OLG München, Beschluss vom 21.06.2021 – 23 W 784/21

Januar 9, 2022

OLG München, Beschluss vom 21.06.2021 – 23 W 784/21

Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.04.2021, Az. 16 HK O 3700/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention zu je 1/2.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe
I.

Die Antragsgegnerin zu 5) ist eine 2019 errichtete GmbH mit Sitz in G., die über Tochtergesellschaften Immobilienprojekte, namentlich das Objekt W-Str in S. und das Objekt S-Str, betreibt.

Gründungsgesellschafter der Antragsgegnerin zu 5) waren der Antragsteller zu 2) und die Antragsgegnerin zu 1). Der Antragsteller zu 2) hielt 45%, die Antragsgegnerin zu 1) 55% des Stammkapitals.

Als Geschäftsführer wurden die Antragsgegnerin zu 1) und Herr E. bestellt. Die Antragsgegnerin zu 1) ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen. Herr E. wurde am 03.11.2020 aus dem Handelsregister ausgetragen.

Dem Antragsteller zu 2) wurde eine Vollmacht für das Geschäftskonto eingeräumt.

§ 14 der Satzung der Antragsgegnerin zu 5) lautet auszugsweise wie folgt:

“§ 14. Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit beschließen.

(2) Die Gesellschafter können die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters beschließen (Zwangseinziehung), wenn

a. in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt;

(…)

(3) Der betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht; seine Stimmen zählen nicht mit.

(4) Die übrigen Gesellschafter können durch Beschluss verlangen, dass statt der Einziehung der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft, einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte(n) gegen Übernahme der Abfindungslast durch den Erwerber übertragen wird. In diesem Fall haftet die Gesellschaft neben dem Erwerber für das Abfindungsentgelt als Gesamtschuldnerin. Im Falle der (Zwangs) Einziehung schuldet die Gesellschaft allein die Abfindung.

(5) (Zwangs) Einziehung und der Erwerb durch die Gesellschaft sind nur zulässig, wenn die Abfindung gezahlt werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen; das Verlangen den Geschäftsanteil auf einen oder mehrere Gesellschafter oder einen oder mehrere Dritte zu übertragen ist stets zulässig.

(6) Im Falle der Einziehung – insbes. für den Fall der Anfechtungsklage – ruhen alle Gesellschafterrechte des betroffenen Gesellschafters.

Wegen des vollständigen Satzungsinhalts wird auf Anlage ASt 3 Bezug genommen.

Im Zeitraum zwischen dem 08.07.2019 bis 30.12.2019 setzte der Antragsteller zu 2) seine Kontovollmacht dazu ein, um private Verbindlichkeiten in Höhe von zumindest insgesamt 9.205,29 € von dem Gesellschaftskonto aus zu begleichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 31.03.2021 (Seite 9, Bl. 39 der Akte) verwiesen, wobei die Position “B. 3.000 €” von dem Antragsteller zu 2) bestritten wird; den abgebuchten Betrag für “Hammel und Lange” zahlte der Antragsteller zu 2) später zurück.

Im Januar 2020 wurde dem Antragsteller zu 2) daraufhin die Kontovollmacht entzogen. Auf einer Gesellschafterversammlung vom 24.04.2020 wurde ein Beschluss über den Antrag des Antragstellers zu 2) auf Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer nach einvernehmlich auf die nächste Gesellschafterversammlung vertagt (Anlage ASt 13a TOP 7). Im Mai 2020 einigten sich der Antragsteller zu 2) und die Antragsgegnerin zu 1) darauf, dass der Antragsteller zu 2) die Geschäftsanteile der I-GmbH – der Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin zu 5), über die das Projekt W-Str. lief – kaufen sollte; dafür sollte die Antragsgegnerin zu 1) alle Anteile der Antragsgegnerin zu 5) erhalten. Der Plan scheiterte später an der Finanzierung des Anteilskaufs für den Antragsteller zu 2).

Am 25.11.2020 lud die Antragsgegnerin zu 1) zu einer Gesellschafterversammlung am 10.12.2020. Als ein TOP war der Ausschluss des Antragstellers zu 2) aus der Antragsgegnerin zu 5) genannt.

Am 10.12.2020 erschien der Antragsteller zu 2) nicht auf der Gesellschafterversammlung.

Am 14.12.2020 lud die Antragsgegnerin zu 1) erneut zu einer Gesellschafterversammlung auf den 13.01.2021 auf 13 Uhr, wiederum mit einem TOP Ausschluss des Antragstellers zu 2) aus der Gesellschaft (Anlage AG 8). Die Einladung enthält den Hinweis, dass es sich um eine “2. außerordentliche Gesellschafterversammlung gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung” handelte, der Wortlaut des § 5 Abs. 5 der Satzung wird in dem Schreiben wiedergegeben.

Am 28.12.2020 forderte der Antragsteller zu 2) die Ergänzung der Tagesordnung, unter anderem eine Entscheidung über die sofortige Abberufung der Antragsgegnerin zu 1) als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund, und setzte hierzu eine Frist bis 04.01.2021, 14 Uhr (Anlage AG 21).

Am 04.01.2021 nahm der Antragsteller zu 2) selbst per Einschreiben die Ergänzung der Tagesordnung vor (Anlage ASt 19).

Am 05.01.2021 schickte die Antragsgegnerin zu 1) dem Antragsteller zu 2) die ergänzte Tagesordnung (Anlage AG 22).

