Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger
OLG München 33 Wx 119/06
Beschluss 20.6.2006
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 behandelt das Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger
und die Wirksamkeit eines Vermächtnisses zugunsten eines Heims durch einen Angehörigen eines Heimbewohners.
Das Gericht bestätigte, dass solche Zuwendungen, einschließlich Immobilien, als geldwerte Vorteile zu betrachten sind
und somit unter das Verbot nach Paragraf 14 Abs. 1 HeimG fallen, wenn der Heimvertrag fortbesteht.
Verbot von Zuwendungen an Heimträger:
Das Gericht bestätigte, dass das Heimgesetz (Paragraf 14 Abs. 1 HeimG) es dem Heimträger untersagt, von oder zugunsten
von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus zu erhalten.
Dies gilt auch für Vermächtnisse durch Angehörige der Heimbewohner.
Begriff des geldwerten Vorteils:
Der Begriff des geldwerten Vorteils ist objektiv zu beurteilen.
Die subjektive Sicht des Zuwendenden oder dessen Erben spielt keine Rolle. Immobilien gelten ebenfalls als geldwerte Vorteile, auch wenn sie mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind.
Dass die Immobilie als belastend empfunden wird, ändert nichts an ihrer Bewertung als Vermögenswert.
Die Betroffene ist Erbin ihrer bei einem Unfall verstorbenen Tochter, die zwei Wohnungen in einer Ferienanlage besaß.
Diese Wohnungen sollten dem Altenstift, in dem die Betroffene lebt, als Vermächtnis zufallen.
Der Heimträger nahm das Vermächtnis an, jedoch empfahl die Rechtsanwältin der Betroffenen, die Genehmigung der Übereignung zu versagen, da dies gegen Paragraf 14 Abs. 1 HeimG verstoße.
Gerichtsverfahren:
Das Amtsgericht lehnte die Genehmigung der Übereignung ab.
Die Beschwerde des Betreuers wurde vom Landgericht zurückgewiesen.
Das OLG München bestätigte diese Entscheidung, da die Übereignung gegen das Heimgesetz verstoße und daher nach Paragraf 134 BGB unwirksam sei.
Schutzzweck des Paragraf 14 HeimG:
Die Vorschrift soll Heimbewohner vor unbedachten Vermögensverfügungen schützen, die Bevorzugung oder Benachteiligung von Heimbewohnern verhindern und die Testierfreiheit sichern.
Diese Ziele werden durch das Verbot von Zuwendungen an den Heimträger erreicht.
Konsequenzen und Schlussfolgerung:
Der Heimträger darf das Vermächtnis nicht annehmen, da es als geldwerte Leistung gilt und somit das Verbot nach Paragraf 14 Abs. 1 HeimG greift.
Das Gericht wies die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert des Verfahrens auf 20.000 EUR fest.
Zusammenfassend wurde die Unwirksamkeit des Vermächtnisses bestätigt, da es gegen das gesetzliche Verbot von Zuwendungen an Heimträger verstößt,
und die Genehmigung der Übereignung wurde verweigert.
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