Verbot der Erbeinsetzung des Betreuers bzw seines Angehörigen
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 18.12.1997 – 1Z BR 73/97
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) vom 18. Dezember 1997 (Az. 1Z BR 73/97) behandelt die Frage der Testierfähigkeit einer Erblasserin
und die mögliche Sittenwidrigkeit eines Testaments, in dem der Betreuer bzw. dessen Angehörige als Erben eingesetzt werden.
Die Erblasserin, die zum Zeitpunkt ihres Todes 69 Jahre alt war, hatte in einem notariellen Testament die Tochter ihres Betreuers und deren Ehemann als Erben eingesetzt.
Der Sohn der Erblasserin, der als gesetzlicher Erbe Alleinerbe geworden wäre, focht das Testament an und argumentierte, seine Mutter sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen.
Das Nachlassgericht und das Landgericht Landshut wiesen seine Beschwerden ab, woraufhin er weitere Beschwerde beim BayObLG einlegte.
Das BayObLG entschied, dass die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht nachgewiesen werden konnte, weshalb das Testament als gültig anzusehen sei.
Der Beschluss stützt sich dabei auf mehrere Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie,
die eine leichte Demenz der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung feststellten, jedoch nicht in einem Ausmaß, das ihre Testierfähigkeit ausschloss.
Es wurde zudem festgestellt, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine affektive Ausnahmesituation vorlagen, die eine Testierunfähigkeit begründet hätte.
Des Weiteren wurde argumentiert, dass § 14 HeimG, der Zuwendungen an das Heimpersonal verbietet, nicht analog auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem angewendet werden kann.
Das Gericht stellte klar, dass das Gesetz keine allgemeine Regelung enthält, wonach Zuwendungen an den Betreuer sittenwidrig seien.
Auch eine analoge Anwendung des § 14 HeimG würde einen Eingriff in die Testierfreiheit darstellen, was nur durch den Gesetzgeber, nicht jedoch durch Gerichte, festgelegt werden könne.
Letztlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Testament auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist,
da keine klare gesetzliche oder allgemein anerkannte Wertung existiert, die eine solche Verfügung als sittenwidrig erscheinen lässt.
Der Sohn der Erblasserin musste daher die Kosten des Verfahrens tragen, und der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 850.000 DM festgesetzt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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