nur zum Schein geschlossen worden, damit der IC den Betrag für ein Mobiliar erhalte, dass die Beklagte zu 1 bereits erworben habe. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung sollte die Klägerin das Sicherungseigentum nicht erhalten. Die Zeugen Ch und Pa-A, die für die Klägerin gehandelt hätten, seien davon ausgegangen, dass die Verträge wirksam geschlossen worden seien und die Klägerin die Kaufpreisforderung sowie das Sicherungseigentum an dem Mobiliar erwerbe. Nur aufgrund dieser Fehlvorstellung sei es zur Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 456.790,60 EUR gekommen. Durch die Auszahlung sei es zu einem Schaden bei der Klägerin gekommen. Der Streithelfer und der Zeuge Z hätten wissentlich und in der Absicht gehandelt, dem IC und der Beklagten zu 1 einen Vermögensvorteil zu verschaffen, der beiden nicht zugestanden habe. Zudem habe das Landgericht es versäumt, die als Zeugen angebotenen Mitarbeiter der W Bau GmbH, Sch und Ba, zu vernehmen.

Auch die mit den Anträgen 3 und 4 verfolgten Ansprüche habe das Landgericht zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin stünden gegen die Beklagten Zahlungsansprüche gemäß § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB im Hinblick auf das BR-Mobiliar zu. Auch insoweit sei die Klägerin darüber getäuscht worden, dass es nicht um die Finanzierung von Mobiliar für die Clubtribüne gegangen sei, sondern um die Finanzierung des Kommanditanteils des IC an der Beklagten zu 1. Denn dem Geschäftsführer We sei bekannt gewesen, dass der IC nicht über die erforderlichen Eigenmittel verfügt habe. Demgegenüber habe der Geschäftsführer We noch im Jahr 2010 behauptet, die BR GmbH habe das Mobiliar an den IC verkauft und geliefert.

Das Landgericht habe insoweit übersehen, dass selbst nach dem Vortrag der Beklagten die Beklagte zu 1, der IC und die BR GmbH vereinbart hätten, der IC solle die Kaufpreisschuld der Beklagten zu 1 bei der BR GmbH in Höhe von 208.832,45 EUR tilgen und von der Beklagten zu 1 Erstattung verlangen. Immerhin habe die Beklagte zu 1 das Mobiliar schon im Januar 2004 bei der BR GmbH erworben. Die BR GmbH habe die „Umstellung“ des Kaufvertrages auf den IC nach der Lebenserfahrung nicht ohne Einverständnis der Beklagten zu 1 vorgenommen. Die vom Landgericht angezweifelte „unmittelbare Vermögensbeschädigung“ bestehe in der täuschungsbedingten Zahlung von 208.832,45 EUR bei Unwirksamkeit von Factoring- bzw. Kaufvertrag. Das Landgericht habe zudem fehlerhaft von einer Vernehmung der Zeugen Do, BR und Da, jeweils Mitarbeiter der BR GmbH, abgesehen, welche zum Beweis der Tatsache benannt worden seien, zwischen der BR GmbH, dem IC und der Beklagten Ziffer 1 sei abgesprochen gewesen, dass das an die Beklagte Ziffer 1 verkaufte und gelieferte Mobiliar pro forma dem IC in Rechnung gestellt wird, abgesehen.

Die Klägerin beantragt:

Das am 07.12.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Baden-Baden, Aktenzeichen – 4 O 194/11, – wird aufgehoben.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch haftend verurteilt,

1. an die Klägerin 242.561,12 EUR zu zahlen;

2. an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz seit dem 28.05.2004 aus 456.790,60 EUR, abzgl. jeweils am 1. eines Monats gezahlter 7.524,24 EUR, beginnend mit dem 01.06.2004 und endend mit dem 01.09.2006, sowie abzüglich am 17.02.2011 erhaltener 3.336,52 EUR und am 28.09.2011 erhaltener 214,24 EUR zu zahlen;

3. an die Klägerin weitere 110.889,71 EUR zu zahlen;

4. an die Klägern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem (jeweiligen) Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 aus 208.832,45 EUR, abzgl. jeweils am 1. eines Monats gezahlter 3.439,88 EUR, beginnend mit dem 01.06.2004 und endend mit dem 01.09.2006, sowie abzüglich am 28.09.2011 erhaltener 1.626,10 EUR zu zahlen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Streithelfer verteidigt ebenfalls das angefochtene Urteil und schließt sich diesem Antrag der Beklagten an.

