OLG Köln, Urteil vom 06.11.1992 – 19 U 109/92

Juni 9, 2021

OLG Köln, Urteil vom 06.11.1992 – 19 U 109/92

Ist einem Dritten bekannt, daß die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, so kann sich die GmbH dem Dritten gegenüber darauf berufen, auch wenn die Bestellung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung.

Ein Schuldner kann auch an den wirksam bestellten Geschäftsführer persönlich mit befreiender Wirkung gegenüber der GmbH leisten.
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.1992 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 86 O 190/90 – wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.10.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 54 %, die Beklagte 46 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise

Erfolg.

Von dem geltend gemachten Kaufpreis für den

Computer “A.” nebst Zubehör steht der Klägerin nur ein

Teilbetrag von insgesamt 530,00 DM zu. Insoweit hat die Beklagte

anerkannt, für den bei ihr verbliebenen Monitor 280,00 DM zu

schulden. Wie in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.1992 im

einzelnen erörtert worden ist, ist jedoch der auf diesen Monitor

entfallende Teil des Kaufpreises laut Rechnung vom 21.03.1990 mit

380,00 DM angemessen berechnet. Hinzu kommen 150,00 DM für die

Tastatur, die ebenfalls bei der Beklagten verblieben ist. Auch

dieser Punkt ist in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien

erörtert worden.

Ein weiterer Kaufpreisanspruch steht der Klä-gerin nicht zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht der Senat mit dem

Landgericht davon aus, daß der Zeuge S. den Computer im Auftrag der

Beklagten an die Klägerin zur Óberprüfung übergeben hat. Da die

Klägerin unstreitig nicht in der Lage ist, das Gerät an die

Beklagte zurückzugeben, hat sie sich insofern wegen positiver

Vertragsverletzung einer vertraglichen Nebenpflicht

schadensersatzpflichtig gemacht, so daß der Kaufpreisforderung

der Klägerin eine gleich hohe Schadensersatzforderung der

Beklagten gegenübersteht. Deshalb ist die Klägerin gehindert,

ihre Kaufpreisforderung über die oben erwähnten 530,00 DM hinaus

durchzusetzen.

Der Senat verkennt nicht, daß der Zeuge S. leichtsinnig

gehandelt haben mag, als er das Gerät einem ihm Unbekannten im

Geschäft der Klägerin übergab, ohne vorher mit dem zuständigen

Techniker P., den er kannte, gesprochen zu haben und ohne sich für

das Gerät eine Quittung geben zu lassen. Eine solche

Verhaltensweise ist jedoch gerade dann, wenn der Zeuge S., wie er

geschildert hat, in Eile war, nicht lebensfremd. Dies um so

weniger, als die Parteien bereits vorher in Geschäftsbeziehungen

gestanden hatten und es bis dahin nicht zu Schwierigkeiten gekommen

war. Da die Klägerin zudem im Schriftsatz vom 15.10.1992 eingeräumt

hat, daß bei ihr, abgesehen von dem Zeugen Ke., zur fraglichen Zeit

hin und wieder Aushilfskräfte beschäftigt gewesen seien, ist auch

mit Hilfe des Zeugen Ke. die Aussage des Zeugen S. nicht zu

widerlegen. Der Zeuge Sch. hat bereits vor dem Landgericht erklärt,

daß er von den Vorgängen nichts wisse. Unter diesen Umständen

bedurfte es der vom Senat zunächst vorgesehenen Zeugenvernehmungen

nicht mehr.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war

jedoch insoweit abzuändern, als der Beklagten die auf den

erledigten Teil der Hauptsache entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO

aufzuerlegen waren.

Das Landgericht hat unter Anwendung des Rechtsgedankens von § 93

ZPO gemeint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben

und sofort anerkannt. Denn vor Eintragung des Liquidators der

Klägerin Dr. Li. ins Handelsregister am 22.05.1991 habe für die

Beklagte keine Klarheit über die Empfangszuständigkeit

hinsichtlich der Kaufpreisforderung bestanden. Die Beklagte habe

nicht erkennen können, ob Dr. Li. seinerzeit wirksam zum

Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden sei. Unstreitig hat

jedoch die Beklagte von der Klägerin im September/Oktober 1990 eine

Kopie der notariellen Anmeldung zum Handelsregister erhalten,

woraus sich ergab, daß die Firma der Klägerin geändert und Dr. Li.

zum Geschäftsführer bestellt worden war, und zwar in der

Gesellschafterversammlung vom 06.07.1990. Damit war seine

Bestellung gemäß den §§ 6 Abs. 3, 46 Nr. 5 GmbHG nachgewiesen. Die

Beklagte hat im Prozeß zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, daß diese

Bestellung tatsächlich so wie beurkundet erfolgt sei. Offenbar hat

das Landgericht gemeint, die Eintragung der Bestellung im

Handelsregister sei konstitutiv. Dies trifft indessen nicht zu,

vielmehr hat die Eintragung nur deklaratorischen Charakter (vgl.

z. B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG 14. Aufl., § 39 Rnr. 15). Da

die Berufung zum Geschäftsführer der Beklagten bekannt war, konnte

sich die Klägerin ihr gegenüber darauf berufen, auch wenn eine

Eintragung ins Handelsregister nicht erfolgt war (§ 15 Abs. 1 HGB).

Von einer “Nichtberechtigung” des Geschäftsführers Dr. Li., von der

das Landgericht auf S. 8 seines Urteils spricht, kann unter diesen

Umständen nicht die Rede sein.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß Dr. Li.

Zahlung auf ein Konto “K. Li. w/d. m.” oder Scheckzahlung an seine

Adresse in W. verlangte. Da er wirksam zum Geschäftsführer

bestellt war, konnte die Beklagte mit befreiender Wirkung auch an

ihn leisten (OLG Saarbrücken OLGZ 88, 47; Palandt/Heinrichs, BGB

51. Aufl., § 362 Rnr. 3). Aus der Kontobezeichnung geht im übrigen

hervor, daß es sich um ein Sonderkonto handelte. Unter diesem

Umständen bestand für die Beklagte kein Grund zur

Zahlungsverweigerung, und sie hat Anlaß zu der späteren Klage

gegeben.

Dies führt im Ergebnis dazu, daß die Klä-gerin von den Kosten

der I. Instanz 54 % zu tragen hat, die Beklagte 46 %. Bis zur

Erledigungserklärung am 30.09.1991 waren eine Gerichtsgebühr und

je eine Anwaltsgebühr nach einem Streitwert von 9.779,83 DM

angefallen, danach eine weitere Gerichtsgebühr und je 2

Anwaltsgebühren nach einem Streitwert von 3.591,00 DM. Bei einer

Teilerledigungserklärung ist für den Steitwert nur der Wert der

verbliebenen Hauptsache maßgebend, während die Kosten des

erledigten Teils außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom

06.11.1991; OLGR Köln 1992, 11). Dies gilt auch für den Wert der

Berufungsinstanz.

Im übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1,

§ 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig

vollstreckbar.

Streitwert für die II. Instanz: 3.591,00 DM.

Wert der Beschwer der Klägerin: 3.061,00 DM.

Wert der Beschwer der Beklagten: 530,00 DM.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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