Verbindlichkeit von Abfindungsvergleichen im Erbrecht

August 30, 2017

Verbindlichkeit von Abfindungsvergleichen im Erbrecht

OLG Koblenz 5 U 209/07

RA und Notar Krau

Erbschaftsvergleich des pflichtteilsberechtigten Kindes des Erblassers aus erster Ehe mit der zweiten Ehefrau:

Auswirkungen des Scheiterns eines weiteren Pflichtteilsverlangens eines angeblichen nichtehelichen Kindes

Die Klägerin, Tochter des Erblassers aus erster Ehe, schloss mit der Beklagten, der zweiten Ehefrau des Erblassers und Alleinerbin, einen Vergleich über ihre Pflichtteilsansprüche.

Im Vergleich verzichtete die Klägerin auf alle weiteren Ansprüche, auch auf nicht vorhersehbare.

Nach dem Vergleichsschluss machte ein angeblicher nichtehelicher Sohn des Erblassers ebenfalls Pflichtteilsansprüche geltend.

Dieser scheiterte jedoch mit seinen Ansprüchen, da er die Abstammung nicht nachweisen konnte.

Die Klägerin verlangte daraufhin eine Anpassung des Vergleichs und Nachzahlung, da die Beklagte durch das Scheitern der Ansprüche des angeblichen Sohnes unrechtmäßig begünstigt sei.

Rechtliche Würdigung:

Verbindlichkeit von Abfindungsvergleichen im Erbrecht

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz musste entscheiden, ob der Vergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten anzupassen war, weil die Ansprüche des angeblichen nichtehelichen Sohnes scheiterten.

Entscheidung:

Das OLG Koblenz hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Der Vergleich war nicht anzupassen.

Begründung:

  • Abfindungsvergleich: Der Vergleich zwischen den Parteien war ein Abfindungsvergleich, der alle Ansprüche der Klägerin, auch nicht vorhersehbare, abgelten sollte.

  • Kein krasses Missverhältnis: Es lag kein krasses Missverhältnis zwischen der Vergleichssumme und dem tatsächlichen Nachlasswert vor.

  • Unsicherheit über weitere Pflichtteilsberechtigte: Die Parteien hatten bereits beim Vergleichsschluss die Möglichkeit weiterer Pflichtteilsberechtigter in Betracht gezogen.

  • Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Das Scheitern der Ansprüche des angeblichen Sohnes stellte keine unzumutbare Bereicherung der Beklagten dar, die ein Festhalten am Vergleich unzulässig machen würde.

  • Keine eindeutige Abstammung: Die Abstammung des angeblichen Sohnes war von Anfang an unsicher.

Verbindlichkeit von Abfindungsvergleichen im Erbrecht

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Verbindlichkeit von Abfindungsvergleichen im Erbrecht.

Auch wenn sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächlichen Verhältnisse anders sind als angenommen, ist eine Anpassung des Vergleichs nur in Ausnahmefällen möglich.

Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn das Festhalten am Vergleich zu einer groben Unbilligkeit führen würde.

RA und Notar Krau

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