Verdachtskündigung eines Lehrers sexuelle Belästigung

August 1, 2017

Verdachtskündigung eines Lehrers sexuelle Belästigung

BAG 2 AZR 698/15

Urteil vom 2.3.2017,

anerkannte Ergänzungsschule,

außerordentliche fristlose Kündigung

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. März 2017 befasst sich mit der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung eines Lehrers,

der sexueller Belästigung von Schülerinnen beschuldigt wurde.

Der Fall:

BAG 2 AZR 698/15

Ein Lehrer an einer anerkannten Ergänzungsschule in Deutschland wurde von mehreren Schülerinnen beschuldigt, sie sexuell belästigt zu haben.

Es wurden Strafanzeigen gestellt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Nach Anklageerhebung kündigte die Schule das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Lehrer wurde in erster Instanz verurteilt, in zweiter Instanz jedoch freigesprochen.

Er klagte gegen die Kündigung.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage des Lehrers abgewiesen und die Kündigung als Verdachtskündigung für gerechtfertigt gehalten.

Verdachtskündigung eines Lehrers sexuelle Belästigung

Das BAG entschied, dass die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf unzureichenden Feststellungen beruhte

und die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht ohne Weiteres gegeben waren.

Zentrale Punkte des Urteils:

  • Verdachtskündigung: Eine Verdachtskündigung ist gerechtfertigt, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die das Vertrauen zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung unternommen hat.
  • Objektive Tatsachen: Objektive Tatsachen sind konkrete, vom Arbeitgeber darzulegende und zu beweisende Tatsachen. Aussagen von Zeugen können objektive Tatsachen sein, erfordern aber eine sorgfältige Prüfung ihrer Glaubhaftigkeit.
  • Dringender Verdacht: Der Verdacht muss dringend sein, d.h. es muss eine große Wahrscheinlichkeit bestehen, dass er zutrifft.
  • Strafverfahren: Entscheidungen im Strafverfahren sind für das Arbeitsgericht nicht bindend. Ein Freispruch kann aber den Verdacht entkräften.
  • Beweiswürdigung: Das Arbeitsgericht muss alle relevanten Umstände selbst würdigen und darf sich nicht auf die Feststellungen im Strafurteil verlassen.
  • Interessenabwägung: Bei der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung sind die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen.

Verdachtskündigung eines Lehrers sexuelle Belästigung

Bedeutung des Urteils:

Das Urteil liefert wichtige Hinweise für die Zulässigkeit von Verdachtskündigungen.

Es zeigt, dass die Anforderungen an die Beweislage hoch sind und dass eine sorgfältige Prüfung der Verdachtsmomente erforderlich ist.

Das Urteil ist insbesondere im Schulbereich relevant, da hier das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern und Schülern von besonderer Bedeutung ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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