Verbindung von bezifferter Teilklage mit unbezifferter Stufenklage
BGH XII ZR 55/00
Urteil 25.9.2002
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. September 2002 befasst sich mit der Kombination einer bezifferten Teilklage
und einer unbezifferten Stufenklage im Zusammenhang mit einem Zugewinnausgleichsanspruch nach der Scheidung.
Der Kläger, ein geschiedener Ehemann, erhob zunächst eine Stufenklage, die die Beklagte zur Auskunftserteilung und zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichten sollte.
Er beantragte dabei ausdrücklich die Zahlung eines bezifferten Mindestbetrags von 3.900 DM, da er in Bezug auf diesen Betrag keine weiteren Informationen der Beklagten benötigte.
Für weitere Vermögensgegenstände forderte er Auskunft.
Das Verfahren wurde durch das Familiengericht, das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) und schließlich den BGH geprüft.
Das Familiengericht gab der Klage auf Zahlung von 3.900 DM statt, da die Beklagte den Anspruch anerkannte.
Weitere Ansprüche des Klägers, wie die Forderung eines Grundurteils, wurden nicht berücksichtigt, da der Kläger keine weiteren konkreten Zahlungsansprüche beziffert hatte.
Das OLG verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig, da dieser durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert war, weil das Familiengericht ihm vollständig stattgegeben hatte.
Die Revision des Klägers vor dem BGH blieb erfolglos.
Der BGH stellte klar, dass eine Stufenklage nur für den über den bezifferten Teil hinausgehenden Anspruch zulässig ist.
Da der Kläger ausdrücklich nur den bezifferten Teil geltend gemacht hatte, wurde die Stufenklage nicht rechtshängig.
Der BGH betonte, dass die Rechtshängigkeit der Stufenklage nicht durch die mündlichen Verhandlungen oder durch die Zustellung der ursprünglichen Klageschrift entstanden sei.
Die Erledigungserklärung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs hatte daher keine Auswirkungen auf das Verfahren.
Zudem wies der BGH darauf hin, dass der Antrag auf Erteilung eines Grundurteils unbegründet war, da das Gericht bereits aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten entschieden hatte.
Abschließend hielt der BGH fest, dass keine Umdeutung des Antrags auf ein Grundurteil in eine Feststellungsklage oder ein Zwischenfeststellungsurteil erforderlich oder zulässig war.
Insgesamt bestätigte der BGH die Unzulässigkeit der Berufung und wies die Revision zurück.
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