OLG Karlsruhe Urteil vom 28.6.2019, 12 U 134/17

Mai 26, 2021

OLG Karlsruhe Urteil vom 28.6.2019, 12 U 134/17

Widerruf eines Altvertrages über eine fondsgebundene Rentenversicherung im sog. Policenmodell: Umstellung einer erstinstanzlichen Feststellungsklage auf eine Leistungsklage im Berufungsverfahren; Unzulänglichkeit einer Verbraucherinformation zu einem Sicherungsfonds; Rückgewähr- und Auskunftsanspruch

Leitsätze

1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn nach erstinstanzlicher Abweisung einer Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtzustandekommens (§ 5a VVG a.F.) eines Lebensversicherungsvertrags nunmehr mit der Berufung auf eine Leistungsklage (Stufenklage) umgestellt wird.

2. Die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. beginnt nicht zu laufen, wenn mit dem Versicherungsschein eine gebotene Verbraucherinformation über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung (Sicherungsfonds) nicht erteilt wurde.

3. Zur möglichen Berechnungsweise des Herausgabeanspruchs nach wirksamem Widerspruch gemäß §§ 5a VVG a.F., 812 BGB ausgehend von dem Deckungskapital / Fondsguthaben im Zeitpunkt des Widerspruchs.

4. Zum Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche aus dem Verwaltungskostenanteil gezogen wurden, und zu deren Berechnung anhand der Nettoverzinsung.

5. Zum Umfang eines Auskunftsanspruchs gemäß §§ 242, 812 BGB nach wirksamem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 11.07.2017 – 8 O 299/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den Teilvergleich vom 12.11.2018 hinaus weitere 7.531,93 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a.

– aus 5.620,81 EUR seit 17.03.2016

– aus jeweils weiteren 78,26 EUR seit 03.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016 und 02.07. 2016,

– aus jeweils weiteren 82,84 EUR seit 02.08.2016 und 02.09.2016,

– aus jeweils weiteren 83,04 EUR seit 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017, 02.06.2017, 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, 02.11.2017 und 02.12.2017,

– aus jeweils weiteren 87,29 EUR seit 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 und 02.06.2018.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 08.09.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen und des Teilvergleichs vom 12.11.2018 werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
1

Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung des Nichtbestehens von zwei Rentenversicherungsverträgen. Im Berufungsverfahren beansprucht die Klägerin nach Teilvergleich vom 12.11.2018 zuletzt noch Auskunft und Zahlung aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertrags Nr. … 022 aufgrund erklärten Widerspruchs bzw. Widerrufs.
2

Die Klägerin schloss im Jahr 2007 mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2007 im sog. Policenmodell mit der Beklagten einen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag (… Vers.-Nr. … 022) ab. Auf Seite 4 des der Klägerin übersandten Versicherungsscheins vom 13.08.2007 findet sich oberhalb der Unterschrift nachstehender, eingerahmter, fettgedruckter Hinweis:
3

Widerspruchsrecht

Sie haben nach § 5a Versicherungsvertragsgesetz das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung aller Vertragsunterlagen in Textform zu widersprechen. Dies kann z. B. durch einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail geschehen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruches ist dessen Absendedatum. Das Widerspruchsrecht bezieht sich nicht auf einen besonders beantragten sofortigen Versicherungsschutz. Widersprechen Sie nicht, so gilt Ihr Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen.
4

Wegen der genauen Einzelheiten, insbesondere der grafischen Gestaltung, wird auf den als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsschein verwiesen.
5

In der Folgezeit zahlte die Klägerin die Versicherungsbeiträge regelmäßig ein, bis Februar 2016 ca. 6.800,00 EUR. Mit Schreiben vom 29.02.2016 widersprach die Klägerin dem Zustandekommen des Vertrages.
6

Die Klägerin schloss im Jahr 2009 mit Versicherungsbeginn zum 01.10.2009 einen weiteren fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag (… Vers.-Nr. … 032) ab. Die Parteien haben hierzu am 12.11.2018 einen Teilvergleich geschlossen.
7

Die Klägerin hat – bezüglich des nach Teilvergleich allein noch relevanten Vertrags mit der EZ 022 – ausgeführt, dass die in den Versicherungsschein aufgenommene Belehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und ihr deshalb ein unbefristetes Widerspruchsrecht zustehe, welches sie auch im Jahr 2016 noch uneingeschränkt habe ausüben können. Dies folge auch aus der Unvollständigkeit der erteilten Verbraucherinformation.
8

Da die Beklagte der Wirksamkeit der ausgeübten Vertragsgestaltungsrechte entgegengetreten sei, sei das Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages bzw. die Umwandlung der Versicherungsverträge in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis festzustellen. Hinsichtlich des erforderlichen Feststellungsinteresses hat die Klägerin vorgetragen, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig sei, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellter Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen sei, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führe. Zudem sei eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachte. So liege der Fall hier. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens sei es von entscheidender Bedeutung, eine Feststellungsklage zuzulassen. Es sei zu erwarten, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu einer abschließenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führe.
9

Die Klägerin hat beantragt:
10

1. Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag mit der Nr. … 022 infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 29.02.2016 nicht zustande gekommen ist.
11

2. Es wird festgestellt, dass sich der Versicherungsvertrag Nr. … 032 infolge des Widerrufs der Klägerin vom 29.02.2016 in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
12

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.317,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
13

Die Beklagte hat beantragt:
14

Die Klage abzuweisen.
15

Die Beklagte hat ausgeführt, dass die erhobene Feststellungsklage insbesondere wegen der Vorrangigkeit einer möglichen Leistungsklage unzulässig sei. Der Klägerin sei es durchaus zuzumuten, etwaige Ansprüche zu beziffern. Zudem sei die vorliegende Klage deshalb gerade nicht prozessökonomisch, weil ein Folgeverfahren über die Höhe möglicher Rückabwicklungsansprüche unvermeidbar sei, insbesondere, wenn, wie die Klägerin vorgerichtlich angekündigt habe, neben der Rückzahlung von Beiträgen auch Kapitalnutzungen beansprucht würden. Inhaltlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Widerspruchs- und Widerrufsbelehrungen seien formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die vermeintlichen Widerspruchs- und Widerrufserklärungen seien daher unwirksam, weil sie verfristet seien. Im Übrigen habe die Kläger ihr – unterstelltes – Recht auch verwirkt, da sie den Vertrag „gelebt“ habe und damit zu erkennen gegeben habe, an ihm festhalten zu wollen.
16

