Vaterschaftsüberprüfung im Erbscheinverfahren

April 24, 2020

Vaterschaftsüberprüfung im Erbscheinverfahren – OLG Rostock Beschluss 31.7.2019 – 3 W 33/19

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock entschied in seinem Beschluss vom 31. Juli 2019, dass im Erbscheinverfahren die rechtliche Vaterschaft entscheidend ist, nicht die biologische.

Die gesetzliche Erbfolge gemäß §§ 1924 ff. BGB basiert auf der rechtlichen Vaterschaft, die entweder kraft Gesetzes nach § 1592 Nr. 1 und 2 BGB

oder durch gerichtliche Feststellung nach § 1592 Nr. 3 BGB bestimmt wird.

Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte zu 1) einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, da der Erblasser ihr rechtlicher Vater sei.

Zur Untermauerung legte sie einen Beschluss des Familiengerichts Rostock vor, der die Vaterschaft des Erblassers nach § 1600d BGB bestätigte.

Das OLG Rostock wies die Beschwerde des Beteiligten zu 2) zurück, der die Erteilung des Erbscheins anfocht.

Der Beschluss bestätigt, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 3 BGB ausschließlich in die Zuständigkeit

des Familiengerichts fällt und nicht im Erbscheinverfahren überprüft werden kann.

Vaterschaftsüberprüfung im Erbscheinverfahren

Eine solche Überprüfung würde Personen, die nicht antragsberechtigt sind, ermöglichen, die Vaterschaftsfeststellung in einem unzulässigen Verfahren zu hinterfragen.

Das OLG stellte klar, dass die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft inter omnes, also gegenüber jedermann, verbindlich ist und eine Bindungswirkung entfaltet, die auch im Erbscheinverfahren gilt.

Diese Feststellung schließt eine inzidente Überprüfung der Vaterschaft aus, und das Erbscheinverfahren kann sich nicht auf

biologische Abstammungsgutachten stützen, sondern lediglich auf die rechtliche Vaterschaft.

Die Kostenentscheidung wurde gemäß § 84 FamFG getroffen, wobei der Beschwerdewert auf 50.000 Euro festgesetzt wurde, basierend auf dem halben Nachlasswert, den der Beschwerdeführer beansprucht.

RA und Notar Krau

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