Am selben Tag trat der Antragsteller zu 2) mit notarieller Verwaltungsvereinbarung einen Großteil seiner Geschäftsanteile an der Antragsgegnerin zu 5) an seine Ehefrau, die Antragstellerin zu 1) ab, so dass die Antragstellerin zu 1) 44% am Stammkapital erhielt, 1% verblieb bei dem Antragsteller zu 2). In der Vereinbarung verpflichtete sich die Antragstellerin zu 1), ihren Anteil wieder auf den Antragsteller zu 2) zurück zu übertragen, sobald der Streit um den Ausschluss des Antragstellers zu 2) beendet wäre und die Verwaltungsvereinbarung daraufhin gekündigt würde (Anlage AG 9).

Am 13.01.2021 sagte die Antragsgegnerin zu 1) unter Verweis auf die Änderung im Gesellschafterkreis vom 05.01.2021 die Gesellschafterversammlung, die gemäß der Einladung vom 14.12.2020 (Anlage AG 8) an diesem Tag ab 13.00 Uhr hätte stattfinden sollen, ab (Schriftsatz vom 09.04.2021 Seite 18, Bl. 116 der Akte). Die Absage teilte der Ehemann der Antragsgegnerin zu 1), T.B., als Bote der Gesellschaft den Antragstellervertretern um 13.06 Uhr vor dem Versammlungslokal mit (Schriftsatz vom 09.04.2021 Seite 22, Bl. 120 der Akte).

Noch am gleichen Tag berief daraufhin die Antragstellerin zu 1) eine neue Gesellschafterversammlung für den 28.01.2021 ein, unter Berufung auf ihr Selbsthilferecht und unter Hinweis und Wiedergabe des § 5 Abs. 5 der Satzung (Anlage AG 19).

Am 25.01.2021 schrieb die Antragsgegnerin zu 1), dass sie das Einladungsschreiben der Antragstellerin zu 1) vom 13.01.2021 als Verlangen einer Versammlung auffasse und lud deshalb ihrerseits mit der von der Antragstellerin zu 1) angegebenen Tagesordnung zu einer Gesellschafterversammlung am 22.02.2021 (Anlage AG 24). Die Versammlung wurde später auf den 09.03.2021 verschoben.

Am 28.01.2021 hielten die Antragsteller – wobei sich die Antragstellerin zu 1) durch ihren Rechtsanwalt vertreten ließ – die Gesellschafterversammlung ab, zu der die Antragstellerin zu 1) am 13.01.2021 eingeladen hatte. Die Antragsgegnerin zu 1) war nicht anwesend. Die Antragsteller beschlossen unter anderem die Abberufung der Antragsgegnerin zu 1) als Geschäftsführerin (Anlage AG 18).

Am 08.02.2021 trat die Antragsgegnerin zu 1) einen Teil ihrer Geschäftsanteile an ihren Ehemann, Herrn T.B., ab, so dass dieser 49.996% des Stammkapitals hielt, die Antragsgegnerin zu 1) noch 5,004%.

Am 09.03.2021 fand die Gesellschafterversammlung statt, zu der die Antragsgegnerin zu 1) am 25.02.2021 geladen hatte. Es waren alle Gesellschafter anwesend (Anlage AG 3).

Unter TOP 5 wurde mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, dass Herr E. nochmals vorsorglich und wiederholt abberufen werde.

Unter TOP 3 fassten die Gesellschafter mit den Stimmen der Antragsgegnerin zu 1) und ihres Ehemanns, gegen die Stimmen der Antragstellerin zu 1) den Beschluss, dass der Antragsteller zu 2) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde; zugleich wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu 2) verpflichtet sei, seine Geschäftsanteile auf die Antragsgegnerin zu 2) (1 Anteil), die Antragsgegnerin zu 3) (1 Anteil) und die Antragsgegnerin zu 4) (248 Anteile) jeweils gegen Übernahme der Abfindungslast durch die Erwerber zu übertragen.

Unter TOP 15 fassten die Gesellschafter mit den Stimmen der Antragsgegnerin zu 1) und ihres Ehemanns, gegen die Stimmen des Antragstellers zu 2) den Beschluss, dass die Antragstellerin zu 1) aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde; zugleich wurde festgestellt, dass die Antragstellerin zu 1) verpflichtet sei, ihre Geschäftsanteile auf die Antragsgegnerin zu 2) (1 Anteil), die Antragsgegnerin zu 3) (1 Anteil) und die Antragsgegnerin zu 4) (11.248 Anteile) jeweils gegen Übernahme der Abfindungslast durch die Erwerber zu übertragen.

Die Beschlussergebnisse wurden von der Antragsgegnerin zu 1), die mit Stimmenmehrheit zur Versammlungsleiterin bestellt worden war, festgestellt.

Wegen des genauen Wortlauts der Beschlüsse wird auf das Versammlungsprotokoll (Anlage AG3) verwiesen.

Am 10.03.2021 vereinbarten die Antragsgegner die Abtretung der Anteile der Antragsteller auf die Antragsgegner zu 2) bis 4), in der Weise, wie am 09.03.2021 beschlossen (Anlage AG 13).

Am 15.03.2021 reichte der Notar die entsprechend der Abtretungsvereinbarung geänderte Gesellschafterliste vom 10.03.2021 bei dem Handelsregister ein.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollen die Antragsteller erreichen, dass die neue Gesellschafterliste vom 10.03.2021 zurückgenommen wird und die vorherige Gesellschafterliste, die auch die Antragsteller noch als Gesellschafter auswies, wiederhergestellt wird. Zudem begehren sie die Eintragung eines Widerspruchs gegen die neue Liste. Sie tragen vor, den von dem Antragsteller zu 2) veranlassten Zahlungen vom Gesellschaftskonto hätten Aufwendungsersatzansprüche des Antragstellers zu 2) in mindestens gleicher Höhe zugestanden. Sie meinen, dass sie nach wie vor Inhaber ihrer Geschäftsanteile seien. Die Ausschließungsbeschlüsse könnten allenfalls eine Verpflichtung zur Anteilsübertrag auslösen, nicht aber – ohne die Zustimmung der Antragsteller – die dingliche Übertragung selbst. Im Übrigen seien die Beschlüsse rechtswidrig. Es fehle die Zustimmung aller Gesellschafter zu der Anteilsabtretung gemäß § 13 der Satzung. Ferner gäbe es keinen wichtigen Grund für die Ausschließungen. Soweit der Antragsteller zu 2) unter Verwendung seiner Kontovollmacht private Verbindlichkeiten von dem Gesellschaftskonto aus bezahlt habe, sei dies wegen der dem Antragsteller zu 2) zustehenden Aufwendungsersatzforderungen nicht pflichtwidrig gewesen. Jedenfalls könne hieraus wegen des Zeitablaufs kein wichtiger Grund mehr abgeleitet werden. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2021 durch die Antragstellerin zu 1) sei rechtmäßig gewesen.