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.07.2017, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen nicht in Widerspruch stehen, die Klage abgewiesen. Es fehle am Feststellungsinteresse. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, eine Leistungsklage zu erheben. Es hätte auch bei Unkenntnis der tatsächlich von der Beklagten gezogenen Kapitalnutzungen ein unbestimmter Leistungsantrag mit einem Auskunftsbegehren kombiniert werden können. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 242, 812 BGB. Denn ein dem Grunde nach feststehender Bereicherungsanspruch rechtfertige bei einem entsprechenden Informationsdefizit als schuldrechtliche Sonderbeziehung einen Auskunftsanspruch zur Bezifferung der Bereicherung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es eines vollstreckbaren Leistungstitels nicht bedurfte. Der Grundsatz, dass die Beklagte auch ein Feststellungsurteil respektiere, sei hinfällig, wenn – wie hier – die Rückabwicklung eines Versicherungsvertrags weitere Probleme aufwerfe. Eines Hinweises gem. § 139 ZPO habe es nicht bedurft, weil die Beklagte in ihrer Klageerwiderung umfassend zu der Frage der Unzulässigkeit der Klage vorgetragen habe.
17

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie zunächst in der Hauptsache bezüglich aller Verträge einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung im Wege der Stufenklage und hilfsweise das in erster Instanz verfolgte Feststellungsbegehren verfolgt hat; auf die Berufungsbegründung vom 05.09.2017 wird wegen des Wortlauts der zunächst gestellten Anträge verwiesen. Die Berufung mit diesen Anträgen sei zulässig. Ein Übergang von dem erstinstanzlich abgewiesenen Feststellungsantrag zu der auf denselben Sachverhalt gestützten Leistungsklage sei zulässig. Schon das Landgericht hätte gemäß § 139 ZPO darauf hinwirken müssen, dass sachdienliche Anträge gestellt werden. Die Klägerin hätte dann die nunmehr angekündigten Anträge für eine Stufenklage gestellt. Der Auskunftsanspruch sei begründet. Die Verträge seien rückabzuwickeln, da der erklärte Widerspruch/Widerruf jeweils wirksam gewesen sei. Insoweit wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend sei vorzutragen, dass die Beklagte – wie unstreitig – keine Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche gem. Anlage I Ziffer 1i) der Anlage D zum VAG erteilt habe. Die Verbraucherinformationen seien unvollständig, weil es an den erforderlichen Angaben zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung fehle. An keiner Stelle finde sich der zwingend erforderliche Hinweis darauf, dass der Versicherer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde den nach der damals gültigen Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung mindestens für die Überschussbeteiligung bereit zu haltenden Anteil bei einem sehr ungünstigen Risikoverlauf oder einem eventuellen Solvabilitätsbedarf jederzeit senken könne. Auch insoweit seien die Verbraucherinformationen unvollständig.
18

Die Parteien haben am 12.11.2018 einen Teilvergleich bezüglich des Versicherungsvertrags … 032 geschlossen und geregelt, dass mit diesem Vergleich die von der Klägerin insoweit geltend gemachten Klageanträge in der Hauptsache erledigt sind.
19

Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 ihre Klageanträge angepasst und beantragt zuletzt:
20

Unter Abänderung des Urteils des LG Karlsruhe vom 11.07.2017 – 8 O 299/16
1.
21

a) wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft in geordneter Darstellung bzgl. des bei ihr unter der Nr. … 022 geführten Versicherungsvertrages zu erteilen, die folgende Angaben enthält:
22

– die Art der Kostenverrechnung
23

– die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach
24

> nicht verbrauchten Kosten
> nicht vom Einzelvertrag verbrauchten Kosten
> vom Einzelvertrag konkret verbrauchter Kosten
> an Dritte ausbezahlte Kosten
25

– die dem Vertrag in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach
26

> nicht verbrauchten Kosten
> nicht vom Einzelvertrag verbrauchten Kosten
> vom Einzelvertrag konkret verbrauchter Kosten
> an Dritte ausbezahlte Kosten
27

– die dem Vertrag in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag aufgeschlüsselt nach
28

> Verwaltungskostenanteil
> Prämienreserven
> Schwankungsrisikozuschlag
> Änderungsrisikozuschlag
> Risikoselektionsanteil sowie dem
> Risikoanteil
29

– die tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum, Betrag und Anlageziel
30

hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Auskunftsanspruch wie vorstehend als unzulässig oder unbegründet erachtet:
31

– die dem Vertrag Nr. … 022 in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten nach Datum und Betrag
32

– die dem Vertrag Nr. … 022 in Abzug gebrachten Verwaltungskosten nach Datum und Betrag
33

– die dem Vertrag Nr. … 022 in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag
34

– die im Rahmen des Vertrages Nr. … 022 tatsächlich investierten Beträge jeweils nach Datum, Betrag und Anlageziel
35

b) Es wird festgestellt, dass der Versicherungsvertrag Nr. … 022 infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 29.02.2016 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte zur Rückabwicklung des Vertrages Nr. … 022 nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist.
36

2. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den auf der ersten Stufe gestellten Antrag Ziffer 1 insgesamt für unzulässig oder unbegründet erachtet, wird beantragt:
37

Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit der im Schriftsatz vom 30.04.2018, und im Schriftsatz vom 28.06.2018 erteilten Auskünfte betreffend die dem Vertrag Nr. … 022 bis zum Zugang des Widerspruchs bei der Beklagten am 29.02.2016 in Abzug gebrachten
38

– Abschlusskosten in Höhe von insg. 989,77 EUR,
39

– Verwaltungskosten in Höhe von insg. 987,70 EUR und
40

– Risikokosten in Höhe von insg. 3.314,56 EUR sowie
41

– die bis zum 29.02.2016 investierten Sparanteile der Prämienzahlungen in Höhe von insg. 2.739,09 EUR und
42

– das zum 29.02.2016 vorhandene Deckungskapital (Zeitwert) des Vertrages Nr. … 022 in Höhe von 3.464,85 EUR
43

eidesstattlich zu versichern.
3.
44

a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 03.03.2016 zu bezahlen, den die Klägerin erst nach erfolgter Auskunft abschließend und vollständig beziffern können wird.
45

b) Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht sowohl den Antrag Ziffer 1 als auch Antrag Ziffer 2 als unzulässig oder unbegründet ansieht, beantragt die Klägerin:
46

