OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2004 – 2 Wx 36/03

Juni 8, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2004 – 2 Wx 36/03

Gegen eine Eintragung im Handelsregister findet keine Beschwerde statt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ablehnung des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen.

Eine Änderung oder Ergänzung der Fassung kann im Amtslöschungsverfahren erreicht werden, wenn zugleich ein Antrag gestellt wird, die Eintragung entsprechend einer Anmeldung (neu) vorzunehmen.

Auch nach der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB ist im Falle der Óbertragung der Kommanditbeteiligung im Wege der Sonderrechtsnachfolge von dem bisherigen auf einen neuen Kommanditisten die Eintragung eines entsprechenden Vermerks geboten. Die Verlautbarung der Sonderrechtsnachfolge muss eine Verbindung zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Kommanditisten herstellen.

Wenn bei der Anwendung des Datenverarbeitungsprogramms RegisSTAR eine den Bedürfnissen und der Notwendigkeit der den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eintragung im elektronischen Handelsregister nicht erreicht werden kann, dann muss der Rechtspfleger von der Verwendung des Programms absehen.
Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 13. November 2003 werden die Verfügung des Amtsgerichts Düren vom 31. Januar 2003, 18 HRA 2098, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Düren vom 17. Februar 2003 und der Beschluß des Landgerichts Aachen vom 28. Oktober 2003, 44 T 3/03, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht Düren zurückverwiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, erneut über das Begehren der Beschwerdeführer unter Zurückstellung seiner in der Verfügung vom 31. Januar 2003 und in der Entscheidung vom 17. Februar 2003 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.
Gründe

1.

Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. S vom 9. Dezember 2002 (Urkundenrolle-Nr. …… für 2002; Bl. 217 ff. d.GA.) wurde u.a. folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

“1. Die Kommanditeinlagen der Kommanditisten sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs von 1 Euro = 1,95583 DM in Euro umgerechnet und betragen infolgedessen nunmehr:

die Kommanditeinlage des Kommanditisten I. M.: 255.645,94 Euro; die Kommanditeinlage der Kommanditistin B. M. geborene T: 51.129,19 Euro; die Kommanditeinlage der Kommanditistin S. X. geborene M: 102.258,38 Euro; die Kommanditeinlage des Kommanditisten Q M: 102.258,38 Euro.

2. Der Kommanditist I. M. hat seine Kommanditeinlage in Höhe von 255.654,94 Euro im Wege der Einzelrechtsnachfolge übertragen, und zwar wie folgt:

auf den Kommanditisten Q M einen Kommanditanteil von 89.476,08 Euro, dessen Einlage sich hierdurch auf 191.734,46 Euro erhöht hat;

auf den neu eintretenden Kommanditisten Herrn W. X. einen Kommanditanteil von 89.476,08 Euro, an diesen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsnachfolge auf Herrn W. X. im Handelsregister;

auf die neu eintretende Kommanditistin, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung “M & X Beteiligungs-GbR” mit Sitz in xxxx O, O-Straße, bestehend aus Q M, geboren am 29. März 1955, und W. X., geboren am 24. November 1948, einen Kommanditanteil von 76.693,78 Euro, und zwar mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Rechtsnachfolge auf die M & X Beteiligungs-GbR im Handelsregister.

Herr I. M. ist durch diese Übertragung aus der Gesellschaft ausgeschieden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin, der übertragende Kommanditist, die erwerbenden Kommanditisten sowie Frau B. M. geborene T und Frau S. X. geborene M versichern, dass der ausgeschiedene Kommanditist keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hat oder ihm versprochen ist.”

Auf diesen Antrag hat das Amtsgericht unter lfd. Nr. 2 folgende Eintragung in Spalte 5 des Handelsregisters vorgenommen (Bl. 204):

“Nach Währungsumstellung Kommanditist:

X, S., J., *09.10.1949, Einlage: 102258,38 EUR.

Nach Währungsumstellung Kommanditist:

M, B., J., *31.10.1921, Einlage 51.129,19 EUR.

Nach Währungsumstellung und

Nach Erhöhung der Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge um 89.476,08 Euro Kommanditist:

M, Q, C/Belgien, *29.03.1955, Einlage:

191.734,46 EUR.

