OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2012 – 14 U 19/12

August 24, 2021

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.10.2012 – 14 U 19/12

1. Zur Verpflichtung der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft zur Mitwirkung an der Eintragung einer Kommanditanteilsübertragung im Handelsregister und zu den dagegen in Betracht kommenden Einwendungen.

2. Zur Unterscheidung der dem Abspaltungsverbot nach § 717 Satz 1 BGB unterliegenden mitgliedschaftlichen Verwaltungsrechte von den in § 717 Satz 2 BGB erfassten Vermögensrechten.

3. Zu Einordnung und Abgrenzung von Gesellschafterkonten bei der Kommanditgesellschaft, insbesondere im Dreikontenmodell (im Anschluss an OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99).

4. Zur Auslegungsfähigkeit von Anmeldungen zum Handelsregister.

Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 – 40 O 83/11 KfH – wird – unter Berichtigung von Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils dahin, dass nach dem Wort H. das Wort O. eingefügt wird -verworfen,soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten gemäß Ziff. 1 b, c und e des Tenors des angefochtenen Urteils richtet, im Übrigenzurückgewiesen.2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 107.687,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils wegen der Kosten des Rechtsstreits vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 5.000,00 EUR hinsichtlich der in Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Ansprüche bzw. in Höhe von 110 % des wegen der Kosten des Rechtsstreits jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens: 107.687,00 EUR.

Gründe
A.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Mitwirkung an Eintragungen in das Handelsregister in Anspruch.

Beide Parteien sind Kommanditisten der X & O GmbH & Co. KG …- und …werke (im Folgenden: X & O GmbH & Co. KG). Der Kläger verlangt von dem Beklagten – neben derjenigen an Änderungen des Wohnsitzes von Kommanditisten sowie der Geschäftsanschrift der Gesellschaft – die Mitwirkung an der Eintragung zweier Übertragungen von Kommanditanteilen an der X & O GmbH & Co. KG, zum einen der teilweisen Übertragung des Kommanditanteils durch Dr. A. H. gemäß Tauschvertrag vom 04.03.2009 (Anlage K 2) sowie der Übertragung des Kommanditanteils durch G. H. gemäß Kauf- und Abtretungsvertrag vom 08.04.2011 (Anlage K 3 bzw. Anlage B 4), jeweils an die Kommanditistin H. O., deren Alleinerbe der Kläger inzwischen ist.

Der Beklagte verweigert die Mitwirkung an den Eintragungen insbesondere mit der Begründung, die Übertragungen seien nicht wirksam.

In dem Umstand, dass Dr. A. H. einen Anteil von 27 % an seiner Kommanditbeteiligung, seine Geschäftsanteile an der Komplementärin X & O Verwaltungs-GmbH jedoch zu 23/85 an H. O. übertragen habe, liege ein Verstoß gegen § 4 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der X & O GmbH & Co. KG vom 15.11.1994 (im Folgenden: KG-Vertrag) sowie gegen § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der X & O Verwaltungs-GmbH vom 15.11.1994 (Anlage B 1; im Folgenden: GmbH-Vertrag), wonach die Gesellschafter verpflichtet sind, ihre Beteiligung an beiden Gesellschaften in dem gleichen Verhältnis zu halten.

Die Übertragung durch G. H. sei unwirksam, weil nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 Ansprüche bzw. Guthaben beim Veräußerer zurückbehalten worden seien, bei denen es sich um Eigenkapitalkonten handle und die hätten mitübertragen werden müssen.

Abgesehen davon seien derzeit die im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen von Dr. A. H. sowie der weiteren Kommanditistin I. D. mit 173.839,23 EUR unrichtig, nämlich jeweils um 0,01 EUR zu niedrig, angegeben.

Zur Sachdarstellung im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Landgericht hat der auf Mitwirkung an der Eintragung der im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 a bis e genannten Anmeldungen gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung, in der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft, gegen das Urteil des Landgerichts.

Er beantragt (Bl. 51 f. d. A.),

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 57 f. d. A.),

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.B.

Die Berufung hat keinen Erfolg.I.

Soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Anmeldung gemäß Ziff. 1 b, c und e des Tenors des angefochtenen Urteils wendet, ist die Berufung unzulässig, weil sie nicht begründet wurde. Die Ansprüche auf Mitwirkung an den einzelnen Anmeldungen bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände. Die den im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 b, c und e bezeichneten Anmeldungen zugrunde liegenden Tatsachen sind unabhängig von den im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 a und d bezeichneten. Also hätte die Berufung insoweit begründet werden müssen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 37), woran es fehlt.II.

Die im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Anmeldung hinsichtlich des Erwerbs der Kommanditanteile von Dr. A. H. (Tenor Ziff. 1 a des angefochtenen Urteils) sowie hinsichtlich des Erwerbs der Kommanditanteile von G. H. (Tenor Ziff. 1 d des angefochtenen Urteils) verurteilt.

1. Der Beklagte ist grundsätzlich zur Mitwirkung an diesen Anmeldungen verpflichtet.

a) Die rechtliche Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Anteils an einer Personengesellschaft, u.a. eines Kommanditanteils, im Wege der Rechtsübertragung i. S. v. § 413 BGB mit Einverständnis der Mitgesellschafter ist anerkannt, wenn auch nicht gesetzlich geregelt (s. im Einzelnen nur Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 288 ff.). Anerkannt ist ferner, dass eine derartige Übertragung eines Kommanditanteils bzw. eines Teils eines Kommanditanteils an einen anderen Kommanditisten im Handelsregister anzumelden und ein Sonderrechtsnachfolgevermerk im Register einzutragen ist (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.09.2005 – II ZB 11/04 – Tz. 6; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 162 Rn. 8).

b) Anmeldepflichtig sind hier sämtliche Gesellschafter der X & O GmbH & Co. KG (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 7). Jedem einzelnen Mitgesellschafter steht ein Anspruch gegen jeden anderen Mitgesellschafter auf Mitwirkung bei der Anmeldung zu (vgl. KG, Urt. v. 20.01.2011 – 23 U 209/10 – Tz. 15 m. w. N.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 162 Rn. 3, § 108 Rn. 6; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Beide Parteien sind hier unstreitig Kommanditisten der X & O GmbH & Co. KG und waren das bereits vor den hier im Streit stehenden Erwerbsvorgängen von Dr. A. H. bzw. G. H..

