Veräußerung Geschäftsanteil unter gemeinem Wert an Pooltreuhänder gemäß Poolvertrag erzeugt keine Schenkung – BFH II R 34/17
Sachverhalt:
Der Kläger war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Die Gesellschafter hatten einen Poolvertrag geschlossen, der vorsah, dass Gesellschafter beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil
zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Anteil treuhänderisch für die verbleibenden Gesellschafter hält.
Der Kläger verkaufte seinen Geschäftsanteil gemäß dem Poolvertrag an den Treuhänder.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegen den Kläger fest, da der Wert des Geschäftsanteils den gezahlten Kaufpreis überstieg.
Entscheidung des BFH:
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück.
Der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder unterlag nicht der Schenkungsteuer.
Begründung:
Der BFH führte aus, dass der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder kein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG darstellte.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Der BFH hat entschieden, dass der Verkauf des Geschäftsanteils an den Treuhänder nicht der Schenkungsteuer unterlag.
Die Entscheidung verdeutlicht die schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Poolverträgen und die Bedeutung der Unterscheidung zwischen originären und derivativen Erwerben.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.