OLG München, Urteil vom 21.12.2011 – 7 U 2773/11

August 26, 2021

OLG München, Urteil vom 21.12.2011 – 7 U 2773/11

Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.05.2011, Az. 25 O 25983/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten der beiden Nebeninterventionen trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Darlehensrückzahlungsanspruch geltend.

Die klagende GmbH & Co. KG bestand zu Jahresbeginn 2008 aus der L.-R. K. Verwaltungs GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer K. (im folgenden: Nebenintervenient zu 1) war, als Komplementär sowie dem Nebenintervenienten zu 1 und dem Beklagten als Kommanditisten. Nach § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin wurde für jeden Gesellschafter ein Darlehenskonto geführt, auf dem der den Betrag des jeweiligen Kapitalkontos übersteigende Wert an Einlagen sowie Gewinne verbucht werden sollten. Entgegen dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags wurde das Darlehenskonto des Beklagten nach der praktischen Übung der Gesellschaft nicht im Haben, sondern im Soll geführt und hierauf Entnahmen des Beklagten gebucht, denen kein entsprechendes Guthaben gegenüber stand. Diese Entnahmen wurden dem Beklagten darlehensweise gewährt. Ende 2007 ergab sich ein Saldo zu Lasten des Beklagten in Höhe der Klageforderung.

Am 11.1.2008 verkaufte und übertrug der Beklagte zur Urkunde des Notars Dr. B.(im folgenden Nebenintervenient zu 2) seinen Kommanditanteil an der Klägerin an den Nebenintervenienten zu 1. Nach § 1 Ziff. 1.4. der Notarurkunde sollte dies auch alle zugehörigen Ansprüche und Verpflichtungen des Beklagten aus den Kapitalkonten nach § 9 des Gesellschaftsvertrags erfassen, im Hinblick auf das negative Darlehenskonto des Beklagten aber nur gegenüber der Gesellschaft und Dritten wirken, wohingegen der Beklagte im Verhältnis zum Nebenintervenienten zu 1 zum Ausgleich verpflichtet bleiben sollte. In § 8 der Notarurkunde stimmte der Nebenintervenient zu 1 als alleinvertretungsbefugter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der L.-R. K. Verwaltungs GmbH namens dieser dem Verkauf und der Abtretung zu.

Die Klägerin ist der Meinung, durch den genannten Notarvertrag sei die Klageforderung nicht mit schuldbefreiender Wirkung auf den Nebenintervenienten zu 1 übergegangen, weil es an der Zustimmung der Klägerin zur Schuldübernahme nach § 415 BGB fehle. Hilfsweise hat die Klägerin die Anfechtung einer eventuellen Schuldübernahme nach §§ 1 ff. AnfG erklärt.

Der Beklagte und der Nebenintervenient zu 1 sehen in der Zustimmung der Komplementärin der Klägerin in § 8 der Notarurkunde zugleich eine Zustimmung der Klägerin. Der Nebenintervenient zu 2 hält eine Zustimmung der Klägerin zur gegenständlichen Schuldübernahme nicht für erforderlich.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Beklagter und Streithelfer beantragen die Zurückweisung der Berufung.

II. Die angegriffene Entscheidung erweist sich im Ergebnis als richtig, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. Durch den Notarvertrag vom 11.1.2008 ist die gegenständliche Verbindlichkeit mit für den Beklagten schuldbefreiender Wirkung auf den Nebenintervenienten zu 1 übergegangen.

1. Es kann offen bleiben, ob man – wie das Landgericht meint – dem § 8 der Notarurkunde vom 11.1.2008 eine Genehmigung der Klägerin zur Schuldübernahme nach § 415 BGB entnehmen kann. Denn eine solche Genehmigung war nicht erforderlich.

10Der gegenständliche Anspruch folgt aus nicht durch Guthaben gedeckten Entnahmen des Beklagten, die in der praktischen Übung der Gesellschaft auf einem Darlehenskonto gebucht wurden, das an sich im Haben zur Verbuchung eventueller Gewinnanteile des Beklagten geführt werden sollte. So wie der Anspruch des Beklagten auf Gewinnbeteiligung eine Sozialverbindlichkeit ist, ist der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des fraglichen Kontos als Sozialanspruch zu qualifizieren. Damit betrifft der gegenständliche Rechtsstreit ausschließlich das Innenverhältnis der Klägerin.

11Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (grundlegend BGHZ 45, 221 ff.; zuletzt BGH, NJW-RR 2009, 753 – 755 mit Nachweisen zum Meinungsstand) steht es bei der Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft den Vertragschließenden nach eigenem Ermessen frei zu vereinbaren, ob Sozialansprüche und Sozialverbindlichkeiten beim Veräußerer bleiben oder auf den Erwerber übergehen. Sogar ohne ausdrückliche Vereinbarung sollen bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils im Zweifel diejenigen Verbindlichkeiten und Ansprüche übergehen, die bei Vertragsschluss bereits im Rechenwerk der Gesellschaft ihren Niederschlag gefunden haben, also insbesondere aus den Vertrags- und Darlehenskonten des Veräußerers ersichtlich sind. Erforderlich ist hiernach nur die Zustimmung der übrigen Gesellschafter, nicht hingegen – auch im Falle des Übergangs einer Verbindlichkeit des Veräußerers gegenüber der Gesellschaft – diejenige der Gesellschaft selbst. Dem folgt der Senat. Das Vermögen der nach außen rechtsfähigen KG und damit auch der gegenständliche Anspruch ist im Innenverhältnis den Gesellschaftern gesamthänderisch zugeordnet (§§ 161 II, 105 III HGB, 718, 719 BGB). Den Gesamthändern ist es naturgemäß im allseitigen Einvernehmen möglich, Änderungen bei dieser Zuordnung zu beschließen.

Hiernach richtet sich der geltend gemachte Anspruch nicht mehr gegen den Beklagten, sondern gegen den Streitverkündeten zu 1, so dass dem Beklagten die Passivlegitimation fehlt. Die Klägerin bestand am 11.1.2008 aus drei Gesellschaftern. Zwei davon, nämlich der Beklagte und der Streitverkündete zu 1, haben den Übergang des Gesellschaftsanteils des Beklagten nebst der gegenständlichen Verbindlichkeit auf den Streitverkündeten vereinbart, der dritte Gesellschafter – die L.-R. K. Verwaltungs GmbH – hat dem zugestimmt. Dass – wie die Klagepartei meint – sich diese Zustimmung nur auf die Abtretung des Gesellschaftsanteils, nicht hingegen auf den damit verbundenen Übergang der gegenständlichen Verbindlichkeit bezogen habe, kann nicht angenommen werden. Eindeutig sollte hier das Vertragswerk im ganzen genehmigt werden.

2. Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz erklärte Gläubigeranfechtung geht ins Leere. Wie dargestellt betrifft der Vertrag vom 11.1.2008 das Innenverhältnis der Klägerin, also deren Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit. Eine einvernehmliche Änderung der Vermögenszuordnung innerhalb der Gesamthand kann diese schon begrifflich nicht benachteiligen im Sinne von § 1 AnfG.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 BGB.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 II ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat stützt seine Entscheidung wesentlich auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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