2. Der auf Mitwirkung verklagte Gesellschafter kann gegen seine Verpflichtung zur Anmeldung nur solche Einwendungen erheben, die er auch der öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht entgegensetzen könnte (KG, Urt. v. 20.01.2011 – 23 U 209/10 – Tz. 27; Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5; MüKo-HGB/Langhein, 3. Aufl., § 108 Rn. 6); insofern sind Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter irrelevant und die Berufung auf Zurückbehaltungsrechte gegenüber Mitgesellschaftern ist ausgeschlossen, es ist nur der Einwand zulässig, es fehle an den Voraussetzungen der §§ 106, 107, 162 HGB (vgl. Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 4 f.; ferner Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Beachtlich ist aber insbesondere die Berufung auf das Nichtvorliegen der anzumeldenden Tatsache bzw. auf die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vertragsänderung (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5). Hier stünde der klagegegenständlichen Verpflichtung des Beklagten auf Mitwirkung an den Anmeldungen demnach zwar insbesondere eine etwaige, von ihm behauptete Unwirksamkeit der hier im Streit stehenden Übertragungen der Kommanditanteile durch Dr. A. H. bzw. G. H. entgegen. Diese Übertragungen waren jedoch wirksam. Dem Beklagten stehen auch keine anderen durchgreifenden Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme auf Mitwirkung bei den Anmeldungen zu.

a) Die Übertragungen bedurften des Einverständnisses der Mitgesellschafter der X & O GmbH & Co. KG, das bereits im Gesellschaftsvertrag erteilt sein kann (vgl. z. B. Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 294 f.). Letzteres war hier der Fall: § 19 Abs. 1 Satz 1 des KG-Vertrags lässt die Übertragung des Gesellschaftsanteils u.a. an andere Gesellschafter zu. Die Erwerberin H. O. war unstreitig zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Übertragungen und schon lange zuvor Kommanditistin der KG. Auch die teilweise Übertragung ist in § 19 Abs. 1 Satz 1 des KG-Vertrags ausdrücklich zugelassen (ganz oder teilweise; vgl. z. B. Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 295, 312).

b) Ohne Erfolg beanstandet die Berufung das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von G. H. – der Sache nach – mit dem Vorbringen, Ansprüche des Veräußerers G. H. aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags unterlägen dem Abspaltungsverbot, nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 (Anlage K 3 bzw. Anlage B 4) seien diese Ansprüche jedoch beim Veräußerer G. H. verblieben, weshalb die Übertragung der Kommanditanteile durch diesen unwirksam sei. Die Annahme der Berufung, die nach diesem Kauf- und Abtretungsvertrag beim Veräußerer zurückbehaltenen Ansprüche aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags unterlägen dem Abspaltungsverbot, trifft nicht zu. Es handelt sich bei den zurückbehaltenen Ansprüchen vielmehr um schuldrechtliche Forderungen, die nicht dem Abspaltungsverbot unterfallen.

aa) Richtig ist allerdings der Ansatz dieser Beanstandung der Berufung. Denn es stand den Parteien des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 zwar frei zu vereinbaren, welche – nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB und § 717 Satz 2 BGB selbstständig übertragbaren – Ansprüche des veräußernden Gesellschafters bzw. welche Sozialverbindlichkeiten der X & O GmbH & Co. KG gegenüber dem Veräußerer auf den Erwerber übergehen sollten, wobei dies auch und gerade für die aus der Vergangenheit herrührenden gilt (vgl. etwa BGHZ 45, 221 ff.; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 50; Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 307 ff.). Doch greifen diese Grundsätze nicht ein im Hinblick auf dem Abspaltungsverbot nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 1 BGB unterliegende mitgliedschaftliche Verwaltungsrechte (im Unterschied zu den Vermögensrechten; vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 109 Rn. 25 und MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 3 sowie konkret zur Anteilsübertragung Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 304 f., 307 f.). Nach § 717 Satz 1 BGB unübertragbar sind sämtliche Verwaltungsrechte, namentlich das Geschäftsführungsrecht einschließlich des Widerspruchsrechts, das Stimmrecht, das Informations- und Kontrollrecht, das Kündigungsrecht, die actio pro socio und das Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation; dagegen besteht das gemeinsame Kennzeichen der von § 717 Satz 2 BGB erfassten Vermögensrechte darin, dass es sich jeweils um obligatorische Ansprüche gegen die Gesamthand handelt, die sich nach ihrer Entstehung von der Mitgliedschaft gelöst haben und vorbehaltlich etwaiger auf ihrer gesellschaftsvertraglichen Herkunft beruhender Durchsetzungsschranken zu selbstständigen Gläubigerrechten geworden sind (s. MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 14, 16; vgl. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 105 Rn. 215, 219 ff.). Die in § 717 Satz 1 BGB angeordnete grundsätzliche Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte ist, soweit es derartige Verwaltungsrechte angeht, zwingender Natur; sie führt zur Nichtigkeit dagegen verstoßender Vereinbarungen (s. nur MüKo-BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 717 Rn. 7 m. w. N.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 109 Rn. 25).

bb) Unzutreffend ist hingegen die Auffassung der Berufung, Ansprüche aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der X & O GmbH & Co. KG unterlägen dem Abspaltungsverbot. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um Bestandteile der Kommanditbeteiligung, sondern vielmehr um schuldrechtliche Forderungen und damit um abspaltbare Vermögensrechte im Sinne von §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 2 BGB.

