OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012 – 14 U 13/12

August 24, 2021

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.2012 – 14 U 13/12

Zum Anspruch von über einen Treuhandvertrag mit der Treuhandkommanditistin an einer Publikums-KG beteiligten, im Innenverhältnis Kommanditisten gleichgestellten Treugebern auf Mitteilung von Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Gesellschafter der Publikums-KG sowie der weiteren Treugeber gegen die Publikums-KG, die geschäftsführende Komplementärin sowie die Treuhandkommanditistin.

Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.01.2012 – 25 O 309/11 – abgeändert.

Die Beklagten werden – unter Abweisung der Klage im Übrigen – als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen – unter Benennung der Beteiligungshöhen – seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 7.500,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils wegen der Kosten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 100,00 EUR hinsichtlich des in Ziff. 1 des Urteils tenorierten Anspruchs bzw. in Höhe von 110 % des wegen der Kosten zu vollstreckenden Betrages.

(Berichtigt gemäß Beschluss des 14. Zivilsenats vom 17.10.2012)

3. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500,00 EUR.

Gründe
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Herausgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter einschließlich der Mittreugeber des Klägers, die an einer Publikums-KG beteiligt sind.A.

I.

Die Beklagte Ziff. 2 ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Vermarktung und Verwertung von Kino- und TV-Auswertungsrechten und anderen Nebenrechten sowie die Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Rechtshandlungen ist. Sie hat eine unbestimmte Anzahl, insgesamt über 1.000, an Gesellschaftern bzw. Treugebern, die auf dem Kapitalmarkt geworben wurden. Komplementärin und Geschäftsführerin dieser Fondsgesellschaft ist die Beklagte Ziff. 3. Treuhandkommanditistin der Beklagten Ziff. 2 ist die Beklagte Ziff. 1.

Der Kläger ist als Treugeber mittelbar über einen Treuhandvertrag (Anlage K 3, Bl. 17 ff.) mit der Beklagten Ziff. 1 an der Beklagten Ziff. 2 aufgrund Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrags vom 23.09.2004 (Anlage K 2, Bl. 15 ff.) in einer Höhe von 30.000,00 EUR beteiligt.

Eine Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2 ist entweder direkt als Kommanditist oder mittelbar über die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin möglich. Bei einer treuhänderischen Beteiligung hält die Beklagte Ziff. 1 die Treuhandbeteiligungen im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen.

Anleger, die eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung zeichnen, schließen mit der Beklagten Ziff. 1 jeweils einen Treuhandvertrag ab. Die Beklagte Ziff. 1 führt über alle Treugeber nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrages ein Register mit allen personen- und beteiligungsbezogenen Daten; nach dem Treuhandvertrag hat der einzelne Treugeber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhandkommanditistin Angaben über die übrigen Treugeber macht, sie ist dazu aber berechtigt. Die Beklagte Ziff. 1 unterliegt bei der Ausübung der Stimmrechte den Weisungen jedes einzelnen Zeichners; bei unterschiedlichen Weisungen hat die Treuhandkommanditistin die den weisenden Treugebern zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 (Anlage K 1, Bl. 10 ff.) stellt in seinem § 3 Ziff. 4 Abs. 3 die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Gesellschafterrechte einem Gesellschafter gleich. Nach § 1 Ziff. 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht im Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.

Im Einzelnen enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 insbesondere folgende Regelungen:

§ 3 Ziff. 4

Die Beteiligung von Gesellschaftern kann auch dadurch erfolgen, dass sich Gesellschafter als Treuhandkommanditisten (nachstehend Treugeber genannt) in der Weise beteiligen, dass die Treuhänderin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Treuhandauftrag des Treugebers Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung übernimmt und hält. Als Kommanditist der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen wird allein die Treuhänderin im Handelsregister eingetragen.

Die Treuhänderin ist berechtigt, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch zu halten und die aus dem von ihr gehaltenen Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte, soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen.

Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihrer Anteile an der von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.

§ 4 Ziff. 3

Für jeden Gesellschafter werden drei Kapitalkonten geführt, die nicht verzinst werden.

Das Kapitalkonto I wird als Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter geführt. Es ist allein maßgebend für alle Gesellschafterrechte, insbesondere für das Stimmrecht, das Gewinnbeteiligungsrecht sowie für den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Eine Änderung des Kapitalkontos I kann nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.

§ 8 Ziff. 1

Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin.

§ 8 Ziff. 3

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist und dies von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird, der bzw. die mindestens zwanzig (20) vom Hundert der Stimmen der Gesellschaft auf sich vereinigen, oder wenn der Beirat oder die geschäftsführende Gesellschafterin es verlangt.

§ 8 Ziff. 9

Soweit das Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänderin gesellschaftsrechtlich gewertet wird, kann jede Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit den Gesellschafterversammlungen zwischen der Treuhänderin und den jeweiligen Treugebern verbunden werden.

§ 10 Ziff. 1

Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen oder in schriftlicher Form bzw. per Fax (Umlaufverfahren) gefasst.

§ 10 Ziff. 2

Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin eine Beschlussfassung in Fax-Form verlangt.

§ 10 Ziff. 7

Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten Mehrheit:

– der Ausschluss eines Gesellschafters,- die Auflösung der Gesellschaft,- die Änderung des Gesellschaftsvertrages,- die Erteilung der Zustimmung zu nach § 6 Abs. 3 zustimmungspflichtigen Geschäften.

§ 12 Ziff. 1

Die Gesellschafter haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen zu lassen.

§ 12 Ziff. 2

Die persönlich haftende Gesellschafterin darf dann gegenüber einem Kommanditisten oder Treugeber die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist/Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt und dadurch der Gesellschaft ein Nachteil droht

Der Treuhandvertrag der Beklagten Ziff. 1 enthält insbesondere folgende Regelungen:

§ 1 Ziff. 1 Abs. 3

Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil des Treuhänders ergibt sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers genannten Beteiligungsbetrag, soweit der Beteiligungsbetrag den Bestimmungen das Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (nachfolgend Gesellschaftsvertrag) entspricht. Auch im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.

§ 1 Ziff. 2

Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seine Kommanditbeteiligung für alle Treugeber, die mit ihm einen Treuhandvertrag geschlossen haben, gemeinsam als einheitlichen Kommanditanteil. Er tritt gegenüber Dritten in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft. Er kann das Stimmrecht für einzelne Treugeberanteile gesondert ausüben. Er übt insoweit die ihm als Treuhänder zustehenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen und gemäß den Weisungen des Treugebers aus, sofern nicht der Treugeber von den ihm nach § 4 zustehenden Befugnissen Gebrauch macht. Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung des Treugebers durch den Treuhänder erwirbt die Fondsgesellschaft gegen den Treugeber gemäß § 328 BGB einen eigenen Anspruch auf Leistung des durch den Treugeber in der Beitrittsvereinbarung genannten Beteiligungsbetrages.

Sind keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von seinen Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so übt der Treuhänder diese Rechte im Interesse des jeweiligen Treugebers aus.

Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft. Der vom Treugeber gezeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhänder im Innenverhältnis als Teil seines Kommanditanteils behandelt und gehalten, Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.

§ 2 Ziff. 3

Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Der Treuhänder wird den Treugeber auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen. Ergänzend gilt § 12 des Gesellschaftsvertrages.

§ 2 Ziff. 4

Im Übrigen hat der Treugeber die in diesem Vertrag und, soweit anwendbar, die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechte.

§ 4 Ziff. 1

Der Treugeber kann bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im schriftlichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst abstimmen. Der Treuhänder bevollmächtigt hiermit insoweit den Treugeber für die Laufzeit dieses Vertrages. Die Beschlussfassungsunterlagen, einschließlich eines etwaigen Vorschlags das Treuhänders für die Ausübung seines Stimmrechts, die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber von der Fondsgesellschaft.

§ 4 Ziff. 2

Jeder Treugeber kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Gesellschafter, den Treuhänder oder ein von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der steuer- oder rechtsberatenden Berufe vertreten lassen; das Recht auf eigene Teilnahme bleibt davon unberührt. Für die Hinzuziehung einer dieser Personen bedarf es ihres Identitätsnachweises; die Hinzuziehung anderer Personen ist ausgeschlossen. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.

§ 4 Ziff. 3

Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschuft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhänder für die Abstimmung für die Abstimmungspunkte schriftlich Weisungen zu erteilen, auch die generelle Weisung, für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Andernfalls übt der Treuhänder die Mitgliedschaftsrechte des Treugebers in dessen Interesse aus. Dabei gilt die Ausübung des Stimmrechts entsprechend einem Vorschlag des Treuhänders als den Interessen des Treugebers entsprechende Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte.

§ 4 Ziff. 4

Erhält er von Treugebern unterschiedliche Weisung zur Stimmabgabe, hat er die dem weisenden Treugeber zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben (gespaltene Stimmabgabe).

§ 10 Ziff. 1

Der Treuhänder führt über alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme des Treuhandvertrages bestätigt. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.

§ 10 Ziff. 2

Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht; der Treuhänder ist dazu aber berechtigt. Anderen Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorgern und den übrigen Treugebern darf der Treuhänder keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Auskünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt, den Banken im Zusammenhang mit der Projekt- oder der Eigenkapitalfinanzierung sowie gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die die Fondsgesellschaft und den Treuhänder beraten.

§ 10 Ziff. 3

Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten Personen über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und seine Person informiert werden.

Unter Berufung auf § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags begehrt der Kläger die Herausgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Hierfür sei ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht erforderlich, bestehe aber dessen ungeachtet. Die Steuerfahndung ermittle hinsichtlich der Fonds der … Leasing … wegen Steuerhinterziehung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Steuerfahndung in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds zu einer anderen Auffassung kommen sollte. Die … Leasing Fonds seien mit dem streitgegenständlichen Fonds strukturgleich. Sofern sich die Steuerfahndung mit ihrer Rechtsauffassung durchsetze, drohe die Aberkennung sämtlicher Verluste des lnvestitionsjahres durch die Finanzverwaltung. Die Gefahr erheblicher Steuernachzahlungsforderungen erfordere eine Diskussion mit den übrigen Gesellschaftern und die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.

Der Kläger behauptet, die Beklagten Ziff. 2 und 3 hätten gleichfalls Zugriff auf die Namen und Adressen der Direkt- und der Treuhandkommanditisten.

Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen – unter Benennung der Beteiligungshöhen – seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 EUR freizustellen.

Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass die begehrte Herausgabe nur bei Bestehen eines wichtigen gesellschaftsinternen Grundes begehrt werden könne. Die Herausgabe diene hier allein wirtschaftlichen Interessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und ihrem Partnerunternehmen A e.V. in Gestalt der Mandantenakquise. Des Weiteren sei mit Gerichtsbescheid des Finanzgerichts M vom 11.04.2011 (Anlage B 9, Bl. 193) rechtskräftig geklärt worden, dass der Schuldübernahmevertrag kein abstraktes Schuldversprechen darstelle und aus diesem Grund eine gewinnwirksame Aktivierung einer auf dem Schuldübernahmevertrag beruhenden Forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr im Erstjahr nicht in Betracht komme. Das … Finanzministerium habe erklärt, die tragenden Gründe dieses Bescheids seien auch in allen gleichgelagerten Fällen anzuwenden und damit auch im Streitfall; die Finanzverwaltung halte also an ihrer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Inzwischen sei für die im Streit stehende Fondsgesellschaft ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid ergangen, der die Aufwendungen für das Jahr 2004 vollständig anerkenne.II.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie ist seiner Auffassung nach zwar zulässig, aber nicht begründet.

Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle nicht wegen der Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger. Die Beklagten hätten lediglich den Verdacht geäußert, dass mit der Klage die Namen und Adressen von über 1.000 Anlegern erlangt werden sollen, um diese als Mandanten gewinnen zu können. Das genüge nicht.

Auch scheitere die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, obgleich der Kläger zwecks Einholung der begehrten Informationen Einsicht in das Handelsregister nehmen könne, weil die Anschrift und die tatsächliche Höhe der Gesellschaftsbeteiligung daraus nicht ersichtlich seien.

Die Klage sei jedoch unbegründet.

Es könne dahin stehen, ob die Beklagten Ziff. 2 und 3 passiv legitimiert seien, weil sie – wie die Beklagte Ziff. 1 – ein Register mit den Namen und Adressen aller Direkt- und Treuhandkommanditisten führten. Materiell-rechtlich bestehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Mitteilung von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der weiteren Gesellschafter bzw. Treugeber. Ein Recht auf Herausgabe der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber habe der Kläger nicht.

Dem Kläger stehe kein Informationsanspruch aus § 166 HGB zu. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB sei bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Auch scheide ein außerordentlicher Informationsanspruch aus § 166 Abs. 3 HGB aus. In prozessualer Hinsicht könne eine Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren insoweit nicht erfolgen. In materieller Hinsicht fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne der genannten Norm. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers zu seinen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern sei zur Ausübung seines mitgliedschaftlichen Rechtes auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich und vermöge bereits deshalb einen wichtigen Grund nicht zu begründen. Der Kläger könne eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu dem von ihm angestrebten Beratungsgegenstand, also der steuerlichen Behandlung von Medienfonds aufgrund der Entscheidungen der Finanzgerichte, herbeiführen. Die Gesellschafterversammlung biete ausreichende Möglichkeit zur Beratung und Diskussion mit den Gesellschaftern und ggf. zur Abstimmung. Sein Interesse, schon vor der Versammlung mit allen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern in Kontakt zu treten und in bestimmter Weise auf sie einzuwirken, berechtige nicht zur Herausgabe der Kontaktadressen. Ein solches berechtigtes Interesse bzw. ein wichtiger Grund lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass möglicherweise einige Gesellschafter nicht an der außerordentlichen Gesellschafterversammlung teilnähmen.

Ein Anspruch auf Mitteilung von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der weiteren Gesellschafter und Treugeber der Beklagten Ziff. 2 folge auch nicht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB gegen die Beklagte Ziff. 2, aus vorgenannten Vorschriften i. V. m. § 666 BGB gegen die Beklagte Ziff. 1 und gegen die Beklagte Ziff. 3 aus denselben Normen i. V. m. § 705 BGB.

Diese Vorschriften seien bereits durch § 166 HGB als vorrangiger und abschließender Spezialregelung in ihrer Anwendbarkeit gesperrt. § 716 Abs. 1 BGB sei im Verhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und der Beklagten Ziff. 2 als Publikums-KG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar.

Zum einen habe die Beklagte Ziff. 2 als Fondsgesellschaft nicht die Rechtsform einer GbR, sondern die einer GmbH & Co. KG. Für die GbR habe der BGH einen grundsätzlichen Anspruch der Gesellschafter anerkannt, die Identität ihrer Mitgesellschafter zu kennen, auch wenn es sich um eine Publikumsgesellschaft handele. Dieser Anspruch folge aus dem allgemeinen Interesse zu wissen, mit welchen Personen ein Vertrag eingegangen worden ist, und aus dem Umstand, dass es sich bei den begehrten Informationen um Angelegenheiten der Gesellschaft i.S.v. § 716 Abs. 1 BGB handele. Vorliegend sei die Beklagte Ziff. 2 jedoch unstreitig eine Kommanditgesellschaft, an der eine große Anzahl von Personen lediglich mittelbar als Treuhandkommanditisten beteiligt sei.

Zum anderen bildeten die Treugeber im vorliegenden Fall in Abgrenzung zur Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 11.01.2011 – II ZR 187/09, keine Innen-GbR. Anders als im dortigen Fall bildeten die Treugeber ihren Willen hier nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern seien den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt seien, gleichgestellt. Nach § 1 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 des Treuhandvertrages gälten für das Verhältnis der Treuhandkommanditistin, der Beklagten Ziff. 1, zu den Treugebern die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 2 als Fondsgesellschaft. Die Regelungen im streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag (§ 3 Ziff. 4 Abs. 3) sähen vor, dass die Treugeber im Innenverhältnis, etwa bei den Stimmrechten, bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und bei der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Jeder Treugeber könne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine außerordentliche Beschlussfassung der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren verlangen, ggf. auch in einer Gesellschafterversammlung (§§ 8 Ziff. 3, 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags).

Gegen die Annahme eines Rechts eines Treuhandkommanditisten auf Information über Person, Anschrift und Beteiligungshöhe seines Vertragspartners sprächen im Übrigen vor allem die unterschiedliche Stellung von Gesellschaftern einer GbR und von Kommanditisten sowie der abweichende Gesellschaftszweck. Die Rechte des Kommanditisten hätten gegenüber denen des BGB-Gesellschafters einen geringeren Umfang, jedenfalls aber eine andere Zielrichtung. Der Kommanditist habe ein geringeres wirtschaftliches Interesse und Bedürfnis zur Kontrolle der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und zur Kommunikation mit den Mitgesellschaftern. Die Kommanditgesellschaft als Handelsgesellschaft nach § 161 Abs. 1 HGB sei insoweit an die Kapitalgesellschaften angenähert, als die Kommanditisten ähnlich einem Kapitalanleger allein finanziell im Rahmen ihrer Hafteinlage gemäß § 172 Abs. 1 HGB hafteten und am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt seien. Der Umfang von Haftung und Rechten der Kommanditisten korreliere. Letztere benötigten Informationsrechte nur zur Abstimmung außergewöhnlicher Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen (§ 164 Satz 1 Halbsatz 1 HGB), etwa bei drohender Insolvenz der Fondsgesellschaft.

Anhaltspunkte für ein solch außergewöhnliches Informationsanliegen seien hier nicht vorgetragen worden. Selbst wenn steuerrechtlich sämtliche Verluste des Investitionsjahres aberkannt würden, habe dies nach dem Vortrag des Klägers erhebliche Steuernachforderungen, nicht aber die Insolvenz der Beklagten Ziff. 2 als Fondsgesellschaft zur Folge. Im Übrigen bleibe die Haftung des einzelnen Kommanditisten stets auf seine Hafteinlage beschränkt. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Treuhandkommanditisten trete nicht ein.

Gleichfalls scheide ein Informationsanspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin nach dem Treuhandvertrag i. V. m. § 675, 666 BGB aus, weil es jedenfalls an der Einwilligung der Mitgesellschafter und Mittreugeber zur Herausgabe der Kontakt- und Beteiligungsdaten fehle. Diese sei unabdingbar, da die Entscheidung über die Herausgabe von Kontakt- und Beteiligungsdaten der einzelnen Treugeber in den Schutzbereich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung falle und der Ausschluss des Anspruchs des Klägers als Treugeber auf Mitteilung vorgenannter Informationen in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages gegenüber seinem Informationsinteresse höher zu bewerten sei.

Einer Einwilligung der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber bedürfe es auch im Rahmen des allgemeinen Informationsanspruchs und der Rechte aus § 166 HGB. Das Vorliegen einer Einwilligung sei von keiner Partei vorgetragen worden. Eine mutmaßliche Einwilligung könne hier auch angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten der Einholung von Einwilligungen bei Publikumsgesellschaften nicht angenommen werden, da der Annahme von mutmaßlichen Einwilligungen § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages entgegenstehe. Dort sei vereinbart, dass Auskünfte der begehrten Art anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem betreffenden Kommanditisten u.a. grundsätzlich nicht erteilt werden dürften. Zwar könne das lnformationsrecht des Klägers durch diese Klauseln nicht beschränkt werden; diese Klauseln beseitigten jedoch mutmaßliche Einwilligungen der übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber.

Ein Recht des Klägers aus § 705 BGB, seine Vertragspartner zu kennen, scheide gegenüber der Beklagten Ziff. 3 bereits tatbestandlich aus, weil der Kläger nur mit der Beklagten Ziff. 1, nicht aber mit den Mitgesellschaftern, insbesondere der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin, gesellschaftsvertraglich verbunden sei.III.

Gegen das ihm am 11.01.2012 zugestellte (Bl. 211) Urteil des Landgerichts vom 05.01.2012 wendet sich der Kläger mit der am 10.02.2012 eingegangenen (Bl. 221 f.) und am 08.03.2012 begründeten (Bl. 234 ff.) Berufung.

Zu deren Begründung führt er aus, das Landgericht sei ohne ersichtlichen Grund von der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.

Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger die Beklagten Ziff. 2 und 3 aus seinem allgemeinen Informationsrecht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB und die Beklagte Ziff. 1 aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 716, 666, 705 BGB in Anspruch nehme und gerade nicht aus § 166 Abs. 3 HGB.

Gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 stütze sich der Kläger auf das allgemeine Informationsrecht des Kommanditisten, über alle Angelegenheiten so umfassend unterrichtet zu werden, dass er in der Lage ist, die beantragten Gesellschafterbeschlüsse in Kenntnis ihrer Voraussetzungen und Konsequenzen zu fassen. Das allgemeine Informationsrecht erstarke zum Auskunftsrecht, wenn die erforderlichen Angaben aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft nicht ersichtlich seien. Aus dem allgemeinen Informationsrecht ergebe sich in der Publikums-KG ein Recht auf Mitteilung der Namen und Adressen der Mitgesellschafter.

Dieses allgemeine Informationsrecht stehe dem Kläger auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zu.

Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Rechtsprechung des BGH zum Anspruch des Gesellschafters einer Publikums-GbR sei im Streitfall nicht heranzuziehen. Bei der Publikums-GbR handle es sich ebenfalls um eine Personengesellschaft; der Treugebergesellschafter einer Publikums-KG hafte im Außenverhältnis so wenig wie der Treugebergesellschafter einer Publikums-GbR. Nach der Rechtsprechung des BGH gehöre es zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft – auch bei der Publikumsgesellschaft – die Vertragspartner zu kennen.

Für ihre Auffassung beruft sich die Berufung insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des OLG München (vor allem Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 sowie Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11). Wie in den dort entschiedenen Fällen sei der Kläger als Treugeber auch hier einem Kommanditisten gleichgestellt.

Dass § 166 HGB hier keine abschließende Regelung darstelle, ergebe sich schon aus dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag.

Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Mitteilung der Informationen verstoße gegen § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Ein Ausschluss des Informationsrechts beseitige faktisch ein wesentliches Gesellschafterrecht des Klägers, nämlich dasjenige, mit dem erforderlichen Quorum eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen zu können; dafür sei der Kläger auf die begehrten Informationen angewiesen. § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags sei im Hinblick darauf und im Einklang mit der Rechtsprechung nach § 242 BGB unwirksam.

Der Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 ergebe sich aus dem mit ihr bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers, er habe nach § 666 BGB Anspruch auf die erforderlichen Nachrichten. Auch in diesem Zusammenhang sei § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags nach § 242 BGB unwirksam.

