Veräußerung Belastung fremde Grundstücke durch Prokurist für Testamentsvollstrecker

April 3, 2025

Veräußerung Belastung fremde Grundstücke durch Prokurist für Testamentsvollstrecker

RA und Notar Krau

In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Prokurist, der für einen als Testamentsvollstrecker eingesetzten Kaufmann handelt, befugt ist,

fremde Grundstücke zu veräußern oder zu belasten, ohne dass ihm diese Befugnis ausdrücklich erteilt wurde.

Sachverhalt:

Im Grundbuch war der verstorbene V. B. als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
Die Beteiligte zu 2 wurde als Testamentsvollstreckerin über den Nachlass von V. B. eingesetzt.

Die Testamentsvollstreckerin, vertreten durch ihre Gesamtprokuristen, verkaufte das Grundstück an die Beteiligte zu 1.

Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Auflassungsvormerkung, da die Prokuristen keine ausdrückliche Ermächtigung zur Veräußerung von Grundstücken gemäß § 49 Abs. 2 HGB hatten.

Entscheidung des OLG Köln:

Das OLG Köln wies die Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts zurück.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass § 49 Abs. 2 HGB unabhängig davon gilt, wem das Grundstück gehört.

Demnach sind Prokuristen, die nicht ausdrücklich zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken ermächtigt sind, hierzu nicht befugt.

Veräußerung Belastung fremde Grundstücke durch Prokurist für Testamentsvollstrecker

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung mit dem klaren Wortlaut der Vorschrift und der Möglichkeit des Kaufmanns, eine solche Ermächtigung jederzeit zu erteilen.

Kritische Betrachtung:

Die Entscheidung des OLG Köln stieß auf Kritik, insbesondere von Prof. Dr. Heribert Heckschen, dessen Anmerkungen in der MittBayNot 2020, 367 veröffentlicht wurden.

Heckschen argumentierte, dass die Auslegung des § 49 Abs. 2 HGB nicht allein auf den Wortlaut der Norm beschränkt werden sollte.

Weiterhin wird angemerkt, dass die Vorschrift §49 abs. 2 HGB zum Schutz des Inhabers des Handelsgeschäfts dient.

Hieraus folgt, das der Sinn und zweck der Norm in diesem fall nicht greift.

Denn in diesem fall, wurden keine Immobilen des Handelsgewerbes veräußert, sondern fremde Immobilein im Rahmen einer Testamentsvollstreckung.

Er wies darauf hin, dass der Sinn und Zweck der Vorschrift darin bestehe, die wesentliche Betriebsgrundlage eines Unternehmens zu schützen,

was bei der Veräußerung fremder Grundstücke im Rahmen einer Testamentsvollstreckung nicht gegeben sei.

Die herrschende Meinung in der Literatur vertritt die Auffassung, dass solche Verfügungen nicht vom Anwendungsbereich des § 49 Abs. 2 HGB erfasst sind.

Daher wird kritisiert, dass das OLG Köln die Möglichkeit einer Auslegung der Norm nicht in betracht gezogen hat.

Das OLG Köln ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung habe und eine einheitliche Rechtsprechung erforderlich sei.

Veräußerung Belastung fremde Grundstücke durch Prokurist für Testamentsvollstrecker

Bedeutung für die Praxis:

Die Entscheidung des OLG Köln hat erhebliche praktische Auswirkungen, insbesondere für juristische Personen, die als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, die Vertretungsbefugnisse von Prokuristen im Hinblick auf die Veräußerung und Belastung von Grundstücken klar zu regeln.

Durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum BGH, wird hoffentlich eine höchstrichterliche Entscheidung getroffen, die Rechtssicherheit für solche Fallkonstellationen schafft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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