Die Beklagten haben vorgetragen, dass es an einem substantiierten Sachvortrag nebst entsprechenden Beweisangeboten zu den Voraussetzungen des Betruges fehle. Außerdem sei allen Beteiligten bewusst gewesen, dass der IC den ausstehenden Teil der Kommanditeinlage nicht habe aufbringen können. Man habe nach Wegen gesucht, diese Lücke zu schließen. Der um Hilfe gebetene Vorstandsvorsitzende der Klägerin habe verlangt, dass die Hilfe im Rahmen der von der Klägerin angebotenen Produkte erfolgen müsse. Daraufhin hätten die Mitarbeiter der Klägerin die in Rede stehenden Verträge erarbeitet und zur Unterschrift vorgelegt. Ein Bereicherungsanspruch scheitere schon deshalb, weil sich die Klägerin an den IC halten müsse und eine Durchgriffskondiktion unzulässig sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.II.

Die Berufung ist unbegründet.

A. BR-Mobiliar

1. Zutreffend und von der Berufung auch nicht angegriffen geht das Landgericht davon aus, dass der Klägerin gegen die Beklagten weder vertragliche Ansprüche noch bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 Abs. 1 BGB) zustehen.

2. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gegen die Beklagten zusteht.

a) Derjenige, der sich – wie die Klägerin im Streitfall – auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, hat grundsätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH VersR 2002, 321; VersR 1999, 774, 775). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen muss, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Danach hat die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges, mithin den durch die Täuschung erregten Irrtum, auf Grund dessen sie eine schädigende Vermögensverfügung vornahm, zu beweisen (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1661 Rn. 13 f.)

b) Der Senat hat schon erhebliche Zweifel an einer den Beklagten zuzurechnenden Täuschung, die für den Vertragsabschluss und die Kaufpreiszahlung kausal geworden ist. Soweit sich die Klägerin auf Äußerungen des Geschäftsführer We nach dem Vertragsschluss bezieht, insbesondere auf die Klageerwiderung, ist nicht dargetan, wie ein solches Verhalten die Entscheidungsfindung von Personen, die für die Klägerin gehandelt haben, beeinflusst haben soll. Dass aus Äußerungen im Prozess auf eine wie auch immer geartete Täuschung im Jahr 2004 geschlossen werden kann, erschließt sich dem Senat nicht und wird von der Klägerin auch nicht erläutert. Im Übrigen bleibt es bei bloßen, nicht näher konkretisierten Behauptungen, dass die Zeugen We, Z und der Geschäftsführer BR zusammenwirken sollten, damit der BR GmbH ein Betrag zur Verfügung gestellt werden sollte, welcher eigentlich von der Beklagten zu 1 aufzubringen war, aber vom IC geschuldet werden sollte. Die Geschäftsführer Dr. J, We, Z und BR hätten den Mitarbeitern der Klägerin vorgespiegelt, der IC werde das BR-Mobiliar kaufen und Eigentum daran erwerben. Ein konkretes Einwirken auf das Vorstellungsvermögen der klägerischen Mitarbeiter wird nicht vorgetragen.

Bedenken gegen das Vorliegen einer Täuschungshandlung ergeben sich auch aus dem Umstand, dass die Vertragsgestaltung in der Hand der Klägerin lag. Die Mitarbeiter der Klägerin haben die Verträge hinsichtlich beider anzuschaffender Mobiliare erarbeitet und aufgesetzt. Die Ausgestaltung der Verträge lag mithin in den Händen der Klägerin. Es ist nicht behauptet worden, dass die Beklagten auf die Gestaltung der Verträge Einfluss genommen hätten. Inwieweit Mitarbeiter der Beklagten es konkret unterlassen haben, Mitarbeiter der Klägerin auf bestimmte Umstände aufmerksam zu machen, ist nicht hinreichend vorgetragen. Im Ergebnis kann das Vorliegen der Täuschungshandlung aber dahinstehen.

c) Jedenfalls fehlt es an einer Irrtumserregung bei Personen, die für die Klägerin gehandelt haben.

aa) Personenmehrheiten können nicht als solche Subjekt eines Irrtums sein. Vielmehr muss bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Organisationen – wie bei der Klägerin – regelmäßig dargelegt werden, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 313, 314 f.; NStZ 2012, 699 Rn. 2).

Der klägerische Sachvortrag verhält sich nicht zu der Frage, wie die Entscheidungsprozesse bei der Klägerin ablaufen. Auch der informatorischen Anhörung des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sowie der Vernehmung der Zeugen Ch und Pa-A lässt sich hierzu nichts Konkretes entnehmen. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin hat angegeben, über die grundsätzliche Entscheidung hinaus, die Finanzierung durchzuführen, „eigentlich“ gar nicht mehr eingebunden gewesen zu sein. Der Zeuge Pa-A hatte demgegenüber offenbar keine Entscheidungskompetenz und keinerlei Einblick in die Verhältnisse zwischen den verschiedenen Gesellschaften, sondern sollte die Verträge entwerfen und umsetzen. Der Zeuge Ch hatte nach eigenen Angaben den Auftrag, für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Näheres zu klären und hat offensichtlich seinem Kollegen Pa-A weitere Anweisungen gegeben, ohne dass er aber die Verträge unterzeichnet hätte. Dies tat wiederum der Vorstandsvorsitzende. Welche Person welche konkreten Kompetenzen hatte, ist folglich auch der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu entnehmen.

bb) Die Klägerin hat zudem nicht hinreichend dazu vorgetragen, dass es aufgrund einer Täuschung seitens der Beklagten bei Personen, die für die Klägerin gehandelt haben, zu einer Fehlvorstellung gekommen ist.

