verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – LAG Baden Württemberg Urteil 09.04.2015 – 3 Sa 53/14
RA und Notar Krau
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 9. April 2015 behandelt die Frage, ob zwischen dem Kläger, einem Ingenieur, und der Beklagten, einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, ein Arbeitsverhältnis besteht.
Der Kläger war seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassungen über verschiedene Unternehmen tätig.
Diese hatten alle eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Der Kläger argumentierte, dass seine Tätigkeit in Wirklichkeit keine Arbeitnehmerüberlassung, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung sei, da er vollständig in den Betrieb der Beklagten integriert war und seine Arbeit ausschließlich nach deren Anweisungen ausführte.
Er forderte daher, dass ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten besteht oder alternativ ein unbefristetes Arbeitsvertragsangebot seitens der Beklagten.
Das LAG entschied, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht besteht.
Auch die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) führen nicht zur Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses, da die beteiligten Unternehmen im Besitz einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis waren.
Das Gericht hob hervor, dass selbst bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung, also in Fällen, in denen die Arbeitnehmerüberlassung nicht offen deklariert wird, die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung weiterhin gültig ist.
Diese Erlaubnis verhindert, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes entsteht, da die rechtliche Grundlage (§ 10 Abs. 1 AÜG), die ein solches Arbeitsverhältnis begründen würde, hier nicht greift.
Das LAG folgte nicht der Argumentation des Klägers, dass ein missbräuchliches Verhalten der Parteien, die einen Scheinwerkvertrag geschlossen haben, dazu führen könne, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher begründet wird.
Das Gericht erklärte, dass der Entzug des frei gewählten Arbeitgebers durch eine solche richterliche Entscheidung einen Eingriff in die Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers darstellen würde, was verfassungsrechtlich problematisch wäre.
Zusätzlich wurde entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsvertragsangebot nach dem Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit (TV Leiz) hat, da die erforderliche 24-monatige Überlassungszeit nicht erfüllt wurde.
Auch das Argument, die Beklagte habe treuwidrig verhindert, dass der Kläger diese Beschäftigungsdauer erreicht, wurde vom Gericht abgelehnt, da keine treuwidrigen Umstände vorlagen.
Das Urteil bestätigt die Auffassung, dass selbst in Fällen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung einer gesetzlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher entgegensteht.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.