(1) § 13 des KG-Vertrags folgt dem gängigen Dreikontenmodell (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 66 ff.; Huber, ZGR 1988, 1, 72 ff.). In diesem Modell stellt das Darlehenskonto im Sinne von § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags ein schuldrechtliches Forderungskonto dar. Im Einzelnen gilt Folgendes:

(a) Nach § 13 des KG-Vertrags werden für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten als Beteiligungskonten geführt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 66; Huber, ZGR 1988, 1, 85), ein festes (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) und ein bewegliches (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags). Das feste Kapitalkonto I repräsentiert den kontenmäßigen Ausdruck der Festkapitalanteile (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 68); die hier gebuchten Anteile sind – wie üblich (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 43) – maßgebend insbesondere für das Stimmrecht (s. § 4 Abs. 2 und 4, 7 des KG-Vertrags) sowie für die Gewinn- und Verlustbeteiligung (s. § 15 Abs. 2 und 3 des KG-Vertrags). Das bewegliche Kapitalkonto als Kapitalgegenkonto (§ 13 Abs. 1, 4 des KG-Vertrags) ist zur Verbuchung der Verluste sowie der nicht entnahmefähigen Gewinne bestimmt (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 73). Dieses Konto wird nach dem KG-Vertrag nur ausgeglichen oder im Debet geführt (Verlustkonto, s. § 13 Abs. 1, 4 des KG-Vertrags); Gewinnanteile werden ihm so lange gutgeschrieben, bis es ausgeglichen ist (vgl. etwa Huber, ZGR 1988, 1, 74). Das in § 13 Abs. 4 des KG-Vertrags geregelte Verlustkonto bildet nach gängiger Terminologie das Kapitalkonto II; bei ihm handelt es sich lediglich um ein Unterkonto zum Kapitalkonto I (s. Huber, ZGR 1988, 1, 75 f., 85), beide zusammen bilden den Kapitalanteil (s. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 86).

(b) Das Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags ist kein Kapital-, sondern ein schuldrechtliches Forderungskonto (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56, 70; Huber, ZGR 1988, 1, 80, 85). Es dient hier lediglich der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 55). Auf ihm werden, sobald das Verlustkonto ausgeglichen ist, insbesondere alle sich nach § 15 des KG-Vertrags ergebenden Gewinnanteile verbucht; das Kapitalkonto II ist hier also kein Rücklagekonto (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 73 f.), Gewinnanteile werden vielmehr, ist das Verlustkonto ausgeglichen, uneingeschränkt als entnahmefähige den Darlehenskonten gutgeschrieben. Dadurch werden die grundsätzlich entnahmefähigen Gewinne vom Kapitalkonto II separiert und den Gesellschaftern gutgeschrieben (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56, 70; Huber, ZGR 1988, 1, 73). Zudem werden auf dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags die Entnahmen der Gesellschafter belastet (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 56; Huber, ZGR 1988, 1, 73), ferner sonstige Leistungsvorgänge (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 55), insbesondere die gemäß der Zusatzvereinbarung vom 15.11.1994 (Anlage K 4) gewährten Gesellschafterdarlehen.

(2) Ist das Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 KG-Vertrag demnach kein Kapital-, sondern ein schuldrechtliches Forderungskonto, liegt der von der Berufung gerügte Verstoß gegen das Abspaltungsverbot nicht vor, behielt der Veräußerer G. H. aufgrund von nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 Guthaben auf diesem Darlehenskonto zurück. Zwar sind Kapitalkonto I und II, in der Terminologie des Gesellschaftsvertrags der X & O GmbH & Co. KG also Kapitalkonto (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) und Verlustkonto (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags), als Beteiligungskonten nicht fähig, den Gegenstand getrennter Verfügung zu bilden, jedenfalls eine – hier hinsichtlich des Erwerbsvorgangs von G. H. gegebene – Abtretung des gesamten Gesellschaftsanteils erfasst neben dem Anteil des Kapitalkontos I auch den des Kapitalkontos II (vgl. Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 69; Huber, ZGR 1988, 1, 63 ff., 84 f.). Die auf dem in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten Darlehenskonto verbuchte schuldrechtliche Forderung ist jedoch selbstständig übertragbar, der Gesellschafter kann das Guthaben bei der Übertragung auch seines gesamten Anteils mitübertragen oder zurückbehalten (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 85 sowie OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 50).

(3) Die soeben dargelegte rechtliche Einordnung des in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten Darlehenskontos beruht entscheidend darauf, dass die Gesellschafter nach der getroffenen vertraglichen Regelung einen unbedingten Anspruch auf die entnahmefähigen Gewinne erhalten sollen, das Entnahmerecht hingegen nicht unter dem Vorbehalt nachfolgender Entwicklungen stehen soll (vgl. etwa Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57). Im Einzelnen sind insbesondere folgende Umstände und Indizien für diese Beurteilung maßgebend:

(a) Zunächst sprechen für sie die Bezeichnung Darlehenskonto in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags und die des in § 13 Abs. 2 des KG-Vertrags geregelten Festkontos als Kapitalkonto sowie des Verlustkontos im Sinne von § 13 Abs. 4 des KG-Vertrags als Kapitalgegenkonto, das das Schicksal des Kapitalkontos teile (§ 13 Abs. 1, 4 des KG-Vertrags). Die Bezeichnung ist letztlich nicht ausschlaggebend, bildet aber ein Indiz (vgl. BGH, DB 1978, 877; OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 37; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).

(b) Für die dargelegte Bewertung spricht vor allem, dass eine Verrechnung der auf dem Darlehenskonto verbuchten Beträge mit Verlustanteilen nicht stattfindet, wie sich aus § 13 Abs. 3 und 4 des KG-Vertrags ergibt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 38 f.; Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 57).

(c) Für die Einordnung spricht – anders als die Berufung wohl meint – ferner die Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 3 des KG-Vertrags, nach der – was für Guthaben in Form von selbstständigen Forderungsrechten selbstverständlich ist (vgl. BGH, DB 1978, 877) – das Guthaben auf dem Darlehenskonto dem bei Ausscheiden geschuldeten Abfindungsbetrag hinzuzurechnen ist (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 40).

(d) Außerdem ist das feste Kapitalkonto I (§ 13 Abs. 2 des KG-Vertrags) hier – wie gesagt – maßgebend insbesondere für das Stimmrecht (§ 4 Abs. 2 und 4, 7 des KG-Vertrags) sowie für die Gewinn- und Verlustbeteiligung (§ 15 Abs. 2 und 3 des KG-Vertrags), hingegen ist der Stand des Darlehenskontos insoweit ohne Bedeutung, was ebenfalls für die dargelegte Einordnung spricht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 45), wenngleich das Verlustkonto (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags) insoweit ebenfalls ohne Bedeutung und gleichwohl ein Beteiligungskonto ist.

(e) Schließlich spricht die Verzinsung der Beträge auf dem Darlehenskonto im Gegensatz zur Regelung hinsichtlich des Kapitalkontos und des Verlustkontos für die dargelegte Einordnung des Darlehenskontos (vgl. OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 46; Huber, ZGR 1988, 1, 77 ff.).

(4) Durchgreifende Indizien gegen die dargelegte Einordnung des Darlehenskontos im Sinne von § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags liegen andererseits nicht vor.