Zudem bildeten die Treugeber hier untereinander eine Innen-GbR. Allerdings komme es darauf letztlich nicht an; im Streitfall bestünden vielmehr aufgrund der Gleichstellung der Treugeber mit Kommanditisten erst recht entsprechende Informationsrechte der Treugeber.

Der Kläger beantragt (Bl. 235), das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen – unter Benennung der Beteiligungshöhen – seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen, sowie

2. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von661,16 EUR freizustellen,

ferner (Bl. 281) hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags Ziff. 1 gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3, weil diesen die Adressen nicht bekannt seien,

die Beklagten Ziff. 2 und 3 zu verurteilen, sich die Adressen der mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafter von der Beklagten Ziff. 1, der Treuhänderin, zu verschaffen und der Klagepartei mitzuteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, weil es nicht um ein Begehren des Klägers gehe. Vielmehr stünden die Prozessbevollmächtigten des Klägers und der A e. V. hinter der Klage; es sei anzunehmen, dass diese auch die Klage finanzierten.

Das Landgericht sei nicht von der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Vielmehr werfe der Streitfall eine ungeklärte Rechtsfrage auf, die den Gegenstand mehrerer derzeit beim BGH anhängiger Revisionsverfahren bilde.

Das Landgericht habe auch nicht vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlagen übersehen.

Ansprüche des Klägers aus § 166 HGB habe das Landgericht zutreffend verneint. § 716 BGB sei nur bei der GbR anwendbar und damit nicht im Streitfall. Die zur GbR ergangene Entscheidung BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 sei auf den Streitfall nicht zu übertragen. § 166 HGB regle die Auskunftsansprüche des Klägers abschließend. Die durch BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 aufgestellten Grundsätze seien auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es hier an einer Innen-GbR zwischen den Treuhändern fehle. Heranzuziehen sei vielmehr im Streitfall die in § 67 Abs. 6 AktG verankerte Wertung.

Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 aus dem Treuhandvertrag scheiterten an § 10 Ziff. 2 dieses Vertrags, der nicht nach § 242 BGB nichtig sei und auch für Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gelte. Das Recht der Treugeber auf Anonymität sei höher zu bewerten als das Recht, die Vertragspartner zu kennen. Die in Gesellschafts- und Treuhandvertrag geregelte Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten im Innenverhältnis wirke nicht gesellschaftsrechtlich.

Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 und 3 fehle es überdies schon an der Passivlegitimation, weil nur die Beklagte Ziff. 1 ein Register mit Namen und Adressen aller Kommanditisten und Treugeber führe, auf das die weiteren Beklagten zur Übermittlung von Auskünften an den Kläger nicht zugreifen dürften.

Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf direkten Erhalt der Informationen, sondern allenfalls auf deren Übermittlung an einen Datentreuhänder.B.

Die in vollem Umfang zulässige Berufung des Klägers ist – bis auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten, die dem Kläger nicht zusteht – begründet, so dass das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern ist. Erfolg hat der Hauptantrag, mit dem gegen die drei Beklagten jeweils Ansprüche auf Übermittlung der Namen, Adressen sowie der Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter des Klägers geltend gemacht sind, so dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Mit dem in dem Hauptantrag verwendeten Begriff der Mitgesellschafter sind nicht nur die Kommanditisten, sondern auch die Personen gemeint, die, wie der Kläger selbst, mit der Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag geschlossen haben. So hat bereits das Landgericht den Klagantrag verstanden und so verstehen ihn auch die Parteien. Dass sich der Kläger in dem Antrag selbst als Gesellschafter bezeichnet, ist schon angesichts der in § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags enthaltenen Regelungen nachvollziehbar. Abgesehen davon existierten bei anderem Verständnis des Hauptantrags überhaupt keine Mitgesellschafter des Klägers, liefen die Klaganträge also leer; ein solches Verständnis aber hat – schon weil davon auszugehen ist, der Kläger wolle das erreichen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06 – Tz. 6) – von vornherein auszuscheiden.I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 zu aufgrund des sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden, allgemein im Personengesellschaftsrecht bestehenden Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB).

1. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB), besteht nicht nur bei der Publikums-GbR, sondern auch in der Publikums-KG. Dem Kläger steht dieses Recht gegen die Beklagte Ziff. 2 aufgrund seiner Gleichstellung mit einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesellschafter und Treugeber zu. Das Recht trägt die gegen die Beklagte Ziff. 2 geltend gemachten Ansprüche.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Gesellschaftern einer Publikums-GbR gegen diese nach § 716 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter zu (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 7). § 716 BGB gewähre dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft über deren Angelegenheiten zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handle es sich um eine Angelegenheit der BGB-Gesellschaft. Auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handle es sich um ein Schuldverhältnis, d.h. die jeweiligen Gesellschafter schlössen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschlössen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne (s. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 8, 10).

b) Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für die Beklagte Ziff. 2 als Publikums-KG.

aa) Auch bei ihr handelt es sich um ein Schuldverhältnis” im Sinne von § 705 BGB; dementsprechend sind Publikums-GbR und Publikums-KG im Hinblick auf die hier interessierende Frage gleich zu behandeln (so insbesondere auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18 f.; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 27; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 14 f.; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 22; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 – 23 O 19413/11; AG München, Urt. v. 20.08.2010 – 242 C 4227/10; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 10; a. A. Holler, ZIP 2010, 2429, 2435; Wolfer, GWR 2011, 77; Voigt, NZG 2011, 256, 257), zumal der Bundesgerichtshof in seiner erwähnten, zur Publikums-GbR ergangenen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 3) auch auf Rechtsprechung und Literatur zur Publikums-KG verwiesen hat (vgl. OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 19). Beiden Gesellschaftsformen gleichermaßen gegenüber steht die Kapitalgesellschaft, in welcher der Kapitalanlagezweck bereits gesellschaftstypisch im Vordergrund steht (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 27). Auch die Berufung zeigt keine für die hier interessierende Reichweite der Informationsrechte maßgeblichen Unterschiede zwischen Anlagemodellen in Form einer Publikums-KG gegenüber denen in Form einer Publikums-GbR auf; für beide ist ebenso charakteristisch, dass eine persönliche Verbundenheit der Gesellschafter oder gar Treugeber fehlt.

bb) Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 11) seine Entscheidung für die Publikums-GbR mit dem Argument gerechtfertigt, es komme hinzu, dass der dortige Gesellschaftsvertrag u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitige. Das Quorum von 5 %, das nach dem dortigen Gesellschaftsvertrag für eine solche Einberufung erforderlich war, könne ein Gesellschafter – soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreite – nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließe, was zwingend voraussetze, dass er deren Namen und Anschriften kenne. Entsprechendes gilt für den Streitfall, und zwar sogar in noch verstärktem Maß (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18), denn § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags fordert ein Quorum von 20 %. Die erwähnte Überlegung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung anstellt, ist unabhängig davon gültig und tragfähig, ob es sich um eine Publikums-KG oder eine Publikums-GbR handelt (vgl. für die Publikums-KG auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 28); der Auffassung von Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327), der das Argument für unerheblich hält, vermag der Senat nicht zu folgen.

c) Der Kläger als Treugeber ist jedenfalls im Hinblick auf diese, hier geltend gemachten Rechte im Streitfall einem Kommanditisten gleichgestellt.

aa) Basis dieser Gleichstellung sind die im Gesellschafts- sowie im Treuhandvertrag enthaltenen Ausgestaltungen der rechtlichen Stellung der Treugeber (vgl. etwa auch die vertragliche Ausgestaltung in den von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11, 7 U 4847/10 und 7 U 237/11 entschiedenen Fällen). Nach § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags werden die Treugeber wirtschaftlich so behandelt, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Beklagten Ziff. 2. Zudem regelt § 1 Ziff. 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags, dass grundsätzlich die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags für Treugeber entsprechend gelten (vgl. auch § 2 Ziff. 4 des Treuhandvertrags). Auch § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags stellt die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft, also umfassend im Innenverhältnis, Gesellschaftern gleich, insbesondere bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn (vgl. §§ 4, 14 des Gesellschaftsvertrags) und bei der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte (Stimmrecht; nach § 4 Ziff. 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags führt die Beklagte Ziff. 2 für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I, bei dem es sich um ein Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter handelt und das maßgeblich für die Gesellschafterrechte ist). Demensprechend stimmen die Treugeber bei Beschlüssen der Beklagten Ziff. 2 im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags) selbst ab, so sie sich nicht von der Treuhandkommanditistin vertreten lassen, worüber sie selbst frei entscheiden (vgl. § 4 des Treuhandvertrags). Insbesondere kann jeder Treugeber, allerdings abhängig von einem Quorum von 20 % der Stimmen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Publikums-KG erzwingen (§ 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags).

bb) Nach den Bestimmungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber demnach den unmittelbar an der Beklagten Ziff. 2 beteiligten Kommanditisten gleichgestellt (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 26; ferner z. B. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 16). Die Bindung des Klägers an die Beklagte Ziff. 2 beruht zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Beklagten Ziff. 1, geht aber materiell weit darüber hinaus und hat durch die Gleichstellungsklauseln den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Nur so lassen sich die entsprechenden Bestimmungen in den hier geschlossenen Treuhand- und Gesellschaftsverträgen verstehen. Der Kläger als Treugeber steht angesichts dieser Ausgestaltung jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche einem Kommanditisten gleich (im gleichen Sinn etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 27;OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 15 ff.; vgl. ferner OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 19 a. E.; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 9; München I, Urt. v. 17.01.2012 – 23 O 19413/11; auch OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 – 31 Wx 63/07 – Tz. 17).

(1) Der Senat ist – im Anschluss an in der Literatur vorgetragene Überlegungen (K. Schmidt, NZG 2011, 361 ff.) – der Auffassung, dass aufgrund des im Streitfall vorliegenden Beteiligungs- und Anlagemodells zwischen den Gesellschaftern und Treugebern untereinander ein Innenverband vorliegt, in den auch die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin und die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin einbezogen sind. Das beruht gerade auf der durch die erwähnten Regelungen der Gesellschafts- und Treuhandverträge bewirkten Gleichstellung der Treugeber mit einem Kommanditisten im Innenverhältnis (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 15 ff.; anders offenbar Wolfer, NZG 2011, 854, 855, doch ohne Begründung). Diese Gleichstellung hat zur Folge, dass auch alle Treugeber in gleicher Weise wie die Kommanditisten allen anderen an dem Anlagemodell Beteiligten im Innenverhältnis zwischen diesen Beteiligten gesellschaftsrechtlich verbunden sind (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 17). Jeder mittelbar an der Beklagten Ziff. 2 beteiligte Treugeber steht demnach im Innenverhältnis aller Anleger nicht anders als es für jeden der direkt beteiligten Kommanditisten der Fall ist. Auch die mittelbare Unternehmensbeteiligung von Treugebern bei einer Publikums-KG wie der Beklagten Ziff. 2 ist mitgliedschaftlicher Natur; dem offenen Treuhandverhältnis liegt ein allen beteiligten Personen bekanntes mitgliedschaftliches Verhältnis zugrunde (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 27). In der auf der Basis dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehungen begründeten Rechtsstellung des Klägers liegt die materielle Grundlage insbesondere der diesem vom Senat zuerkannten Auskunftsansprüche.

