Veräußerung Geschäftsanteile einer zum Nachlass gehörenden GmbH & Co
FG Hessen 1 K 3157/09
Urteil 24.05.2011
Das Urteil des Finanzgerichts Hessen vom 24. Mai 2011 behandelt die Frage, ob die Veräußerung von Anteilen einer zum Nachlass gehörenden GmbH & Co. KG
durch einen Nachlasspfleger eine „schädliche Verfügung“ im Sinne von § 13a Abs. 5 ErbStG darstellt, die zur Nachversteuerung führt.
Der Kläger, ein Erbe, argumentierte, dass die Veräußerung durch den Nachlasspfleger nicht ihm zugerechnet werden dürfe,
da dieser nicht als gesetzlicher Vertreter der Erben handelte und die Veräußerung durch das Nachlassgericht genehmigt wurde.
Er forderte die Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG, die Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile steuerlich begünstigen.
Das Gericht entschied jedoch, dass die Veräußerung der Geschäftsanteile innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 ErbStG eine „schädliche Verfügung“ darstellt.
Auch wenn der Nachlasspfleger im Auftrag des Gerichts handelte, müsse sich der Kläger diese Veräußerung zurechnen lassen.
Der Nachlasspfleger habe im Rahmen seines Wirkungskreises gehandelt, und die nachträgliche Genehmigung durch das Gericht mache den Verkauf wirksam.
Das Gericht betonte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Wegfall der Steuervergünstigungen unabhängig von den Motiven der Veräußerung eintrete.
Ziel des Gesetzgebers sei die Fortführung von Betrieben durch die Erben, nicht aber die Veräußerung des Betriebsvermögens, selbst wenn diese durch einen Nachlasspfleger oder Insolvenzverwalter erfolgt.
Daher wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger muss die volle Erbschaftsteuer zahlen, da die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen nicht mehr vorlagen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.