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.086,15 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 02.06.2018 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.
47

aus einem Betrag von 6.253,29 EUR

von 03.03.16

bis 01.04.2016,
aus einem Betrag von 6.331,55 EUR

von 02.04.16

bis 01.05.2016,
aus einem Betrag von 6.409,81 EUR

von 02.05.16

bis 01.06.2016,
aus einem Betrag von 6.488,07 EUR

von 02.06.16

bis 01.07.2016,
aus einem Betrag von 6.566,33 EUR

von 02.07.16

bis 01.08.2016,
aus einem Betrag von 6.649,17 EUR

von 02.08.16

bis 01.09.2016,
aus einem Betrag von 6.732,01 EUR

von 02.09.16

bis 01.03.2017,
aus einem Betrag von 6.815,05 EUR

von 02.03.17

bis 01.04.2017,
aus einem Betrag von 6.898,09 EUR

von 02.04.17

bis 01.05.2017,
aus einem Betrag von 6.981,13 EUR

von 02.05.17

bis 01.06.2017,
aus einem Betrag von 7.064,17 EUR

von 02.06.17

bis 01.07.2017,
aus einem Betrag von 7.147,21 EUR

von 02.07.17

bis 01.08.2017,
aus einem Betrag von 7.230,25 EUR

von 02.08.17

bis 01.09.2017,
aus einem Betrag von 7.313,29 EUR

von 02.09.17

bis 01.10.2017,
aus einem Betrag von 7.396,33 EUR

von 02.10.17

bis 01.11.2017,
aus einem Betrag von 7.479,37 EUR

von 02.11.17

bis 01.12.2017,
aus einem Betrag von 7.562,41 EUR

von 02.12.17

bis 01.01.2018,
aus einem Betrag von 7.649,70 EUR

von 02.01.18

bis 01.02.2018,
aus einem Betrag von 7.736,99 EUR

von 02.02.18

bis 01.03.2018,
aus einem Betrag von 7.824,28 EUR

von 02.03.18

bis 01.04.2018,
aus einem Betrag von 7.911,57 EUR

von 02.04.18

bis 01.05.2018 sowie
aus einem Betrag von 7.998,86 EUR

von 02.05.18

bis 01.06.2018
48

zu bezahlen.
49

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.317,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
50

Im Übrigen werden die bisherigen Anträge für erledigt erklärt.
51

Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im Übrigen beantragt,
52

die Berufung zurückzuweisen und hinsichtlich der nach dem Teilvergleich vom 12.11 2018 mit Schriftsatz vom 07.12.2018 neu gefassten Klageanträge, die Klage auch insoweit abzuweisen.
53

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Berufung sei mit dem Hauptbegehren schon unzulässig. Es liege eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung vor. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht sei nicht zu beanstanden. Bei dem Fehlen einer Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds sei auf die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung der OLG München, Nürnberg, Saarbrücken und Köln hingewiesen, die eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds nicht für vertragsrelevant angesehen hätten. Die Verbraucherinformation sei ordnungsgemäß und rechtskonform gewesen. Das Widerspruchsrecht sei nach nahezu neunjähriger Vertragsdurchführung verwirkt. Der geltend gemachte umfassende Auskunftsanspruch bestehe keinesfalls und dem stehe jedenfalls ein vorrangiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen. Jedenfalls habe die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 30.04.2018 alle etwa geschuldeten Auskünfte vollständig erteilt. Ein Mindestanspruch in Höhe von 8.086,15 EUR nebst Zinsen werde nach Grund und Höhe bestritten.
54

Wegen des weiteren Sachvortrags, insbesondere der einzelnen Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerspruchs- bzw. Widerrufsbelehrungen wird auf die Anwaltsschriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
A.
55

Die Berufung der Klägerin ist mit den zunächst gestellten Anträgen – Leistungsklage in Form der Stufenklage und lediglich hilfsweise weiter verfolgte Feststellungsklage – zulässig gewesen.
56

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Berufungskläger mit seiner Berufung die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist dagegen unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also – im Falle einer erstinstanzlichen Klagabweisung – deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz (§§ 523, 263, 264 Nr. 2 ZPO) kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226, juris Rn. 7). Da mit der Berufung die Beseitigung einer durch das erstinstanzliche Urteil geschaffenen Beschwer erstrebt werden muss, ist es erforderlich, dass der in erster Instanz erhobene Klageanspruch zumindest teilweise – und nicht lediglich hilfsweise – weiterverfolgt wird (BGH, Urteil vom 11.10.2000, VIII ZR 321/99, juris Rn. 7). Eine solche Weiterverfolgung liegt allerdings auch vor, wenn aus demselben Sachverhalt mit der Berufung statt der zuvor begehrten Feststellung nunmehr weitergehende Rechtsfolgen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 8.6.1994 – VIII ZR 178/93, juris Rn. 19).
57

Entgegen der vom Senat zunächst vertretenen Ansicht ist eine derartige Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens auch im vorliegenden Fall gegeben. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn ein in erster Instanz verfolgtes Feststellungsbegehren der Vorbereitung des in der Berufung verfolgten Leistungsbegehrens gedient hat und beide aus demselben Klagegrund resultieren, und das Feststellungsbegehren nunmehr neben der Leistungsklage (Stufenklage) als Inzidentfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO weiterverfolgt werden könnte (BGH, Urteil vom 3.5.1996, LwZR 9/95, juris Rn. 7). Ein solches Verhältnis ist namentlich zwischen den hier erstinstanzlich verfolgten Feststellungsanträgen (der Versicherungsvertrag sei nicht zustande gekommen bzw. habe sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt) und den hieraus abgeleiteten Rückzahlungsansprüchen anzunehmen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. 2. 2017, XI ZR 467/15, juris Rn. 21). So liegt der Fall hier.
B.
58

Die anschließenden Klageänderungen durch die Schriftsätze vom 01.06.2018 und 07.12.2018 sind zulässig gemäß § 533 ZPO. Sie sind jeweils sachdienlich, da sie ohne grundlegende Erweiterung des Streitstoffs dazu geeignet sind, den Streit zwischen den Parteien endgültig auszuräumen. Die Änderungen nötigen auch nicht zu einer Berücksichtigung von streitigem Vorbringen entgegen § 531 Abs. 2 ZPO. Der zusätzliche Tatsachenvortrag zu den aus dem Widerruf bzw. Widerspruch vom 29.02.2016 folgenden Ansprüchen ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da das Landgericht entgegen § 139 Abs. 3 ZPO keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit der erstinstanzlichen Feststellungsklage erteilt hat. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs wegen Missachtung der richterlichen Hinweispflicht liegt zwar dann nicht vor, wenn die betroffene Partei durch eingehenden und offenbar von ihr auch verstandenen Vortrag der Gegenpartei zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet war (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007, IX ZR 207/05). Hierfür genügten indessen die Ausführungen in der Klageerwiderung sowie dem Schriftsatz vom 03.07.2017 nicht. Sie machen ohnehin jeweils nur einen untergeordneten Teil der Ausführungen aus. Zudem wurden diese allein von Beklagtenseite geäußerten Zulässigkeitsbedenken entscheidend dadurch relativiert, dass das Landgericht dessen ungeachtet das persönliche Erscheinen der Klägerin zum Termin zum Zwecke der Sachaufklärung angeordnet hat.
C.
59

Zulässigkeit und Begründetheit der zuletzt gestellten Klageanträge
60

Die Klage ist in der Hauptsache lediglich mit dem hilfsweisen bezifferten Zahlungsantrag, mit diesem Antrag überwiegend, begründet.
61

