verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – ArbG Stuttgart Beschluss vom 08.04.2014 – 16 BV 121/13
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Betriebsrat des Unternehmens (Antragsteller) und das Unternehmen (Antragsgegnerin) stritten darüber, ob ein im Unternehmen eingesetzter Entwicklungsingenieur (Beteiligter Ziff.3) tatsächlich Arbeitnehmer der Antragsgegnerin war oder nicht.
Die Antragsgegnerin hatte den Ingenieur ursprünglich auf Basis von Werk- und Dienstverträgen über die Firma M. GmbH & Co.KGaA (Verleiher) beschäftigt, bevor sie ihn im August 2013 in ein Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis überführte.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung:
Die zentrale Frage war, ob es sich bei den ursprünglichen Werk-/Dienstverträgen um Scheinwerk-/Scheindienstverträge handelte und somit eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag.
In diesem Fall wäre möglicherweise ein Arbeitsverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem Ingenieur zu fingieren gewesen.
Der Verleiher, die Firma M. GmbH & Co.KGaA, besaß eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG.
Das Vorliegen dieser Erlaubnis war entscheidend dafür, ob eine solche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses greifen konnte.
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats:
Der Betriebsrat wollte klären lassen, ob er Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Arbeitszeit, Überstunden, Gesundheitsmaßnahmen und der Eingruppierung des Ingenieurs hatte, die normalerweise bei eigenen Arbeitnehmern gelten.
Das Gericht wies den Antrag des Betriebsrats ab und entschied, dass:
Kein Arbeitsverhältnis:
Der Ingenieur war nicht Arbeitnehmer der Antragsgegnerin im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 1 BetrVG.
Weder aufgrund der ursprünglichen Werk-/Dienstverträge noch durch die spätere Arbeitnehmerüberlassung entstand ein solches Arbeitsverhältnis.
Da die Firma M. GmbH & Co.KGaA über eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte, führte die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit der Antragsgegnerin.
Die Erlaubnis umfasste auch Fälle, in denen die Arbeitnehmerüberlassung verdeckt durchgeführt wurde.
Keine Planwidrige Lücke:
Das Gericht sah keine planwidrige Lücke im Gesetz, die eine analoge Anwendung des § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG rechtfertigen würde.
Die Rechtsfolge des § 10 Abs.1 Satz 1 AÜG gilt nur, wenn der Verleiher keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
Diese Erlaubnis war hier gegeben.
Es lag kein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, der die Anwendung von § 242 BGB rechtfertigen würde.
Selbst bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung durch Scheinwerk-/Scheindienstverträge führte dies nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Ingenieur und der Antragsgegnerin.
Wählbarkeit zum Betriebsrat:
Der Antrag auf Feststellung der Wählbarkeit des Ingenieurs zum Betriebsrat war unzulässig, da kein gesondertes Feststellungsinteresse vorlag.
Ohne Arbeitnehmereigenschaft ist der Ingenieur nicht wählbar.
Die Anträge auf Feststellung der Mitbestimmungsrechte in Bezug auf Arbeitszeit, Überstunden und Gesundheitsmaßnahmen wurden als unzulässig abgewiesen.
Es bestand kein feststellungsfähiges Interesse, da die Mitbestimmungsrechte bei Leiharbeitnehmern ohnehin anerkannt waren.
Die Anträge auf Verpflichtung zur Eingruppierung und Anwendung von Betriebsvereinbarungen wurden ebenfalls abgewiesen.
Der Betriebsrat der Verleiherfirma ist für die Eingruppierung zuständig, und Betriebsvereinbarungen gelten nur für Arbeitnehmer der Antragsgegnerin, nicht für Leiharbeitnehmer.
Das Gericht stellte klar, dass selbst bei Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstverträgen) kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (Antragsgegnerin) fingiert wird, solange der Verleiher über eine gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt.
Der Betriebsrat konnte daher weder die Arbeitnehmereigenschaft des Ingenieurs noch die entsprechenden Mitbestimmungsrechte durchsetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.