(2) Soweit demgegenüber insbesondere Altmeppen (ZIP 2011, 326 ff.; vgl. auch schon NZG 2010, 1321, 1326; ähnlich Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; vgl. auch Markwardt, BB 2011, 643, 646 f.) – in Ablehnung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (II ZR 187/09) vertretenen Auffassung, in dem Beteiligungs- und Anlagemodell, über das dort zu entscheiden war, habe eine Innen-GbR zwischen den Treugebern einer Publikums-KG bestanden – für dem hier im Streit stehenden vergleichbare Beteiligungs- und Anlagemodelle jede gesellschaftsrechtliche Beziehung der Treugeber verneint und davon ausgeht, der einzelne Treugeber stehe in einem Rechtsverhältnis ausschließlich zum Treuhandkommanditisten (ebenso Wolfer, NZG 2011, 854 und in GWR 2011, 77; Voigt, NZG 2011, 256, 258; wohl auch Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416; Wollenhaupt, BB 2011, 466), vermag der Senat dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die Gegenauffassung übergeht insbesondere die in den einschlägigen Verträgen geregelte Gleichstellung der Treugeber mit Kommanditisten im Innenverhältnis. Auch der Einwand, die Treugeber verpflichteten sich bei einem Anlagemodell, wie es etwa im Streitfall vorliegt, nicht dazu, einen Beitrag zur Förderung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks zu leisten (so – bezogen auf die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 [II ZR 187/09] angenommene Innen-GbR zwischen den Treugebern – Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327 f.; ebenso etwa Salger, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 5 unter C), greift nicht durch: Unabhängig davon, ob die Förderpflicht auch der Treugeber nicht zumindest in der Treuepflicht liegt, die auch sie trifft (so jedenfalls für die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 [II ZR 187/09] angenommene Innen-GbR zwischen den Treugebern etwa Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184), kommt es auf einen solchen gemeinsamen Zweck für die Annahme eines Innenverbands nicht an (s. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365; gegen Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327 f. auch Priester, ZIP 2011, 697, 700).

d) Die dargelegte Rechtsauffassung des Senats findet Bestätigung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09), auch wenn im Streitfall – anders als in dem dort entschiedenen Fall – eine GbR zwischen den Treugebern der Publikums-KG, auf die der Bundesgerichtshof entscheidend abgestellt hat, nicht besteht.

aa) Gerade die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass das hier im Streit stehende Recht auf Mitteilung der Namen und Adressen von Mitgesellschaftern Kommanditisten in einer Publikums-KG in gleicher Weise zusteht wie Gesellschaftern einer Publikums-GbR (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 18). Wenn es in der Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 20) ferner heißt, in einer Personengesellschaft könne das Recht, Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, nicht ausgeschlossen werden, es gehöre zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft – auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen, so ist dieser Rechtssatz für alle (Publikums-)Personengesellschaften in gleicher Weise formuliert, nicht nur für die (Publikums-)GbR.

bb) Darüber hinaus ermöglicht das erwähnte Urteil weitere Rückschlüsse auf die hier zu treffende Entscheidung.

(1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil einen Auskunftsanspruch der Treugeber einer in Form einer GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft gegen die Treuhandkommanditistin aus § 716 Abs. 1 BGB bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Nach dem dortigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag wurde das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung geregelt, deren handelndes Organ im Verhältnis zur Fondsgesellschaft die Treuhandkommanditistin war. Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene, über die Rechte des jeweiligen Anlegers hinausgehende Rechte eingeräumt waren (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 18; v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 50).

(2) Insofern liegt der Streitfall – wie insbesondere auch der von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 und die in einigen Parallelverfahren (s. etwa Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10) behandelten – anders (vgl. auch Wolfer, NZG 2011, 854, 855). Denn hier bilden die Treugeber ihren Willen nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern sind den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt sind, gleichgestellt. Daher besteht neben dem Innenverhältnis der Fondsgesellschaft auch keine gesonderte (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein der Treugeber (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 19). Es fehlt im Streitfall an der für eine solche Innengesellschaft erforderlichen, durch die Bestimmungen in den Treuhandverträgen geschaffenen planmäßig organisierten Verbindung zwischen ihnen (vgl. Priester, ZIP 2011, 697, 700). Die Treugeber stimmen hier insbesondere in Gesellschafterversammlungen selbst ab bzw. können der Treuhandkommanditistin Weisungen erteilen (§ 4 des Treuhandvertrags). Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag regelt allein das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anlegers mit der Treuhänderin, eine darüber hinausgehende Regelung über die Rechtsbeziehung der Anleger untereinander findet sich im Vertrag nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 50).

(3) Lag jenem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nach allem ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Treugeber gerade nicht – wie es hier der Fall ist – in einer gesellschaftsvertraglichen oder einer solchen zumindest im Innenverhältnis gleichgestellten Beziehung zu allen anderen an dem Beteiligungs- und Anlagemodell Beteiligten, insbesondere zur Fondsgesellschaft, standen, sondern ausschließlich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin verbunden waren, und bestehen bereits in einem solchen Fall allein schon aufgrund des Vorliegens einer Innengesellschaft der Treugeber untereinander Auskunftsansprüche, wie sie hier in Frage stehen, so muss dies erst recht gelten, wenn die Treugeber gesellschaftsvertraglich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt und im Innenverhältnis an dem Beteiligungs- und Anlagemodell Beteiligten wie Gesellschafter behandelt werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn den Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten Treugebern einer Publikumsgesellschaft ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verwehrt würde, während Treugebern, die unmittelbar nur mit der Treuhandkommanditistin verbunden sind und denen keine gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Fondsgesellschaft zustehen, ein entsprechender Anspruch zugesprochen wird, sofern die Treugeber ihren Beteiligungszweck und ihre Anlegerinteressen über eine eigene Anlegerversammlung, die nur mittelbar auf Gesellschafterbeschlüsse Einfluss hat, verfolgen (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 30).

e) Der Aspekt der Außenhaftung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – für die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers nicht entscheidend.

aa) Auch das zeigt schon die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09).

(1) Der Bundesgerichtshof leitete den dort bejahten Anspruch von Treugebern auf Auskunft über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter aus dem Bestehen einer GbR zwischen den Treugebern ab; bei dieser handelte es sich jedoch um eine Innengesellschaft ohne Außenhaftung (vgl. Markwardt, BB 2011, 643, 644). Aufgrund der Stellung der Treugeber im Übrigen, also aufgrund ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an der Publikums-KG bestand eine Außenhaftung ebenfalls nicht, denn Treugeber in der Publikums-KG – wie hier der Kläger – haften nach außen auch nicht über § 172 Abs. 4 HGB für Gesellschaftsschulden (s. etwa BGH, Urt. v. 22.03.2011 – II ZR 215/09 – Tz. 12).

(2) Das zeigt, dass der Bundesgerichtshof die entscheidende Grundlage für den angenommenen Auskunftsanspruch jedenfalls nicht in dem Aspekt der Außenhaftung gesehen hat (s. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 19; a. A. wohl Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; anders auch Wolfer, GWR 2011, 77). Zentrale Bedeutung hatte aus seiner Sicht vielmehr der Umstand, dass die Kenntnis der Mitgesellschafter im dortigen Fall von entscheidender Bedeutung für die Möglichkeit war, die Mitwirkungsrechte in der unter den Treugebern bestehenden GbR effektiv zu nutzen (s. Markwardt, BB 2011, 643, 644).

(3) Der Senat teilt diese Sicht und hält den zuletzt genannten Aspekt, nicht denjenigen der Außenhaftung, entsprechend auch im Streitfall für maßgebend.

bb) Der Senat folgt den Beklagten (ähnlich wohl Wolfer, GWR 2011, 77) demnach nicht in ihrer Auffassung, die in der früheren höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08) aufgestellten Grundsätze seien auf den Kläger deshalb nicht übertragbar, weil er nicht nach außen hafte. Dass diese Sicht nicht überzeugt, ergibt sich schon daraus, dass auch bei einer Publikums-GbR die Treugeber keine Außenhaftung analog §§ 128 ff. HGB trifft (s. etwa BGH, Urt. v. 21.04.2009 – XI ZR 148/08 – Tz. 15) und weil das zumindest weithin auch für Gesellschafter einer Publikums-GbR gilt (vgl. nur etwa den Überblick bei Schöne, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 01.02.2012, § 714 Rn. 40 ff.; anders offenbar Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 376 ff.). Über Ansprüche des Gesellschafters einer Publikums-GbR aber entschied der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 21.09.2009 (II ZR 264/08).

cc) Der Aspekt der fehlenden Außenhaftung von an einem Beteiligungs- und Anlagemodell beteiligten Treugebern, in dem sie sich im Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB u. U. von Kommanditisten unterscheiden mögen, steht insbesondere auch der oben unter I 1 c für den Streitfall begründeten Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten nicht entgegen.

(1) Insofern stehen die Wirkung der Gleichstellung im Innenverhältnis und Ansprüche im Innenverhältnis der beteiligten Gesellschaften sowie der Gesellschafter und Treugeber in Rede, nicht die Außenhaftung. Einen Zusammenhang der Außenhaftung mit der hier in Rede stehenden Frage vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 19).

(2) Dementsprechend hindert die fehlende Außenhaftung von Treugebern bei einer Publikums-Personengesellschaft auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die weitgehende Gleichstellung von Treugebern und Gesellschaftern im Innenverhältnis (s. hierzu etwa BGH, Urt. v. 11.11.2008 – XI ZR 468/07 – Tz. 20 f.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 11.10.2011 – II ZR 242/09 – Tz. 15 ff. zur Möglichkeit, dass Treugeber aufgrund der Ausgestaltung insbesondere von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag die Stellung unmittelbarer Gesellschafter erlangen).

dd) Vor dem dargestellten Hintergrund dürfte andererseits das Argument, für das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sprächen § 172 Abs. 4 HGB und das nach außen bestehende Haftungsrisiko (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 29), nicht tragfähig sein (dagegen etwa Wolfer, NZG 2011, 854). Abgesehen davon bleibt die Haftung des Kommanditisten über § 172 Abs. 4 HGB auf den Betrag der Einlage beschränkt (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 172 Rn. 5). Ohnehin besteht – wie erwähnt (s. soeben) – eine Außenhaftung der bloßen Treugeber nicht, was dem eben erwähnten Argument im Hinblick auf Treugeber wie den Kläger zusätzlich Gewicht nehmen dürfte (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416). Auf all das kommt es nach der von dem Senat vertretenen Auffassung jedoch nicht an.

f) Die normative Grundlage des – die geltend gemachten Ansprüche nach allem tragenden – Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 10; Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 20; vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 26, 33, 34; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 14), sieht der Senat in §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB. § 716 BGB ist hingegen – ohne dass es darauf im Ergebnis ankommen würde – nicht heranzuziehen (anders OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 26, 34; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 14; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 26 ff., wo Auskunftsansprüche gegen Komplementärin und Fondsgesellschaft auf §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 716 Abs. 1, 713, 666 BGB gestützt werden). Unabhängig davon, ob die Vorschrift im Zusammenhang mit entsprechenden Auskunftsansprüchen bei der GbR heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 10; Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 20; kritisch Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; Priester, ZIP 2011, 697, 700), ist § 716 BGB von der Verweisung des KG-Rechts in das GbR-Recht (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) nicht erfasst (vgl. Wolfer, NZG 2011, 854 sowie Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 15 f.; auch Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1324).

g) Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, gibt dem Kläger nicht nur Ansprüche auf die Übermittlung von Namen und Adressen der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Sein darauf beruhender Auskunftsanspruch umfasst vielmehr auch die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 47). Informationen darüber anders zu behandeln als diejenigen über Namen und Adressen, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Auch Daten über die Beteiligungshöhen gehören sachlich zu den Informationen über die Vertragspartner (ebenso – für die Rechtslage bei der GbR – OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2011 – 19 U 144/11 – Umdruck, S. 7 ff.), zumal sie für die Bildung des nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Quorums von Bedeutung sind (zu diesem Aspekt sogleich näher unter I 2 a).