I. Zustandekommen des Versicherungsvertrags und wirksamer Widerspruch
62

Die streitgegenständliche Versicherung ist nicht nach dem Antragsmodell, sondern gemäß § 5a VVG a. F. nach dem Policenmodell zustande gekommen. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages im Policenmodell sind hier erfüllt. Die Klägerin erhielt mit dem Versicherungsschein die unter „Sonstige Vertragsinhalte“ genannten Unterlagen und eine drucktechnisch deutlich gestaltete Widerspruchsbelehrung.
63

1. Die erteilte Widerspruchsbelehrung ist ordnungsgemäß und entspricht den Anforderungen an § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. (vom 02.12.2004 gültig bis 31.12.2007). Die Belehrung am Ende des Versicherungsscheins ist in Fettdruck gehalten und auch an exponierter Stelle angebracht.
64

Auch inhaltlich begegnet die Belehrung keinen rechtlichen Bedenken. Sie weist auf den Widerspruch in Textform hin. Dass die in der Widerspruchsbelehrung ausdrücklich genannte Textform sich auf das nachfolgende Verb („widersprechen“) und nicht auf die davor genannte Voraussetzung („Überlassung aller Vertragsunterlagen“) bezieht, ist hinreichend deutlich und erschließt sich dem Leser bei verständiger Würdigung. Das gegenteilige Textverständnis der Klägerin erscheint demgegenüber gekünstelt. Die fristauslösenden Unterlagen in der Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins sind hinreichend klar bezeichnet worden. Der Versicherungsnehmer kann aus der oberhalb der Belehrung befindlichen Auflistung der dem Versicherungsschein beigefügten Unterlagen entnehmen, dass der Beginn der Widerspruchsfrist vom Erhalt dieser Unterlagen abhängt. Zudem enthält die Belehrung den Hinweis, dass der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gelte, wenn der Versicherungsnehmer nicht widerspreche (siehe hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 497/14, juris Rn. 12). Die Beklagte hat die der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Widerrufsbelehrung mit Anlage B 41 vorgelegt, die mit der vorliegenden Widerspruchsbelehrung wortgleich ist.
65

Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des BGH vom 07.09.2016 (IV ZR 306/14, juris Rn.11), wonach die Belehrung dann nicht ordnungsgemäß ist, wenn es an der Benennung der Unterlagen fehlt. In der hier streitigen Belehrung werden die Unterlagen aber im letzten Satz der Belehrung mit „maßgeblichen Verbraucherinformationen“ genannt und finden sich auf der Seite mit der Belehrung dort unter „Sonstige Vertragsinhalte“.
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2. Die Klägerin konnte dennoch dem Versicherungsvertrag noch mit Schreiben vom 29.02.2016 wirksam widersprechen. Denn das Widerspruchsrecht besteht auch dann fort, wenn der Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat oder die Verbraucherinformationen nicht vollständig erteilt worden sind oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen worden ist. So liegt der Fall hier.
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Zwar hat die Klägerin bis zum Ablauf von 30 Tagen den Widerspruch nicht erklärt. Im vorliegenden Fall ist die Widerspruchsfrist aber deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, weil die Klägerin nicht umfassend nach der Anlage D. Abschnitt I Nr. 1 i zu § 10a VAG (in der Fassung vom 28.05.2007) belehrt worden ist. Die Verbraucherinformationen sind insoweit nicht vollständig. Der Klägerin wurden bei Antragstellung nicht alle gemäß § 10a Abs. 1 S. 1 VAG a. F. i. V. m. der Anlage D Abschnitt I erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Es fehlte eine Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) gemäß § 10a VAG i. V. m. Abschnitt I Teil D Nr. 1 i. Danach ist die Beklagte verpflichtet, Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten (Sicherungsfonds) zu machen. Eine solche Angabe ist unstreitig nicht erfolgt. Diese Information ist nicht nur dann erforderlich, wenn die Beklagte einer solchen Einrichtung angehört hätte. Die Bestimmung erfordert auch die Mitteilung, dass die Versicherung einer solchen Einrichtung nicht angehört bzw. der Versicherungsnehmer ist in Kenntnis zu setzen, dass bei der konkreten Versicherung kein solcher Sicherungsfonds besteht (Senat, Urteil vom 20.10.2015 – 12 U 439/14; BGH, Beschluss vom 21.03.2018 – IV ZR 512/15 – zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats vom 20.10.2015).
68

In der für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung des § 10 a Abs. 1 VAG war bestimmt, dass der Versicherungsnehmer, wenn er eine natürliche Person ist, in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrages nach Maßgabe der Anlage Teil D unterrichtet wird, wozu nach der Regelung in Teil D Abschnitt I Nr. 1 i auch Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zählen. Danach hat es der Normgeber als relevant angesehen, dass Angaben über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu machen sind. Eine Unterscheidung nach der Vertragsrelevanz ist damit nicht getroffen worden und auch nicht gewollt. Für den Versicherungsnehmer ist es gerade auch von Bedeutung, darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, ob eine Zugehörigkeit zu einem so genannten Sicherungsfonds besteht oder nicht. Denn dieser Punkt ist maßgeblich für die Absicherung der mit dem Versicherungsvertrag seitens des Versicherers abgegebenen Vertragsversprechen. Es kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass insoweit kein berechtigtes Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers besteht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17, juris Rn. 16). Die Vertragsrelevanz ergibt sich schon daraus, dass der Normgeber diese Angabe in den Katalog aufgenommen und damit festgelegt hat, dass diese Angabe neben den ansonsten geforderten Informationen relevant ist. Der Versicherungsnehmer ist auch daran interessiert, zu wissen, ob seine Ansprüche gesichert sind und an wen er sich im Falle einer Insolvenz oder wirtschaftlichen Notlage des Versicherers wenden kann. Dies ist in jedem Fall ein vertragsrelevanter Gesichtspunkt.
69

In der Rechtsprechung und auch in der versicherungsrechtlichen Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, ein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. werde nicht ausgelöst, wenn die unterlassene Information einen Punkt betrifft, der außerhalb des Vertrags liegt oder nicht zur Disposition des Versicherers steht (so insbes. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 5a, Rn. 21, auch mit Nachweisen zur Gegenauffassung) bzw. wenn es sich um eine Information handelt, die dem Versicherungsnehmer keinen Anlass bieten könnte, vom Abschluss des Vertrags abzusehen. Das Oberlandesgericht Köln hat sich dieser Auffassung angeschlossen und sich damit nicht am reinen Wortlaut des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., sondern an dessen Zweck, dem Versicherungsnehmer nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen eine Überlegungsfrist einzuräumen, ob er sich endgültig an den Versicherungsvertrag binden will, orientiert. Bei der Angabe über den Sicherungsfonds handele es sich nach den weiteren Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln um eine Information, die für die Entscheidung, den Vertrag zu schließen, ohne Belang sei. Die Angehörigkeit zu einem solchen Sicherungsfonds sei eine gesetzliche Pflicht des Versicherers (§ 124 Abs. 1 VVG a.F.), und die fehlende Angabe, um welche Einrichtung es sich konkret handelt, sei ersichtlich nicht vertragsrelevant (OLG Köln, Urteil vom 29.04.2016 – I-20 U 4/16, juris Rn. 26; so auch OLG München, Beschluss vom 16.11.2017 – 25 U 3439/17; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2018 – 5 U 45/17, juris Rn. 52). Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat aus den oben genannten Gründen nicht anzuschließen.
70

