Zwangsvollstreckung: Nachweis der Personenidentität bei Rechtsformwechsel des Gläubigers durch sog. Beischreibung

August 28, 2021

AG Hamburg, 29e M 192/19

Zwangsvollstreckung: Nachweis der Personenidentität bei Rechtsformwechsel des Gläubigers durch sog. Beischreibung

Der Nachweis, dass die Parteien, für die und gegen die das Vollstreckungsorgan Maßnahmen ergreifen soll, mit den durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Personen identisch sind, kann bei einem Rechtsformwechsel von einer GbR zu einer OHG durch sog. Beischreibung, d.h. durch Vermerk des neuen Gläubigers auf dem Titel, erfolgen. Der Vermerk muss Angaben darüber enthalten, aufgrund welcher Urkunden die identitätswahrende Umwandlung festgestellt wurde oder ob diese offenkundig ist (§ 291 ZPO).(Rn.2)

Tenor
1. Der Antrag der Gläubigerin vom 25.01.2019, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Gründe
I.

Randnummer1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. vom 24.06.2004 (Az.: …). Als Antragstellerin und Titelgläubigerin ist im Vollstreckungsbescheid die F-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) angegeben. Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde indes von der F-OHG gestellt. Dem Titel wurde nach entsprechender Beanstandung durch das Gericht vom 15.02.2019 ein klarstellender Vermerk des Amtsgerichts M. vom 09.05.2019 beigefügt, demgemäß der Name der Titelgläubigerin nach identitätswahrender Umwandlung nunmehr F-OHG lautet. Der klarstellende Vermerk wurde dem Schuldner am 07.06.2019 zugestellt.

II.

Randnummer2
Der gestellte Antrag ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Es fehlt an einem hinreichenden Nachweis dafür, dass zwischen der im Titel bezeichneten Gläubigerin und der den Antrag stellenden Gläubigerin Personenidentität im Sinne des § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO besteht.

Randnummer3
1. Zwar handelt es sich bei der Änderung der Rechtsform von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) zu einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) materiell-rechtlich um eine sog. identitätswahrende Umwandlung, bei der das Vermögen der bisherigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit allen Rechten und Pflichten Vermögen der offenen Handelsgesellschaft geworden ist, ohne dass es einer Übertragung der Vermögenswerte im Einzelnen bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2009, Az.: LwZR 15/09). Es liegt mithin keine Rechtsnachfolge vor, die eine Vollstreckungsklausel nach § 727 Abs. 1 ZPO erforderlich machen würde.

Randnummer4
2. Verfahrensrechtlich darf die Zwangsvollstreckung gem. § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO jedoch nur begonnen werden, wenn die Parteien, für die und gegen die das Vollstreckungsorgan Maßnahmen ergreifen soll, mit den durch den Vollstreckungstitel ausgewiesenen Personen identisch sind (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 750 Rn. 3).

Randnummer5
a) Da es sich bei dem Wechsel der F-GbR zur F-OHG nicht um eine Rechtsnachfolge handelt, bedarf es zwar keiner Rechtsnachfolgeklausel i.S.d. § 727 Abs. 1 ZPO, jedoch ist es erforderlich, dass das Vollstreckungsgericht die Identität zwischen dem Titelgläubiger und dem im Antrag angegebenen Gläubiger feststellen kann. Will insoweit eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie deshalb die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (BGH DGVZ 2017, 142, 143; BGH NJW-RR 2011, 1335).

Randnummer6
b) Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung gefährdet wäre (vgl. BGH DGVZ 2016, 176). Die Beischreibung ist verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. BGH, NZG 2016, 517; NJW-RR 2011, 1335; DGVZ 2017, 141, 142).

Randnummer7
(1) Die Beischreibung ist gerade zum Zwecke zweifelsfreier Identitätsnachweise zulässig, wenngleich die normative Grundlage umstritten ist. So wird sie teilweise in entsprechender Anwendung des § 726 ZPO für zulässig erachtet (Wolfsteiner in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 73), während andere die Zulässigkeit aus einer analogen Anwendung des § 727 ZPO ableiten (BGH NZG 2016, 517, 518; NJW 2011, 615, 617; Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2018, § 750 Rn. 42; dies zutreffend ablehnend Wolfsteiner, a.a.O., § 727 Rn. 73 Fn. 171).