Soweit die Klägerin in erster Instanz zur Irrtumserregung vorgetragen hat, fehlt es an einem personenbezogenen Vortrag; allein die Behauptung, die Klägerin habe sich geirrt, genügt den Anforderungen an einen konkreten Sachvortrag zu den Voraussetzungen von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag in der Berufungsbegründung. Diese verhält sich zu den Vorstellungen der für die Klägerin handelnden Personen nicht. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 20.08.2014 darauf hingewiesen hat, dass der bisherige Sachvortrag zu den Voraussetzungen des Betrugs nicht konkret genug sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.11.2014 erneut in unzureichender Weise darauf abgestellt, wovon „die Klägerin“ ausgegangen sei. Welche konkreten Vorstellungen sich die Mitarbeiter Ch und Pa-A gemacht haben sollen, trägt die Klägerin nicht vor. Vielmehr fügt sie behauptete Fehlvorstellungen beider Personen zusammen. Dies genügt nicht, denn auf Grundlage dieses Sachverhalts sind keine Feststellungen zu den konkreten Vorstellungen einzelner Mitarbeiter möglich.

Auch der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich zu Fehlvorstellungen der für die Klägerin handelnden Personen nichts entnehmen. Die Beweisaufnahme hat – entgegen der Behauptung der Klägerin – nicht zu dem Ergebnis geführt, dass die Zeugen Ch und Pa-A glaubhaft bekundet hätten, sie hätten die Vertragssummen nicht ausgezahlt, wenn sie Zweifel an der Wirksamkeit der Verträge gehabt hätten. Der Zeuge Ch hat auf die Frage, weshalb die Auszahlungen erfolgten, obwohl nicht alle Verträge unterschrieben waren, geantwortet: „Es waren alle Verträge unterschrieben, sonst hätten wir nicht ausgezahlt. Nur die Verträge bei uns in den Akten sind nicht unterschrieben von Herrn Gr .“ Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge Ch nichts zu seinen Vorstellungen von der Wirksamkeit der Verträge ausgeführt hat und auch nicht danach gefragt wurde. Dies war auch nicht das Beweisthema. Vielmehr hat der Zeuge Ch die Frage nach den fehlenden Unterschriften beantwortet. Auf welche konkrete Aussage des Zeugen Pa-A sich die Klägerin in diesem Zusammenhang stützen will, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr hat der Zeuge Pa-A ausgesagt: „Mit der Prüfung der Verträge habe ich nichts zu tun. Es ist so, dass ich die Verträge nur erstellt habe und auf Anweisung von Herrn Ch die Auszahlung vorgenommen habe.“ Damit hat der Zeuge Pa-A genau das Gegenteil von dem ausgesagt, was die Klägerin behauptet hat.

Zudem ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Vorstandsvorsitzende nicht von der Finanzierungslücke des IC im Hinblick auf die Kommanditeinlage gewusst hat und ihm nicht bewusst war, dass die gewählte Vertragskonstruktion tatsächlich deren Schließung bezweckte. Es ist unstreitig, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin im November 2003 gebeten wurde, bei einer Finanzierung von 600.000 EUR zu helfen, weil beim IC ein Fehlbedarf in dieser Höhe bestand. Der Vorstandsvorsitzende der Klägerin wusste nach eigenen Angaben auch, dass die Beklagte zu 1 Mobiliar für die Clubtribüne erwerben wollte und dass diese Gegenstände bereits von ihr finanziert waren, so dass „andere Vertragskonstrukte gefunden werden mussten“. Eine solche Finanzierungshilfe kam im Rahmen der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Produkte auch zustande. Hieraus entnimmt der Senat zweierlei: (1) Wenn diese „Finanzierungshilfe“ zu dem Zinssatz von 6,125 % gewährt wurde, ist nicht nachvollziehbar, worin die konkrete Hilfe gelegen haben will, die der Vorstandsvorsitzende der Klägerin zugesagt hat. Vielmehr erscheint es nicht unplausibel, dass die Finanzierungshilfe gerade darin lag, dass die Abwicklung der die Produkte der Klägerin zu allgemein üblichen Konditionen vorgenommen wurde, gleichzeitig aber auf weitergehende Sicherungsmittel faktisch verzichtet wurde. (2) Es erscheint nicht recht überzeugend, wieso der klägerische Vorstandsvorsitzende, an dessen Erfahrung im Wirtschaftsleben keinerlei Zweifel besteht, zwar keine Kenntnis vom fehlenden Geld für die Kommanditeinlage des IC gehabt haben will, andererseits aber Gegenstände finanzieren wollte, deren Anschaffung durch die Beklagte zu 1 schon gesichert war. Beide Umstände tragen maßgebend dazu bei, dass sich der Senat nicht von einer Irrtumserregung bei Mitarbeitern der Klägerin überzeugen konnte.