Schon die Nichterfüllung einzelner Informationspflichten führt dazu, dass die Klägerin gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zum Widerspruch berechtigt bleibt (Senat, Urteil vom 20.10.2015 – 12 U 439/14; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 18.07.2018 – IV ZR 68/17, juris Rn. 14). Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F.; für Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich das Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder – wie hier – die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 07. 09. 2016 – IV ZR 306/14, juris Rn 12 – 13).
71

Damit wurde die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a. F. nicht in Lauf gesetzt. Der Widerspruch vom 29.02.2019 war rechtzeitig.
72

3. Auf die weiteren Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich der überlassenen Verbraucherinformationen kommt es demnach nicht an. Diese sind indessen auch unbegründet.
73

Die Angaben über Leistung aus prämienfreier Versicherung sind ausreichend erfolgt. Hiermit befasst sich § 6 AVB unter Hinweis auf § 3 Tarifbedingungen (S. 4 des Versicherungsscheins).
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Die Klägerin wurde auch über die der Versicherung zugrundeliegenden Fonds hinreichend informiert. Hier findet sich zunächst der Hinweis auf die „Investmentanlage“ auf S. 3 des Versicherungsscheins und weiter die „Informationen zu den Investmentfonds“ auf S. 12/13 der Anlage B 2. Diese Hinweise genügen der Anlage D. I Nr. 2 e zu § 10a VAG. Die Information auf S. 12 (Tarifbedingungen für Tarif …) enthält auch Angaben zu der Art der Vermögenswerte (AH Beklagte S. …: Informationen zu den Investmentfonds).
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Entgegen der Auffassung der Klägerin weisen die mit dem Versicherungsschein überlassenen Unterlagen auch hinreichende Informationen zu der Überschussermittlung und Überschussbeteiligung auf. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 13.08.2007 wird auf die Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in den Allgemeinen Bedingungen hingewiesen. In § 17 AVB finden sich die Erläuterungen zu den Grundsätzen und Maßstäben der Überschussbeteiligung und zur Beteiligung an den Überschüssen mit Hinweis auf den Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen auf S. 21. Im Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen wird im Einzelnen ausgeführt, wie die Überschüsse ermittelt und festgestellt werden. Ebenso wird erläutert, wie die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers erfolgt. Darüber hinaus wird auch darauf hingewiesen, dass der Versicherer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen (Abwendung eines Notfalles) die Mindestzuführung senken kann (§ 5 MindZufVO 2008; Anhang zu den Allgemeinen Bedingungen). Damit liegt in Bezug auf die Überschussbeteiligung und Überschussermittlung keine Informationslücke vor.
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4. Die Klägerin hat ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt. Es fehlt jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen, wenn er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 01.06.2016 – IV ZR 343/15, juris Rn. 21; Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris Rn. 39). Im Einzelfall kann sich etwas Anderes ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerruf deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reichen die „normale“ Vertragsdurchführung – sei es auch über einen langen Zeitraum – ebenso wenig wie eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 06.12.2016 – 12 U 137/16, juris Rn. 26) oder bloße Vertragsänderungen aus (BGH, Urteil vom 21.12.2016 – IV ZR 217/15, juris Rn. 14). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (Senat a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27.1.2016 – IV ZR 130/15, juris Rn. 16). Hier sind solche Umstände, welche die Geltendmachung des Widerrufsrechts als widersprüchliches Verhalten erscheinen ließen, nicht erkennbar.
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Die Zahlung des Einlösungsbeitrags und der Folgebeiträge sowie die Beitragsfreistellung vermögen solche gravierenden Umstände nicht zu begründen. Der Abschluss eines weiteren Vertrags vermag als alleiniger Grund die Treuwidrigkeit eines späteren Widerspruchs ebenfalls nicht zu begründen. Allein der Zeitablauf von hier acht Jahren führt nicht zur Verwirkung. Auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Zeit- und Umstandsmoment (Senat, Urteil vom 06.12.2016 – 12 U 137/16, juris Rn. 33) rechtfertigt auch eine Gesamtschau aller Umstände hier eine Verwirkung nicht. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Versicherungsvertrags 022 hat die Klägerin durch ihr Verhalten nicht herbeigeführt.
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II. Rechtsfolgen des wirksamen Widerspruchs
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Die Rechtsfolgen des wirksamen Widerspruchs ergeben sich im vorliegenden Fall damit aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Klägerin kann grundsätzlich Rückzahlung geleisteter Prämien unter Anrechnung eines gegebenenfalls schon ausgezahlten Rückkaufswerts beanspruchen. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich die Klägerin bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages bzw. bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz (von der Klägerin mit Risikokosten bezeichnet) anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 – IV ZR 425/15, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, juris Rn. 45 m. w. N.). Weitere Positionen wie Abschluss- bzw. Vertriebskosten und Verwaltungskosten sind nicht abzuziehen. Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris Rn. 34). Zudem hat die Klägerin grundsätzlich auch Anspruch auf die gezogenen Nutzungen aus dem Spar- und dem Verwaltungskostenanteil (BGH a.a.O.), aus den Abschlusskosten nur dann, wenn Anhaltspunkte für eine teilweise Verwendung zur Kapitalanlage aus diesem Kostenteil gegeben sind.
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Ein dieser Berechnung des Zahlungsanspruchs gleichwertiger Rechenweg gestaltet sich wie folgt: Auszugehen ist vom Deckungskapital/Fondsguthaben (= Sparanteile zzgl. damit gezogener Nutzungen) zzgl. Abschluss- und Verwaltungskosten sowie zzgl. Nutzungen aus den Verwaltungskostenanteilen und gegebenenfalls Nutzungen aus den Abschlusskosten. Denn rechnerisch lässt sich die Prämie des Versicherungsnehmers in die Positionen Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Risikokosten sowie den Sparanteil aufschlüsseln. Bei dieser Berechnung des Anspruchs sind die Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Hingegen sind für die Risikokosten keine Abzüge vorzunehmen, weil hier von vorneherein nur von den Sparanteilen der gezahlten Prämien ausgegangen wird.
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III. Folgerungen für die einzelnen Klageanträge
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1. Der Klageantrag 1a) auf Auskunft ist unbegründet.
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Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2015 – IV ZR 213/14, BGHZ 204, 172-184, juris Rn. 24). Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2013 -IV ZR 39/10, juris Rn. 24). Der Anspruch der Klägerin beruht hier – wie ausgeführt – auf § 812 Abs. 1 BGB. Der mit Schreiben vom 29.02.2016 erfolgte Widerspruch ist wirksam erfolgt. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch zum Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 VVG a. F. berechtigt.
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Die Beklagte hat im vorliegenden Fall mittlerweile mit Schriftsatz vom 30.04.2018 Auskunft erteilt. Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Auskunft besteht nicht (siehe unten a. bis e.).
85

