Veräußerung Geschäftsanteil unter gemeinem Wert an Pooltreuhänder gemäß Poolvertrag erzeugt keine Schenkung – BFH II R 34/17

November 20, 2020

Veräußerung Geschäftsanteil unter gemeinem Wert an Pooltreuhänder gemäß Poolvertrag erzeugt keine Schenkung – BFH II R 34/17

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung
    • Überblick und Kontext des Falls
    • Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 34/17
    • Relevanz für die Schenkungsteuer
  2. Sachverhalt
    • Hintergrund des Klägers und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W GmbH
    • Details des Poolvertrags vom 30.06.2004
    • Spezifische Regelungen zur Übertragung von Geschäftsanteilen
  3. Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf
    • Ursprüngliche Klage und Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
    • Revision des Finanzamts (FA)
    • Tenor des Urteils
  4. Rechtliche Bewertung durch den Bundesfinanzhof
    • Analyse des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG
    • Übertragung des Geschäftsanteils und Treuhandverhältnis
    • Zivilrechtliche und steuerrechtliche Implikationen
  5. Entscheidungsgründe
    • Auslegung der Begriffe „Ausscheiden“ und „Abfindung“
    • Derivative Erwerbsvorgänge und deren steuerliche Behandlung
    • Objektive Bereicherung und subjektiver Wille zur Unentgeltlichkeit
  6. Schlussfolgerungen
    • Rechtliche Bedeutung des Urteils
    • Auswirkungen auf ähnliche zukünftige Fälle
    • Empfehlungen für die Praxis
  7. Kostenentscheidung
    • Zuweisung der Verfahrenskosten gemäß § 135 Abs. 2 FGO
  8. Zusammenfassung und Ausblick
    • Kernaussagen des Urteils
    • Bedeutung für Gesellschafter und Steuerberater
    • Zukünftige Entwicklungen im Steuerrecht

Veräußerung Geschäftsanteil unter gemeinem Wert an Pooltreuhänder gemäß Poolvertrag erzeugt keine Schenkung – BFH II R 34/17

Sachverhalt:

Der Kläger war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

Die Gesellschafter hatten einen Poolvertrag geschlossen, der vorsah, dass Gesellschafter beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil

zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Anteil treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält.

Der Kläger verkaufte seinen Geschäftsanteil gemäß dem Poolvertrag an den Treuhänder.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest, da der Wert des Geschäftsanteils den gezahlten Kaufpreis überstieg.   

Entscheidung des BFH:

Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.

Der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder unterlag nicht der Schenkungsteuer.

Begründung:

Veräußerung Geschäftsanteil unter gemeinem Wert an Pooltreuhänder gemäß Poolvertrag erzeugt keine Schenkung – BFH II R 34/17

Der BFH führte aus, dass der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder kein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG darstellte.

Zentrale Argumente des Gerichts:

  • Kein Ausscheiden: Der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder stellte kein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft dar.
  • Derivativer Erwerb: Es lag ein derivativer Erwerb des Treuhänders vor, der nicht unter § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG fällt.
  • Kein Missbrauch: Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO lag nicht vor.
  • Keine freigebige Zuwendung: Es lag keine freigebige Zuwendung vor, da der Kläger zur Veräußerung des Geschäftsanteils verpflichtet war und der Kaufpreis nicht frei verhandelt wurde.
  • Keine Bereicherung: Der Kläger war durch die Veräußerung des Geschäftsanteils nicht bereichert.
  • Zivilrechtliche Betrachtung: Für die schenkungsteuerrechtliche Beurteilung war die zivilrechtliche Betrachtungsweise maßgeblich.

Fazit:

Der BFH hat entschieden, dass der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder nicht der Schenkungsteuer unterlag.

Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Poolverträgen und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen originären und derivativen Erwerben.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnen

Februar 9, 2025
Ausschlagungsfrist Kenntnis des Betreuers dem Erben zuzurechnenBeschluss OLG Celle vom 02.12.2024 (6 W 142/24) zum ErbscheinsverfahrenRA u…
Nachweis Errichtung Testament

Nachweis Errichtung Testament

Februar 9, 2025
Nachweis Errichtung TestamentOLG Brandenburg Beschluss vom 28.11.2024 – 3 W 131/24RA und Notar KrauIn dem vorliegenden Beschluss des O…
Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren

Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im Erbscheinsverfahren

Februar 9, 2025
Akteneinsichtsrecht nicht beteiligter Dritter im ErbscheinsverfahrenBeschluss OLG Brandenburg vom 30.12.2024 – 11 VA 3/24RA und Notar Krau…