Randnummer8
(2) Auf welche dogmatische Grundlage die Beischreibung zu stützen ist, kann letztlich dahinstehen, sind doch die formalen Anforderungen des Vollstreckungsverfahrens in Fällen des § 726 ZPO und § 727 ZPO nahezu identisch.

Randnummer9
(a) So ist im Rahmen des § 726 ZPO erforderlich, dass die Vollstreckungsklausel konkret die öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden bezeichnet, aufgrund derer die Erteilungsvoraussetzungen als nachgewiesen erachtet werden. Dies ergibt sich daraus, dass sich nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel richtet, welche Urkunden nach § 750 Abs. 2 Abs. 2 ZPO und § 765 ZPO dem Vollstreckungsschuldner zugestellt werden müssen, und das Vollstreckungsorgan anhand des insoweit bindenden Klauselinhalts zu prüfen hat, ob den Zustellerfordernissen Genüge getan wurde. Die Benennung der Nachweisurkunden muss deshalb so genau erfolgen, dass die Vollstreckungsorgane nachprüfen können, ob die richtigen (identischen) Urkunden vollständig zugestellt wurden (vgl. Wolfsteiner DNotZ 2013, 193, 194; Ulrici in: Beck’scher Onlinekommentar zur ZPO, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 726 Rn. 21). Fehlt diese Angabe oder ist sie unzureichend, ist die Klausel nur anfechtbar, aber nicht unwirksam (OLG München BeckRS 2013, 17940). Stellt das Vollstreckungsorgan allerdings anhand der Klauselentscheidung fest, dass die Klausel aufgrund urkundlicher Nachweise erteilt wurde, die Urkunden jedoch nicht oder nicht ausreichend bezeichnet wurden, hat es die Zwangsvollstreckung in Ermangelung eines Nachweises für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung von § 750 Abs. 2 ZPO abzulehnen (vgl. BGH DNotZ 2013, 190, 191 f.).

Randnummer10
Soweit die Erteilungsvoraussetzungen nicht durch Urkunden nachgewiesen wurden (z. B. aufgrund Offenkundigkeit, Verzicht), bedarf es keiner Zustellung der Nachweismittel. Aus § 750 Abs. 2 ZPO folgt deshalb keine Verpflichtung, diese in der Klausel zu benennen.

Randnummer11
(b) Entsprechende formale Anforderungen gelten auch für die Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO (Ulrici in: Beck’scher Onlinekommentar zur ZPO, 32. Edition, Stand: 01.03.2019, § 727 Rn. 30).

Randnummer12
(c) Folgerichtig sind diese formalen Anforderungen auch bei entsprechender Anwendung des § 726 ZPO bzw. § 727 ZPO auf die Beischreibung anzuwenden und diese ist auch nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellen, denn der Schuldner hat Anspruch darauf, rechtzeitig über die Beischreibung, die der Vollstreckung als Identitätsnachweis zugrunde liegt, unterrichtet zu werden, um ggf. gegen deren fehlerhafte Erteilung vorgehen zu können (AG Berlin DGVZ 1938, 342; Wolfsteiner in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 726 Rn. 74; a.A. LG Wuppertal DGVZ 1938, 342; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 727 Rn. 33).

Randnummer13
3. Den dargestellten Anforderungen genügt die vorgelegte Beischreibung nicht. Zwar wurde der klarstellende Vermerk dem Schuldner zugestellt, jedoch entbehrt er der Angabe, aufgrund welcher Urkunden die identitätswahrende Umwandlung durch das Klauselorgan festgestellt wurde oder ob diese offenkundig (§ 291 ZPO) ist.

Randnummer14
Zwar obliegt es dem Vollstreckungsgericht nicht, die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel zu prüfen, jedoch unterliegt es der gerichtlichen Nachprüfung, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde (BGH DGVZ 2013, 33). Es kann deshalb die Vollstreckung ablehnen, wenn in der Klausel die zuzustellenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, aufgrund derer die Klausel erteilt wurde, bzw. der Umstand der Offenkundigkeit nicht angegeben ist. Entsprechendes muss auch für die hier in Rede stehende Beischreibung gelten.

Randnummer15
Aufgrund dieses formalen Mangels der Beischreibung war der Antrag deshalb zurückzuweisen.

III.

Randnummer16
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 Abs. 4 ZPO.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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