a. Der Antrag der Klägerin auf Auskunft – zuletzt geändert und ergänzt mit Schriftsatz vom 07.12.2018 – genügt dem Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Antrag der Klägerin geht dahin, dass seitens der Beklagten über die für eine konkrete Berechnung ihres Anspruchs notwendigen Positionen Auskunft zu erteilen ist. Die Klage auf Auskunft ist nur dann begründet, soweit die Klägerin zur Berechnung ihres Anspruchs gemäß § 812 Abs. 1 BGB noch Angaben benötigt und die Beklagte hierzu noch keine oder keine umfassende Auskunft erteilt hat. Bei den Berechnungspositionen handelt es sich um die Abschluss- und Vertriebskosten, die Verwaltungskosten, die Risikokosten und die tatsächlich investierten Beträge.
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Die Klägerin kann Auskunft darüber verlangen, welche Abschluss- und Vertriebskosten angefallen sind. Hierzu hat die Beklagte angegeben, dass zusätzlich zu den Verwaltungskosten Abschlusskosten in Höhe von 989,77 EUR als tatsächlich gezahlte Abschlussprovision entstanden sind. Damit ist neben dem Betrag auch Auskunft zu den an Dritte ausgekehrten Abschlusskosten erteilt.
87

Der Bundesgerichtshof ist bislang mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgegangen, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschlusskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris Rn. 45). Dies trifft aber nur dann zu, wenn der Versicherer die Abschluss- und Vertriebskosten vollständig ausgekehrt oder vollständig verbraucht hat. Es ist daher für die Bestimmung der herauszugebenden Nutzungen relevant, welche Kosten für Abschluss und Vertrieb dem Versicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden und in welcher Höhe diese an Dritte ausgekehrt worden sind oder ob Teile dieser Kosten zur Ziehung von Nutzung der Beklagten verblieben sind. Die Klägerin hat damit ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob und in welchem Umfang der Beklagten Kapital aus den Abschluss- und Vertriebskosten zur Ziehung von Nutzungen verblieben sind. Die Beklagte hat nunmehr mitgeteilt, dass Abschlusskosten in Höhe von 989,77 EUR in Form einer tatsächlich gezahlten Abschlussprovision entstanden sind.
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b. Der Klägerin steht darüber hinaus kein Anspruch auf Auskunft über die Art der Kostenverrechnung sowie die dem Vertrag in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten nach Datum und Betrag der verbrauchten und nicht verbrauchten Kosten sowie der vom Einzelvertrag und nicht vom Einzelvertrag in Abzug gebrachten Beträge in Bezug auf die Abschlusskosten und Verwaltungskosten zu. Ebenso kann die Klägerin nicht beanspruchen, dass die Beklagte im Einzelnen die in Abzug gebrachten Risikokosten nach Datum und Betrag, nach dem Verwaltungskostenanteil, Prämienreserven, Schwankungsrisikozuschlag, Änderungsrisikozuschlag, Risikoselektionsanteil und dem Risikoanteil aufschlüsselt.
89

Die Auskunft zu den notwendigen Berechnungspositionen ist in einem Umfang zu erteilen, der für die Berechnung eine nachprüfbare Grundlage schafft und damit eine hinreichende Gewissheit für die nach § 287 ZPO hier letztlich vorzunehmende Schätzung bildet. Dabei darf die Schätzung nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (BGH, Urteil vom 24.03.2010 – IV ZR 296/07, juris Rn. 29; BGH Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 39/10, juris Rn. 25), soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht (BGH, Urteil vom 26. 06. 2013 – IV ZR 39/10, juris Rn. 25 f.).
90

Diese Grenze des Auskunftsanspruchs wird durch den weitergehenden Hilfsantrag der Klägerin überschritten, weil er im Einzelnen eine Begründung verlangt, wie und auf welche Weise die Beklagte die mit der Auskunft zur Verfügung zu stellenden Informationen ermittelt hat. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat, da es sich um einen Anwendungsfall des Grundsatzes von Treu und Glauben handelt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Hier ist, auch unter Berücksichtigung des berechtigten Geheimhaltungsinteresses der Beklagten, nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Auskunft in der begehrten Art und Weise benötigt, um den von ihr verfolgten Anspruch verwirklichen zu können. Eine Verurteilung der Beklagten zu der insoweit verlangten Auskunft, die überdies in geordneter Form so zu erteilen sein soll, dass die Klägerin sie rechnerisch nachvollziehen kann, käme faktisch einer von der Beklagten nicht geschuldeten Rechnungslegung gleich (vgl. BGH Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15, juris Rn. 15 ff.).
91

c. Die Verwaltungskosten hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.04.2018 benannt (987,70 EUR) und hierdurch die geschuldete Auskunft erteilt. Die Klägerin hat damit die Möglichkeit, die Nutzungen zu berechnen. Eine weitergehende Aufgliederung, insbesondere nach Datum und Betrag, kann auch zu dieser Position nicht verlangt werden. Die von der Klägerin auch insoweit verlangten detaillierten Einzelangaben würden inhaltlich – wie oben bereits ausgeführt – auf eine von der Beklagten als Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung hinauslaufen (§ 259 BGB). Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richtet sich nur danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können (BGH, Urteil vom 26.06.2015 – IV ZR 39/10, juris Rn. 25). Bei den Verwaltungskosten handelt es sich um Kosten, die bei der Beklagten anfallen. Beträge hierfür werden mithin nicht an Dritte ausgekehrt.
92

d. Ebenso hat die Beklagte die in Abzug gebrachten Risikokosten für die BUZ benannt (Schriftsatz vom 30.04.2018). Die Beklagte hat somit Auskunft zu den Verwaltungskosten, den Abschlusskosten und auch zu dem Risikoversicherungsschutz erteilt.
93

e. Die Beklagte hat der Klägerin auch Auskunft zu den tatsächlich investierten Beträgen und damit zu den in die Fonds investierten Sparanteilen erteilt und erklärt, dass sich dieser auf ein Deckungskapital in Höhe von 3.464,85 EUR entwickelt hat.
94