(a) Die im Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG enthaltenen Entnahmebeschränkungen zu Lasten des Darlehenskontos, auf die die Berufung verweist, stellen diese Einordnung nicht in Frage.

(aa) Allerdings trifft es zu, dass § 16 Abs. 1 des KG-Vertrags nur eng beschränkte Entnahmemöglichkeiten zu Lasten des Darlehenskontos vorsieht, zumal nach § 16 Abs. 3 des KG-Vertrags nur zeitlich beschränkt. Darüber hinausgehende Entnahmen bedürfen nach § 16 Abs. 2 des KG-Vertrags eines Beschlusses mit der Mehrheit von 55 % des abstimmenden Festkapitals (§ 7 Abs. 3 lit. a des KG-Vertrags). Fällig werden die Ansprüche auf den Darlehenskonten erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 23 Abs. 2 Satz 3 des KG-Vertrags), wobei § 17 Abs. 4 des KG-Vertrags sogar ausdrücklich bestimmt, dass die Kündigung von Guthaben auf Darlehenskonto nur bei gleichzeitiger Kündigung der gesamten Beteiligung möglich ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Huber, ZGR 1988, 1, 33).

(bb) Diese Beschränkungen hindern indes nicht die vom Senat für richtig gehaltene rechtliche Einordnung der Guthaben auf dem Darlehenskonto. Es ist anerkannt, dass Entnahmebeschränkungen hinsichtlich von Darlehenskonten wie dem hier in § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags geregelten nicht ohne weiteres etwas daran ändern, dass es sich um ein echtes Forderungskonto handelt (s. BGH, WM 1977, 1022, 1025; BGH, DB 1978, 877 und dazu Huber, ZGR 1988, 1, 29 f., 69 f.; BFH, Urt. v. 27.05.1981 – I R 123/77 – Tz. 32 [BStBl II 1982, 211 ff.]); entscheidend ist vielmehr, dass der Gesellschafter – wie es hier der Fall ist – ungeachtet der Beschränkungen einen unentziehbaren Anspruch auf das Guthaben hat, bei dem nur die Fälligkeit hinausgeschoben ist, spätestens – so hier – bis zur Kündigung des Gesellschafters oder bis zum sonstigen Ausscheiden (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 82; s. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 120 Rn. 71). Die im Streitfall bestehende weitgehende Bindung der Guthaben auf den Darlehenskonten, insbesondere durch Entnahmebeschränkungen, mag der Erhaltung der Liquidität der X & O GmbH & Co. KG dienen, was ein Zweck solcher Beschränkungen sein kann (vgl. BGH, DB 1978, 877; anders Huber, ZGR 1988, 1, 81). Auch diese Ausgestaltung ändert aber an der Qualifizierung der Guthaben auf den Darlehenskonten als schuldrechtliche Forderungen nichts.

(cc) Dahinstehen kann auch, ob die in § 16 des KG-Vertrags geregelten Entnahmebeschränkungen hinsichtlich des bei dem Veräußerer G. H. nach § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 verbliebenen Guthabens auf dem Darlehenskonto (§ 13 Abs. 3 des KG-Vertrags) unter den hier gegebenen Umständen zu Lasten des Veräußerers wirken oder – wie die Berufung annimmt – ihm das bei ihm verbliebene Guthaben ohne diese Beschränkungen zusteht. Denn die hier erhebliche Frage, ob Ansprüche aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags den Bestimmungen der §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 1 BGB unterliegen, hängt allein von der – im Streitfall zutreffenden – Einordnung der Forderungen auf Darlehenskonto nicht als Bestandteil der Beteiligung, sondern als schuldrechtliche Ansprüche und damit als abspaltbare Vermögensrechte nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, § 717 Satz 2 BGB ab. Unter welchen Bedingungen die bei ihm verbliebenen schuldrechtlichen Ansprüche des Veräußerers gegen die X & O GmbH & Co. KG durchsetzbar sind bzw. unter welchen Voraussetzungen der Veräußerer G. H. auf das bei ihm verbliebene Guthaben auf dem Darlehenskonto zugreifen kann, ist insoweit jedoch ohne rechtliche Bedeutung: Selbst wenn die im Gesellschaftsvertrag geregelten Beschränkungen im Ergebnis nicht zu Lasten des Veräußerers G. H. wirken sollten, beließe das den auf dem Darlehenskonto als Guthaben ausgewiesenen schuldrechtlichen Forderungen ihren Charakter als abspaltbare Vermögensrechte. Insbesondere der Hinweis der Berufung, der X & O GmbH & Co. KG könnten, sei der Veräußerer an die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Forderung auf dem Darlehenskonto nicht gebunden, notwendige Finanzierungsmittel entzogen werden, führt dementsprechend nicht weiter.

(b) Auch der Verweis der Berufung auf § 15 Abs. 1 des KG-Vertrags ist nicht geeignet, die von ihr vertretene Auffassung zu stützen, bei dem Guthaben auf den Darlehenskonten handle es sich um Eigenkapital der X & O GmbH & Co. KG. Eher belegt diese Regelung die vom Senat vorgenommene rechtliche Einordnung. Beim Aufwendungsersatzanspruch der Komplementärin (§§ 161 Abs. 2, 110 HGB) handelt es sich wie bei der Verzinsung von Guthaben auf Darlehenskonto um Sozialverbindlichkeiten der X & O GmbH & Co. KG, bei der Verzinsung von Belastungen der Gesellschafter auf Darlehenskonto um Sozialansprüche.

(c) Dass nach dem eigenen, unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers die von den Gesellschaftern gemäß der Zusatzvereinbarung vom 15.11.1994 (Anlage K 4) gewährten, auf den Darlehenskonten gemäß § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags verbuchten Darlehen, im Sprachgebrauch der Gesellschafter als Guthaben auf Kapitalkonto II bezeichnet werden, kann die hier vorgenommene rechtliche Einordnung der Guthaben auf den Darlehenskonten ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Das folgt schon daraus, dass trotz indizieller Bedeutung der Bezeichnung diese jedenfalls nicht ausschlaggebend ist (s. oben unter B II 2 b bb 3 a). Hinzu tritt hier, dass der Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG, insbesondere dessen § 13, gerade eine andere Terminologie enthält. Schließlich ist – von der in § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 verwendeten Formulierung abgesehen – für einen entsprechenden Sprachgebrauch der Gesellschafter kein Anhaltspunkt aus dem Vortrag der Parteien erkennbar oder sonst ersichtlich. Ohnehin wäre es vor dem Hintergrund der Systematik der Kontenmodelle zumindest erklärbar, würde das Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags im Sprachgebrauch der Gesellschafter ungeachtet seines rechtlichen Gehalts gleichwohl als Kapitalkonto II bezeichnet, ist das schuldrechtliche Forderungskonto im – auch dem Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG zugrunde liegenden – Dreikontenmodell doch aus dem Kapitalkonto II des Zweikontenmodells hervorgegangen, wird es im Dreikontenmodell auch regelmäßig nicht so bezeichnet (vgl. Huber, ZGR 1988, 1, 47, 73).

