OLG Köln, Urteil vom 06.11.1992 – 19 U 109/92
Ist einem Dritten bekannt, daß die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, so kann sich die GmbH dem Dritten gegenüber darauf berufen, auch wenn die Bestellung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung.
Ein Schuldner kann auch an den wirksam bestellten Geschäftsführer persönlich mit befreiender Wirkung gegenüber der GmbH leisten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.1992 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 190/90 – wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.10.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 54 %, die Beklagte 46 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise
Erfolg.
Von dem geltend gemachten Kaufpreis für den
Computer “A.” nebst Zubehör steht der Klägerin nur ein
Teilbetrag von insgesamt 530,00 DM zu. Insoweit hat die Beklagte
anerkannt, für den bei ihr verbliebenen Monitor 280,00 DM zu
schulden. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.1992 im
einzelnen erörtert worden ist, ist jedoch der auf diesen Monitor
entfallende Teil des Kaufpreises laut Rechnung vom 21.03.1990 mit
380,00 DM angemessen berechnet. Hinzu kommen 150,00 DM für die
Tastatur, die ebenfalls bei der Beklagten verblieben ist. Auch
dieser Punkt ist in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien
erörtert worden.
Ein weiterer Kaufpreisanspruch steht der Klä-gerin nicht zu.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat mit dem
Landgericht davon aus, daß der Zeuge S. den Computer im Auftrag der
Beklagten an die Klägerin zur Óberprüfung übergeben hat. Da die
Klägerin unstreitig nicht in der Lage ist, das Gerät an die
Beklagte zurückzugeben, hat sie sich insofern wegen positiver
Vertragsverletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
schadensersatzpflichtig gemacht, so daß der Kaufpreisforderung
der Klägerin eine gleich hohe Schadensersatzforderung der
Beklagten gegenübersteht. Deshalb ist die Klägerin gehindert,
ihre Kaufpreisforderung über die oben erwähnten 530,00 DM hinaus
durchzusetzen.
Der Senat verkennt nicht, daß der Zeuge S. leichtsinnig
gehandelt haben mag, als er das Gerät einem ihm Unbekannten im
Geschäft der Klägerin übergab, ohne vorher mit dem zuständigen
Techniker P., den er kannte, gesprochen zu haben und ohne sich für
das Gerät eine Quittung geben zu lassen. Eine solche
Verhaltensweise ist jedoch gerade dann, wenn der Zeuge S., wie er
geschildert hat, in Eile war, nicht lebensfremd. Dies um so
weniger, als die Parteien bereits vorher in Geschäftsbeziehungen
gestanden hatten und es bis dahin nicht zu Schwierigkeiten gekommen
war. Da die Klägerin zudem im Schriftsatz vom 15.10.1992 eingeräumt
hat, daß bei ihr, abgesehen von dem Zeugen Ke., zur fraglichen Zeit
hin und wieder Aushilfskräfte beschäftigt gewesen seien, ist auch
mit Hilfe des Zeugen Ke. die Aussage des Zeugen S. nicht zu
widerlegen. Der Zeuge Sch. hat bereits vor dem Landgericht erklärt,
daß er von den Vorgängen nichts wisse. Unter diesen Umständen
bedurfte es der vom Senat zunächst vorgesehenen Zeugenvernehmungen
nicht mehr.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts war
jedoch insoweit abzuändern, als der Beklagten die auf den
erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO
aufzuerlegen waren.
Das Landgericht hat unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 93
ZPO gemeint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben
und sofort anerkannt. Denn vor Eintragung des Liquidators der
Klägerin Dr. Li. ins Handelsregister am 22.05.1991 habe für die
Beklagte keine Klarheit über die Empfangszuständigkeit
hinsichtlich der Kaufpreisforderung bestanden. Die Beklagte habe
nicht erkennen können, ob Dr. Li. seinerzeit wirksam zum
Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden sei. Unstreitig hat
jedoch die Beklagte von der Klägerin im September/Oktober 1990 eine
Kopie der notariellen Anmeldung zum Handelsregister erhalten,
woraus sich ergab, daß die Firma der Klägerin geändert und Dr. Li.
zum Geschäftsführer bestellt worden war, und zwar in der
Gesellschafterversammlung vom 06.07.1990. Damit war seine
Bestellung gemäß den §§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG nachgewiesen. Die
Beklagte hat im Prozeß zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, daß diese
Bestellung tatsächlich so wie beurkundet erfolgt sei. Offenbar hat
das Landgericht gemeint, die Eintragung der Bestellung im
Handelsregister sei konstitutiv. Dies trifft indessen nicht zu,
vielmehr hat die Eintragung nur deklaratorischen Charakter (vgl.
z. B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 14. Aufl., § 39 Rnr. 15). Da
die Berufung zum Geschäftsführer der Beklagten bekannt war, konnte
sich die Klägerin ihr gegenüber darauf berufen, auch wenn eine
Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgt war (§ 15 Abs. 1 HGB).
Von einer “Nichtberechtigung” des Geschäftsführers Dr. Li., von der
das Landgericht auf S. 8 seines Urteils spricht, kann unter diesen
Umständen nicht die Rede sein.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß Dr. Li.
Zahlung auf ein Konto “K. Li. w/d. m.” oder Scheckzahlung an seine
Adresse in W. verlangte. Da er wirksam zum Geschäftsführer
bestellt war, konnte die Beklagte mit befreiender Wirkung auch an
ihn leisten (OLG Saarbrücken OLGZ 88, 47; Palandt/Heinrichs, BGB
51. Aufl., § 362 Rnr. 3). Aus der Kontobezeichnung geht im übrigen
hervor, daß es sich um ein Sonderkonto handelte. Unter diesem
Umständen bestand für die Beklagte kein Grund zur
Zahlungsverweigerung, und sie hat Anlaß zu der späteren Klage
gegeben.
Dies führt im Ergebnis dazu, daß die Klä-gerin von den Kosten
der I. Instanz 54 % zu tragen hat, die Beklagte 46 %. Bis zur
Erledigungserklärung am 30.09.1991 waren eine Gerichtsgebühr und
je eine Anwaltsgebühr nach einem Streitwert von 9.779,83 DM
angefallen, danach eine weitere Gerichtsgebühr und je 2
Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 3.591,00 DM. Bei einer
Teilerledigungserklärung ist für den Steitwert nur der Wert der
verbliebenen Hauptsache maßgebend, während die Kosten des
erledigten Teils außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom
06.11.1991; OLGR Köln 1992, 11). Dies gilt auch für den Wert der
Berufungsinstanz.
Im übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig
vollstreckbar.
Streitwert für die II. Instanz: 3.591,00 DM.
Wert der Beschwer der Klägerin: 3.061,00 DM.
Wert der Beschwer der Beklagten: 530,00 DM.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.