cc) Die Klägerin ist für einen Irrtum der für sie handelnden Personen jedenfalls beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat die Irrtumserregung im Schriftsatz vom 11.02.2015 bestritten und darauf hingewiesen, dass ein Beweis nicht angetreten wurde. Insoweit hätte es eines Beweisantritts durch die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin bedurft. Hieran fehlt es. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 03.11.2014 auf Seite 25 lediglich erklärt, die Beweisanträge zu 1.) bis 4.) aufrecht zu erhalten. Weitere Beweisangebote in dem 25-seitigen Schriftsatz fehlen.

Es kann dahinstehen, ob diese pauschale Bezugnahme am Schluss eines 25 Seiten umfassenden Schriftsatzes ein konkretes Beweisangebot darstellt. Unter keinen Umständen ist hierin ein hinreichendes Beweisangebot zu einer Fehlvorstellung der Zeugen Ch und Pa-A zu sehen. Der Senat versteht die klägerische Bezugnahme dahingehend, dass die Klägerin die Vernehmung der in der Berufungsbegründung genannten Mitarbeiter der BR GmbH und W Bau GmbH beantragt. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung gerügt hat, dass diese Zeugen zu Unrecht nicht vernommen worden seien. Dass weitere Beweisangebote übergangen worden seien oder die Beweisaufnahme erster Instanz ungenügend gewesen sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Weitere Beweiserhebungen zu einem Irrtum der für die Klägerin handelnden Personen hat die Klägerin auch nicht beantragt. Die Vernehmung der Mitarbeiter der BR GmbH und W Bau GmbH als Zeugen wurde aber lediglich zum Beweis der Tatsache, dass eine Täuschungshandlung vorgenommen worden sein soll, angeboten. Sie erstreckt sich nicht aber auf den Beweis einer Irrtumserregung; hinsichtlich dieses Beweisthemas wäre zudem nicht erkennbar, welche Angaben diese Zeugen zu einer Fehlvorstellung bei den Mitarbeitern der Klägerin machen können.

d) Der Anspruch scheitert zudem daran, dass ein vorsätzliches Handeln der Geschäftsführers Dr. J und We nicht nachgewiesen ist. Der erforderliche Vorsatz muss sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestands umfassen; dolus eventualis reicht aus (BGH MDR/D 1975, 25; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 263 Rn. 165). Hierfür ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Geschäftsführer der Beklagten zu 2 hinsichtlich einer Täuschungshandlung, jedenfalls aber hinsichtlich der Irrtumserregung vorsätzlich handelten.

Die Klägerin hat keinen direkten Beweis für das Wissen und Wollen der Zeugen We und Dr. J erbracht. Sie hat allerdings Tatsachen vorgetragen, aus denen sich Hinweise auf eine Täuschungshandlung ergeben können. Wenig überzeugend ist hier die Einlassung der Beklagten, dass ihren Geschäftsführern viele interne Abläufe verborgen geblieben sein sollen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Verflechtung der Beklagten mit dem IC unübersehbar ist.