(d) Kein durchgreifendes Gegenindiz bildet schließlich die Bilanzierung der X & O GmbH & Co. KG. Zwar sind die Beträge auf den Darlehenskonten (§ 13 Abs. 3 des KG-Vertrags) ebenso wie die Beträge auf den Verlustkonten (§ 13 Abs. 4 des KG-Vertrags) als variables Kapital im Abschnitt Kapitalanteile verbucht (s. etwa den als Anlage B 6 vorgelegten Auszug aus der Bilanz der X & O GmbH & Co. KG zum 31.12.2010, Bl. 41 f.). Darin mag – was der Senat nicht zu entscheiden hat und was demgemäß offen bleibt – eine fehlerhafte Bilanzierung liegen (vgl. § 264 c Abs. 1 HGB sowie etwa Hoffmann, in: Beck´sches Handbuch der Personengesellschaften, 2. Aufl., § 5 Rn. 108). Rückschlüsse auf die hier entscheidende rechtliche Qualifizierung können daraus jedenfalls nicht gezogen werden (s. hierzu näher die Darlegungen bei OLG Köln, Urt. v. 11.01.2000 – 22 U 139/99 – Tz. 47 ff., die insoweit für den hier zu entscheidenden Fall entsprechend gelten).

cc) Dass von dem Verkauf und der Abtretung in dem Vertrag vom 08.04.2011 die sich aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 KG-Vertrag des Veräußerers ergebende Forderung ausgenommen worden ist, wie sie sich in Höhe von 515.624,96 EUR aus der Bilanz der X & O GmbH & Co. KG zum 31.12.2010 (Anlage K 6, Bl. 41 f.) entnehmen lässt, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte ist dem dahingehenden Vortrag des Klägers zumindest nicht entgegengetreten, was die Wirkung des § 138 Abs. 3 ZPO hatte.

(1) In diesem Vortrag des Klägers liegt zugleich die Behauptung, der § 2 Abs. 2 und 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 zugrundeliegende Regelungswille der Parteien sei dahin gegangen, die genannte Forderung aus dem Darlehenskonto – und nichts sonst – beim Veräußerer zurückzubehalten, was dann allein schon aufgrund des übereinstimmenden Regelungswillens rechtlicher Inhalt der Regelung war (falsa demonstratio non nocet; vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 133 Rn. 8). Das Vorliegen eines solchen übereinstimmenden Regelungswillens zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist eine Tatsache (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 5, 29), die der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO zugänglich ist.

(2) Die Voraussetzungen von § 138 Abs. 3 ZPO sind hinsichtlich des erwähnten Vortrags des Klägers erfüllt.

(a) Der Kläger hat bereits in erster Instanz, nachdem der Beklagte ausgeführt hatte, ein als Verbindlichkeit ausgewiesenes Darlehenskonto des Veräußerers sei in den als Anlage B 6 vorgelegten Bilanzen nicht aufgeführt, diese wiesen vielmehr lediglich drei Eigenkapitalkonten aus, § 2 Abs. 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 verstoße vor diesem Hintergrund gegen den KG-Vertrag, im Kern vorgetragen, die genannte Regelung bestimme die Zurückhaltung der Forderung des Veräußerers aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags. Das hat der Beklagte in erster Instanz nicht in Zweifel gezogen.

(b) Die Berufung rügt zwar einen Verstoß gegen das Abspaltungsverbot, äußert sich aber nicht nachvollziehbar dazu, was ihrer Ansicht nach genau durch § 2 Abs. 2 und 3 des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 08.04.2011 beim Veräußerer zurückbehalten worden sei. Das Vorbringen der Berufung erschöpft sich vielmehr in der rechtlichen Behauptung, bei dem nach § 2 Abs. 3 dieses Vertrags beim Veräußerer Zurückbehaltenen handle es sich um nicht abspaltbare Rechte. Diese rechtliche Behauptung ist – wie dargelegt (oben unter B II 2 b bb) – in Bezug auf das Guthaben aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags unzutreffend. Dass andere Rechte außer dieser Forderung durch § 2 Abs. 3 des Vertrags beim Veräußerer zurückgeblieben seien, ist demgegenüber nicht Gegenstand des Berufungsvorbringens. Dass vielmehr auch die Berufung davon ausgeht, durch § 2 Abs. 3 des Vertrags sei allein eine Forderung aus dem Darlehenskonto nach § 13 Abs. 3 des KG-Vertrags beim Veräußerer zurückbehalten worden, wie sie sich in Höhe von 515.624,96 EUR aus der Bilanz der X & O GmbH & Co. KG zum 31.12.2010 (Anlage K 6, Bl. 41 f.) entnehmen lässt, zeigen ihre Darlegungen auf S. 4 ihres Schriftsatzes vom 09.10.2012, insbesondere der dortige Bezug auf Mittel in Höhe von 515.625,96 EUR (richtig 515.624,96 EUR).

c) Ohne Erfolg beanstandet die Berufung das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Mitwirkung bei der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von Dr. A. H. mit Hinweis darauf, es sei – was als solches zutrifft und unstreitig ist – von dem Geschäftsanteil des Veräußerers an der X & O Verwaltungs-GmbH in Höhe von 8.500,00 DM lediglich ein Teilgeschäftsanteil von 2.300,00 DM, also ein Anteil von 23/85 (ca. 27,0588235 %) von dem Geschäftsanteil, übertragen worden, von dem Kommanditanteil an der X & O GmbH & Co. KG in Höhe von 340.000,00 DM jedoch ein Teilgeschäftsanteil von 91.800,00 DM, was einem Verhältnis von 27 % entspricht. Die Berufung sieht darin einen Verstoß gegen § 4 Abs. 5 des KG-Vertrags sowie gegen § 4 Abs. 4 des GmbH-Vertrags, zumal ein Gleichlauf der Übertragungen erzielbar gewesen sei, wäre von dem Kommanditanteil ein Teilgeschäftsanteil von 92.000,00 DM übertragen worden. Die Berufung hält die teilweise Übertragung des Kommanditanteils durch den Veräußerer Dr. A. H. im Hinblick darauf für unwirksam. Auch damit dringt sie indes nicht durch.

