
Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) im Zusammenhang mit einem Gesellschafter-Kontokorrentdarlehen – Änderungsmöglichkeit nach gerichtlicher Aufhebung wegen Zuordnung zum falschen Veranlagungszeitraum
FG Köln, Urt. v. 14.9.2023 – 6 K 1522/21, Rev. eingelegt, BFH VIII R 31/24
RA und Notar Krau
Die vorliegende Gerichtsentscheidung des Finanzgerichts Köln befasst sich mit einem komplexen Sachverhalt aus dem Steuerrecht:
Es geht um die Frage, wann Auszahlungen einer Kapitalgesellschaft (in diesem Fall einer GmbH) an ihren alleinigen Gesellschafter als sogenannte „verdeckte Gewinnausschüttung“ (VGA) gelten und ob eine solche steuerliche Korrektur auch noch nach vielen Jahren möglich ist, wenn eine ursprüngliche Fehleinschätzung des Finanzamts vorlag.
Im Zentrum des Falles steht der alleinige Gesellschafter einer GmbH, der über ein sogenanntes „Kontokorrentdarlehen“ mit seiner Gesellschaft verbunden war. Dieses Konto war dazu gedacht, wechselseitige Zahlungen zwischen ihm und der GmbH abzuwickeln.
Tatsächlich erfolgten über Jahre hinweg jedoch hohe, einseitige Auszahlungen von der GmbH an den Gesellschafter, während es kaum Rückzahlungen gab. Die Zahlungen beliefen sich auf sehr hohe Summen, die das Konto im Laufe der Zeit in einen großen Negativbetrag für den Gesellschafter verwandelten. Das Problem: Es gab weder klare vertragliche Vereinbarungen für diese hohen Beträge noch wurden Zinsen oder Sicherheiten gestellt, wie es unter Fremden üblich wäre. Der Gesellschafter bezog ansonsten kaum ein Gehalt oder offene Gewinnausschüttungen aus der GmbH.
Eine VGA liegt vor, wenn eine Gesellschaft einem Gesellschafter außerhalb der offiziellen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zukommen lässt, der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Das heißt, der Vorteil wird nur gewährt, weil die Person Gesellschafter ist, nicht weil es sich um eine marktübliche Geschäftsbeziehung handelt.
Um dies zu beurteilen, wenden die Gerichte den sogenannten „Fremdvergleich“ an. Dabei wird geprüft: Hätte ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer“ diesen Vorteil auch einem Dritten, also einem Nicht-Gesellschafter, gewährt?
Im vorliegenden Fall hielt das Gericht den Fremdvergleich für nicht bestanden. Es war nicht nachvollziehbar, warum eine Gesellschaft einem Fremden über Jahre hinweg Hunderttausende Euro ohne klare Rückzahlungsmodalitäten, Zinsen oder Sicherheiten ausgezahlt hätte. Die Zahlungen wurden daher als VGA gewertet.
Das Finanzamt hatte die Zahlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2010 als VGA eingestuft und dementsprechend besteuert. Der Gesellschafter klagte dagegen erfolgreich vor Gericht. Das Gericht gab ihm Recht – allerdings nicht, weil die Zahlungen keine VGA waren, sondern weil das Finanzamt den falschen Veranlagungszeitraum (das falsche Steuerjahr) gewählt hatte. Das Gericht stellte fest, dass die Zahlungen schon 2009 zugeflossen waren und die VGA daher bereits in diesem Jahr steuerlich hätte berücksichtigt werden müssen, nicht erst 2010.
Da der Gesellschafter die Klage gewonnen hatte, hob das Finanzamt den ursprünglichen Steuerbescheid für 2010 auf. Im nächsten Schritt erließ es einen neuen, geänderten Steuerbescheid für das Jahr 2009, um die VGA nun im korrekten Zeitraum zu erfassen. Das Problem dabei: Zu diesem Zeitpunkt war die reguläre steuerliche Festsetzungsfrist für 2009 bereits abgelaufen.
Hier kommt eine wichtige steuerrechtliche Regelung ins Spiel: Paragraf 174 der Abgabenordnung (AO).
Dieser Paragraph erlaubt es dem Finanzamt, die steuerlichen Folgen eines Sachverhalts nachträglich zu korrigieren. Eine spezielle Regelung (Paragraf 174 Abs. 4 AO) besagt, dass, wenn ein fehlerhafter Steuerbescheid (in diesem Fall der von 2010) aufgrund eines Rechtsbehelfs (der Klage des Gesellschafters) aufgehoben wird, das Finanzamt die „richtigen steuerlichen Folgerungen“ ziehen darf. Das bedeutet, es darf den ursprünglich richtigen Veranlagungszeitraum (2009) korrigieren, um den Fehler zu beheben.
Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass das Finanzamt die Korrektur innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des fehlerhaften Bescheids vornimmt. Da das Finanzamt den neuen Steuerbescheid für 2009 innerhalb dieser Frist nach dem Gerichtsurteil erlassen hat, war die Korrektur trotz abgelaufener Festsetzungsfrist rechtlich zulässig.
Das Urteil bestätigt, dass hohe, ungesicherte und nicht zurückgezahlte Auszahlungen einer Gesellschaft an einen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten. Noch wichtiger ist die Klarstellung, dass das Finanzamt auch Jahre später einen fehlerhaften Steuerbescheid korrigieren kann, wenn ein Gericht einen vorherigen Bescheid aufgrund der falschen zeitlichen Zuordnung aufgehoben hat. Die Entscheidung schützt die Rechte des Staates, die korrekte Besteuerung sicherzustellen, selbst wenn bei der ersten Einschätzung Fehler unterlaufen sind.
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