Der Streithelfer, dessen Kenntnis und Willen der Beklagten zu 2 und damit der Beklagten zu 1 entsprechend § 166 BGB zuzurechnen ist, hat sich dahingehend eingelassen, dass es nach seiner Ansicht um die Finanzierung des Kommanditanteils des IC ging, und er den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin um ein Darlehen gebeten habe; dieser habe zugesagt, aber zur Bedingung gemacht, dass man die Hilfe in ein Leasinggeschäft kleiden müsse, womit er den Zeugen Ch beauftragen würde. Die Verträge seien nur ein Teil des Konstrukts gewesen seien, damit der Anteil letztlich finanziert werden und das Geld fließen konnte, das der IC schuldete.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die für die Klägerin handelnden Personen tatsächlich davon ausgingen, dass der IC Einrichtungsgegenstände für die Tribüne finanzieren wollten, ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Streithelfer von der Fehlvorstellung dieser Personen ausging und diese billigend in Kauf nahm. Jedenfalls ist die Einlassung des Streithelfers nicht zu widerlegen, dass er den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin darauf ansprach, ob dieser bei der Schließung der Finanzierungslücke behilflich sein könne. Dies erscheint auch nachvollziehbar, zumal die Erbringung der Kommanditeinlage durch den IC Voraussetzung für die Bereitstellung eines Betrags von 3 Mio. EUR durch das Land Baden-Württemberg war. Dass es dem Streithelfer um die Schließung dieser Finanzierungslücke gegangen sein kann, ist auch deshalb plausibel, weil die Beklagte zu 1 hinsichtlich der zu beschaffenden Gegenstände gar keinen Finanzierungsbedarf hatte. Die Zusage des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin, im Rahmen der Finanzierungsprodukte der Klägerin helfen zu wollen, durfte der Geschäftsführer der Beklagten auch dahingehend verstehen, dass die Kommanditeinlage auf diesem Wege finanziert werden konnte. Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Zeuge Ch die Beklagten aufforderte, eine Liste der Einrichtungsgegenstände zu erstellen, und dann die Vertragsgestaltung übernahm. Diesem Verhalten durfte der Geschäftsführer der Beklagten zu 2 entnehmen, dass die für die Klägerin handelnden Personen die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses übernahmen, um die Finanzierungslücke beim IC zu schließen. Weiter spricht hierfür, dass die Klägerin vornehmlich Gegenstände im Wert von bis zu 25.000 EUR finanziert, die beiden streitgegenständlichen Geschäfte diesen Wert aber um ein Vielfaches überstiegen. Hieraus lässt sich der nicht fernliegende Schluss ziehen, dass es sich nicht um ein normales Finanzierungsgeschäft handeln sollte, sondern um ein außergewöhnliches Vorhaben, dass zwar strukturell in die Angebotspalette der Klägerin passen musste, gleichwohl aber den Bedürfnissen des IC Rechnung tragen sollte.

Dass der Geschäftsführer We als Bürgermeister der Gemeinde I, der Mehrheitsgesellschafterin des IC, und gleichzeitig als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 von etwas anderem ausgegangen wäre, ergibt sich bei lebensnaher Auffassung zur Überzeugung des Senats nicht. Vielmehr hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass dem Geschäftsführer We bereits im Dezember 2003 bekannt war, dass die Finanzierung der Kommanditeinlage des IC von der Klägerin abhing. So durfte auch der Geschäftsführer We unter Berücksichtigung der o. g. Umstände davon ausgehen, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Finanzierung des Kommanditanteils helfen wollte.

B. W-Mobiliar

1. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin vertragliche Ansprüche insoweit nicht zustehen.

a. Die vertraglichen Vereinbarungen wurden für die Beklagte Ziffer 1 unstreitig nur vom Geschäftsführer Dr. J unterzeichnet, der allerdings nur gemeinsam mit dem Geschäftsführer We vertretungsberechtigt war, weshalb die Beklagten insoweit nicht wirksam vertreten wurden (§§ 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 GmbHG). Dabei war das Erfordernis gemeinsamer Vertretung im Handelsregister eingetragen, so dass die Klägerin diese gem. § 15 Abs. 2 S. 1 HGB gegen sich gelten lassen muss.

b. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin ist auch nicht nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht (Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht) von der Wirksamkeit der allein von Dr. J unterzeichneten Verträge auszugehen.

aa) Eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Vertragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325 Rn. 18; VersR 1992, 989, 990).

Vorliegend würde dies konkrete Umstände voraussetzen, aus denen sich ergäbe, dass der Geschäftsführer We wusste, dass der Streithelfer beim Abschluss der Verträge betreffend das W-Mobiliar alleine für die Beklagten auftrat und dies willentlich so geschehen ließ. Solches ist aber weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch dem erstinstanzlichen Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Geschäftsführer We das Handeln des Geschäftsführers Dr. J geduldet hätte. Soweit die Berufungsbegründung auf den klägerischen Schriftsatz vom 19.11.2012, S. 3 ff., verweist, ergibt sich hieraus nicht anderes. Vielmehr hat die Klägerin dort und auch in einem weiteren Verweis auf den Schriftsatz vom 23.12.2011, Seite 6 f., unterschiedslos zur Anscheins- und Duldungsvollmacht vorgetragen.

bb) Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlasst hat, so dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen darf und von ihr ausgegangen ist. Das kommt in Betracht, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters (BGH, NJW 1998, 1854 Rn. 11; NJW-RR 1987, 308). Dieser Rechtsgrundsatz greift aber in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (BGH, NJW 1998, 1854 Rn. 11; NJW-RR 1986, 1169). Ebenso liegen keine weiteren Anhaltspunkte für eine Rechtsscheinsetzung durch den Geschäftsführer We zu. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umständen der Unterzeichnung der W-Verträge am 22.03.2014. Bei diesem Termin war der Geschäftsführer We nicht anwesend; aus der bloßen Abwesenheit ergibt sich kein Rechtsschein, zumal die am 22.03.2004 geschlossenen W-Verträge ohnehin nicht umgesetzt wurden.

