Verdachtskündigung Wiedereinstellungsanspruch Schadensersatz

September 4, 2017

Verdachtskündigung Wiedereinstellungsanspruch Schadensersatz

BAG 9 AZR 576/15

Urteil vom 27.6.2017,

RA und Notar Krau

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Urteil vom 27. Juni 2017 über die Klage einer Alleinerbin entschieden,

die nach dem Tod ihres Vaters dessen Rechtsstreit gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber fortführte.

Der Vater war aufgrund des Verdachts der Vorteilsannahme fristlos gekündigt worden.

Nachdem er in einem Strafverfahren freigesprochen wurde, verlangte er Wiedereinstellung und Schadensersatz.

Verdachtskündigung Wiedereinstellungsanspruch Schadensersatz

Kernaussagen des Urteils:

  • Kein Schadensersatzanspruch: Die Alleinerbin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres Vaters.
  • Kein Wiedereinstellungsanspruch: Ein Anspruch auf Wiedereinstellung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, das ausschließlich die Freistellungsphase umfasst, besteht nicht.
  • Kostentragung: Die Alleinerbin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hintergrund des Rechtsstreits:

Der Erblasser war langjähriger Mitarbeiter eines Unternehmens und hatte eine leitende Position inne.

Ihm wurde vorgeworfen, von einem Geschäftspartner Geld angenommen zu haben.

Daraufhin wurde er fristlos gekündigt.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht bestätigten die Wirksamkeit der Kündigung.

Später wurde der Erblasser in einem Strafverfahren freigesprochen.

Er verlangte daraufhin von seinem ehemaligen Arbeitgeber Wiedereinstellung und Schadensersatz.

Nach seinem Tod führte seine Alleinerbin den Rechtsstreit fort.

Verdachtskündigung Wiedereinstellungsanspruch Schadensersatz

Entscheidungsgründe des BAG:

1. Schadensersatzanspruch

Die Alleinerbin begründete den Schadensersatzanspruch damit, dass der Arbeitgeber den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt habe.

Das BAG wies diesen Anspruch zurück.

  • Vertragliche Haftung: Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, da dem Arbeitgeber kein Verschulden vorgeworfen werden kann. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten im Kündigungsschutzverfahren entschieden, dass die Verdachtskündigung gerechtfertigt war und keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren.
  • Deliktische Haftung: Auch deliktische Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB scheiden mangels Verschuldens des Arbeitgebers aus. Ein Anspruch aus § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung) besteht ebenfalls nicht, da kein sittenwidriges Verhalten des Arbeitgebers erkennbar ist.

2. Wiedereinstellungsanspruch

Der Erblasser hatte die Wiedereinstellung in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell verlangt, das ausschließlich die Freistellungsphase umfasst. Diesem Anspruch stehen die Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) und des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) entgegen.

  • Gesetzliche und tarifvertragliche Vorgaben: Nach dem AltTZG und dem TV ATZ muss der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduzieren. Im Blockmodell muss die Arbeitsleistung in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht werden, anschließend erfolgt die Freistellung. Eine Freistellung während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen.   

Verdachtskündigung Wiedereinstellungsanspruch Schadensersatz

3. Kostentragung

  • Schadensersatzanspruch: Die Kostenentscheidung für den Schadensersatzanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Revisionsklägerin mit ihrem Anspruch auf Schadensersatz unterlegen ist, hat sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Wiedereinstellungsanspruch: Hinsichtlich des Antrags auf Wiedereinstellung hat die Revisionsklägerin die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Der Rechtsstreit war insoweit in der Hauptsache erledigt, da beide Parteien die Erledigungserklärung abgegeben hatten. Bei der Kostenentscheidung ist der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich. Da dem Erblasser der geltend gemachte Anspruch auf Wiedereinstellung nicht zustand, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Revisionsklägerin aufzuerlegen.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Voraussetzungen für Schadensersatz- und Wiedereinstellungsansprüche nach einer Verdachtskündigung.

Ein Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Arbeitgebers voraus.

Ein Wiedereinstellungsanspruch in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell ist nur möglich, wenn die gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben eingehalten werden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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