aa) Die vorgebrachte Beanstandung greift schon deshalb nicht durch, weil – hätte die im Streit stehende Übertragung zur Folge, dass die Beteiligungsverhältnisse in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 des KG-Vertrags bzw. zu § 4 Abs. 5 des GmbH-Vertrags stünden – dieser Umstand der Wirksamkeit der Übertragung der KG-Anteile nicht entgegenstünde. Vielmehr ergäben sich dann allenfalls Ansprüche auf Korrektur aus den beiden genannten Normen. Das folgt nach Ansicht des Senats zweifelsfrei schon aus dem Wortlaut der Bestimmungen, zudem aus der Systematik der in § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des KG-Vertrags sowie in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des GmbH-Vertrags getroffenen Regelungen.

bb) Auf ein Zurückbehaltungsrecht nach der allenfalls in Betracht kommenden (vgl. OLG München, Urt. v. 28.03.2001 – 7 U 5341/00 – Tz. 53; von Gerkan/Haas, in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 108 Rn. 5) Vorschrift des § 273 BGB beruft sich der Beklagte von vornherein nicht. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob es sich insoweit um ein Gegenrecht handeln würde, das auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Anmeldung durchgriffe, was indes erforderlich wäre und für Zurückbehaltungsrechte gegenüber Mitgesellschaftern zu verneinen sein soll (so jedenfalls Märtens, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 108 Rn. 5, vgl. auch Staub/Schäfer, a.a.O., § 108 Rn. 5; s. oben unter B II 2 vor a). Jedenfalls aber scheiterte die Geltendmachung eines solchen Zurückbehaltungsrechts an der Schranke der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Beklagten (vgl. auch insoweit OLG München, Urt. v. 28.03.2001 – 7 U 5341/00 – Tz. 53); sein Gegeninteresse wäre allein schon angesichts der Geringfügigkeit der gerügten Abweichung marginal.

cc) Ohnehin hatte die im Streit stehende Übertragung nicht zur Folge, dass die Beteiligungsverhältnisse nun in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 des KG-Vertrags bzw. § 4 Abs. 5 des GmbH-Vertrags stehen. Die bestehenden Abweichungen berühren – worauf bereits das Landgericht zu Recht und insoweit von der Berufung auch unbeanstandet abgestellt hat – angesichts ihrer Geringfügigkeit nicht den Sinn und Zweck der Vorschriften über die Gleichheit der Beteiligungsverhältnisse, der in der übereinstimmenden Ausgestaltung der internen Willensbildungen in beiden Gesellschaften liegt (vgl. hierzu etwa Sudhoff/Liebscher, GmbH & Co. KG, 6. Aufl., § 16 Rn. 13 [S. 328]; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 56 IV 2 a [S. 1647 f.]). Schon deshalb liegt nach Auffassung des Senats ein Verstoß gegen diese Vorschriften hier nicht vor, zumal die einschlägigen Vorschriften vor dem Hintergrund der jahrelangen einvernehmlichen Praxis auszulegen sind, noch größere Abweichungen bei anderen Gesellschaftern – unter anderem bei dem Beklagten selbst – hinzunehmen, was zusätzlich für die Einstufung der hier vorliegenden Abweichungen als gesellschaftsvertragskonform spricht. Hinzu kommt ferner, dass – worauf ebenfalls bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat – die hinsichtlich des übertragenen Kommanditanteils vorgenommene Rundung jedenfalls nachvollziehbar ist, wohingegen die Teilgeschäftsanteile an der X & O Verwaltungs-GmbH nach Maßgabe der für sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGGmbHG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG a. F. weiterhin anwendbaren (vgl. Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 5 Rn. 59; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 86 Rn. 10) Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG a. F. – wonach der Betrag der Stammeinlage in Deutsche Mark durch hundert teilbar sein muss – nicht zu dem exakt gleichen Verhältnis an den von dem Veräußerer gehaltenen GmbH-Anteilen übertragen werden konnten wie die Anteile an der X & O GmbH & Co. KG.

d) Schließlich verhilft der Berufung auch der – von ihr nicht näher ausgeführte – Hinweis darauf nicht zum Erfolg, die im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen von Dr. A. H. sowie der weiteren Kommanditistin I. D. seien mit 173.839,23 EUR unrichtig, nämlich jeweils um 0,01 EUR zu niedrig, angegeben. Von vornherein ohne Bedeutung für die hier zu treffende Entscheidung ist die Angabe der Haftsumme der Kommanditistin I. D.. Diese Kommanditistin steht in keiner Beziehung zu den im Streit stehenden Anmeldevorgängen (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2008 – 31 O 11/08 KfH – Umdruck, S. 5 unten [Anlage B 2]). Doch auch hinsichtlich der Pflicht des Beklagten zur Mitwirkung an der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von Dr. A. H. greift der auf die fehlerhafte Eintragung dessen Hafteinlage im Handelsregister gestützte Einwand der Berufung nicht durch.

aa) Das Vorbringen der Berufung, die im Handelsregister eingetragenen Hafteinlagen von Dr. A. H. sowie der weiteren Kommanditistin I. D. seien unrichtig angegeben, nämlich jeweils um 0,01 EUR zu niedrig, trifft – was zwischen den Parteien jedoch auch unstreitig ist – als solches allerdings zu.

