Verbraucherschützer dürfen wegen Datenschutzverstößen gegen Meta klagen
BGH Urteil vom 28.04.2022, Rechtssache C-3-19/20)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass Verbraucherschutzverbände wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berechtigt sind,
zivilrechtlich gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vorzugehen.
Diese Entscheidung stärkt den digitalen Verbraucherschutz und beendet einen jahrelangen Rechtsstreit um Facebooks (heute Meta) „App-Zentrum“.
Der Ursprung des Rechtsstreits liegt im Jahr 2012, als Facebook auf seiner Plattform ein „App-Zentrum“ betrieb. Nutzer konnten dort kostenlose Online-Spiele von Drittanbietern spielen.
Kritisch war dabei die Weitergabe von Nutzerdaten an diese Drittanbieter.
Beim Klicken auf den Button „Sofort spielen“ wurden nicht nur allgemeine Informationen, sondern auch sensible Daten wie E-Mail-Adressen und Statusmeldungen übermittelt.
Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da die Nutzer nicht ausreichend über die Art und den Zweck der Datenweitergabe informiert wurden.
Der vzbv klagte gegen Facebook und erhielt zunächst vor dem Landgericht (LG) Berlin und dem Kammergericht (KG) Recht.
Der BGH setzte das Verfahren jedoch aus, um eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) einzuholen.
Der EuGH entschied 2022, dass Verbraucherschutzverbände auch ohne ausdrückliche Beauftragung durch betroffene Nutzer gegen Datenschutzverstöße klagen können.
Diese Entscheidung wurde im Juli 2024 präzisiert:
Das Verbandsklagerecht gilt auch für Verstöße gegen die Informationspflichten der DSGVO.
Der BGH folgte der Rechtsprechung des EuGH und wies die Revision von Meta zurück.
Damit bestätigte der BGH die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden in Fällen von Datenschutzverstößen.
Grundlage dafür sind § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Artikel 80 Abs. 2 DSGVO.
Sie hob hervor, dass Verbraucher oft datenhungrigen Anbietern hilflos gegenüberstehen und dass starke klagebefugte Verbraucherschutzverbände neben den Datenschutzbehörden eine wichtige Rolle spielen.
Das Urteil des BGH hat weitreichende Konsequenzen für den digitalen Verbraucherschutz. Unternehmen müssen sich darauf einstellen,
dass Datenschutzverstöße künftig nicht nur von Datenschutzbehörden, sondern auch von Verbraucherschutzverbänden gerichtlich verfolgt werden können.
Dies schafft einen zusätzlichen Mechanismus zur Durchsetzung der DSGVO und stärkt die Rechte der Verbraucher im digitalen Raum.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.