2. Die Ansprüche des Klägers enden erst an der Missbrauchsgrenze. Sie ist hier nicht überschritten.

a) Ob der Kläger positiv ein berechtigtes Interesse haben muss, um die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen zu können (vgl. z. B. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 14), kann dahinstehen, weil ein solches vorliegt. Es liegt allein schon in der Absicht des Klägers, mit Hilfe der begehrten Informationen das zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum zu erreichen bzw. die nach § 10 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen qualifizierten Mehrheiten (vgl. etwa LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 28; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 14, das ein berechtigtes Interesse schon in der Möglichkeit sieht, Mitgesellschafter zur Teilnahme an einer ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. zum gewünschten Abstimmungsverhalten zu animieren; vgl. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645). Vor diesem Hintergrund steht dem vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht, wenn an der Erteilung der Auskunft kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (so jedenfalls OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 45 im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 22; s. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645).

aa) Die eben genannten Interessen des Klägers bilden nicht nur einen sachlichen Grund für sein Begehren, sie erhalten hier aufgrund der konkreten Umstände auch nicht unerhebliches Gewicht.

(1) Das ergibt sich insbesondere daraus, dass nach § 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags Gesellschafterversammlungen durch das Umlaufverfahren ersetzt werden können, und zwar insbesondere dann, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin dies verlangt, und dieses Verfahren nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch weithin zur Anwendung kommt, dass nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter (und damit auch die Treugeber, § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags und § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags) mit einem Quorum von 20 % jedoch die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erzwingen können, was die geschäftsführende Gesellschafterin dann nicht nach § 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags verhindern kann (vgl.OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18 a. E.).

(2) Vor diesem Hintergrund kommt insbesondere dem Interesse des Klägers, mit Hilfe der hier begehrten Informationen das zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum zu erreichen, ein nicht geringes Gewicht zu. Nur eine solche Einberufung ermöglicht eine Diskussion mit einem Austausch und Abwägen verschiedener Standpunkte, die in einem Umlaufverfahren nicht stattfindet (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 28; ferner etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 10). Ohne die hier begehrten Informationen wäre die Erreichung des erforderlichen Quorums für den Kläger jedenfalls ganz wesentlich erschwert. Bereits daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers am Erhalt der Informationen. Das Vorbringen der Beklagten, in zwei anderen Fonds hätten außerordentliche Gesellschafterversammlungen ohne Kenntnis der hier verlangten Daten stattgefunden, was zeige, dass das Quorum auch ohne entsprechende Auskünfte erreichbar sei, kann dieses Interesse nicht in Zweifel ziehen.

(3) Abgesehen davon ist das Interesse der Treugeber, Mittreugeber im Zusammenhang mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren oder im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten und gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen, von Gewicht, zumal § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt, dass diese Einberufung im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist. Auch der Verwirklichung dieses Interesses dient die Erteilung der hier begehrten Informationen, ohne die der einzelne Treugeber überhaupt nicht die Möglichkeit hätte, Kontakt zu anderen Gesellschaftern aufzunehmen und sich mit diesen zu beraten (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 28; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 38; ferner etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 10). Selbst wenn und soweit hier trotz der in § 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags getroffenen Bestimmungen Gesellschafterversammlungen nicht durch das Umlaufverfahren ersetzt werden sollten, müssten sich die Treugeber/Gesellschafter auf diesen Umstand nicht – mit der Folge der Versagung von Ansprüchen auf Erteilung von Informationen über die hier im Streit stehenden Daten – verweisen lassen.

(a) Es muss Treugebern/Gesellschaftern möglich sein, Mittreugeber bereits im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten, gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen und nach Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 38); es besteht ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf eine sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, welche die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Mitgesellschaftern bereits vor deren Beginn einschließt (so OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 10, 14). Insbesondere kann der Mittreugeber bzw. Mitgesellschafter nicht darauf verwiesen werden, sich während einer tatsächlich durchgeführten Gesellschafterversammlung die Namen und Anschriften der (anwesenden) Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber selbst zu besorgen; hierfür besteht während der Versammlung und auch in ihrem zeitlichen Umfeld weder ausreichende Gelegenheit zur ggf. angestrebten Willensbildung unter den Treugebern/Mitgesellschaftern, noch zur Rekrutierung des erforderlichen Quorums oder zur Vorbereitung von ggf. gemeinsamen Anträgen (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 39; vgl. etwa auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 20 und dem folgend OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 13).

(b) Der Kläger muss sich hier auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst bei der Treuhandkommanditistin oder der Fondsgesellschaft um Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nachzusuchen. Das Einberufungsrecht der Treugeber, die das vorgesehene Quorum erreichen, rechtfertigt sich daraus, dass diese im Innenverhältnis so gestellt sind, als seien sie selbst Kommanditisten (s. oben unter I 1 c); es folgt mithin unmittelbar aus der Mitgliedschaft und setzt nach dem Gesellschaftsvertrag ein ergebnislos gebliebenes Einberufungsverlangen gegenüber Treuhandkommanditistin oder Fondsgesellschaft nicht voraus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 12). Insgesamt muss es den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 17). Das gilt auch für den Kläger. Schon deshalb verfängt der Hinweis der Beklagten nicht, der Kläger verfolge nicht ein derart dringendes Anliegen, dass eine Besprechung nicht auch auf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung erfolgen könne, weshalb die begehrte Auskunft nicht erforderlich sei.

bb) Nach allem genügte es hier, dass sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens allgemein auf das in § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags geregelte Quorum für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bezog sowie auf das in § 10 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags verankerte Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse. Er hat Anspruch auf die begehrten Informationen unabhängig von der Benennung eines konkreten Anlasses für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sowie unabhängig von der Darlegung, um welche Angelegenheiten der Gesellschaft es gehen soll.

(1) Es bedarf nicht eines besonderen, auf ein bestimmtes Ereignis bezogenen Anlasses für die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern zum Zweck der Bildung von Mehrheiten bzw. eines erforderlichen Quorums, damit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Information durchsetzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 22; insoweit anders – für Auskunftsansprüche aus §§ 675, 666 BGB gegen die Treuhandkommanditistin – OLG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009 – 11 U 75/09 – Tz. 45), zumal der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vorgebracht hat, der Fonds laufe nicht erwartungsgemäß und er sei mit der Anlage einfach unzufrieden, ferner bestünden Unsicherheiten in steuerrechtlicher Hinsicht.

(2) Dementsprechend soll beim Verein ein entsprechendes Informationsverlangen jedenfalls schon dann gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, ein nach der Satzung vorgesehenes Stimmenquorum zu erreichen, um von dem Minderheitenrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung Gebrauch zu machen, wohingegen für die Zuerkennung des Informationsanspruchs nicht zu verlangen ist, dass sie für ein bereits konkret beabsichtigtes Minderheitsverlangen benötigt wird (so BGH, Beschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 – Tz. 6, 12 im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 – 6 U 38/08 – Tz. 67 f.; in diesem Sinne früher schon OLG München, Urt. v. 15.11.1990 – 19 U 3483/90 – Tz. 7 und BVerfG, Beschl. v. 18.02.1991 – 1 BvR 185/91 – Tz. 3).

cc) Nicht verweisen lassen muss sich der Kläger schließlich auf eine Einsicht in das Handelsregister; da er auf diese Weise ohnehin nur Informationen über die Kommanditisten – und auch insoweit nur über den Namen, die Haftsumme und die Gemeinde des Wohnorts (vgl. Wolfer, NZG 2011, 854, 855) – erlangen könnte, stellt die Einsicht kein gleichwertiges Mittel dar, zumal sie dem Kläger erheblich mehr Mühe machte, als wenn er die geforderte Auskunft erhält.

b) Nicht erforderlich ist, dass für das Begehren des Klägers ein über das dargelegte berechtigte Interesse hinausgehender wichtiger Grund besteht (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 45; auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 20).

aa) Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die vom Kläger behaupteten Unsicherheiten in steuerrechtlicher Hinsicht bestehen, kommt es schon deshalb nicht an.

bb) Abgesehen davon ergeben sich aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zumindest Zweifel, die ein Anleger haben kann, und zwar unabhängig vom Gegenvortrag der Beklagten, dessen Richtigkeit letztlich dahin steht. Solche Zweifel aber stellen nach Auffassung des Senats jedenfalls eine ausreichende Grundlage für das Begehren des Klägers dar, selbst wenn man von ihm als Voraussetzung für einen Anspruch auf Mitteilung der Vertragspartner verlangte, die von ihm in der Sache verfolgten Interessen plausibel zu machen (vgl. das für den Verein anerkannte Erfordernis eines berechtigten Interesses des Mitglieds an der Information, hierzu BGH, Beschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 – Tz. 4 f., 6, 9, 12 im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 – 6 U 38/08 – Tz. 67 f.). Zumindest eines darüber hinaus gehenden wichtigen Grunds bedarf es hier nicht. Insbesondere ist der Auffassung des Landgerichts, das einen Informationsanspruch nur für den Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft, nicht für den Fall erheblicher Steuernachforderungen anerkennt, nicht zu folgen.

c) Missbrauch durch den Kläger liegt nicht vor. Es fehlt damit – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.

aa) Die hier in Frage stehenden Auskunftsansprüche sind ausgeschlossen für den Fall eines – vom Auskunftsverpflichteten darzulegenden und zu beweisenden – beabsichtigten Missbrauchs der Daten, den der Kläger kraft gesellschaftsvertraglicher Treuepflicht zu unterlassen hätte und für den er sich schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 13; OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 23; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 45).

bb) Ein derartiger beabsichtigter Missbrauch durch den Kläger lässt sich hier jedoch nicht feststellen.

(1) Dass es im Streitfall – was die Beklagten behaupten, der Kläger jedoch in Abrede stellt – ausschließlich um die Interessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gehe, neue Mandanten zu gewinnen bzw. Sammelklagen vorbereiten zu können, lässt sich nicht feststellen; darin liegt lediglich eine Spekulation bzw. allenfalls ein Verdacht. Allein der Umstand, dass für die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Erhalt der Daten vorteilhaft sein mag, sowie die Tatsache, dass sie in Verbindung mit dem A e.V. stehen und dieser Verein möglicherweise die weitere Abwicklung u.a. für den Kläger übernimmt bzw. die Erhebung von Sammelklagen beabsichtigt, begründet nicht den Missbrauchseinwand (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 46; ferner OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 24; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 14). Der Verweis der Beklagten auf die durch Sammelklagen der Beklagten Ziff. 2 entstehenden Kosten verfängt schon deshalb nicht, weil nur die Kosten erfolgreicher Klagen getragen werden müssten, die Absicht, solche zu erheben, kann aber nicht missbräuchlich sein.

(2) Auch der Hinweis der Beklagten auf den mit der Kontaktaufnahme zu den Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern für den Kläger verbundene Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten lässt einen belastbaren Rückschluss auf einen Missbrauch nicht zu.

