Verbot Kumulation Auslegungsregel § 2270 II BGB mit § 2069 BGB ist auch bei § 2352 BGB zu berücksichtigen – OLG München 31 Wx 71/06

Oktober 25, 2020

Verbot Kumulation Auslegungsregel § 2270 II BGB mit § 2069 BGB ist auch bei § 2352 BGB zu berücksichtigen – OLG München 31 Wx 71/06

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund und Ausgangssituation
    • Überblick über den Fall
  2. Prozessverlauf und Entscheidungen
    • Amtsgericht
    • Landgericht
    • Oberlandesgericht München (OLG München 31 Wx 71/06)
  3. Sachverhalt und Klagegegenstand
    • Beteiligte Parteien und Erblasser
    • Gemeinschaftliches Testament von 1964
    • Erbanteilsübertragungen und Verzichtserklärungen von 1983
    • Testament und Ergänzungen des Erblassers (1992 und 2000)
  4. Rechtliche Würdigung und Begründung der Vorinstanzen
    • Ablehnung des Erbscheinsantrags durch das Amtsgericht
    • Bestätigung der Entscheidung durch das Landgericht
    • Überprüfung der Wechselbezüglichkeit gemäß § 2270 BGB
  5. Gründe für die Beschwerde und deren Zurückweisung
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Prüfung der Wechselbezüglichkeit der Verfügungen
    • Bindungswirkung der gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung
  6. Feststellungen und Würdigung durch das Oberlandesgericht
    • Definition und Anwendung des § 2270 BGB
    • Auslegung der gemeinschaftlichen Testamente
    • Ausschluss der Wechselbezüglichkeit und Testierfähigkeit
  7. Schlussfolgerungen und Ausblick
    • Bedeutung der Entscheidung für zukünftige Fälle
    • Auswirkungen auf die Praxis der Testamentsgestaltung und Erbfolge
  8. Anhängige Rechtsmittel und Rechtsbelehrung
    • Kostenentscheidung
    • Hinweise zur Rechtsmittelbelehrung
    • Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens

Verbot Kumulation Auslegungsregel § 2270 II BGB mit § 2069 BGB ist auch bei § 2352 BGB zu berücksichtigen – OLG München 31 Wx 71/06

Zusammenfassung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München (31 Wx 71/06) behandelt die Frage der Kumulation von Auslegungsregeln gemäß § 2270 Abs. 2 BGB und § 2069 BGB im Kontext von § 2352 BGB.

Der Fall dreht sich um ein gemeinschaftliches Testament des Erblassers und seiner ersten Ehefrau aus dem Jahr 1964.

Darin setzten sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein, wobei die gemeinsamen Kinder als Schlusserben vorgesehen waren.

Nach dem Tod der ersten Ehefrau verzichteten die Kinder des Erblassers im Jahr 1983 auf ihre Ansprüche aus dem Testament von 1964, was die Testierfreiheit des Erblassers wiederherstellen sollte.

Der Erblasser errichtete später mehrere Testamente, zuletzt im Jahr 2000, in denen er seine zweite Ehefrau und seine Tochter als Erben bestimmte.

Im Kern des Rechtsstreits steht die Frage, ob die im Testament von 1964 getroffenen Verfügungen nach dem Verzicht der Kinder noch Wirkung haben und ob der Enkel des Erblassers (als Abkömmling des vorverstorbenen Sohnes) Ersatzerbe wird.

Das OLG München stellte fest, dass die Auslegungsregel des § 2069 BGB nur dann greift, wenn keine andere Verfügung getroffen wurde,

und dass eine Kumulation dieser Regel mit der Regelung des § 2270 Abs. 2 BGB unzulässig ist.

Diese Kombination könnte zu einer Bindungswirkung führen, die den Willen des Erblassers nicht widerspiegelt und somit die Testierfreiheit unzulässig einschränkt.

Das Gericht betonte, dass die Testamente von 1992 und 2000 des Erblassers klarstellende Änderungen enthielten, ohne jedoch das ursprüngliche Testament von 1964 wieder aufleben zu lassen.

Der Erblasser hatte im Testament von 2000 verfügt, dass seine zweite Ehefrau Alleinerbin und seine Tochter nur Nacherbin sein sollte.

Diese Verfügung wurde vom Gericht als wirksam bestätigt.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der individuellen Testierfreiheit und die Notwendigkeit, Auslegungsregeln nicht zu kumulieren, um den mutmaßlichen Willen des Erblassers nicht zu verfälschen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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