Die Klägerin kann mit der erteilten Auskunft somit ihren Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung notwendiger Abzüge, insbesondere der auf die Prämienanteile anfallenden Risikoanteile gemäß § 812 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 BGB berechnen und beziffern.
95

Die Klage auf Auskunft (Klageantrag 1a) ist nach alledem als unbegründet abzuweisen.
96

2. Klageantrag Ziffer 1b) – Feststellung, dass der Versicherungsvertrag Nr. … 022 infolge des Widerspruchs der Klägerin vom 29.02.2016 nicht zustande gekommen ist und die Beklagte zur Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist.
97

Die Feststellungsklage, hier die mit Klageantrag Ziffer 1b) geltend gemachte Zwischenfeststellungsklage, ist unzulässig.
98

Der Widerspruch war zwar wirksam und hat auch zur Rückabwicklung des Versicherungsvertrags geführt. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass für die Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum ist, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH, Urteil vom 29.10.1954, I ZR 169/53, LM Nr. 4 zu ZPO § 280). Sie ist jedoch zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben. So verhält es sich bei der Stufenklage. Sie ist ein besonders geregelter Fall der objektiven Klagenhäufung, bei dem die auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch noch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH, Urteil vom 19. 12.1969, V ZR 114/66, LM Nr. 10 zu ZPO § 254; BGH, Urteil vom 14. November 1984, VIII ZR 228/83, juris Rn. 6). Wird aber durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt, ist ein Zwischenfeststellungsantrag zulässig (BGH, Urteil vom 27.11.1998 – V ZR 180/97, juris Rn. 8).
99

Der Klägerin steht – wie ausgeführt – kein weiterer Anspruch auf Auskunft zu. Die Stufenklage ist bereits in der ersten Stufe unbegründet. Es fehlt damit an einer positiven Entscheidung über den Auskunftsanspruch, die das Rechtsverhältnis noch nicht erschöpfend klarstellt. Die Klägerin kann bereits – wie auch geschehen – Zahlung beanspruchen.
100

3. Die Klage gemäß Klageantrag Ziffer 2) ist unbegründet.
101

Über die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Hilfs- Klageantrag Ziffer 2.) ist zwar grundsätzlich im Rahmen der ersten Stufe der Klage auf Auskunft noch nicht zu entscheiden, wenn der Auskunftsklage stattgegeben wird. Die Klägerin wird nach der mit der ersten Stufe erfolgten Auskunft nämlich zunächst prüfen, ob und in welchem Umfang ihr Auskunft erteilt worden ist und ob und in welchem Umfang sie ihr Begehren in der zweiten Stufe weiterverfolgen will. Der Klage darf hinsichtlich einer späteren Stufe (hier eidesstattliche Versicherung) erst stattgegeben werden, nachdem über die frühere Stufe durch Teilurteil entschieden worden ist (BGH, Urteil vom 28.20.1953 – II ZR 149/52, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 27.11.1998 – V ZR 180/97, juris Rn. 7). Vorliegend richtet sich das Begehren indessen nicht auf die erst geforderten Auskünfte, sondern – hilfsweise – auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bezüglich von bereits früher erteilten Auskünften.
102

Zum überwiegenden Teil scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 260 Abs. 2 BGB) im vorliegenden Fall aber schon daran, dass kein Anspruch auf Auskunft besteht (siehe oben). Im Übrigen würde der Anspruch voraussetzen, dass die begründete Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. Insoweit legt die Klägerin zwar im Schriftsatz vom 01.06.2018 plausibel dar, dass die von der Beklagten genannten Beträge in der Summe zu hoch seien, da sie die insgesamt gezahlten Prämien deutlich übersteigen. Eine überhöhte Angabe, insbesondere der auf das Deckungskapital aufzuschlagenden Abschluss- und Verwaltungskosten, begünstigt indessen die Klägerin. Es mangelt deshalb an einem schutzwürdigen Eigeninteresse der Klägerin für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dem Anspruch steht § 242 BGB entgegen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 50 f.).
103

Weitere Anhaltspunkte für mangelnde Sorgfalt sind nicht aufgezeigt, auch nicht im weiteren Schriftsatz vom 07.12.2018.
104

4. Über Klageantrag 3a) ist nicht zu befinden, da die Klägerin für den – hier gegebenen – Fall, dass Anträge 1 und 2 insgesamt unzulässig oder unbegründet sind, den hilfsweisen Zahlungsantrag 3b) stellt. Dies ist dahingehend auszulegen, dass unter dieser Voraussetzung Antrag 3a) nicht entschieden werden soll.
105

5. Klageantrag 3b)
106

Der Klageantrag Ziffer 3b) auf Rückzahlung ist in Höhe von 7.531,93 EUR begründet (§ 812 Abs. 1 BGB).
107

Bei der Berechnung ist als einer zulässigen Abrechnungsweise vom Deckungskapital auszugehen. Dieses umfasst den Sparanteil und die damit gezogenen Nutzungen (siehe oben). Dieses hat die Beklagte mit 3.464,85 EUR beziffert.
108

Hinzuzurechnen sind die Abschlusskosten mit 989,77 EUR und die Verwaltungskosten mit 987,70 EUR sowie Nutzungen aus den Verwaltungskosten, nicht hingegen aus den Abschlusskosten, da diese an Dritte ausgezahlt worden sind.
109

Die Nutzungen aus den Verwaltungskosten sind herauszugeben. Der Einwand der Beklagten, der Verwaltungskostenanteil habe für eine Nutzungsziehung überhaupt nicht zur Verfügung gestanden, verfängt nicht. Die Verwendung dieses Prämienanteils zur Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (BGH, Urteil vom 29.07. 2015 – IV ZR 384/14, juris Rn. 42), welche sie zur Ziehung von Nutzungen verwenden konnte (BGH, Urteil vom 11.11. 2015 – IV ZR 513/14, juris Rn. 47). Die Darlegungs- und Beweislast für die Ziehung von Nutzungen aus den von der Beklagten angegebenen Verwaltungskosten hat die Klägerin (BGH, Urteil vom11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris Rn. 47 ff.). Eine Vermutung, dass der Versicherer aus dem Verwaltungskostenanteil Nutzungszinsen in bestimmter Höhe gezogen hat, besteht nicht; der insoweit darlegungsbelastete Versicherungsnehmer kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe berufen (BGH, Urteil vom 01.06. 2016 – IV ZR 343/15, juris Rn. 30).
110