(1) Der Gesellschaftsvertrag der X & O GmbH & Co. KG legt – insbesondere in § 4 Abs. 2 – auf DM lautende Währungsbeträge zugrunde. Für die Umstellung solcher Angaben in Gesellschaftsverträgen von Personenhandelsgesellschaften enthält das nationale Recht – anders als für Kapitalgesellschaften – keine Regelungen, es gelten also die allgemeinen Regelungen für Vertragsänderungen (s. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 79). Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro (Abl L 139 v. 11.05.1998, S. 1) bestimmt, dass die Bezugnahme auf nationale Währungseinheiten in Verträgen – etwa in Gesellschaftverträgen – als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem maßgebenden Umrechnungskurs zu verstehen ist. Dies bedeutet, dass die in Euro umgerechneten DM-Beträge maßgebend sind, wobei die Umstellung für ursprünglich auf DM lautende feste Kapitalanteile zu ungeraden Beträgen führt, sofern die Gesellschafter dem nicht durch Glättung abhelfen (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 78).

(2) Eine Glättung, die eine Vertragsänderung dargestellt hätte (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 80), ist hier unstreitig nicht erfolgt. Der Nachvollzug der Umstellungsregelung in Art. 14 der genannten Verordnung stellt dagegen eine lediglich formelle Änderung, also eine Berichtigung dar, für die es eines vertragsändernden Gesellschafterbeschlusses nicht bedarf (vgl. Staub/Ulmer, HGB, 4. Aufl., § 120 Rn. 80). Eine solche Berichtigung ist hier erfolgt, wie die Anmeldung zum Handelsregister vom 29.05.2002 (Anlage B 3) zeigt. Auf ihr beruht offenbar die Eintragung der Hafteinlagen der Kommanditisten in Eurobeträgen im Handelsregister (s. Anlage K 1). Die Rechtsgrundlage hierfür bildet Art. 45 EGHGB (vgl. etwa Seibert, ZGR 1998, 1, 13).

(3) Der für diese Berichtigung maßgebende Umrechnungskurs ist durch die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl L 359 v. 31.12.1998, S. 1) auf 1,95583 DM zu 1 Euro fixiert worden. Bei der Umrechnung von Geldbeträgen darf ausschließlich dieser Umrechnungskurs verwendet und es darf dabei weder gerundet noch um eine oder mehrere Stellen gekürzt werden. Die in Euro umgerechneten DM-Beträge sind sodann nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl L 162 v. 19.06.1997, S. 1) auf ganze Cent auf- oder abzurunden. Ab der dritten Nachkommastelle ist entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten die kaufmännische Rundungsregel anzuwenden. Nach der in Deutschland üblichen kaufmännischen Rundungsmethode werden Nachkommastellen, die kleiner oder gleich 4 sind, abgerundet, und solche, die gleich oder größer 5 sind, aufgerundet (s. etwa Böhringer, BWNotZ 2003, 97). Wendet man dieses Verfahren hier an, ergibt sich hinsichtlich der Kommanditisten Dr. A. H. sowie I. D. jeweils ein Betrag von 173.839,24 EUR, nicht, wie im Handelsregister angegeben, ein Betrag von 173.839,23 EUR.

bb) Dieser Fehler ist für die Wirksamkeit der Übertragung des Teilkommanditanteils durch Dr. A. H. jedoch ohne Bedeutung. Die mit Tauschvertrag vom 04.03.2009 (Anlage K 2) vorgenommene Übertragung hat – wie sich aus der rechtlich gebotenen Auslegung zweifelsfrei ergibt – zum Inhalt, dass ein Teilkommanditanteil zu einem 91.800,00 DM entsprechenden Eurobetrag (also – wie in dem Vertrag richtig bezeichnet – zu 46.936,59 EUR) vom gesamten Kommanditanteil des Veräußerers zu einem 340.000,00 DM entsprechenden Eurobetrag (also zu 173.839,24 EUR, nicht – wie im Vertrag genannt – zu 173.839,23 EUR) übertragen wird. Diese Sicht legt auch die Berufung selbst ihren Ausführungen zugrunde.

cc) Der Fehler führt auch nicht dazu, dass der Beklagte etwa nicht verpflichtet wäre, an der Anmeldung des Erwerbsvorgangs von Dr. A. H., wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils unter Ziff. 1 a wiedergegeben ist, mitzuwirken.

(1) Der Wortlaut dieser Anmeldung führt zwar – zwei Mal – den unrichtigen Betrag von 173.839,23 EUR und sodann konsequent den aus der Differenz zu dem – korrekten – Betrag von 46.936,59 EUR gebildeten – somit ebenfalls unrichtigen – Betrag von 126.902,64 EUR auf. Die Anmeldung, an der die Mitwirkung des Beklagten begehrt ist, ist deshalb aber nicht etwa inhaltlich unrichtig; schon deshalb kann der Beklagte den Umrechnungsfehler seiner Inanspruchnahme nicht entgegenhalten.

(a) Auch Anmeldungen zum Handelsregister sind auslegungsfähig (s. etwa Weipert, in: in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 162 Rn. 10). Die Anmeldung erfolgt stets in Erfüllung der gesetzlichen Vorschrift, welche in diesem Fall die Bezeichnung der Haftsumme verlangt; sie muss jedoch nicht so formuliert sein, dass sie von der handelsregisterlichen Eintragungsverfügung wörtlich übernommen werden kann; die anzumeldenden Umstände, Vorgänge und Rechtsverhältnisse müssen lediglich unter Heranziehung des Gesetzes erkennbar sein (so OLG Hamm, OLGZ 1975, 385, 386; s. aber auch OLG Düsseldorf, OLGZ 1966, 346, 347).

(b) Das ist hier der Fall. Schon aufgrund der auf die als Anlage B 3 vorgelegte Anmeldung zum Handelsregister vom 29.05.2002 hin erfolgten Berichtigung, auf der die aus der Anlage K 1 ersichtliche Eintragung der Hafteinlagen der Kommanditisten in Eurobeträgen im Handelsregister beruht, ist klar – unzweideutig (vgl. OLG Düsseldorf, OLGZ 1966, 346, 347) – ersichtlich, dass es sich bei den beiden Beträgen von 173.839,23 EUR um den in Euro umgerechneten Betrag von 340.000,00 DM handelt. Entsprechendes gilt somit auch für den in der nun im Streit stehenden Anmeldung aufgeführten Betrag von 173.839,23 EUR sowie – weil die gebildete Differenz von 46.936,59 EUR klar ersichtlich ist – auch für den weiter aufgeführten Betrag von 126.902,64 EUR. Die im Streit stehende Anmeldung gibt also schon deshalb den Inhalt der einzutragenden Übertragung sachlich richtig wieder, auch wenn sie unrichtig umgerechnete Beträge enthält. Im Übrigen ergeben sich die Hintergründe aus der Entscheidung des Senats, die die Wirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB hat (vgl. § 18 HRV).

