Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger – OLG München Beschluss 20.6.2006 – 33 Wx 119/06

Mai 7, 2020

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger – OLG München Beschluss 20.6.2006 – 33 Wx 119/06

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 (33 Wx 119/06) behandelt das Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger und die Wirksamkeit eines Vermächtnisses zugunsten eines Heims durch einen Angehörigen eines Heimbewohners.

Das Gericht bestätigte, dass solche Zuwendungen, einschließlich Immobilien, als geldwerte Vorteile zu betrachten sind und somit unter das Verbot nach § 14 Abs. 1 HeimG fallen, wenn der Heimvertrag fortbesteht.

Kernaussagen und Entscheidungsgründe:

Verbot von Zuwendungen an Heimträger:

Das Gericht bestätigte, dass das Heimgesetz (§ 14 Abs. 1 HeimG) es dem Heimträger untersagt, von oder zugunsten von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus zu erhalten.

Dies gilt auch für Vermächtnisse durch Angehörige der Heimbewohner.

Begriff des geldwerten Vorteils:

Der Begriff des geldwerten Vorteils ist objektiv zu beurteilen.

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger – OLG München Beschluss 20.6.2006 – 33 Wx 119/06

Die subjektive Sicht des Zuwendenden oder dessen Erben spielt keine Rolle. Immobilien gelten ebenfalls als geldwerte Vorteile, auch wenn sie mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind.

Dass die Immobilie als belastend empfunden wird, ändert nichts an ihrer Bewertung als Vermögenswert.

Sachverhalt:

Die Betroffene ist Erbin ihrer bei einem Unfall verstorbenen Tochter, die zwei Wohnungen in einer Ferienanlage besaß.

Diese Wohnungen sollten dem Altenstift, in dem die Betroffene lebt, als Vermächtnis zufallen.

Der Heimträger nahm das Vermächtnis an, jedoch empfahl die Rechtsanwältin der Betroffenen, die Genehmigung der Übereignung zu versagen, da dies gegen § 14 Abs. 1 HeimG verstoße.

Gerichtsverfahren:

Das Amtsgericht lehnte die Genehmigung der Übereignung ab.

Die Beschwerde des Betreuers wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger – OLG München Beschluss 20.6.2006 – 33 Wx 119/06

Das OLG München bestätigte diese Entscheidung, da die Übereignung gegen das Heimgesetz verstoße und daher nach § 134 BGB unwirksam sei.

Schutzzweck des § 14 HeimG:

Die Vorschrift soll Heimbewohner vor unbedachten Vermögensverfügungen schützen, die Bevorzugung oder Benachteiligung von Heimbewohnern verhindern und die Testierfreiheit sichern.

Diese Ziele werden durch das Verbot von Zuwendungen an den Heimträger erreicht.

Konsequenzen und Schlussfolgerung:

Der Heimträger darf das Vermächtnis nicht annehmen, da es als geldwerte Leistung gilt und somit das Verbot nach § 14 Abs. 1 HeimG greift.

Das Gericht wies die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert des Verfahrens auf 20.000 EUR fest.

Zusammenfassend wurde die Unwirksamkeit des Vermächtnisses bestätigt, da es gegen das gesetzliche Verbot von Zuwendungen an Heimträger verstößt, und die Genehmigung der Übereignung wurde verweigert.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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