Wegen der von den Antragstellern in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge wird auf die Sachverhaltsschilderung im Beschluss vom Landgericht München I vom 16.04.2021 (Seite 2 ff., Bl. 160 ff. der Akte) Bezug genommen.

Die Antragsgegner haben die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Verfügung beantragt.

Sie meinen, dass die Antragsteller durch ihr Verhalten ihre Pflichten als Gesellschafter so grob verletzt hätten, dass dies einen wichtigen Grund darstelle, der ihren Ausschluss rechtfertige. Die gefassten Ausschließungsbeschlüsse seien daher rechtmäßig, die darauf basierende Abtretungsvereinbarung auch ohne unmittelbare Mitwirkung der Antragsteller wirksam.

Mit Beschluss vom 16.04.2021 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gemäß dem Empfangsbekenntnis des Antragstellervertreters wurde der Beschluss diesem am 20.04.2021 zugestellt (Anhang zu Bl. 198 der Akte). Mit Schriftsatz vom 04.05.2021, eingegangen am selben Tag, haben die Antragsteller hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre erstinstanzlichen Begehren weiter. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 21.05.2021 (Bl. 212/216 der Akte) nicht abgeholfen und die Akte dem OLG München zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, sowie die Entscheidungen des Landgerichts vom 16.04.2021 und vom 21.05.2021 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die Antragsteller haben die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO gewahrt.

Dabei war von einer Zustellung des Beschlusses des Landgerichts an den Antragstellervertreter und also von einem Fristbeginn am 20.04.2021 auszugehen. Wird, wie hier, der Beschluss den Antragstellervertretern auf elektronischem Wege gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, wird der Zugang durch das elektronische Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts nachgewiesen, § 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Dieses elektronische Empfangsbekenntnis weist vorliegend den 20.04.2021 als Zugangsdatum aus (Anhang zu Bl. 198 der Akte). Gemäß §§ 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB lief die Frist bis einschließlich zum 04.05.2021. Der Beschwerdeeingang an diesem Tag erfolgte mithin in noch offener Frist.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

2.1. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere war zuletzt auch die Antragsgegnerin zu 5) wirksam vertreten, ihr wurde der Antrag wirksam zugestellt.

2.1.1. Zwar konnte die Antragsgegnerin zu 5), entgegen der sich aus dem Antragsrubrum ergebenden Meinung der Antragsteller, in diesem Verfahren nicht mehr wirksam gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG von Herrn E. vertreten werden. Denn Herr E. war spätestens seit dem 09.03.2021 (und zumindest derzeit noch) kein Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 5) mehr. Denn der Abberufungsbeschluss vom 09.03.2021 (TOP 5, Anlage AG3) wurde und ist bislang zumindest vorläufig wirksam.

Gesellschafterbeschlüsse, die an einem nicht zur Beschlussnichtigkeit führenden Mangel leiden, sind trotz dieses Mangels zunächst wirksam, wenn ein bestimmtes Beschlussergebnis dokumentiert ist (BGH NJW-RR 2008, 706 Tz. 22), indem es von einem mit Beschlussfeststellungskompetenz ausgestatteten Versammlungsleiter festgestellt wurde oder wenn das protokollierte Beschlussergebnis unter den Gesellschaftern unstreitig ist (Lutter/Hommelhoff/Bayer, 20. Aufl. 2020, Anh. § 47 Rn. 38).

Hier kann die Streitfrage offenbleiben, ob die am 09.03.2021 nur durch Mehrheitsbeschluss erfolgte Bestellung der Antragsgegnerin zu 1) zur Versammlungsleiterin diese mit der erforderlichen Beschlusskompetenz versehen hat (dafür Lutter/Hommelhoff/Bayer, aaO, § 48 Rn. 17a mwN). Denn jedenfalls ist das im Protokoll zu TOP 5 festgestellte Zustandekommen des Beschlusses unstreitig, kein Gesellschafter hat dem widersprochen.

Nichtigkeitsgründe entsprechend § 241 AktG sind nicht ersichtlich.

Es ist nicht vorgetragen, dass der Beschluss zwischenzeitlich auf eine Anfechtungsklage hin rechtsgültig für nichtig erklärt worden wäre.

2.1.2. Die Antragsgegnerin zu 5) wird jedoch durch die Antragsgegnerin zu 1) als Geschäftsführerin vertreten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG.

Die Antragsgegnerin zu 1) wurde nicht durch den Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 28.01.2021 (TOP 9.1, Anlage AG 18) wirksam abberufen, da der Beschluss nichtig ist.

2.1.2.1. Ein Beschluss ist grundsätzlich nichtig, wenn er in einer Versammlung gefasst wurde, die unter Verstoß gegen § 50 Abs. 3 GmbHG einberufen wurde und der Fehler nicht durch die vorbehaltlose Anwesenheit aller Gesellschafter geheilt wurde (Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 50 Rn. 20).

