
Verantwortlichkeit Grundstückseigentümer für von Handwerker verursachten Brand mit Beschädigung Nachbargrundstück
BGH, 09.02.2018 - V ZR 311/16 RA und Notar Krau
Ein Brand auf dem eigenen Grundstück, der auf das Nachbargrundstück übergreift und dort Schäden verursacht, ist ein Albtraum für jeden Hausbesitzer. Doch wer haftet, wenn ein beauftragter Handwerker den Brand verursacht? Genau darum ging es in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2018 (Az: V ZR 311/16).
Stellen Sie sich vor, Sie lassen Ihr Dach reparieren. Ein Handwerker führt Schweißarbeiten mit einem Brenner durch. Dabei entsteht unbemerkt ein Glutnest unter den Dachbahnen. Später bricht ein Feuer aus, Ihr Haus brennt komplett ab, und das Feuer greift auch auf das Nachbarhaus über, das dabei stark beschädigt wird. Die Versicherung des Nachbarn zahlt den Schaden, will das Geld aber von Ihnen und dem Handwerker zurück.
Der Handwerker wurde vom Gericht bereits zur Zahlung verurteilt. Es ging nun darum, ob auch die Eigentümer des abgebrannten Hauses (bzw. deren Erben) für den Schaden am Nachbarhaus aufkommen müssen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten entschieden, dass die Hausbesitzer nicht haften müssen. Sie argumentierten, dass die Hausbesitzer den Handwerker sorgfältig ausgewählt hatten und keine Aufsichtspflicht während der Arbeiten hatten. Sie hätten auch nicht überprüfen können, ob sich unter dem Dach ein Glutnest gebildet hatte. Kurz gesagt: Sie waren der Meinung, die Hausbesitzer hätten alles richtig gemacht und könnten daher nicht für den Fehler des Handwerkers verantwortlich gemacht werden.
Der BGH sah das anders. Er hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an das Oberlandesgericht zurück. Der BGH stellte klar: Die Hausbesitzer sind als sogenannte Störer für den Brandschaden am Nachbarhaus verantwortlich.
Was bedeutet „Störer“ in diesem Zusammenhang? Es geht hier nicht darum, ob die Hausbesitzer absichtlich oder fahrlässig gehandelt haben. Vielmehr besagt das Gesetz (Paragraf 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), dass der Eigentümer eines Grundstücks störende Einwirkungen auf das Nachbargrundstück unterbinden muss. Wenn dies aus bestimmten Gründen nicht möglich ist und der Nachbar dadurch stark beeinträchtigt wird, kann ein sogenannter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entstehen (Paragraf 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). Das bedeutet, der Nachbar kann einen finanziellen Ausgleich verlangen, auch wenn den Eigentümer keine direkte Schuld trifft.
Brand als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung: Wenn ein Brand auf ein Nachbargrundstück übergreift, ist das eine so gravierende Störung, die der Nachbar in der Regel nicht verhindern kann und die das zumutbare Maß einer Beeinträchtigung überschreitet.
Die wichtigste Frage war, ob die Hausbesitzer als „Störer“ im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Der BGH sagte ja. Es reicht aus, dass die Störung, also der Brand, zumindest indirekt auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Hier haben die Hausbesitzer die Dacharbeiten in Auftrag gegeben und wollten davon profitieren. Damit haben sie eine mögliche Gefahrenquelle geschaffen. Es kommt nicht darauf an, ob sie den Handwerker sorgfältig ausgewählt haben oder ob sie ihn beaufsichtigt haben. Entscheidend ist, dass die Brandursache in ihren Einflussbereich fällt, weil sie die Arbeiten veranlasst haben.
Der BGH machte einen wichtigen Unterschied zu Fällen, in denen ein Mieter den Schaden verursacht. Bei einem Mieter ist der Eigentümer nur dann verantwortlich, wenn er ihm störende Handlungen erlaubt hat oder ihn nicht daran hindert. Ein Handwerker hingegen ist kein Nutzer des Grundstücks, sondern führt lediglich bestimmte Arbeiten im Auftrag des Eigentümers aus. Der Eigentümer hat jederzeit die Möglichkeit, auf Art und Umfang der Arbeiten Einfluss zu nehmen.
Auch die Tatsache, dass der Nachbar Schadensersatzansprüche direkt gegen den Handwerker hatte, ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Hausbesitzer. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch besteht unabhängig davon.
Dieses Urteil ist wichtig, weil es die Haftung von Grundstückseigentümern erweitert. Auch wenn Sie einen Handwerker beauftragen, der nachweislich einen Fehler macht, können Sie als Eigentümer für Schäden am Nachbargrundstück verantwortlich gemacht werden, wenn der Schaden von Ihrem Grundstück ausgeht und mit den von Ihnen veranlassten Arbeiten zusammenhängt.
Es geht hier nicht um direkte Schuld im Sinne von Fahrlässigkeit, sondern um eine risikobasierte Verantwortlichkeit als Grundstückseigentümer. Wenn von Ihrem Grundstück eine Gefahr ausgeht, die zu einem Schaden beim Nachbarn führt und Sie die Ursache dieser Gefahr – auch indirekt – geschaffen haben, können Sie haftbar sein.
Auch wenn Sie einen qualifizierten Handwerker engagieren, tragen Sie als Eigentümer das Risiko, wenn bei den Arbeiten ein Schaden am Nachbargrundstück entsteht. Eine gute Versicherung ist daher unerlässlich.
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