Eingetreten als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge:

Kommanditist:

X, W, J., *24.11.1943, Einlage: 89.476,08 EUR.

Eingetreten als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge:

Kommanditist:

M & X Beteiligungs-GbR mit Sitz in O, bestehend aus den Gesellschaftern Q M, C/Belgien, *29.03.1955, und W. X., J., *24.11.1948, Einlage:

76.693,78 EUR.

Ausgeschieden als Kommanditist:

M, I, L1, *03.02.1933.”

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003 ( Bl. 207 f. d.GA.) hat der antragstellende Notar gegenüber der vorgenommenen Eintragung Bedenken geäußert. Aus dieser Handelsregistereintragung sei – abweichend von der Anmeldung – nicht ersichtlich, daß der Beteiligte zu 1) als bisheriger Kommanditist seine Kommanditanteile auf die Beteiligten zu 2) bis 4) im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen und durch die Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Die Angabe “Ausgeschieden als Kommanditist” lasse den Grund des Ausscheidens offen. Er bat um Ergänzung und Klarstellung der Eintragung im Handelsregister gemäß Handelsregisteranordnung.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 (Bl. 209 d.GA.) hat der Rechtspfleger die beantragte Ergänzung und Klarstellung der Handelsregistereintragung mit der Begründung abgelehnt, der Eintragungstext ergebe sich aus der Verwendung des benutzten Softwareprogramms “RegisSTAR” im Rahmen der mittlerweile eingeführten elektronischen Registerführung. Dieses Programm arbeite mit Textbausteinen, die für jeden einzelnen Vorgang, so auch für das Ausscheiden eines Kommanditisten, vorgegeben seien. Der Eintragungstext unterscheide sich von dem in der Praxis bisher verwendeten Text, entspreche aber den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß den Vorschriften der HRV sei lediglich das Ausscheiden und der Eintritt von Gesellschaftern in Sp. 5 zu vermerken. Hinzu komme die im vorliegenden Fall erforderliche Verlautbarung bzgl. der im Wege der Sonderrechtsnachfolge eintretenden bzw. ihre Kommanditeinlage erhöhenden Kommanditisten durch entsprechende Vermerke. Ein zusätzlicher Hinweis, von wem die Kommanditeinlage erworben worden ist, sei indes nicht erforderlich.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger nach Einholung einer Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Aachen vom 23. April 2003 (Bl. 249 ff. d.GA.) mit Beschluß vom 28. Oktober 2003 als unbegründet zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die angemeldeten Vorgänge seien rechtlich zutreffend und eindeutig eingetragen worden. Dem zugunsten des Altkommanditisten wirkenden Nachfolgevermerks sei durch die vorgenommene Eintragung Genüge getan. Da nur ein Gesellschafter ausgetreten sei, müsse sich die Angabe “Erwerb durch Sonderrechtsnachfolge” hierauf beziehen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 4) mit der weiteren Beschwerde vom 13. November 2003.

2.

Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde (§ 27 FGG) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, der Verfügung des Rechtspflegers bei Amtsgericht sowie der Nichtabhilfeentscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 FGG, 545 ZPO).

a)

Die vom Senat von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Erstbeschwerde (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 1161; BayObLGZ 1993, 73 [74]; Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 27 Rn 2) ergibt, daß diese nicht statthaft war.

Gegen eine Eintragung im Handelsregister ist nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung eine Beschwerde nicht statthaft (BayObLG, NJW-RR 1986, 1161; BayObLG, NJW-RR 1992, 295;

OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 70 [71]; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 189 [190]; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 547 [548]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 132; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Auflage 1999, § 19 Rn 5; Jansen, FGG, 2. Auflage 1969, § 19 Rn 16; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rn 5; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rn 4; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Auflage 2003, Rn 2440). Maßgebend hierfür sind Publizitätsgründe. Die Wirkungen der Eintragung sind endgültig eingetreten. Sie können durch Aufhebung im Rechtszug nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Hier bekämpfen die Beteiligten zu 1) bis 4) zwar nicht unmittelbar die Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister. Sie wollen vielmehr eine Ergänzung dieser Eintragung dahin erreichen, daß der Kommanditanteil des ausgeschiedenen Beteiligten zu 1) im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die eingetretenen Beteiligten zu 2) bis 4) übergegangen ist. Dieses Ziel können die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht mit der Beschwerde erreichen. Auch insoweit ist schon aus Publizitätsgründen ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung des Registergerichts, eine Eintragung zu ändern oder zu ergänzen, nicht statthaft (BayObLG, Rpfleger 1984, 274 [275]; BayObLG, DNotZ 1986, 48 [49]; BayObLG, NJW-RR 1986, 1161; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rn 16). Ob ausnahmsweise ein Rechtsmittel mit dem Ziel der Berichtigung einer Mehrdeutigkeit oder einer Mißverständlichkeit (§ 17 HRV) zulässig ist (vgl. BayObLG, NJW-RR 1986, 1161; vgl. zur Fassungsbeschwerde auch Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 2442 ff.), braucht hier nicht entschieden zu werden. Ein entsprechendes Ziel wird mit dem Rechtsmittel nicht verfolgt. Im Ergebnis halten die Beschwerdeführer die vom Registergericht vorgenommene Eintragung für unvollständig und damit unzutreffend. Insoweit wenden sich die Beschwerdeführer nur formell gegen die die Ergänzung ablehnende Verfügung des Rechtspflegers. Sachlich greifen sie indes die nach ihrer Auffassung von Anfang an unrichtige, weil unvollständige Eintragung an.

Ein unzulässiges Rechtsmittel gegen eine im Handelsregister erfolgte Eintragung führt zur Prüfung der Frage, ob das Begehren der Beteiligten in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umzudeuten ist. Eine solche Prüfung ist auch geboten, wenn sich eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Änderung oder Ergänzung der Fassungen einer Eintragung richtet (BayObLG, NJW-RR 1986, 1161 [1162], OLG Hamm, DNotZ 1954, 92; Kahl in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19 Rn 16 FN 151). Im Amtslöschungsverfahren kann auch eine Änderung der Fassung der Eintragung erreicht werden, in dem zugleich der Antrag gestellt werden kann, eine Eintragung entsprechend einer Anmeldung vorzunehmen (BayObLG, DNotZ 1986, 48 [49]; BayObLG, NJW-RR 1986, 1161 [1162]; BayObLG, NJW-RR 1992, 295; OLG Düsseldorf, FGPrax 1999, 70 [71]; OLG Zweibrücken, FGPrax 2002, 132; Winkler in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 142 Rn 4 m.w.N.).

Zur Prüfung, ob auf die Anregung der Beteiligten zu 1) bis 4) ein Amtslöschungsverfahren einzuleiten ist, ist die Sache unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts an das Amtsgericht zurückzugeben, da diese Prüfung dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt ist.

b)

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Die vom Registergericht vorgenommene Eintragung ist nicht schon deswegen rechtlich zu beanstanden, weil sie nicht dem Wortlaut der Anmeldung entspricht. Das Registergericht ist nicht an den in Form eines Antrages oder einer Anregung herangetragenen Vorschlag der Fassung eines Registereintrages in der Anmeldung der Beteiligten gebunden. Vielmehr kann das Registergericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Art und Weise der Eintragung bestimmen (KG, FGPrax 2000, 248; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 245; OLG Karlsruhe, NJW 1970, 1379; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Auflage 2003, Rn 76, 173). Das Registergericht muß hierbei die ihm mitgeteilten Tatsachen in eine inhaltlich mit diesen korrespondierende, rechtlich einwandfreie Registereintragung umsetzen (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 245 [246]).