Dem klägerischen Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Vertretene – vorliegend der Geschäftsführer We – das Handeln des Geschäftsführers Dr. J zwar nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und die Klägerin annehmen durfte, der Geschäftsführer We dulde und billige das Handeln des Geschäftsführers Dr. J. Soweit die Klägerin auf das ständige Auftreten des Dr. J für die Beklagten hingewiesen hat – Dr. J als das „Gesicht“ der Beklagten -, rechtfertigt diese Bezeichnung, der zudem kein hinreichend konkretisiertes Handeln zugeschrieben wurde, keine Zurechnung rechtsgeschäftlichen Handelns. Dass Dr. J bereits vor dem Abschluss der streitgegenständlichen Verträge mit Wirkung für und gegen die Beklagten Rechtsgeschäfte ohne Beteiligung des weiteren Geschäftsführers geschlossen hatte, die Beklagten bzw. der Geschäftsführer We aber den Eindruck erweckt hätten, solche Rechtsgeschäfte dennoch gegen die Beklagten hätten gelten lassen, ist weder aus dem erst- noch zweitinstanzlichen Vortrag ersichtlich.

c. Die Wirksamkeit der allein von Streithelfer geschlossenen Verträge ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Genehmigung i.S.v. § 184 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin insoweit darauf hinweist, dass der von der Weblease Netbusiness AG gezahlte Betrag von 456.790,60 EUR von der Beklagten Ziffer 1 nicht zurückerstattet worden sei, liegt hierin kein auf die Genehmigung der streitgegenständlichen Verträge gerichteter Erklärungsgehalt, zumal der Nicht-Erstattung des Geldes keine Willenserklärung des am Vertragsabschluss nicht beteiligten Geschäftsführers We gegenüber der Klägerin zu entnehmen ist. Wenngleich eine Willenserklärung auch stillschweigend abgegeben werden kann (MüKo-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., Vorb. § 116 Rn. 6), liegt in dem Einbehalten ein bloßes Unterlassen; inwieweit dem ein rechtsgeschäftlicher Erklärungsinhalt beizumessen wäre, hat die Klägerin nicht aufgezeigt.

2. Wie bereits im Hinblick auf das BR-Mobiliar ausgeführt, steht der Klägerin auch im Hinblick auf das W-Mobiliar kein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB zu. Umstände, die eine abweichende rechtliche Beurteilung erfordern würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

3. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 BGB) zu.

a) Ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 scheitert bereits daran, dass die Beklagte zu 2 als Komplementärin der Beklagten zu 1 nichts erlangt hat. Dass die Beklagte zu 2 eine Vermögensposition erhalten hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Vielmehr beschränkte sich die Tätigkeit der Beklagten zu 2 auf ein Handeln für die Beklagte zu 1.

b) Für einen Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB fehlt es an einer Leistung der Klägerin an die Beklagte zu 1.

aa) Das Bereicherungsrecht gebietet in besonderem Maße eine wirtschaftliche und nicht rechtsformale Betrachtungsweise (vgl. z.B. BGHZ 36, 232, 234; BGH WM 1983, 792, 793). Bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung zu beachten (BGHZ 50, 227, 229; 58, 184, 187; 61, 289, 292; 72, 246, 250; 87, 393, 396; 88, 232, 235; BGH WM 1984, 423). Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtliche Ausgleich zu suchen ist (BGHZ 105, 365 Rn. 11).

bb) Die Rechtsprechung hat für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis verschiedene Fallgruppen gebildet. Die Rückabwicklung von Factoring-Verträgen ist nach den Regeln vorzunehmen, die für die so genannten Anweisungsfälle entwickelt wurden, also solchen Fällen, in denen der Gläubiger den Schuldner anweist, die Zahlung an einen Dritten zu erbringen. Denn durch einen Factoring-Vertrag, der ein Finanzierungsmittel ist, tritt der Gläubiger – hier die Klägerin – nicht in die Vertragsbeziehung zwischen dem Schuldner – hier der IC – und dem Empfänger – hier die Beklagte zu 1 – ein (vgl. BGH NJW 2005, 1369 Rn. 14).

cc) In einem Fall der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden (hier dem IC) und dem Angewiesenen (hier der Klägerin) im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden (dem IC) und dem Anweisungsempfänger (hier der Beklagten zu 1) im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGHZ 40, 272, 276; 61, 289, 291; 147, 269 Rn. 10).

dd) Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. So entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Angewiesenen jedenfalls dann ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zusteht, wenn es an einer wirksamen Anweisung fehlt und dem Anweisungsempfänger dieser Umstand bei Empfang des Leistungsgegenstandes bekannt ist. Denn ohne eine gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden, und der Empfänger kann die Zahlung aus seiner Sicht aufgrund seiner Kenntnis vom Fehlen einer Anweisung auch nicht als Leistung des vermeintlich Anweisenden ansehen (BGHZ 147, 269 Rn. 11). Der Fall einer unwirksamen Anweisung ist in Betracht zu ziehen, wenn die Anweisung z. B. aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden oder aufgrund fehlender Vertretungsmacht unwirksam ist (vgl. OLG Celle NJW 1992, 3178). Dieser Fall liegt nicht vor, wie unten auszuführen sein wird.