(3) Aus der Bitte der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihnen und nicht dem Kläger die Gerichtskostenrechnung bekannt zu geben, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn eine Anlegerorganisation oder gar die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Kosten übernähmen, würde das die Rechtsverfolgung des Klägers nicht missbräuchlich machen; dies würde sein Eigeninteresse nicht ohne weiteres in Zweifel ziehen oder gar in Wegfall bringen. Dass sich die Anleger organisieren oder die Prozessbevollmächtigten auch eigene Interessen verfolgen, macht die Rechtsverfolgung nicht missbräuchlich.

(4) Schließlich ergibt sich ein Missbrauch nicht allein daraus, dass der Kläger einen Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung noch nicht gestellt und im Zusammenhang mit der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte mit den Beklagten noch nicht in Kontakt getreten sein mag (vgl. bereits oben unter I 2 a aa 3 b).

(5) Entsprechendes gilt schließlich für den Umstand, dass sich der Kläger nicht mit der von den Beklagten – zuletzt im Termin vor dem Senat am 12.09.2012 – angebotenen Herausgabe der begehrten Informationen an einen Datentreuhänder zufrieden gegeben hat. Dass ihm eine solche Herausgabe nicht genügte, belegt nicht das Vorbringen, der Kläger beabsichtige einen Missbrauch der Daten.

3. Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 ist durch die hier in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel – die sich ihrem Wortlaut nach im Übrigen von vornherein lediglich auf die Treugeber bezieht – nicht ausgeschlossen.

a) Ob diese Regelung im Verhältnis der Beklagten Ziff. 2 zum Kläger heranzuziehen ist, erscheint schon angesichts der Relativität des mit der Treuhandkommanditistin geschlossenen Treuhandvertrags zweifelhaft (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 40; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 29; offen OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 20). Eine Relevanz für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 von vornherein zu verneinen, mag allerdings die Einheitlichkeit des im Streit stehenden Beteiligungs- und Anlagemodells künstlich aufspalten (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416), sind Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag doch in vielfältiger Weise voneinander abhängig, miteinander verwoben und aufeinander bezogen; das spricht dafür, auch das Verhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 als von der Geheimhaltungsklausel erfasst anzusehen (so offenbar auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 32).

b) Unabhängig davon sind hier die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 2 durch § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags nicht ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich – wie dargelegt (oben unter I 1 c) – um gesellschaftsvertraglich fundierte Ansprüche des Klägers; diese können nach § 242 BGB nicht ausgeschlossen werden.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 10 und Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 20) kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, nicht ausgeschlossen werden. Das gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch für eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, bei der – wie hier – die Treugeber durch den Gesellschaftsvertrag den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 32; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 23).

bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

(1) Soweit die Literatur (Holler, ZIP 2010, 2429, 2430 f., 2435) Eingriffe in Anonymitätsklauseln entsprechender Treuhandverträge durch richterliche Inhaltskontrolle generell mit der Begründung ablehnt, die Anonymität der Treugeberkommanditisten sei Wesensmerkmal der Publikums-KG und die Vereinbarung dessen, was wesenstypisch sei, könne nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 16), der der Senat folgt, dieser Auffassung bereits entgegengetreten. Soweit Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327 sowie ZIP 2011, 326, 327 f.) derartige Eingriffe in Anonymitätsklauseln der Treuhandverträge durch richterliche Inhaltskontrolle ablehnt, ist diese Sicht auf Auskunftsansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag der Treugeber zum Treuhandkommanditisten bezogen (§§ 675, 666 BGB; dazu noch unten unter III 1 b), nicht auf gesellschaftsrechtlich fundierte Ansprüche, insbesondere gegen die Fondsgesellschaft; das beruht letztlich darauf, dass Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1326 sowie ZIP 2011, 326, 327 f.) solche gesellschaftsrechtlich fundierten Beziehungen von Treugebern generell verneint, worin ihm der Senat indes nicht zuzustimmen vermag (s. oben unter I 1 c).

(2) Abgesehen davon fehlt es im Streitfall schon an einer Weisung, die Identität der Treugeber nicht preiszugeben, auf die etwa Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327) entscheidend abstellt. Nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags ist die Beklagte Ziff. 1 berechtigt, die persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten anderen Treugebern zu offenbaren, womit die Treugeber zumindest zu erkennen gegeben haben, dass sie der Weitergabe der Daten nicht entgegentreten, und womit – entgegen der Auffassung der Beklagten – die Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen – wenn auch nicht eine ausdrückliche positive Einwilligung in die Weitergabe vorliegt – verzichtet haben (s. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 22; vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 22). Bereits deshalb stehen der Auffassung des Senats, der die in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Regelung, wonach Treugeber keinen Anspruch auf Offenlegung der Daten der Mittreugeber haben, nach § 242 BGB für unwirksam hält, die insbesondere von Altmeppen erhobenen Einwände nicht entgegen.

4. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Insbesondere besteht hier nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber.

a) Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 17).

b) In diesem Sinn ist hier die Kenntnis der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber zur effektiven Nutzung der Mitgliedschaftsrechte des Klägers erforderlich. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 17) hat sich zur Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Zusammenhang mit dem Anspruch des Gesellschafters/Treugebers auf Übermittlung einer vollständigen Liste der Namen und Anschriften der Gesellschafter bzw. Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten geäußert (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.10.2010 – II ZR 219/09 – Tz. 6 zum Verein sowie schon BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 13; s. ferner etwa auch LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 – 21 O 78/08 – Tz. 44 ff.). Diese Überlegungen gelten entsprechend für die hier in Frage stehenden Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 (vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 23 sowie OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 16). Der Kläger muss sich insbesondere auch nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 17).

c) Der Auffassung von Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff. (sie ablehnend z. B. Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184; ähnlich hingegen Markwardt, BB 2011, 643, 645 mit Fn. 37) folgt der Senat – im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 17) – nicht. Die Abhandlung geht von einem zu engen Begriff der Erforderlichkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG aus. Zudem betont sie stark die Anonymität der Treugeber und hält diese für ein Wesensmerkmal einer solchen Kapitalanlage in einer Publikums-KG, das Interesse an Anonymität dementsprechend für stark geschützt (s. Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437 f.). Auch darin ist ihr – wie erwähnt (soeben unter I 3 b bb 1) – nicht zu folgen (vgl. etwa OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 16 unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 13; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 23).

d) Jedenfalls aber ist im Streitfall die Beklagte Ziff. 1 nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags berechtigt, die persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten anderen Treugebern zu offenbaren, worin ein Verzicht der Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen liegt. Unabhängig davon, ob man darin eine zumindest konkludente Einwilligung der Treugeber in die Weitergabe ihrer Daten sehen kann (in diesem Sinne OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 22), dürfte darin zwar zumindest nicht eine die Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 1 BDSG ohne weiteres rechtfertigende Einwilligung der Betroffenen liegen, weil den insoweit einzuhaltenden Maßgaben von § 4 a Abs. 1 BDSG nicht genügt ist (vgl. z. B. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 – 21 O 78/08 – Tz. 43). Gleichwohl hat der Umstand, dass nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags das Recht der Treuhandkommanditistin zur Weitergabe der Daten besteht, Bedeutung insofern, als dieser Umstand bei der Auslegung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu berücksichtigen ist, was jedenfalls zur Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall führt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 – 21 O 78/08 – Tz. 49).

5. Mit der Vorschrift des § 166 HGB steht die Auffassung des Senats nicht in Widerspruch.

a) Zwar ergeben sich die hier geltend gemachten Ansprüche nicht aus § 166 HGB, und zwar weder – was sich versteht – aus § 166 Abs. 1 HGB noch aus § 166 Abs. 3 HGB.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB (zum Begriff Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 166 Rn. 9; s. ferner OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 – 31 Wx 63/07 – Tz. 14 f. und v. 07.04.2009 – 31 Wx 95/08 – Tz. 13) bestünde hier allenfalls, sollte – was dahin steht – tatsächlich die Aberkennung sämtlicher Verluste des Investitionsjahres durch die Finanzverwaltung drohen oder insoweit zumindest ein hinreichend begründeter Verdacht bestehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 – 31 Wx 63/07 – Tz. 18 und v. 07.04.2009 – 31 Wx 95/08 – Tz. 13; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 9). Nicht hingegen liegt ein wichtiger Grund bereits in dem Ziel des Klägers, weitere Mitglieder ansprechen zu können, um diese zur Teilnahme an künftigen ordentlichen Gesellschafterversammlungen bzw. zur Schaffung des für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung benötigten Quorums und sodann zur Abstimmung im Sinne klägerischer Anliegen zu animieren (anders insofern OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 8 ff. sowie v. 21.02.2011 – 18 U 149/10 – Tz. 4).

(2) Unabhängig davon wäre jedenfalls ein wichtiger Grund nach § 166 Abs. 3 HGB im Sonderverfahren nach dem FGG geltend zu machen (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 15; s. ferner z. B. OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 – 31 Wx 63/07) und damit nicht in diesem Rechtsstreit.

b) Doch ist § 166 HGB andererseits – worauf es im hier interessierenden Zusammenhang allein ankommt – entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa im Umkehrschluss zu entnehmen, die Vorschrift stehe der Anerkennung der hier geltend gemachten und vom Senat auf anderer Grundlage für begründet erachteten Ansprüche entgegen. Zum einen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die sich aus § 166 HGB ergebenden Rechte der Kommanditisten rechtsfortbildend zu erweitern sind (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 53 III 3 [S. 1540 ff.]; Altmeppen, NZG 2010, 1321) und über § 166 HGB hinaus ein allgemeines Informationsrecht des Kommanditisten anzuerkennen ist (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 11; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 10. Aufl., § 5 Rn. 94 ff. [S. 84 f.]; vgl. auch Koller, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 2; Sester/Voigt, NZG 2010, 375). Auch wenn sich die geltend gemachten Ansprüche nicht auf dieses allgemeine Informationsrecht gründen (für eine solche Herleitung aber etwa AG München, Urt. v. 20.08.2010 – 242 C 4227/10; vgl. auch LG München II, Urt. v. 29.09.2010 – 1 HK O 3671/10), sondern auf das sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende Recht, seinen Vertragspartner zu kennen (s. oben unter I 1 f), zeigt schon diese rechtsfortbildende Erweiterung, dass § 166 HGB die Rechte der Kommanditisten nicht abschließend bestimmt. Abgesehen davon entfaltet § 166 HGB im Hinblick auf die hier geltend gemachten Ansprüche jedenfalls deshalb keine Sperrwirkung, weil es im Streitfall gar nicht um Kontrollrechte geht, die § 166 HGB regelt (s. hierzu OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 33 m. w. N.).