Grundsätzlich kann eine Übertragung eines bestehenden Kommanditanteils im Wege des Mitgliederwechsels durch das Ausscheiden und der Neueintritt als Kommanditist auch in der Weise vollzogen werden, daß der ausscheidende Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter an den als Kommanditist Eintretenden abtritt mit der Folge, daß letzterer ohne weiteres in die Rechtsstellung eintritt, die der Veräußerer innehatte, und somit derivativer Rechtsnachfolger des Veräußerers wird (vgl. z.B. Senat, NJW-RR 1992, 1389 [1390]; BayObLG, BB 1983, 334). Das Gesetz sieht zwar diesen Sonderfall nicht vor, schließt ihn indes auch nicht aus. Es verlangt lediglich, daß nach § 107 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB einerseits der Eintritt des neuen Kommanditisten und andererseits nach § 143 Abs. 2 HGB i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB das Ausscheiden des bisherigen Kommanditisten einzutragen ist (vgl. Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 747). Für diesen Kommanditistenwechsel durch Sonderrechtsnachfolge hat der Senat bereits entschieden (NJW-RR 1992, 1389 [1390] = BB 1992, 1742), daß die Eintragung eines Vermerks über die Sonderrechtsnachfolge zulässig und geboten ist. Es besteht kein Anlaß von dieser richtigen und von der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung (RG DNotZ 1944, 195 [200] = neu abgedruckt WM 1964, 1130 ff.); BayObLGZ 1977, 76 [77]; BayObLG, BB 1983, 334; OLG Köln [8. Senat], DNotZ 1953, 435 [436]; OLG Oldenburg, NJW-RR 1991, 292; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1986, 482; OLG Zweibrücken, Rpfleger 2002, 156 m. Anm. Waldner; LG Aachen, Rpfleger 1983, 356 [357]) und Literatur (Boujong/Ebenroth/Strohn, HGB, 2001, § 173 Rn 18; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Auflage 2003, § 162 Rn 8; § 173 Rn 13; Ensthaler/Fahse, HGB, 6. Auflage 1999, § 162 Rn 13; Heymann/Horn, HGB, 2. Auflage 1996, § 173 Rn 11; Keidel/Krafka/Willer, Registerrecht, 6. Auflage 2003, Rn 747; MünchKomm/K. Schmidt, HGB, 2002, § 173 Rn 27 f.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Auflage 1986, § 173 Rn 17; Peters RNotZ 2002, 425 [438]; Richert, NJW 1958, 1472 [1474]) geteilten Auffassung abzuweichen.

Dieser Fall des Kommanditistenwechsels durch Sonderrechtsnachfolge unterscheidet sich in seinen Rechtsfolgen, insbesondere der Haftung für die Gesellschaftsschulden, wesentlich von demjenigen des bloßen gleichzeitigen Austritts eines alten und Eintritts eines neuen Kommanditisten. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus und tritt ein anderer als Kommanditist ein, so haften beide nach Maßgabe der §§ 171, 172, 173 HGB, d.h. bis zur Höhe ihrer jeweiligen Einlage. Die Haftung beider Kommanditisten tritt auch dann ein, wenn der bisherige Kommanditist seinen Gesellschaftsanteil auf einen Rechtsnachfolger überträgt, im Handelsregister aber lediglich das Ausscheiden des bisherigen und der Eintritt eines neuen Kommanditisten verlautbart wird. In diesem Falle kommt es zu einer Verdopplung der Haftung. Ist die Kommanditeinlage von dem bisherigen Kommanditisten geleistet worden, so geht mit der Übertragung des Kommanditanteils das Recht, sich hierauf zu berufen, auf den neuen Gesellschafter mit der Folge über, daß die Haftung des früheren Kommanditisten aus § 171 Abs. 1 HGB wieder auflebt (BGHZ 81, 82 [89]).

Vor dieser Verdopplung der Haftungssumme und dem daraus folgenden Wiederaufleben seiner Haftung schützt der Vermerk über die Sonderrechtsnachfolge den bisherigen Kommanditisten (Senat, NJW-RR 1992, 1389 [1390]; Eckert, ZHR 147 [1983, 565 [567f.]; Heymann/Horn, a.a.O., § 173 Rn 11; Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 747; Schlegelberger/K. Schmidt, a.a.O., § 173 Rn, 27). Die Eintragung eines derartigen Vermerks ist mit Änderung der Bestimmung des § 162 Abs. 2 HGB durch Art. 4 des Gesetzes zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) vom 18. Januar 2001 nicht hinfällig geworden. Es bedarf weiterhin zu der Haftungslage im Falle der Sonderrechtsnachfolge einer Verlautbarung im Handelsregister (Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 748; Peters, RNotZ 2002, 425 [438]; Terbrack, Rpfleger 2003, 105 [106 f.]; Wilhelm, DB 2002, 1979 [1984]). Nur hieraus können die Gläubiger zuverlässig ersehen, wie sich die Haftungslage im Außenverhältnis gestaltet.