Die Klägerin hat diese mit 732,71 EUR berechnet und ist hierbei aber im Schriftsatz vom 07.12.2018 zunächst von der Eigenkapitalrendite ausgegangen. Die Eigenkapitalrendite ist indessen nach Ansicht des Senats keine geeignete Grundlage für die Bestimmung der gezogenen Nutzungen. Es handelt sich um eine Kennzahl zur Beurteilung der Unternehmensrentabilität. Die Eigenkapitalrendite errechnet sich aus dem Unternehmensgewinn bezogen auf (geteilt durch) das Eigenkapital. Hierdurch wird indessen nicht ausgedrückt, dass dieser Gewinn – allein – durch Einsatz des Eigenkapitals erwirtschaftet wurde. Vielmehr ist der Gewinn durch den Einsatz sämtlicher Mittel des Unternehmens, auch der Fremdmittel, entstanden. Dem Verwaltungskostenanteil, der zudem nicht ohne weiteres dem Eigenkapital zuzurechnen ist, kann nicht die Eigenkapitalrendite als hieraus erzielte Nutzung zugeordnet werden.
111

Der Senat stellt bei der Schätzung entsprechender Nutzungen vielmehr in ständiger Rechtsprechung auf die Nettoverzinsung ab, die die Klägerin nunmehr nach Hinweis des Senats mit 178,43 EUR berechnet hat (Schriftsatz vom 11.04.2019). Der Senat hält insoweit die Darlegung der Klägerin, die nicht lediglich auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettoverzinsung Bezug genommen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 24.02. 2016 – IV ZR 512/14, juris Rn. 27), sondern diese aus der konkret angegebenen jährlichen Nettoverzinsung der Beklagten nachvollziehbar rechnerisch hergeleitet hat, für ausreichend. Die Anknüpfung an die von der Beklagten erzielte Nettoverzinsung bildet den ausreichenden Bezug zur konkreten Ertragslage der Beklagten. Der Senat legt die dargelegte Nettoverzinsung bei den Nutzungen hier seiner Schätzung zugrunde (§ 287 ZPO).
112

Die Beklagte hat die Berechnung der Nettoverzinsung zudem nur pauschal nach Grund und Höhe bestritten. Der Beklagten obliegt insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Es handelt sich um die Nettoverzinsung der Beklagten, so dass es der Beklagten unschwer möglich sein dürfte, Abweichungen der von der Klägerin angenommenen Nettoverzinsung aufzuzeigen. Hieran fehlt es.
113

Bei den Nutzungen aus dem Abschlusskostenanteil der Prämien ist mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Beklagte solche nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (BGH, Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 513/14, juris Rn. 45). Die Beklagte hat angegeben, dass die Abschlusskosten an den Vermittler gezahlt worden sind. Hiergegen hat die Klägerin weiter nichts erinnert.
114

Die Anspruchsberechnung ist wie folgt vorzunehmen:
115

– Deckungskapital/Fondsguthaben

zum 29.02.2016 (= Sparanteile zuzügl.

damit gezogener Nutzungen) in Höhe von

3.464,85 EUR
– zzgl. Abschlusskosten bis 29.02.2016

989,77 EUR
– zzgl. Verwaltungskosten bis zum 29.02.2016

987,70 EUR
– zzgl. Nutzungen auf die

Verwaltungskostenanteile

178,43 EUR

5.620,81 EUR
– zzgl. zuviel gezahlte Prämien

nach Widerspruch

1.911,12 EUR

7.531,93 EUR
116

Dass sich hier ein höherer Zahlungsanspruch als bei einer Berechnung ausgehend von den tatsächlich gezahlten Prämien ergibt, basiert zum einen darauf, dass die Klägerin von nur 3.209,48 EUR Risikokosten statt solchen von 3.314,56 EUR ausgeht sowie zum anderen aber insbesondere darauf, dass die Beklagte von einer höheren Angabe der tatsächlich gezahlten Prämien ausgeht (rechnerisch 7.353,44 EUR – statt nach Angaben der Klägerin geleisteter 6.650,54 EUR). Die Beklagte hat im späteren Schriftsatz vom 28.06.2018 zu der Kontrollberechnung der Klägerin ausdrücklich ausgeführt, dass diese bis einschließlich Februar 2016 nicht lediglich 6.650,54 EUR an Prämien eingezahlt habe. Die Angaben der Beklagten, die sich die Klägerin mit ihrer Berechnung eines Mindestanspruch zu eigen gemacht hat, wurden in der Folge von der Beklagten nicht korrigiert und können deshalb der Berechnung als der Klägerin günstig zugrunde gelegt werden.
117

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin ausgehend vom Fondsguthaben, das nicht die tatsächlich gezahlten Prämien, sondern nur die Sparanteile nebst Nutzungen umfasst, bei dieser Berechnungsalternative auch die geleisteten Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerstattet verlangen. Die sich im vorliegenden Fall ergebende Differenz bei den jeweiligen Rechenergebnissen beruht insbesondere auf unterschiedlichen Angaben zu den tatsächlich geleisteten Prämien.
118

6. Verzugszinsen aus dem zurückzuerstattenden Betrag von 5.620,81 EUR sind auf Grund der Mahnung der Klägerin mit Schreiben vom 29.02.2016 seit 17.03.2016 geschuldet. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Anspruchs auf Rückgewähr der nach Widerspruch – ab März 2016 – gezahlten Prämien trat angesichts der endgültigen und ernsthaften Leistungsverweigerung der Beklagten durch Schreiben vom 02.03.2016 Verzug jeweils mit Fälligkeit ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB); die Daten wurden von der Klägerin mit Schriftsatz vom 07.12.2018 vorgetragen und nicht bestritten.
119

7. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen der Klägerin unter Verzugsgesichtspunkten aus einem am 10.06.2016 schon begründeten Gegenstandswert von (bis zu) 2.000 EUR, somit einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 255,85 EUR, zu. Die Beklagte befand sich bereits in Verzug, als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 10.06.2016 erstmals tätig wurde. Die berechtigte Forderung der Klägerin umfasste damals jedoch noch nicht die Rückgewähr von erst künftig zu zahlenden Prämien. Zinsen hierauf waren gemäß § 291 BGB zuzuerkennen.
120

IV. Nebenentscheidungen
121

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 91 a (bezüglich des Teilvergleichs), 97 Abs. 2 ZPO. Beide Seiten sind sowohl bezüglich des noch zu entscheidenden als auch hinsichtlich des durch Teilvergleich entschiedenen Streitgegenstandes teilweise unterlegen. Grundsätzlich waren zwar sämtliche Verträge rückabzuwickeln. Die Forderungen der Klägerin waren jedoch, nicht zuletzt bezüglich des Umfangs geforderter Auskünfte, teilweise nicht gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist zudem die Unzulässigkeit der erstinstanzlich allein erhobenen Feststellungsklage. Insgesamt entsprach es billigem Ermessen, die Kosten insgesamt für beide Instanzen gegeneinander aufzuheben.
122

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
123

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat weicht bei der Frage der Relevanz fehlender Verbraucherinformationen in Bezug auf Angaben zum Sicherungsfonds von der Entscheidung anderer Oberlandesgerichte ab.

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