6. Auch § 67 Abs. 6 AktG beeinflusst die Rechtslage im Streitfall nicht.

a) Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 16) hat die Heranziehung der Vorschrift im Zusammenhang mit dem Anspruch der Treugeber einer Publikums-KG auf Übermittlung einer vollständigen Liste der Namen und Anschriften der anderen Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten abgelehnt. Eine andere Beurteilung ergebe sich für die – im dort entschiedenen Fall bestehende – Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-KG nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert sei und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung fänden. Im Kapitalgesellschaftsrecht habe der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG a. F. den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gemäß § 67 Abs. 6 AktG beschränkt. Diese Regelung sei auf die entschiedene Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheide aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegenstehe. Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikums-KG beteilige, sei im Hinblick auf den in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar. Der Umstand, dass Anleger sich lediglich mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikums-KG beteiligten, schließe weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründe er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität (zu allem BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 16).

b) Diese Beurteilung ist nach Auffassung des Senats auf die hier geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 übertragbar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 24; für die Heranziehung von § 67 Abs. 6 AktG bei der Publikums-GbR wie bei der Publikums-KG dagegen insbesondere Holler, ZIP 2010, 2429, 2430, 2432 f.; ähnlich Markwardt, BB 2011, 643, 648; dagegen aber etwa Priester, ZIP 2011, 697, 701 f.; Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184). Der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar – worauf etwa Wolfer, NZG 2011, 854 hinweist – zu entnehmen, dass das Gericht maßgeblich auch auf den Umstand abgestellt hat, dass im dort entschiedenen Fall eine Innen-GbR der Treugeber vorlag (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 16). Gleichwohl vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, warum die dort zu § 67 Abs. 6 AktG angestellten Erwägungen nicht auch für die hier vorliegende Konstellation gelten sollten. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend sogar für das Vereinsrecht entschieden, bei § 67 Abs. 6 AktG handle es sich um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar sei (Beschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 – Tz. 10).

7. Nach Auffassung des Senats ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch die Beklagte Ziff. 2 – ebenso wie die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin (dazu sogleich unter II 3) – für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Der Passivlegitimation steht nicht entgegen, dass nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrags die Treuhandkommanditistin das Register mit den benötigten Informationen führt. Für jeden Gesellschafter werden nach § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags Kapitalkonten von der Beklagten Ziff. 2 geführt, u.a. ein Kapitalkonto I als Festkonto, die Einberufung zu Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin, also die Beklagte Ziff. 3 (§ 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags); beide verfügen also über die verlangten Informationen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 48). Unabhängig davon wäre die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin jedenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, der Fondsgesellschaft und der Komplementärin die Informationen zu verschaffen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 27; auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 30, 33).II.

Die gegen die Beklagte Ziff. 2 nach allem bestehende Verpflichtung zur Erteilung der vom Kläger verlangten Auskünfte richtet sich in gleicher Weise auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin. Auch für sie gelten die oben unter I angestellten Erwägungen.

1. Die Verpflichtung auch der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin folgt allerdings nicht daraus, dass neben dem aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Informationsrecht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft auch der von dem einzelnen Gesellschafter im Wege der actio pro socio verfolgbare Informationsanspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen mag (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 18 sowie v. 21.02.2011 – 18 U 149/10 – Tz. 5). Bei diesem Informationsanspruch, der ggf. im Wege der actio pro socio verfolgbar ist, handelt sich um einen Anspruch der Gesellschaft, der für die GbR aus §§ 713, 666 BGB folgt (vgl. z. B. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 12). Ein solcher Anspruch steht hier aber nicht in Rede, sondern vielmehr ein eigener Anspruch des Klägers.

2. Ebenso wenig ergibt sich die Auskunftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin über §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB (insoweit anders OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 35). Die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2 resultiert aus dem Gesellschaftsverhältnis, es handelt sich um eine Sozialverbindlichkeit; insoweit ist § 128 Satz 1 HGB nicht anwendbar (s. nur etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 128 Rn. 22; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 211).

3. Es ist jedoch anerkannt, dass das Informationsrecht des Gesellschafters Ausfluss seiner Mitgliedschaft ist und sich in erster Linie gegen die Gesellschaft richtet, die ihm durch den geschäftsführenden Gesellschafter zu genügen hat, wobei der Anspruch insbesondere auch gegen diesen persönlich verfolgt werden kann (so schon BGH, Urt. v. 28.05.1962 – II ZR 156/61 – Tz. 6; vgl. ferner – zu den Informationsrechten aus §§ 118, 166 HGB – nur etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 118 Rn. 1, § 166 Rn. 1 sowie – zu § 166 HGB – Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 32 m. w. N. in Fn. 64). Auf dieser Grundlage beruht hier die Verpflichtung auch der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 11; s. ferner LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 27; LG München II, Urt. v. 29.09.2010 – 1 HK O 3671/10; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 – 23 O 19413/11; AG München, Urt. v. 20.08.2010 – 242 C 4227/10).III.

In gleicher Weise zur Auskunft verpflichtet wie die Beklagten Ziff. 2 und 3 ist schließlich auch die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin. Grundlage deren Einstandspflicht ist zwar nicht eine personengesellschaftsrechtliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung zur Begründung der Verpflichtung der Treuhandkommanditistin zurückgegriffen hat (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 21); denn an einer solchen Innen-GbR zwischen den Treugebern fehlt es – wie bereits ausgeführt (oben unter I 1 d bb) – im Streitfall (s. zur näheren Begründung die hierher übertragbaren Darlegungen bei OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 50). Die Verpflichtung auch der Beklagten Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin folgt jedoch sowohl aus auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlichen Aspekte wie aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung auch der Beklagten Ziff. 1 u.a. mit dem Kläger.

1. Die im Streit stehende Auskunftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten Ziff. 1 und dem Kläger geschlossene Treuhandvertrag.

a) Dieser stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB dar (vgl. etwa Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1325) und verpflichtet die Treuhandkommanditistin nach §§ 675, 666 BGB zur Erteilung der begehrten Auskünfte (s. etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 27; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 17 f.; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 – 23 O 19413/11; auch schon LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 – 21 O 78/08 – Tz. 33 ff.; wohl auch OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2007 – 23 U 132/07 – Tz. 34; offen BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 21, vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 363).

aa) Aus §§ 675, 666 BGB ergibt sich die Pflicht zur Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter/Treugeber, jedenfalls soweit diese Auskunft erforderlich und der Treuhänderin zumutbar ist (so etwa LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 18). An der Zumutbarkeit besteht kein Zweifel, schon weil die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrags das Register führt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 19), ebenso wenig an der Erforderlichkeit für den Kläger, die sich schon daraus ergibt, dass er für die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Quorum von 20 % benötigt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 20); die Erforderlichkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Kläger auch von den Beklagten Ziff. 2 und 3 Auskunft verlangen kann (anders wohl OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 51). Den Einwand des Rechtsmissbrauchs kann die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger nicht entgegenhalten, insofern gelten die früheren Darlegungen (oben unter I 2) entsprechend. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die Mitteilung der jeweiligen Beteiligungshöhe; eine Rechtfertigung, sie anders als die Mitteilung von Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter/Treugeber aus dem Kreis der nach §§ 675, 666 BGB zu erteilenden Informationen auszuklammern, sieht der Senat nicht (vgl. im Übrigen oben unter I 1 g).

bb) Soweit Teile der Literatur gegen die Herleitung der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche aus Treuhandverträgen wie dem im Streitfall geschlossenen einwenden, die Treugeber stünden nicht in einem rechtlichen Verhältnis zueinander, das die Offenlegung ihrer Daten verlange, sie seien vielmehr jeweils lediglich der Treuhandkommanditistin auftragsrechtlich verbunden (s. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1323 f.; vgl. auch Wollenhaupt, BB 2011, 466; Salger, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 5 unter C), folgt der Senat dem nicht. Diese Auffassung übersieht, dass jeder einzelne der Treuhandverträge, so auch der des Klägers, in das Anlage- und Beteiligungsmodell eingebettet, insbesondere vor dem Hintergrund geschlossen ist, dass an dem Modell unbestimmt viele weitere Personen in entsprechender Weise, entweder über den Abschluss eines inhaltlich identischen Treuhandvertrags oder direkt als Kommanditisten, beteiligt sind und diese Personen zumindest im Innenverhältnis zum jeweiligen Treugeber sämtlich die Stellung von Mitgesellschaftern inne haben (vgl. hierzu oben unter I 1 c). Dieser Hintergrund beeinflusst nach Auffassung des Senats die Auslegung des einzelnen Treuhandvertrags und damit die Reichweite der sich aus ihm nach §§ 675, 666 BGB ergebenden Pflichten, konkret mit den hier vertretenen Folgen für die in Rede stehenden Auskunftsansprüche; demgegenüber würde eine isolierte Betrachtung der Treuhandverträge dem Hintergrund nicht gerecht, vor dem sie geschlossen sind.

b) Der Anspruch des Klägers aus §§ 675, 666 BGB ist auch nicht durch die hier in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel – die sich ihrem Wortlaut nach im Übrigen lediglich auf Daten über die Treugeber bezieht – ausgeschlossen.

aa) Die – vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 21; vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 363) offen gelassene – Frage der Abdingbarkeit des hier in Rede stehenden Anspruchs wird unterschiedlich beurteilt.

(1) Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint sie überwiegend. Insbesondere der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18 ff.; dieser Entscheidung folgen OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 – Tz. 20 f. sowie OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 27; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 22) hält eine entsprechende Geheimhaltungsklausel für nach § 242 BGB unwirksam, weil im Rahmen einer Publikumspersonengesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich sei, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne; ferner verweist dieser Senat auf die andernfalls eintretende faktische Beseitigung des wesentlichen Gesellschafterrechts, mit dem erforderlichen Quorum außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Andere Gerichte gelangen zur Unwirksamkeit einer derartigen Geheimhaltungsklausel nach § 307 BGB (so etwa LG München I, Urt. v. 17.01.2012 – 23 O 19413/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2010 – 44 C 3557/10 – Tz. 28 ff.; a. A. unter Verweis auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB jedoch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 22; LG München II, Urt. v. 29.09.2010 – 1 HK O 3671/10; Markwardt, BB 2011, 643, 646 in Fn. 48).

(2) Demgegenüber hält der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 51) den hier in Rede stehenden Anspruch aus §§ 666, 675 BGB jedenfalls dann für abdingbar, wenn im jeweiligen Fall aufgrund der Rechtsbeziehung zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft ein unmittelbarer Auskunftsanspruch bereits gegen die Fondsgesellschaft besteht. Dann bestehe kein Anlass, einen Ausschluss des Auskunftsrechts im Treuhandvertrag nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen. Könne das Recht, Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der Mittreugeber/Mitgesellschafter zu erfahren, bereits aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der Fondsgesellschaft durchgesetzt werden, entfalle für einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber der Treuhänderin die Notwendigkeit und Erforderlichkeit.

(3) Noch weitergehend lehnt die Literatur Eingriffe in Anonymitätsklauseln der Treuhandverträge durch richterliche Inhaltskontrolle teilweise von vornherein ab. Insbesondere Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327; für die Wirksamkeit von Anonymitätsklauseln etwa auch Wolfer, NZG 2011, 854, 855 sowie Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416) stellt entscheidend auf die Weisung ab, seine Identität nicht preiszugeben, also auf die in den Treuhandverträgen verankerte Pflicht, die Identität der Treugeber auch einzelnen von ihnen nicht zu offenbaren (s. etwa Altmeppen, ZIP 2011, 326), die der Treuhandkommanditist zu achten habe; der Wunsch von Mittreugebern, mit anderen in Kontakt zu treten, rechtfertige den Eingriff in die Anonymitätsklausel nicht, das Argument, dieser Kontakt sei nötig, um das erforderliche Quorum für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu erreichen, sei unerheblich (ebenso später Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327).

bb) Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls die hier interessierende, in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel nach § 242 BGB unwirksam.

