OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2017 – 18 U 38/17

August 24, 2021

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2017 – 18 U 38/17

Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 29. November 2016 – 10 O 194/16 – gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe
1. Die Berufung der Klägerin ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar sowohl statthaft als auch im Übrigen zulässig, aber jedenfalls aus einem vom Landgericht bereits erörterten Grund nicht begründet. Denn das Urteil des Landgerichts beruht insofern nicht auf einem Rechtsfehler im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, als die Kammer die für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung eines Teils der vereinnahmten Ausschüttungen maßgebende Klausel in § 24 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vor dem Hintergrund der Maßstäbe des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als allzu unbestimmt und deshalb unwirksam angesehen sowie die Klage dementsprechend abgewiesen hat. Hieran ändert sich auch mit Rücksicht auf den Sach- und Streitstand im zweiten Rechtszug nichts.

Im Einzelnen:

a) Nach § 169 Abs. 1 S. 2 HGB hat der Kommanditist – und der Beklagte steht einem solchen nach dem gesamten Inhalt des Gesellschaftsvertrages gleich – nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttungen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies, wie das hier der Fall ist, vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist. Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen. Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im GV geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft. Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet, die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 HS. 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gem. § 172 Abs. 4 S. 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 S. 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 S. 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind, rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn. 9 bis 12 m.w.N.). Danach bedarf es für die Begründung des hier geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag.

b) In § 24 Nr. 6 sieht der Gesellschaftsvertrag der Klägerin zwar eine solche Regelung vor. Diese mangelt es aber an hinreichender Eindeutigkeit, sie ist auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Auslegungsgrundsätze so unklar, dass der Kommanditist bzw. treugebende Anleger nicht hinreichend sicher zu erkennen vermag, in welchen Fällen er nach Aufforderung seitens der Komplementärin erstattungspflichtig sein soll und in welchen das nicht der Fall ist.

c) Wie der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft als Publikumsgesellschaft auszulegen ist und welche Anforderungen danach an die erforderliche Regelung der Erstattungspflicht im Gesellschaftsvertrag zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls schon entschieden:

Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften sind zunächst nicht subjektiv, sondern nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn. 13).

Die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unterliegen ferner unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 2013 – II ZR 73/11 -, juris Rn. 14).

d) Im vorliegenden Fall sollen die Kommanditisten empfangene Ausschüttungen nach § 24 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages immer dann erstatten müssen, wenn bei der Klägerin ein “Liquiditätsbedarf” entsteht. Der Begriff des “Liquiditätsbedarfs” findet indessen an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages oder anderenorts nähere Erläuterung. Unklar bleibt deshalb, der Zweck der in § 24 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages vorgesehenen Erstattung. Kurz: Soll “Liquiditätsbedarf” nur bestehen, wenn es um die Vermeidung einer Insolvenz geht oder soll “Liquiditätsbedarf” auch dann bestehen, wenn es um die Finanzierung anderer Maßnahmen geht, z.B. um eine Expansion, um Strukturmaßnahmen usw.? Auch ist unklar, ob ein “Liquiditätsbedarf” im Sinne der Bestimmung voraussetzt, dass alle anderen Finanzierungsalternativen ausscheiden, dass also z.B. eine Kreditaufnahme oder Einsparungen nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.

Angesichts der in einem ausschlaggebenden Gesichtspunkt vollkommen unklaren Regelung des § 24 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vermag ein treugebender Kapitalanleger lediglich zu erkennen, dass er unter gewissen Umstände zu einer Erstattung verpflichtet sein soll, aber nicht unter welchen. Er kann die nach dem einschränkenden Merkmal “Liquiditätsbedarf” in Betracht kommenden Fälle nicht einmal ansatzweise eingrenzen.

Dementsprechend fehlt es hier trotz der Bestimmung des § 24 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin an der nach der oben zitierten, höchstrichterlichen Rechtsprechung gebotenen klaren Regelung der Erstattungspflicht, und dies wirkt sich zu Lasten der Klägerin so aus, dass die Klägerin auch in dem nach ihrem Vorbringen hier eventuell vorliegenden Fall eines Liquiditätsbedarfs zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft so aus, dass die Klägerin in keinem Fall Erstattung verlangen kann, also auch nicht in dem hier eventuell vorliegenden, klaren Fall eines “Liquiditätsbedarfs”. Denn eine geltungserhaltende Reduktion der unklaren Regelung in § 24 Nr. 6 im Sinn eines “Zurückschneidens” der Regelung auf eindeutige Fälle scheidet nach den Maßstäben des vom Bundesgerichtshofs herangezogenen Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.

2. Nach den vorstehenden Erwägungen kann der Senat nicht nur offen lassen, ob die weiteren, vom Landgericht angestellten Erwägungen in jeder Hinsicht zutreffen, sondern er braucht sich auch nicht damit auseinanderzusetzen, inwiefern die Klägerin den “Liquiditätsbedarf” überhaupt hinreichend substantiiert dargetan hat und ob dazu die wenigen vorgelegten, sehr allgemein gehaltenen Unterlagen zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ausreichen oder ob es dazu neben detaillierten Geschäftsunterlagen auch eingehender Ausführungen zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten und zur Durchsetzung von Haftungsansprüchen gegen die beteiligten Personen sowie anderer Ansprüche und Rechte der Gesellschaft im Zusammenhang mit den vergangenen Geschehnissen bedürfte.

3. Da auch nicht nur das Rechtsmittel der Klägerin nach den vorstehenden Erwägungen offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), sondern auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 4 ZPO hier vorliegen, ist die Berufung der Klägerin durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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