Vaterschaftsanfechtungsverfahren des biologischen Vaters
Ausschluss von der Vertretung des Kindes; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind
| Gericht: | BGH 12. Zivilsenat |
| Entscheidungsdatum: | 24.03.2021 |
| Aktenzeichen: | XII ZB 364/19 |
| ECLI: | ECLI:DE:BGH:2021:240321BXIIZB364.19.0 |
| Dokumenttyp: | Beschluss |
vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2019, Az: 1 UF 1/19, Beschluss
vorgehend AG Frankfurt, 23. November 2018, Az: 477 F 23203/18 AB
Der Bundesgerichtshof musste einen Streit um die Vaterschaft eines Kindes klären. In dem Fall gab es drei Hauptpersonen neben dem Kind:
Der biologische Vater wollte vor Gericht erreichen, dass er auch als rechtlicher Vater anerkannt wird. Der bisherige rechtliche Vater sollte seinen Status verlieren. Das Gericht musste entscheiden, ob das möglich ist und welche Regeln dabei gelten.
Das Kind wurde im November 2017 geboren. Die Mutter hatte in der fraglichen Zeit mit beiden Männern Geschlechtsverkehr. Einer der Männer erkannte die Vaterschaft noch vor der Geburt an und kümmerte sich gemeinsam mit der Mutter um das Kind. Später heirateten die Mutter und dieser Mann.
Der biologische Vater wurde von der Mutter zunächst belogen. Sie erzählte ihm, sie habe das Kind abgetrieben. Später erfuhr er die Wahrheit. Ein DNA-Test zeigte zu 99,99 Prozent, dass er der echte Vater ist. Daraufhin zog er im August 2018 vor Gericht, um seine Vaterschaft offiziell feststellen zu lassen.
Es gab zwei große Fragen, die der Bundesgerichtshof beantworten musste.
1. Wer darf für das Kind sprechen? Vor Gericht können kleine Kinder nicht selbst sprechen. Sie brauchen einen Vertreter. Normalerweise sind das die Eltern. Hier gab es aber einen Konflikt: Der rechtliche Vater wollte Vater bleiben, deshalb konnte er das Kind in diesem Prozess nicht neutral vertreten.
Früher sagten die Gerichte oft: Wenn der Vater das Kind nicht vertreten darf, darf die Mutter das auch nicht. Der BGH hat diese Meinung nun geändert. Er stellte klar:
2. Wann ist eine „soziale Familie“ geschützt? Das Gesetz sagt: Ein biologischer Vater kann die Vaterschaft des anderen Mannes nicht anfechten, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine enge, soziale Beziehung besteht. Das Gesetz will nämlich, dass ein Kind nicht aus seiner gewohnten Familie gerissen wird.
Das große Problem war der Zeitpunkt:
Der BGH erklärte, dass das Gesetz im „Präsens“ (Gegenwart) geschrieben ist. Es heißt dort: Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn eine Beziehung besteht – und nicht, wenn sie früher bestand.
Das bedeutet: Selbst wenn der rechtliche Vater sich am Anfang wenig gekümmert hat, aber im Laufe des langen Gerichtsverfahrens zu einer echten Bezugsperson für das Kind geworden ist, zählt das. Das Wohl des Kindes und seine aktuelle Bindung zum sozialen Vater sind wichtiger als der Wunsch des biologischen Vaters, rechtlich anerkannt zu werden.
Der biologische Vater hat zwar ein Recht darauf, Vater werden zu wollen. Aber dieses Recht muss zurückstehen, wenn das Kind bereits in einer festen sozialen Familie mit dem anderen Vater lebt. Das Gericht darf eine funktionierende Familie nicht zerstören, nur weil der biologische Vater früher den Antrag gestellt hat.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben. Das Oberlandesgericht hatte einen Fehler gemacht, weil es auf den falschen Zeitpunkt geschaut hatte (den Start des Verfahrens statt das Ende).
Der Fall wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das bedeutet, das untere Gericht muss den Fall noch einmal prüfen. Es muss nun genau untersuchen, wie eng die Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater heute ist. Wenn eine enge soziale Bindung besteht, wird der biologische Vater den Prozess verlieren und der rechtliche Vater bleibt der Vater. Wenn keine enge Bindung besteht, hat der biologische Vater eine Chance.
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