Vaterschaftsüberprüfung im Erbscheinverfahren – OLG Rostock Beschluss 31.7.2019 – 3 W 33/19
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschied in seinem Beschluss vom 31. Juli 2019 (Az. 3 W 33/19), dass im Erbscheinverfahren die rechtliche Vaterschaft entscheidend ist, nicht die biologische.
Die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB basiert auf der rechtlichen Vaterschaft, die entweder kraft Gesetzes nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB oder durch gerichtliche Feststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB bestimmt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, da der Erblasser ihr rechtlicher Vater sei.
Zur Untermauerung legte sie einen Beschluss des Familiengerichts Rostock vor, der die Vaterschaft des Erblassers nach § 1600d BGB bestätigte.
Das OLG Rostock wies die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurück, der die Erteilung des Erbscheins anfocht.
Der Beschluss bestätigt, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 3 BGB ausschließlich in die Zuständigkeit des Familiengerichts fällt und nicht im Erbscheinverfahren überprüft werden kann.
Eine solche Überprüfung würde Personen, die nicht antragsberechtigt sind, ermöglichen, die Vaterschaftsfeststellung in einem unzulässigen Verfahren zu hinterfragen.
Das OLG stellte klar, dass die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft inter omnes, also gegenüber jedermann, verbindlich ist und eine Bindungswirkung entfaltet, die auch im Erbscheinverfahren gilt.
Diese Feststellung schließt eine inzidente Überprüfung der Vaterschaft aus, und das Erbscheinverfahren kann sich nicht auf biologische Abstammungsgutachten stützen, sondern lediglich auf die rechtliche Vaterschaft.
Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 84 FamFG getroffen, wobei der Beschwerdewert auf 50.000 Euro festgesetzt wurde, basierend auf dem halben Nachlasswert, den der Beschwerdeführer beansprucht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.