(1) Soweit der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 51) die Wirksamkeit der Geheimhaltungsklausel in Abhängigkeit davon beurteilt, ob der Treugeber die Möglichkeit hat, die Auskünfte auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage von der Fondsgesellschaft zu erlangen, folgt der Senat dem nicht. Auf die Frage, ob ein Anleger allein die Treuhandkommanditistin in Anspruch nimmt oder auch die Fondsgesellschaft (bzw. den Komplementär), kommt es erst recht nicht an. Die Verpflichtung der Treuhandkommanditistin in diesem Sinne hinter diejenige der Fondsgesellschaft zurücktreten zu lassen, überzeugt in Fällen wie dem hier zu entscheidenden schon deshalb nicht, weil die Treuhandkommanditistin als Vertragspartnerin der Treugeber in erster Linie als passivlegitimiert für die Auskunftsansprüche hinsichtlich anderer Treugeber anzusehen ist, zumal sie die einschlägigen Daten verwaltet.

(2) Abgesehen davon hält auch der 7. Zivilsenat des OLG München entsprechende Geheimhaltungsklauseln hinsichtlich gesellschaftsvertraglich fundierter Auskunftsansprüche gegen Fondsgesellschaft oder Komplementär für nach § 242 BGB unwirksam (etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 32). Für die in Rede stehenden auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierten Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten gegenteilig zu entscheiden (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 4847/10 – Tz. 51), stellt die Rechtsbeziehungen in ihrer Gesamtheit, in die der jeweilige Treuhandvertrag eingebettet ist, nicht ausreichend in Rechnung. Selbst wenn sich die Unwirksamkeit von Geheimhaltungsklauseln hinsichtlich auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierter Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten nicht unmittelbar aus gesellschaftsrechtlichen Bindungen auch der Treuhandkommanditistin dem jeweiligen Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber ergeben mag (so indes OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 18 ff.), sind doch auch die Auskunftspflichten der Treuhandkommanditistin aus §§ 675, 666 BGB – wie schon erwähnt (soeben unter III 1 a bb) – vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Anlage- und Beteiligungsmodells in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. etwa auch die Überlegungen bei LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 – 8 O 466/09 – Tz. 22; Wolfer, NZG 2011, 854, 855).

(3) Angesichts dieser engen Verbindung des hier in Rede stehenden Treuhandvertrags mit den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ist der Senat der Auffassung, die Abdingbarkeit von Geheimhaltungsklauseln sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierten Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 als Treuhandkommanditistin zumindest nicht grundsätzlich anders zu beurteilen als hinsichtlich gesellschaftsrechtlich fundierter Auskunftsansprüche des Klägers (hierzu oben unter I 3 b). Hiervon ausgehend ist die Geheimhaltungsklausel jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls auch im Hinblick auf die sich aus §§ 675, 666 BGB ergebenden Ansprüche nach § 242 BGB zumindest deshalb unwirksam, weil die Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags berechtigt ist, die persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten anderen Treugebern zu offenbaren, womit die Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen – wenn auch nicht eine ausdrückliche positive Einwilligung in die Weitergabe vorliegt – verzichtet haben, eine Weisung, die Identität nicht preiszugeben (vgl. etwa Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327) somit zumindest hier gar nicht vorliegt (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 22 sowie oben unter I 3 b bb 2).

c) Die Auffassung des Senats begegnet weder datenschutzrechtlichen Bedenken noch gerät sie in Konflikt mit der Vorschrift des § 166 HGB, § 67 Abs. 6 AktG ist unanwendbar. Die früheren Darlegungen (oben unter I 4 bis 6) gelten entsprechend.

2. Abgesehen davon ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin zur Erteilung der von dem Kläger begehrten Informationen auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.

a) Grundlage dieser Verpflichtung ist der – wie oben unter I 1 c bb 1 ausgeführt – aufgrund des im Streitfall vorliegenden Beteiligungs- und Anlagemodells zwischen allen Gesellschaftern und Treugebern bestehende Innenverband, in den insbesondere auch die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin einbezogen ist (vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 367). Aufgrund dieser Einbeziehung haftet die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin hier ebenso wie die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin (hierzu oben unter II 3). Beider Einstandspflicht für die streitgegenständlichen Ansprüche beruht auf ihrer Gesellschafterstellung. Die gegen die Beklagte Ziff. 2 bestehende Verpflichtung zur Erteilung der vom Kläger verlangten Auskunft (zu ihr oben unter I) richtet sich somit in gleicher Weise auch gegen die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 17). Auch für sie gelten insoweit die oben unter I angestellten Erwägungen.

b) Für die Beklagte Ziff. 1 gilt demnach ebenfalls, dass das Informationsrecht des Gesellschafters Ausfluss seiner Mitgliedschaft ist und sich in erster Linie gegen die Gesellschaft richtet, die ihm durch den geschäftsführenden Gesellschafter zu genügen hat, dieser Anspruch jedoch insbesondere auch gegen diesen persönlich verfolgt werden kann (s. oben unter II 3). Zwar ist die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin hier nicht geschäftsführende Gesellschafterin. Das steht ihrer entsprechenden Behandlung hinsichtlich der in Rede stehenden Ansprüche aber nicht entgegen. Grundsätzlich stehen zwar Kommanditisten gerade im Hinblick auf Informationspflichten Komplementären nicht gleich. Im Streitfall liegt es indes anders. Hier ist die Treuhandkommanditistin sogar die sachnächste Anspruchsgegnerin, da sie das einschlägige Register führt. Dementsprechend dürfte anerkannt sein, dass sich die Informationsansprüche nach der erwähnten Regel nicht ausschließlich nur gegen den geschäftsführenden Gesellschafter richten, vielmehr sollen sie weitergehend u. U. auch gegen die einzelnen Mitgesellschafter persönlich verfolgt werden können (so jedenfalls – allerdings für die OHG – BGH, Urt. v. 28.05.1962 – II ZR 156/61 – Tz. 6; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 211). Das kann für nicht geschäftsführende Kommanditisten zwar jedenfalls insoweit nicht gelten, wie es um Informationen geht, über die sie, gerade weil sie die Geschäfte nicht führen, nicht verfügen. Im Streitfall ist es hinsichtlich der Treuhandkommanditistin aber – wie erwähnt – anders, sie ist im Hinblick auf die hier im Streit stehenden Informationen mit einem gewöhnlichen Kommanditisten nicht vergleichbar.

c) Die nach allem auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bestehende Verpflichtung der Treuhandkommanditistin ist durch die in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel nicht ausgeschlossen (vgl. insbesondere OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 22 f.); insofern gelten die früheren Darlegungen (unter I 3 b) entsprechend.

3. Da die Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 1 Treuhandvertrags das Register führt, ist sie ohne weiteres die richtige Anspruchsgegnerin (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 25; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 20).IV.

Die Ansprüche des Klägers richten sich auf direkte Übermittlung der begehrten Informationen an ihn selbst, nicht nur an einen Datentreuhänder. Die Beklagten sind auch nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Erstattung der ihnen durch die Übermittlung der Daten entstehenden Kosten zu verurteilen. Auszusprechen ist ihre Verpflichtung als Gesamtschuldner.

1. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf direkten Erhalt der Informationen, sondern allenfalls auf deren Übermittlung an einen Datentreuhänder, folgt der Senat dem nicht. Eine nachvollziehbare Begründung für ihre Auffassung legen die Beklagten nicht dar, sie ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 27.08.2009 (6 U 38/08) berufen. Dort war in der Berufungsinstanz lediglich noch die Herausgabe der Informationen an einen Datentreuhänder verbunden mit einer Reihe einschränkender Maßgaben beantragt (s. OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 – 6 U 38/08 – Tz. 31; in erster Instanz war die Klage vollständig abgewiesen worden), dementsprechend hatte auch der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 21.06.2010 und v. 25.10.2010 – II ZR 219/09) in der Revisionsinstanz nur darüber zu entscheiden, zumal dieser eine entsprechende Einschränkung im Prinzip wohl gerade nicht vornimmt (s. BGH, Beschl. v. 25.10.2010 – II ZR 219/09 – Tz. 6).

2. Die Beklagten sind unbedingt zu verurteilen, nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Erstattung der ihnen durch die Übermittlung der Daten entstehenden Kosten.

a) Der Gesellschafter bzw. Treugeber kann, sind – was hier der Fall ist (s. z. B. § 10 Ziff. 3 des Treuhandvertrags) – die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 9; Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09 – Tz. 19; ebenso zum Verein BGH, Beschl. v. 21.06.2010 – II ZR 219/09 – Tz. 4).

b) Unabhängig davon, ob die Beklagten grundsätzlich Ersatz der ihnen für eine solche Mitteilung der Informationen entstehenden Kosten analog § 811 Abs. 2 BGB verlangen können (s. OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 – 6 U 38/08 – Tz. 69 im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.04.2008 – 1 U 450/07 – Tz. 11; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11 – Tz. 29; ferner Römermann, NZG 2011, 56, 59), besteht hier kein solcher Anspruch der Beklagten, weil schon nicht ersichtlich ist, dass ihnen überhaupt nennenswerte Kosten entstehen, da die Treuhandkommanditistin ohnehin das Zeichnerregister führt und die elektronische Übersendung keine zusätzlichen Kosten verursachen dürfte. Allenfalls die Übersendung eines Papierausdrucks könnte zu – auch dann der Höhe nach aber wohl vernachlässigbaren – Kosten führen. Hierzu erforderlichen konkreten Vortrag haben die Beklagten indes nicht gehalten.

3. Unabhängig davon, ob die Verpflichtungen der Beklagten in einem Gesamtschuldverhältnis im Rechtssinne stehen, sind sie als Gesamtschuldner zu verurteilen, wie etwa auch im Fall der Haftung nach § 128 HGB (anders offenbar OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 36), obwohl es dort an einem Gesamtschuldverhältnis fehlt (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 128 Rn. 19, 39).V.

Die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten steht dem Kläger hingegen nicht zu, weshalb die Berufung insoweit keinen Erfolg hat. Der insoweit gestellte Antrag ist zwar auch in der jetzt begehrten Höhe zulässig (§§ 533, 264 ZPO), jedoch unbegründet. Es fehlt – wie der Senat schon im Termin am 12.09.2012 ausgeführt hat – an Klägervortrag zu einem etwaigen vorgerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers.B.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.500,00 EUR. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft (vgl. OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09 – Tz. 30), das mit einem Viertel der Beteiligungshöhe von 30.000,00 EUR angemessen bewertet ist.

3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – II ZR 54/09 – Tz. 3) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind. Die Rechtsfrage muss also in einem gewissen Umfang umstritten sein (s. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 – Tz. 3).

b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Frage vor, die in diesem Sinne allgemein von Bedeutung ist (s. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11 – Tz. 38). Sie ist durch die beiden einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 und Urt. v. 11.01.2011 – II ZR 187/09) noch nicht geklärt. Zwar steht die Auffassung des Senats im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, nämlich des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 – 7 U 190/11) sowie des 5. Zivilsenats (OLG München, Urt. v. 12.02.2010 – 5 U 3140/09) und des 19. Zivilsenats dieses Gerichts (OLG München, Urt. v. 12.03.2012 – 19 U 4227/11), ferner des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 – 18 U 149/10 sowie v. 21.02.2011 – 18 U 149/10). Die Literatur folgt dieser Rechtsprechung jedoch zum Teil nicht; das Meinungsbild dürfte gespalten sein (weithin für Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. Treugeber wohl etwa Koller, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 7; restriktiver z. B. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., Anh. § 177 Rn. 72). Die neuere Rechtsprechung des OLG München wird wohl überwiegend abgelehnt (s. etwa Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416; Wolfer, NZG 2011, 854). Dieses Meinungsbild rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Revisionszulassung.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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