Zwar sind nunmehr bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; zudem ist insoweit die Vorschrift des § 15 HGB nicht mehr anzuwenden (§ 162 Abs. 2 2. HS HGB); um jedoch den sichersten Weg bei der Übertragung eines Kommanditanteils zu gehen, ist die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks weiterhin geboten. Diese Notwendigkeit ergibt sich zum einen, um die nicht ganz auszuschließenden Fälle einer Haftung des ausscheidenden Kommanditisten kraft allgemeinen Rechtsscheins zu verhindern. Demjenigen Gläubiger, der das Handelsregister einsieht, muß durch den Sonderrechtsnachfolgevermerk klar vor Augen geführt werden, daß ihm die Hafteinlage nur einmal zur Verfügung steht. Dies ist auch nach der Änderung des HGB mit einem Sonderrechtsnachfolgevermerk möglich (Terbrack, Rpfleger 2003, 105 [106]). Zum anderen ist der Vermerk auch deshalb notwendig, weil derzeit in der Literatur Uneinigkeit darüber herrscht, ob eine registerrechtliche Haftung des ausgeschiedenen Kommanditisten aufgrund der Neufassung des § 162 Abs. 2 HGB nach § 15 Abs. 1 HGB nunmehr völlig ausscheidet oder möglicherweise künftig auf Richterrecht gestützt werden kann (siehe dazu z.B. K. Schmidt, ZIP 2002, 413 einerseits; Wilhelm, DB 2002, 1979 andererseits; sowie Terbrack, Rpfleger 2003, 105 [107]). Für die berechtigten Interessen Dritter sowie der Kommanditisten ist auch nach den Veränderungen bei der Rechtsscheinhaftung, die das NaStraG für das Handelsgesetzbuch gebracht habe, weiterhin maßgeblich, über die einer Mitgliedschaftsänderung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und die sich hieraus ergebenden Haftungsverhältnisse korrekt informiert zu werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den durch die jahrzehntelang geübte Registerpraxis geschaffenen Vertrauenstatbestand (Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 748).

Die Beteiligten haben insoweit einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf richtige Registereintragung und daher eindeutige (rechtlich zutreffende) Fassung angemeldeter Eintragungen unter Beachtung der Sollvorschriften der Bestimmungen des Registerverfahrensrechts. Diesem Anspruch der Beteiligten zu 1) bis 4) wird hier nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß lediglich bei dem Erwerber ein Nachfolgevermerk aufgenommen wird, indes bei dem ausscheidenden Kommanditisten ein entsprechender Hinweis fehlt. Vielmehr ist auch hinsichtlich des weichenden Kommanditisten der Eintrag eines Vermerks über die Sonderrechtsnachfolge geboten.

Da die Verlautbarung eines auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisenden Vermerks bezüglich der einfachen Änderung des Gesellschafterbestandes (Ausscheiden und Neueintritt von Kommanditisten ohne rechtlichen Zusammenhang) einen Sonderfall darstellt, muß die Eintragung diesem Umstand Rechnung tragen. Ziel der Registerführung ist die Darstellung der lückenlosen Kette der Kommanditbeteiligungen (Keidel/Krafka/Willer, a.a.O., Rn 751). Daher ist z.B. bei einer Teilung des Gesellschaftsanteils durch den ausscheidenden Kommanditisten der auf die Sonderrechtsnachfolge hinweisende Vermerk für den Kommanditistenwechsel mit Ausscheiden des alten und Eintritt aller neuen Kommanditisten mit dem jeweiligen Anteil der Hafteinlage einzutragen. Um der notwendigen Darstellung der lückenlosen Kette der Kommanditbeteiligungen zu genügen, ist ein Vermerk zur Sonderrechtsnachfolge in Spalte 5 (§ 40 Nr. 5 Abs. 2 lit. c HRV) bzw. im EDV-Register in der Unterspalte c (Kommanditisten, Mitglieder; vgl. § 61 Nr. 5 lit. c HRV) vorzunehmen, aus dem sich eindeutig der im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausscheidende und der hierfür eintretende Kommanditist ergibt. Insoweit verweist der Senat beispielsweise auf die von Keidel/Krafka/Willer (a.a.O., Rn 754) vorgeschlagene Formulierung. Durch die dort gewählte einheitliche Überschrift “Im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausgeschieden:” und dem hieran anschließenden einheitlichen Text, in dem die ausgeschiedenen und die eingetretenen Kommanditisten aufgeführt sind, ergibt sich hinreichende Klarheit. Gleiches gilt für den von Terbrack (Rpfleger 2003, 105 [107]) vorgeschlagenen Eintrag “Der Kommanditanteil des .. ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Kommanditisten .. übergegangen.” Im EDV-Register kann bei dem chronologischen Ausdruck der Zusammenhang zwischen dem Eintreten und dem Ausscheiden beispielsweise durch die Benutzung des sogenannten Übergangstextes gemäß § 58a HRV gewährleistet werden.

