Verbraucherschützer dürfen wegen Datenschutzverstößen gegen Meta klagen

März 29, 2025

Verbraucherschützer dürfen wegen Datenschutzverstößen gegen Meta klagen

BGH Urteil vom 28.04.2022, Rechtssache C-3-19/20)

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Verbraucherschutzverbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berechtigt sind,

zivilrechtlich gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vorzugehen.

Diese Entscheidung stärkt den digitalen Verbraucherschutz und beendet einen jahrelangen Rechtsstreit um Facebooks (heute Meta) „App-Zentrum“.

Der Fall und seine Hintergründe

Der Ursprung des Rechtsstreits liegt im Jahr 2012, als Facebook auf seiner Plattform ein „App-Zentrum“ betrieb. Nutzer konnten dort kostenlose Online-Spiele von Drittanbietern spielen.

Kritisch war dabei die Weitergabe von Nutzerdaten an diese Drittanbieter.

Beim Klicken auf den Button „Sofort spielen“ wurden nicht nur allgemeine Informationen, sondern auch sensible Daten wie E-Mail-Adressen und Statusmeldungen übermittelt.

Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da die Nutzer nicht ausreichend über die Art und den Zweck der Datenweitergabe informiert wurden.

Der Rechtsweg und die Rolle des EuGH

Der vzbv klagte gegen Facebook und erhielt zunächst vor dem Landgericht (LG) Berlin und dem Kammergericht (KG) Recht.

Der BGH setzte das Verfahren jedoch aus, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.

Der EuGH entschied 2022, dass Verbraucherschutzverbände auch ohne ausdrückliche Beauftragung durch betroffene Nutzer gegen Datenschutzverstöße klagen können.

Verbraucherschützer dürfen wegen Datenschutzverstößen gegen Meta klagen

Diese Entscheidung wurde im Juli 2024 präzisiert:

Das Verbandsklagerecht gilt auch für Verstöße gegen die Informationspflichten der DSGVO.

Das Urteil des BGH und seine Bedeutung

Der BGH folgte der Rechtsprechung des EuGH und wies die Revision von Meta zurück.

Damit bestätigte der BGH die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden in Fällen von Datenschutzverstößen.

Grundlage dafür sind Paragraf 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und Paragraf 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2 DSGVO.

Sie hob hervor, dass Verbraucher oft datenhungrigen Anbietern hilflos gegenüberstehen und dass starke klagebefugte Verbraucherschutzverbände neben den Datenschutzbehörden eine wichtige Rolle spielen.

Auswirkungen des Urteils

Verbraucherschützer dürfen wegen Datenschutzverstößen gegen Meta klagen

Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für den digitalen Verbraucherschutz. Unternehmen müssen sich darauf einstellen,

dass Datenschutzverstöße künftig nicht nur von Datenschutzbehörden, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden gerichtlich verfolgt werden können.

Dies schafft einen zusätzlichen Mechanismus zur Durchsetzung der DSGVO und stärkt die Rechte der Verbraucher im digitalen Raum.

RA und Notar Krau

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