(2) Ob die Eintragung in das Handelsregister so erfolgt wie beantragt, ist für den Rechtsstreit unerheblich; die Eintragungsfähigkeit prüft das Registergericht selbstständig (Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 16 Rn. 3). Die Formulierungen der Anmeldung müssen nicht wörtlich übernommen werden (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1975, 385, 386). Es kommt aufgrund der im Streit stehenden Anmeldung in Betracht, sogleich die zutreffend umgerechneten Beträge einzutragen, unabhängig davon, dass derzeit – wie Anlage K 1 zeigt – zwei unrichtige Haftsummen eingetragen sind. Es ist anerkannt, dass eine Eintragung nicht deshalb ausscheidet, weil es an der Voreintragung fehlt (s. etwa KG, Beschl. v. 23.12.2011 – 25 W 52/11 – BeckRS 2012, 02952; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 8 Rn. 10). Erst recht hindert es hier die richtige Eintragung nicht, dass bisher zwei Haftsummen falsch eingetragen waren. Abgesehen davon besteht die Möglichkeit, diese früheren Eintragungen nach § 17 HRV zu berichtigen.C.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Auch die Entscheidung zur Hauptsache war im Hinblick auf § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 16 Rn. 3). Der Senat hat hinsichtlich der Bemessung der bei der vorläufigen Vollstreckung wegen der Kosten des Rechtsstreits zu erbringenden Sicherheitsleistung von der Möglichkeit des § 709 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht, was angesichts der Unanwendbarkeit dieser Vorschrift im Hinblick auf den Hauptsacheanspruch zu einem getrennten Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit führt (vgl. etwa Ulrici, in: BeckOK-ZPO, Stand: 15.07.2012, § 709 Rn. 8.2). Die aus dem Blickwinkel des Klägers zu bestimmende (vgl. etwa Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 6) Höhe der für die Wahrnehmung der Abwendungsbefugnis des Beklagten nach § 711 ZPO von diesem zu leistenden Sicherheit entspricht dem vollständigen Leistungsinteresse des Klägers (vgl. Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 6, 10.2), das der Senat hier entsprechend dem Streitwert (zu diesem sogleich unter C 3) ansetzt. Demgegenüber war bei der uneingeschränkt nach den zu § 709 ZPO geltenden Grundsätzen vorzunehmenden (vgl. Ulrici, a.a.O., § 711 Rn. 10) Bemessung der Höhe der zur Überwindung der sich aus § 711 ZPO ergebenden Abwendungsbefugnis des Beklagten von dem Kläger zu erbringenden Sicherheit auf den zu schätzenden Nachteil abzustellen, der für den Beklagten mit der Vollstreckbarkeit des Urteils verbunden sein kann (vgl. für den Fall des § 895 ZPO etwa OLG Schleswig, FGPrax 2010, 124, 125; MüKo-ZPO/Krüger, 3. Aufl., § 709 Rn. 7).

2. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.

3. Der Streitwert des erstinstanzlichen wie des Berufungsverfahrens beträgt 107.687,00 EUR. Dementsprechend hat ihn der Senat – für die erste Instanz gemäß § 63 Abs. 3 GKG in Abänderung der durch das Landgericht erfolgten Streitwertfestsetzung – festgesetzt.

a) Die im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 a bis e titulierten Ansprüche auf Mitwirkung an den einzelnen Anmeldungen bilden jeweils selbstständige Streitgegenstände, deren Werte zu addieren sind (§ 5 ZPO).

b) Der Streitwert ist jeweils nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 14.10.1987 – IV a ZR 84/87; N. Schneider, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1049); maßgebend ist das Interesse des Klägers daran, dass die jeweiligen Eintragungen vollzogen werden (vgl. etwa OLG Köln, DB 1971, 1055).

c) Hinsichtlich der Ansprüche auf Mitwirkung an den im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 a und d genannten Anmeldungen ist der wirkliche Wert des jeweils übertragenen Kommanditanteils unter Berücksichtigung stiller Reserven als Ausgangspunkt heranzuziehen (s. für einen ähnlichen Fall BGH, Beschl. v. 14.10.1987 – IV a ZR 84/87). Dieser Wert ist hier, wie die Erörterungen im Termin vor dem Senat ergeben haben, auf das Fünffache des Nennwerts zu beziffern. Da die Parteien insoweit um die materielle Berechtigung streiten, erscheint die Ansetzung eines Viertels dieses Werts angemessen (vgl. BGH, Rpfleger 1979, 194; BGH, Beschl. v. 14.10.1987 – IV a ZR 84/87). Es ergibt sich demnach hinsichtlich des in Ziff. 1 a des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Anspruchs ein Streitwert von ¼ des Fünffachen von 46.936,59 EUR, also von 58.670,74 EUR, hinsichtlich des in Ziff. 1 d des Tenors des angefochtenen Urteils genannten Anspruchs von ¼ des Fünffachen von 36.813,01 EUR, also von 46.016,26 EUR.

d) Hinsichtlich der Ansprüche auf Mitwirkung an den im Tenor des angefochtenen Urteils zu Ziff. 1 b, c und e genannten Anmeldungen hält der Senat die Ansetzung eines Streitwerts von 1.000,00 EUR je Anspruch, insgesamt also von 3.000,00 EUR, für angemessen.D.

Ziff. 1 e des Tenors des angefochtenen Urteils war von Amts wegen nach § 319 ZPO dahin zu berichtigen, dass der Nachname (O.) eingefügt wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 319 Rn. 15, 21 ff.).

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

woman in gold dress holding sword figurine

Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20

März 30, 2024
Beteiligung Kommanditist an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils – BFH IV R 9/20Be…
brown wooden gavel on brown wooden table

Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21

Februar 9, 2024
Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs – BFH V R 42/21 – Urteil vom 12. Oktober 2023, Gegen die Ablehnung des Änderungsantragsvorgehend Thüring…
the denver post office and federal court house

Streit um Erledigung der Hauptsache – Mindestinhalt des Protokolls – BFH X B 1/23

Februar 9, 2024
Streit um Erledigung der Hauptsache – Mindestinhalt des Protokolls – BFH X B 1/23 – Beschluss vom 19. Dezember 2023vorgehend Finanzgericht des…