Diese gebotene Klarheit enthält die von dem Registergericht vorliegend vorgenommene Eintragung gerade nicht. So fehlt es bereits an der verbindenden Überschrift. Die Eintragung der Erhöhung der Einlage des Beteiligten zu 2) bezieht sich – so die gewählte räumliche Anordnung – auf die vorher eingetragene Währungsumstellung hinsichtlich der Anteile aller, auch der an der Sonderrechtsnachfolge nicht beteiligten Kommanditisten. Daß die Erhöhung der Einlage um 89.476,08 EUR auf einem gleichzeitigen Ausscheiden des Beteiligten zu 1) beruht, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Registereintrag, sondern läßt sich nur rechnerisch anhand aller Kommanditbeteiligungen und deren Umrechnung in Euro-Beträge ermitteln. Auch der Eintritt des Beteiligten zu 3) im Wege der Sonderrechtsnachfolge ist unter der Überschrift “Nach Währungsumstellung Kommanditist:” aufgeführt und ist nicht unmittelbar dem Ausscheiden des Beteiligten zu 1) zuzuordnen. Völlig zusammenhanglos und ohne Übergangstext wird der Eintritt der Beteiligten zu 4) aufgeführt. Gleiches gilt für das Ausscheiden des Beteiligten zu 1). Eine solche zusammenhanglose Darstellung der Mitgliederwechsel, insbesondere bei einer gleichzeitigen Eintragung der Währungsumstellung, wird dem Ziel des Handelsregisters und dem Anspruch der Beteiligten, die einzutragenden Tatsachen – insbesondere die Haftungsverhältnisse – zuverlässig, vollständig und lückenlos wiederzugeben (KG FGPrax 2000, 249; OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807 [808 f.]), nicht gerecht.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil, wie der Rechtspfleger des Amtsgerichts geltend macht, der Eintragungstext sich aus der Verwendung des Softwareprogramms “RegisSTAR” im Rahmen der mittlerweile in Nordrhein-Westfalen eingesetzten elektronischen Registerführung und der angebotenen Textbausteine ergibt. Ein dem Rechtspfleger von der Landesjustizverwaltung zur Verfügung gestelltes Datenverarbeitungsprogramm muß sich an den gesetzlichen Erfordernissen orientieren, nicht umgekehrt (Senat, NZI 2000, 480 [484]). Insbesondere darf die von dem Rechtspfleger geltend gemachte “effizientere Arbeit der Registergerichte durch den Wegfall unnötiger Schreibarbeit” nicht dazu führen, daß eine die Sonderrechtsnachfolge unmißverständlich und widerspruchsfrei wiedergebende Eintragung nicht mehr erfolgen kann. Wenn bei der Anwendung eines Datenverarbeitungsprogramms durch den mit der Bearbeitung der Sache befaßten Rechtspfleger eine den Bedürfnissen und der Notwendigkeit der den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eintragung im elektronischen Handelsregister nicht erreicht werden kann, dann muß der Rechtspfleger von der Verwendung des Programms absehen und die gebotenen Eintragungen von Hand vornehmen. Es ist dann letztlich Aufgabe der Justizverwaltung, dafür Sorge zu tragen, daß sich die entsprechenden ergänzenden Eintragungen aus dem Handelsregisterauszug ergeben (Senat, NZI 2000, 480 [484], für die bei der Verwendung von vorgegebenen Textbausteinen ähnlich gelagerte Problematik bei dem von der Justizverwaltung in Nordrhein-Westfalen eingeführten Softwareprogramm “IT-InsO”).

3.

Einer Kostenentscheidung bedarf es hier nicht, weil den Beschwerdeführern kein Gegner gegenübersteht.

Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde:

3.000,00 EUR (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO)

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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