Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger

Mai 7, 2020

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger

OLG München 33 Wx 119/06

Beschluss 20.6.2006

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 20. Juni 2006 behandelt das Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger

und die Wirksamkeit eines Vermächtnisses zugunsten eines Heims durch einen Angehörigen eines Heimbewohners.

Das Gericht bestätigte, dass solche Zuwendungen, einschließlich Immobilien, als geldwerte Vorteile zu betrachten sind

und somit unter das Verbot nach Paragraf 14 Abs. 1 HeimG fallen, wenn der Heimvertrag fortbesteht.

Kernaussagen und Entscheidungsgründe:

Verbot von Zuwendungen an Heimträger:

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger

Das Gericht bestätigte, dass das Heimgesetz (Paragraf 14 Abs. 1 HeimG) es dem Heimträger untersagt, von oder zugunsten

von Heimbewohnern Geld oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus zu erhalten.

Dies gilt auch für Vermächtnisse durch Angehörige der Heimbewohner.

Begriff des geldwerten Vorteils:

Der Begriff des geldwerten Vorteils ist objektiv zu beurteilen.

Die subjektive Sicht des Zuwendenden oder dessen Erben spielt keine Rolle. Immobilien gelten ebenfalls als geldwerte Vorteile, auch wenn sie mit finanziellen Verpflichtungen verbunden sind.

Dass die Immobilie als belastend empfunden wird, ändert nichts an ihrer Bewertung als Vermögenswert.

Sachverhalt:

Die Betroffene ist Erbin ihrer bei einem Unfall verstorbenen Tochter, die zwei Wohnungen in einer Ferienanlage besaß.

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger

Diese Wohnungen sollten dem Altenstift, in dem die Betroffene lebt, als Vermächtnis zufallen.

Der Heimträger nahm das Vermächtnis an, jedoch empfahl die Rechtsanwältin der Betroffenen, die Genehmigung der Übereignung zu versagen, da dies gegen Paragraf 14 Abs. 1 HeimG verstoße.

Gerichtsverfahren:

Das Amtsgericht lehnte die Genehmigung der Übereignung ab.

Die Beschwerde des Betreuers wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Das OLG München bestätigte diese Entscheidung, da die Übereignung gegen das Heimgesetz verstoße und daher nach Paragraf 134 BGB unwirksam sei.

Schutzzweck des Paragraf 14 HeimG:

Die Vorschrift soll Heimbewohner vor unbedachten Vermögensverfügungen schützen, die Bevorzugung oder Benachteiligung von Heimbewohnern verhindern und die Testierfreiheit sichern.

Verbot der Zuwendung von geldwerten Vorteilen an einen Heimträger

Diese Ziele werden durch das Verbot von Zuwendungen an den Heimträger erreicht.

Konsequenzen und Schlussfolgerung:

Der Heimträger darf das Vermächtnis nicht annehmen, da es als geldwerte Leistung gilt und somit das Verbot nach Paragraf 14 Abs. 1 HeimG greift.

Das Gericht wies die Beschwerde zurück und setzte den Geschäftswert des Verfahrens auf 20.000 EUR fest.

Zusammenfassend wurde die Unwirksamkeit des Vermächtnisses bestätigt, da es gegen das gesetzliche Verbot von Zuwendungen an Heimträger verstößt,

und die Genehmigung der Übereignung wurde verweigert.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.