2.1.2.2. In der Versammlung am 28.01.2021 war die Antragsgegnerin zu 1) nicht anwesend, so dass eine Vollversammlung nicht vorlag. Zu der Versammlung hatte die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 13.01.2021 geladen (Anlage AG 19). Hierzu fehlte ihr die Befugnis, da die Voraussetzungen des Selbsthilferechts gemäß § 50 Abs. 3 GmbHG nicht vorlagen.

Es fehlte an einem vorangegangenen vergeblichen Verlangen gemäß § 50 Abs. 1, 2 GmbHG.

Am 28.12.2020 hatte der Antragsteller zu 2) – von dem die Antragstellerin zu 1) danach ihre Anteile erworben hat – eine Ergänzung der Tagesordnung für die damals für den 13.01.2021 anberaumte Gesellschafterversammlung verlangt (Anlage AG 21).

Dem Verlangen ist die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 05.01.2021 nachgekommen (Anlage AG 22), nachdem der Antragsteller zu 2) mit Schreiben vom 04.01.2021 die Ergänzungen überdies auch schon selbst vorgenommen hatte (Anlage ASt 9).

Die Absage der Versammlung am 13.01.2021 führt entgegen der Ansicht der Antragsteller zu keiner anderen Bewertung, sie vermag hier nicht das Selbsthilferecht des § 50 Abs. 3 GmbHG auszulösen.

Wenn man der Ansicht des Antragstellervertreters folgt, wonach die Erklärung der Absage hier rechtsunwirksam ist, ergibt sich dies schon daraus, dass in dem Fall die Gesellschafterversammlung am 13.01.2021 rechtlich stattfand. Die Versammlung wäre sogar beschlussfähig gewesen, weil es sich dabei um eine Zweitversammlung gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung handelte: Die Einberufung der Versammlung am 13.01.2021 erfolgte, nachdem die Versammlung am 10.12.2020 wegen des Nichterscheinens des Antragstellers zu 2) nicht durchgeführt werden konnte, wobei auf die Rechtsfolgen einer Zweitversammlung durch Wiedergabe des Wortlauts des § 5 Abs. 5 der Satzung hingewiesen wurde (Anlage AG 8). Abgesehen davon besteht das Risiko der Beschlussunfähigkeit bei jeder Versammlung und ist unabhängig von der Frage, ob die Geschäftsführung einem Verlangen im Sinne des § 50 GmbHG nachgekommen ist oder nicht.

Aber auch eine wirksame Absage würde das Begehren des Antragstellers zu 2), die Tagesordnung zu ergänzen, nicht zu einem vergeblichen Verlangen im Sinne des § 50 Abs. 3 GmbHG machen.

Grundsätzlich genügt die Absage hierfür nicht, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht (KG GmbHR 1997, 1001), etwa weil ein Gesellschafter verhindert ist (Henssler/Strohn/Hillmann, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2019, § 50 Rn. 14). Denn die begründete Absage eines Termins lässt nicht erkennen, dass die Geschäftsführung sich endgültig weigert, dem Ansinnen der Minderheit nachzukommen (KG aaO). Der Minderheit ist es dann zuzumuten, die Geschäftsführung zunächst dazu aufzufordern, einen neuen Termin zu benennen (KG aaO).

Hier erfolgte die Absage unter Hinweis auf die nur wenige Tage zuvor – am 05.01.2021 – erfolgte Änderung im Gesellschafterkreis durch Abtretung von Geschäftsanteilen von dem Antragsteller zu 2) auf die Antragstellerin zu 1) (Schriftsatz vom 09.04.2021 Seite 18, Bl. 116 der Akte). Dies ist ein sachlicher Grund für die Absage, schon weil die von der Satzung grundsätzlich jedem Gesellschafter eingeräumte Vorbereitungszeit von zwei Wochen (vgl. § 5 Abs. 2 der Satzung) in Bezug auf die wesentliche Neuerung bis zum 13.01.2021 nicht mehr gewährleistet war. Besagte Änderung im Gesellschafterbestand war zudem gerade für die am 13.01.2021 zu verhandelnden TOPs entscheidend. Die angekündigte Entscheidung über den Ausschluss des Antragstellers zu 2) – der seine Anteile nun weitgehend auf die Antragstellerin zu 1) übertragen hatte – musste neu überlegt und ggf. in geänderter Form angekündigt werden.

Die Absage führte im Übrigen auch nicht dazu, dass die Antragsgegnerin zu 1) daraufhin unzumutbar lange untätig blieb; vielmehr beraumte sie bereits keine zwei Wochen später, am 25.01.2021 einen neuen Versammlungstermin an.

2.2. Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist unbegründet.

2.2.1. Das Landgericht hat zu Recht die hinreichende Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs der Antragsteller auf Korrektur der Gesellschafterliste vom 10.03.2021 verneint.

Zwar ist die Gesellschafterliste vom 10.03.2021 derzeit (noch) unrichtig (unten 2.2.1.1.), die Antragsteller können wegen des dolo agit-Einwandes gemäß § 242 BGB hieraus jedoch keinen Verfügungsanspruch auf Korrektur herleiten (unten 2.2.1.2.).

2.2.1.1. Die Gesellschafterliste vom 10.03.2021 ist derzeit unrichtig, da momentan noch keine wirksame dingliche Abtretung der Gesellschaftsanteile der Antragsteller an die Antragsgegner zu 2) mit 4) vorliegt.

2.2.1.1.1. Die Beschlüsse vom 09.03.2021 in Verbindung mit § 14 der Satzung haben noch keine dingliche Abtretung ausgelöst. § 14 der Satzung enthält vielmehr, wie der Antragstellervertreter zutreffend dargelegt hat, nur die schuldrechtliche Verpflichtung der Antragstellung, im Falle einer entsprechenden Beschlussfassung ihre Anteile abzutreten. Das ergibt die Auslegung der Satzungsbestimmung.