Eine weitere Ausnahme wird in entsprechender Anwendung des § 822 BGB dann angenommen, wenn es im Deckungsverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt, im Valutaverhältnis die Leistung unentgeltlich bewirkt ist und die Verpflichtung des Anweisenden zur Herausgabe des Erlangten – aus Rechtsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 – III ZR 288/96 – NJW 1999, 1026) – ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 88, 232, 237). Auch dieser Fall liegt nicht vor.

Schließlich ist ein Durchgriff des Zuwendenden auf den Zuwendungsempfänger vom Reichsgericht (RGZ 86, 343, 347; RG JW 1934, 2458, 2459) und vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 25. März 1954 – IV ZR 202/53) ausnahmsweise in dem Fall für zulässig erachtet worden, in dem ein „Doppelmangel in der Bereicherungskette” vorlag, d.h. sowohl das Deckungs- als auch das Valutaverhältnis mangelhaft waren. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt Zweifel geäußert, ob an dieser Auffassung trotz der Tatsache, dass dadurch sowohl dem letzten Glied einer dreigliedrigen Bereicherungskette seine Einwendungen gegen seinen Vormann (das Zwischenglied der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen gegen das erste Glied der Bereicherungskette abgeschnitten werden, festzuhalten ist (BGHZ 147, 269 Rn. 13).

Der Senat geht davon aus, dass bei der rechtlichen Beurteilung des Doppelmangels in Anweisungsfällen solche Fälle auszuscheiden sind, in denen es an einer dem Anweisenden zurechenbaren Vermögensdisposition fehlt, weil es bei dem Doppelmangel nur um die Mangelhaftigkeit der beiden Kausalverhältnisse geht, d. h. der Boden der Leistungskondiktion nicht verlassen wird. Nur in einem solchen – hier aber nicht einschlägigen – Fall kommt es zu einer Direktkondiktion. Im Übrigen ist die Rückabwicklung „über das Dreieck“ durchzuführen (Staudinger/Stephan Lorenz [2007] § 812 BGB Rn. 54; MüKo-BGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 BGB Rn. 72; Soergel/Schmidt-Kessel/Hadding [2011] § 812 Rn. 166; Palandt/Sprau, 74. Aufl., § 812 Rn. 67; BGB-RGKR § 812 Rn. 38, welcher allerdings davon ausgeht, dass in den o. g. Entscheidungen auf den Doppelmangel nicht ankomme). Hierfür spricht insbesondere, dass bei einer Abwicklung über das „Dreieck“ das Insolvenzrisiko innerhalb der Vertragsbeziehungen demjenigen zugewiesen, der dieses bei der Entgeltkalkulation berücksichtigen konnte.

Dieser Auffassung steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. April 2004 (XI ZR 164/03, NJW 2004, 2745 Rn. 30) nicht entgegen, weil in der dort zugrunde liegenden Entscheidung die Anweisung unwirksam war.

ee) Ein solcher Fall des Doppelmangels bei wirksamer Anweisung, der zur Rückabwicklung „über das Dreieck“ führt, liegt auch vor.

Die Beklagten haben geltend gemacht, den Kauf- und Kreditvertrag Nr. 2592 nur zum Schein geschlossen zu haben. Ob die für die Klägerin handelnden Personen hiervon Kenntnis hatten, kann an dieser Stelle offenbleiben. Müsste sich die Klägerin eine solche Kenntnis der für die handelnden Personen entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen, wäre der Kauf- und Kreditvertrag gemäß § 117 BGB nichtig, weil in diesem Fall alle Beteiligten nur zum Schein gehandelt hätten. Hatten die für die Klägerin handelnden Personen demgegenüber keine Kenntnis vom Mentalvorbehalt der Beklagten zu 1 und des IC, wäre zunächst der Kaufvertrag zwischen diesen Beteiligten nach § 117 BGB nichtig, weil die Beklagte zu 1 keinen Kaufpreisanspruch gegen den IC erwerben wollte. Die Nichtigkeit dieses Vertragsteils würde aber nach § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit des Kauf- und Kreditvertrags führen. Ist nämlich ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen wäre. Hiervon ist anhand der vorliegenden Konstellation nicht auszugehen.