Die Satzung der GmbH ist, da sie auch gegenüber Dritten wie Gläubigern und künftigen Gesellschaftern Wirkung entfaltet, aus sich heraus, objektiv auszulegen (Lutter/Hommelhoff/Bayer, aaO, § 2 Rn. 19).

§ 14 der Satzung sieht nach dem klaren Wortlaut lediglich vor, dass die Gesellschafter durch Beschluss verlangen können, dass der Geschäftsanteil statt der Einziehung auf einen oder mehrere Dritte übertragen wird. Die Formulierung “verlangen” weist dabei, wie § 194 BGB zeigt, nur auf einen entsprechenden Anspruch gegen den auszuschließenden Gesellschafter hin, nicht auf die Verfügung als Erfüllung dieses Anspruchs. Damit korrespondiert die entsprechende Verpflichtung des auszuschließenden Erwerbers, die im Falle seiner Weigerung gerichtlich erzwungen werden kann und muss (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, aaO, § 34 Rn. 140; Maier-Reimer GmbHR 2017, 1325, 1333).

Es gibt hier keine Anhaltspunkte in der Satzung, dass über diese bloße, in § 14 Abs. 4 klar formulierte Abtretungsverpflichtung hinaus zusätzlich noch eine antizipierte dingliche Abtretungsvereinbarung oder auch nur eine dingliche Abtretungsermächtigung gemäß § 185 BGB eingeräumt werden sollte (allgemein kritisch zu diesen Gestaltungsmöglichkeiten Maier-Reimer GmbHR 2017, 1325 ff.). Auch sieht § 14 der Satzung nicht die Möglichkeit einer isolierten Ausschließung ohne zeitgleiche Verwertung vor, wie dies bei der von den Antragsgegnervertretern zitierten Entscheidung des BGH vom 04.08.2020 (DStR 2020, 2264 ff.) der Fall war.

Kein anderes Ergebnis folgt aus der Entscheidung des BGH vom 20.06.1983 (NJW 1983, 2880 ff.). Dort bejahte der BGH eine dingliche Abtretungswirkung des Abtretungsbeschlusses, weil die Satzung vorsah, dass die Gesellschafter beschließen können, dass der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf eine von ihnen benannte dritte Person “übertragen wird” (BGH aaO S. 2881). § 14 Abs. 4 der Satzung der Antragsgegnerin zu 5) eröffnet vorliegend gerade nicht diese Möglichkeit, die Anteile durch Beschluss zu überragen; vielmehr kann dies nur von dem ausscheidenden Gesellschafter verlangt werden.

2.2.1.1.2. Damit konnte auch keine wirksame Übertragung der Anteile der Antragsteller durch die notarielle Abtretungsvereinbarung vom 10.03.2021 (Anlage AG 13) erfolgen. An dieser waren die Antragsteller nicht beteiligt. Sie hatten, wie dargelegt, die Antragsgegner auch nicht durch die Satzung zu einer dinglichen Abtretung ermächtigt. Auch wurde dies bisher noch nicht von den Antragstellern gerichtlich erzwungen.

2.2.1.2. Aus der derzeit noch unrichtigen Gesellschafterliste vom 10.03.2021 können die Antragsteller indes – nach summarischer Prüfung – keinen Verfügungsanspruch auf Korrektur der Liste ableiten. Dem steht der dolo agit-Einwand gemäß § 242 BGB entgegen.

Gemäß § 242 BGB ist eine Rechtsausübung missbräuchlich, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 50). Ein solches Interesse fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurück zu gewähren wäre: dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (BGH NJW 2019, 3638 Tz. 24; Palandt/Grüneberg, aaO, § 242 Rn. 52).

Vorliegend ist es, wie sogleich darzulegen sein wird, glaubhaft gemacht, dass die in den Beschlüssen vom 09.03.2021, TOP 3 und TOP 15, ausgesprochenen Verpflichtungen der Antragsteller, ihre Anteile auf die Antragsgegner zu 2) mit 4) zu übertragen, Bestand haben werden. Nach summarischer Prüfung sind die Antragsteller also dazu verpflichtet, ihre Anteile an die Antragsgegner zu 2) mit 4) abzutreten. Wenn sie dieser Verpflichtung nachkommen, wird damit jedoch die derzeit im Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste vom 10.03.2021 richtig. Folglich dürfen die Antragsteller bereits jetzt nicht mehr die Korrektur dieser Liste verlangen, deren inhaltliche Richtigkeit sie herstellen müssen.

Es ist nach Ansicht des Senats aus jetziger Perspektive im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschlüsse vom 09.03.2021, TOP 3 und TOP 15, Bestand haben werden.

2.2.1.2.1. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 14 Abs. 4 der Satzung.

Die Regelung bindet entgegen der Meinung der Antragsteller (Schriftsatz vom 31.05.2021 Seite 5, Bl. 271 der Akte) auch die Antragstellerin zu 1) als Rechtsnachfolgerin des Antragstellers zu 2). Die Abtretungsverpflichtung in § 14 Abs. 4 der Satzung ist ein echter Satzungsbestandteil gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG. Dafür spricht schon ihre Aufnahme in die Satzung (Lutter/Hommelhoff/Bayer, aaO, § 3 Rn. 64; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 3 Rn. 97). Ferner ist die Regelung gerade nicht auf die Gründungsgesellschafter beschränkt. Die Pflicht gilt damit für und gegen alle – auch die künftig der Gesellschaft beitretenden – Gesellschafter (Maier-Reimer GmbHR 2017, 1325, 1333).

2.2.1.2.2. Es wurde von den Antragsgegnern glaubhaft gemacht, dass sowohl in der Person des Antragstellers zu 2) als auch in der Person der Antragstellerin zu 1) ein wichtiger Grund für den Ausschluss gemäß § 14 Abs. 2 a der Satzung vorliegt.

2.2.1.2.2.1. Ein wichtiger Grund für einen Ausschluss liegt vor, wenn die Person oder das Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters die Erreichung des Gesellschaftszwecks erheblich gefährdet und deswegen sein Verbleib in der Gesellschaft untragbar erscheint (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, aaO, § 34 Rn. 111). Ein Verschulden des Betroffenen ist nicht Voraussetzung (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, aaO, § 34 Rn. 111). Ein wichtiger Grund kann insbesondere begründet werden durch Veruntreuungen von Geldern, unberechtigte Entnahmen (Lorz, in: E/B/J/S, HGB, 4. Aufl. 2020, § 133 Rn. 17), sonstige finanzielle Unregelmäßigkeiten, einen schweren Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht oder eine schwere Störung des gesellschaftlichen Vertrauensverhältnisses (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, aaO, § 34 Rn. 113). Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall (Baumbach/Hueck/Kersting, 22. Aufl. 2019, GmbHG, Anh. § 34 Rn. 3; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, aaO, § 34 Rn. 112).

2.2.1.2.2.2. Nach diesen Grundsätzen ist hier das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Antragstellers zu 2) glaubhaft gemacht.

Dabei hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Antragsteller zu 2) in erheblicherem Umfang seine Kontovollmacht für das Gesellschaftskonto dazu verwendet hat, um private Forderungen von ihm zu bezahlen.

Die von der Antragsgegnerseite behaupteten Zahlvorgänge auf private Rechnungen des Antragstellers zu 2) im Umfang von 12.205,29 € (Schriftsatz vom 31.03.2021 Seite 9, Bl. 39 der Akte) sind unstreitig, bis auf die Position “B. 3.000 €”. Unstreitig ist also ein Betrag von 9.205,29 €. Soweit der Antragsteller zu 2) vorträgt, die Position “Hamel und Lange 3.000 €” sei zurückbezahlt worden (Schriftsatz vom 14.04.2021 Seite 13, Bl. 139 der Akte), ändert dies nichts an dem zunächst initiierten Bezahlvorgang.

Der Antragsteller zu 2) trägt selbst vor, dass ihm die Kontovollmacht zur Erfüllung aller finanziellen Lasten, die für ihn mit seiner Aufgabe als Projektleiter verbunden waren, eingeräumt worden war (Schriftsatz vom 14.04.2021 Seite 7, Bl. 133 der Akte). Die Vollmacht sei ihm zur Bezahlung von Gesellschaftsverbindlichkeiten, die die Antragsgegnerin zu 5) im Rahmen der Projektdurchführung eingehen sollte und musste, erteilt worden (Schriftsatz vom 04.05.2021 Seite 11, Bl. 186 der Akte).

Eine Bezahlung privater Rechnung war dem Antragsteller zu 2) damit auch nach seinem eigenen Vortrag nicht gestattet.

Die Zahlungen lassen sich auch nicht durch den weiteren Vortrag des Antragstellers zu 2) rechtfertigen, dass er in mindestens gleicher Höhe Ansprüche auf Aufwendungsersatz gehabt habe.

Denn dies ändert nichts an dem Befund, dass mit der Vollmacht für den Antragsteller zu 2) nur Gesellschaftsverbindlichkeiten getilgt werden durften, nicht private Verbindlichkeiten des Antragstellers zu 2). Der Antragsteller zu 2) durfte also die Vollmacht nur einsetzen, um Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger zu leisten, nicht an die privaten Gläubiger des Antragstellers zu 2).

Der Umstand, dass den Bezahlungen privater Rechnungen durch den Antragsteller zu 2) nach seinem Vortrag mindestens gleich hohe Forderungen des Antragstellers zu 2) gegenüberstanden, kann am Ende einen Schaden für die Gesellschaft entfallen lassen, ändert aber nichts an der (groben) Pflichtwidrigkeit der Handlungen des Antragstellers zu 2), bei der es sich der Sache nach zumindest im Moment der Zahlungen auf die Privatschulden um unberechtigte Entnahmen handelte.

Entgegen der Meinung des Antragstellers zu 2) (Schriftsatz vom 27.05.2021 Seite 9, Bl. 258 der Akte) kann vorliegend auch nicht von einer schlichten Abkürzung von Zahlungswegen die Rede sein. Die Zahlungen erfolgten unstreitig auf die jeweilige Privatforderung. Ein zusätzlicher (doppelter) Tilgungszweck in Bezug auf eine Forderung des Antragstellers zu 2) gegen die Gesellschaft wäre zwar grundsätzlich möglich (Jauernig/Stürner, 18. Aufl. 2021, BGB, § 362 Rn. 2), müsste bei jeder Zahlung aber hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Dies ist hier nicht der Fall. Es lässt sich dem jeweiligen Zahlungsvorgang auf die Privatforderung nicht entnehmen, welche konkrete Aufwendungsersatzforderung des Antragstellers zu 2) gegen die Gesellschaft damit auch noch zusätzlich hätte getilgt werden sollen. Es ist und war vor allem bei der Zahlung nicht ersichtlich, welche konkrete (!) Forderung von dem Antragsteller zu 2) mit welcher Zahlung der Gesellschaft auf eine Privatforderung gegen ihn genau beglichen werden sollte. Eine Erfüllungswirkung einer konkreten Forderung des Antragstellers zu 2) gegenüber der Antragsgegnerin zu 5) konnte mithin nicht eintreten.