Ungeachtet der Nichtigkeit beider Kausalverhältnisse ist eine dem IC zuzurechnende Zahlungsanweisung an die Klägerin anzunehmen. Zwar hat die Klägerin, die für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig ist, eine Anweisung des IC bestritten. Dies beruht indes auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung, weil die Klägerin von einer Leistung an die Beklagte zu 1 ausgegangen ist und nicht an den IC. Allerdings hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass sie nach Vorlage der Rechnung der Beklagten zu 1 und der Übernahmebestätigung des W-Mobiliars durch den IC den Kaufpreis an die Beklagte zu 1 gezahlt hat. Voraussetzung für die Auszahlung des Kaufpreises durch die Klägerin an den IC war – nach Auffassung beider Parteien – eine Rechnung der Beklagten zu 1 und eine Übernahmebestätigung, wie sie in § 6 des Factoring-Vertrags vorgesehen war. In der Übersendung beider Unterlagen an die Klägerin ist die dem IC zuzurechnende Anweisung zu sehen, den Kaufpreis auszuzahlen. Zwar ist letztlich offen geblieben, wie beide Unterlagen zur Klägerin gelangten. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, ihr sei die Rechnung vorgelegt worden. Dass die Zuleitung beider Unterlagen dem IC nicht zuzurechnen wäre, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht. Vielmehr haben die Parteien eine Zurechnung dieser Unterlagen und deren Übersendung an die Klägerin durch den IC unterstellt. Diese Auffassung wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Übernahmebestätigung von B. Prinz von B., dem Präsidenten des IC, und die Rechnung vom 21.05.2004 vom Zeugen Z, dem Geschäftsführer des IC, unterzeichnet waren. Folglich befanden sich ursprünglich beide Schriftstücke im den Händen des IC und sind auch bei lebensnaher Auffassung von diesem oder mit dessen Einverständnis der Klägerin zugeleitet worden, ging es doch dem IC gerade darum, die Zahlung an die Beklagte zu 1 auszulösen. Streitig ist insoweit nur die Beteiligung der Beklagten am Zustandekommen der Rechnung vom 21.05.2004. Hierauf kommt es für die Wirksamkeit der Anweisung nicht an; maßgebend ist allein, ob die Aufforderung des IC an die Klägerin, die Vertragssumme an die Beklagte zu 1 auszuzahlen, diesem zuzurechnen ist. Hieran besteht aus den genannten Gründen kein Zweifel.

ff) Die Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehungen ist auch sachgerecht. Der Klägerin kam es maßgebend darauf an, den IC zu unterstützen und – ungeachtet der tatsächlichen Streitpunkte im Einzelnen – dessen Finanzbedarf zu decken. Dies manifestiert sich nicht zuletzt darin, dass der ursprünglich mit der W Bau GmbH als Verkäuferin beabsichtigte Kauf- und Kreditvertrag nicht zustande kam und sodann die Beklagte zu 1 in die Verkäuferrolle einrückte, während der IC unverändert als Käufer vorgesehen war. Insoweit erscheint es auch sachgerecht, der Klägerin das Insolvenzrisiko des IC anzulasten. Der IC war als Käufer zur ratenweisen Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Die Klägerin hat das Risiko des Zahlungsausfalls gegen ein entsprechendes Entgelt finanziert, so dass es angemessen ist, diese das nun verwirklichte Risiko tragen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1 als Verkäuferin der Klägerin das Sicherungseigentum an dem Kaufgegenstand nicht verschafft hat. Hierbei handelt es sich um eine Einwendung, die der IC als Käufer geltend machen könnte, weil die Beklagte zu 1 den Kaufvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

c) Der Anwendungsbereich der Eingriffskondiktion ist nicht eröffnet, weil nach dem Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion die Klägerin gehalten ist, sich an den IC zu halten. Dies hat sie auch getan. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz nur einen Bruchteil ihrer Forderung erhalten hat, rechtfertigt die Anwendung der Nichtleistungskondiktion nicht.III.

1. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

2. Die Revision wird im Hinblick auf die Ansprüche, die das W-Mobiliar betreffen (Klageanträge zu 1. und zu 2.), zugelassen, weil die hier vertretene Rechtsauffassung, wie ein Vertrag im Falle eines sog. Doppelmangels abzuwickeln ist, von dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1954 (IV ZR 202/53) abweicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Senat ist der Auffassung, dass der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis bei Unwirksamkeit sowohl des Kausal- als auch des Valutaverhältnisses bei intakter Anweisung „über das Dreieck“ durchzuführen ist, während der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung eine Nichtleistungskondiktion des Zuwendenden gegenüber dem Empfänger bejaht hat.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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