Hinzu kommt, dass die betreffenden Forderungen, auf die der Antragsteller zu 2) sich beruft, auch nach seinem Vortrag in weiten Teilen gar nicht gegenüber der Antragsgegnerin zu 5) bestanden, sondern gegenüber deren Tochtergesellschaften, wie sich aus dem vom Antragsteller zu 2) vorgelegten Beschluss des AG Stuttgart vom 19.05.2021 (Anlage ASt 27, Anhang zu Bl. 260 der Akte) ergibt. Auch in der Forderungsaufstellung des Antragstellers zu 2) (Anlage ASt 26, Anhang zu Bl. 260 der Akte) werden weit überwiegend Forderungen gegenüber der I-GmbH und der S-GmbH aufgelistet. Auch die Anlagen ASt 12, 14 betreffen Forderungen der Firma B. Gebäudetechnik gegen die S-GmbH & Co KG bzw. die I-GmbH.

Durch sein Verhalten hat der Antragsteller zu 2) nach allem schwerwiegend, mehrfach und in erheblichem finanziellen Umfang gegen seine Treuepflicht verstoßen und das gesellschafterliche Vertrauensverhältnis, das insbesondere bei einer stark personalistisch geprägten Gesellschaft wie der Antragsgegnerin zu 5) wichtig ist, schwer gestört. Die Annahme eines wichtigen Grundes ist deshalb nach summarischer Prüfung glaubhaft gemacht.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich nach Abwägung aller Umstände auch nicht aus den zeitlichen Abläufen.

Zwar weist der Antragstellervertreter mit Recht darauf hin, dass der Zeitfaktor bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, eine maßgebliche Rolle spielt: Ein Verhalten des Gesellschafters kann in einem milderen Licht zu beurteilen sein, wenn die Mitgesellschafter daran längere Zeit keinen Anstoß genommen, sondern mit dem betreffenden Gesellschafter weiter vorbehaltlos zusammengearbeitet haben (MüKo-GmbHG/Strohn, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 123), insbesondere ohne ihm Vorhaltungen zu machen oder ihn aufzufordern, derartige Verhaltensweisen in Zukunft zu unterlassen (BGH NJW-RR 1995, 667, 668).

Von einem solchen Fall ist hier – zumindest ist dies das Ergebnis der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung mit dem Maßstab der Glaubhaftmachung – nicht auszugehen.

Dem Antragsteller zu 2) wurde im Januar 2020 die Kontovollmacht entzogen. Damit machte die durch die Antragsgegnerin zu 1) vertretene Antragsgegnerin zu 5) bereits zu diesem Zeitpunkt, und also unmittelbar nach den Bezahlungen der privaten Schulden Ende 2019, deutlich, dass sie dieses Verhalten des Antragstellers zu 2) nicht tolerieren würde.

Die Ausschließung des Antragstellers zu 2) betrieb die Antragsgegnerin zu 1) sodann konkret ab November 2020, beginnend mit ihrem Einladungsschreiben vom 25.11.2020 (Anlage AG 7).

Die Zeitspanne dazwischen reicht vorliegend nach Ansicht des Senats nicht, um die in den Zahlungen privater Verbindlichkeiten vom Geschäftskonto aus liegenden groben Pflichtverletzungen derart zu relativieren, dass aus diesen kein hinreichend gewichtiger Grund für eine Ausschließung mehr ableitbar wäre.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien im April/Mai 2020 den Versuch starteten, die Umfinanzierung der S.-Straße und andere wichtige Dinge noch gemeinsam zu klären, um sich später um eine einvernehmliche Trennung zu bemühen; Anfang Mai erzielten sie daraufhin einen Konsens, dass der Antragsteller zu 2) die Anteile an der I-GmbH für 1,5 Mio € abkaufe und übernehme, dafür die Antragsgegnerin zu 1) die Antragsgegnerin zu 5) behalten solle. Der Einigungsversuch scheiterte, weil die Finanzierung des Anteilskaufpreises durch den Antragsteller zu 2) nicht hergestellt wurde. So hat es die Antragsgegnerseite vorgetragen (Schriftsatz vom 31.03.2021 Seiten 16 f., 42, Bl. 46 f., 72 der Akte). Die Antragsteller haben dies nicht bestritten. Die Antragsgegner haben dies überdies durch eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 1) glaubhaft gemacht (Anlage AG 4 Seiten 6 f.).

Der Vorgang zeigt, dass bereits im April/Mai 2020 die Antragsgegnerin zu 1) mit dem Antragsteller zu 2) über eine Trennung verhandelte; dass dies zunächst einvernehmlich versucht wurde, ändert nichts daran, dass für den Antragsteller zu 2) deutlich erkennbar war, dass die Antragstellerin zu 1) nicht mehr dauerhaft mit ihm in der Gesellschaft verbunden bleiben wollte. Der Erklärung eines – von den Antragstellern bestrittenen (Schriftsatz vom 15.06.2021 Seite 7, Bl. 307 der Akte) – ausdrücklichen Vorbehalts der Ausschließung durch die Antragsgegnerin zu 1) bedurfte es dazu nicht mehr.

Vor dem Hintergrund der zunächst versuchten einvernehmlichen Trennung ist es auch erklärlich, wieso die Antragsgegnerin zu 1) in den in dieser Zeit stattfindenden Gesellschafterversammlungen die zwangsweise Ausschließung ihres Mitgesellschafters (noch) nicht verfolgte. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass sie auf eine Trennung von dem Antragsteller zu 2) verzichten würde, ergibt sich daraus gerade nicht. Vielmehr unterstreicht auch die Tatsache, dass auf der Gesellschafterversammlung vom 24.04.2021 ein Antrag des Antragstellers zu 2) auf Bestellung seiner Person zum Geschäftsführer auf die nächste Versammlung vertagt wurde (Anlage ASt 13a TOP 7; Schriftsatz vom 15.06.2021 Seite 8, Bl. 308 der Akte), dass die Antragsgegnerin zu 1) sich insoweit ihre Optionen noch offenhielt.

Auch die E-Mail der Antragsgegnerin vom 28.04.2020, in der diese über den Fortgang der Arbeiten schreibt (Anlage ASt 19), fällt in diesen Zeitraum, in dem versucht wurde, das Geschäft einstweilig, aber eben nur vor dem Hintergrund einer bereits ins Auge gefassten, möglichst einvernehmlichen künftigen Trennung weiterzubetreiben.

2.2.1.2.2.3. Auch in der Person der Antragstellerin zu 1) ist ein wichtiger Grund für ihre Ausschließung glaubhaft gemacht.

Die aus den oben dargelegten Gründen rechtswidrige Einberufung und Abhaltung der Gesellschafterversammlung am 28.01.2021 durch die Antragstellerin zu 1) stellt einen schweren Verstoß gegen die Treuepflichten der erst kurz zuvor neu hinzugekommenen Gesellschafterin dar. Nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls begründet dies die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes für die Ausschließung der Antragstellerin zu 1).

Die Pflichtverletzung wiegt schwer, weil auf der Versammlung ein tief in das Gefüge der Antragsgegnerin zu 5) eingreifender Beschluss gefasst wurde, nämlich die Abberufung der Antragsgegnerin zu 1) als Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zu 5) (Anlage AG 18, TOP 9.1).

Die Annahme eines wichtigen Grundes entfällt dabei nicht dadurch, dass die Antragstellerin zu 1) auf den Rat ihrer Anwälte hin handelte. Erstens ist für die Annahme eines wichtigen Grundes ein Verschulden nicht zwingend Voraussetzung und die Pflichtverletzung wiegt auch ohne ein solches schon schwer genug, um einen wichtigen Grund zu bejahen. Zweitens muss sich die Antragstellerin zu 1) das Verhalten ihrer anwaltlichen Berater gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Anteile von dem Antragsteller zu 2) gerade in Hinblick auf den diesem drohenden Ausschluss aus der Gesellschaft erworben hat (Anlage AG 9 unter § 1 Abs. 4). Im Innenverhältnis zwischen den Antragstellern bleibt dabei – auch wenn die Antragstellerin zu 1) in der Ausübung ihres Stimmrechts frei ist – der Antragsteller zu 2) wirtschaftlich Berechtigter der Anteile (Anlage AG 9 unter § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2). Das Verwaltungsverhältnis wurde nur für die Dauer des Streits über die Ausschließung des Antragstellers zu 2) bindend geschlossen; nach Beendigung der Streitigkeit kann das Verhältnis gekündigt werden, die Anteile wären sodann wieder auf den Antragsteller zu 2) zu übertragen (Anlage AG 9 unter § 5 Abs. 1, 2). So gesehen kommt die Rechtsstellung der Antragstellerin zu 1) derjenigen einer Strohfrau des Antragstellers zu 2) zumindest nahe, was hier gleichfalls für ihre Ausschließung spricht (vgl. BGH NJW 1953, 780, 782; Baumbach/Hueck/Kersting, aaO, Anh. § 34 Rn. 5).

Im Falle einer Beendigung des Ausschließungsstreits durch einen Ausschluss des Antragstellers zu 2) aus der Gesellschaft müsste überdies die Antragstellerin zu 1) im Falle einer Kündigung durch den Antragsteller zu 2) ihre Anteile wieder auf diesen zurückübertragen – mit der Folge, dass der Antragsteller zu 2) direkt nach der endgültigen Feststellung seines Ausschlusses wieder Gesellschafter würde. Genau dies ist aus den oben dargelegten Gründen, nach summarischer Prüfung jedoch der Gesellschaft nicht zumutbar.

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass eine eigenständige, sich von ihrem Ehemann unterscheidende Ausübung der Gesellschaftsrechte durch die Antragstellerin zu 1) nicht erkennbar ist, zumal diese sich in der Versammlung vom 28.01.2021 von dem Rechtsanwalt vertreten ließ, der auch ihren Ehemann in dieser Angelegenheit berät und vertritt (Anlage AG 18 Seite 1).

2.2.1.2.3. § 13 Abs. 1 der Satzung steht der beschlossenen Abtretungsverpflichtung nicht entgegen. Sinn und Zweck der Vinkulierung ist es, den Mitgesellschaftern vor allem in der stark personenbezogenen Gesellschaft Einfluss auf die Auswahl eines Nachfolgegesellschafters zu geben (Lutter/Hommelhoff/Bayer, aaO, § 15 Rn. 69). Danach aber ist nur die Zustimmung solcher Gesellschafter erforderlich, die in der Gesellschaft verbleiben und mit den neuen Gesellschaftern zusammenarbeiten müssen. Das betrifft hier weder die Antragstellerin zu 1) noch den Antragsteller zu 2), wenn sie, wie hier im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens anzunehmen ist (s.o.), wirksam durch Beschluss verpflichtet wurden, ihre Anteile beide an die Antragsgegner zu 2) mit 4), die sämtlich damit einverstanden sind (Anlage AG 13), abzutreten.

2.2.2. Aus dem oben Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Antragsteller auch keinen Verfügungsanspruch auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste vom 10.03.2021 im Handelsregister haben.

2.2.3. Auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes kam es nach allem nicht mehr an.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 3 ZPO, 48 GKG. Der Senat schließt sich der unbeanstandet gebliebenen Bemessung durch die Antragssteller (Antragsschrift vom 19.03.2021 Seite 2, Bl. 2 der Akte) an.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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